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Document 32021R0784

Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten

Bekämpfung des Terrorismus – Verbreitung von Online-Inhalten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie zielt auf die schnelle Entfernung terroristischer Inhalte1 online ab und legt Vorschriften für die gesamte Europäische Union (EU) zu diesem Zweck fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Verordnung legt EU-weite Vorschriften zur Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten zur öffentlichen Verbreitung von terroristischen Online-Inhalten fest. Diese Vorschriften umfassen:

  • die angemessenen und verhältnismäßigen Sorgfaltspflichten, die von den Hostingdiensteanbietern2 anzuwenden sind, um die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte durch ihre Dienste zu bekämpfen und erforderlichenfalls zu gewährleisten, dass solche Inhalte entfernt werden oder der Zugang zu ihnen verhindert wird;
  • die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten der EU im Einklang mit dem EU-Recht und vorbehaltlich von Garantien zum Schutz der Grundrechte umzusetzen sind, um:
    • terroristische Inhalte zu ermitteln und deren schnelle Entfernung durch die Hostingdiensteanbieter sicherzustellen und
    • die Zusammenarbeit unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Hostingdiensteanbietern und gegebenenfalls Europol zu erleichtern.

Die Verordnung gilt für Hostingdiensteanbieter, die Dienstleistungen in der EU anbieten, unabhängig davon, ob ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat liegt.

Materialien, die für Bildungs-, Presse-, Forschungszwecke oder künstlerische Zwecke oder für die Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung des Terrorismus öffentlich verbreitet werden, gelten nicht als terroristische Inhalte.

Terroristische Straftaten werden in der Richtlinie (EU) 2017/541 definiert – siehe Zusammenfassung.

Maßnahmen

Die Verordnung legt eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der öffentlichen Verbreitung terroristischer Online-Inhalte fest. Dazu gehören:

  • Entfernungsanordnungen – Hostingdiensteanbieter, die eine Anordnung erhalten, müssen solche Inhalte innerhalb einer Stunde entfernen oder blockieren;
  • Verfahren für grenzüberschreitende Entfernungsanordnungen – z. B. wenn die Hauptniederlassung des Hostingdiensteanbieters nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Entfernungsanordnung entlassen hat, liegt;
  • spezifische Maßnahmen, zu denen Hostingdiensteanbieter verpflichtet sind, die solchen Inhalten ausgesetzt sind;
  • das Speichern von solchen Inhalten durch Hostingdiensteanbieter für behördliche oder gerichtliche Zwecke.

Schutzvorkehrungen und Rechenschaftspflicht

Die Verordnung enthält eine Reihe von Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und Rechtsansprüche. Diese beinhalten Regeln zu folgenden Punkten:

  • Transparenzanforderungen an Hostingdiensteanbieter;
  • Transparenzberichte der zuständigen Behörden;
  • Rechtsbehelfe für Hostingdiensteanbieter und Inhalteanbieter3;
  • Beschwerdemechanismen;
  • Unterrichtung der Inhalteanbieter.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am in Kraft.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Terroristische Inhalte: Materialien, durch die eine Person oder eine Gruppe von Personen angestiftet oder bestimmt wird, terroristische Straftaten zu begehen, oder die Unterweisungen in der Herstellung von Waffen oder anderen Methoden oder Verfahren, die bei terroristischen Anschlägen verwendet werden, enthalten.
  2. Hostingdiensteanbieter: speichert durch einen Inhalteanbieter bereitgestellte Informationen im Auftrag eines Inhalteanbieters.
  3. Inhalteanbieter: ein Nutzer, der Informationen bereitgestellt hat, die in seinem Auftrag von einem Hostingdiensteanbieter gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurden oder werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom , S. 79-109)

Letzte Aktualisierung

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