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Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken
Sie enthält Regeln für:
Europäische Unternehmensstatistiken umfassen:
Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister ist die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister für die Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken. Es umfasst:
Die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der EU können die folgenden Quellen für die Erstellung von Unternehmensstatistiken und die Einrichtung nationaler statistischer Unternehmensregister nutzen:
Europäische Unternehmensstatistiken betreffen die folgenden Bereiche:
Jeder Bereich muss einen oder mehrere wichtige Themen umfassen, zum Beispiel die Grundgesamtheit der Unternehmen, Ergebnisse und Leistung, IKT-Nutzung und E-Commerce, Input für Forschung und Entwicklung, globale Wertschöpfungsketten sowie internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr. Anhang I der Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der Themen.
Anhang II enthält die Festlegung der Häufigkeit (monatlich, vierteljährlich, jährlich oder mehrjährig), der Bezugszeiträume und der statistischen Einheit für jedes Thema.
Die Mitgliedstaaten:
Besondere Regeln gelten für den Austausch vertraulicher Daten über multinationale Gruppen und den internen Warenhandel der EU zwischen Eurostat, den nationalen statistischen Behörden und den Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, sofern dies ausschließlich statistischen Zwecken dient.
Eurostat:
Die Kommission kann delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gesetzgebung zu ändern oder zu ergänzen, und das unter Bedingung, dass sie keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen für die nationalen Behörden oder Auskunftgebenden bedeuten.
Da einige Statistiksätze jährlich erfasst werden, insbesondere zu „IKT-Nutzung und E-Commerce“, werden einige Rechtsakte jährlich erlassen, um die Datenanforderungen für diese Sätze festzulegen.
Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen Stellen für verschiedene Aktivitäten, wie zum Beispiel die Entwicklung besserer Methoden zur Erhöhung der Qualität oder Senkung der Kosten finanzielle Unterstützung gewähren.
Aufhebung
Mit der Verordnung werden folgende Verordnungen und Entscheidungen aufgehoben:
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Früher basierten die statistischen Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten der nationalen Unternehmen auf verschiedenen Rechtsvorschriften. Dies verhinderte eine Konsistenz der individuellen statistischen Daten und einen integrierten Ansatz bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Mit der neuen Verordnung werden diese Probleme behoben.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1-35).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2152 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43-51).
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 10-20).
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1344 der Kommission vom 1. August 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 2.8.2022, S. 18-26).
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission im Hinblick auf den Abdeckungsbereich der Güterklassifikation (ABl. L 336 vom 29.12.2022, S. 1-221).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33-39).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58-64).
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1-170).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2-21).
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1-15).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 27.06.2022