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Document 31982D0128
82/128/EEC: Commission Decision of 12 February 1982 amending the Decisions on the agricultural advisory committees
82/128/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Februar 1982 zur Änderung der Beschlüsse über die Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft
82/128/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Februar 1982 zur Änderung der Beschlüsse über die Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft
ABl. L 58 vom , pp. 26–29
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1987; Stillschweigend aufgehoben durch 31987D0070 - 31987D0093
82/128/EWG: Beschluß der Kommission vom 12. Februar 1982 zur Änderung der Beschlüsse über die Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft
Amtsblatt Nr. L 058 vom 02/03/1982 S. 0026 - 0029
***** BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Februar 1982 zur Änderung der Beschlüsse über die Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft (82/128/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Um für die Anhörung der Berufskreise und von Verbrauchern im landwirtschaftlichen Sektor einen ordnungspolitischen Rahmen zu schaffen, hat die Kommission die Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft eingesetzt. Die Erfahrung bezueglich der Arbeitsweise der Beratenden Ausschüsse für die Landwirtschaft zeigt, daß ihre Satzung einer Anpassung bedarf. Die Wahl des Präsidiums ist für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags der Ausschüsse von grosser Bedeutung. Es müssen die Bedingungen für die Beteiligung von Beobachtern und Sachverständigen an den Arbeiten der Ausschüsse festgelegt werden. Die Einsetzung von Arbeitsgruppen muß genau geregelt werden. Im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Futtermittel ist eine Arbeitsgruppe »Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen" eingesetzt worden. Im dänischen Wortlaut der Beschlüsse ist eine sprachliche Anpassung vorzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Artikel 5, 6 und 7 der Beschlüsse - 73/414/EWG über den Beratenden Ausschuß für Getreide (1), - 73/415/EWG über die Fachgruppe »Reis" des Beratenden Ausschusses für Getreide (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 74/223/EWG (2), - 73/416/EWG über den Beratenden Ausschuß für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 77/465/EWG (3), - 73/417/EWG über den Beratenden Ausschuß für Rindfleisch (1), - 73/418/EWG über den Beratenden Ausschuß für Schweinefleisch (1), - 73/419/EWG über den Beratenden Ausschuß für Gefluegelfleisch (1), - 73/420/EWG über den Beratenden Ausschuß für Eier (1), - 73/421/EWG über den Beratenden Ausschuß für Fette (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 74/219/EWG (2), - 73/423/EWG über den Beratenden Ausschuß für frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 74/222/EWG (2), - 73/424/EWG über den Beratenden Ausschuß für Wein (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 78/36/EWG (4), - 73/427/EWG über den Beratenden Ausschuß für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 78/192/EWG (5), - 74/71/EWG über den Beratenden Ausschuß für Saatgut (6), - 74/72/EWG über die Fachgruppe »Seidenraupen" des Beratenden Ausschusses für Flachs und Hanf (6), - 76/784/EWG zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für Fragen der landwirtschaftlichen Strukturpolitik (7), zuletzt geändert durch den Beschluß 77/528/EWG (8), - 81/376/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch (9) erhalten folgende Fassung: »Artikel 5 (1) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz. (2) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen gewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren. Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. Artikel 6 (1) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen deren Generalsekretär oder eine von ihm benannte Person auffordern, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen. Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können indessen von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen. (2) Unter den gleichen Bedingungen kann der Vorsitzende jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, im Einvernehmen mit der Kommission an den Arbeiten des Ausschusses als Sachverständiger teilzunehmen. Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Ausser den Vertretern der Kommission können nur die Mitglieder des Ausschusses und die gemäß diesem Artikel aufgeforderten Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. (4) Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die für ihre Anwesenheit Veranlassung gegeben hat. Artikel 7 Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeiten zu erleichtern." Artikel 2 Die Artikel 6, 7 und 8 der Beschlüsse - 73/422/EWG über den Beratenden Ausschuß für Zucker (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 74/220/EWG (2), - 73/425/EWG über den Beratenden Ausschuß für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 74/221/EWG (2), - 73/426/EWG über den Beratenden Ausschuß für Hopfen (1), - 73/428/EWG über den Beratenden Ausschuß für Flachs und Hanf (1) erhalten folgende Fassung: »Artikel 6 (1) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz. (2) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen gewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren. Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. Artikel 7 (1) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen, deren Generalsekretär oder eine von ihm benannte Person auffordern, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen. Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können indessen von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen. (2) Unter den gleichen Bedingungen kann der Vorsitzende jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, im Einvernehmen mit der Kommission an den Arbeiten des Ausschusses als Sachverständiger teilzunehmen. Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Ausser den Vertretern der Kommission können nur die Mitglieder des Ausschusses und die gemäß diesem Artikel aufgeforderten Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. (4) Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die für ihre Anwesenheit Veranlassung gegeben hat. Artikel 8 Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeiten zu erleichtern." Artikel 3 Die Artikel 2, 6 und 7 des Beschlusses 77/532/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Futtermittel (1) erhalten folgende Fassung: »Artikel 2 Der Ausschuß setzt folgende Arbeitsgruppen ein: - eine ständige Arbeitsgruppe ,Statistik', - eine ständige Arbeitsgruppe ,Eiweißstoffe', - eine ständige Arbeitsgruppe ,Trockenfutter', - eine ständige Arbeitsgruppe ,Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen'. Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß zur Erleichterung seiner Arbeit weitere Arbeitsgruppen einsetzen. Artikel 6 (1) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz. (2) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen gewählt, denen der Vorsitzende nicht angehört. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren. Nach dem gleichen Verfahren kann der Ausschuß dem Präsidium weitere Mitglieder beiordnen. In diesem Fall umfasst das Präsidium ausser dem Vorsitzenden höchstens einen Vertreter für jede im Ausschuß vertretene Wirtschaftsgruppe. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. Artikel 7 (1) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen, deren Generalsekretär oder eine von ihm benannte Person auffordern, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen. Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können indessen von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen. (2) Unter den gleichen Bedingungen kann der Vorsitzende jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, im Einvernehmen mit der Kommission an den Arbeiten des Ausschusses als Sachverständiger teilzunehmen. Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Ausser den Vertretern der Kommission können nur die Mitglieder des Ausschusses und die gemäß diesem Artikel aufgeforderten Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. (4) Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die für ihre Anwesenheit Veranlassung gegeben hat." Artikel 4 Die Artikel 5, 6 und 7 des Beschlusses 76/410/EWG zur Einsetzung des Beratenden Ausschusses für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Betriebsleiter und ihrer Familienangehörigen (2) erhalten folgende Fassung: »Artikel 5 (1) Nach Anhörung der Kommission wählt der Ausschuß einen Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder im ersten Wahlgang und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei weiteren Wahlgängen. Bei Stimmengleichheit übernimmt die Kommission vorübergehend den Vorsitz. (2) Der Ausschuß wählt zwei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von drei Jahren. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus dem Kreis der Vertreter der Wirtschaftsgruppen gewählt, den der Vorsitzende nicht angehört. Die Wahl erfolgt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren. Dem Präsidium obliegen Vorbereitung und Organisation der Arbeiten des Ausschusses. Artikel 6 (1) Auf Antrag einer Organisation, der ein oder mehrere Sitze zugeteilt sind, kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen den Generalsekretär dieser Organisation oder eine von der Organisation benannte Person auffordern, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen. Die Beobachter haben kein Recht auf Wortmeldung. Sie können indessen von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, das Wort zu ergreifen. (2) Unter den gleichen Bedingungen kann der Vorsitzende jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, im Einvernehmen mit der Kommission an den Arbeiten des Ausschusses als Sachverständiger teilzunehmen. Die Kommission kann von sich aus jede Person, die über besondere Sachkenntnis hinsichtlich eines Tagesordnungspunkts verfügt, auffordern, an den Beratungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Ausser den Vertretern der Kommission können nur die Mitglieder des Ausschusses und die gemäß diesem Artikel aufgeforderten Personen an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder den Sitzungen des Ausschusses beiwohnen. (4) Die Sachverständigen nehmen an den Beratungen jedoch nur für die Frage teil, die für ihre Anwesenheit Veranlassung gegeben hat. Artikel 7 Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen kann der Ausschuß Arbeitsgruppen einsetzen, um seine Arbeiten zu erleichtern." Artikel 5 In der dänischen Fassung der Beschlüsse über die Beratenden Ausschüsse in der Landwirtschaft und deren Änderungen wird der Begriff »udvalg" durch den Begriff »komité" ersetzt. Artikel 6 Dieser Beschluß tritt am 12. Februar 1982 in Kraft. Brüssel, den 12. Februar 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 355 vom 24. 12. 1973. (2) ABl. Nr. L 123 vom 6. 5. 1974. (3) ABl. Nr. L 179 vom 19. 7. 1977. (4) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1978. (5) ABl. Nr. L 58 vom 28. 2. 1978. (6) ABl. Nr. L 52 vom 23. 2. 1974. (7) ABl. Nr. L 273 vom 6. 10. 1976. (8) ABl. Nr. L 209 vom 17. 8. 1977. (9) ABl. Nr. L 145 vom 3. 6. 1981. (1) ABl. Nr. L 355 vom 24. 12. 1973. (2) ABl. Nr. L 123 vom 6. 5. 1974. (1) ABl. Nr. L 211 vom 19. 8. 1977. (2) ABl. Nr. L 106 vom 23. 4. 1976.