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Document 11992E012

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I : DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL I : DIE ZOLLUNION
ABSCHNITT 1 : DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 12

/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1992/art_12/oj

11992E012

VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL I : DER FREIE WARENVERKEHR - KAPITEL I : DIE ZOLLUNION - ABSCHNITT 1 : DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - ARTIKEL 12 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */

Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0012


Artikel 12

Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.

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