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Document 61982CJ0008

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. Februar 1983.
Kommanditgesellschaft in der Firma Hans-Otto Wagner GmbH Agrarhandel gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Deutschland.
Lagerkosten für Zucker - Pauschale Vergütung.
Rechtssache 8/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 -00371

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:41

61982J0008

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 23. FEBRUAR 1983. - KOMMANDITGESELLSCHAFT IN DER FIRMA HANS - OTTO WAGNER GMBH AGRARHANDEL GEGEN BUNDESANSTALT FUER LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT, FRANKFURT. - LAGERKOSTEN FUER ZUCKER - PAUSCHALE VERGUETUNG. - RECHTSSACHE 8/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00371


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - VERGÜTUNG VON LAGERKOSTEN - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG - LAGERUNG IN EINEM ANERKANNTEN LAGER - BEGRIFF - ZUCKER AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN - AUSSCHLUSS

( VERORDNUNG NR . 1358/77 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSÄTZE 1 UND 2 ; VERORDNUNG NR . 1998/78 DER KOMMISSION , ARTIKEL 11 ABSATZ 1 )

2.GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GLEICHBEHANDLUNG - BEGRIFF

3.LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN - VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER - ZUCKER AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN - UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG JE NACH STANDORT DER LAGER - DISKRIMINIERUNG - KEINE

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 ; VERORDNUNG NR . 1358/77 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 1998/78 DER KOMMISSION , ARTIKEL 11 ABSATZ 1 )

Leitsätze


1 . ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN EINEM ANERKANNTEN LAGER UND EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER BEFINDET , ERFÜLLT NICHT DAS TATBESTANDSMERKMAL ' ' LAGERUNG IN EINEM LAGER ' ' DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1358/77 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER .

DIE SONDERREGELUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 , DER BESTIMMT , DASS DIE LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER , DER SICH AM ERSTEN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT BEFINDET , VERGÜTET WERDEN , DARF NICHT ALS BLOSSE AUSLEGUNG DES ERWÄHNTEN ARTIKELS 3 ABSATZ 1 IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN , DASS DER ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN BEFINDET , GRUNDSÄTZLICH DAS TATBESTANDSMERKMAL DER LAGERUNG IN EINEM LAGER ERFÜLLT .

2 . EINE DISKRIMINIERUNG LIEGT VOR , WENN GLEICHE SACHVERHALTE UNGLEICH ODER UNGLEICHE SACHVERHALTE GLEICH BEHANDELT WERDEN .

3 . ES STELLT KEINE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN DIE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN ZWAR FÜR ZUCKER GEWÄHRT WIRD , DER SICH ZU BEGINN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , NICHT ABER FÜR ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDET . DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG LIEGEN OBJEKTIV GERECHTFERTIGTE KONTROLLERFORDERNISSE ZUGRUNDE .

Entscheidungsgründe


1 DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN HAT MIT BESCHLUSS VOM 8 . OKTOBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8 . JANUAR 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG UND EVENTÜLL NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 1358/77 DES RATES VOM 20 . JUNI 1977 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER ( ABL . L 156 , S . 4 ) UND DER VERORDNUNG NR . 1998/78 DER KOMMISSION VOM 18 . AUGUST 1978 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DES AUSGLEICHS DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER ( ABL . L 231 , S . 5 ) IM HINBLICK AUF DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA HANS-OTTO WAGNER GMBH AGRARHANDEL UND DER DEUTSCHEN INTERVENTIONSSTELLE , DER BUNDESANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE MARKTORDNUNG ( BALM ).

3 DIE VERORDNUNG NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL . L 359 , S . 1 ) SIEHT IN ARTIKEL 8 VOR , DASS DIE LAGERKOSTEN FÜR BESTIMMTE ZUCKERARTEN , DIE AUS IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEN ZUCKERRÜBEN ODER AUS IN DER GEMEINSCHAFT GEERNTETEM ZUCKERROHR GEWONNEN WORDEN SIND , VON DEN MITGLIEDSTAATEN PAUSCHAL VERGÜTET WERDEN . DIE VERORDNUNG NR . 1358/77 , DIE DIE VERORDNUNG NR . 750/68 DES RATES VOM 18 . JUNI 1968 ( ABL . L 137 , S . 4 ) ERSETZT , BESTIMMT IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 , DASS DIE VERGÜTUNG FÜR ZUCKER GEWÄHRT WIRD , DER IN EINEM LAGER GELAGERT WIRD , DAS VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DAS LAGER BEFINDET , ANERKANNT WORDEN IST . NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS KÖNNEN UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN FÜR ZUCKER , DER SICH ZU BEGINN DER FRIST DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2 AUF DEM TRANSPORT BEFINDET , NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 36 DER VERORDNUNG NR . 3330/74 , DEM SOGENANNTEN VERWALTUNGSAUSSCHUSSVERFAHREN , SONDERMASSNAHMEN GETROFFEN WERDEN .

4 ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BESTIMMT , DASS DIE VERGÜTUNG AUF DER GRUNDLAGE MONATLICHER ERHEBUNGEN ÜBER DIE GELAGERTEN MENGEN BERECHNET WIRD . NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 IST DIE ZU BERÜCKSICHTIGENDE MENGE GLEICH DER DURCHSCHNITTLICHEN MENGE , DIE SICH ZU BEGINN UND AM ENDE DES BETREFFENDEN MONATS AUF LAGER BEFINDET .

5 ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 LAUTET :

' ' 1 . FÜR ROHRZUCKER AUS DEN ÜBERSEEISCHEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS , DER SICH AM ERSTEN EINES MONATS UM 0.00 UHR AUF DEM SEETRANSPORT BEFINDET UND DER BEI SEINER ANKUNFT IN EINEM ANERKANNTEN LAGER EINGELAGERT WIRD , WERDEN DIE LAGERKOSTEN VERGÜTET .

. . .

2.FÜR DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN ZUCKER WIRD DIE VERGÜTUNG JEDOCH AUF EINEN ZEITRAUM BEGRENZT , DER DREI VIERTEL EINES MONATS ENTSPRICHT . ' '

6 ARTIKEL 11 DERSELBEN VERORDNUNG LAUTET :

' ' 1 . FÜR ROH- UND WEISSZUCKER AUS EINEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANERKANNTEN LAGER , DER SICH AM ERSTEN EINES MONATS UM 0.00 UHR AUF EINEM NICHT IN ARTIKEL 10 GENANNTEN TRANSPORT BEFINDET UND BEI SEINER ANKUNFT IN EINEM ANERKANNTEN LAGER DES GLEICHEN MITGLIEDSTAATS EINGELAGERT WIRD , WERDEN DIE LAGERKOSTEN VERGÜTET .

2.FÜR DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 GENANNTEN MENGE , FÜR DIE DIE LAGERKOSTEN VERGÜTET WERDEN , WIRD DER IN ABSATZ 1 GENANNTE ZUCKER ALS IN DEM ABGANGSLAGER NOCH UM 24.00 UHR DES LETZTEN TAGES EINES MONATS UND ALS IN DEM ANKUNFTSLAGER BEREITS UM 0.00 UHR DES ERSTEN TAGES DES FOLGENDEN MONATS AUF LAGER BEFINDLICH ANGESEHEN . ' '

7 DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN BEANTRAGTE DIE VERGÜTUNG IHRER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKERMENGEN , DIE SIE BEI EINEM IN FRANKREICH NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN GEKAUFT HATTE UND DIE SICH AM LETZTEN TAG DES JEWEILIGEN MONATS AUF DEM TRANSPORT VON EINEM ANERKANNTEN LAGER IN FRANKREICH ZU EINEM ANERKANNTEN LAGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEFANDEN . DIE BALM ALS ZUSTÄNDIGE DEUTSCHE BEHÖRDE LEHNTE DEN ANTRAG MIT DER BEGRÜNDUNG AB , NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 KÖNNTEN NUR DIEJENIGEN WAREN BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE VON EINEM ANERKANNTEN LAGER ZU EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER EIN UND DESSELBEN MITGLIEDSTAATS TRANSPORTIERT WÜRDEN .

8 DAS IN DIESEM RECHTSSTREIT ANGERUFENE VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN IST DER ANSICHT , NACH DEM WORTLAUT DER VERORDNUNG NR . 1358/77 KÖNNE DIE VERGÜTUNG NUR FÜR ZUCKER GEZAHLT WERDEN , DER UNTER VERGLEICHBAREN UMSTÄNDEN WIE BEI DER LAGERUNG DURCH DEN STAAT AUS DEM MARKT GENOMMEN WORDEN SEI . ES HAT DESHALB DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 . ERFÜLLT ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN EINEM NACH ARTI- KEL 3 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 DES RATES VOM 20 . JUNI 1977 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER UND ZUR AUFHEBUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 750/68 ( ABL . L 156 VOM 25 . 6 . 1977 , S . 4 ) ANERKANNTEN LAGER ZU EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER BEFINDET , AUCH WENN SICH BEIDE LAGER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDEN , DEN TATBESTAND DER , LAGERUNG IN EINEM LAGER ' IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFT?

2.WENN NEIN :

MACHT ES DAS ALLGEMEINE WILLKÜRVERBOT ODER DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ERFORDERLICH , DEM BENACHTEILIGTEN MARKTBETEILIGTEN EINE ENTSPRECHENDE VERGÜNSTIGUNG JEDENFALLS SO LANGE ZU GEWÄHREN , ALS DIESE RECHTSWIDRIGERWEISE DEN BEVORTEILTEN MARKTBETEILIGTEN GEWÄHRT WIRD?

3.WENN JA :

IST DIE SONDERREGELUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1998/78 DER KOMMISSION VOM 18 . AUGUST 1978 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DES AUSGLEICHS DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER ( ABL . L 231 VOM 23 . 8 . 1978 , S . 5 ) DURCH DIE ERMÄCHTIGUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1358/77 DES RATES VOM 20 . JUNI 1977 GEDECKT?

4.WENN NEIN :

ERFÜLLT DIE SOMIT RECHTSWIDRIGE PRIVILEGIERUNG VON TRANSPORTEN ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN IM SELBEN MITGLIEDSTAAT IM VERGLEICH ZU TRANSPORTEN ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN DEN TATBESTAND DER DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG ODER VERLETZT SIE JEDENFALLS DAS AUF GEMEINSAMEN RECHTSGRUNDSÄTZEN BERUHENDE ALLGEMEINE WILLKÜRVERBOT?

' '

9 DIE ERSTE FRAGE SOLL KLÄREN , OB ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT VON EINEM ANERKANNTEN LAGER ZU EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER BEFINDET , DAS TATBESTANDSMERKMAL ' ' LAGERUNG IN EINEM LAGER ' ' DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1358/77 ERFÜLLT . DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MACHT GELTEND , ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 DER KOMMISSION KÖNNE SICH NICHT AUF ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DES RATES STÜTZEN . DIESE LETZTGENANNTE VORSCHRIFT SEI GRUNDLAGE DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG DER KOMMISSION , DER SICH AUF DEN ZUCKER AUS DEN ÜBERSEEISCHEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS BEZIEHE , UND KÖNNE DESHALB NICHT GRUNDLAGE FÜR ARTIKEL 11 ABSATZ 1 SEIN . ARTIKEL 11 ABSATZ 1 LEGE NUR ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DES RATES AUS , UND ZWAR IN DEM SINNE , DASS ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN BEFINDE , GRUNDSÄTZLICH DAS TATBESTANDSMERKMAL DER LAGERUNG IN EINEM LAGER ERFÜLLE .

10 ZWAR HEISST ES IN DER ZEHNTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1998/78 : ' ' NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1358/77 KÖNNEN FÜR ZUCKER , DER ZU BEGINN EINES MONATS BEFÖRDERT WIRD , UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN SONDERBESTIMMUNGEN ERLASSEN WERDEN . DIESE BESONDEREN UMSTÄNDE GELTEN FÜR DEN IN DEN ÜBERSEEISCHEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS ERZEUGTEN ROHZUCKER , DA FAST DIE GESAMTE ERZEUGUNG NICHT AN ORT UND STELLE VERBRAUCHT WIRD . DIE GROSSE ENTFERNUNG ZWISCHEN DEN BETREFFENDEN DEPARTEMENTS UND EUROPA BEDINGT EINEN TRANSPORT VON MEHREREN WOCHEN , SO DASS IM ALLGEMEINEN NICHT VERMIEDEN WERDEN KANN , DASS SICH DIESER ZUCKER AM ERSTEN EINES KALENDERMONATS AUF DEM TRANSPORT BEFINDET . . . . IM FALLE EINES TRANSPORTS VON ZUCKER VON EINEM ANERKANNTEN LAGER ZU EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER IM GLEICHEN MITGLIEDSTAAT IST DAHER EINE ENTSPRECHENDE REGELUNG , WIE SIE AUF ROHZUCKER AUS DEN FRANZÖSISCHEN ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS ANGEWENDET WIRD , MIT DEN NOTWENDIGEN ANPASSUNGEN VORZUSEHEN . ' ' DIESE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG KANN DEN EINDRUCK HERVORRUFEN , DIE KOMMISSION SEI DER ANSICHT GEWESEN , DASS DIE VERORDNUNG DES RATES IHR NUR DIE BEFUGNISSE VERLEIHE , SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN ZUCKER AUS DEN ÜBERSEEISCHEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS ZU ERLASSEN , UND SIE HABE SICH FÜR VERPFLICHTET GEHALTEN , DIESE BEFUGNIS ANALOG AUF DEN ZUCKER ANZUWENDEN , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN BEFINDET .

11 EINE UNTERSUCHUNG DER FRÜHEREN VERORDNUNGEN ZEIGT JEDOCH , DASS DIES NICHT DER FALL IST . DIE VERORDNUNG NR . 750/68 DES RATES VOM 18 . JUNI 1968 ( ABL . L 137 , S . 4 ) HAT ALLGEMEINE REGELN FÜR DEN AUSGLEICH DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER AUFGESTELLT . ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG SIEHT VOR , DASS DIE VERGÜTUNG FÜR ZUCKERMENGEN GEWÄHRT WIRD , DIE IN EINEM LAGER GELAGERT WERDEN , DAS VON DEM MITGLIEDSTAAT , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DAS LAGER BEFINDET , ANERKANNT WORDEN IST . NACH ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 DESSELBEN ARTIKELS KÖNNEN UNTER BESONDEREN UMSTÄNDEN SONDERMASSNAHMEN FÜR ZUCKER GETROFFEN WERDEN , DER SICH ZU BEGINN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT BEFINDET .

12 DER INHALT DER LETZTGENANNTEN BESTIMMUNGEN IST EBENSO WIE DER DER ENTSPRECHENDEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR . 1358/77 ALLGEMEIN UND SCHRÄNKT DIE ALS BESONDERE UMSTÄNDE ANZUSEHENDEN GEGEBENHEITEN IHRER ART NACH IN KEINER WEISE EIN . DIE KOMMISSION HAT DAVON IN DER VERORDNUNG NR . 442/70 VOM 9 . MÄRZ 1970 ÜBER DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR REGELUNG DES AUSGLEICHS DER LAGERKOSTEN FÜR ZUCKER ( ABL . L 55 , S . 10 ) GEBRAUCH GEMACHT , INDEM SIE IN ARTIKEL 5 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMUNGEN GETROFFEN HAT , DIE MIT DENEN DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 VERGLEICHBAR SIND .

13 IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN IHRER VERORDNUNG NR . 1688/74 VOM 28 . JUNI 1974 ( ABL . L 176 , S . 5 ) HAT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT , ES SEI ANGEZEIGT , FÜR ZUCKER AUS EINEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANERKANNTEN LAGER , DER SICH AM ERSTEN EINES KALENDERMONATS UM 0.00 UHR AUF DEM TRANSPORT BEFINDE UND BEI SEINER ANKUNFT IN EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER DES GLEICHEN MITGLIEDSTAATS EINGELAGERT WERDE , EINE REGELUNG VORZUSEHEN , DIE IM WESENTLICHEN DER ENTSPRECHE , DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 442/70 FÜR ROHRZUCKER AUS DEN ÜBERSEEISCHEN FRANZÖSISCHEN DEPARTEMENTS VORGESEHEN SEI . DIE VERORDNUNG FÜGT DESHALB IN DIE VERORDNUNG NR . 442/70 EINEN NEUEN ARTI- KEL 5A EIN , DER IM WESENTLICHEN DIESELBE WIRKUNG WIE ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 HAT .

14 MITHIN HATTE DIE KOMMISSION ZU DEN BEIDEN GENANNTEN ZWECKEN VON DER OBEN BESCHRIEBENEN BEFUGNIS GEBRAUCH GEMACHT , NOCH BEVOR DER RAT IHR IN SEINER VERORDNUNG NR . 1358/77 AUSDRÜCKLICH DIE BEFUGNIS VERLIEH , GLEICHLAUTENDE SONDERMASSNAHMEN ZU TREFFEN . DARAUS IST ZU SCHLIESSEN , DASS DIE VERLEIHUNG DIESER BEFUGNIS NICHT IN DEM VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN BEHAUPTETEN ENGEN SINNE AUSZULEGEN IST , SONDERN DAHIN GEHEND , DASS SIE DIE ARTIKEL 10 UND 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 RECHTFERTIGT .

15 FOLGLICH FINDET ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 SEINE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DES RATES UND DARF NICHT , WIE DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN MEINT , ALS BLOSSE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG DES RATES IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN , DASS DER ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ANERKANNTEN LAGERN BEFINDET , GRUNDSÄTZLICH DAS TATBESTANDSMERKMAL DER LAGERUNG IN EINEM LAGER ERFÜLLT .

16 MITHIN IST DIE ERSTE FRAGE ZU VERNEINEN UND DIE DRITTE FRAGE ZU BEJAHEN .

17 DIE BEIDEN ANDEREN FRAGEN SOLLEN KLÄREN , OB ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ODER DEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG IM GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZT UND WELCHE RECHTSFOLGEN SICH BEJAHENDENFALLS AUS EINER DERARTIGEN VERLETZUNG ERGEBEN .

18 ARTIKEL 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG BEZIEHT SICH AUF DIE GEMEINSAME ORGANISATION DES AGRARMARKTS UNTER EINSCHLUSS VON LAGERUNGSREGELUNGEN UND BESTIMMT IN UNTERABSATZ 2 , DASS DIE GEMEINSAME ORGANISATION JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUSCHLIESSEN HAT . NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES LIEGT EINE DISKRIMINIERUNG VOR , WENN GLEICHE SACHVERHALTE UNGLEICH ODER UNGLEICHE SACHVERHALTE GLEICH BEHANDELT WERDEN .

19 DIES IST HIER JEDOCH NICHT DER FALL , SELBST WENN ES DEN ANSCHEIN HABEN KÖNNTE , DASS DER BEGRIFF DES EINHEITLICHEN MARKTES ENTGEGENSTÜNDE , WENN DIE VERGÜTUNG FÜR ZUCKER , DER SICH AUF DEN TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , GEWÄHRT WÜRDE , WÄHREND SIE FÜR ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDET , NICHT GEWÄHRT WÜRDE . DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG LIEGEN OBJEKTIV GERECHTFERTIGTE KONTROLLERFORDERNISSE ZUGRUNDE . DIE VERORDNUNG DES RATES UNTERSTREICHT DIE NOTWENDIGKEIT DER KONTROLLE UND BESTIMMT DESHALB , DASS DIE VERGÜTUNG NORMALERWEISE VON DEM MITGLIEDSTAAT GEZAHLT WIRD , IN DESSEN HOHEITSGEBIET SICH DER GELAGERTE ZUCKER BEFINDET .

20 DIE KOMMISSION WEIST ZU RECHT DARAUF HIN , DASS DIE KONTROLLEN , DIE NOTWENDIG WÄREN , WENN DIE VERGÜTUNG BEI GRENZUEBERSCHREITENDEN TRANSPORTEN GEWÄHRT WERDEN MÜSSTE , EINEN UNVERHÄLTNISMÄSSIGEN VERWALTUNGSAUFWAND MIT SICH BRINGEN WÜRDEN . ABGANGS- UND ANKUNFTSLAGER LAEGEN NÄMLICH IN DEM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH UNTERSCHIEDLICHER VERWALTUNGSSTELLEN . MANGELS EINER EINGESPIELTEN ZUSAMMENARBEIT ZUR DURCHFÜHRUNG DER NOTWENDIGEN KONTROLLEN MÜSSTE DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES ANKUNFTSMITGLIEDSTAATS ÜBERPRÜFEN , OB DER HANDELSBETRIEB EIGENTÜMER DER WARE GEWORDEN SEI , WANN ER , SOFERN ER AUCH DIE MONATSENDVERGÜTUNG IN BEZUG AUF DAS ABGANGSLAGER FORDERE , EIGENTÜMER GEWORDEN SEI UND OB DER ZUCKER IM AUSGANGSLAND IN EINEM ANERKANNTEN LAGER GELAGERT WORDEN SEI .

21 AUS DEN OBEN DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DER SACHVERHALT , BEI DEM SICH ZUCKER ZU BEGINN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , NICHT DEM SACHVERHALT GLEICHT , BEI DEM SICH DIE LAGER IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDEN . DA DIE UNGLEICHHEITEN DER BEIDEN SACHVERHALTE SOMIT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG RECHTFERTIGEN KANN , STELLT DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG KEINE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR .

22 DESHALB IST DIE ZWEITE UND DIE VIERTE FRAGE DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ES KEINE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DARSTELLT , WENN DIE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN ZWAR FÜR ZUCKER GEWÄHRT WIRD , DER SICH ZU BEGINN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , NICHT ABER FÜR ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDET .

Kostenentscheidung


KOSTEN

23 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN MIT BESCHLUSS VOM 8 . OKTOBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN EINEM ANERKANNTEN LAGER UND EINEM ANDEREN ANERKANNTEN LAGER BEFINDET , ERFÜLLT NICHT DAS TATBESTANDSMERKMAL ' ' LAGERUNG IN EINEM LAGER ' ' DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1358/77 DES RATES VOM 20 . JUNI 1977 .

2 . DIE SONDERREGELUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1998/78 DER KOMMISSION VOM 18 . AUGUST 1978 IST DURCH DIE ERMÄCHTIGUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 1358/77 GEDECKT .

3 . ES STELLT KEINE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR , WENN DIE VERGÜTUNG DER LAGERKOSTEN ZWAR FÜR ZUCKER GEWÄHRT WIRD , DER SICH ZU BEGINN EINES MONATS AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN EIN UND DEMSELBEN MITGLIEDSTAAT BEFINDET , NICHT ABER FÜR ZUCKER , DER SICH AUF DEM TRANSPORT ZWISCHEN ZWEI ANERKANNTEN LAGERN IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN BEFINDET .

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