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Document 31994L0010

Richtlinie 94/10/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

ABl. L 100 vom 19/04/1994, p. 30–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/10/oj

31994L0010

Richtlinie 94/10/EG Des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

Amtsblatt Nr. L 100 vom 19/04/1994 S. 0030 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0032
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0032


RICHTLINIE 94/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100a, 213 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, durch eine Änderung des Informationsverfahrens der Richtlinie 83/189/EWG (3) bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von Normen oder technischen Vorschriften die grösstmögliche Transparenz zu gewährleisten.

Um Hemmnisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes zu beseitigen, ist es angebracht, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu erweitern.

Angesichts der Erfahrungen sollte das Notifizierungsverfahren für die Arbeitsprogramme der nationalen Normungsgremien geändert werden, um die notifizierungspflichtigen Informationen genauer zu definieren und das Verfahren flexibler und weniger kostspielig zu gestalten.

Die systematische Notifizierungspflicht besteht nur für Gegenstände, die neu genormt werden, sofern diese auf nationaler Ebene vorgenommenen Maßnahmen Unterschiede in den nationalen Normen zur Folge haben können, die den Markt beeinträchtigen könnten. Jede weitere Notifizierung oder Mitteilung über die Fortschritte der nationalen Arbeiten soll davon abhängen, ob diejenigen, die zuvor über den Gegenstand der Normung unterrichtet worden sind, an diesen Arbeiten interessiert sind.

Die Kommission muß jedoch die nationalen Normungsprogramme teilweise oder vollständig anfordern können, um die Entwicklungen der Normung in bestimmten Wirtschaftszweigen zu überprüfen.

Das Europäische Normungssystem muß durch und für die Betroffenen angewandt werden, und zwar auf der Grundlage von Kohärenz, Transparenz, Offenheit, Konsens, Unabhängigkeit von Einzelinteressen, Effizienz und Entscheidungen unter Mitwirkung der einzelnen Staaten.

Das Funktionieren der Normung in der Gemeinschaft muß auf den Grundrechten der nationalen Normungsgremien beruhen, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Normenentwürfe zu erhalten, die aufgrund der übermittelten Bemerkungen getroffenen Maßnahmen zu erfahren, an den nationalen Normungstätigkeiten teilzunehmen oder anstelle nationaler Normen die Ausarbeitung europäischer Normen zu fordern. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, die in ihrer Macht stehenden gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, damit ihre Normungsgremien diese Rechte respektieren.

Die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG betreffend die Stillhaltefrist für die nationalen Normungsgremien während der Ausarbeitung einer europäischen Norm sind an die entsprechenden von diesen Gremien im Rahmen der europäischen Normungsgremien erlassenen Bestimmungen anzupassen.

Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine grössere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.

Aus dieser Sicht ist es wichtig, daß alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei den nationalen Regelungspraktiken für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.

Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.

Bei der Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG hat es sich erwiesen, daß der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muß. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an deren Anwendung die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.

Es ist daher unbedingt erforderlich, das Dringlichkeitsverfahren so anzuwenden, daß es die bisherige Erfahrung einbezieht.

Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG haben gezeigt, daß es angebracht ist, bestimmte Definitionen, Verfahrensvorschriften oder Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der genannten Richtlinie zu klären oder zu präzisieren, unbeschadet der Pflichten, welche sich aus der Anwendung anderer gemeinschaftlicher Richtlinien ergeben.

Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden; eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, daß den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmässige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Änderungen der Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten öffentlich bekanntgeben, daß eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der Richtlinie 83/189/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.

Der Binnenmarkt setzt voraus, daß die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, das Inkraftsetzen verbindlicher Rechtsakte der Gemeinschaft vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, daß durch nationale Maßnahmen die Annahme von Vorschlägen durch den Rat beeinträchtigt wird, die von der Kommission in dem gleichen Bereich unterbreitet wurden.

Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß die Stillhaltefrist, um ihren Zweck zu erfuellen, angesichts der Dauer der Erörterungen im Rat verlängert werden muß. Um den Beschluß von Gemeinschaftsmaßnahmen durch den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat einen gemeinsamen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission betreffend dasselbe Sachgebiet festgelegt hat - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 83/189/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird Nummer 1;

b) die bisherige Nummer 1 wird durch folgende Nummern ersetzt:

"2. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter dem Begriff ,technische Spezifikation' fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG (*) sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für die anderen Erzeugnisse, sofern diese die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen.

3. Sonstige Vorschrift: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

(*) ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 22)." c) Die bisherige Nummer 2 wird durch folgende Nummer ersetzt:

"4. Norm: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen Kategorien handelt:

- internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

- nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist." d) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummer ersetzt:

"5. Normungsprogramm: Arbeitsplan einer anerkannten normenschaffenden Körperschaft, welcher die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält." e) Nummer 4 wird zu Nummer 6.

f) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Europäische Normungsorganisation: eine in Anhang I aufgeführte Organisation." g) Es werden folgende Nummern angefügt:

"8. Nationale Normungsorganisation: eine in Anhang II aufgeführte Organisation.

9. Technische Vorschrift: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 - der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird.

Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

- die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

- freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

- die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.

Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.

10. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 (1) Die Kommission und die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien werden über die neuen Gegenstände unterrichtet, für die die in Anhang II aufgeführten nationalen Gremien durch die Aufnahme in ihr Normungsprogramm beschlossen haben, eine Norm auszuarbeiten oder zu ändern, sofern es sich nicht um die identische oder äquivalente Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Informationen wird insbesondere angegeben, ob es sich bei der Norm handelt um:

- die nicht äquivalente Übertragung einer internationalen Norm;

- eine neue nationale Norm;

- die Änderung einer nationalen Norm.

Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen, nach denen die Informationen abzufassen sind, um ihre Auswertung zu erleichtern.

(3) Die Kommission kann die teilweise oder vollständige Übermittlung der Normungsprogramme verlangen.

Diese Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung, die eine Beurteilung und den Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet.

(4) Gegebenenfalls ändert die Kommission Anhang II auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten.

(5) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission über jede Änderung des Anhangs I." 3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien sowie die Kommission erhalten auf Anforderung alle Normenentwürfe. Sie werden von den betroffenen Normungsgremien über die Maßnahmen unterrichtet, die aufgrund ihrer eventuellen Bemerkungen zu diesen Entwürfen getroffen wurden." 4. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien - die Informationen gemäß den Artikeln 2 und 3 übermitteln;

- die Normenentwürfe so veröffentlichen, daß Bemerkungen auch von einer Partei eingehen können, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist;

- den anderen in Anhang II aufgeführten Gremien das Recht zur passiven oder aktiven Teilnahme (durch Entsendung eines Beobachters) an den geplanten Arbeiten einräumen;

- sich nicht dagegenstellen, daß ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den Regeln der europäischen Normungsgremien behandelt wird, und keine Maßnahme ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnte.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen insbesondere von jeder Anerkennung, Zulassung oder Verwendung ab, bei der auf eine nationale Norm verwiesen wird, die in Widerspruch zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Kraft gesetzt worden ist." 5. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Normungsorganisationen während der Ausarbeitung nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich oder nach der Annahme einer europäischen Norm nichts unternehmen, was die angestrebte Harmonisierung beeinträchtigen könnte, und damit sie insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder überarbeitete nationale Norm veröffentlichen, die nicht vollständig mit einer bestehenden europäischen Norm übereinstimmt." 6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmässig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 (*) und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/32/EWG (**) durchgeführt wird.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.

In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften nach Artikel 1 Nummer 9 dritter Gedankenstrich können die ausführlichen Bemerkungen oder Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Maßnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen.

(*) ABl. Nr. L 84 vom 5. 4. 1993, S. 1.

(**) ABl. Nr. L 154 vom 5. 6. 1992, S. 1.";

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten." c) Es wird folgender Absatz angefügt:

"(5) Wenn ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme ist, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt werden müssen, können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern formell darauf hingewiesen wird, daß sie auch diese Richtlinie betrifft.

Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte." 7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten setzen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen - den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich nicht vor Ablauf von vier Monaten und - unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission in Kraft, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme plant. Die Kommission äussert sich zu diesen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten setzen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission in Kraft, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages vorzuschlagen oder anzunehmen.

(4) Die Mitgliedstaaten setzen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission in Kraft, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages vorgelegt worden ist.

(5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 einen gemeinsamen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.

(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten gelten nicht mehr,

- wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, oder - wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet, oder - sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Kommission oder vom Rat erlassen worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzueglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äussert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmässig unterrichtet." 8. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 (1) Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten - den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden, nachkommen;

- die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfuellen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;

- die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;

- Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (*) anwenden:

- lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

- lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

(2) Artikel 9 gilt nicht für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.

(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich.

(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich.

(*) ABl. Nr. L 228 vom 11. 8. 1992, S. 24." 9. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie. Die Verzeichnisse der Normungsvorhaben, mit denen die europäischen Normenorganisationen gemäß dieser Richtlinie betreut worden sind, sowie Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen werden alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht." 10. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme." 11. Der Anhang wird durch die dieser Richtlinie beigefügten Anhänge I und II ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 340 vom 23. 12. 1992, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 201 vom 26. 7. 1993, S. 11.

(3) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/400/EWG (ABl. Nr. L 221 vom 6. 8. 1992, S. 55).

ANHANG

"ANHANG I Europäische Normungsgremien CEN Europäisches Komitee für Normung CENELEC Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen ANHANG II Normungsgremien in den Mitgliedstaaten 1. BELGIEN IBN/BIN Institut belge de normalisation Belgisch Instituut voor Normalisatie CEB/BEC Comité électrotechnique belge Belgisch Elekrotechnisch Comité 2. DÄNEMARK DS Dansk Standardiseringsraad DEK Dansk Elektroteknisk Komite 3. DEUTSCHLAND DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

DKE Deutsche Elektrotechnische Kommission im DIN und VDE 4. GRIECHENLAND ELOT Hellenic Organization for Standardization 5. SPANIEN ÄNOR Asociación Española Normalización y Certificación 6. FRANKREICH AFNOR Association française de normalisation UTE Union technique de l'électricité - Bureau de normalisation auprès de l'AFNOR 7. IRLAND NSAI National Standards Authority of Ireland ETCI Electro-Technical Council of Ireland 8. ITALIEN UNI Ente Nazionale Italiano di Unificazione CEI Comitato Elettrotecnico Italiano 9. LUXEMBURG ITM Inspection du travail et des mines SEE Service de l'énergie de l'Etat 10. NIEDERLANDE NNI Nederlands Normalisatie Instituut NEC Nederlands Elektrotechnisch Comité 11. PORTUGAL IPQ Instituto Português da Qualidade 12. VEREINIGTES KÖNIGREICH BSI British Standards Institution BEC British Electrotechnical Committee."

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