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Energieverbrauch – Rahmen für die Kennzeichnung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung bildet die Grundlage für die Annahme von Rechtsakten zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mithilfe von einheitlichen Informationen zur Energieeffizienz sowie zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen, um den Verbraucher bei Kaufentscheidungen zu unterstützen. Diese Verordnung gilt nicht für gebrauchte Produkte, sofern sie nicht von außerhalb der Europäischen Union (EU) importiert werden, sowie Transportmittel.

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2010/30/EG aufgehoben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Auf energieverbrauchsrelevanten Produkten sind Kennzeichnungen angebracht, damit Kunden unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts fundierte Entscheidungen zu mehr Energieeffizienz und nachhaltigen Produkten fällen können. Mit der Verordnung wird eine neue, aktualisierte und eindeutigere Skala von A (am effizientesten) bis G (am wenigsten effizient) eingeführt, die durch kommende delegierte Verordnungen angenommen werden soll. Es besteht außerdem die Erfordernis eines Produktdatenblatts.

Viele der Etiketten, die bereits vor dem 1. August 2017 in Benutzung waren, wurden durch die Europäische Kommission „neuskaliert“, d. h. neu eingestellt, um der neuen Verordnung mit der Skala von A bis G zu entsprechen.

Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede spezifische Produktgruppe, um diese Verordnung zu ergänzen. Damit werden detaillierte Anforderungen für die Kennzeichnung folgender Produktgruppen festgelegt:

  • die Produktgruppe weist ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie auf;
  • die Modelle mit gleichwertiger Funktion innerhalb der Produktgruppe weisen große Unterschiede bei den Leistungsniveaus auf;
  • es gibt keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bezahlbarkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe.

In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  • die spezifische Produktgruppe, die von den detaillierten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung erfasst werden soll;
  • Form und Inhalt des Etiketts mit einer Skala von A bis G für die Darstellung des Energieverbrauchs, die für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet sein muss;
  • zusätzliche Angaben über das Produkt, mit denen die Energieeffizienz des Produkts hervorgehoben wird;
  • gegebenenfalls die Nutzung anderer Ressourcen und zusätzliche Angaben über das Produkt;
  • gegebenenfalls die Aufnahme eines Hinweises auf dem Etikett, an dem Produkte erkennbar werden, die energieintelligent sind, d. h. die ihr Verbrauchsverhalten in Reaktion auf externe Impulse ändern und optimieren können;
  • die Mess- und Berechnungsmethoden, die zur Festlegung der Angaben auf dem Etikett und im Produktdatenblatt verwendet werden, einschließlich der Definition des Energieeffizienzindex;
  • das Datum für die Bewertung und die mögliche anschließende Überarbeitung des delegierten Rechtsakts;
  • Unterschiede bei der Energieeffizienz in verschiedenen klimatischen Regionen.

Der Lieferant und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinweisen;
  • mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und sofort Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß zu beheben;
  • für Produkte, die von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine Informationen ausstellen, die voraussichtlich zur Irreführung der Verbraucher beim Energieverbrauch führen;
  • für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst sind bzw. für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte keine Etiketten ausstellen, die die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachbilden.

Händler, einschließlich Online-Händler, müssen das von dem Lieferanten bereitgestellte Etikett ausstellen und den Kunden das Produktdatenblatt an der Verkaufsstelle zur Verfügung stellen.

Die Kommission hat eine Produktdatenbank namens Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung eingerichtet:

  • Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, einschließlich deren Durchsetzung;
  • Bereitstellung von Informationen über Produkte und über deren Energieetiketten sowie von Produktdatenblättern für die Öffentlichkeit;
  • Bereitstellung aktueller Informationen über die Energieeffizienz zur Überprüfung der Energieetiketten durch die Kommission.

Die Datenbank ermöglicht es der Öffentlichkeit, Produktetiketten und Produktdatenblätter zu konsultieren, die es ihnen erleichtern, die Effizienz von Haushaltsgeräten zu vergleichen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 sind die operativen Einzelheiten zur Produktdatenbank festgelegt.

Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass Hersteller die Verbraucher informieren müssen, wenn Software- oder Firmware-Aktualisierungen (Software, die in ein Gerät integriert ist und als Schnittstelle zwischen dem Gerät und dem Betriebssystem fungiert, z. B. auf einem Smartphone oder Computer) die Energieeffizienz eines Produkts verringern könnten. Sie verbietet die Verwendung von „Abschalteinrichtungen“, welche die Leistung eines Produkts unter Testbedingungen automatisch verändern.

Bis zum 2. August 2025 bewertet die Kommission die Umsetzung dieser Verordnung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. August 2017 in Kraft getreten. Lediglich die Pflichten der Lieferanten in Bezug auf die Produktdatenbank gelten abweichend davon erst ab dem 1. Januar 2019.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1369 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank (ABl. L, 2024/994 vom 2.4.2024).

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung (COM(2014) 330 final vom 28.5.2014).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie (COM(2015) 80 final vom 25. Februar 2015).

Letzte Aktualisierung: 07.05.2024

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