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Document 11992E012
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # PART THREE : COMMUNITY POLICIES # TITLE I : FREE MOVEMENT OF GOODS # CHAPTER I: THE CUSTOMS UNION # SECTION 1 : ELIMINATION OF CUSTOMS DUTIES BETWEEN MEMBER STATES # ARTICLE 12
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I : DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL I : DIE ZOLLUNION
ABSCHNITT 1 : DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 12
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL I : DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL I : DIE ZOLLUNION
ABSCHNITT 1 : DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
ARTIKEL 12
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL : DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL I : DER FREIE WARENVERKEHR - KAPITEL I : DIE ZOLLUNION - ABSCHNITT 1 : DIE ABSCHAFFUNG DER ZOELLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - ARTIKEL 12 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0012
Artikel 12 Die Mitgliedstaaten werden untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen.