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Document 32022L2561
Fahrer von Straßenfahrzeugen zur Beförderung von Gütern oder Personen – Qualifikation und Ausbildung
Die Richtlinie (EU) 2022/2561 kodifiziert die Vorschriften der Europäischen Union (EU) zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Sicherheit des Fahrers, indem sie das Mindestniveau der Ausbildung für Berufskraftfahrer festlegt sowie eine Grundqualifikation und regelmäßige Weiterbildung vorschreibt.
Die Richtlinie:
Qualifikation und Ausbildung
Die Grundqualifikation
Der Befähigungsnachweis kann von Fahrern ab einem Alter von 18, 21 oder 23 Jahren erworben werden, je nachdem, welche Fahrzeugklasse sie nutzen und welche Art von Qualifikation sie erworben haben. In diesen Fällen gilt jeweils dasselbe Mindestalter auch für die Ausstellung des entsprechenden Führerscheins der Klasse C oder D, das in allen Fällen niedriger ist als das jeweilige in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehene standardmäßige Mindestalter für diese Klassen (siehe Zusammenfassung).
Im Rahmen der Weiterbildung müssen die Fahrer alle fünf Jahre ihre Kenntnisse auffrischen. Dazu absolvieren sie mindestens 35 Stunden in Kursen, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte organisiert werden und neben dem Unterricht auch praktische Übungen umfassen. Erfolgreiche Bewerber erhalten einen Befähigungsnachweis. Bis zu 12 von insgesamt 35 Schulungsstunden können über E-Learning erfolgen.
EU-Bürger erwerben die Grundqualifikation in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Nicht-EU-Bürger tun dies in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, oder in dem Mitgliedstaat, der ihnen die Arbeitserlaubnis erteilt hat. Alle Fahrer müssen die Weiterbildung entweder in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, oder in dem Mitgliedstaat, in dem sie arbeiten, absolvieren.
Die Behörden der Mitgliedstaaten tragen die Befähigungsnachweise für die Grundqualifikation und die Weiterbildung in Form des Codes „95“ in den EG-Muster-Führerschein (Richtlinie 2006/126/EG) oder den Fahrerqualifizierungsnachweis ein. Bei Nicht-EU-Bürgern kann der Code auch auf der Fahrerbescheinigung angegeben werden, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt wird (siehe Zusammenfassung).
Die Mitgliedstaaten tauschen über ein elektronisches Netzwerk Informationen über ausgestellte oder zurückgezogene Befähigungsnachweise aus.
Die Europäische Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um die Anhänge I und II (Mindestanforderungen an Qualifikation und Ausbildung sowie Regelungen für den Fahrerqualifizierungsnachweis) im Einklang mit dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu ändern.
Die Richtlinie hebt die Richtlinie 2003/59/EG auf, die in ihrer letzten Fassung identische Bestimmungen enthielt. Die Vorschriften finden seit dem 12. Januar 2023 Anwendung.
Die Richtlinie trägt dazu bei, die EU-Ziele zur Verringerung der Zahl der Verkehrstoten zu erreichen, gibt dem Berufsstand einen Mindeststandard an theoretischen und praktischen Kenntnissen und erleichtert die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Darüber hinaus vermittelt sie Fahrern eine kraftstoffsparende Fahrweise und leistet somit einen Beitrag zur Verringerung der Umweltauswirkungen durch den Straßenverkehr.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (kodifizierter Text) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 46-69).
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72-87).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18-60).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 30.10.2024