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Document 32018R1806

    Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige

    Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2018/1806 – Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige im Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie in die EU einreisen sowie Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

    WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

    • Sie enthält eine Liste der Nicht-EU-Länder, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
    • Sie ersetzt und kodifiziert die vielfach geänderte Verordnung (EG) Nr. 539/2001.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Diese Verordnung geht aus dem Schengener Übereinkommen und dem Schengener Durchführungsübereinkommen hervor, an denen sich Irland nicht beteiligt, wodurch Irland weder an sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sind.

    Die Verordnung listet in ihrem Anhang Folgendes auf:

    • die Nicht-EU-Länder und -Gebiete, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, im Besitz eines Visums sein müssen;
    • jene Länder und Gebiete, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, bei der Einreise in die EU im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind.

    Die Verordnung sieht außerdem Folgendes vor.

    • Ausnahmen. Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bestimmte Personengruppen wie Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienstpässen, ziviles Flug- und Schiffspersonal, Schüler in Schülergruppen, Inhaber lokaler Grenzübertrittsgenehmigungen von der Visumpflicht zu befreien sowie Befreiungen für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose, die Inhaber eines von ihrem Wohnsitzland ausgestellten Reisedokuments sind, zu gewähren.
    • Gegenseitigkeit. Ein Mechanismus, der Gegenseitigkeit ermöglicht, wenn ein von der Visumpflicht befreites Drittland sich entschließt, einen Mitgliedstaat der Visumpflicht zu unterwerfen.
    • Vorübergehende Aussetzung. Ein Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht in einer Notlage wie einem erheblichen Anstieg der Migrationssituation oder eines Sicherheitsrisikos.

    Beschlüsse zur Änderung der Listen werden im Einzelfall unter Berücksichtigung u. a. folgender Kriterien getroffen:

    • illegale Einwanderung, öffentliche Ordnung und Sicherheit;
    • wirtschaftliche Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel;
    • die Außenbeziehungen der EU zu den entsprechenden Nicht-EU-Ländern, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit berücksichtigt werden.

    Mit der Verordnung (EU) 2019/592 wird die Verordnung (EU) 2018/1806 geändert. Sie schließt angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ausdrücklich die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und die britischen Staatsangehörigen, die keine britischen Bürger sind (Bürger der britischen Überseegebiete) in den Anwendungsbereich der Verordnung ein.

    Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und Bürger der britischen Überseegebiete, die in einem Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht genießen, benötigen kein Visum, wenn sie für kurzfristige Aufenthalte – bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – in einen anderen Mitgliedstaat einreisen.

    Führt das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaates ein, gilt der Mechanismus, der Gegenseitigkeit.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 18. Dezember 2018 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifiziert) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1806 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1-177).

    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19-20).

    Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21-36).

    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1-2).

    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20-23).

    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43-47).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31-33).

    Letzte Aktualisierung: 15.02.2023

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