Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CJ0349

    Oil Trading Poland

    Rechtssache C‑349/13

    Minister Finansów

    gegen

    Oil Trading Poland sp. z o.o.

    (Vorabentscheidungsersuchen der Naczelny Sąd Administracyjny)

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Verbrauchsteuern — Richtlinien 92/12/EWG und 2008/118/EG — Geltungsbereich — Mineralöle und Energieerzeugnisse — Schmieröle, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden — Ausschluss — Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der spezifischen Bestimmungen des Systems der harmonisierten Verbrauchsteuer erhoben wird — Begriff ‚mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten‘ — Art. 110 AEUV — In bestimmten Fällen kürzere Zahlungsfrist für den innergemeinschaftlichen Erwerb als für den Warenerwerb auf dem Inlandsmarkt“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Februar 2015

    1. Steuerliche Vorschriften — Harmonisierung der Rechtsvorschriften — Verbrauchsteuern — Richtlinien 92/12 und 2008/118 — Geltungsbereich — Schmieröle, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden — Ausschluss — Abgabe gemäß dem System der harmonisierten Verbrauchsteuer — Zulässigkeit — Voraussetzung — Fehlen von mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten

      (Richtlinien 92/12 des Rates, Art. 3 Abs. 3 und 2008/118, Art. 1 Abs. 3 und 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a)

    2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Bestimmung der relevanten Elemente des Unionsrechts

      (Art. 267 AEUV)

    3. Steuerliche Vorschriften — Inländische Abgaben — Verbot der Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber gleichartigen inländischen Erzeugnissen — Im Verfahren der Verbrauchsteuerentrichtung eingeführte Waren und auf dem Inlandsmarkt erworbene Waren — Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens der Verbrauchsteuerentrichtung mit ihrer kürzeren Zahlungsfrist allein für eingeführte Waren — Zulässigkeit

      (Art. 110 AEUV)

    1.  Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Waren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, wie Schmieröle, die für andere Zwecke als als Heiz- und Kraftstoff verwendet werden, einer Abgabe nach Maßgabe von Vorschriften unterworfen werden, die mit denen identisch sind, die für das in diesen Richtlinien geregelte System der harmonisierten Verbrauchsteuer gelten, sofern die Besteuerung dieser Waren mit dieser Abgabe im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

      Insoweit können die für diese Waren geltenden Erfordernisse des nationalen Verfahrens der Verbrauchsteueraussetzung, die sowohl für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte als auch für auf dem Inlandsmarkt erworbene Waren gelten, nicht als mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten angesehen werden.

      Des Weiteren können die mit dem Verfahren der Verbrauchsteuerentrichtung in Zusammenhang stehenden Verpflichtungen, nämlich die Anmeldung des geplanten innergemeinschaftlichen Erwerbs und die Stellung einer Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nicht als mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten angesehen werden, weil diese Verpflichtungen erfüllt sein müssen, bevor diese Waren die Grenze übertreten, weil die Stellung einer Sicherheit an den Entstehungstatbestand der Verbrauchsteuer anknüpft, und weil die Formalitäten den Vorschriften entsprechen, denen die Schuldner von Verbrauchsteuern gemäß Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/118 nachkommen müssen. Ebenso wenig können Verpflichtungen, eine vereinfachte Anmeldung abzugeben, die Verbrauchsteuer zu berechnen und sie innerhalb von zehn Tagen nach Entstehung der Steuerschuld zu entrichten sowie Aufzeichnungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu führen, die die Entrichtung der geschuldeten Verbrauchsteuer sicherstellen sollen, als mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten angesehen werden.

      (vgl. Rn. 38, 39-43, 52 und Tenor)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Rn. 45)

    3.  Es liegt keine Ungleichbehandlung zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor, wenn gemäß einer nationalen Regelung, die Schmieröle, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Richtlinie 2008/118 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 fallen, einer Verbrauchersteuer unterwirft, die Frist für die Entrichtung der geschuldeten Verbrauchsteuer auf die im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung eingeführten Waren ab ihrem Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt die gleiche ist wie die, die für auf diesem Markt erworbene Waren vorgesehen ist.

      Dass allein für eingeführte Waren auch die Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens der Verbrauchsteuerentrichtung mit ihrer kürzeren Zahlungsfrist besteht, ändert nichts daran, dass eine solche Regelung nicht diskriminierend ist.

      (vgl. Rn. 50, 51)

    Top