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Document 62019TJ0585

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. März 2021.
EJ gegen Europäische Investitionsbank.
Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vergütung – Fahrtkosten – Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Kind, das an einer schweren Krankheit leidet – Beschränkung der rückwirkenden Gewährung der Übernahme dieser Kosten und dieser doppelten Zulage – Angemessener Zeitraum – Fürsorgepflicht – Aufhebungs- und Schadensersatzklage.
Rechtssache T-585/19.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:142

 Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. März 2021 –
EJ/EIB

(Rechtssache T‑585/19)

„Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vergütung – Fahrtkosten – Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Kind, das an einer schweren Krankheit leidet – Beschränkung der rückwirkenden Gewährung der Übernahme dieser Kosten und dieser doppelten Zulage – Angemessener Zeitraum – Fürsorgepflicht – Aufhebungs- und Schadensersatzklage“

1. 

Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage gegen die Entscheidung, mit der ein Schlichtungsverfahren beendet wird – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

(Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Investitionsbank, Art. 41)

(vgl. Rn. 22-25)

2. 

Beamtenklage – Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Beamtenstatuts – Antrag auf rückwirkende Zahlung der Zulagen – Einhaltung einer angemessenen Frist – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 1; Anhang VII, Art. 2 und 3)

(vgl. Rn. 33-37, 49-59)

3. 

Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Familienzulagen – Doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Voraussetzungen für die Gewährung – Erforderlichkeit eines ordnungsgemäßen Antrags des Betroffenen – Anerkennung des Vorliegens einer schweren Krankheit beim Kind – Verpflichtung, für die Zwecke der Gewährung der Zulage den Einzelfall von Amts wegen zu prüfen – Fehlen

(vgl. Rn. 43-46)

4. 

Beamte – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Bedeutung – Berücksichtigung der Interessen des Beamten – Grenzen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 2)

(vgl. Rn. 76, 77, 79)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum einen auf Aufhebung der Entscheidung vom 16. Februar 2018, die rückwirkende Gewährung der Übernahme wiederkehrender Fahrtkosten der Klägerin aufgrund der schweren Krankheit ihres Kindes, auf 18 Monate zu beschränken, und der Entscheidung vom 23. März 2018, die rückwirkende Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf fünf Jahre zu beschränken, sowie zum anderen auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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