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Document 32022L2561

Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung

Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text)

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie (EU) 2022/2561 kodifiziert die Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers, indem sie das Mindestniveau der Ausbildung für Berufskraftfahrer festlegt sowie eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung vorschreibt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie:

  • gilt für EU-Bürger und Nicht-EU-Bürger, die für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Fahrzeuge fahren, die:
    • eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg haben und für die Beförderung von maximal acht Personen ausgelegt sind und mit einem Anhänger oder Sattelanhänger kombiniert werden können (Führerscheinklasse C),
    • für die Beförderung von mehr als acht Personen plus Fahrer ausgelegt sind und die mit einem Anhänger kombiniert werden können (Führerscheinklasse D);
  • gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen:
    • mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h,
    • die von den Streitkräften, dem Zivilschutz und den Ordnungskräften oder den Feuerwehr- und Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Tätigkeit eingesetzt werden,
    • die für die technische Entwicklung oder für Instandhaltungs- oder Wartungsarbeiten geprüft werden oder neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb sind,
    • die in die Kategorie D fallen und vom Instandhaltungspersonal ohne Fahrgäste gefahren werden,
    • die für Notfälle, Rettungseinsätze, nichtgewerbliche Beförderung humanitärer Hilfe, Fahrunterricht und Fahrprüfungen oder nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden,
    • zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer für ihre Arbeit benötigen,
    • die in ländlichen Gebieten zur Versorgung des eigenen Unternehmens genutzt werden, die nicht für Beförderungsleistungen verwendet werden und die nur gelegentlich genutzt werden ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen,
    • die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts-, Agrar- oder Fischereibetrieben genutzt werden.

Qualifikation und Ausbildung

Die Grundqualifikation

  • beinhaltet:
    • die Teilnahme an einem Kurs von 280 Stunden, davon 20 Stunden individuelles Fahren, gefolgt von einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, oder
    • eine beschleunigte Ausbildung mit 140 Unterrichtsstunden, 10 Stunden individuellem Fahren und einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung, oder
    • keine Teilnahme an einem Kurs, jedoch eine theoretische Prüfung von mindestens 4 Stunden sowie zwei praktische Fahrprüfungen;
  • erfordert eine gründliche Kenntnis der detaillierten Liste von Themen, die in Abschnitt I, Anhang I aufgeführt sind – diese reichen von der Optimierung des Kraftstoffverbrauchs über die Erkennung, Einschätzung und Anpassung an Verkehrsrisiken bis hin zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und der Kenntnis der einschlägigen Vorschriften;
  • ist nicht erforderlich für Fahrer mit einem Führerschein der Klasse D, der spätestens am 9. September 2008 ausgestellt wurde, oder mit einem Führerschein der Klasse C, der spätestens am 9. September 2009 ausgestellt wurde („angestammte Rechte“);
  • ermöglicht es Fahrern, die für die Beförderung von Gütern oder Fahrgästen qualifiziert sind, diese Qualifikation auf die andere Klasse auszuweiten, ohne die gemeinsamen Teile der Grundqualifikation wiederholen zu müssen;
  • stellt erfolgreichen Bewerbern einen Befähigungsnachweis (certificate of professional competence, CPC) aus, der in der gesamten EU gegenseitig anerkannt wird.

Der Befähigungsnachweis kann von Fahrern ab einem Alter von 18, 21 oder 23 Jahren erworben werden, je nachdem, welche Fahrzeugklasse sie nutzen und welche Art von Qualifikation sie erworben haben. In diesen Fällen gilt jeweils dasselbe Mindestalter auch für die Ausstellung des entsprechenden Führerscheins der Klasse C oder D, das in allen Fällen niedriger ist als das jeweilige in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene standardmäßige Mindestalter für diese Klassen (siehe Zusammenfassung).

Im Rahmen der Weiterbildung müssen die Fahrer alle fünf Jahre ihre Kenntnisse auffrischen. Dazu absolvieren sie mindestens 35 Stunden in Kursen, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte organisiert werden und neben dem Unterricht auch praktische Übungen umfassen. Erfolgreiche Bewerber erhalten einen Befähigungsnachweis. Bis zu 12 von insgesamt 35 Schulungsstunden können über E-Learning erfolgen.

EU-Bürger erwerben die Grundqualifikation in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Nicht-EU-Bürger tun dies in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, oder in dem Mitgliedstaat, der ihnen die Arbeitserlaubnis erteilt hat. Alle Fahrer müssen die Weiterbildung entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, absolvieren.

Die Behörden der Mitgliedstaaten tragen die Befähigungsnachweise für die Grundqualifikation und die Weiterbildung in Form des Codes „95“ in den EG-Muster-Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG) oder den Fahrerqualifizierungsnachweis ein. Bei Nicht-EU-Bürgern kann der Code auch auf der Fahrerbescheinigung angegeben werden, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt wird (siehe Zusammenfassung).

Die Mitgliedstaaten tauschen über ein elektronisches Netzwerk Informationen über ausgestellte oder zurückgezogene Befähigungsnachweise aus.

Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die Anhänge I und II (Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie Regelungen für den Fahrerqualifizierungsnachweis) im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie hebt die Richtlinie 2003/59/EG auf, die in ihrer letzten Fassung identische Bestimmungen enthielt. Die Vorschriften finden seit dem 12. Januar 2023 Anwendung.

HINTERGRUND

Die Richtlinie trägt dazu bei, die EU-Ziele zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen, gibt dem Berufsstand einen Mindeststandard an theoretischen und praktischen Kenntnissen und erleichtert die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Darüber hinaus vermittelt sie Fahrern eine kraftstoffsparende Fahrweise und leistet somit einen Beitrag zur Verringerung der Umweltauswirkungen durch den Straßenverkehr.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46-69).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72-87).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18-60).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.10.2024

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