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Asiakirja 32024D1341
Council Implementing Decision (EU) 2024/1341 of 29 April 2024 on the suspension of certain provisions of Regulation (EC) No 810/2009 of the European Parliament and of the Council in respect of Ethiopia
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1341 des Rates vom 29. April 2024 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1341 des Rates vom 29. April 2024 über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien
ST/8312/2024/INIT
ABl. L, 2024/1341, 14.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1341/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Voimassa
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1341 |
14.5.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1341 DES RATES
vom 29. April 2024
über die Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Äthiopien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), insbesondere auf Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach einer Bewertung gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ist die Kommission der Auffassung, dass die Zusammenarbeit mit Äthiopien im Bereich der Rückübernahme unzureichend ist. Die Kooperation muss in allen Phasen des Rückübernahmeverfahrens erheblich verbessert werden, unter anderem um sicherzustellen, dass Äthiopien bei der Identifizierung, bei der Ausstellung von Reisedokumenten und bei Rückführungsaktionen mit allen Mitgliedstaaten wirksam, zügig und zuverlässig zusammenarbeitet. |
(2) |
Bei der Identifizierung äthiopischer Staatsangehöriger, die sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gibt es weiterhin Herausforderungen. Diese Herausforderungen sind auf die mangelnde Reaktion der äthiopischen Behörden in Bezug auf Rückübernahmeersuchen, Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Rückkehrausweisen, die generell auch dann nicht erfolgt, wenn die Staatsangehörigkeit bereits bestätigt wurde, sowie Schwierigkeiten bei der Organisation von Rückkehraktionen im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr und zwangsweisen Rückführungen per Linien- und Charterflug zurückzuführen. |
(3) |
Angesichts der verschiedenen Schritte, die die Kommission bislang zur Verbesserung der Kooperation mit Äthiopien unternommenen hat, und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu Äthiopien besteht die Auffassung, dass die Kooperation Äthiopiens mit der Union in Rückübernahmefragen unzulänglich ist und daher Maßnahmen erforderlich sind. |
(4) |
Die Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte daher für äthiopische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) der Visumpflicht unterliegen, vorübergehend ausgesetzt werden. Dadurch soll Äthiopien dazu veranlasst werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Kooperation in Rückübernahmefragen zu ergreifen. |
(5) |
Es sollten die in Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgeführten Bestimmungen vorübergehend ausgesetzt werden, d. h. die in Artikel 14 Absatz 6 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit, von den Erfordernissen in Bezug auf die von den Visumantragstellern vorzulegenden Belege abzusehen; die optionale Befreiung der Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumgebühr gemäß Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b der genannten Verordnung; die allgemeine Bearbeitungsfrist von 15 Kalendertagen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der genannten Verordnung, deren Aussetzung folglich auch die Anwendung der Regel über die Verlängerung dieses Zeitraums auf höchstens 45 Kalendertage im Einzelfall ausschließen würde, sodass die Standardbearbeitungszeit 45 Kalendertage betragen würde; und die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 2c der genannten Verordnung. |
(6) |
Dieser Beschluss sollte nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berühren, mit der das Recht auf Freizügigkeit auf Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ausgeweitet wird, wenn sie einen Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Dieser Beschluss sollte somit nicht auf Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers, oder auf Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als Gastländer internationaler zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Konferenzen, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in den Mitgliedstaaten einberufen werden, unberührt lassen. Daher sollte die vorübergehende Aussetzung keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige finden, die einen Visumantrag stellen, soweit dies erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Gastländer dieser Organisationen oder Konferenzen nachkommen können. |
(8) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenommen hat, ob es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(9) |
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören. |
(11) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören. |
(12) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören. |
(13) |
Dieser Beschluss stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Dieser Beschluss findet Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1806 der Visumpflicht unterliegen.
(2) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die gemäß Artikel 4 oder Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht befreit sind.
(3) Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf äthiopische Staatsangehörige, die einen Visumantrag stellen und Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.
(4) Dieser Beschluss lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
a) |
als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, |
b) |
als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen oder anderen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in einem Mitgliedstaat einberufen wird oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags in der zuletzt geänderten Fassung. |
Artikel 2
Die Anwendung der folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird für Äthiopien vorübergehend ausgesetzt:
a) |
Artikel 14 Absatz 6; |
b) |
Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b; |
c) |
Artikel 23 Absatz 1; |
d) |
Artikel 24 Absätze 2 und 2c. |
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. CLARINVAL
(1) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
(3) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(5) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(7) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(9) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1341/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)