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Document 32016D1693

    Restriktive Maßnahmen gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

    Restriktive Maßnahmen gegen ISIL/Da’esh und Al-Qaida

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001

    Beschluss (GASP) 2016/1693 – restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

    Verordnung (EU) 2016/1686 – Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNGEN UND DES BESCHLUSSES?

    • Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden spezifische restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation, der Taliban und anderen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit diesen in Verbindung stehen, aufgrund ihrer Rolle beim Terrorismus eingeführt. Sie setzt den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (später aufgehoben durch Beschluss (GASP) 2016/1693 – siehe nächster Punkt) um, mit dem das Gesetz der Europäischen Union (EU) über eine Reihe an Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zum Thema eingesetzt wird.
    • Durch den Beschluss (GASP) 2016/1693 wird der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP zu restriktiven Maßnahmen gegen Mitglieder der ISIL (Da‘esh) und Al-Qaida sowie Personen und Unternehmen, die mit diesen in Verbindung stehen oder sie unterstützen, aufgehoben und ersetzt. Mit ihm wird das Einfrieren der Vermögenswerte eingeführt, um natürliche oder rechtliche Personen, Einrichtungen und Stellen ins Visier zu nehmen, die den einschlägigen Kriterien entsprechen.
    • Mit Verordnung (EU) 2016/1686 werden die autonomen EU-Maßnahmen aus Beschluss (GASP) 2016/1693 umgesetzt, um die Bedrohung durch internationalen Terrorismus durch ISIL (Da‘esh) und Al-Qaida weiter zu bekämpfen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Verordnung (EG) Nr. 881/2002

    • Nach der Verordnung müssen alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer in Anhang I und Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Gruppe gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, auch durch Dritte, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, eingefroren werden.
    • Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Diese Bestimmungen gelten auch für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Internet-Hosting und damit verbundenen Dienstleistung zur Unterstützung dieser Personen, für die Zahlung von Lösegeldern oder den direkten oder indirekten Handel von Ölprodukten, modularen Raffinerien und damit verbundenen Materialien, einschließlich Chemikalien und Schmiermitteln, sowie anderen natürlichen Ressourcen.

    Beschluss (GASP) 2016/1693 und Verordnung (EU) 2016/1686

    Im September 2016 erließ der Rat der Europäischen Union einen Beschluss und eine Verordnung, nach denen die EU erstmals autonom Sanktionen gegen die ISIL oder Al-Qaida sowie Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die diese unterstützen, verhängen kann. Zuvor konnten Sanktionen nur gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die von den Vereinten Nationen aufgeführt wurden, oder durch eigenständig handelnde EU-Mitgliedstaaten. Diese zwei Rechtsakte wurden mit der Zeit geändert und:

    • Verbieten die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehöriger militärischer Ausrüstung aller Art, einschließlich
      • Waffen und Munition,
      • Militärfahrzeugen und -ausrüstung,
      • paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile;
    • verbieten die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und die Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und militärischer Ausrüstung;
    • verbieten die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere
      • Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen,
      • Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehöriger militärischer Ausrüstung,
      • damit zusammenhängender technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstiger unmittelbarer oder mittelbarer Dienste für Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen;
    • führen ein Einreiseverbot für Einzelpersonen ein:
      • im Anhang des Beschlusses ist eine Liste der Personen dargelegt, deren Einreise in oder Durchreise durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet die EU-Länder verhindern müssen,
      • der Anhang kann durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden;
    • führen das Einfrieren der Vermögenswerte von Personen und Unternehmen, die nachweislich mit ISIL oder Al-Qaida verbündet sind, ein:
      • im Anhang I der Verordnung ist eine Liste der Personen, Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen angeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden (einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln),
      • diesen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden,
      • der Rat überprüft die Liste in Anhang I in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate.

    WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    • Verordnung (EG) Nr. 881/2002 ist am 30. Mai 2002 in Kraft getreten.
    • Der Beschluss (GASP) 2016/1693 und die Verordnung (EU) 2016/1686 sind am 22. September 2016 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    HAUPTDOKUMENTE

    Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9-22).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25-32).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1-11).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6-21).

    Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93-96).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70-75).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 08.06.2023

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