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Document 31990L0044

Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

ABl. L 27 vom 31/01/1990, p. 35–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1990/44/oj

31990L0044

Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 027 vom 31/01/1990 S. 0035 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 32 S. 0010


*****

RICHTLINIE DES RATES

vom 22. Januar 1990

zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

(90/44/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 79/373/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/235/EWG (5), wurde der Verkehr mit Mischfuttermitteln innerhalb der Gemeinschaft geregelt.

Nach den derzeit geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen von den Gemeinschaftsregelungen abweichen, insbesondere für die Etikettierung und die Wahl der Ausgangserzeugnisse.

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes empfiehlt es sich, alle einzelstaatlichen Abweichungen abzuschaffen, welche den freien Verkehr von Mischfuttermitteln beeinträchtigen können oder ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Der geeignetste Weg zur Abschaffung aller derzeitigen Abweichungen bei den Regeln für die Etikettierung besteht darin, auf Gemeinschaftsebene das Verzeichnis der Angaben zu erstellen, die von dem für die Etikettierung Verantwortlichen je nach Fall gemacht werden müssen oder freiwillig gemacht werden können.

Bei der Etikettierung besteht das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG darin, den Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und die Verwendung der Futtermittel zu unterrichten. Es ist dafür zu sorgen, daß die Genauigkeit der gemachten Angaben auf allen Stufen des Verkehrs mit Mischfuttermitteln gemäß den diesbezueglichen Bestimmungen der Richtlinie amtlich kontrolliert werden kann.

Die Angabe der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel ist in einigen Fällen eine wichtige Information für die Tierhalter.

Die mengenmässige Bestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel für Nutztiere wirft derzeit bei der Kontrolle Schwierigkeiten auf, insbesondere aufgrund der Art der verwendeten Erzeugnisse sowie der Kompliziertheit der erzielten Mischung oder des Herstellungsverfahrens der Mischfuttermittel.

Im gegenwärtigen Zeitpunkt empfiehlt es sich daher, zumindest bei für Nutztiere bestimmten Mischfuttermitteln eine flexible Angabeformel vorzusehen, die sich auf die Angabe der Ausgangserzeugnisse des Futtermittels ohne Erwähnung der Menge beschränkt. Ferner ist es erforderlich, die Möglichkeit beizubehalten, Kategorien zu schaffen, die es ermöglichen, mehrere Ausgangserzeugnisse unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenzufassen. Für Mischfuttermittel für Heimtiere wurden in der Richtlinie 82/475/EWG der Kommission (6) bereits Kategorien von Ausgangserzeugnissen festgelegt; es ist angezeigt, entsprechende Bestimmungen für die anderen Mischfuttermittel zu erlassen.

Es sind besondere Bestimmungen für die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere festzulegen, um der Spezifizität dieser Futtermittelkategorie Rechnung zu tragen.

Der Hersteller von Mischfuttermitteln muß über die Möglichkeit verfügen, dem Tierhalter andere als die ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehenen Angaben zu machen. Es empfiehlt sich, für die Erteilung dieser zusätzlichen Angaben bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen vorzuschreiben, um einen lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern sowie eine objektive Information des Tierhalters zu gewährleisten.

Gemäß der Richtlinie 79/373/EWG können die Mitgliedstaaten derzeit verlangen, daß die Mischfuttermittel aus bestimmten Ausgangserzeugnissen hergestellt werden oder von bestimmten Ausgangserzeugnissen frei sind. Die sich aus diesen Einschränkungen ergebenden Hemmnisse müssen beseitigt werden, indem auf Gemeinschaftsebene ein Verzeichnis der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse und ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse erstellt werden, die aus gesundheitlichen Gründen nicht verwendet werden dürfen.

Das Verzeichnis der zur Herstellung der Mischfuttermittel verwendbaren Ausgangserzeugnisse kann wegen der überaus grossen Vielfalt der dafür zur Verfügung stehenden Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, der sich ständig entwickelnden Mischfuttermitteltechnologie und der Notwendigkeit, die Wahlmöglichkeiten der Hersteller nicht einzuschränken, nicht erschöpfend sein. Es sollte deshalb ein Verzeichnis erstellt werden, das sich nur auf die wichtigsten, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln üblicherweise verwendeten Ausgangserzeugnisse erstreckt.

Dieses Verzeichnis müsste die auszuweisenden gemeinsamen Bezeichnungen der jeweiligen Ausgangserzeugnisse und die Beschreibungen enthalten, denen letztere zu entsprechen haben, damit diese Bezeichnungen für sie verwendet werden dürfen.

Für sich allein reicht die Beschreibung der jeweiligen Ausgangserzeugnisse möglicherweise nicht aus, um Erzeugnisse unterscheiden zu können, die sich zwar sehr ähnlich sind, aber eine unterschiedliche Qualität aufweisen. In diesen besonderen Fällen sollte zusätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, für ihre Zusammensetzung Mindestanforderungen festzulegen.

Das Verzeichnis der zur Herstellung der Mischfuttermittel verwendbaren Ausgangserzeugnisse ist nicht abschließend. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb zulassen, daß die in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Mischfuttermittel auch andere als die in dem genannten Verzeichnis aufgeführten Ausgangserzeugnisse enthalten, sofern sie unverdorben, unverfälscht und handelsüblich sowie durch spezifische Kennzeichnungen ausgewiesen sind, die jede Verwechslung mit den Ausgangserzeugnissen ausschließen, für welche die auf Gemeinschaftsebene festgelegten Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

Bei der Erstellung des Verzeichnisses der wichtigsten, zur Herstellung von Mischfuttermitteln normalerweise verwendeten und in den Verkehr gebrachten Ausgangserzeugnisse bzw. des Verzeichnisses der Ausgangserzeugnisse, deren Verwendung künftig zu verbieten ist, handelt es sich um Maßnahmen wissenschaftlicher Art. Um den Erlaß solcher Maßnahmen zu erleichtern, ist das Verfahren anzuwenden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Futtermittelausschusses vorsieht.

Um die Einhaltung der für Mischfuttermittel festgelegten Voraussetzungen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten nicht nur beim Inverkehrbringen, sondern auch bei der Herstellung der Futtermittel geeignete Stichprobenkontrollen vorsehen. Diese Kontrollen können sich insbesondere auf die Buchungsbelege des Herstellers erstrecken -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/373/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

»g) die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen."

2. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

»l) Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: das Datum, bis zu dem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behält."

3. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

»Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Mischfuttermittel nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die nachstehend aufgeführten Angaben - für deren Richtigkeit der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller, Verpacker, Importeur, Verkäufer oder Verteiler verantwortlich ist - deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar in einem dazu vorbehaltenen Rahmen auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht werden:

a) die Bezeichnung »Alleinfuttermittel", »Ergänzungsfuttermittel", »Mineralfuttermittel", »Melassefuttermittel", »Milchaustausch-Alleinfuttermittel" bzw. »Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel";

b) die Tierart oder die Tiergattung, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;

c) die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfuttermittels ermöglicht, sowie die Angabe der genauen Zweckbestimmung;

d) für alle Mischfuttermittel mit Ausnahme der für andere Heimtiere als Hunde und Katzen bestimmten Mischfuttermittel: die Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 5c;

e) gegebenenfalls die Angabe der analytischen Bestandteile in den im Anhang Teil A vorgesehenen Fällen; f) je nach Fall die im Anhang Teil B Spalten 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben;

g) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des für die in diesem Absatz genannten Angaben Verantwortlichen;

h) die Nettomenge, bei festen Erzeugnissen ausgedrückt in Masseneinheiten und bei fluessigen Erzeugnissen ausgedrückt in Volumeneinheiten oder Masseneinheiten;

i) das Mindesthaltbarkeitsdatum gemäß Artikel 5d Absatz 1;

j) die Bezugsnummer der Partie, wenn das Herstellungsdatum nicht angegeben ist.

(2) Werden die Mischfuttermittel in Tankwagen oder ähnlichen Fahrzeugen oder entsprechend den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 in den Verkehr gebracht, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die in Absatz 1 bezeichneten Angaben auf einem Begleitpapier gemacht werden. Bei für den Endverbraucher bestimmten kleinen Mengen von Mischfuttermitteln reicht es aus, wenn diese Angaben dem Käufer durch einen entsprechenden am Verkaufsort angebrachten Hinweis zur Kenntnis gebracht werden.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in Verbindung mit den in Absatz 1 vorgesehenen Angaben in dem hierzu in Absatz 1 vorgesehenen Rahmen nur folgende zusätzliche Angaben angebracht werden dürfen:

a) das Kennzeichen oder die Handelsmarke des für die Angaben Verantwortlichen ;

b) der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für die Angaben verantwortlich ist;

c) gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie;

d) das Erzeuger- oder Herstellerland;

e) der Preis;

f) die Bezeichnung oder Handelsmarke;

g) für die Mischfuttermittel, die für andere Heimtiere als Hunde und Katzen bestimmt sind: die Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 5c;

h) gegebenenfalls die Angaben über die in Artikel 14 Buchstabe a) vorgesehenen Bestimmungen;

i) die Angaben über die physikalische Beschaffenheit des Futtermittels oder die besondere Behandlung, der es unterzogen worden ist;

j) gegebenenfalls die Angabe der analytischen Bestandteile in den im Anhang Teil A vorgesehenen Fällen;

k) die im Anhang Teil B Spalten 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben;

l) das Herstellungsdatum gemäß Artikel 5d Absatz 2.

(4) Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in Verkehr gebrachten Futtermittel

a) zulassen, daß die in Absatz 1 Buchstaben b) bis f) und h) genannten Angaben nur auf einem Begleitpapier stehen;

b) eine amtliche Kodenummer vorschreiben, anhand deren der Hersteller festgestellt werden kann, wenn er für die Angaben nicht verantwortlich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten schreiben folgendes vor:

a) Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangserzeugnissen sind die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangserzeugnisse verwendet worden sind.

b) Bei Mischungen ganzer Körner sind die in Absatz 1 Buchstaben e) und f) genannten Angaben nicht erforderlich; sie können jedoch angebracht werden.

c) Die Bezeichnungen »Alleinfuttermittel" oder »Ergänzungsfuttermittel" können im Falle von Mischfuttermitteln für andere Heimtiere als Hunde und Katzen durch die Bezeichnung »Mischfuttermittel" ersetzt werden. In diesen Fällen entsprechen die in diesem Artikel vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben den Angaben bei den Alleinfuttermitteln.

d) Das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Nettofuellmenge und die Bezugsnummer der Partie können ausserhalb des Rahmens angegeben werden, der für die in Absatz 1 aufgeführten Kennzeichnungsangaben vorbehalten ist; in diesem Fall ist an den für die genannten Angaben vorgesehenen Stellen ein Hinweis anzubringen, an welcher Stelle sich diese Angaben befinden.

(6) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere

a) können die englischen Bezeichnungen »compound feedingstuff", »complementary feedingstuff" und »complete feedingstuff" durch die Bezeichnungen »compound pet food", »complementary pet food" bzw. »complete pet food" ersetzt werden,

b) kann die spanische Bezeichnung »pienso" durch die Bezeichnung »alimento" ersetzt werden,

c) können die niederländischen Bezeichnungen »mengvöder", »aanvullend diervöder" und »volledig diervöder" durch die Bezeichnungen »samengesteld vöder", »aanvullend samengesteld vöder" bzw. »volledig samengesteld vöder" ersetzt werden."

4. Die Artikel 5a und 5b werden aufgehoben.

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

»Artikel 5c

(1) Werden Angaben über die Ausgangserzeugnisse angebracht, so müssen alle verwendeten Ausgangserzeugnisse genannt werden.

(2) Für die Aufzählung der Ausgangserzeugnisse gelten folgende Regeln:

a) Mischfuttermittel für andere Tiere als Heimtiere: Aufzählung der Ausgangserzeugnisse in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils; b) Mischfuttermittel für Heimtiere: Aufzählung der Ausgangserzeugnisse unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

(3) Die Ausgangserzeugnisse werden mit ihrem spezifischen Namen bezeichnet. Gemäß Artikel 10 Buchstabe a) werden jedoch Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Ausgangserzeugnisse geschaffen; in diesem Fall kann die Angabe des spezifischen Namens des Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden, der das Ausgangserzeugnis angehört.

Die Verwendung einer dieser beiden Angabeformen schließt die andere aus, es sei denn, eines der verwendeten Ausgangserzeugnisse gehört zu keiner der festgelegten Kategorien; in diesem Fall wird das mit seinem spezifischen Namen bezeichnete Ausgangserzeugnis in der Reihenfolge seines Gewichtsanteils im Verhältnis zu den Kategorien aufgezählt.

(4) Soweit keine Maßnahme gemäß Artikel 10 Buchstabe a) getroffen worden ist, können die Mitgliedstaaten die von ihnen festgelegten Ausgangserzeugniskategorien beibehalten und gestatten, daß anstelle der Ausgangserzeugnisse die Kategorien angegeben werden.

(5) Die Etikettierung von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann ferner das Vorhandensein oder den geringen Gehalt eines oder mehrerer Ausgangserzeugnisse hervorheben, die für die Merkmale dieses Futtermittels wesentlich sind. In diesem Fall muß der Mindest- oder Hoechstgehalt in Gewichtshundertteilen der verwendeten Ausgangserzeugnisse deutlich angegeben werden, und zwar entweder in der Angabe, in der die angegebenen Ausgangserzeugnisse hervorgehoben werden, oder in der Aufzählung der Ausgangserzeugnisse oder durch Nennung der Ausgangserzeugnisse und der Gewichtshundertteile unter der entsprechenden Kategorie von Ausgangserzeugnissen.

Artikel 5d

(1) Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird wie folgt angegeben:

- bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: »spätestens zu verbrauchen am . . . ", gefolgt von der Angabe des Datums (Tag, Monat und Jahr);

- bei den übrigen Mischfuttermitteln: »mindestens haltbar bis . . . ", gefolgt von der Angabe des Datums (Monat und Jahr).

Erfordern andere Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung für Mischfuttermittel die Angabe einer Mindesthaltbarkeitsdauer, so darf nur eine einzige Haltbarkeitsdauer angegeben werden, und zwar diejenige, die zuerst abläuft.

(2) Das Herstellungsdatum wird wie folgt angegeben:

» . . Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt".

Bei Inanspruchnahme von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe d) folgt auf vorgenannte Angabe die Angabe der Stelle, an der das Haltbarkeitsdatum aufgeführt ist.

Artikel 5e

Der Verantwortliche für die Angaben über das Mischfuttermittel kann andere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben machen.

Diese Angaben

- dürfen sich jedoch nicht auf die Anwesenheit von oder den Gehalt an anderen analytischen Bestandteilen beziehen als die, deren Angabe in Artikel 5 vorgesehen ist;

- dürfen den Käufer nicht irreführen, insbesondere, indem dem Mischfuttermittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, daß das Mischfuttermittel besondere Merkmale aufweist, obwohl alle ähnlichen Mischfuttermittel die gleichen Merkmale besitzen;

- dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung beziehen;

- müssen sich auf objektive oder meßbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können;

- müssen deutlich von allen in Artikel 5 genannten Angaben getrennt werden."

6. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

»Artikel 6

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß für das Inverkehrbringen von Mischfuttermitteln die im Anhang Teil A aufgeführten allgemeinen Bestimmungen gelten."

7. Die Artikel 7 und 8 werden aufgehoben.

8. Artikel 10 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:

»Artikel 10

Nach dem Verfahren des Artikels 13 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse

a) werden bis zum 22. Januar 1991 Kategorien zur Zusammenfassung mehrerer Ausgangserzeugnisse gebildet;

b) wird ein nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten Ausgangserzeugnisse erstellt, die für die Herstellung von für andere Tiere als Heimtiere bestimmten Mischfuttermitteln normalerweise verwendet werden und sich im Verkehr befinden; für jedes dieser Erzeugnisse wird in dem Verzeichnis eine einheitliche Bezeichnung und Beschreibung festgelegt; ferner können in einigen Fällen auch Mindestanforderungen für die Zusammensetzung festgelegt werden, sofern dies für eine leichtere Feststellung der Ausgangserzeugnisse erforderlich ist; c) wird das Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse erstellt, deren Verwendung in Mischfuttermitteln zum Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit verboten ist;

d) können die Berechnungsverfahren für den Energiewert der Mischfuttermittel festgelegt werden;

e) werden die erforderlichen Änderungen des Anhangs sowie der unter den Buchstaben b) und c) genannten Verzeichnisse vorgenommen.

Artikel 10a

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Ausgangserzeugnisse, die in dem in Artikel 10 Buchstabe b) genannten Verzeichnis aufgeführt sind, als solche nur unter den darin vorgesehenen Bezeichnungen angegeben werden dürfen, wobei sie den in dem Verzeichnis gegebenen Beschreibungen und etwaigen Mindestanforderungen für die Zusammensetzung entsprechen müssen.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe c) lassen die Mitgliedstaaten auch das Inverkehrbringen anderer als der in dem Verzeichnis nach Artikel 10 Buchstabe b) genannten Ausgangserzeugnisse zu, sofern diese unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und die Bezeichnungen, unter denen sie angegeben werden, den Käufer nicht irreführen können."

9. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

»Artikel 11

Für das Inverkehrbringen zwischen den Mitgliedstaaten werden die auf der Verpackung, dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett angebrachten Angaben zumindest in einer der Landes- oder Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefasst."

10. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

»Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit bei der Herstellung bzw. beim Inverkehrbringen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird."

11. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen am 22. Januar 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 1990.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. O'KENNEDY

(1) ABl. Nr. C 178 vom 7. 7. 1988, S. 4, und

ABl. Nr. C 100 vom 21. 4. 1989, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 12 vom 16. 1. 1989, S. 382.

(3) ABl. Nr. C 23 vom 20. 1. 1989, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(5) ABl. Nr. L 102 vom 14. 4. 1987, S. 54.

(6) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 27.

ANHANG

»ANHANG

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

1.2 // 1. // Der angegebene oder anzugebende Gehalt bezieht sich jeweils auf das Gewicht des Mischfuttermittels im jeweils gegebenen Zustand, sofern nichts anderes bestimmt ist. // 2. // Der Wassergehalt des Futtermittels muß in den Fällen angegeben werden, in denen er folgende Werte übersteigt: // // - 7 % bei Milchaustauschfutter und anderen Mischfuttermitteln mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von mehr als 40 %; // // - 5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten; // // - 10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten; // // - 14 % bei den übrigen Mischfuttermitteln. // // Bei Mischfuttermitteln, deren Feuchtigkeitsgehalt den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden. // 3. // Der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche im Verhältnis zur Trockenmasse darf bei hauptsächlich aus Reisnebenerzeugnissen bestehenden Mischfuttermitteln 3,3 % und in den anderen Fällen 2,2 % nicht übersteigen. // // Der Gehalt von 2,2 % darf jedoch überschritten werden bei // // - Mischfuttermitteln mit zugelassenen Mineralbindemitteln, // // - Mineralfuttermitteln, // // - Mischfuttermitteln, die zu mehr als 50 % aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen, // // - Mischfuttermitteln, die für Zuchtfische bestimmt sind und zu mehr als 15 % aus Fischmehl bestehen, // // sofern dieser Gehalt als Prozentsatz des Futtermittels selbst angegeben wird. // // Bei Mischfuttermitteln, deren Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Gehalt nicht übersteigt, kann dieser Gehalt ebenfalls angegeben werden. // 4. // Der Eisengehalt in Milchaustauschfutter für Kälber mit einem Lebendgewicht von nicht mehr als 70 kg muß mindestens 30 mg/kg betragen, bezogen auf das Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %. // 5. // Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 3 folgende Mindesttoleranzen für Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Heimtiere: // 5.1. // Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt: // 5.1.1. // Rohprotein: // // - 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 10 %), // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %; // 5.1.2. // Gesamtzucker: // // - 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 10 %), // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %; // 5.1.3. // Stärke und Gesamtzucker plus Stärke: // // - 2,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 25 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 25 % (bis 10 %), // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 %; // 5.1.4. // Rohfett: // // - 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 8 %), // // - 0,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 8 %; // 5.1.5. // Natrium, Kalium und Magnesium: // // - 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 15 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 15 % (bis 7,5 %), // // - 0,75 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 7,5 % (bis 5 %), // // - 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 % (bis 0,7 %), // // - 0,1 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 0,7 %; // 5.1.6. // Gesamtphosphor und Kalzium: // // - 1,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 16 % und mehr, // // - 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 16 % (bis 12 %), // // - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 % (bis 6 %), // // - 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 % (bis 1 %), // // - 0,15 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 1 %; // 5.1.7. // Methionin, Lysin und Threonin: // // - 15 % des angegebenen Gehalts; // 5.1.8. // Cystin und Tryptophan: // // - 20 % des angegebenen Gehalts. // 5.2. // Liegt der festgestellte Gehalt über dem angegebenen Gehalt, so gelten folgende Toleranzen: // 5.2.1. // Feuchtigkeit: // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 5 %), // // - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %; // 5.2.2. // Rohasche: // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 5 %), // // - 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 5 %; // 5.2.3. // Rohfaser: // // - 1,8 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 12 % und mehr, // // - 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12 % (bis 6 %), // // - 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 6 %; // 5.2.4. // salzsäureunlösliche Asche: // // - 1 Einheit bei angegebenen Gehaltswerten von 10 % und mehr, // // - 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 10 % (bis 4 %), // // - 0,4 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 4 %. // 5.3. // Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen: // 5.3.1. // - Rohprotein, Rohfett, Gesamtzucker, Stärke: das Doppelte der Toleranz, die für diese Stoffe nach Nummer 5.1 zulässig ist, // // - Gesamtphosphor, Kalzium, Kalium, Magnesium, Natrium, Rohasche, Rohfaser: das Dreifache der Toleranz, die für diese Stoffe nach den Nummern 5.1 und 5.2 zulässig ist. // 6. // Ergeben sich bei den nach Artikel 12 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen von Mischfuttermitteln für Heimtiere Abweichungen gegenüber dem angegebenen Gehalt, so gelten vorbehaltlich des Artikels 2 folgende Mindesttoleranzen: // 6.1. // Liegt der festgestellte Gehalt unter dem angegebenen Gehalt: // 6.1.1. // Rohprotein: // // - 3,2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 20 % und mehr, // // - 16 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 % (bis 12,5 %), // // - 2 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 12,5 %;

TEIL B

Angabe der analytischen Bestandteile

1.2.3,4 // // // // Futtermittel // Analytische Bestandteile und Gehalt // Tierart oder Tiergattung 1.2.3.4 // // // Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) // Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // 1.2.3.4 // // // // // Alleinfuttermittel // - Rohprotein - Rohfett - Rohfaser - Rohasche // für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen // für andere Heimtiere als Hunde und Katzen // // - Lysin // für Schweine // für andere Tiere als Schweine // // - Methionin // für Gefluegel // für andere Tiere als Gefluegel // // - Cystin - Threonin - Tryptophan // // für alle Tiere // // - Energiewert // // für Gefluegel (nach EWG-Methode berechnet) // // // // für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet) // // - Stärke // // // // - Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) // // // // - Gesamtzucker plus Stärke // // // // - Kalzium // // für alle Tiere // // - Natrium // // // // - Phosphor // // // // - Magnesium // // // // - Kalium // // // // // // // Ergänzungsfuttermittel - Mineralfuttermittel // - Rohprotein - Rohfaser - Rohasche - Rohfett - Lysin // // für alle Tiere // // - Methionin // // // // - Cystin // // // // - Threonin // // // // - Tryptophan // // // // - Kalzium - Phosphor - Natrium // für alle Tiere // // // - Magnesium // für Wiederkäuer // für andere Tiere als Wiederkäuer // // - Kalium // // für alle Tiere // // // // 1.2.3,4 // // // // Futtermittel // Analytische Bestandteile und Gehalt // Tierart oder Tiergattung 1.2.3.4 // // // Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f) // Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k) // // // // // (1) // (2) // (3) // (4) // // // // 1.2.3.4 // // Ergänzungsfuttermittel - Melassefuttermittel // - Rohprotein - Rohfaser - Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) - Rohasche // für alle Tiere // // // - Rohfett - Kalzium - Phosphor - Natrium - Kalium // // für alle Tiere // // - Magnesium 0,5 % < 0,5 % // für Wiederkäuer // für andere Tiere als Wiederkäuer für alle Tiere // // // // // Andere Ergänzungsfuttermittel // - Rohprotein - Rohfett - Rohfaser - Rohasche // für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen // für andere Heimtiere als Hunde und Katzen // // - Kalzium 5 % < 5 % // für andere Tiere als Heimtiere // Heimtiere für alle Tiere // // - Phosphor 2 % < 2 % // für andere Tiere als Heimtiere // Heimtiere für alle Tiere // // - Magnesium 0,5 % < 0,5 % // für Wiederkäuer // für andere Tiere als Wiederkäuer // // - Natrium // // // // - Kalium // // für alle Tiere // // - Energiewert // // für Gefluegel (nach EWG-Methode berechnet) // // // // für Schweine und Wiederkäuer (nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet) // // - Lysin // Schweine // für andere Tiere als Schweine // // - Methionin // Gefluegel // für andere Tiere als Gefluegel // // - Cystin - Threonin - Tryptophan - Stärke // // für alle Tiere" // // - Gesamtzucker (als Saccharose berechnet) // // // // - Gesamtzucker plus Stärke // // // // // //

Feuchtigkeit : //

_ 3 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von 40 % und mehr, //

_ 7,5 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 40 % ( bis 20 %), //

_ 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehaltswerten von weniger als 20 %;

6.2.2 .

Rohasche : //

_ 1,5 Einheiten des angegebenen Gehalts;

6.2.3 .

Rohfaser : //

_ 1 Einheit des angegebenen Gehalts .

6.3 .

Bei festgestellten Abweichungen nach der entgegengesetzten Seite, die zu den unter den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Abweichungen im entsprechenden Verhältnis stehen, gelten folgende Toleranzen :

6.3.1 .

Rohprotein : //

das Doppelte der Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.1 zulässig ist;

6.3.2 .

Rohfett : //

die gleiche Toleranz, die für diesen Stoff nach Nummer 6.1.2 zulässig ist;

6.3.3 .

Rohasche, Rohfaser : //

das Dreifache der Toleranz, die für diesen Stoff nach den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 zulässig ist .

TEIL B

Angabe der analytischen Bestandteile

1.2.3,4Futtermittel

Analytische Bestandteile und Gehalt

Tierart oder Tiergattung

1.2.3.4Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f )

Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k ) // // // //

( 1 )

( 2 )

( 3 )

( 4 ) // // // //

1.2.3.4 // // // //

Alleinfuttermittel

_ Rohprotein _ Rohfett _ Rohfaser _ Rohasche

für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen

für andere Heimtiere als Hunde und Katzen //

_ Lysin

für Schweine

für andere Tiere als Schweine //

_ Methionin

für Gefluegel

für andere Tiere als Gefluegel //

_ Cystin _ Threonin _ Tryptophan

für alle Tiere //

_ Energiewert

für Gefluegel ( nach EWG-Methode berechnet ) // //

für Schweine und Wiederkäuer ( nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet ) //

_ Stärke

_ Gesamtzucker ( als Saccharose berechnet )

_ Gesamtzucker plus Stärke

_ Kalzium

für alle Tiere //

_ Natrium

_ Phosphor

_ Magnesium

_ Kalium

Ergänzungsfuttermittel _ Mineralfuttermittel

_ Rohprotein _ Rohfaser _ Rohasche _ Rohfett _ Lysin

für alle Tiere //

_ Methionin

_ Cystin

_ Threonin

_ Tryptophan

_ Kalzium _ Phosphor _ Natrium

für alle Tiere // //

_ Magnesium

für Wiederkäuer

für andere Tiere als Wiederkäuer //

_ Kalium //

für alle Tiere // // // //

1.2.3,4Futtermittel

Analytische Bestandteile und Gehalt

Tierart oder Tiergattung

1.2.3.4Obligatorische Angabe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f )

Fakultative Angabe nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe k ) // // // //

( 1 )

( 2 )

( 3 )

( 4 ) // // // //

1.2.3.4 //

Ergänzungsfuttermittel _ Melassefuttermittel

_ Rohprotein _ Rohfaser _ Gesamtzucker ( als Saccharose berechnet ) _ Rohasche

für alle Tiere // //

_ Rohfett _ Kalzium _ Phosphor _ Natrium _ Kalium

für alle Tiere //

_ Magnesium 0,5 % < 0,5 %

für Wiederkäuer

für andere Tiere als Wiederkäuer für alle Tiere // // // //

Andere Ergänzungsfuttermittel

_ Rohprotein _ Rohfett _ Rohfaser _ Rohasche

für alle Tiere, ausgenommen andere Heimtiere als Hunde und Katzen

für andere Heimtiere als Hunde und Katzen //

_ Kalzium 5 % < 5 %

für andere Tiere als Heimtiere

Heimtiere für alle Tiere //

_ Phosphor 2 % < 2 %

für andere Tiere als Heimtiere

Heimtiere für alle Tiere //

_ Magnesium 0,5 % < 0,5 %

für Wiederkäuer

für andere Tiere als Wiederkäuer //

_ Natrium // // //

_ Kalium //

für alle Tiere //

_ Energiewert //

für Gefluegel ( nach EWG-Methode berechnet ) // // //

für Schweine und Wiederkäuer ( nach den amtlich anerkannten einzelstaatlichen Methoden berechnet ) //

_ Lysin

Schweine

für andere Tiere als Schweine //

_ Methionin

Gefluegel

für andere Tiere als Gefluegel //

_ Cystin _ Threonin _ Tryptophan _ Stärke

für alle Tiere" //

_ Gesamtzucker ( als Saccharose berechnet ) // // //

_ Gesamtzucker plus Stärke // // // // // //

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