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Document 32010R1233

Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

ABl. L 346 vom 30/12/2010, p. 5–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1233/oj

30.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1233/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung (EEPR ) aufgelegt, das durch Gewährung einer Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR für 2009 und 2010 die Konjunkturbelebung unterstützen soll.

(2)

Diese Verordnung sollte nicht das Ziel beeinträchtigen, einen möglichst großen Teil der Finanzausstattung von 3,98 Mrd. EUR bis Ende 2010 für die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 genannten Unterprogramme zu gewähren. Es steht jedoch fest, dass ein Teil dieses Betrags nicht im Rahmen der genannten Unterprogramme gebunden werden wird.

(3)

Im Geist der Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung (Europa 2020) und entsprechend dem Klima- und Energiepaket der EU und ihrem Aktionsplan für Energieeffizienz von 2006 würden die Entwicklung weiterer erneuerbarer Energiequellen und die Förderung von Energieeffizienz zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaft und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen. Durch Unterstützung dieser politischen Ziele wird in der Union die Entstehung neuer Arbeitsplätze und umweltfreundlicher Marktchancen gefördert, was auch die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Wirtschaft begünstigt. Hierbei ist es entscheidend, dass die verschiedenen Regierungsebenen zusammenarbeiten („multi-level governance“).

(4)

Eine Verbesserung der finanziellen Anreize ist von zentraler Bedeutung, um die Hürden, die die hohen Vorlaufkosten darstellen, zu senken und Fortschritte bei der nachhaltigen Energienutzung zu stimulieren. Daher sollte ein spezielles Finanzinstrument („Fazilität“) geschaffen werden, um die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgeführten Mittel, die bis Ende 2010 nicht gebunden werden können, zu nutzen. Die Schaffung der Fazilität ist vor dem Hintergrund der von der Kommission vorgeschlagenen Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft zu prüfen. Die Fazilität sollte die Entwicklung von Vorhaben im Bereich Energieeffizienz und erneuerbarer Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionsvorhaben lokaler, regionaler und nationaler Behörden in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, vor allem in Städten, unterstützen. Dabei ist auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität European Local Energy Assistance (ELENA ) und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung nach der Verordnung (EG) Nr. 397/2009 (4), damit es nicht zu Überschneidungen mit anderen Finanzinstrumenten kommt.

(5)

Investitionshilfen für eine nachhaltige Energienutzung können am ehesten effektiv und nützlich sein, wenn sie auf die lokale Ebene ausgerichtet sind. In gebührend begründeten Fällen, z. B. aus Gründen, die durch das Vorhandensein oder die Arbeitsweise einschlägiger Verwaltungsstrukturen bedingt sind, kann jedoch die Ausrichtung auf die nationale Ebene wirksamer sein.

(6)

Um kurzfristig eine möglichst große Wirkung der Mittel der Union zu erreichen, sollte die Fazilität von einem oder mehreren Finanzintermediären wie beispielsweise internationalen Finanzinstitutionen verwaltet werden. Für die Auswahl dieser Finanzintermediäre sollte ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend sein, die Mittel möglichst effizient und effektiv im Hinblick auf das Ziel zu nutzen, möglichst rasch eine größtmögliche Beteiligung anderer öffentlicher und privater Investoren und eine möglichst starke Hebelwirkung zwischen den Mitteln der Union und der Gesamtinvestition zu erzielen, um bedeutende Investitionen in der Union zu erreichen. In Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen, die auf die Finanzen lokaler und regionaler Körperschaften besonders nachteilige Auswirkungen haben, sollte jedoch sichergestellt werden, dass diese Körperschaften nicht durch ihre schwierige Haushaltslage daran gehindert werden, die Mittel in Anspruch zu nehmen.

(7)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 sollten nur solche Investitionsvorhaben durch die Fazilität finanziert werden, die einen raschen, messbaren und erheblichen Einfluss auf die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung von Treibhausgasemissionen haben. Solche Investitionsvorhaben tragen im Einklang mit den Zielen von „Europa 2020“ zu einem umweltverträglichen Wachstum, zur Schaffung einer wettbewerbsfähigen, vernetzten, nachhaltigen und umweltfreundlichen Wirtschaft sowie zur Sicherung der Beschäftigung, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Bekämpfung des Klimawandels bei.

(8)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 aufgestellten Kriterien sollten auf die Auswahl und die Förderfähigkeit der im Rahmen der Fazilität finanzierten Vorhaben Anwendung finden. Auch die geografische Ausgewogenheit der Projekte sollte als wesentliches Element einbezogen werden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung für die Konjunkturbelebung in der gesamten Union Wirkung entfaltet und in Anbetracht des Umstands, dass Vorhaben in einzelnen Mitgliedstaaten nicht oder nur teilweise aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 finanziert worden sind.

(9)

In Anbetracht der geforderten kurzfristigen ökonomischen Wirkung dieser Verordnung sollte die Zeitspanne zwischen dem Eingang des Antrags für ein Vorhaben und der endgültigen Entscheidung nicht mehr als sechs Monate betragen.

(10)

Rechtliche Einzelverpflichtungen im Rahmen von Kapitel IIa zur Ausführung von Mittelbindungen sollten bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.

(11)

Die Fazilität sollte keinen Präzedenzfall für die Verwendung von Mitteln des Gesamthaushalts der Union und mögliche künftige Finanzierungsmaßnahmen, auch auf dem Sektor Energie, schaffen, sondern sollte vielmehr als außergewöhnliche Maßnahme in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten betrachtet werden.

(12)

Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollten Ausgaben aufgrund des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein, weil viele Antragsteller die Anerkennung der Förderfähigkeit von Projektausgaben aus Anträgen auf Finanzhilfe nach Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) („Haushaltsordnung“) beantragt haben. Ausgaben aufgrund des Kapitels IIa sollten ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.

(13)

Aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs angesichts der Wirtschaftskrise sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Diese Verordnung ermöglicht die Schaffung einer Finanzfazilität (‚Fazilität‘) zur Unterstützung von Initiativen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zur Ausführung der Mittelbindungen in den Jahren 2009 und 2010 müssen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden. Rechtliche Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels IIa müssen bis zum 31. März 2011 eingegangen werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in Anhang II genannten Finanzintermediäre bemühen sich, bis zum 31. März 2014 die gesamten in der Fazilität als Beitrag der Union verfügbaren Mittel für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zuzuweisen. Nach dem genannten Termin dürfen Mittel des Beitrags der Union nicht mehr zugewiesen werden. Sämtliche Mittel des Beitrags der Union, die bis zum 31. März 2014 nicht von den Finanzintermediären zugewiesen worden sind, werden wieder in den Gesamthaushalt der Union zurückgeführt. Die den Investitionsvorhaben zugewiesenen Mittel des Beitrags der Union müssen während einer bestimmten Zeitspanne, die spätestens am 31. März 2034 endet, investiert bleiben. Die Union hat während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität entsprechend ihrem Beitrag zur Fazilität und entsprechend ihren Anteilseignerrechten Anspruch auf die Rendite auf ihre Investitionen in die Fazilität.“

3.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

FINANZFAZILITÄT

Artikel 21a

Mittel, die aufgrund des Kapitels II nicht gebunden werden können

(1)   Mittel in Höhe von 146 344 644,50 EUR, für die gemäß Artikel 3 Absatz 2 keine rechtlichen Einzelverpflichtungen aufgrund des Kapitels II zustande kommen, sind für die Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 4 vorzusehen, und zwar zu dem Zweck, in Zusammenarbeit mit Finanzinstituten geeignete Finanzierungsinstrumente zu entwickeln, um starke Anreize für Vorhaben im Bereich der Energieeffizienz und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu geben.

(2)   Die Fazilität wird gemäß Anhang II ausgeführt. Artikel 23 Absatz 1 findet auf die Fazilität keine Anwendung.

(3)   Das Risiko der Union in Bezug auf die Fazilität einschließlich der Verwaltungskosten und anderer förderfähiger Kosten ist auf den Betrag des Beitrags der Union zu der in Absatz 1 festgelegten Fazilität begrenzt; eine weitergehende Haftung des Gesamthaushalts der Union ist ausgeschlossen.“

4.

Artikel 22 wird gestrichen.

5.

Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EEPR-Unterstützung darf nur zur Deckung von projektbezogenen Ausgaben verwendet werden, die von den für die Durchführung eines Vorhabens zuständigen Empfängern und, hinsichtlich von Vorhaben nach Artikel 9, auch von Dritten getätigt werden. Ausgaben aufgrund des Kapitels II können ab dem 13. Juli 2009 förderfähig sein.“

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die finanzielle Unterstützung aufgrund des Kapitels IIa dient der Deckung der Ausgaben für Investitionsvorhaben und für die technische Unterstützung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien, die von den in Anhang II Teil A Ziffer 3 aufgeführten Empfängern getätigt werden. Solche Ausgaben können ab dem 1. Januar 2011 förderfähig sein.“

6.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2013 einen Halbzeitbewertungsbericht über die aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen vor, in dem folgende Schwerpunkte behandelt werden:

a)

erwiesene Kosteneffizienz, Hebelwirkung und Zusätzlichkeit der Mittel der Fazilität,

b)

Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

c)

Umfang, in dem die Fazilität die in dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht hat,

d)

Umfang, in dem fortgesetzte Unterstützung der Fazilität für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen erforderlich ist.

Dem Halbzeitbewertungsbericht ist gegebenenfalls — besonders bei positiver Beurteilung der aufgrund des Kapitels IIa getroffenen Maßnahmen durch die Kommission — ein Gesetzgebungsvorschlag zur Fortführung der Fazilität beizufügen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Haushaltsordnung einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des EEPR vor.“

7.

In Artikel 28 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Bericht enthält Angaben über alle Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Schaffung und Durchführung der aufgrund des Kapitels IIa geschaffenen Fazilität.“

8.

Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anhang I“, und folgender Anhang wird angefügt:

„ANHANG II

FINANZFAZILITÄT

A.   Durchführung der Finanzfazilität für Vorhaben zur nachhaltigen Energienutzung

1.   Geltungsbereich der Fazilität

Die Finanzfazilität (‚Fazilität‘) wird für den Aufbau von Vorhaben in den Bereichen Energieeinsparung, Energieeffizienz und erneuerbare Energien verwendet und erleichtert die Finanzierung von Investitionen lokaler, regionaler und, in ausreichend begründeten Fällen, nationaler Behörden in den genannten Bereichen. Die Fazilität wird in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, durchgeführt.

Die Fazilität wird für Vorhaben im Bereich nachhaltiger Energienutzung insbesondere in Städten verwendet. Dazu gehören vor allem folgende Vorhaben:

a)

Lösungen im Bereich erneuerbare Energien und/oder Energieeffizienz in öffentlichen und privaten Gebäuden, einschließlich solcher, die auf dem Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) basieren;

b)

Investitionen in hoch-energieeffiziente Kraft-Wärme-Kopplungssysteme (KWK), einschließlich Mikro-KWK, und Fernwärme-/Fernkühlungsnetze, insbesondere wenn aus erneuerbaren Energiequellen gespeist;

c)

dezentrale erneuerbare Energiequellen im lokalen Kontext und ihre Integration in Stromnetze;

d)

Stromerzeugung in kleinstem Maßstab aus erneuerbaren Energiequellen;

e)

saubere städtische Verkehrsmittel zur Steigerung der Energieeffizienz und der Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen, mit einem Schwerpunkt auf öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro- bzw. Wasserstofffahrzeugen und der Verringerung von Treibhausgasemissionen,

f)

lokale Infrastrukturen, einschließlich effizienter Außenbeleuchtung öffentlicher Infrastrukturen wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, Stromspeicherungslösungen, intelligenter Messsysteme und intelligenter Netze, die in vollem Umfang die Möglichkeiten der IKT nutzen;

g)

Technologien für Energieeffizienz und für erneuerbare Energien mit Innovationspotenzial und wirtschaftlichen Chancen, bei denen die besten verfügbaren Verfahren angewandt werden.

Die Fazilität kann auch dazu genutzt werden, Anreize zu setzen, technische Unterstützung zu leisten und lokale, regionale und nationale Behörden zu sensibilisieren, um die optimale Nutzung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds sicherzustellen, besonders in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbarer Energien hinsichtlich Verbesserungen an Wohngebäuden und anderen Gebäudearten. Die Fazilität unterstützt die Fortführung solcher Vorhaben, bei denen wirtschaftliche und finanzielle Tragfähigkeit nachgewiesen wird, damit eine Rückzahlung der aus der Fazilität zugewiesenen Investitionsmittel erfolgt und öffentliche und private Investitionen angezogen werden. Die Fazilität kann demnach unter anderem Rückstellungen und Kapitalzuweisungen für Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen und andere Finanzprodukte umfassen. Zudem können bis zu 15 % der Mittel nach Artikel 21a verwendet werden, um technische Unterstützung für lokale, regionale oder nationale Behörden bei der Aufstellung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien und in der ersten Phase des Einsatzes der entsprechenden Technologie zu leisten.

2.   Synergien

Bei der Gewährung finanzieller oder technischer Unterstützung ist auch auf Synergien mit anderen in den Mitgliedstaaten verfügbaren finanziellen Ressourcen zu achten, wie den Strukturfonds, dem Kohäsionsfonds und der Fazilität ELENA, um Überschneidungen mit anderen Instrumenten zu vermeiden.

3.   Begünstigte

Begünstigte der Fazilität sind Behörden, vorzugsweise auf lokaler und regionaler Ebene, und öffentliche oder private Akteure, die im Namen dieser Behörden handeln.

B.   Zusammenarbeit mit Finanzintermediären

1.   Auswahl und allgemeine Anforderungen, einschließlich Kosten

Die Fazilität wird in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Finanzintermediären geschaffen und ist für die Beteiligung geeigneter Investoren offen. Für die Auswahl der Finanzintermediäre ist ihre nachgewiesene Fähigkeit ausschlaggebend, die Mittel so effizient und effektiv wie möglich im Einklang mit den in diesem Anhang festgelegten Vorschriften und Kriterien zu nutzen.

Die Kommission stellt sicher, dass die gesamten Gemeinkosten für Schaffung und Durchführung der Fazilität, einschließlich der von den Finanzintermediären in Rechnung gestellten Managementkosten und sonstigen förderfähigen Kosten so gering wie möglich gehalten werden, entsprechend der bewährten Praxis bei vergleichbaren Instrumenten und unter Wahrung des erforderlichen Qualitätsniveaus der Fazilität.

Der Beitrag der Union zu der Fazilität wird von der Kommission im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 53 und 54 der Haushaltsordnung ausgeführt.

Die Finanzintermediäre beachten die einschlägigen Anforderungen an die Delegation bezüglich Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf Beschaffungsvorschriften, interne Kontrolle, Rechnungslegung und unabhängige Prüfungen. Den Finanzintermediären werden lediglich für Managementkosten oder für die Kosten von Einrichtung und Durchführung der Fazilität Mittel zur Verfügung gestellt.

Die Einzelbestimmungen und Bedingungen in Bezug auf die Einrichtung und den Tätigkeitsrahmen der Fazilität, einschließlich Überwachung und Kontrolle, werden in einer Vereinbarung oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Finanzintermediären festgelegt.

2.   Verfügbarkeit von Informationen

Die Fazilität stellt sämtliche für Interessierte relevanten Informationen über die Verwaltung des Programms online zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Antragsverfahren, Informationen über bewährte Praxis und eine Übersicht der Projekte und Berichte.

C.   Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sowie Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

1.   Anwendungsbereich der Finanzierung

Gemäß diesem Anhang dient die Fazilität ausschließlich der Finanzierung

a)

von Investitionsvorhaben, die einen raschen, messbaren und erheblichen Nutzen für die Konjunkturbelebung in der Union, die Steigerung der Energieversorgungssicherheit und die Verringerung der Treibhausgasemissionen haben, und

b)

von technischer Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

2.   Zu berücksichtigende Faktoren

Bei der Auswahl der Vorhaben ist besonders auf die geografische Ausgewogenheit zu achten.

Bei der Finanzierung der Investitionsvorhaben ist gebührend auf eine starke Hebelwirkung zwischen der Gesamtinvestition und den Mitteln der Union zu achten, um umfangreiche Investitionen in der Union zu erreichen. Die Hebelwirkung kann jedoch bei den einzelnen Investitionsvorhaben unterschiedlich ausfallen, je nach Faktoren wie der tatsächlichen Größe und der Art eines Vorhabens und nach den Verhältnissen vor Ort, zu denen die Größe und das finanzielle Potenzial des Begünstigten zu rechnen ist.

3.   Bedingungen für den Zugang von Behörden zu Finanzmitteln im Rahmen der Fazilität

Behörden, die Mittel für Investitionsvorhaben oder technische Unterstützung für Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien beantragen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

sie haben sich politisch verpflichtet oder sind im Begriff, sich politisch zu verpflichten, die Klimaänderung zu bekämpfen, gegebenenfalls mit konkreten Zielen, z. B. für die Steigerung der Energieeffizienz und/oder den Einsatz erneuerbarer Energiequellen;

b)

sie arbeiten entweder auf die Aufstellung von Mehrjahresstrategien zur Eindämmung des Klimawandels und gegebenenfalls zur Erreichung derer Ziele hin oder beteiligen sich auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene an einer Mehrjahresstrategie zur Eindämmung des Klimawandels;

c)

sie übernehmen vor der Öffentlichkeit die Verantwortung für Fortschritte bei ihrer Gesamtstrategie.

4.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Investitionsvorhaben, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, müssen folgende Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllen:

a)

Fundiertheit und technische Angemessenheit des Konzepts,

b)

Solidität und Wirtschaftlichkeit der Finanzierung hinsichtlich der gesamten Investitionsphase der Maßnahme,

c)

geografische Ausgewogenheit aller unter diese Verordnung fallender Vorhaben,

d)

Vorhabensfortschritt, d. h., es muss das Investitionsstadium erreicht haben und so bald wie möglich erhebliche Investitionsaufwendungen auslösen,

e)

Ausmaß, in dem der fehlende Zugang zu Finanzmitteln die Durchführung der Maßnahme verzögert,

f)

Ausmaß, in dem die Finanzierung aus der Fazilität die öffentliche und private Finanzierung ankurbeln werden,

g)

quantifizierte sozioökonomische Auswirkungen,

h)

quantifizierte Auswirkungen auf die Umwelt.

5.   Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien für Vorhaben für technische Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden

Vorhaben zur technischen Unterstützung, die im Rahmen der Fazilität finanziert werden, erfüllen die in Ziffer 4 Buchstaben a, c, e, f und g genannten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  Stellungnahme vom 15. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2010.

(3)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3).

(5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


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