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Document 32021R0378
Mindestreserven
Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)
Die Verordnungen legen für das Eurosystem den Rahmen für eine Mindestreserve* und Vorschriften für die Haltung von Mindestreserven durch Kreditinstitute* und ihre Zweigstellen im Euro-Währungsgebiet fest.
Sie regeln alle relevanten Aspekte, von der Bestimmung des tatsächlichen Mindestreservesatzes bis hin zur Haltung und Verzinsung von Mindestreserven und der entsprechenden Berichterstattung und Überprüfung von Daten. Sie sehen auch Ausnahmen von Mindestreservepflichten und die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen vor.
Die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates bestimmt die Basis und die Sätze für Mindestreserven und legt das Recht der Europäischen Zentralbank (EZB) fest, die für die Anwendung der Mindestreservepflicht erforderlichen Informationen einzuholen und zu überprüfen. Außerdem kann die EZB bei Verstößen gegen die statistischen Berichtspflichten, einschließlich der Nichteinhaltung einer ausreichenden Mindestreservepflicht, Sanktionen gegen ein Institut verhängen.
Die Verordnung (EU) 2021/378 regelt die Haltung von Mindestreserven und enthält die Formeln, die von Kreditinstituten des Euro-Währungsgebiets zur Berechnung der Mindestreserven verwendet werden müssen, die bei den nationalen Zentralbanken (NZB) ihrer Mitgliedstaaten auf Euro-Mindestreservekonten zu unterhalten sind.
Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website die Liste der Institute, die den Mindestreservepflicht des Eurosystems unterliegen. Die Institute, deren Zulassung entzogen oder aufgegeben wurde und die Gegenstand eines Abwicklungsverfahren sind, sind von der Mindestreservepflicht befreit. Weitere Befreiungen können Instituten gewährt werden, die:
Die Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets, die den Mindestreservepflichten unterliegen, berechnen ihre eigene Mindestreservebasis* (sofern dies nicht durch die NZB erfolgt) anhand der statistischen Daten über die Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen. Sie können ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut unterhalten, wenn es in demselben Mitgliedstaat ansässig ist, der Mindestreservepflicht unterliegt und regelmäßig bestimmte laufende Aufgaben durchführt.
Die nationalen Zentralbanken unterrichten die Kreditinstitute über die Mindestreserven, die sie halten sollten (wenn die NZB die Berechnung durchführt) oder bestätigen die Mindestreserven, die von den Instituten selbst berechnet werden.
Sie verzinsen auch Mindestreserveguthaben nach der in der Verordnung (EU) 2021/378 festgelegten Formel und haben das Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten über die Mindestreservebasis zu überprüfen, die von den Instituten vorgelegt werden.
Spezifische Vorschriften kommen ins Spiel, wenn
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1-3)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1-15)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436)
Siehe konsolidierte Fassung
Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 02.07.2021