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Document 52013PC0627
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL laying down measures concerning the European single market for electronic communications and to achieve a Connected Continent, and amending Directives 2002/20/EC, 2002/21/EC and 2002/22/EC and Regulations (EC) No 1211/2009 and (EU) No 531/2012
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012
/* COM/2013/0627 final - 2013/0309 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 /* COM/2013/0627 final - 2013/0309 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORSCHLAGS 1.1. Ziele des
Vorschlags Europa muss neue
Quellen für Wachstum erschließen, um seine Wettbewerbsfähigkeit
wiederherzustellen, die Innovation anzukurbeln und neue Arbeitsplätze zu
schaffen. Die Weltwirtschaft entwickelt sich hin zu einer Internetwirtschaft,
weshalb die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Quelle eines
intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums uneingeschränkt anerkannt
werden sollten. Europa kann es sich nicht leisten, die Vorteile vernetzter
Technologien unbeachtet zu lassen, auf die – bezogen auf alle Wirtschaftszweige
– 50 % der Produktivitätssteigerungen der letzten Jahre entfielen, durch
die für zwei verloren gegangene Arbeitsplätze fünf neue geschaffen werden, und die
ein Motor für innovative neue Dienste sind, die sich rasch einen Weltmarkt
erschließen, wenn sie expandieren können. Darin liegt der Schlüssel, damit
Europa gestärkt aus der Krise hervorgehen kann – wir müssen die aus der
anhaltenden Fragmentierung entstehenden Wachstumshindernisse beseitigen. Dies
wurde vom Europäischen Rat im Frühjahr 2013 uneingeschränkt anerkannt, als er
die Kommission in seinen Schlussfolgerungen aufforderte, bis Oktober 2013
einen Bericht über die noch bestehenden Hindernisse für die Vollendung eines
voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkts vorzulegen und konkrete Maßnahmen
zur möglichst baldigen Verwirklichung des Binnenmarkts der Informations- und
Telekommunikationstechnologie vorzuschlagen. Das
allgemeine Ziel des Vorschlags ist es, zu einem Binnenmarkt der elektronischen
Kommunikation zu gelangen, in dem –
Bürger und Unternehmen, ohne grenzbedingte Beschränkungen oder
ungerechtfertigte Zusatzkosten, Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten
haben, unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Union diese
angeboten werden; –
Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten,
diese überall betreiben und bereitstellen können, unabhängig davon, wo in der
EU sie ihren Sitz haben oder wo sich ihre Kunden befinden. Nach mehr als einem Jahrzehnt rechtlicher
Maßnahmen der Union zur Liberalisierung und Integration dieser Märkte ist
dieses ehrgeizige Ziel schon an sich von großer Bedeutung. Hierzu müssen die in
diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen dringend und mit Entschlossenheit
umgesetzt werden, zumal sie nach ihrer Verabschiedung teilweise noch Zeit
brauchen, um ihre gesamte Wirkung zu entfalten. Ein Binnenmarkt der
elektronischen Kommunikation würde den Wettbewerb, Investitionen und
Innovationen auf dem Gebiet der Netze und Dienste durch Unterstützung der
Marktintegration, grenzübergreifender Investitionen in Netze und der
Bereitstellung von Diensten fördern. Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen
dürften zu mehr Wettbewerb bei der Qualität der Infrastrukturen und bei den
Preisen führen, Innovationen und Differenzierung – auch bei den
Geschäftsmodellen – fördern und die Planung gewerblicher und technischer
Faktoren bei Investitionsentscheidungen im Hinblick auf den Eintritt in die
Mobilfunk- oder Festnetzmärkte bzw. die Expansion auf diesen Märkten
erleichtern. Damit werden andere Maßnahmen flankiert, die zur Erreichung der in
der Digitalen Agenda für Europa genannten ehrgeizigen Breitbandziele ergriffen
werden, und der Aufbau eines echten digitalen Binnenmarkts, auf dem der freie
Verkehr von Inhalten, Anwendungen und sonstigen digitalen Diensten
gewährleistet ist, unterstützt. Der verstärkte unionsweite Wettbewerb bei den
Infrastrukturen und der Integration dürfte dazu führen, dass es weniger zu Engpässen
kommt und damit auch die Notwendigkeit einer Vorabregulierung der Märkte für
elektronische Kommunikation abnimmt, so dass sich dieser Sektor mit der Zeit zu
einem Wirtschaftssektor entwickeln wird, der wie jeder andere Sektor auch,
horizontalen Vorschriften und Wettbewerbsregeln unterliegt. Die zunehmende Verfügbarkeit digitaler
Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl für Verbraucher und die
Dienstqualität verbessern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern
und die Mobilität innerhalb der Union erleichtern, während für die digitale
Wirtschaft im weitesten Sinne ein unionsweit besser funktionierender Sektor für
elektronische Kommunikation zu größeren Wahlmöglichkeiten und zu einer besseren
Qualität bei den unternehmerischen Rahmenbedingungen führen sollte, so dass
sich mit Hilfe der IKT und modernisierten öffentlichen Diensten
Produktivitätsgewinne erzielen lassen. Letztlich geht es darum, die
Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer Welt zu steigern, die immer stärker von
einer funktionierenden und expandierenden digitalen Wirtschaft abhängt. Die Integration des Binnenmarkts ist
beispielsweise mit folgenden Herausforderungen verbunden: Erstens müssen
unnötige Hemmnisse in den Genehmigungsverfahren und bei den Vorschriften über die
Erbringung von Diensten beseitigt werden, damit eine von einem Mitgliedstaat
erteilte Genehmigung in allen Mitgliedstaaten gilt und Betreiber Dienste auf
der Grundlage einer einheitlichen und stabilen Anwendung der regulatorischen
Verpflichtungen anbieten können. Zweitens ist eine größere Harmonisierung beim
Zugang zu wesentlichen Voraussetzungen zu gewährleisten, indem
Mobilfunkbetreibern für den EU-weiten Zugang zu Frequenzen für drahtloses
Breitband planbare Zuteilungsbedingungen und koordinierte Zeitrahmen garantiert
werden und indem der Zugang zu europäischen Festnetzen so harmonisiert wird,
dass Betreiber ihre Dienste auf dem gesamten Binnenmarkt leichter anbieten
können. Drittens ist EU-weit ein einheitlich hohes Maß an Verbraucherschutz
sicherzustellen, wofür gemeinsame gewerbliche Bedingungen festgelegt werden
müssen, beispielsweise Maßnahmen zur schrittweisen Aufhebung von
Roamingaufschlägen und zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet.
Diese einzelnen Herausforderungen, für die der Vorschlag jeweils Lösungen
bereithält, sind jedoch in ihrer Gesamtheit für unternehmerische und
Investitionsentscheidungen in diesem Sektor und zum Nutzen der Verbraucher
unerlässlich und müssen jetzt gemeinsam angegangen werden, um das Potenzial des
Binnenmarkts freizusetzen. Neben diesen Herausforderungen stellen sich
umfassendere Fragen mit Blick auf den Aufbau eines digitalen Binnenmarkts, etwa
hinsichtlich der Vorschriften über Online-Inhalte. Damit die Europäer auch von den neuen
innovativen und qualitativ hochwertigen Diensten profitieren können, müssen die
Investitionen in die Infrastrukturen der nächsten Generation beschleunigt
werden. Für die Dynamik und die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes ist ein
geeignetes rechtliches Umfeld unerlässlich. Um die Investitionsbereitschaft zu
fördern, muss es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Rendite
bieten. Außerdem kann es dafür sorgen, dass die Vielzahl bislang fragmentierter
Dienstangebote allen Branchen und Nutzern in der EU zugutekommt. Um diese Ziele
zu unterstützen, verabschiedet die Kommission zusammen mit diesem Vorschlag
eine Empfehlung über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und
Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des
Umfelds für Breitbandinvestitionen[1]. Ziel
dieser Empfehlung ist die Förderung des Wettbewerbs und der
Investitionsbereitschaft in Hochgeschwindigkeitsnetze, indem für die
langfristige Stabilität der Zugangspreise zu Kupferleitungen gesorgt wird,
gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, indem Zugangsinteressenten
gleichwertigen Zugang zu den Netzen des etablierten Betreibers erhalten, und
indem Bedingungen festgelegt werden, die eine Preisregulierung für NGA-Netze
hinfällig machen. Damit hätten Investoren eine größere Freiheit bei der Wahl
geeigneter Preisstrategien für diese Netze, die ihnen angesichts
konkurrierender Infrastrukturen – wie regulierte Kupferleitungsnetze und in
einigen Gebieten Kabelnetze sowie zunehmend Mobilfunknetze der vierten
Generation – die Rendite sichern. Dieser Vorschlag muss auch im Zusammenhang mit
den anderen jüngst ergriffenen oder noch ausstehenden Initiativen auf diesem
Gebiet gesehen werden. Grundlage des Vorschlags sind die 2002 erlassenen
Hauptrichtlinien zur Regelung der Bereitstellung elektronischer Kommunikation,
die 2009 geändert wurden. Er beinhaltet Fortschritte im Vergleich zu diesen
Richtlinien, indem unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die beispielsweise
auf den Gebieten Genehmigung, Frequenzzuteilung und Netzzugang gemeinsam mit
den Bestimmungen der Richtlinien anwendbar sind, eingeführt werden. Der
Vorschlag wird vor dem Hintergrund des Kommissionsvorschlags für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur
Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
elektronische Kommunikation[2] verabschiedet, bei der bereits nach dem Konzept verfahren wurde,
mehrere einzelne regulatorische Kostenfaktoren in verschiedenen Prozessphasen
der Netzinvestitionen in einem einzigen Rechtsinstrument zu behandeln, die in
ihrer Gesamtheit dazu führen können, dass die Kosten für den Ausbau des
Breitbandnetzes um bis zu 30 % sinken. Dieser Vorschlag wird auch in dem
Bewusstsein verabschiedet, dass die Vorbereitungen für die 2014 anstehende Überprüfung
der Kommissionsempfehlung über relevante Märkte[3] bereits
weit fortgeschritten sind, so dass im Zuge der prospektiven Analysen der
Wettbewerbsentwicklung auf einem Binnenmarkt eine rasche Verabschiedung und
Durchführung dieses Vorschlags die Zahl oder die Abgrenzung der Märkte, die
einer Vorabregulierung unterliegen, verringern könnte. 1.2. Allgemeiner
Kontext Heutzutage werden viele neue digitale Dienste
und Anwendungen online auf den EU-Binnenmarkt gebracht. In nahezu jedem
Wirtschaftszweig bieten sich mittlerweile immer mehr Innovations- und
Wachstumsmöglichkeiten im digitalen Bereich – im Automobilsektor (vernetzte
Fahrzeuge), im Energiesektor (intelligente Netze), in der öffentlichen
Verwaltung (elektronische Behördendienste) wie auch bei den allgemeinen
Diensten (elektronische Gesundheitsdienste). Nahezu jede Art von Unternehmen –
von kleinen Existenzgründungen bis zu Großunternehmen – benötigt Zugang zu
modernen Diensten und Infrastrukturen. Das gesamte System stützt sich auf die
Anbindung an elektronische Kommunikationsnetze. Europa ist immer noch
in 28 einzelne nationale Kommunikationsmärkte mit jeweils einer begrenzten Zahl
von Marktteilnehmern zersplittert, was dazu führt, dass kein Betreiber in mehr
als der Hälfte aller Mitgliedstaaten tätig ist, während in deutlich weniger
Mitgliedstaaten weit mehr Betreiber vertreten sind – insgesamt bedienen über
200 Betreiber einen Markt mit 510 Millionen Kunden. So werden die
EU-Vorschriften über Genehmigungen, Regulierungsbedingungen, Funkfrequenzzuteilungen
und den Verbraucherschutz beispielsweise unterschiedlich umgesetzt. Dieser
Flickenteppich stellt für Betreiber, die grenzübergreifende Dienste anbieten
wollen, ein Zugangshindernis dar und erhöht deren Kosten, wodurch sie in ihrem
Wachstum behindert werden. Dies steht in starkem Kontrast zu den USA oder
China, deren jeweiliger Binnenmarkt mit 330 Mio. bzw. 1,4 Mrd. Kunden
von vier bis fünf großen Betreibern bedient wird, für die ein und dasselbe
Recht, dasselbe Lizenzsystem und dieselbe Funkfrequenzpolitik gilt. Größenvorteile und neue Wachstumsmöglichkeiten
können die Rendite von Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze steigern und
gleichzeitig den Wettbewerb und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit fördern.
Betreiber in der EU können dies jedoch nicht in ausreichendem Umfang nutzen. In
anderen Teilen der Welt werden bedeutende Anstrengungen im digitalen Bereich
unternommen – Investitionen, die sich sowohl für die Investoren als auch für
die Verbraucher auszahlen. In Europa hingegen finden solche Modernisierungen
nicht schnell genug statt. Gleichzeitig bekommen Verbraucher aufgrund der
Fragmentierung in nationale Märkte weniger Wahlmöglichkeiten, weniger
innovative Dienste und eine geringere Qualität geboten, zahlen aber nach wie
vor hohe Preise für grenzüberschreitende Anrufe oder das Roaming in der EU.
Damit können sie die heutzutage potenziell zur Verfügung stehenden digitalen
Dienste nicht im vollen Umfang nutzen. Europa entgeht somit
eine wichtige Wachstumsquelle. In einer Welt, in der die Informations- und
Kommunikationstechnologien allgegenwärtig sind, wirkt sich ein fragmentierter
Markt für elektronische Kommunikation nachteilig auf die Effizienz und die
Produktivität der gesamten Wirtschaft aus. Das ungenutzte Potenzial des
EU-Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation wird mit bis zu 0,9 % des
BIP bzw. mit jährlich 110 Mrd. EUR veranschlagt[4]. Der Nutzen eines Binnenmarkts
für kommerzielle Kommunikationsdienste allein beläuft sich auf nahezu
90 Mrd. EUR pro Jahr[5]. Ein solider
Telekommunikationsmarkt unterstützt eine digitale Wirtschaft insgesamt, deren
Dynamik sich in ihrem anhaltenden Beschäftigungswachstum widerspiegelt. In der
EU arbeiten über 4 Millionen IKT-Fachkräfte – eine Zahl, die trotz der
Rezession ungebrochen weiter ansteigt und die Größenordnung und Stärke dieses
Wirtschaftszweigs insgesamt veranschaulicht. In der gesamten Wirtschaft könnten
vermehrte IKT-Investitionen, bessere IKT-Kenntnisse der Arbeitnehmer und eine
Reformierung des Umfelds für die Internetwirtschaft das BIP bis 2020[6] um weitere 5 % erhöhen und
3,8 Millionen Arbeitsplätze schaffen[7]. Der
Nutzen europaweiter Dienste wird durch Beschränkungen des Marktes für
elektronische Kommunikation gemindert: bessere Qualität, Größenvorteile,
größere Investitionen, höhere Effizienz und stärkere Verhandlungspositionen.
Dies wirkt sich auch auf die digitale Wirtschaft im weiteren Sinne – von den
Firmenneugründungen bis zu den öffentlichen Verwaltungen – nachteilig aus, etwa
auf die Gerätehersteller und die Anbieter von Inhalten und Anwendungen in der
EU. Auch Wirtschaftszweige wie Banken, Automobilhersteller,
Logistikunternehmen, der Einzelhandel, das Gesundheitswesen und der Energie-
und Verkehrssektor, die sich zur Steigerung ihrer Produktivität auf die
Vernetzung – etwa durch Cloud-Computing, vernetzte Objekte und integrierte
Dienste – stützen, spüren die Auswirkungen. 1.3. Politischer
Hintergrund Die Digitale Agenda für
Europa, eine Leitinitiative der EU-Strategie „Europa 2020“ hat bereits
diese wichtige Rolle von IKT und Netzanbindung deutlich gemacht. Sie enthält
viele Initiativen zur Förderung von Investitionen, zur Steigerung des
Wettbewerbs und zur Kostenminderung beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen,
damit alle Europäer Zugang zu schnellen Breitbandnetzen haben. Darüber hinaus
hat die Kommission eine große Koalition für digitale Arbeitsplätze auf den Weg
gebracht, damit das Beschäftigungspotenzial in diesem Sektor genutzt wird. Ferner setzt die
Kommission Initiativen zur Schaffung eines „digitalen Binnenmarkts“ sowie zur Förderung
von Online-Inhalten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs und
der elektronischen Behördendienste, um. Auch hat sie eine Überarbeitung der EU-
Datenschutzverordnung vorgeschlagen, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen
und gleichzeitig Innovationen und Geschäfte im Binnenmarkt zu erleichtern,
sowie eine Strategie zur Förderung der Cybersicherheit und zum Schutz der
kritischen Infrastrukturen und Netze der EU, in deren Rahmen eine Richtlinie
über die Netz- und Informationssicherheit[8]
vorgeschlagen wurde, die eine wichtige Hilfe darstellt, um das Vertrauen von
Bürgern und Verbrauchern in das Online-Umfeld zu stärken. Die Entwicklung hin zu
einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation dürfte das Ökosystem des
digitalen Binnenmarkts insgesamt unterstützen. Ein solcher Markt erfordert
nicht nur eine moderne Infrastruktur, sondern auch innovative und sichere
digitale Dienste. Der Europäische Rat,
der dies auf seiner Tagung im Frühjahr 2013 anerkannt und die Bedeutung des
digitalen Binnenmarkts für das Wachstum unterstrichen hat, hat die Kommission
aufgefordert, (rechtzeitig zum Europäischen Rat im Oktober) konkrete Maßnahmen
vorzulegen, mit denen sich ein IKT-Binnenmarkt so schnell wie möglich umsetzen
lässt. Dieser Vorschlag bildet zusammen mit der Empfehlung der Kommission über
einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden
zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für
Breitbandinvestitionen ein Paket ausgewogener Maßnahmen zur Schaffung eines
Telekommunikationsbinnenmarkts und zur Förderung von Investitionen. 2. ERGEBNISSE
DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1. Ansichten der
Beteiligten Nachdem der Europäische
Rat im Frühjahr in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit unterstrichen
hat, dass bis zum Europäischen Rat im Oktober konkrete Vorschläge vorgelegt
werden, mussten die öffentlichen Konsultationen innerhalb dieses engen
Zeitplans durchgeführt werden. Abgesehen von gezielten formalen Konsultationen
und entsprechenden Veranstaltungen hat die Kommission ausführlich eine große
Bandbreite von einschlägigen Organisationen befragt, um sich ein Bild über den
allgemeinen Zustand des Markts für elektronische Kommunikation zu verschaffen
und der Frage des Aufbaus eines entsprechenden Binnenmarkts nachzugehen. Sie
kam mit Vertretern sämtlicher Wirtschaftszweige sowie mit Vertretern von
Verbraucherorganisationen, der Zivilgesellschaft, nationaler Gesetzgeber und
Regierungen zusammen und erhielt deren Stellungnahmen. Zusätzlich hat die
Kommission mehrere Veranstaltungen zur Konsultation von Vertretern sämtlicher
Wirtschaftszweige, von Verbrauchern und der Zivilgesellschaft organisiert[9]. Die Konsultationen haben
gezeigt, dass eine große Mehrheit die Problemanalysen der Kommission teilt und
ebenfalls dringenden Handlungsbedarf sieht. Weitere Diskussionen wurden im Europäischen
Parlament und im Ministerrat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) geführt.
Im Rat konnten die meisten Delegationen der Problemanalyse folgen und sahen
ebenfalls die Notwendigkeit, dass Maßnahmen zur Schaffung eines Binnenmarkts
ergriffen werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Wahlmöglichkeiten
der Verbraucher zu wahren bzw. zu verbessern, Fragen der Netzneutralität und
des Roaming zu behandeln und um regulatorische Arbitrage zu vermeiden, wobei
regulatorische Kohärenz, etwa bei der Frequenzverwaltung, gewährleistet und
eine übermäßige Zentralisierung der Zuständigkeiten vermieden werden müssen.
Die Diskussionen im Europäischen Parlament zeigten eine deutliche Unterstützung
der Stoßrichtung des Kommissionsvorschlags und verwiesen insbesondere auf die
Dringlichkeit sowohl der Abschaffung des Roamings auf dem Binnenmarkt der
elektronischen Kommunikation als auch der Einführung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus und klarer Regeln für die Netzneutralität. 2.2. Fachwissen 2012 wurde eine
umfangreiche Studie mit dem Titel Steps towards a truly internal market for
e‑communications, auch bekannt als die „Kosten eines „Nicht-Europa“
im Telekommunikationsbereich“[10]
fertiggestellt. In der Studie wurden der Stand des EU-Binnenmarkts der
elektronischen Kommunikation untersucht und das Wirtschaftspotenzial eines
Binnenmarkts veranschlagt. Ferner zog die
Kommission weitere einschlägige Quellen heran, wie den jährlichen Anzeiger der
Digitalen Agenda sowie Wirtschaftsstudien, die von der GD ECFIN etwa zur
Fragmentierung des Telekommunikationsmarkts in Europa durchgeführt wurden[11]. Der
EU-Konsultationsmechanismus zum Rechtsrahmen hat darüber hinaus uneinheitliche
Vorgehensweisen nationaler Regulierungsbehörden (NRB) bei der Regulierung der
relevanten Märkte aufgezeigt. Auch im Zusammenhang mit dem Programm für die
Funkfrequenzpolitik stellte die Kommission hinsichtlich der Genehmigung und Öffnung
von Funkfrequenzbändern für die technologieneutrale Nutzung, insbesondere mit
Blick auf die jeweiligen Bedingungen und Fristen, einen erheblichen Mangel an
Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten fest. 2.3. Abschätzung der
Folgen des Verordnungsvorschlags Entsprechend
ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine
Folgenabschätzung der möglichen politischen Optionen vorgenommen. Die
Hauptursachen für die regulatorische Fragmentierung liegen in den zentralen
sektorspezifischen Anforderungen an die Bereitstellung elektronischer
Kommunikation, die dem EU-Recht unterliegen (Genehmigung, Zugang zu Festnetz-
und Drahtlos-Vorleistungen, Einhaltung der Schutzvorschriften für die
Endnutzer). Wenngleich es sich hier um ganz unterschiedliche Aspekte handelt
und zur Aufhebung der Fragmentierung daher zwangsläufig sehr unterschiedliche
Maßnahmen ergriffen werden müssen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die
Überwindung der Haupthindernisse für die integrierte Bereitstellung
elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste in der Union von zentraler
Bedeutung. So wurden die einzelnen Maßnahmen anhand folgender Kriterien
bewertet: a) Hemmnisse aufgrund nationaler Genehmigungssysteme in Verbindung
mit uneinheitlichen regulatorischen Ansätzen der NRB; b) mangelnde
Koordinierung bei der Frequenzzuteilung und der Bedingungen sowie
regulatorische Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Frequenzen; c)
fehlende Vorleistungsprodukte, die im Rahmen von Abhilfemaßnahmen oder
Verhandlungen bei einheitlicher Dienste-Interoperabilität die Bereitstellung
von Diensten über das Netz eines anderen Betreibers ermöglichen; d)
Fragmentierung der Verbraucherschutzrechte, die zu einem ungleichen Niveau des
Verbraucherschutzes und zu unterschiedlichen gewerblichen Bedingungen führen,
einschließlich hoher Kosten für Roaming und internationale Anrufe sowie
Blockieren oder Drosselung von Diensten. Daher
wurden drei Politikoptionen ausgewählt und daraufhin ausgewertet, inwieweit sie
in der Lage sind, diese Ursachen für die Fragmentierung zu beheben. Die erste
Option stützte sich auf den geltenden Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikation. Die zweite Option bestand in einem einzigen Rechtsinstrument
(einer Verordnung), mit der der Rechtsrahmen nur dort im Wege der verstärkten
EU-Koordination angepasst werden sollte, wo für einen EU-Binnenmarkt der
elektronischen Kommunikation notwendig erschien. Die dritte Option umfasste im
Wesentlichen die zweite Option, sah jedoch statt der derzeitigen
Verwaltungsstruktur die EU als einzige Regulierungsbehörde vor, um eine
vollständig koordinierte Regulierung zu erreichen. Für die Prüfung jeder
Politikoption wurden folgende Kriterien herangezogen: Wirksamkeit zur Erzielung
der politischen Ziele, Kosten und Nutzen für Angebot und Nachfrage,
Auswirkungen auf die Struktur der europäischen Wirtschaft der elektronischen
Kommunikation, die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sowie den Nutzen für
Verbraucher und Umwelt. Der
Bericht über die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass sich die zweite
Option am besten eignet. Zunächst verringert eine EU-weite Genehmigung den
Verwaltungsaufwand für europäische Betreiber und sichert deren einheitliche
regulatorische Behandlung. Die
koordinierte Nutzung der Funkfrequenzen auf dem Binnenmarkt gewährleistet eine
zeitlich abgestimmte Verfügbarkeit der Frequenzvoraussetzungen sowie die
Anwendung einheitlicher Bedingungen für ihre unionsweite Nutzung, wodurch eine
effiziente Frequenznutzung sichergestellt wird. Gleichzeitig wird damit ein
berechenbares Investitionsumfeld für Hochgeschwindigkeitsnetze unterstützt,
auch mit Blick auf ihre breite räumliche Abdeckung, was ebenfalls im
langfristigen Interesse der Nutzer liegt. Die
Verfügbarkeit standardisierter Vorleistungszugangsprodukte auf EU-Ebene als
potenzielle Abhilfemaßnahme für beträchtliche Marktmacht versetzt Betreiber von
Festnetzleitungen in die Lage, ihren Kunden ihre Netzdienste unionsweit mit
hoher Dienstqualität anzubieten. Eine solche, über die Grenzen der
Mitgliedstaaten hinweg bestehende Verfügbarkeit dürfte sich vor allem positiv
auf Investitionen auswirken, so dass sich Unternehmen leichter neue Märkte
erschließen können, um der Kundennachfrage gerecht zu werden, und zwar mit
hochwertigen Zugangsprodukten, die den Wettbewerb stärken und Betreiber dazu
bewegen, zur Verbesserung ihres Angebots in Infrastrukturen und Dienste zu
investieren. Einheitliche
Vorschriften über die Dienstqualität sorgen dafür, dass die Nutzer unionsweit
Zugang zu Diensten und Anwendungen ihrer Wahl auf der Grundlage klarer
vertraglicher Bedingungen haben, ohne dass ihr Internetzugang
ungerechtfertigterweise gedrosselt oder blockiert werden kann. Gleichzeitig
gewährleisten sie die Möglichkeit, Spezialdienste für die Bereitstellung
spezieller Inhalte, Anwendungen und Dienste mit besserer Dienstqualität zu
erwerben. Eine größere Transparenz und gestärkte vertragliche Rechte befördern
das Interesse der Verbraucher an hoher Qualität und zuverlässigen Dienste und
steigern die Wettbewerbsdynamik des Marktes. Außerdem
sollen durch Maßnahmen zur Bekämpfung ungerechtfertigter Preisunterschiede
zwischen inländischen Anrufen und Anrufen innerhalb der EU und zur
Erleichterung von Angeboten, die auf der Grundlage von Roamingvereinbarungen
das Roaming zu inländischen Preisen ermöglichen, ungerechtfertigte Zusatzkosten
für grenzübergreifend bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste
abgeschafft werden. Zusammengefasst dürfte diese Option auf
besonders effiziente und zeitnahe Art und Weise die rechtliche Berechenbarkeit
und Transparenz verbessern. So dürften eine größere Offenheit der Märkte,
erweiterte gemeinsame Betriebsbedingungen (Zugangsvoraussetzungen,
verbraucherspezifische Vorschriften) sowie die Weitergabe von Größenvorteilen
aufgrund der Preiselastizität bei den Kunden oder des Wettbewerbsdrucks zu
einer größeren Konvergenz führen. Ein größerer Wettbewerbsdruck und damit
Anreize für eine stärkere Differenzierung sowie umfangreichere Größenvorteile,
eine größere regulatorische Berechenbarkeit und ein verbessertes Umfeld für den
Massenvertrieb innovativer Dienste dürften schließlich das Investitionsumfeld
verbessern. Die Vorschläge dürften die Schaffung von Arbeitsplätzen
begünstigen, wenngleich eine genauere Einschätzung der Auswirkungen auf die
Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt schwierig ist. Die
Kommission wird im Zuge ihrer Überwachung und Bewertung der Rechtsvorschriften
diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit schenken. Bei den Optionen 1 (Anwendung des
geltenden Rechtsrahmens) und 3 (vollständige Änderung der Regulierung EU-weiter
Dienste) würden im Vergleich zu der bevorzugten Option drei bis fünf Jahre
benötigt, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, wobei das Potenzial eines
zusätzlichen BIP-Wachstums von bis zu 3,7 % über den Zeitraum 2015-2020
verloren ginge. Die
bevorzugte Option benötigt auch am wenigsten Zeit, um Wirkung zu zeigen und
alle genannten Ziele zu erreichen und bietet damit den größtmöglichen
wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aller in Betracht gezogenen Optionen. Der
Ausschuss für Folgenabschätzung nahm am 6. September 2013 zum Entwurf
der Folgenabschätzung Stellung. Der Bericht und dessen
Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da
er sich auf den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und dessen
Funktionsfähigkeit bezieht. 3.2. Subsidiarität Mit dem geltenden Rechtsrahmen konnte das Ziel
der Schaffung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation nicht
vollständig erreicht werden. Auch wenn sie dem EU-Rechtsrahmen genügen, haben
die uneinheitlichen einzelstaatlichen Bestimmungen Hemmnisse für die
grenzübergreifende Bereitstellung und den grenzübergreifenden Erwerb von
Diensten geschaffen und damit die nach dem EU-Recht gewährleistete Freiheit zur
Bereitstellung elektronischer Kommunikation eingeschränkt. Dies wirkt sich
unmittelbar auf den Binnenmarkt aus. Die Mitgliedstaaten verfügen weder über
die entsprechenden Zuständigkeiten noch haben sie einen Anreiz, das
gegenwärtige rechtliche Umfeld zu ändern. Um die Gründe für dieses Problem anzugehen,
sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. So soll die aufgrund der nationalen
Ausrichtung der Allgemeingenehmigungsverfahren bestehende gegenwärtige
Fragmentierung durch die Einführung einer EU-weiten Genehmigung aufgehoben
werden. Ein System der EU-weiten Genehmigung, gekoppelt mit der Befugnis des
Sitzmitgliedstaats, die Genehmigung zu entziehen oder auszusetzen, würde die
Registrierung von EU-Betreibern sowie die Koordinierung der schärfsten für sie
geltenden Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern. Der Vorschlag, der der Kommission
die Befugnis einräumt, nationale Regulierungsbehörden aufzufordern,
vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, die mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind,
zurückzuziehen, erhöht die regulatorische Einheitlichkeit und Berechenbarkeit
für diese Unternehmen. Der Vorschlag dürfte zu einer stärkeren Angleichung der
Bedingungen für die Regulierung des Zugangs zu Festnetz- und
Drahtlos-Vorleistungen führen und damit die europaweite Bereitstellung von
Diensten erleichtern. Mit der vollständigen Harmonisierung der Rechte des
Endnutzers wird sichergestellt, dass Bürger und Anbieter in der gesamten EU die
gleichen Rechte und Pflichten haben und vor allem zu den gleichen Bedingungen
Dienste grenzübergreifend anbieten und erwerben können. Der Subsidiaritätsgrundsatz wird eingehalten,
da sich die EU-Maßnahmen auf das zur Beseitigung bestimmter Hemmnisse für den
Binnenmarkt notwendige Maß beschränken. Zunächst steht die EU-weite Genehmigung den
Betreibern zur Verfügung, die ihre Geschäftstätigkeit in der gesamten EU
ausüben wollen, wobei die regulatorischen Verpflichtungen, die am Sitz eines
Netz- oder Dienstbetreibers bestehen, weiterhin der nationalen
Regulierungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die Einnahmen
aus der Frequenzzuteilung gehen weiterhin an den betreffenden Mitgliedstaat,
wobei die genauer festgelegten Regulierungsgrundsätze für die Frequenznutzung,
die die übergeordneten Ziele des EU-Rechtsrahmens ergänzen, den Mitgliedstaaten
im Detail nach wie vor einen große Ermessensspielraum lassen. Ebenso stützt
sich das Verfahren zur Anmeldung von Funkfrequenzen bei der Kommission auf eine
Prüfung der Kompatibilität der Rechtsvorschriften, anstatt den
Ermessensspielraum der Kommission durch den der Mitgliedstaaten zu ersetzen,
und unterliegt weiteren Vorkehrungen wie dem Prüfverfahren im Rahmen des
Ausschusswesens. Die Ausweitung der Allgemeingenehmigung auf den Einsatz
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite ist auf die in
Durchführungsmaßnahmen genau festgelegte Einrichtung nicht störender
Zugangspunkte mit geringer Leistung begrenzt. Schließlich obliegt die Auferlegung
europäischer virtueller Zugangsprodukte weiterhin der nationalen
Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz
hat, und setzt eine Marktanalyse nach dem geltenden Rechtsrahmen voraus.
Gleichzeitig wird für die Harmonisierung der virtuellen Zugangsprodukte auf
denselben Mechanismus zurückgegriffen, der bereits nach dem geltenden
Rechtsrahmen für physische Vorleistungszugangsprodukte vorgesehen ist. 3.3. Verhältnismäßigkeit Die EU-Maßnahmen beschränken sich auf das für
die Erreichung der festgelegten Ziele notwendige Maß. Die Maßnahmen
konzentrieren sich auf die deutlich gewordenen Engpässe im Binnenmarkt und
ändern den bestehenden Rechtsrahmen nur dort, wo dies notwendig ist, um die
Voraussetzungen für die EU-weite Entwicklung neuer grenzübergreifender Märkte
für elektronische Kommunikation zu schaffen. Auf diese Weise könnten sie dazu
beitragen, das doppelte Ziel des Binnenmarkts zu erreichen – die Freiheit der
Bereitstellung sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Indem
der bestehende Rechtsrahmen weitestgehend beibehalten wird, wie beispielsweise
die Art der Überwachung der Märkte durch nationale Regulierungsbehörden, wird
vermieden, dass die Geschäftsabläufe der Betreiber gestört werden, die auf eine
Tätigkeit auf rein nationaler (oder subnationaler) Ebene setzen. Ferner sollte die Entwicklung neuer
grenzübergreifender Märkte nach dem Grundsatz der „besseren Rechtsetzung“
erfolgen, d. h. durch den schrittweisen Abbau regulatorischer Auflagen,
sofern sich die Märkte in einem integrierten europäischen Kontext als
wettbewerbsfähig erweisen, jedoch im Einklang mit den Aufsichtsbefugnissen der
nationalen Regulierungsbehörden und im Rahmen einer nachgelagerten
Wettbewerbsaufsicht. Dies hat Vorteile, denn die nationalen
Regulierungsbehörden wären auch am besten in der Lage, die nationalen
Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn sie i) den Zugang zu physischen
Infrastrukturen regulieren, die ihrer Natur nach geografisch auf die nationale
oder regionale Ebene beschränkt sind, und ii) wenn sie sich mit
Verbraucherfragen im nationalen Kontext (vor allem in ihrer Sprache) befassen. So führen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu
keinen erheblichen verwaltungstechnischen Veränderungen und zu keiner
Verlagerung der Zuständigkeiten auf die europäische Ebene, wie dies etwa bei
einer EU-Regulierungsbehörde oder einer europaweiten Lizenzvergabe für
Funkfrequenzen der Fall wäre. Im Ergebnis werden die jeweiligen Akteure die
Synergien eines riesigen Binnenmarkts nutzen und ineffiziente Betriebsabläufe
und Investitionen zeitnah und effektiv verringern können. Gleichzeitig
gewährleistet der Vorschlag den Betreibern, die sich dafür entscheiden, ihre
Dienste nur in einem Mitgliedstaaten anzubieten, die Kontinuität der geltenden
Vorschriften, wenngleich sie von den verbesserten und klareren Vorschriften für
die Rechte der Endnutzer und einem berechenbareren Umfeld für den Zugang zu den
Frequenzvoraussetzungen und zu hochwertigen Festnetzzugangsprodukten
profitieren werden. 3.4. Grundrechte Die Auswirkungen des Vorschlags auf die
Grundrechte – wie Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit,
unternehmerische Freiheit, Nichtdiskriminierung, Verbraucherschutz und Schutz
personenbezogener Daten – wurden geprüft. Die Verordnung wird insbesondere den
Zugang zu einem offenen Internet gewährleisten, ein hohes Maß an vollständig
harmonisierten Rechten für Endnutzer festlegen, die unternehmerische Freiheit
europaweit stärken und mit der Zeit zu einem Abbau der sektorspezifischen
Regulierung führen. 3.5. Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da
diese den bestehenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation ergänzt und
damit die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt gewährleistet. Sie
beinhaltet besondere, unmittelbar anwendbare Rechte und Pflichten für Anbieter
und Endnutzer sowie Koordinierungsmechanismen für bestimmte Voraussetzungen auf
europäischer Ebene, die die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste erleichtern. Eine Verordnung ist beispielsweise auf einem
Gebiet wie dem offenen Internet und dem Verkehrsmanagement wichtig, wo ein
wirklich gemeinsamer Ansatz notwendig ist, um von Beginn an den gegenwärtigen
Trend hin zu unterschiedlichen nationalen Lösungen zu vermeiden, und um sowohl
für das integrierte Netzmanagement als auch die Entwicklung von
Online-Inhalten, Anwendungen und Diensten sicherzustellen, dass sie unionsweit
auf einheitliche Art und Weise zur Verfügung gestellt werden können. 3.6. Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche
Rechte und Pflichten Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I,
Artikel 1 und 2) Kapitel 1 enthält die allgemeinen
Bestimmungen und einschlägigen Begriffsbestimmungen. Es legt die
Regulierungsgrundsätze fest, nach denen die Regulierungsbehörden bei der
Anwendung dieser Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des bestehenden
Rechtsrahmens handeln. EU-weite Genehmigung (Kapitel II,
Artikel 3 bis 7) Derzeit müssen Betreiber, die Dienste in
mehreren Mitgliedstaaten anbieten wollen, die Genehmigung jedes einzelnen
Landes einholen. Mit der Verordnung wird eine EU-weite Genehmigung eingeführt,
die sich auf das System einer einzigen Anmeldung in dem Mitgliedstaat stützt,
in dem der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seinen Hauptsitz
hat (Sitzmitgliedstaat), und es werden die hierfür geltenden Bedingungen
festgelegt. Entziehung und/oder Aussetzung der EU-weiten Genehmigung fallen in
die Zuständigkeit des Sitzmitgliedstaats. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung
haben Anspruch auf gleiche regulatorische Behandlung in ähnlichen Situationen
in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Marktneulinge und kleinere
grenzübergreifend tätige Betreiber sind von Verwaltungsgebühren und Beiträgen
zur Finanzierung des Universaldienstes in allen Mitgliedstaaten, außer in ihrem
Sitzmitgliedstaat, ausgenommen. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung werden
darüber hinaus Dienste in ganz Europa anbieten, die sich auf eine
einheitlichere Anwendung der regulatorischen Verpflichtungen stützen. Die EU-weite Genehmigung wird damit unnötigen
Verwaltungsaufwand verringern und den europäischen Anbietern besser aufeinander
abgestimmte Rechte und Pflichten in der gesamten EU gewährleisten, so dass sie
Größenvorteile erzielen können. Voraussetzungen auf europäischer Ebene
(Kapitel III) Abschnitt 1 (Artikel 8 bis 16): Mobilfunkanbietern in Europa fehlt es heute an
der notwendigen Planbarkeit der EU-weit zur Verfügung stehenden Funkfrequenzen,
zudem sind sie mit unterschiedlichen Zuteilungsbedingungen konfrontiert. Das
macht es für sie noch schwieriger, langfristig zu planen, grenzübergreifend zu
investieren und schließlich Größenvorteile zu erzielen. Angesichts einer
solchen Uneinheitlichkeit entwerfen Gerätehersteller ihre Produkte für andere
Märkte, die ihnen Größenvorteile und Wachstumsaussichten bieten. Um diese
unhaltbare Situation zu beenden, müssen die Frequenzvoraussetzungen
harmonisiert werden: ·
Bei der Festlegung der Bedingungen für die
Frequenznutzung, die für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert ist,
müssen gemeinsame Regulierungsgrundsätze festgelegt werden, die für alle
Mitgliedstaaten gelten. ·
Die Kommission muss ermächtigt werden,
Durchführungsbestimmungen zur Harmonisierung der verfügbaren Funkfrequenzen,
der Zeitpläne für die Zuteilung und der Geltungsdauer der
Funkfrequenznutzungsrechte festzulegen. ·
Die Kommission muss sich auf einen
Konsultationsmechanismus stützen können, mit dessen Hilfe sie vorgeschlagene
nationale Maßnahmen zur Funkfrequenzzuteilung und ‑nutzung prüfen kann. ·
Die Bedingungen für den Einsatz und die
Bereitstellung von drahtlosen Breitbandzugängen mit geringer Leistung (Wi-Fi,
Picobello) müssen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Verringerung der
Netzüberlastung vereinfacht werden. Abschnitt 2 (Artikel 17 bis 20): Ein harmonisierter, hochwertiger virtueller
Zugang zu Festnetzen dürfte die Vermarktung und Bereitstellung
grenzübergreifender Dienste sowohl für die Endnutzer als auch für Unternehmen
vereinfachen und den Wettbewerb sowie Investitionen stärken. Heute sind
virtuelle Festnetz-Zugangsprodukte EU-weit auf vielfältige Weise geregelt. Der
virtuelle Zugang zu Festnetzen für die Bereitstellung grenzübergreifender
Dienste wird wie folgt harmonisiert: ·
Für die EU-weite Harmonisierung virtueller
Breitbandzugangsprodukte werden als Vorgabe für Betreiber mit beträchtlicher
Marktmacht gemeinsame Merkmale festgelegt (virtuelle Entbündelung, IP-Bitstrom
und Abschlusssegmente von Mietleitungen). ·
Die nationalen Regulierungsbehörden sind
entsprechend aufgefordert, die Einführung solcher harmonisierter
Zugangsprodukte bei der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen und
dabei bereits bestehenden Infrastruktur-Wettbewerb und vorhandene Investitionen
sowie die durchweg geltenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu
berücksichtigen. Der Vorschlag trägt in einer Bestimmung auch der
Entscheidungspraxis Rechnung, indem er Erwägungen zu
Preiskontrollverpflichtungen in NGA-Netzen mit dem von alternativen
Infrastrukturen ausgehenden Wettbewerbsdruck, effektiven Zusagen hinsichtlich
der Gewährung eines nichtdiskriminierenden Zugangs und dem Stand des
Wettbewerbs auf Endkundenebene im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität
verknüpft. ·
Anbieter elektronischer Kommunikation haben das
Recht, harmonisierte Konnektivitätsprodukte mit zugesicherter Dienstqualität zu
annehmbaren Bedingungen anzubieten und Zugang zu diesen zu erhalten, um neue
Arten von Online-Diensten zu ermöglichen. Rechte der Endnutzer (Kapitel IV,
Artikel 21 bis 29) In Europa sehen sich sowohl Anbieter
elektronischer Kommunikation als auch Endnutzer mit uneinheitlichen
Vorschriften über die Rechte von Endnutzern konfrontiert, da in den einzelnen
Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus und Vorschriften gelten. Dieser
für die Betreiber kostspielige und für Endnutzer nicht zufriedenstellende
Flickenteppich behindert die grenzübergreifende Bereitstellung von Diensten und
wirkt sich nachteilig auf die Bereitschaft der Endnutzer aus, diese in Anspruch
zu nehmen. Um EU-weit einen angemessenen Verbraucherschutz zu garantieren,
werden die Verbraucherrechtsvorschriften beispielsweise durch folgende Auflagen
harmonisiert: –
Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und
unionsinternen (internationalen) Verbindungen (sofern die Unterschiede nicht
objektiv gerechtfertigt sind); –
verbindliche vorvertragliche und vertragliche
Angaben; –
stärkere Transparenz und Möglichkeiten zur
Vermeidung von unerwartet hohen Rechnungen; –
Recht auf Vertragskündigung nach sechs Monaten ohne
Kosten (ausgenommen der Restwert etwaiger verbilligter Endgeräte oder sonstiger
Angebote); –
Verpflichtung für Anbieter, den Endnutzern eine
ungehinderte Verbindung zu allen Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu
ermöglichen – die sogenannte Netzneutralität. Dabei wird der Einsatz von
Verkehrsmanagementmaßnahmen seitens des Betreibers im Hinblick auf den
allgemeinen Internetzugang reguliert. Gleichzeitig wird der Rechtsrahmen für
Spezialdienste mit höherer Qualität geklärt. Erleichterung des Anbieterwechsels
(Kapitel V, Artikel 30) Bessere Vorschriften über den Anbieterwechsel
fördern den Marktzugang und den Wettbewerb zwischen Anbietern elektronischer
Kommunikation und ermöglichen es Endnutzern, leichter die Anbieter auszuwählen,
die ihren jeweiligen Bedürfnissen gerecht werden. Vorgegeben werden
harmonisierte Grundsätze für die Abwicklung des Wechsels – etwa
Kostenorientierung, Steuerung des Vorgangs durch den empfangenden Anbieter,
automatische Beendigung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter. Organisatorische und Schlussbestimmungen
(Kapitel VI, Artikel 31 bis 40) Dieses Kapitel enthält erstens allgemeine
Bestimmungen zu den Sanktionsbefugnissen der zuständigen nationalen Behörden
sowie Vorschriften bezüglich der Ermächtigung der Kommission, delegierte oder
Durchführungsrechtsakte zu verabschieden. Darüber hinaus enthält es die Änderungen des
Rechtsrahmens sowie Änderungen der Roaming- und der GEREK-Verordnung. Vor allem
mit Blick auf die Vorabregulierung des Marktes und die weiterhin bestehende
Zuständigkeit der NRB für ihre jeweiligen (nationalen) Märkte sollen mit den
Änderungen eine EU-weit größere Einheitlichkeit und Stabilität hinsichtlich der
Marktbewertungen der NRB und der den Inhabern einer EU-weiten Genehmigung
auferlegten regulatorischen Verpflichtungen erreicht werden, um zu vermeiden,
dass Betreiber für ein und dasselbe Marktversagen in jedem Mitgliedstaat, in
dem sie tätig sind, unterschiedlichen Auflagen unterliegen. Daher sehen die
Bestimmungen vor, dass die Kommission die Rücknahme von Abhilfemaßnahmen
verlangen kann, die Unternehmen mit einer EU-weiten Genehmigung auferlegt
wurden, sowie Rechtssicherheit hinsichtlich der Kriterien für die Ermittlung
von Märkten, die solchen Maßnahmen einer Vorabregulierung unterliegen, auch
unter Berücksichtigung des Wettbewerbsdrucks der von gleichwertigen Diensten
ausgeht, die von OTT-Marktteilnehmern angeboten werden. Wenngleich die Roaming-III-Verordnung mit
ihren strukturellen Maßnahmen zu mehr Wettbewerb auf dem Markt führen wird,
dürfte sie allein noch nicht in der Lage sein, eine Situation herbeizuführen,
in der Kunden ihr Nutzungsverhalten im Heimatland ohne Weiteres bei Reisen ins
Ausland auf ein anderes Land übertragen könnten, so dass die Roamingaufschläge
in ganz Europa wegfielen. Artikel 37 stützt sich daher auf die
Roaming-Verordnung und bietet Anreize für Betreiber, Roamingdienste zum
Inlandspreisniveau anzubieten. Der Vorschlag beinhaltet einen Mechanismus für
Mobilfunkbetreiber, in dessen Rahmen sie freiwillig bilaterale oder
multilaterale Roamingvereinbarungen schließen können, die es ihnen ermöglichen,
die Vorleistungs-Roamingkosten zu internalisieren und bis Juli 2016
schrittweise Roamingdienste zum Inlandspreisniveau einzuführen, wobei das
Risiko der Preisarbitrage verringert wird. Derartige Roamingvereinbarungen als
solche sind keine Marktneuheit. Es gibt sie bereits und sie ermöglichen es
ihren Teilnehmern (unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts), Größenvorteile bei
der Bereitstellung von Roamingdiensten zwischen den Vertragsparteien zu
erzielen. Der Vorschlag sieht jedoch eine Anmeldung vor, um die Transparenz zu
erhöhen. Das vorgeschlagene freiwillige System soll Anreize dafür bieten, diese
legitimen Größenvorteile über die Bereitstellung von Roamingdiensten zum
inländischen Preisniveau unter Bedingungen an die Verbraucher weiterzugeben,
die sicherstellen, dass Roaming unionsweit möglich ist und die Verbraucher mit
der Zeit von diesen Angeboten profitieren. Gleichzeitig bietet der Vorschlag
die notwendige Ausgewogenheit, die es Betreibern ermöglicht, ihre
Endkundenangebote anzupassen und schrittweise sicherzustellen, dass alle ihre
Kunden in deren Genuss kommen. Ohne kollektive Roamingvereinbarungen erscheint
es unrealistisch, dass ein Betreiber innerhalb des geplanten Zeitrahmens allein
in der Lage wäre, Roaming zum Inlandspreisniveau unionsweit anzubieten. Schließlich sind Änderungen der
GEREK-Verordnung notwendig, um dem Gremium eine größere Stabilität zu geben und
eine eher strategische Rolle zuzuweisen, insbesondere durch die Ernennung einer
Vollzeitfachkraft zum/zur Vorsitzenden auf drei Jahre. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Verordnung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. Insbesondere der Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 hat weder Auswirkungen auf die Zahl der
Planstellen noch auf den EU-Finanzbeitrag zum GEREK-Büro. Er steht im Einklang
mit den in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat genannten
Zahlen (COM(2013) 519 final). 2013/0309 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt
der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten
Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und
2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs
des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen[13], gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1) Europa muss alle
Wachstumsquellen ausschöpfen, um die derzeitige Krise zu bewältigen,
Arbeitsplätze zu schaffen und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen.
Wachstumsbelebung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union sind das
Ziel der Strategie Europa 2020. Im Frühjahr 2013 hob der Europäische Rat die
Bedeutung des digitalen Binnenmarkts für das Wachstum hervor und rief zu
konkreten Maßnahmen für eine möglichst baldige Verwirklichung des Binnenmarktes
für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf. Im Einklang mit
den Zielen der Strategie Europa 2020 und diesem Aufruf soll mit dieser
Verordnung ein Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation geschaffen werden,
indem der bestehende Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation
ergänzt und angepasst wird. (2) Bereits in der Digitalen
Agenda für Europa (DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020,
wurde die Bedeutung von IKT und Vernetzung als unverzichtbare Grundlage für die
Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt. Damit Europa sich
den digitalen Wandel zunutze machen kann, braucht die Union einen dynamischen
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der allen Wirtschaftszweigen
zugutekommt und sich auf ganz Europa erstreckt. Ein solcher echter Binnenmarkt
der elektronischen Kommunikation wird das Rückgrat einer innovativen,
„intelligenten“ digitalen Wirtschaft sein und das Fundament eines digitalen
Binnenmarkts, in dem der freie, grenzübergreifende Verkehr von Online-Diensten
Realität ist. (3) In einem gut funktionierenden
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollten die Freiheit der
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für alle
Kunden in der Union und das Recht eines jeden Endnutzers, das beste auf dem
Markt erhältliche Angebot wählen zu können, sichergestellt sein und nicht durch
eine Fragmentierung der Märkte durch nationale Grenzen behindert werden. Der
gegenwärtige Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation mit seinen eher
einzelstaatlichen als unionsweiten Allgemeingenehmigungsverfahren, seinen
nationalen Frequenzzuteilungsverfahren, den in verschiedenen Mitgliedstaaten
unterschiedlichen Zugangsprodukten für Anbieter elektronischer Kommunikation
und einem heterogenen sektorspezifischen Verbraucherrecht wirkt einer solchen
Fragmentierung noch nicht hinreichend entgegen. In vielen Fällen schafft das
Unionsrecht lediglich eine Basis, die von den Mitgliedstaaten zudem häufig in
unterschiedlicher Weise umgesetzt wird. (4) Ein echter Binnenmarkt der
elektronischen Kommunikation sollte den Wettbewerb sowie Investitionen und
Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Netze und Dienste durch
verstärkte Marktintegration und ein grenzübergreifendes Diensteangebot fördern.
Damit dürfte er zur Erreichung der in der DAE formulierten ehrgeizigen Ziele im
Hinblick auf Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste beitragen. Die zunehmende
Verfügbarkeit digitaler Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl
für Verbraucher und die Dienstqualität verbessern sowie die Vielfalt der
Inhalte vergrößern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern und die
Mobilität innerhalb der Union erleichtern. (5) Die Vorteile, die sich aus
einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ergeben, dürften der digitalen
Welt insgesamt zugutekommen, u. a. Geräteherstellern in der Union,
Anbietern von Inhalten und Anwendungen und der gesamten Wirtschaft, wie
z. B. dem Bankensektor, der Automobil- und Logistikindustrie, dem
Einzelhandel, dem Energie- und Verkehrsbereich, die allesamt auf Netzanbindung
angewiesen sind, um ihre Produktivität beispielsweise durch allgegenwärtige
Cloud-Anwendungen, vernetzte Objekte und Möglichkeiten zur integrierten
Erbringung von Dienstleistungen in den unterschiedlichen Unternehmensteilen zu
steigern. Die öffentlichen Verwaltungen und der Gesundheitssektor dürften
ebenfalls von einer größeren Verfügbarkeit elektronischer Behörden- und
Gesundheitsdienste profitieren. Das Angebot an kulturellen Inhalten und
Diensten sowie die kulturelle Vielfalt insgesamt dürften durch einen
Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ebenfalls zunehmen. Die
Netzanbindung durch elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ist so
bedeutend für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes, dass ungerechtfertigte
sektorspezifische regulatorische oder anderweitige Belastungen vermieden werden
sollten. (6) Ziel dieser Verordnung ist
die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation durch
Maßnahmen auf drei miteinander verbundenen Hauptachsen. Erstens soll die
Freiheit der grenzübergreifenden Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste und ‑netze in verschiedenen Mitgliedstaaten
sichergestellt werden, wobei von dem Konzept einer EU-weiten Genehmigung
ausgegangen wird, mit dem die Voraussetzungen zur Gewährleistung einer größeren
Kohärenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf den Inhalt und die Durchführung
der sektorspezifischen Regulierung in der gesamten Union geschaffen werden.
Zweitens müssen die Bedingungen für den Zugang zu wesentlichen Vorleistungen
und Voraussetzungen für die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und ‑dienste erheblich besser aufeinander abgestimmt
werden, und zwar nicht nur im Bereich der drahtlosen Breitbandkommunikation, wo
sowohl die lizenzgebundene als auch die lizenzfreie Funkfrequenznutzung von
zentraler Bedeutung ist, sondern auch im Bereich der Festnetzanschlüsse.
Drittens sollten im Interesse der Konvergenz von Geschäftsbedingungen und um
bei den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen, mit
dieser Verordnung die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer und insbesondere
der Verbraucher harmonisiert werden. Darunter fallen auch Bestimmungen über
Nichtdiskriminierung, vertragliche Informationen, Vertragsbeendigung und
Anbieterwechsel neben Vorschriften über den Zugang zu Online-Inhalten, ‑Anwendungen
und ‑Diensten sowie über (Daten-)Verkehrsmanagement, die nicht nur die
Endnutzer schützen, sondern zugleich die Nachhaltigkeit des Internet-Ökosystems
als Motor für Innovation gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten weitere
Reformen im Bereich des Roamings bei den Endnutzern das Vertrauen schaffen,
auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im
Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander
angleichen werden. (7) Diese Verordnung sollte
deshalb den bestehenden Unionsrechtsrahmen (Richtlinie 2002/19/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[14],
Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15], Richtlinie 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[16],
Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17], Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[18],
Richtlinie 2002/77/EG der Kommission[19]
sowie Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates[20],
Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] und Beschluss
Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[22]) und das jeweilige im Einklang
mit dem Unionsrecht verabschiedete nationale Recht ergänzen, indem besondere
Rechte und Pflichten sowohl für Anbieter elektronischer Kommunikation als auch
für Endnutzer festgelegt werden und entsprechende Änderungen an den bestehenden
Richtlinien und an der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgenommen werden, um
eine größere Konvergenz sowie einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf
einen stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu gewährleisten. (8) Die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität,
d. h., weder begünstigen sie noch schreiben sie den Einsatz einer
bestimmten Technologie vor. (9) Die grenzübergreifende
elektronische Kommunikation ist noch immer mit größeren Belastungen verbunden
als die elektronische Kommunikation innerhalb nationaler Grenzen. Insbesondere
grenzübergreifend tätige Anbieter unterliegen nach wie vor der Anmelde- und
Entgeltpflicht in einzelnen Gastmitgliedstaaten. Inhaber einer EU-weiten
Genehmigung sollten einem einheitlichen Anmeldeverfahren im Mitgliedstaat ihrer
Hauptniederlassung (Heimatmitgliedstaat) unterliegen, durch das sich der
Verwaltungsaufwand für grenzübergreifend tätige Betreiber verringert. Die
EU-weite Genehmigung sollte für jedes Unternehmen gelten, das elektronische Dienste
und ‑netze in mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellt oder
bereitzustellen beabsichtigt, und ihm damit die nach dieser Verordnung mit der
Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze
und ‑dienste in jedem Mitgliedstaat verbundenen Rechte verleihen. Die
EU-weite Genehmigung, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für in mehr als
einem Mitgliedstaat tätige Betreiber elektronischer Kommunikation auf der
Grundlage einer Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat schafft, sollte die
Wirksamkeit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste und ‑netze in der gesamten Union sicherstellen. (10) Die grenzübergreifende
Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. ‑netze kann in
Abhängigkeit von mehreren Faktoren, wie beispielsweise der Art des Netzes oder
der Dienste, der Ausdehnung der benötigten physischen Infrastruktur oder der
Zahl der Teilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher
Form erfolgen. Die Absicht, grenzübergreifende elektronische
Kommunikationsdienste zu erbringen oder ein elektronisches Kommunikationsnetz
in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben, kann durch Tätigkeiten wie die
Aushandlung von Vereinbarungen über den Zugang zu Netzen in einem bestimmten
Mitgliedstaat oder Marketingaktivitäten über eine Website in der Sprache des
Mitgliedstaats, in dem die Bereitstellung geplant ist, nachgewiesen werden. (11) Unabhängig davon, wie der
Betreiber das betreffende elektronische Kommunikationsnetz oder die
elektronischen Kommunikationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen
beabsichtigt, sollte das für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation
geltende Regulierungskonzept im Hinblick auf das gewählte Geschäftsmodell, auf
das sich die Organisation der Aufgaben und Tätigkeiten in den einzelnen
Mitgliedstaaten stützt, neutral sein. Deshalb sollte als Heimatmitgliedstaat
eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation unabhängig von seiner
Unternehmensstruktur der Mitgliedstaat gelten, in dem die strategischen
Entscheidungen bezüglich der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze
und ‑dienste getroffen werden. (12) Die EU-weite Genehmigung
sollte auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat basieren. Sie sollte
nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer nationaler
Rechtsvorschriften einzuhalten sind, die nicht den Sektor der elektronischen
Kommunikation regeln. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung
(EU) Nr. 531/2012 sollten auch für europäische Anbieter elektronischer
Kommunikation gelten. (13) Die meisten sektorspezifischen
Bedingungen, beispielsweise in Bezug auf den Netzzugang oder die Sicherheit und
Integrität der Netze oder den Zugang zu Notfalldiensten, sind eng an den Ort
gebunden, an dem sich das betreffende Netz befindet oder der Dienst
bereitgestellt wird. Folglich kann ein europäischer Anbieter elektronischer
Kommunikation, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, den
in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen unterliegen, in denen er tätig
ist. (14) Verlangen Mitgliedstaaten
sektorspezifische Beiträge, um Universaldienstverpflichtungen und die
Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden zu finanzieren, sollten
die Kriterien und Verfahren für die Umlegung dieser Beiträge in Bezug auf die
europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation verhältnismäßig und
diskriminierungsfrei sein, damit insbesondere der Markteintritt neuer
Marktteilnehmer und kleinerer Betreiber, die grenzübergreifend tätig werden
wollen, nicht behindert wird; bei den von den Unternehmen verlangten Beiträgen
sollte daher deren Marktanteilen in Bezug auf den Umsatz im betreffenden
Mitgliedstaat Rechnung getragen und eine De-minimis-Schwelle angewandt werden. (15) Es muss sichergestellt werden,
dass es bei der Behandlung europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation
in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unter ähnlichen Umständen nicht zu
Diskriminierungen kommt und die Regulierungspraxis im Binnenmarkt insbesondere
in Bezug auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 15 oder
16 der Richtlinie 2002/21/EG oder des Artikels 5 oder 8 der Richtlinie
2002/19/EG fallen, kohärent ist. Europäische Anbieter elektronischer
Kommunikation sollten daher in objektiv gleichwertigen Situationen in
unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein Recht auf Gleichbehandlung haben, damit
eine bessere Integration grenzübergreifender Tätigkeiten ermöglicht wird.
Außerdem sollte es auf Unionsebene besondere Verfahren für die Überprüfung von
Entwürfen von Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 7a der Richtlinie
2002/21/EG geben, um ungerechtfertigte Unterschiede bei den in den
verschiedenen Mitgliedstaaten für europäische Anbieter elektronischer
Kommunikation geltenden Verpflichtungen zu vermeiden. (16) Zwischen dem Heimat- und dem
Gastmitgliedstaat europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation sollten
die Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse so aufgeteilt werden, dass
Markteintrittsschranken abgebaut werden und zugleich gewährleistet ist, dass die
für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze
durch diese Anbieter geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden.
Obwohl jede nationale Regulierungsbehörde die Einhaltung der in ihrem
Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, unter
anderem mittels Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, überwachen sollte,
sollte daher nur die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats
befugt sein, die Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation,
elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder
einem Teil der Union bereitzustellen, auszusetzen oder entziehen. (17) Funkfrequenzen sind ein
öffentliches Gut und eine unerlässliche Ressource für den Binnenmarkt der mobilen
drahtlosen Breitbandkommunikation und der mobilen Satellitenkommunikation in
der Union. Die Entwicklung der drahtlosen Breitbandkommunikation trägt zur
Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa bei, insbesondere zur Erreichung des
Ziels, bis 2020 die Versorgung aller Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit
Breitbandanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens
30 Mbit/s zu gewährleisten und so leistungsfähige Breitbandnetze wie
möglich im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kapazität in der Union aufzubauen.
Allerdings ist die Union beim Ausbau und bei der Verbreitung der jüngsten
Generation drahtloser Breitbandtechnologien, die zur Erreichung dieser
politischen Ziele notwendig sind, hinter andere wichtige Regionen der Welt –
Nordamerika, Afrika und Teile Asiens – zurückgefallen. Der Mangel an Systematik
bei der Genehmigung und Bereitstellung des 800-MHz-Bands für die drahtlose
Breitbandkommunikation, der dazu führt, dass mehr als die Hälfte der
Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen beantragen oder es auf andere Weise
versäumen, die Freigabe innerhalb der im Beschluss Nr. 243/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm für die
Funkfrequenzpolitik (RSPP)[23]
zu erteilen, zeugt von der Dringlichkeit, Maßnahmen noch innerhalb der Laufzeit
des derzeitigen Programms für die Funkfrequenzpolitik zu treffen. Maßnahmen der
Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente
Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation nach der
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] haben bisher nicht
ausgereicht, um dieses Problem zu bewältigen. (18) Die Anwendung
unterschiedlicher einzelstaatlicher politischer Ansätze führt zu Inkohärenz und
zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Einführung unionsweiter
Dienste und die Vollendung des Binnenmarktes für drahtlose
Breitbandkommunikation behindert. Dies könnte insbesondere zu ungleichen
Bedingungen beim Zugang zu solchen Diensten führen, den Wettbewerb zwischen
Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten behindern und
Investitionen in moderne Netze und Technologien und damit das Entstehen
innovativer Dienste hemmen, wodurch Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen
daran gehindert werden, weitverbreitete integrierte Dienstleistungen von hoher
Qualität zu nutzen, und Anbieter drahtloser Breitbanddienste nicht in den
Genuss von zusätzlichen Effizienzsteigerungen durch eine breiter angelegte und
stärker integrierte Geschäftstätigkeit kommen. Aus diesem Grund sollte der
Ausbau umfassend integrierter moderner drahtloser
Breitbandkommunikationsdienste in der gesamten Union von Maßnahmen im Bereich
bestimmter Aspekte der Frequenzzuteilung auf Unionsebene begleitet werden.
Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben,
Maßnahmen zu treffen, um ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen
Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren. (19) Anbieter elektronischer
Kommunikationsdienste, darunter Mobilfunkbetreiber oder Konsortien aus solchen
Betreibern, sollten die Möglichkeit haben, gemeinsam eine effiziente und
erschwingliche Abdeckung weiter Teile des Gebiets der Union zum langfristigen
Nutzen der Endnutzer zu organisieren und dafür die Funkfrequenzen in harmonisierten
Frequenzbändern in mehreren Mitgliedstaaten zu ähnlichen Bedingungen und mit
ähnlichen Verfahren, Kosten, Zeitplänen und Laufzeiten und mit komplementären
Funkfrequenzpaketen, wie z. B. einer Kombination aus niedrigeren und
höheren Funkfrequenzen zur Versorgung dichter und weniger dicht besiedelter
Gebiete, zu nutzen. Initiativen für eine bessere Koordinierung und Kohärenz
würden auch die Berechenbarkeit des Investitionsumfelds im Netzbereich
verbessern. Diese Berechenbarkeit würde ferner – ungeachtet der in einigen
Mitgliedstaaten bereits unbefristeten Rechte – stark durch eine klare Politik
zugunsten einer langfristigen Geltungsdauer der Nutzungsrechte für
Funkfrequenzen erhöht, die mit klaren Bedingungen für die Übertragung,
Vermietung und gemeinsame Nutzung aller oder einiger Funkfrequenzen, die
solchen individuellen Nutzungsrechten unterliegen, verbunden sein sollte. (20) Die Koordinierung und Kohärenz
von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sollten zumindest im Falle der für die
drahtlose ortsfeste, nomadische und mobile Breitbandkommunikation
harmonisierten Frequenzbänder verbessert werden. Dies gilt auch für die von der
ITU für International-Mobile-Telecommunications-Advanced-Systeme
(IMT-Advanced-Systeme) ermittelten Frequenzbänder sowie für Frequenzbänder, die
für lokale Funknetze (Funk-LAN) (z. B. 2,4 GHz und 5 GHz)
genutzt werden. Sie sollten sich darüber hinaus auch auf Frequenzbänder
erstrecken, die künftig für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert
werden können (wie in naher Zukunft die Bänder 700 MHz, 1,5 GHz und
3,8–4,2 GHz), wie dies in Artikel 3 Buchstabe b des Programms
für die Funkfrequenzpolitik und in der am 13. Juni 2013 angenommenen
Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) Strategic challenges
facing Europe in addressing the growing radio spectrum demand for wireless
broadbands vorgesehen ist. (21) Die Kohärenz der verschiedenen
nationalen Frequenzzuteilungsverfahren könnte durch präzisere Bestimmungen über
die einschlägigen Kriterien verbessert werden, und zwar den zeitlichen Ablauf
der Genehmigungsverfahren; die Dauer, für die die Nutzungsrechte erteilt
werden, sowie Entgelte und Zahlungsmodalitäten; Kapazitäts- und
Versorgungsverpflichtungen; Festlegung von Funkfrequenzbereichen und
Funkfrequenzblöcken, die einem Erteilungsverfahren unterliegen; objektive
Schwellenwertanforderungen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs;
Bedingungen für die Handelbarkeit von Nutzungsrechten, einschließlich der
Bedingungen für die gemeinsame Nutzung. (22) Eine Begrenzung der
Entgeltbelastung auf das für eine optimale Funkfrequenzverwaltung erforderliche
Maß mit einem Gleichgewicht zwischen sofortigen und regelmäßigen Entgelten
würde Investitionen in den Infrastrukturausbau, und die Technologieverbreitung
anstoßen, und die damit verbundenen Vorteile würden an die Endnutzer
weitergegeben. (23) Eine besser aufeinander
abgestimmte Frequenzzuteilung und ein entsprechender Ausbau der drahtlosen
Breitbandversorgung in der gesamten Union dürften zu Größenvorteilen in
verwandten Branchen, beispielsweise bei Netzausrüstern und
Endgeräteherstellern, führen. Diese Branchen könnten wiederum Initiativen und
Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenznutzung in stärkerem Maße als
bisher berücksichtigen. Deshalb sollte ein Harmonisierungsverfahren für die
Zeitpläne für die Frequenzzuteilung und für eine Mindestgeltungsdauer bzw.
einheitliche Geltungsdauer der Nutzungsrechte in solchen Frequenzbändern
eingeführt werden. (24) Im Hinblick auf die übrigen
wesentlichen Bedingungen, die an die Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen
für die drahtlose Breitbandkommunikation geknüpft werden können, könnte eine
konvergierende Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten
Regulierungsgrundsätze und ‑kriterien durch die einzelnen Mitgliedstaaten
durch einen Koordinierungsmechanismus verbessert werden, der es der Kommission
und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, vor
der Erteilung von Nutzungsrechten durch einen bestimmten Mitgliedstaat Stellung
zu nehmen, und in dessen Rahmen die Kommission die Möglichkeit hätte, unter
Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Umsetzung eines
Vorschlags zu verhindern, der nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar
erscheint. (25) Angesichts der massiven
Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen für die drahtlose
Breitbandkommunikation sollten Lösungen für alternative frequenzeffiziente
drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert werden. Dies gilt auch für den Einsatz
von Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite,
z. B. als „Hotspots“ bezeichnete lokale Funknetze (Funk-LAN, auch Wi‑Fi)
und Netze aus Funkzellen mit geringer Leistung und geringer räumlicher
Ausdehnung (auch Femto-, Pico- oder Metrozellen genannt). (26) Internetzugänge für Endnutzer
werden zunehmend durch komplementäre drahtlose Zugangssysteme wie Funk-LAN,
insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, bereitgestellt; sie
ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs
durch die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen, ohne dass eine
Einzelgenehmigung oder ein Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen erforderlich
wäre. (27) Die meisten
Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer
drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Teilen
Endnutzer im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk-LAN mit anderen,
so dürfte durch die Verfügbarkeit einer Vielzahl solcher Zugangspunkte,
insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, die Kapazität zur drahtlosen
Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert und
eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entstehen,
die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Deshalb sollten unnötige
Beschränkungen für Endnutzer, die ihren eigenen Funk-LAN-Zugangspunkt gemeinsam
mit anderen Endnutzern nutzen oder sich an solchen Zugangspunkten einwählen
wollen, aufgehoben bzw. verhindert werden. (28) Darüber hinaus sollten auch
unnötige für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten
geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden und Anbieter öffentlicher
Dienste nutzen Funk-LAN-Zugangspunkte zunehmend in ihren Räumlichkeiten für
eigene Zwecke, z. B. für ihre Mitarbeiter oder um Bürgerinnen und Bürgern
vor Ort einen kostengünstigen Zugang zu elektronischen Behördendiensten zu
bieten, um intelligente öffentliche Dienstleistungen zu unterstützen, die die
Übermittlung von Informationen in Echtzeit beinhalten, wie z. B. im
öffentlichen Verkehr oder im Verkehrsmanagement. Solche Einrichtungen könnten
Bürgerinnen und Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden
Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch generell Zugang zu solchen
Zugangspunkten gewähren; sie sollten diese Möglichkeit unter Einhaltung des
Wettbewerbsrechts und der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe
erhalten. Die Bereitstellung lokaler Zugänge zu elektronischen
Kommunikationsnetzen innerhalb und im Umkreis von Privatgrundstücken oder
abgegrenztem öffentlichen Raum als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit,
die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots,
die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten
Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sollte nicht zur Einstufung als
Anbieter elektronischer Kommunikation führen. (29) Drahtlose Zugangspunkte mit
geringer Leistung und geringer Reichweite sind sehr kleine, nicht störende
Geräte, ähnlich Wi‑Fi-Routern, für deren Einrichtung und lokalen Einsatz
technische Merkmale auf Unionsebene festgelegt werden sollten; sie sollten
einer Allgemeingenehmigung unterliegen und ihr Einsatz sollte nicht durch
individuelle Baugenehmigungen oder andere Arten der Erlaubnis beschränkt
werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Festlegung der technischen
Merkmale für einen entsprechenden unter die Allgemeingenehmigung fallenden
Einsatz sollte durch deutlich restriktivere Merkmale als die in der Union
geltenden Obergrenzen für Parameter wie z. B. die Ausgangsleistung
sichergestellt werden. (30) Die Mitgliedstaaten sollten
dafür sorgen, dass die Funkfrequenzverwaltung auf nationaler Ebene andere
Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Funkfrequenzen zu nutzen, auf die sie
Anspruch haben, oder ihre Verpflichtungen in Bezug auf diejenigen
Funkfrequenzbänder zu erfüllen, deren Nutzung auf EU-Ebene harmonisiert ist.
Aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG)
ist ein Koordinierungsmechanismus erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder
Mitgliedstaat einen gleichberechtigten Zugang zu den Funkfrequenzen hat und die
Ergebnisse der Koordinierung kohärent und durchsetzbar sind. (31) Die Erfahrungen mit der
Umsetzung des Unionsrechtsrahmens deuten darauf hin, dass die bisherigen
Bestimmungen, die eine kohärente Anwendung der Regulierungsmaßnahmen
vorschreiben und einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leisten
sollen, insbesondere in Bezug auf Festnetze nicht genügend Anreize zur
Entwicklung von Zugangsprodukten auf der Grundlage harmonisierter Normen und
Verfahren geschaffen haben. Betreiber, die in verschiedenen Mitgliedstaaten
tätig sind, haben Schwierigkeiten, Zugangsvorleistungen von angemessener
Qualität und Netze und Dienste mit einem ausreichenden Interoperabilitätsniveau
zu finden, und sofern es sie gibt, haben sie unterschiedliche technische
Merkmale. Dies erhöht die Kosten und stellt ein Hindernis für die Erbringung
grenzübergreifender Dienste dar. (32) Die Integration des
Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation ließe sich durch einen Rahmen zur
Festlegung bestimmter wesentlicher europäischer virtueller Produkte
beschleunigen, die für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dann
besonders wichtig sind, wenn grenzübergreifende Dienste angeboten werden sollen
und eine Strategie für die gesamte Union in einem Umfeld angestrebt wird, das
immer stärker von AIPN-Netzen („All-IP“) geprägt ist und auf
Schlüsselparametern und Mindestmerkmalen basiert. (33) Der betriebliche Bedarf, der
von verschiedenen virtuellen Produkten gedeckt wird, sollte geregelt werden. Europäische
virtuelle Breitbandzugangsprodukte sollten dann verfügbar sein, wenn ein
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nach der Rahmenrichtlinie und der
Zugangsrichtlinie verpflichtet wurde, einen der Regulierung unterliegenden
Zugang zu einem bestimmten Netzzugangspunkt bereitzustellen. Erstens sollte,
sofern dies nach einer Marktanalyse erforderlich und angemessen erscheint, ein
effizienter grenzübergreifender Marktzugang durch harmonisierte Produkte
erleichtert werden; dies würde die anfängliche, sofortige Bereitstellung von
Diensten von abschätzbarer und hinreichender Qualität für Endkunden
ermöglichen, u. a. Diensten für Firmenkunden mit Standorten in
verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese harmonisierten Produkte sollten lange
genug verfügbar sein, damit Zugangsinteressenten und Anbieter mittel- und
langfristige Investitionen planen können. (34) Zweitens sind hochentwickelte
virtuelle Zugangsprodukte, die umfangreichere Investitionen seitens der
Zugangsinteressenten erfordern und ihnen dafür mehr Kontrolle und eine stärkere
Differenzierung (insbesondere durch verstärkten Zugang auf lokaler Ebene)
ermöglichen, wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Bedingungen für einen
nachhaltigen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt geschaffen werden. Deshalb
sollten diese für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA)
bedeutenden Vorleistungsprodukte ebenfalls harmonisiert werden, um
grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern. Solche virtuellen
Breitbandzugangsprodukte sollten so konzipiert sein, dass sie über
gleichwertige Funktionen wie die physische Entbündelung verfügen, damit den
nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach
der Richtlinie 2002/19/EG eine größere Bandbreite an Abhilfemaßnahmen für die
Vorleistungsebene zu Verfügung steht. (35) Drittens sollte auch eine
Harmonisierung für ein Vorleistungsprodukt für Abschlusssegmente von
Mietleitungen mit modernen Schnittflächen erfolgen, damit unternehmenskritische
Netzdienste für besonders anspruchsvolle gewerbliche Nutzer bereitgestellt
werden können. (36) Vor dem Hintergrund einer
schrittweisen Umstellung auf „All-IP-Netze“ wird die Entwicklung von
Anwendungen, die vom Zugang zu anderen Netzen abhängen, durch die mangelnde
Verfügbarkeit von Konnektivitätsprodukten auf Internet-Protocol-Grundlage
behindert, d. h. Produkten, die auf unterschiedliche Kategorien von
Diensten mit zugesicherter Dienstqualität ausgelegt sind und die sowohl
innerhalb von Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen Kommunikationswege über Domain-
und Netzgrenzen hinaus eröffnen. Dadurch werden entsprechende technische
Innovationen behindert. Darüber hinaus verhindert eine solche Situation eine
weiter reichende Verbreitung von Effizienzgewinnen, die sich aus der Verwaltung
und der Bereitstellung IP-gestützter Netze und Konnektivitätsprodukte mit
zugesicherter Dienstqualität ergeben, insbesondere erhöhte Sicherheit,
Zuverlässigkeit und Flexibilität, Kostenwirksamkeit und eine schnellere
Bereitstellung, die Netzbetreibern, Diensteanbietern und Endnutzern
zugutekommen. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept für die Entwicklung dieser
Produkte und ihre Bereitstellung zu angemessenen Konditionen notwendig,
einschließlich gegenseitiger Belieferung zwischen den betreffenden Anbietern
elektronischer Kommunikation, sofern dies gewünscht wird. (37) Die Einführung europäischer
virtueller Breitbandzugangsprodukte im Rahmen dieser Verordnung sollte in der
Beurteilung der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der am besten
geeigneten Abhilfemaßnahmen für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht
ihren Niederschlag finden; zugleich sollte eine Überregulierung aufgrund zu
zahlreicher Vorleistungszugangsprodukte vermieden werden, unabhängig davon, ob
sie aufgrund einer Marktanalyse oder unter anderen Bedingungen bereitgestellt
werden. Insbesondere die Einführung europäischer virtueller Zugangsprodukte
sollte für einen bestimmten Betreiber nicht per se zu einem Anstieg der Zahl
der ihm auferlegten regulierten Zugangsprodukte führen. Nach der Annahme dieser
Verordnung sollte die Tatsache, dass die nationalen Regulierungsbehörden prüfen
müssen, ob ein europäisches virtuelles Breitbandprodukt statt bestehender
Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene auferlegt werden sollte und ob
die Auferlegung eines solchen Produkts im Zusammenhang mit künftigen
Marktüberprüfungen, bei denen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird,
angemessen ist, nichts daran ändern, dass sie nach wie vor dafür verantwortlich
sind, die am besten geeignete und angemessenste Abhilfemaßnahme zu ermitteln,
um das festgestellte Wettbewerbsproblem in Übereinstimmung mit Artikel 16
der Richtlinie 2002/21/EG zu beheben. (38) Im Interesse der
Berechenbarkeit der Regulierung sollten auch die wichtigsten Elemente der sich
stetig weiterentwickelnden Entscheidungspraxis im derzeitigen Rechtsrahmen, die
sich auf die Bedingungen, unter denen Vorleistungszugangsprodukte, darunter
auch europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte für NGA-Netze,
bereitgestellt werden, auswirken, in die Rechtsvorschriften eingehen. Diese
sollten Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, wie wichtig die Beziehung
zwischen dem Wettbewerbsdruck durch alternative Festnetz- und
Mobilfunkinfrastrukturen, der effektiven Gewährleistung eines
diskriminierungsfreien Zugangs und dem vorhandenen Wettbewerb im Hinblick auf
Preise, Auswahl und Qualität auf Endkundenebene für die Analyse von
Vorleistungsmärkten ist; dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei einem
solchen Zugang zu NGA-Netzen Preiskontrollen erforderlich sind. Vom Aspekt des
vorhandenen Wettbewerbs hängt es letztlich ab, welchen Nutzen der Endnutzer
hat. Die nationalen Regulierungsbehörden können z. B. bei ihrer
Einzelfallprüfung nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG und
unbeschadet der Prüfung auf beträchtliche Marktmacht und der Anwendung des
europäischen Wettbewerbsrechts zu der Auffassung gelangen, dass im Falle zweier
vorhandener NGA-Netze die Marktbedingungen in einem Maße durch Wettbewerb
geprägt sind, das ausreicht, um Netzmodernisierungen auszulösen und ein Angebot
an ultraschnellen Diensten hervorzubringen, die ein wichtiger Parameter für den
Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt sind. (39) Es ist davon auszugehen, dass
ein verstärkter Wettbewerb im Binnenmarkt mit der Zeit zu weniger
sektorspezifischer Regulierung aufgrund von Marktanalysen führen wird. In
diesem Sinne dürfte eines der Ergebnisse der Vollendung des Binnenmarkts ein
stärkerer Trend in Richtung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten
Märkten sein, wobei die Anwendung des Wettbewerbsrechts ex post zunehmend als
ausreichend angesehen wird, um das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten.
Um rechtliche Klarheit und die Berechenbarkeit der Regulierungskonzepte über
Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten, sollten klare und verbindliche Kriterien
festgelegt werden, nach denen zu beurteilen ist, ob es auf einem bestimmten
Markt nach wie vor gerechtfertigt ist, Vorabverpflichtungen unter Bezugnahme
auf fortbestehende Engpässe, die Wettbewerbsaussichten (insbesondere im Bereich
des Infrastrukturwettbewerbs) und die Wettbewerbsbedingungen im Endkundenmarkt
aufgrund von Parametern wie Preis, Auswahl und Qualität aufzuerlegen, die
letztlich für die Endnutzer und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft
in der EU ausschlaggebend sind. Auf dieser Grundlage könnte die Liste der
Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nach und nach
überprüft werden, und nationale Regulierungsbehörden könnten ihre Bemühungen in
abgestimmter Weise dort konzentrieren, wo noch kein wirksamer Wettbewerb
herrscht. Die Schaffung eines echten Binnenmarkts der elektronischen
Kommunikation kann sich außerdem sowohl bei der sektorspezifischen Regulierung
nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als auch bei der Anwendung des
Wettbewerbsrechts selbst auf die räumliche Abgrenzung der Märkte auswirken. (40) Diskrepanzen bei der
nationalen Durchführung des sektorspezifischen Verbraucherschutzrechts schaffen
erhebliche Hindernisse im digitalen Binnenmarkt, insbesondere durch erhöhte
Befolgungskosten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die
Dienste in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen wollen. Ferner wird
durch die Fragmentierung und Unsicherheit in Bezug auf den in den einzelnen
Mitgliedstaaten gewährten Schutz das Vertrauen der Endnutzer untergraben, die
davon abgeschreckt werden, elektronische Kommunikationsdienste aus dem Ausland
in Anspruch zu nehmen. Um das Ziel der Union zu erreichen, Hemmnisse im
Binnenmarkt abzubauen, muss vorhandenes divergierendes nationales Recht durch
einheitliche und vollständig harmonisierte sektorspezifische Vorschriften
ersetzt werden, die einen hohen gemeinsamen Schutz für Endnutzer bieten. Eine
solche vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften sollten Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran hindern, Endnutzern
vertragliche Vereinbarungen anzubieten, die einen höheren Schutz bieten. (41) Da diese Verordnung lediglich
bestimmte sektorspezifische Vorschriften harmonisiert, sollte das allgemeine
Verbraucherschutzrecht, das sich aus Rechtsakten der Union und dem nationalen
Recht zu ihrer Umsetzung zusammensetzt, von dieser Verordnung unberührt
bleiben. (42) Wird in den Kapiteln 4
und 5 dieser Verordnung auf Endnutzer verwiesen, so sollten diese Bestimmungen
nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Kategorien von Endnutzern,
insbesondere Kleinstunternehmen gelten. Auf individuelle Anfrage sollten andere
Endnutzer als Verbraucher die Möglichkeit haben, durch individuelle Verträge
von einzelnen Bestimmungen abzuweichen. (43) Die Vollendung des
Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erfordert auch die Beseitigung
von Hemmnissen, die Endnutzern den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsdiensten in der gesamten Union erschweren. Deshalb sollten
Behörden Hindernisse für den grenzübergreifenden Erwerb solcher Dienste weder
schaffen noch beibehalten. Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation
sollte der Zugang weder verweigert oder lediglich beschränkt gewährt werden,
noch sollten Endnutzer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Wohnsitzmitgliedstaats diskriminiert werden. Allerdings sollte dennoch eine
Differenzierung aufgrund objektiv zu rechtfertigender Unterschiede bei den
Kosten, Risiken und Marktbedingungen, wie z. B. Nachfrageschwankungen und
Wettbewerberpreise, möglich sein. (44) Sehr erhebliche
Preisunterschiede bestehen weiterhin sowohl in der Festnetz- als auch in der
Mobilfunkkommunikation, bei inländischen Sprach- und SMS-Kommunikationsdiensten
und bei der Anrufzustellung in andere Mitgliedstaaten. Trotz der erheblichen
Unterschiede zwischen einzelnen Ländern, Betreibern und Tarifpaketen sowie
zwischen Mobilfunk- und Festnetzdiensten sind hiervon nach wie vor eher
schutzbedürftige Kundengruppen betroffen, und noch immer gibt es Hindernisse
für die reibungslose Kommunikation innerhalb der Union. Dies geschieht trotz
der absolut gesehen sehr stark gesunkenen und konvergierenden
Anrufzustellungsentgelte in den einzelnen Mitgliedstaaten und der niedrigen
Preise auf den Transitmärkten. Die Umstellung auf ein „All-IP“-Umfeld für die
elektronische Kommunikation dürfte im Laufe der Zeit zu einem weiteren
Kostenrückgang führen. Jede erhebliche Abweichung bei den Endkundentarifen für
inländische Festnetzfernverbindungen (Verbindungen, deren Zustellung außerhalb
einer Ortsvermittlungsstelle erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im
nationalen Nummerierungsplan festgelegt ist) und in einem anderen Mitgliedstaat
zugestellte Festnetzverbindungen sollte deshalb anhand objektiver Kriterien
gerechtfertigt sein. Endkundentarife für internationale Mobilfunkanrufe dürfen
nicht über den in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegten Sprach-
und SMS-Eurotarifen für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Nachrichten liegen,
es sei denn, sie sind aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Bei solchen
Kriterien kann es sich u. a. um zusätzliche Kosten oder angemessene Margen
handeln. Andere objektive Faktoren können Unterschiede in Bezug auf die
entsprechende Preiselastizität oder die leichte Verfügbarkeit von Endnutzertarifen
anderer Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sein, die
grenzübergreifende Kommunikation innerhalb der Union zu geringen oder ganz ohne
Zusatzgebühren anbieten, oder die leichte Verfügbarkeit von Diensten der
Informationsgesellschaft mit vergleichbarem Funktionsumfang, sofern die
Endnutzer von ihren Anbietern aktiv über solche Alternativen informiert werden. (45) Das Internet hat sich in den
vergangenen Jahrzehnten zu einer offenen Plattform für Innovation mit niedrigen
Zugangsschranken für Endnutzer, Anbieter von Inhalten und Anwendungen und
Anbieter von Internetdiensten entwickelt. Der bisherige Rechtsrahmen zielt
darauf ab, Endnutzern die Möglichkeit zu geben, Informationen abzurufen und zu
verbreiten bzw. Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Allerdings hat
ein aktueller Bericht des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für
elektronische Kommunikation (GEREK) über die Praxis im Datenverkehrsmanagement
vom Mai 2012 und eine Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und
Verbraucher (EAHC) vom Dezember 2012 über das Funktionieren des Marktes für
Internetzugang und ‑dienste aus Sicht der Verbraucher in der Europäischen
Union gezeigt, dass sehr viele Endnutzer von Datenverkehrsmanagementpraktiken
betroffen sind, die bestimmte Anwendungen blockieren oder verlangsamen. Diesem
Trend muss mit klaren Regeln auf Unionsebene entgegengewirkt werden, damit das
Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts
durch individuelle Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten kommt. (46) Die Freiheit der Endnutzer,
Informationen und rechtmäßige Inhalte abzurufen und zu verbreiten sowie
Anwendungen zu nutzen und Dienste ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, unterliegt
den Schranken des Unionsrechts und des damit vereinbaren nationalen Rechts.
Diese Verordnung legt die Grenzen für Einschränkungen dieser Freiheit seitens
der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation fest; andere
Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Urheberrechts und der
Richtlinie 2000/31/EG, bleiben davon jedoch unberührt. (47) In einem offenen Internet
sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation innerhalb der im
Rahmen von Internetzugangsdiensten vertraglich vereinbarten Grenzen für
Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten Inhalte, Anwendungen und Dienste
oder bestimmte Kategorien dieser Leistungen außer im Falle einer begrenzten
Anzahl angemessener Verkehrsmanagementmaßnahmen weder blockieren noch
verlangsamen, verschlechtern oder diskriminieren. Solche Maßnahmen sollten transparent,
verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Ein angemessenes
Verkehrsmanagement umfasst die Prävention bzw. Verhinderung schwerer
Kriminalität, einschließlich freiwilliger Maßnahmen der Anbieter, um den Zugang
zu und die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern. Die Minimierung der
Auswirkungen einer Überlastung des Netzes sollte als angemessen angesehen
werden, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund
außergewöhnlicher Umstände auftritt. (48) Volumenbezogene Tarife sollten
als mit dem Grundsatz eines offenen Internets vereinbar gelten, solange sie es
den Endnutzern ermöglichen, auf der Grundlage transparenter Informationen über
die Konditionen und Konsequenzen dieser Wahl den Tarif zu wählen, der ihrer
normalen Datennutzung entspricht. Solche Tarife sollten Anbietern öffentlicher
elektronischer Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die
Netzkapazitäten besser an die zu erwartenden Datenvolumen anzupassen. Es ist
unerlässlich, dass Endnutzer umfassend informiert werden, bevor sie bestimmten
Beschränkungen des Datenvolumens oder der Internetgeschwindigkeit und den
entsprechenden Tarifen zustimmen, dass sie ihren Nutzungsumfang kontinuierlich
überwachen und verfügbare Datenvolumen gegebenenfalls problemlos erweitern können. (49) Seitens der Endnutzer besteht
ferner eine Nachfrage nach Diensten und Anwendungen mit einem höheren Niveau an
von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation bzw. von Inhalte-
Anwendungs- und Diensteanbietern zugesicherter Dienstqualität. Solche Dienste
können u. a. Fernsehen auf der Grundlage des Internetprotokolls (Internet-Protocol-TV
– IPTV), Videokonferenzen sowie bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen
umfassen. Die Endnutzer sollten daher auch die Freiheit haben, mit Anbietern öffentlicher
elektronischer Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder
Diensten Vereinbarungen über die Bereitstellung von Spezialdiensten mit
verbesserter Dienstqualität schließen zu können. (50) Darüber hinaus besteht seitens
der Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter Nachfrage nach der Bereitstellung
von Übertragungsdiensten auf der Grundlage flexibler Qualitätsparameter,
einschließlich der unteren Prioritätsebenen für nicht zeitabhängigen
Datenverkehr. Dass Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbietern die Möglichkeit
offensteht, eine solche flexible Dienstqualität mit Anbietern öffentlicher
elektronischer Kommunikation auszuhandeln, ist für die Bereitstellung von
Spezialdiensten erforderlich und wird voraussichtlich eine wichtige Rolle in
der Entwicklung neuer Dienste wie der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M)
spielen. Solche Vereinbarungen sollten Anbietern öffentlicher elektronischer
Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser zu
verteilen und Netzüberlastungen zu vermeiden. Inhalte-, Anwendungs- und
Diensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten
deshalb die Freiheit haben, Spezialdienst-Vereinbarungen über konkrete
Dienstqualitätsniveaus zu schließen, sofern solche Vereinbarungen die
allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste nicht nennenswert
beeinträchtigen. (51) Die nationalen
Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass
Endnutzer diese Freiheit, Zugang zu einem offenen Internet zu erhalten, auch
tatsächlich ausüben können. Dementsprechend sollten die nationalen
Regulierungsbehörden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten haben und
sicherstellen, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation die
geltenden Vorschriften einhalten und Dienste bereitgestellt werden, die
diskriminierungsfreie Internetzugangsdienste von hoher Qualität ermöglichen und
nicht durch Spezialdienste eingeschränkt sind. Für die Prüfung, ob eine
mögliche generelle Einschränkung der Internetzugangsdienste vorliegt, sollten
die nationalen Regulierungsbehörden Qualitätsparameter wie Zeit- und
Zuverlässigkeitsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust),
das Maß und die Auswirkungen von Netzüberlastungen sowie die tatsächlichen
gegenüber den angegebenen Geschwindigkeiten, die Leistungsfähigkeit der
Internetzugangsdienste im Vergleich zu Spezialdiensten und die von den Nutzern
wahrgenommene Qualität heranziehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten
befugt sein, allen oder einzelnen Anbietern öffentlicher elektronischer
Kommunikation Mindestanforderungen an die Dienstqualität vorzuschreiben, wenn
dies erforderlich ist, um eine allgemeine Einschränkung/Verschlechterung der
Dienstqualität von Internet-Zugangsdiensten zu verhindern. (52) Die Maßnahmen zur
Gewährleistung einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen,
Tarifen und Bedingungen sowie von Parametern für die Dienstqualität
einschließlich spezieller Parameter für die Bereitstellung von
Internetzugangsdiensten, sollten für Endnutzer noch bessere Möglichkeiten
schaffen, ihre Anbieter so gut wie möglich auszuwählen und somit umfassend vom
Wettbewerb zu profitieren. (53) Endnutzer sollten angemessen
über den Preis und die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor
sie einen Dienst erwerben. Diese Informationen sollten auch unmittelbar vor
einer Anrufverbindung gegeben werden, wenn für die Verbindung zu einer
bestimmten Nummer oder einem bestimmten Dienst ein besonderer Preis gilt, wie
etwa bei Mehrwertdiensten, für die häufig besondere Preise gelten. Ist eine
solche Verpflichtung für die Diensteanbieter angesichts der Dauer und der
Kosten der Tarifauskunft im Vergleich zur durchschnittlichen Anrufdauer und des
Kostenrisikos für den Endnutzer unverhältnismäßig, können die nationalen
Regulierungsbehörden eine Ausnahme gewähren. Die Endnutzer sollten auch darüber
informiert werden, ob eine gebührenfreie Rufnummer mit zusätzlichen Kosten
verbunden ist. (54) Anbieter öffentlicher
elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer u. a. angemessen über ihr
Dienstangebot und ihre Preise, die Parameter für die Dienstqualität, den Zugang
zu Notrufdiensten und über jede Einschränkung sowie über die für Verbraucher
mit Behinderungen angebotenen Produkte und Dienste informieren. Diese
Informationen sollten in klarer und transparenter Weise gegeben werden und auf
die Mitgliedstaaten abgestimmt sein, in denen die Dienstleistungen erbracht
werden, und bei jeder Änderung aktualisiert werden. Bei individuell
ausgehandelten Angeboten sollten die Anbieter von dieser Informationspflicht
befreit sein. (55) Die Verfügbarkeit
vergleichbarer Informationen über Produkte und Dienste sind von entscheidender
Bedeutung dafür, dass Endnutzer Angebote unbeeinflusst beurteilen können. Die
Erfahrung zeigt, dass die Verfügbarkeit verlässlicher und vergleichbarer
Informationen das Vertrauen der Endnutzer in die betreffenden Dienste steigert
und ihre Bereitschaft, von ihren Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, erhöht. (56) Verträge sind ein wichtiges
Mittel, um Endnutzern ein hohes Maß an Informationstransparenz und
Rechtssicherheit zu geben. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation
sollten Endnutzern vor Inkrafttreten eines Vertrags klare und verständliche
Informationen zu allen wesentlichen Vertragselementen geben. Die Informationen
sollten bindend sein und außer durch spätere Übereinkunft zwischen Endnutzer
und Anbieter nicht geändert werden. Die Kommission und mehrere nationale
Regulierungsbehörden haben in jüngster Zeit erhebliche Diskrepanzen zwischen
den Angaben zur Geschwindigkeit von Internetzugängen und der den Endnutzern
tatsächlich bereitgestellten Geschwindigkeit festgestellt. Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer deshalb vor
Vertragsabschluss über die Geschwindigkeit und andere Dienstqualitätsparameter,
die sie dem Endnutzer realistischerweise an seinem Hauptstandort zu Verfügung
stellen können, aufklären. (57) Im Zusammenhang mit Endgeräten
sollten in den Verträgen alle vom Anbieter angewandten Beschränkungen im
Hinblick auf die Nutzung dieser Endgeräte, z. B. durch einen „SIM-Lock“
bei mobilen Geräten, sowie alle Entgelte genannt sein, die bei einer Kündigung
vor Vertragsablauf erhoben werden. Nach Ablauf der vereinbarten
Vertragslaufzeit sollten keine Gebühren anfallen. (58) Zur Vermeidung unerwartet
hoher Rechnungen sollten Endnutzer die Möglichkeit erhalten, Obergrenzen für
die aus der Nutzung von Telefondiensten und Internet-Zugangsdiensten
entstehenden Entgelte, festlegen zu können. Dieses Dienstmerkmal sollte
gebührenfrei zur Verfügung stehen und eine angemessene Benachrichtigung
umfassen, die einen Abruf der Informationen ermöglicht, sobald das Limit fast
erreicht ist. Bei Erreichen der Obergrenze sollten Endnutzer die betreffenden
Dienste nicht mehr erhalten und sie sollten ihnen nicht in Rechnung gestellt
werden, es sei denn, sie verlangen ausdrücklich, sie weiterhin in der mit dem
Anbieter vereinbarten Form in Anspruch zu nehmen. (59) Erfahrungen aus den
Mitgliedstaaten und eine aktuelle Studie im Auftrag der Exekutivagentur für
Gesundheit und Verbraucher haben gezeigt, dass lange Vertragslaufzeiten und
automatische oder stillschweigende Vertragsverlängerungen erhebliche
Hindernisse für einen Anbieterwechsel darstellen. Es ist deshalb wünschenswert,
Endnutzern zu ermöglichen, Verträge sechs Monate nach Vertragsabschluss
unentgeltlich zu kündigen. In einem solchen Fall kann vom Endnutzer verlangt
werden, einen Ausgleich für den Restwert etwaiger subventionierter Endgeräte
oder den zeitanteiligen Wert etwaiger anderer verkaufsfördernder Angebote zu
zahlen. Verträge, die stillschweigend verlängert wurden, sollten einer
einmonatigen Kündigungsfrist unterliegen. (60) Wesentliche Änderungen der von
Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auferlegten
Vertragsbedingungen, die einen Nachteil für den Endnutzer, z. B. durch
Gebühren, Tarife, Beschränkungen von Datenvolumen, Datengeschwindigkeiten oder
der Netzabdeckung oder in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
darstellen, sollten dem Endnutzer ein begründetes Recht auf eine kostenfreie
Vertragsbeendigung geben. (61) Pakete aus elektronischen
Kommunikationsdiensten und anderen Diensten wie dem linearen Rundfunk sind
inzwischen weit verbreitet und stellen einen wichtigen Wettbewerbsfaktor dar.
Gelten für die in solchen Paketen enthaltenen Dienste uneinheitliche
Vertragsbestimmungen über Kündigungen und Anbieterwechsel, so werden die
Endnutzer effektiv daran gehindert, für das gesamte Paket oder für Teile davon
zu einem wettbewerbsfähigen Angebot zu wechseln. Die Bestimmungen dieser
Verordnung über Kündigungen und Anbieterwechsel sollten deshalb für alle
Bestandteile eines solchen Pakets gelten. (62) Damit die Endnutzer in den
vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen,
sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und
den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Die Endnutzer
sollten daher den Anbieter ohne Einschränkungen durch rechtliche, technische
oder verfahrenstechnische Hindernisse wie Vertragsbedingungen und Gebühren
wechseln können. Die Nummernübertragbarkeit ist für die dem Verbraucher zur
Verfügung stehende Auswahl und für wirksamen Wettbewerb von entscheidender
Bedeutung. Die Übertragung sollte so rasch wie möglich erfolgen, d. h.,
die Rufnummer sollte effektiv innerhalb eines Arbeitstags nach Abschluss einer
Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung aktiviert sein. Die Begleichung
offener Rechnungen sollte nicht Bedingung für die Ausführung einer Nummernübertragung
sein. (63) Um die Schaffung zentraler
Anlaufstellen zu unterstützen und Endnutzern einen reibungslosen Wechsel zu
ermöglichen, sollte der Anbieterwechsel unter der Leitung des aufnehmenden
Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation erfolgen. Der abgebende
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte den Wechsel nicht
verzögern oder behindern. Es sollten so weit wie möglich automatisierte
Verfahren angewandt und ein besonderer Schutz personenbezogener Daten
gewährleistet werden. Die Verfügbarkeit transparenter, korrekter und zeitnaher
Informationen dürfte das Vertrauen von Endnutzern in die Möglichkeiten des
Anbieterwechsels erhöhen und ihre Bereitschaft, sich aktiv in den Wettbewerb
einzubringen, erhöhen. (64) Verträge mit abgebenden
Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten nach einem Wechsel
automatisch aufgehoben werden, ohne dass es weiterer Schritte des Endnutzers
bedarf. Im Falle vorausbezahlter Dienstleistungen sollten dem Endnutzer etwaige
verbleibende Guthaben erstattet werden. (65) Bei Änderungen von
Schlüsseldaten von Endnutzern wie z. B. E-Mail-Adressen sollte Kontinuität
gewährleistet sein. Endnutzer sollten deshalb – auch zur Vermeidung von
E-Mail-Datenverlust – die Möglichkeit erhalten, sich kostenlos für die
E-Mail-Weiterleitung durch den abgebenden Anbieter des Internetzugangs
anzumelden, sofern der Endnutzer über eine E-Mail-Adresse bei dem abgebenden
Anbieter verfügt. (66) Die zuständigen nationalen
Behörden können die Grundzüge der Verfahren für die Nummernübertragung und den
Anbieterwechsel vorschreiben, wobei sie technischen Entwicklungen und der
Notwendigkeit eines zügigen, effizienten und verbraucherfreundlichen Verfahrens
für den Anbieterwechsel Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden
sollten verhältnismäßige Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Endnutzer
während des gesamten Übertragungsvorgangs auferlegen können; dies umfasst auch
Sanktionen, die geeignet sind, die Gefahr von Missbrauch oder Verzögerungen und
die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung einem anderen Anbieter
zugeordnet werden, so gering wie möglich zu halten. Sie sollten auch die
Möglichkeit haben, ein System zur automatischen Entschädigung der Endnutzer in
solchen Fällen einzurichten. (67) Die nationalen
Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen,
um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und
sicherzustellen; dies umfasst auch die Befugnis zur Auferlegung wirksamer
finanzieller oder administrativer Sanktionen bei Verstößen. (68) Um den Marktentwicklungen und
dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die
Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu
erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in
geeigneter Weise übermittelt werden. (69) Um einheitliche Bedingungen
für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission
Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Beschlüsse übertragen werden, mit denen
die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihre Pläne an einen gemeinsamen
Zeitplan für die Gewährung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der
tatsächlichen Nutzung anzupassen. (70) Die Durchführungsbefugnisse in
Bezug auf die Harmonisierung und Koordinierung von Genehmigungen für
Funkfrequenzen, die Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite,
die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Frequenzzuweisung,
die genaueren technischen und methodischen Vorschriften für europäische
virtuelle Zugangsprodukte und die Gewährleistung eines offenen Internetzugangs
und der Angemessenheit des Verkehrsmanagements und der Dienstqualität sollten
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates ausgeübt werden[25]. (71) Um die Kohärenz zwischen dem
Ziel der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation und den dafür
erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung und einigen geltenden
Einzelvorschriften zu gewährleisten und den wichtigsten Elementen der sich
weiterentwickelnden Beschlusspraxis Rechnung zu tragen, sollten die Richtlinien
2002/20/EG und 2002/21/EG, 2002/22/EG und die Verordnung Nr. 531/2012
geändert werden. Dies erfordert u. a., dass die Richtlinie 2002/21/EG
und die dazugehörigen Richtlinien in Verbindung mit dieser Verordnung zu lesen
sind, ferner die Einführung erweiterter Befugnisse der Kommission zur
Gewährleistung der Kohärenz der europäischen Anbietern elektronischer
Kommunikation mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen im
Rahmen des europäischen Konsultationsmechanismus, die Harmonisierung der
Kriterien für die Beurteilung der Definition und Wettbewerbsfähigkeit
relevanter Märkte, die Anpassung des Anmeldeverfahrens nach der Richtlinie
2002/20/EG im Hinblick auf die EU-weite Genehmigung sowie die Aufhebung der
Bestimmungen über die Mindestharmonisierung der Endnutzerrechte in Richtlinie
2002/22/EG, die durch die in dieser Verordnung festgelegte vollständige
Harmonisierung überflüssig geworden sind. (72) Der Mobilfunkmarkt der Union
ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab.
Folglich müssen Roaminganbieter von Betreibern im Gastmitgliedstaat
Roamingdienste auf der Vorleistungsebene erwerben, um ihren eigenen Kunden, die
in der EU reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können. Die Entgelte für solche
Vorleistungsdienste stellen ein erhebliches Hindernis für die Bereitstellung
von Roamingdiensten zu den Preisen inländischer Mobilfunkdienste dar. Deshalb
sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, die eine Verringerung dieser Kosten
begünstigen. Gewerbliche oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern,
die eine virtuelle Erweiterung ihrer Netzabdeckung in der gesamten Union
ermöglichen, sind ein Mittel zur Internalisierung der Vorleistungskosten. Um
geeignete Anreize zu schaffen, sollten bestimmte Verpflichtungen gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[26] angepasst werden. Die für
Anbieter des Heimatmitgliedstaates geltende Verpflichtung, ihren Kunden den
Zugang zu den Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten aller anderen
Roaminganbieter bereitzustellen, sollte insbesondere nicht für Roaminganbieter
gelten, die über ihr eigenes Netz oder über bilaterale oder multilaterale
Roamingvereinbarungen sicherstellen, dass allen ihren Kunden in der Union
standardmäßig Roamingtarife angeboten werden, die den Inlandstarifen
entsprechen; wird ein solcher Zugang bereits gewährt, sollte eine
Übergangsfrist gelten. (73) Bilaterale oder multilaterale
Roamingvereinbarungen können es Mobilfunkbetreibern ermöglichen, das Roaming
seiner inländischen Kunden in den Partnernetzen als weitestgehend gleichwertig
mit der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden im eigenen Netz
anzusehen, was entsprechende Auswirkungen auf ihre Endkundenpreise im Bereich
einer solchen virtuellen unionsweiten Netzabdeckung hat. Durch eine solche
Vereinbarung auf der Vorleistungsebene könnten neue Roamingprodukte entwickelt
und damit die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb auf der Endkundenebene
gesteigert werden. (74) In der Digitalen Agenda für
Europa und der Verordnung Nr. 531/2012 ist als politisches Ziel
festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen
Null gehen sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher, die aufgrund
der verschiedenen inländischen Endkundenpakete im weitesten Sinne in eine der
beobachtbaren Kategorien des inländischen Nutzungsumfangs fallen, die Möglichkeit haben sollten, ihr
typisches inländisches Nutzungsverhalten im Rahmen ihrer jeweiligen
inländischen Endkundenpakete bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union
beizubehalten, ohne dass im Vergleich zur Situation im Inland
zusätzliche Kosten entstehen. Diese groben Kategorien können nach der üblichen
Handelspraxis festgestellt werden: z. B. Unterscheidung zwischen
vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung bei inländischen
Endkundenpaketen; Nur-Handy-Angebotspakete (d. h. Sprach- und
SMS-Dienste); auf unterschiedlichen Nutzungsumfang ausgelegte Angebotspakete;
Angebotspakete für Geschäftskunden bzw. Privatkunden; Endkundenpakete mit
Preisen pro Einheit bzw. einem Pauschalpreis pro Kontingent an Einheiten
(z. B. Anrufminuten, Megabytes an Datenvolumen), unabhängig vom
tatsächlichen Nutzungsumfang. Die Vielfalt der Endkundentarife und verfügbaren
Angebotspakete für die Kunden der Inlandsmobilfunkmärkte in der gesamten Union
ist auf den jeweiligen Nutzerbedarf ausgerichtet, der sich aus einem
Wettbewerbsmarkt ergibt. Diese Flexibilität auf den inländischen Märkten sollte
sich auch im unionsweiten Roamingumfeld widerspiegeln; dabei sollte der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Nachfrage der Roaminganbieter nach
Vorleistungen unabhängiger Netzbetreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten
weiterhin die Einführung von Beschränkungen mit dem Hinweis auf eine übliche
Nutzung rechtfertigen kann, wenn für eine solche Roamingnutzung Inlandstarife
angewandt werden. (75) Zwar liegt es in erster Linie
im Ermessen der Roaminganbieter, das als üblich anzusehende Volumen von
Roaminganrufen, Roaming-SMS und Roamingdaten zu bestimmen, für das
Inlandspreise im Rahmen der verschiedenen Angebotspakete gelten sollen;
allerdings sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Anwendung solcher
Begrenzungen des üblichen Nutzungsumfangs überwachen und sicherstellen, dass
diese ausdrücklich unter Angabe detaillierter Mengenangaben in den für Kunden
klar und transparent abgefassten Verträgen festgelegt sind. Dabei sollten die
nationalen Regulierungsbehörden den einschlägigen Leitlinien des GEREK
weitestgehend Rechnung tragen. Das GEREK sollte in seinen Leitlinien
verschiedene Nutzungsmuster, die sich auf Nutzungstrends bei Sprach-, Daten-
und SMS-Diensten auf Unionsebene stützen, sowie die zu erwartende Entwicklung
bei der Nutzung drahtloser Datendienste ermitteln. (76) Die erhebliche Verringerung
der Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten Union in der jüngsten
Vergangenheit sollte nun auch die Beseitigung zusätzlicher Roamingentgelte für
eingehende Anrufe möglich machen. (77) Um dem GEREK Stabilität und
strategische Führung bei seiner Tätigkeit zu verleihen, sollte der
GEREK-Regulierungsrat von einem hauptberuflichen Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Regulierungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste, Kompetenzen und
Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie seiner
einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen ernannt wird,
nachdem er an einem vom Regulierungsrat mit Unterstützung der Kommission
organisierten und verwalteten offenen Auswahlverfahren teilgenommen hat. Zur
Benennung des ersten Vorsitzenden des Regulierungsrats sollte die Kommission u. a.
eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis der
Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie ihrer einschlägigen
Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen aufstellen. Für die
nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste
aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht
überprüft werden. Das Büro des GEREK sollte sich dementsprechend aus dem
Vorsitzenden des Regulierungsrats, einem Verwaltungsausschuss und einen
Verwaltungsdirektor zusammensetzen. (78) Die Richtlinien 2002/20/EG,
2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU)
Nr. 531/2012 sollten daher entsprechend geändert werden. (79) Die Kommission kann das GEREK
jederzeit um Stellungnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009
ersuchen, wenn sie dies für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung
für erforderlich hält. (80) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8
(Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der
Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 16 (unternehmerische
Freiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und Artikel 38
(Verbraucherschutz) niedergelegt sind. (81) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich die Festlegung der Regulierungsgrundsätze und genauen Vorschriften, die
zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation
erforderlich sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf
Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel definierten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG
ERLASSEN: Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 – Ziel und Geltungsbereich (1)
In dieser Verordnung werden die Regulierungsgrundsätze und detaillierten
Vorschriften festgelegt, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der
elektronischen Kommunikation erforderlich sind, in dem a)
Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze das Recht, die
Möglichkeit und einen Anreiz haben, ihre Netze weiterzuentwickeln, auszubauen
und zu betreiben und Dienstleistungen unabhängig davon zu erbringen, wo in der
Union der Anbieter niedergelassen ist bzw. sich seine Kunden befinden; b)
Bürger und Unternehmen das Recht und die Möglichkeit haben, unter
Wettbewerbsbedingungen Zugang zu sicheren und zuverlässigen elektronischen
Kommunikationsdiensten unabhängig davon zu erhalten, von wo aus diese erbracht
werden, ohne dabei durch Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung
der Dienste oder durch ungerechtfertigte Zusatzkosten behindert zu werden. (2)
Mit dieser Verordnung werden insbesondere
Regulierungsgrundsätze in Verbindung mit den Richtlinien 2002/19/EG,
2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG festgelegt, nach denen die Kommission,
das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation
(GEREK) und die zuständigen nationalen Behörden jeweils im Rahmen ihrer
Befugnisse handeln, um a)
vereinfachte, berechenbare und konvergierende Regulierungsbedingungen für
wichtige Verwaltungs- und Geschäftsparameter, u. a. hinsichtlich der
Verhältnismäßigkeit einzelner Verpflichtungen, sicherzustellen, die auf der
Grundlage einer Marktanalyse auferlegt werden; b)
einen nachhaltigen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sowie die globale
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern und die sektorspezifische
Marktregulierung in dem Maße abzubauen, wie diese Ziele erreicht werden; c)
Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter
hochleistungsfähiger Infrastrukturen zu fördern, die sich auf die gesamte Union
erstrecken und der wachsenden Nachfrage der Endnutzer gerecht werden können; d)
die Bereitstellung innovativer und hochwertiger Dienstleistungen zu
erleichtern; e)
die Verfügbarkeit und möglichst effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums
für drahtlose Breitbanddienste zur Unterstützung von Innovation, Investitionen,
Beschäftigung und zugunsten der Endnutzer zu gewährleisten, unabhängig davon,
ob dies im Rahmen von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten
erfolgt; f)
den Interessen der Bürger und Endnutzer an einer guten Netzanbindung zu dienen,
indem bessere Investitionsvoraussetzungen im Hinblick auf eine größere Auswahl
und bessere Qualität beim Netzzugang und bei den angebotenen Diensten und
günstigere Bedingungen für die Mobilität innerhalb der Union sowie für die
soziale und die territoriale Inklusion geschaffen werden. (3)
Um die Durchführung der übergeordneten Regulierungsgrundsätze des
Absatzes 2 sicherzustellen, enthält diese Verordnung ferner die
erforderlichen detaillierten Vorschriften über a)
eine EU-weite Genehmigung für europäische Anbieter elektronischer
Kommunikation; b)
die weitere Vereinheitlichung der Regulierung hinsichtlich der Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit von Abhilfemaßnahmen, die die nationalen
Regulierungsbehörden europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation auferlegen; c)
die harmonisierte Bereitstellung bestimmter Breitbandvorleistungsprodukte auf
Unionsebene unter konvergierenden rechtlichen Rahmenbedingungen; d)
einen koordinierten europäischen Rahmen für die Zuteilung harmonisierter
Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste, wodurch ein
europäischer Raum der Drahtloskommunikation geschaffen wird; e)
die Harmonisierung von Vorschriften über die Rechte der Endnutzer und die
Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten, wodurch ein
europäischer Raum der elektronischen Kommunikation für Verbraucher geschaffen
wird; f)
den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für unionsinterne
Auslandsverbindungen und für Roamingverbindungen innerhalb der Union. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Für
die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien
2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG. Darüber
hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1)
„Europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation“ ist ein in der Union
niedergelassenes Unternehmen, das unmittelbar oder über eine oder mehrere
Tochtergesellschaften elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste
bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die an mehr als einen
Mitgliedstaat gerichtet sind, und das nicht als Tochtergesellschaft eines
anderen Anbieters elektronischer Kommunikation angesehen werden kann; 2)
„Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist ein Unternehmen, das
öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche
elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt; 3)
„Tochtergesellschaft“ ist ein Unternehmen, in dem ein anderes Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar i)
die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, oder ii)
die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder
Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu
bestellen, oder iii)
das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; 4)
„EU-weite Genehmigung“ ist der für europäische Anbieter elektronischer
Kommunikation in der gesamten Europäischen Union anwendbare Rechtsrahmen, der
auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat und den Bestimmungen dieser
Verordnung beruht; 5)
„Heimatmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der europäische Anbieter
elektronischer Kommunikation seine Hauptniederlassung hat; 6)
„Hauptniederlassung“ ist der Ort der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, an dem
die Grundsatzentscheidungen über Investitionen in elektronische Kommunikationsdienste
bzw. ‑netze und deren Bereitstellung in der Union getroffen werden; 7)
„Gastmitgliedstaat“ ist jeder andere Mitgliedstaat als der Heimatmitgliedstaat,
in dem ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation elektronische
Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt; 8) „harmonisierte Funkfrequenzen für die
drahtlose Breitbandkommunikation“ sind Funkfrequenzen, bei denen die
Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung auf
Unionsebene insbesondere nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[27]
harmonisiert sind und die für andere elektronische Kommunikationsdienste als
den Rundfunk bestimmt sind; 9)
„drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ ist eine kleine Anlage mit
geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die
einen von der Netztopologie unabhängigen öffentlichen drahtlosen Zugang zu
elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht; sie kann Teil eines
öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren
das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein; 10)
„Lokales Funknetz“ (Funk-LAN) ist ein Drahtloszugangssystem mit geringer
Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere,
von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art,
welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen
für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind; 11)
„virtueller Breitbandzugang“ ist eine Art des Zugangs zu Breitbandnetzen auf
der Vorleistungsebene, bestehend aus einer virtuellen Anbindung an die
Räumlichkeiten des Kunden über eine beliebige Zugangsnetzarchitektur außer der
physischen Entbündelung, aus einem Übertragungsdienst an eine festgelegte
Anzahl von Übergabepunkten, einschließlich spezifischer Netzbestandteile,
spezifischer Netzfunktionen und IT-Nebensystemen; 12)
„Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität“ oder
„ASQ-Konnektivitätsprodukt“ ist ein Produkt, das über
Internet-Protocol-Vermittlungsknoten (IP-Vermittlungsknoten) bereitgestellt
wird und es dem Kunden erlaubt, eine IP-Kommunikationsverbindung zwischen einem
Zusammenschaltungspunkt und einem oder mehreren Netzabschlusspunkten des Festnetzes
herzustellen; es bietet ferner festgelegte Ende-zu-Ende-Netzleistungsniveaus
für bestimmte Endnutzerdienste auf der Grundlage einer bestimmten garantierten
Dienstqualität mit festgelegten Parametern; 13)
„Fernverbindungen“ sind Sprach- oder Nachrichtendienste, bei denen die
Zustellung außerhalb der Ortsvermittlungsstelle und der Regionaltarifbereiche
erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan
festgelegt sind; 14)
„Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie eine
Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen an das
Internet angebundenen Abschlusspunkten bietet; 15)
„Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst oder ein anderer
Dienst, der den Zugang zu speziellen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder
einer Kombination dieser Angebote ermöglicht, dessen technische Merkmale
durchgehend kontrolliert werden oder der die Möglichkeit bietet, Daten an eine
bestimmte Anzahl von Teilnehmern oder Abschlusspunkten zu übermitteln oder von
diesen zu erhalten; er wird als Substitut für den Internetzugangsdienst weder
vermarktet noch breit genutzt; 16)
„aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den Rufnummern oder
Dienste abgegeben werden; 17)
„abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste
abgibt. Kapitel II
EU-weite Genehmigung Artikel 3 – Freiheit der
Bereitstellung elektronischer Kommunikation in der gesamten Union (1)
Ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation hat das Recht, in der
gesamten Union elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anzubieten
und die mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbundenen Rechte in
allen Mitgliedstaaten auszuüben, in denen er im Rahmen einer EU-weiten
Genehmigung, die lediglich der Anmeldepflicht nach Artikel 4 unterliegt,
tätig ist. (2)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist
und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unterliegen europäische
Anbieter elektronischer Kommunikation den in den betreffenden Mitgliedstaaten
unter Einhaltung des EU-Rechts angewandten Vorschriften und Bedingungen. (3)
Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG können im
Gastmitgliedstaat Verwaltungsabgaben von europäischen Anbietern elektronischer
Kommunikation nur dann erhoben werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden
Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen
Jahresumsatz von mehr als 0,5 % des gesamten nationalen Umsatzes im
Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt. Zur Erhebung dieser Abgaben
wird ausschließlich der Umsatz aus der Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste in dem betreffenden Mitgliedstaat herangezogen. (4)
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
2002/22/EG können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im
Gastmitgliedstaat nur dann zu Beiträgen zu den Nettokosten von
Universaldienstverpflichtungen herangezogen werden, wenn der Anbieter in dem
betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 3 % des gesamten
nationalen Umsatzes aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikation
erzielt. Zur Erhebung eines solchen Beitrags wird ausschließlich der in dem
betreffenden Mitgliedstaat erzielte Umsatz herangezogen. (5)
Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation haben in objektiv
gleichwertigen Situationen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die nationalen
Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. (6)
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, an denen europäische
Anbieter elektronischer Kommunikation beteiligt sind und deren Gegenstand
Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und
2002/22/EG, gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 531/2012 in einem Gastmitgliedstaat sind, können europäische Anbieter
elektronischer Kommunikation die nationale Regulierungsbehörde im
Heimatmitgliedstaat konsultieren, die zwecks Entwicklung einer kohärenten
Regulierungspraxis eine Stellungnahme abgeben kann.
Bei der Beschlussfassung im betreffenden Streitfall trägt die nationale
Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats der Stellungnahme der nationalen
Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats weitestgehend Rechnung. (7)
Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berechtigt sind, elektronische
Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehr als einem Mitgliedstaat
bereitzustellen, nehmen die Anmeldung nach Artikel 4 bis spätestens bis
zum 1. Juli 2016 vor. Artikel 4 – Anmeldeverfahren für
europäische Anbieter elektronischer Kommunikation (1)
Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation müssen der nationalen
Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats vor Aufnahme der
Geschäftstätigkeit in mindestens einem Mitgliedstaat eine einmalige Anmeldung
gemäß dieser Verordnung vorlegen. (2)
Die Anmeldung muss eine Erklärung über die Bereitstellung
oder die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie ausschließlich folgende Informationen
enthalten: a) den Namen des
Anbieters, Rechtsstatus und Rechtsform, Registernummer, sofern der Anbieter im
Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen
ist, die geografische Anschrift der Hauptniederlassung, eine Kontaktperson,
eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden bzw.
bereitgestellt werden sollen, einschließlich Angabe des Heimatmitgliedstaats; b) der/die
Gastmitgliedstaat/en, in dem/denen die Dienste und Netze unmittelbar oder über
Tochtergesellschaften bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen;
bei der Bereitstellung über Tochtergesellschaften sind Name, Rechtsstatus und
Rechtsform, geografische Anschrift, Registernummer, sofern der Anbieter im
Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register im
Gastmitgliedstaat eingetragen ist, und die Kontaktstellen der betreffenden
Tochtergesellschaften und die jeweiligen Versorgungsgebiete zu nennen. Wird eine Tochtergesellschaft gemeinsam von zwei oder mehreren
Anbietern elektronischer Kommunikation kontrolliert, deren Hauptniederlassungen
sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, so gibt die
Tochtergesellschaft von den Heimatmitgliedstaaten der Muttergesellschaften den
für die Zwecke dieser Verordnung relevanten an und wird von der
Muttergesellschaft dieses Heimatmitgliedstaates entsprechend angemeldet. Die
Anmeldung erfolgt in der Sprache bzw. den Sprachen des Heimatmitgliedstaats und
aller Gastmitgliedstaaten. (3)
Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 muss der nationalen
Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der
Änderung mitgeteilt werden. Betrifft die mitgeteilte Änderung die Absicht,
elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste in einem Gastmitgliedstaat
bereitzustellen, der nicht in einer früheren Anmeldung angegeben war, so kann
der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Tätigkeit in dem
betreffenden Gastmitgliedstaat nach dieser Mitteilung aufnehmen. (4)
Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht gemäß diesem Artikel stellt einen
Verstoß gegen die für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im
Heimatmitgliedstaat geltenden gemeinsamen Bedingungen dar. (5)
Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats leitet die nach Absatz 2
erhaltenen Angaben und alle Änderungen dieser Angaben nach Absatz 3
innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Angaben an die nationalen
Regulierungsbehörden der betroffenen Gastmitgliedstaaten sowie an das Büro des
GEREK weiter. Das
Büro des GEREK führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nach dieser
Verordnung vorgenommenen Anmeldungen. (6)
Auf Antrag eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation stellt die
nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats eine Erklärung nach
Artikel 9 der Richtlinie 2002/20/EG aus, mit der sie bestätigt, dass für
das fragliche Unternehmen die EU-weite Genehmigung gilt. (7)
Für den Fall, dass eine oder mehrere nationale
Regulierungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Auffassung sind,
dass der in einer Anmeldung nach Absatz 2 genannte Heimatmitgliedstaat
oder eine Änderung der nach Absatz 3 gemeldeten Angaben nicht oder nicht
mehr mit der Hauptniederlassung des Unternehmens im Sinne dieser Verordnung
übereinstimmt, so legt sie die Angelegenheit unter Mitteilung der Gründe für
ihre Einschätzung der Kommission vor. Zur Information
erhält das Büro des GEREK eine Kopie der vorgelegten Unterlagen. Nachdem die
Kommission dem betroffenen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation
und der nationalen Regulierungsbehörde des umstrittenen Heimatmitgliedstaats
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erlässt sie innerhalb von drei
Monaten nach Vorlage der Angelegenheit einen Beschluss über die Festlegung des
Heimatmitgliedstaats des betreffenden Unternehmens. Artikel 5 – Einhaltung der EU-weiten
Genehmigung (1)
Die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen
Mitgliedstaats überwacht und gewährleistet im Einklang mit ihren
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verfahren nach
Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG, dass europäische Anbieter
elektronischer Kommunikation die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften
und Bedingungen gemäß Artikel 3 einhalten. (2)
Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats übermittelt der
nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats alle einschlägigen
Informationen zu einzelnen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem
europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation getroffen werden, um die
Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 in ihrem
Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Artikel 6 – Aussetzung und Entziehung
der Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation zur
Bereitstellung elektronischer Kommunikation (1)
Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Aussetzung oder Entziehung der von einem
betroffenen Mitgliedstaat erteilten Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder
Rufnummern und unbeschadet einstweiliger, nach Absatz 3 erlassener
Maßnahmen ist allein die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats
befugt, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation in
Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
in der gesamten Union oder einem Teil davon entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften
zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/20/EG
auszusetzen oder zu entziehen. (2)
Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die in einem
Gastmitgliedstaat geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3,
in denen die von der nationalen Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats zur
Einhaltung der Rechtsvorschriften ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 5
gescheitert sind, informiert diese die nationale Regulierungsbehörde des
Heimatmitgliedstaats und ersucht sie, Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. (3)
Bis zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde des
Heimatmitgliedstaats über ein Ersuchen nach Absatz 2 kann die nationale
Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats einstweilige Sofortmaßnahmen im
Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des
Artikels 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG treffen, wenn ihr
Beweise für einen Verstoß gegen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden
Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 vorliegen. Abweichend von der
Dreimonatsfrist nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG
können solche einstweiligen Maßnahmen so lange aufrechterhalten werden, bis die
nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats endgültig entschieden
hat. Die
Kommission, das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden des
Heimatmitgliedstaats und der übrigen Gastmitgliedstaaten werden von der
einstweiligen Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. (4)
Erwägt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats von Amts
wegen oder auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde eines
Gastmitgliedstaats den Erlass einer Entscheidung zur Aussetzung oder Entziehung
der Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1,
so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden aller von einer solchen
Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten von ihrer Absicht. Die nationale
Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats kann innerhalb eines Monats eine
Stellungnahme abgeben. (5)
Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats erlässt eine
endgültige Entscheidung und übermittelt sie der Kommission, dem GEREK und den
nationalen Regulierungsbehörden der von der Entscheidung betroffenen
Gastmitgliedstaaten innerhalb einer Woche nach deren Annahme, wobei sie der
Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörden der davon betroffenen
Gastmitgliedstaaten weitestgehend Rechnung trägt. (6)
Beschließt die nationale Regulierungsbehörde des
Heimatmitgliedstaats, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer
Kommunikation nach Absatz 1 auszusetzen oder zu entziehen, so treffen die
nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Gastmitgliedstaaten
Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass der europäische Anbieter
elektronischer Kommunikation in ihren Hoheitsgebieten weiterhin Dienste oder
Netze bereitstellt, die von der fraglichen Entscheidung betroffen sind. Artikel 7 – Koordinierung von
Durchsetzungsmaßnahmen (1)
Bei der Anwendung des Artikels 6 trifft die nationale Regulierungsbehörde
des Heimatmitgliedstaats die entsprechenden Aufsichts- oder
Durchsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdienste oder
‑netze, die in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden oder die
dort Schaden verursacht haben, mit derselben Sorgfalt, als würden die
elektronischen Kommunikationsdienste oder ‑netze im Heimatmitgliedstaat
bereitgestellt. (2)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Maßnahmen nach
Artikel 5 und 6 erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet
zugestellt werden können. Kapitel III
Voraussetzungen auf
europäischer Ebene Abschnitt 1
– Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt Artikel 8 – Anwendungsbereich und
allgemeine Bestimmungen (1)
Dieser Abschnitt gilt für harmonisierte Funkfrequenzen für
die drahtlose Breitbandkommunikation. (2) Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im
Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2002/20/EG Entgelte zu erheben, um
eine optimale Nutzung der Funkfrequenzressourcen sicherzustellen und ihre
Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen
Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen. (3)
Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt übertragenen Befugnisse trägt die
Kommission allen Stellungnahmen der durch den Beschluss 2002/622/EG der
Kommission[28]
eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) weitestgehend Rechnung. Artikel 9 – Funkfrequenzen für die
drahtlose Breitbandkommunikation: Regulierungsgrundsätze (1) Die für
Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörden tragen zur Entwicklung eines
Raums der Drahtloskommunikation bei, in dem für drahtlose
Hochgeschwindigkeits-Breitbandkommunikation förderliche Investitionen und
Wettbewerbsbedingungen konvergieren und die Voraussetzungen für die Planung und
Bereitstellung integrierter länderübergreifender Netze und Dienste sowie für
Größenvorteile bestehen, so dass Innovation und Wirtschaftswachstum gefördert
werden und ein langfristiger Nutzen für die Endnutzer entsteht. Die
zuständigen nationalen Behörden verzichten auf Verfahren und Bedingungen für
die Funkfrequenznutzung, die europäischen Anbietern elektronischer
Kommunikation die Bereitstellung integrierter elektronischer
Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder in der
gesamten Union über Gebühr erschweren würden. (2) Die
zuständigen nationalen Behörden wenden ein so wenig wie möglich belastendes und
auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen
Kriterien beruhendes Genehmigungssystem für die Funkfrequenznutzung in einer
Weise an, die größtmögliche Flexibilität und Effizienz bei der
Funkfrequenznutzung bietet und in der gesamten Union vergleichbare Bedingungen
für integrierte länderübergreifende Investitionen und Tätigkeiten von
europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation bietet. (3)
Bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die
Funkfrequenznutzung achten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere auf
die Gleichbehandlung von bestehenden und potenziellen Betreibern sowie von
europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Unternehmen. (4)
Unbeschadet des Absatzes 5 befolgen die zuständigen nationalen Behörden
bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die
Funkfrequenznutzungsrechte die folgenden Regulierungsgrundsätze und bringen sie
erforderlichenfalls damit in Einklang: a)
größtmögliche Berücksichtigung des Endnutzerinteresses, einschließlich des
Endnutzerinteresses sowohl an effizienten langfristigen Investitionen und
Innovationen im Bereich der Drahtlosnetze und ‑dienste als auch an
wirksamem Wettbewerb; b)
Gewährleistung einer möglichst effizienten Funkfrequenznutzung und einer
wirksamen Funkfrequenzverwaltung; c)
Gewährleistung berechenbarer und vergleichbarer Bedingungen, die die Planung
von Investitionen in Netze und Dienste auf länderübergreifender Grundlage und
das Erzielen von Größenvorteilen ermöglichen; d)
Gewährleistung, dass die auferlegten Bedingungen erforderlich und verhältnismäßig
sind, u. a. durch eine objektive Bewertung der Frage, ob die Auferlegung
zusätzlicher Bedingungen, die bestimmte Betreiber möglicherweise begünstigen
oder benachteiligen, gerechtfertigt ist; e)
Gewährleistung einer breiten räumlichen Verfügbarkeit drahtloser
Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze sowie einer hohen Verbreitung und Nutzung
der damit verbundenen Dienstleistungen. (5)
Bei Erwägungen zur Einführung besonderer Bedingungen in Bezug auf die in
Artikel 10 genannten Funkfrequenznutzungsrechte beachten die zuständigen
nationalen Behörden insbesondere die in Artikel 10 genannten Kriterien. Artikel 10 – Im Zusammenhang mit der
Funkfrequenznutzung zu beachtende Kriterien (1) Bei der Bestimmung der Menge und der Art der
Funkfrequenzen, die in einem bestimmten Verfahren zur Erteilung von
Funkfrequenznutzungsrechten zugeteilt werden sollen, berücksichtigen die
zuständigen nationalen Behörden Folgendes: a)
die technischen Merkmale der verschiedenen verfügbaren Funkfrequenzbänder; b)
die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Verfahren
zusammenzufassen, und c)
die Bedeutung eines kohärenten Bestands an Funkfrequenznutzungsrechten in den
einzelnen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Netzen und Diensten im
gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben. (2) Bei der
Entscheidung, ob es eine Mindest- oder Höchstmenge an Funkfrequenzen geben
soll, die in Bezug auf ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Frequenzbands
oder einer Kombination aus verschiedenen komplementären Frequenzbändern
festgelegt würde, sorgen die zuständigen nationalen Behörden a)
im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b für eine
möglichst effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und tragen dabei den Merkmalen
des bzw. der betreffenden Frequenzbänder Rechnung; b)
im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a für effiziente
Investitionen in Netze. Dieser
Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen,
durch die Höchstmengen an Funkfrequenzen festgelegt werden. (3) Die zuständigen
nationalen Behörden stellen sicher, dass etwaige Entgelte für
Funkfrequenznutzungsrechte a)
den sozialen und ökonomischen Wert des Funkfrequenzspektrums, einschließlich
positiver externer Effekte, angemessen widerspiegeln; b)
nicht zu einer Mindernutzung führen und Anreize für Investitionen in die
Kapazität, Abdeckung und Qualität von Netzen und Diensten schaffen; c)
nicht zu Diskriminierungen führen und die Chancengleichheit von bestehenden und
potenziellen Betreibern gewährleisten; d)
eine optimale Verteilung zwischen sofortigen und gegebenenfalls regelmäßigen
Zahlungen bieten; dabei wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen,
im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und e Anreize
für den raschen Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen. Dieser
Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, die
der Förderung von wirksamem Wettbewerb dienen sollen und dazu führen, dass von
Betreibern unterschiedliche Entgelte erhoben werden. (4) Die zuständigen nationalen Behörden dürfen nur dann
Verpflichtungen in Bezug auf eine territoriale Mindestabdeckung auferlegen,
wenn diese im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d zur
Erreichung besonderer, auf nationaler Ebene festgelegter Ziele von allgemeinem
Interesse erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei der Auferlegung solcher
Verpflichtungen tragen die zuständigen nationalen Behörden den folgenden
Aspekten Rechnung: a)
einer etwaigen bereits bestehenden Abdeckung des Hoheitsgebiets durch die
einschlägigen Dienste oder durch andere elektronische Kommunikationsdienste; b)
dem Ziel der Minimierung der Zahl der Betreiber, die den betreffenden
Verpflichtungen potenziell unterliegen; c)
der Möglichkeit der Lastenteilung und der Gegenseitigkeit zwischen
verschiedenen Betreibern, einschließlich der Anbieter anderer elektronischer
Kommunikationsdienste; d)
den Investitionen, die erforderlich sind, um die gewünschte Abdeckung zu
erreichen, und der Notwendigkeit, diese in den einschlägigen Entgelten
abzubilden; e)
der technischen Tauglichkeit der betreffenden Funkfrequenzen für eine
effiziente Realisierung einer breiten räumlichen Abdeckung. (5) Bei der Entscheidung, ob eine der Maßnahmen zur Förderung
eines wirksamen Wettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses
Nr. 243/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29] getroffen wird,
stützen sich die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der
Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive,
vorausschauende Beurteilung der folgenden Aspekte: a)
die Frage, ob davon auszugehen ist, dass ein wirksamer Wettbewerb auch ohne
solche Maßnahmen erhalten bliebe oder erreicht würde, und b)
die voraussichtlichen Auswirkungen solcher vorübergehenden Maßnahmen auf
bestehende und künftige Investitionen von Marktteilnehmern. (6) Die
zuständigen nationalen Behörden legen die Bedingungen fest, unter denen
Unternehmen einen Teil oder die Gesamtheit ihrer individuellen
Funkfrequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten
dürfen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen. Bei der Festlegung solcher Bedingungen berücksichtigen die
zuständigen nationalen Behörden die folgenden Aspekte: a)
die Optimierung der effizienten Funkfrequenznutzung im Einklang mit
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b; b)
die Förderung von Möglichkeiten einer vorteilhaften gemeinsamen
Funkfrequenznutzung; c)
den Interessenausgleich zwischen bestehenden und potenziellen Rechteinhabern; d)
die Schaffung eines besser funktionierenden, liquideren Marktes für den Zugang
zu Funkfrequenzen. Dieser
Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen. (7) Die
zuständigen nationalen Behörden genehmigen die gemeinsame Nutzung passiver und
aktiver Infrastrukturen und den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die
drahtlose Breitbandkommunikation; sie berücksichtigen dabei die folgenden
Aspekte: a)
den Stand des Infrastrukturwettbewerbs und eines etwaigen zusätzlichen
Dienstleistungswettbewerbs; b)
die Anforderungen einer effizienten Funkfrequenznutzung; c)
die größere Auswahl und höhere Dienstqualität für Endnutzer; d)
technische Innovationen. Dieser
Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen. Artikel 11 – Zusätzliche Bestimmungen
über die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung (1) Erlauben die
technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der
harmonisierten Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation eine
Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen,
verzichten die zuständigen nationalen Behörden auf zusätzliche Bedingungen und
verhindern andere Arten der Nutzung, die die effektive Anwendung einer solchen
harmonisierten Regelung behindern. (2) Die
zuständigen nationalen Behörden legen die Genehmigungsbedingungen fest, unter
denen eine individuelle Genehmigung oder ein individuelles Nutzungsrecht im
Falle fortgesetzter Nichtnutzung der betreffenden Funkfrequenzen widerrufen
oder entzogen werden kann. Der Widerruf bzw. die
Entziehung von Rechten kann an eine angemessene Entschädigung gebunden sein,
wenn die Nichtnutzung der Funkfrequenzen auf Gründen beruht, die nicht vom
Betreiber zu verantworten sind und objektiv gerechtfertigt ist. (3) Unter
Einhaltung des Wettbewerbsrechts und mit dem Ziel der zügigen Freigabe bzw.
gemeinsamen Nutzung ausreichender harmonisierter Funkfrequenzen in
kostengünstigen Funkfrequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste mit hohen
Kapazitäten prüfen die zuständigen nationalen Behörden die Notwendigkeit der
Einführung a) von
angemessenen Entschädigungs- oder Anreizzahlungen an bestehende Nutzer oder
Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten, u. a. durch Berücksichtigung
solcher Zahlungen im Bieterverfahren oder durch einen Festbetrag für
Nutzungsrechte oder b)
von Anreizzahlungen, die bestehende Nutzer oder Inhaber von
Funkfrequenznutzungsrechten entrichten. (4) Die
zuständigen nationalen Behörden prüfen die Notwendigkeit, im Einklang mit
Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU für
verschiedene Frequenzbänder ein angemessenes Mindestniveau für die technische
Leistungsfähigkeit festzulegen, um die Bandbreiteneffizienz zu verbessern; auf
der Grundlange der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffene Maßnahmen
bleiben hiervon unberührt. Bei
der Festsetzung dieser Leistungsniveaus sollen sie insbesondere a)
den Zyklen der technologischen Entwicklung und der Erneuerung von Ausrüstungen,
insbesondere von Endgeräten, Rechnung tragen und b)
im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG zur Erreichung
der vorgegebenen Leistungsmerkmale den Grundsatz der Technologieneutralität
wahren. Artikel 12 – Harmonisierung bestimmter
Genehmigungsbedingungen im Zusammenhang mit der drahtlosen
Breitbandkommunikation (1)
Die zuständigen nationalen Behörden legen Zeitpläne für die Erteilung oder
Neuvergabe von Nutzungsrechten oder für die Verlängerung dieser Rechte nach
bestehendem Recht fest; diese Pläne gelten für Funkfrequenzen, die für die
drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert wurden. Die
Dauer der Nutzungsrechte und die Termine für anschließende Verlängerungen
werden rechtzeitig vor der Durchführung des jeweils im Zeitplan gemäß
Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens festgelegt. Bei Festlegung der
Zeitpläne, Geltungsdauer und Verlängerungszyklen werden die Notwendigkeit eines
abschätzbaren Investitionsumfelds, die effektive Möglichkeit, relevante neue,
für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierte Frequenzbänder
freizugeben, und der Amortisationszeitraum der damit verbundenen Investitionen
unter Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt. (2) Im Interesse einer
kohärenten Anwendung des Absatzes 1 in der gesamten Union und um
insbesondere eine abgestimmte Verfügbarkeit von drahtlosen Diensten in der
Union zu ermöglichen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten a) einen gemeinsamen Zeitplan für die gesamte
Union oder an die Situation in verschiedenen Gruppen von Mitgliedstaaten
angepasste Zeitpläne oder den Termin oder die Termine festlegen, zu denen
individuelle Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband oder für
mehrere komplementäre harmonisierte Frequenzbänder erteilt und die tatsächliche
Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die ausschließliche oder gemeinsame
Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation in der gesamten Union
gestattet werden; b) eine Mindestdauer für die in harmonisierten
Frequenzbändern erteilten Rechte festlegen; c) im Falle von Rechten, deren Geltungsdauer
nicht unbegrenzt ist, für die gesamte Union einen einheitlichen Zeitpunkt für
das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung festlegen; d) das Ende der Geltungsdauer bestehender
Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzbänder, die für andere Zwecke als die
drahtlose Breitbandkommunikation erteilt wurden, oder im Fall unbegrenzt
geltender Nutzungsrechte den Termin, an dem das Nutzungsrecht geändert wird,
festlegen, um die Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation zu
ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte
erlassen, mit denen das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung
individueller Funkfrequenznutzungsrechte für drahtlose Breitbanddienste in
harmonisierten Frequenzbändern harmonisiert wird, die zum Zeitpunkt der
Verabschiedung solcher Rechtsakte bereits existieren, mit dem Ziel, den Termin
für eine Verlängerung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten für solche
Frequenzbänder in der gesamten Union zu vereinheitlichen; dies umfasst auch die
mögliche Abstimmung im Hinblick auf den Verlängerungs- oder Neuvergabetermin
anderer Frequenzbänder, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach
Absatz 2 oder nach diesem Absatz harmonisiert wurden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Wird mit den in diesem Absatz vorgesehenen
Durchführungsrechtsakten ein harmonisierter Termin für die Verlängerung oder
Neuvergabe von Funkfrequenznutzungsrechten festgelegt, der nach dem Ende der
Geltungsdauer oder der Verlängerung bestehender individueller Nutzungsrechte
für solche Funkfrequenzen in einem der Mitgliedstaaten liegt, so verlängern die
zuständigen nationalen Behörden die bestehenden Rechte bis zu dem
harmonisierten Termin unter denselben bis dahin geltenden materiellrechtlichen
Genehmigungsbedingungen, einschließlich etwaiger regelmäßiger Entgelte. Ist die nach dem zweiten Unterabsatz gewährte
Verlängerungsfrist im Vergleich zu der ursprünglichen Geltungsdauer der
Nutzungsrechte erheblich, können die zuständigen nationalen Behörden die Verlängerung
von Rechten von einer Anpassung der bisher geltenden Genehmigungsbedingungen,
einschließlich der Erhebung zusätzlicher Entgelte, abhängig machen, die
angesichts der veränderten Umstände erforderlich geworden sind. Diese
zusätzlichen Entgelte basieren auf der zeitanteiligen Anwendung etwaiger
anfänglicher Entgelte für die ursprünglichen Nutzungsrechte, die ausdrücklich
in Bezug auf die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer berechnet wurden. Außer im Falle von Ausnahmen nach
Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG dürfen die in diesem
Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakte die Geltungsdauer der bestehenden
Nutzungsrechte in den Mitgliedstaaten nicht verkürzen; sie gelten ferner nicht
für bestehende unbefristete Rechte. Erlässt die Kommission einen
Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2, so kann sie die Bestimmungen dieses
Absatzes sinngemäß auf alle Rechte zur Nutzung der betreffenden harmonisierten
Frequenzbänder für die drahtlose Breitbandkommunikation anwenden. (4) Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte
nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission a) die Regulierungsgrundsätze des
Artikels 9; b) objektive Unterschiede innerhalb der Union
hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Funkfrequenzen für die drahtlose
Breitbandversorgung; sie trägt dabei dem gemeinsamen Funkfrequenzbedarf
integrierter Netze Rechnung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken; c) die Frage, wie berechenbar die
Betriebsbedingungen für bestehende Funkfrequenznutzer sind; d) die Einführungs-, Entwicklungs- und
Investitionszyklen aufeinanderfolgender Generationen drahtloser
Breitbandtechnologien; e) die Nachfrage der Endnutzer nach
hochleistungsfähiger drahtloser Breitbandkommunikation. Bei der Festlegung von Zeitplänen für
verschiedene Gruppen von Mitgliedstaaten, die noch keine individuellen
Nutzungsrechte erteilt und die tatsächliche Nutzung der betreffenden
harmonisierten Frequenzbänder zugelassen haben, trägt die Kommission unter
Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt allen Sachäußerungen der
Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise, wie Funkfrequenznutzungsrechte
in der Vergangenheit gewährt wurden, den Gründen für Beschränkungen nach
Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, der möglichen
Notwendigkeit, das fragliche Frequenzband freizugeben, den Auswirkungen auf den
Wettbewerb und geografischen und technischen Zwängen Rechnung. Die Kommission
stellt sicher, dass die Durchführung nicht über Gebühr aufgeschoben wird und
dass Abweichungen bei den Zeitplänen in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht
zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation
zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führt. (5) Absatz 2 berührt nicht das Recht der
Mitgliedstaaten, schon vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem
Frequenzband Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband zu erteilen und
dessen tatsächliche Nutzung zu gestatten, sofern die Bestimmungen des zweiten
Unterabsatzes dieses Absatzes eingehalten werden, oder die tatsächliche Nutzung
vor dem Termin zu gestatten, der in einem Durchführungsrechtsakt zur
Harmonisierung des betreffenden Frequenzbands festgesetzt wurde. Erteilt eine zuständige nationale Behörde in
einem harmonisierten Frequenzband vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts
zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für das betreffende Frequenzband, so
gestaltet sie die Bedingungen für die Erteilung – insbesondere in Bezug auf die
Geltungsdauer – so, dass die Inhaber der Nutzungsrechte darauf hingewiesen
werden, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach
Absatz 2 eine Mindestgeltungsdauer für solche Rechte oder einen
einheitlichen Befristungs- oder Verlängerungszyklus für die gesamte Union
festlegen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die Erteilung unbefristeter
Rechte. (6) Für die harmonisierten Frequenzbänder, für
die ein gemeinsamer Zeitplan für die Erteilung von Nutzungsrechten und die
Genehmigung der tatsächlichen Nutzung in einem Durchführungsrechtsakt nach
Absatz 2 festgelegt wurde, übermitteln die zuständigen nationalen Behörden
der Kommission rechtzeitig hinreichend detaillierte Informationen über ihre
Pläne zur Einhaltung der Vorschriften. Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Form und die Verfahren für die
Bereitstellung solcher Informationen geregelt werden. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Kommt die Kommission bei der Überprüfung
solcher detaillierten Pläne eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass nicht
davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage
sein wird, den für ihn geltenden Zeitplan einzuhalten, so kann die Kommission
im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass dieser Mitgliedstaat
seine Pläne so anpassen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften
sichergestellt ist. Artikel 13 – Koordinierung der
Genehmigungsverfahren und ‑bedingungen für die Funkfrequenznutzung für
die drahtlose Breitbandkommunikation im Binnenmarkt (1) Beabsichtigt eine zuständige nationale
Behörde, für die Funkfrequenznutzung eine Allgemeingenehmigung oder
individuelle Funkfrequenznutzungsrechte zu erteilen, oder im Einklang mit
Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit der Funkfrequenznutzung zu ändern, legt sie der Kommission und den für
Funkfrequenzen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihren
Maßnahmenentwurf samt Begründung gegebenenfalls nach Abschluss der öffentlichen
Konsultation nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG vor; die
Vorlage erfolgt in jedem Fall erst in einem Stadium der Vorbereitung, das es
ihr ermöglicht, der Kommission und den zuständigen Behörden der übrigen
Mitgliedstaaten ausreichende und stabile Informationen über alle relevanten
Aspekte zu übermitteln. Mindestens folgende Informationen werden,
soweit zutreffend, von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt: a) Art des Genehmigungsverfahrens; b) zeitlicher Ablauf des
Genehmigungsverfahrens; c) Geltungsdauer der Nutzungsrechte; d) Art und Menge der verfügbaren
Funkfrequenzen insgesamt oder für das betreffende Unternehmen; e) Höhe und Struktur etwaiger Entgelte; f) Entschädigungen oder Anreize für die
Freigabe oder gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch bestehende Nutzer; g) Versorgungsverpflichtungen; h) Zugang auf der Vorleistungsebene; nationale
oder regionale Roamingvorgaben; i) Reservierung von Funkfrequenzen für
bestimmte Arten von Betreibern oder Ausschluss bestimmter Arten von Betreibern; j) Bedingungen im Zusammenhang mit der
Zuteilung, Übertragung oder der Anhäufung von Nutzungsrechten; k) Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von
Funkfrequenzen; l) gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen; m) Mindestniveaus für die technische
Leistungsfähigkeit; n) Beschränkungen nach Artikel 9
Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG; o) Aufhebung oder Entziehung eines oder
mehrerer Nutzungsrechte oder Änderung von Rechten oder mit diesen Rechten
verknüpften Bedingungen, die nicht als geringfügig im Sinne des
Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG angesehen werden
können. (2) Die zuständigen nationalen Behörden und
die Kommission können gegenüber der betroffenen zuständigen Behörde innerhalb
von zwei Monaten Stellung nehmen. Die Zweimonatsfrist wird nicht verlängert. Bei der Beurteilung des Maßnahmenentwurfs nach
diesem Artikel beachtet die Kommission insbesondere a) die Richtlinien 2002/20/EG und
2002/21/EG sowie den Beschluss Nr. 243/2012/EU; b) die Regulierungsgrundsätze des
Artikels 9; c) die einschlägigen Kriterien für bestimmte
besondere Bedingungen nach Artikel 10 und die zusätzlichen Bedingungen des
Artikels 11; d) nach Artikel 12 erlassene
Durchführungsrechtsakte; e) die Kohärenz in den jüngsten, laufenden
oder geplanten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten sowie mögliche Auswirkungen
auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Teilt die Kommission der zuständigen Behörde
innerhalb dieser Frist mit, dass durch den Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den
Binnenmarkt geschaffen würde oder dass sie ernsthafte Zweifel an der
Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Unionsrecht hat, darf der Maßnahmenentwurf
für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten nicht angenommen werden. In diesem
Fall unterrichtet die Kommission auch die zuständigen Behörden der übrigen
Mitgliedstaaten über ihren Standpunkt zu dem Maßnahmenentwurf. (3) Innerhalb der in Absatz 2 genannten
zusätzlichen Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission und die betreffende
nationale Behörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste
Maßnahme im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Kriterien zu
ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine
einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. (4) Während des Verfahrens kann die zuständige
Behörde ihren Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung der in
Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission jederzeit ändern oder
zurückzuziehen. (5) Innerhalb der in Absatz 2 genannten
zusätzlichen Zweimonatsfrist kann die Kommission a) dem Kommunikationsausschuss einen
Beschlussentwurf vorlegen, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, den
Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Dem Beschlussentwurf ist erforderlichenfalls
zusammen mit Vorschlägen zur Änderung des Maßnahmenentwurfs eine detaillierte
und objektive Analyse beizufügen, in der die Kommission darlegt, warum sie der
Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf in der notifizierten Form nicht
angenommen werden sollte, oder b) einen Beschluss erlassen, in dem sie ihren
Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändert. (6) Hat die Kommission keinen Beschlussentwurf
nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt oder einen Beschluss nach
Absatz 5 Buchstabe b erlassen, kann die zuständige Behörde den
Maßnahmenentwurf annehmen. Hat die Kommission einen Beschlussentwurf nach
Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt, darf der Maßnahmenentwurf für einen
Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung der Stellungnahme nach
Absatz 2 an die zuständige Behörde nicht angenommen werden. Während des Verfahrens kann die Kommission –
auch nach Übermittlung eines Beschlussentwurfs an den Kommunikationsausschuss –
jederzeit ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändern. (7) Die Kommission fasst Beschlüsse, mit denen
zuständige Behörden aufgefordert werden, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen,
stets im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. (8) Hat die Kommission einen Beschluss nach
Absatz 7 erlassen, so muss die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf
innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung des Beschlusses ändern oder
zurückziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die zuständige
Behörde gegebenenfalls eine öffentliche Konsultation durch und übermittelt der
Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 1. (9) Die betreffende zuständige Behörde trägt
den etwaigen Stellungnahmen der zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission weitestgehend Rechnung; außer in den Fällen,
die unter Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 6 Unterabsatz 2
oder Absatz 7 fallen, kann sie den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf
annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission. (10) Sobald das Verfahren im Zusammenhang mit
der Maßnahme abgeschlossen ist, unterrichtet die zuständige Behörde die
Kommission über die Ergebnisse dieses Verfahrens. Artikel 14 – Zugang zu lokalen
Funknetzen (1) Die zuständigen nationalen Behörden
gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher
elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der
harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an
eine Allgemeingenehmigung. (2) Die zuständigen nationalen Behörden
hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der
Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren,
die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die
Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung
des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde. (3) Anbieter öffentlicher elektronischer
Kommunikation beschränken nicht einseitig a) das Recht der Endnutzer, einen über Dritte
bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen; b) das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern
über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen
solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen
Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener
Endnutzer öffentlich zugänglich machen. (4) Die zuständigen nationalen Behörden
beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen
gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren,
u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich
zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich
zugänglich machen. (5) Die zuständigen nationalen Behörden
beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen, a) der von Behörden in den oder in
unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird,
sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen
Diensten gehört; b) der auf Initiative von nichtstaatlichen
Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale
Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder
in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst
gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach
Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird. (6) Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige
Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen
öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht
gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer
gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der
Signalübertragung in solchen Netzen abhängen. Artikel 15 – Einrichtung und Betrieb
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite (1) Die zuständigen nationalen Behörden
gestatten die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb nicht störender
drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von
Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, die Anbindung oder den
Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder
in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen
Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht. Das Genehmigungssystem für Funkfrequenzen, die
für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind,
bleibt von diesem Absatz unberührt. (2) Zum Zwecke der einheitlichen Durchführung
des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, die Anbindung und
den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite nach
Absatz 1, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser
Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen, durch deren Einhaltung
gewährleistet wird, dass sie bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen
nicht störend wirken. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug
auf die maximalen Abmessungen, die Leistung und die elektromagnetischen
Eigenschaften sowie die optischen Auswirkungen der drahtlosen Zugangspunkte mit
geringer Reichweite fest. Diese für den Einsatz drahtloser Zugangspunkte mit
geringer Reichweite vorgegebenen technischen Merkmale müssen mindestens den
Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU[30]
und den in der Empfehlung 1999/519/EG[31]
festgelegten Schwellenwerten entsprechen. Die Merkmale, die für die Einrichtung, die
Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite
festgelegt werden, damit Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, berühren
nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[32]
für das Inverkehrbringen solcher Produkte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 16 – Koordinierung von
Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten (1) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im
Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, einschließlich der
ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, stellen die zuständigen nationalen
Behörden sicher, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet
organisiert wird; sie treffen insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der Funkfrequenzzuweisung oder ‑zuteilung, damit kein
anderer Mitgliedstaat daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung
eines bestimmten harmonisierten Frequenzbands im Einklang mit dem Unionsrecht
zu gestatten. (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der
grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um die
Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass
keinem Mitgliedstaat der gleichberechtigte Zugang zum Funkfrequenzspektrum
verweigert wird. (3) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die
Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, ihn und andere Mitgliedstaaten bei der
Einhaltung dieses Artikels zu unterstützen. Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen
erlassen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Koordinierung mit der
Anforderung des gleichberechtigten Zugangs aller Mitgliedstaaten zum
Funkfrequenzspektrum im Einklang stehen, um praktische Unstimmigkeiten zwischen
den verschiedenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beheben oder um die
Durchsetzung von Lösungen, die aus der Koordinierung hervorgegangen sind, im
Einklang mit dem Unionsrecht sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte
werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen. Abschnitt 2 –
Europäische virtuelle Zugangsprodukte Artikel 17 – Europäisches virtuelles
Breitbandzugangsprodukt (1)
Die Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangsprodukts nach den
Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG wird als Bereitstellung
eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts angesehen, wenn es
entsprechend den Mindestparametern für die in Anhang I aufgeführten
Angebote bereitgestellt wird und alle folgenden materiellen Anforderungen
erfüllt: a) Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges
Produkt angeboten zu werden; b) Höchstmaß an Interoperabilität der Netze
und Dienste und diskriminierungsfreies Netzmanagement unter den Betreibern
entsprechend der Netztopologie; c) Möglichkeit, Endnutzern zu
Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt zu werden; d) Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung
der Möglichkeit, in bestehenden und neuen Netzen installiert und parallel zu
anderen Zugangsprodukten, die über die gleiche Netzinfrastruktur angeboten
werden, bereitgestellt zu werden; e) operative Leistungsfähigkeit, insbesondere
im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und
Realisierungskosten für Anbieter eines virtuellen Breitbandzugangs und
Zugangsinteressenten. f) Beachtung der Vorschriften über den Schutz
der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität
von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht. (2) Die
Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu
erlassen, um Anhang I im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen
Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 1 aufgeführten wesentlichen
Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. Artikel 18 – Regulierungsbedingungen
im Zusammenhang mit dem europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukt (1)
Eine nationale Regulierungsbehörde, die einem Betreiber zu einem früheren
Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Vorleistungszugangs zu
einem Netz der nächsten Generation nach Artikel 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG
auferlegt hat, prüft, ob es angemessen und verhältnismäßig
wäre, stattdessen eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts
aufzuerlegen, das dem gegenwärtig auferlegten Vorleistungszugangsprodukt
mindestens funktional gleichwertig ist. Die
in Unterabsatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörden führen die
erforderliche Prüfung der bestehenden Abhilfemaßnahmen für den Zugang auf der
Vorleistungsebene so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
durch, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Analyse der relevanter Märkte nach
Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2002/21/EG. Gelangt
eine nationale Regulierungsbehörde, die zu einem früheren Zeitpunkt
Verpflichtungen zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs auferlegt
hat, nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass ein
europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen
nicht angemessen ist, erläutert und begründet sie dies in ihrem
Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG
vorgesehenen Verfahren. (2)
Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber gemäß den
Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG zur Bereitstellung eines
Zugangs zu einem Netz der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene zu
verpflichten, so prüft sie zusätzlich zu den Faktoren in Artikel 12
Absatz 2 der genannten Richtlinie insbesondere die jeweiligen Vorteile
einer Verpflichtung zur Bereitstellung i)
einer passiven Vorleistung, wie z. B. eines physischen entbündelten
Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt; ii)
eines nicht physischen oder virtuellen Vorleistungsdienstes mit gleichwertigen
Funktionen, und insbesondere eines europäischen virtuellen
Breitbandzugangsprodukts, das die grundlegenden Anforderungen und Parameter in
Artikel 17 Absatz 1 und Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung
erfüllt. (3)
Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber zur
Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs nach den Artikeln 8 und
12 der genannten Richtlinie zu verpflichten, so erlegt sie dem Betreiber
abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG die
Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen
Breitbandzugangsprodukts auf, das die Funktionen aufweist, die erforderlich
sind, um dem in der Prüfung ermittelten Regulierungsbedarf gerecht zu werden.
Ist eine nationale Regulierungsbehörde der Auffassung, dass ein europäisches
virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht
angemessen wäre, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf
gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen
Verfahren. (4)
Bei der Prüfung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 der Frage, ob ein
europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt statt eines anderen möglichen
Vorleistungsprodukts bereitgestellt werden muss, trägt die nationale
Regulierungsbehörde dem Interesse an der Schaffung unionsweit einheitlicher
Regulierungsbedingungen für Abhilfemaßnahmen in Bezug auf den
Vorleistungszugang ebenso Rechnung wie dem aktuellen und künftigen Stand des
Infrastrukturwettbewerbs und der Entwicklung des Marktumfelds im Hinblick auf
die Bereitstellung von konkurrierenden Netzen der nächsten Generation, den vom
benannten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und von Zugangsinteressenten
getätigten Investitionen wie auch dem Abschreibungszeitraum für solche
Investitionen. Die
nationale Regulierungsbehörde legt erforderlichenfalls eine Übergangsfrist für
die Ersetzung eines bestehenden Vorleistungszugangsprodukts durch ein
europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt fest. (5)
Ist ein Betreiber nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zur
Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts verpflichtet,
so stellt die nationale Regulierungsbehörde abweichend von Artikel 9
Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG sicher, dass ein Standardangebot
veröffentlicht wird, das mindestens den in Anhang I Nummer 1, 2 bzw.
3 aufgeführten Parametern entspricht. (6)
Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG setzt
eine nationale Regulierungsbehörde vor der Aufhebung einer zuvor auferlegten
Verpflichtung zum Angebot eines europäischen virtuellen
Breitbandzugangsprodukts, das den grundlegenden Anforderungen und Parametern
des Artikels 17 Absatz 1 und des Anhangs I Nummer 2 dieser
Verordnung entspricht, keine verbindliche Ankündigungsfrist fest, wenn der
betreffende Betreiber sich freiwillig verpflichtet, ein solches Produkt auf Nachfrage
Dritter zu fairen und angemessenen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von
drei Jahren anzubieten. (7)
Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der Prüfung nach
Absatz 2 oder Absatz 3, Preiskontrollverpflichtungen nach
Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG für den Zugang zu Netzen der nächsten
Generation auf der Vorleistungsebene – über eines der europäischen virtuellen
Breitbandzugangsprodukte oder anderweitig – aufzuerlegen oder beizubehalten, so
prüft sie die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität
der auf der Endkundenebene angebotenen Produkte. Dabei trägt sie der
Wirksamkeit des Schutzes gegen Diskriminierung auf der Vorleistungsebene und
dem Stand des von anderen Festnetzen bzw. drahtlosen Netzen ausgehenden
Infrastrukturwettbewerbs Rechnung und berücksichtigt die Rolle eines
bestehenden Infrastrukturwettbewerbs zwischen Netzen der nächsten Generation
für weitere Qualitätsverbesserungen für Endnutzer, um im Einzelfall
festzustellen, ob Preiskontrollen im Bereich des Zugangs auf der
Vorleistungsebene möglicherweise nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig
wären. Artikel 19 – Konnektivitätsprodukt mit
zugesicherter Dienstqualität (ASQ-Konnektivitätsprodukt) (1)
Jeder Betreiber hat das Recht, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt im
Sinne des Absatzes 4 bereitzustellen. (2)
Die Betreiber kommen allen zumutbaren Anfragen nach europäischen
ASQ-Konnektivitätsprodukten im Sinne des Absatzes 4 nach, die schriftlich
von einem zugelassenen Anbieter elektronischer Kommunikation eingereicht
werden. Jede Weigerung, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt
bereitzustellen, muss auf objektiven Kriterien beruhen. Der Betreiber muss eine
Weigerung innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Anfrage begründen. Als
objektiver Grund für eine Weigerung gilt, dass der Interessent an der
Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts nicht in der Lage
oder nicht willens ist, seinerseits dem ersuchten Betreiber auf entsprechende
Anfrage zu zumutbaren Bedingungen innerhalb der Union oder in Drittländern ein
ASQ-Konnektivitätsprodukt zur Verfügung zu stellen. (3)
Wird die Anfrage abgelehnt oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der
schriftlichen Anfrage keine Einigung über die konkreten Bedingungen
einschließlich des Preises zustande, kann jede Partei die Angelegenheit der
zuständigen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 20 der Richtlinie
2002/21/EG vorlegen. In diesem Fall kann Artikel 3 Absatz 6 dieser
Verordnung angewandt werden. (4)
Die Bereitstellung eines Konnektivitätsprodukts gilt als Bereitstellung eines
europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts, wenn dieses Produkt den
Mindestparametern des Anhangs II entspricht und alle nachstehenden
wesentlichen Anforderungen erfüllt: a)
Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden; b)
es ermöglicht den Diensteanbietern, die Anforderungen ihrer Endnutzer zu
erfüllen, c)
Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung bestehender Lösungen, die innerhalb
derselben Netze bereitgestellt werden können; d)
operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche
Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für die
Kunden, und f)
Gewährleistung, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über
personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über
Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllt sind. (5)
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu
erlassen, um Anhang II im Lichte der Marktentwicklungen und der
technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 4 aufgeführten
wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können. Artikel 20 – Maßnahmen zu europäischen
Zugangsprodukten (1)
Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2016 Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Vorschriften für die
Umsetzung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts im Sinne des
Artikels 17 und des Anhangs I Nummer 1 und entsprechend den
darin festgelegten Kriterien und Parametern, um die funktionale
Gleichwertigkeit eines solchen virtuellen Produkts für den Vorleistungszugang
zu Netzen der nächsten Generation mit einem physisch entbündelten
Zugangsprodukt zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem
in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (2)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher
technischer und methodischer Regeln für die Umsetzung eines oder mehrerer
europäischer Zugangsprodukte im Sinne der Artikel 17 und 19 und des
Anhangs I Nummern 2 und 3 sowie des Anhangs II entsprechend den
darin jeweils aufgeführten Kriterien und Parametern festlegen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Kapitel IV
Harmonisierte Rechte der Endnutzer Artikel 21 – Beseitigung von
Beschränkungen und Diskriminierung (1) Die Freiheit
der Endnutzer, öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich
zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, die von einem in
einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen bereitgestellt werden,
darf behördlicherseits nicht beschränkt werden. (2) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen auf Endnutzer keine
diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung
anwenden, die auf Staatsangehörigkeit oder (Wohn-)Sitz des Endnutzers beruhen,
sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind. (3)
Außer wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, dürfen Anbieter öffentlicher
elektronischer Kommunikation für unionsinterne, in einem anderen Mitgliedstaat
zugestellte Verbindungen keine Tarife anwenden, die höher sind a)
als die Tarife für inländische Fernverbindungen in Festnetzen; b)
als der jeweilige Eurotarif für regulierte Sprachanrufe und
SMS-Roamingnachrichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 in
Mobilfunknetzen. Artikel 22 – Beilegung
grenzübergreifender Streitigkeiten (1) Die
außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der
Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten
in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit
auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und
Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU[33]
fallen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie. Artikel 23 – Freiheit der
Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und
angemessenes Verkehrsmanagement (1) Endnutzern steht es frei, über ihren
Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und
Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Endnutzern steht
es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über
Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend
solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von
Internetinhalten, ‑anwendungen und ‑diensten in Anspruch zu nehmen. (2) Endnutzern
steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation
oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von
Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren. Um die Erbringung
von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von
Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer
Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des
diesbezüglichen Datenvolumens oder ‑verkehrs als Spezialdienste mit
bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die
Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von
Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt
werden. (3) Dieser
Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale
Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen,
Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt. (4) Die Ausübung
der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die
Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1,
Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2
erleichtert. (5) Innerhalb vertraglich vereinbarter
Datenvolumina oder ‑geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen
Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten
nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung
gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen
davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene
Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene
Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend,
verhältnismäßig und erforderlich sein, a) um einer Rechtsvorschrift oder einem
Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu
verhindern; b) um die Integrität und Sicherheit des
Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer
zu wahren; c) um die Übertragung unerbetener Mitteilungen
an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen
beschränkenden Maßnahmen gegeben haben; d) um die
Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu
minimieren, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden. Im Rahmen eines angemessenen
Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in
diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind. Artikel 24 – Vorkehrungen für die
Dienstqualität (1) Die nationalen Regulierungsbehörden
überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage
sind, die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 genannten Freiheiten
auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht
diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den
Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht
beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie
in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen
von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die
nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK jährlich
über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse. (2) Um die allgemeine Einschränkung der
Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern oder um dafür zu
sorgen, dass die Endnutzer weiterhin in der Lage sind, Informationen oder
Inhalte abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu
nutzen, werden die nationalen Regulierungsbehörden ermächtigt, den Anbietern
öffentlicher elektronischer Kommunikation Mindestanforderungen an die
Dienstqualität aufzuerlegen. Die nationalen
Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Auferlegung
solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der
geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese
Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Die Kommission kann hierzu
nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben,
insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die
vorgesehenen Anforderungen werden während eines Zeitraums von zwei Monaten nach
dem Eingang vollständiger Informationen bei der Kommission nicht angenommen, es
sei denn, die Kommission und die nationale Regulierungsbehörde vereinbaren
etwas anderes oder die Kommission teilt der nationalen Regulierungsbehörde
einen kürzen Prüfungszeitraum mit oder die Kommission hat Kommentare oder
Empfehlungen abgegeben. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den
Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung und teilen
der Kommission und dem GEREK die angenommenen Anforderungen mit. (3) Die Kommission kann
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die
Umsetzung der Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden entsprechend
diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 – Transparenz und
Veröffentlichung von Informationen (1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen – außer
bei individuell ausgehandelten Angeboten – transparente, vergleichbare,
ausreichende und aktuelle Informationen veröffentlichen: a) ihren Namen, ihre Anschrift und Kontaktangaben; b) für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen
Dienstqualitätsparameter, die geltenden Preise (für Verbraucher einschließlich
Steuern) und sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und etwaige
zusätzliche Entgelte) sowie Kosten in Bezug auf Endgeräte; c) die geltenden Tarife für Nummern oder Dienste, für die besondere
Preise gelten; d) die Qualität ihrer Dienste entsprechend den in Absatz 2
vorgesehenen Durchführungsrechtsakten; e) gegebenenfalls angebotene Internetzugangsdienste mit folgenden
Angaben: i) die im
(Wohn-)Sitzmitgliedstaat des Endnutzers auch zu Hauptzeiten tatsächlich für
Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit; ii) die Höhe
etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche
oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die
Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren
Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich
Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihre aktuelle Nutzung
überwachen können; iii) eine klare
und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Datenvolumenbeschränkungen, die
tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter sowie die
gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf
die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können; iv) Informationen
über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs
eingerichteten Verfahren, um Netzüberlastungen zu vermeiden, und über mögliche
Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener
Daten; f) Maßnahmen zur
Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs für behinderte Endnutzer,
einschließlich regelmäßig aktualisierter Informationen über Einzelheiten der
für sie bestimmten Produkte und Dienste; g) ihre allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich
etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, der Bedingungen und etwaigen Entgelte bei
vorzeitiger Vertragskündigung, der Verfahren und direkten Entgelte im
Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen
Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim
Wechsel; h) Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum
Anruferstandort bei allen angebotenen Diensten und alle Beschränkungen von
Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG sowie alle
diesbezüglichen Änderungen; i) Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich
gegebenenfalls der in Anhang I der Richtlinie 2002/22/EG genannten
Einrichtungen und Dienste. Die Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht
zugänglicher Form in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der
Dienst angeboten wird, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die
Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung den zuständigen
nationalen Regulierungsbehörden vorzulegen. Etwaige Differenzierungen in den
Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, müssen
daraus ausdrücklich hervorgehen. (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der
Methoden für die Messung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, der
Dienstqualitätsparameter und der Methoden für ihre Erfassung sowie von Inhalt,
Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger
Qualitätszertifizierungsmechanismen erlassen. Dabei kann die Kommission die in
Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter, Definitionen
und Messverfahren berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß
dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Damit die Endnutzer die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu
elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die
Kosten alternativer Nutzungsweisen vergleichen können, müssen ihnen unabhängige
Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen. Dazu
schaffen die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Zertifizierungssystem für
interaktive Websites, Führer oder ähnliche Werkzeuge. Die Zertifizierung
erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger
Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit eines jeden
Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation, einen leicht
verständlichen Sprachgebrauch, die Bereitstellung aktueller Informationen und
den Betrieb eines effektiven Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden. Wenn
auf dem Markt keine zertifizierten Vergleichsmittel kostenlos oder zu einem
angemessenen Preis zur Verfügung stehen, stellen die nationalen
Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale Stellen solche
Einrichtungen selbst oder über Dritte in Übereinstimmung mit den
Zertifizierungsanforderungen bereit. Die von Anbietern öffentlicher
elektronischer Kommunikation veröffentlichten Informationen müssen zum Zwecke
der Bereitstellung von Vergleichseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen. (4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden müssen Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation Informationen von öffentlichem
Interesse für Endnutzer kostenlos verbreiten, gegebenenfalls mit denselben
Mitteln, die sie gewöhnlich zur Kommunikation mit den Endnutzern einsetzen. In
einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen
Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher
elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf
folgende Themen erstrecken: a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer
Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung
schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und
Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich
Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
und ihre rechtlichen Folgen sowie b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit
und vor dem unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten bei der Nutzung
elektronischer Kommunikationsdienste. Artikel 26 – Informationspflichten in
Verträgen 1. Bevor ein
Vertrag über die Bereitstellung einer Verbindung mit einem öffentlichen
elektronischen Kommunikationsnetz oder die Erbringung öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste wirksam wird, müssen Anbieter öffentlicher
elektronischer Kommunikation Verbrauchern – sowie anderen Endnutzern, sofern
mit diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – zumindest
folgende Informationen bereitstellen: a) Name, Anschrift
und Kontaktangaben des Anbieters sowie Anschrift und Kontaktangaben für
Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind; b) die
Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere: i) für jeden Tarif
die Arten der angebotenen Dienste, das Volumen der enthaltenden
Kommunikationsverbindungen und alle einschlägigen Dienstqualitätsparameter,
einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss; ii) ob und in
welchem Mitgliedstaat Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum
Anruferstandort besteht, und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß
Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG; iii) die Arten der
angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, die
Bedingungen und Entgelte für diese Dienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme
mit diesen Diensten; iv) alle vom
Anbieter auferlegten Beschränkungen der Nutzung der von ihm zur Verfügung
gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit
verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
gekündigt wird; c) Einzelheiten
über Preise und Tarife (für Verbraucher einschließlich Steuern und etwaiger
zusätzlicher Entgelte) und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über
alle anwendbaren Tarife und Entgelte bereitgestellt werden; d) angebotene
Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede
sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten
Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs; e) die
Vertragslaufzeit und die Bedingungen für Verlängerungen und Kündigungen
einschließlich i) der
Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist,
um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen; ii) aller Entgelte
im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen
Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim
Wechsel; iii) etwaiger
Entgelte, die bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses anfallen,
einschließlich einer Kostenanlastung für Endgeräte (nach üblichen
Abschreibungsgrundsätzen) und anderer Angebotsvorteile (zeitanteilig); f) etwaige
Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für die Nichteinhaltung der
vertraglich vereinbarten Dienstqualität, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die
gesetzlichen Rechte des Endnutzers; g) sofern eine
Verpflichtung nach Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG besteht, die
Wahlmöglichkeit des Endnutzers, ob seine personenbezogenen Daten in ein
Verzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und welche Daten betroffen
sind; h) Einzelheiten
über die für behinderte Endnutzer bestimmten Produkte und Dienste; i) die Mittel zur
Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, auch für grenzübergreifende
Streitigkeiten, gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG und
Artikel 22 dieser Verordnung; j) die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheits-
oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren
kann. (2) Zusätzlich zu
Absatz 1 müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den
Endkunden, sofern mit einem Endkunden, der kein Verbraucher ist, nichts anderes
vereinbart wurde, zumindest folgende Informationen in Bezug auf ihre Internetzugangsdienste
bereitstellen: a) die Höhe etwaig
geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder
dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit,
die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es
beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit
denen die Endnutzer jederzeit ihren aktuellen Nutzungsumfang überwachen können; b) die am
Hauptstandort des Endnutzers tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung
stehende Datengeschwindigkeit, einschließlich tatsächlicher
Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten und Geschwindigkeiten
zu Hauptzeiten sowie der möglichen Auswirkungen auf eine Zugangsgewährung für
Dritte über lokale Funknetze; c) andere
Dienstqualitätsparameter; d) Informationen
über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs
eingerichteten Verfahren, um eine Netzüberlastung zu vermeiden, und über
mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz
personenbezogener Daten; e) eine klare und
verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die
tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter
sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren
Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und
Diensten auswirken können; (3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen in klarer, verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer Amtssprache des (Wohn-)Sitzmitgliedstaats
des Endnutzers bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind
fester Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht verändert werden, sofern die
Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Endnutzer
muss eine Kopie des Vertrags in schriftlicher Form erhalten. (4) Die Kommission
kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der in
Absatz 2 aufgeführten Informationspflichten erlassen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. (5) Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Vertrag auch alle
zu diesem Zweck von diesen Behörden bereitgestellten Informationen über die
Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige
Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten
des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und einer
unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend
Artikel 25 Absatz 4 enthalten, die für den angebotenen Dienst von
Bedeutung sind. Artikel 27 – Kontrolle des
Nutzungsumfangs (1) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation geben Endnutzern Gelegenheit, sich
kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über die
bisherige Gesamtnutzung verschiedener elektronischer Kommunikationsdienste in
der Rechnungswährung des Endnutzers bereitgestellt werden. Diese Funktion soll
gewährleisten, dass die Gesamtausgaben über einen bestimmten Nutzungszeitraum
einen vom Endnutzer festgesetzten Höchstbetrag ohne dessen Zustimmung nicht
übersteigen. (2) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen sicherstellen, dass der
Endnutzer in geeigneter Weise benachrichtigt wird, sobald der Nutzungsumfang
der Dienste 80 % des gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrags
erreicht. In der Benachrichtigung ist anzugeben, wie die weitere Erbringung der
betreffenden Dienste veranlasst werden kann und welche Kosten dadurch
entstehen. Würde der Höchstbetrag ansonsten überstiegen, muss der Anbieter die
Erbringung und Abrechnung der betreffenden Dienste gegenüber dem Endnutzer
einstellen, sofern und solange der Endnutzer nicht die weitere oder erneute
Erbringung dieser Dienste verlangt. Nach Erreichen des Höchstbetrags muss der
Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten
Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen,
entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen
Notrufnummer 112 zu erreichen. (3) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen den Endnutzern unmittelbar vor
der Herstellung der Anrufsverbindung die Möglichkeit geben, von den Tarifen für
Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten, auf einfache Weise
und kostenlos Kenntnis zu nehmen, es sei denn, die nationale
Regulierungsbehörde hat ihnen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuvor
vorherige Ausnahmeregelung gewährt. Solche Informationen müssen in einer
vergleichbaren Weise für alle solche Nummern oder Dienste gegeben werden. (4) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen
Endnutzern Gelegenheit geben, sich kostenlos für den Erhalt von Rechnungen mit
Einzelgebührennachweis zu entscheiden. Artikel 28 – Vertragsbeendigung (1) Verträge
zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation
dürfen keine Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate
überschreitet. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen
Endnutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von
12 Monaten abzuschließen. (2) Sofern nichts
anderes vereinbart wurde, haben Verbraucher und andere Endnutzer das Recht,
einen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu
kündigen, wenn seit Vertragsschluss mindestens sechs Monate vergangen sind.
Außer dem Restwert verbilligter Endgeräte, die bei Vertragsschluss an den
Vertrag geknüpft waren, und einer zeitanteiligen Rückzahlung anderer
Angebotsvorteile, die bei Vertragsschluss als solche beworben worden waren,
darf keine weitere Entschädigung verlangt werden. Spätestens bei Zahlung einer
solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der
Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben. (3) Wenn die
Verträge oder nationale Rechtsvorschriften eine stillschweigende Verlängerung
der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer
Kommunikation den Endnutzer rechtzeitig hierauf hinweisen, so dass der
Endnutzer mindestens einen Monat Zeit hat, um der stillschweigenden Vertragsverlängerung
zu widersprechen. Widerspricht der Endnutzer nicht, so wird der Vertrag zu
einem unbefristeten Vertrag, der vom Endnutzer jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten gekündigt werden kann. (4) Bei
Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, haben Endnutzer das
Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen
Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter
müssen Endnutzern solche Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar
mindestens einen Monat zuvor, bekanntmachen und sie gleichzeitig auf ihr Recht
hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen
nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Jede
erhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung zwischen der tatsächlichen
Leistung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter und
der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß
Artikel 26 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der
Rechtsmittel, die dem Endnutzer nach nationalem Recht zustehen, als
Leistungsverstoß. (6) Durch eine
Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer
Kommunikation erbringt, darf die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht
erneut beginnen, es sei denn, der Preis der zusätzlichen Dienste ist wesentlich
höher als der Preis der ursprünglichen Dienste oder die zusätzlichen Dienste
werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an die Verlängerung des
bestehenden Vertrags geknüpft ist. (7) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Bedingungen und Verfahren für
die Vertragsbeendigung anwenden, die für einen Anbieterwechsel kein Hindernis
bilden oder davor abschrecken. Artikel 29 – Angebotspakete Wenn ein
Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem
elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen
Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Artikel 28 und 30 dieser
Verordnung für alle Bestandteile dieses Pakets. KAPITEL V
Erleichterung des Anbieterwechsels Artikel 30 – Anbieterwechsel und
Rufnummernübertragung (1) Alle Endnutzer
mit Nummern aus einem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, haben
das Recht, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer
Kommunikation, der den Dienst erbringt, gemäß Anhang I Teil C der
Richtlinie 2002/22/EG zu behalten, sofern es sich bei diesem um einen Anbieter
elektronischer Kommunikation in dem Mitgliedstaat handelt, zu dem der
Nummernplan gehört, oder um einen europäischen Anbieter elektronischer
Kommunikation, der bei der zuständigen Regulierungsbehörde des
Heimatmitgliedstaats angemeldet hat, dass er solche Dienste in dem
Mitgliedstaat, zu dem der nationale Nummernplan gehört, erbringt oder zu
erbringen gedenkt. (2) Die Preise,
die im Zusammenhang mit der Nummernübertragung zwischen den Anbietern
öffentlicher elektronischer Kommunikation berechnet werden, müssen kostenorientiert
sein, und etwaige, von den Endnutzern direkt erhobene Entgelte dürfen nicht
geeignet sein, diese von einem Anbieterwechsel abzuschrecken. (3) Die
Übertragung von Rufnummern und deren Aktivierung muss so schnell wie möglich
erfolgen. Für Endnutzer, die eine Rufnummernübertragung auf einen anderen
Anbieter vereinbart haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags ab
dem Abschluss dieser Vereinbarung aktiviert werden. Der Dienst darf während der
Übertragung nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. (4)
Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des
aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer
müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen
Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten. Der Wechsel zu
einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen. (5) Die Verträge
der Endnutzer mit den abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer
Kommunikation werden vollzogenem Wechsel automatisch beendet. Abgebende
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erstatten Verbrauchern, die
vorausbezahlte Dienste nutzen, ein etwaig verbleibendes Restguthaben. (6) Anbieter
öffentlicher elektronischer Kommunikation, die einen Wechsel verzögern oder
Missbrauch betreiben, auch indem sie die für eine Übertragung erforderlichen
Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen, sind verpflichtet, die von der
Verzögerung oder dem Missbrauch betroffenen Endnutzer zu entschädigen. (7) Wenn ein
Endnutzer, der über eine vom abgebenden Anbieter bereitgestellte E-Mail-Adresse
verfügt, zu einem neuen Anbieter von Internet-Zugangsdiensten wechselt, muss
der abgebende Anbieter auf Antrag des Endnutzers für einen Zeitraum von 12
Monaten alle an die frühere E-Mail-Adresse des Endnutzers gerichteten
E-Mail-Nachrichten kostenlos an eine beliebige andere vom Endnutzer angegebene
E-Mail-Adresse weiterleiten. Dieser E-Mail-Weiterleitungsdienst umfasst auch
eine automatische Antwortnachricht an alle E-Mail-Absender, mit der diese auf
die neue E-Mail-Adresse des Endnutzers hingewiesen werden. Der Endnutzer kann
verlangen, dass die neue E-Mail-Adresse in der automatischen Antwortnachricht
nicht genannt wird. Nach Ablauf der
ersten zwölf Monate muss der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer
Kommunikation dem Endnutzer die Möglichkeit geben, gegebenenfalls
entgeltpflichtig den Zeitraum der E-Mail-Weiterleitung zu verlängern. Der
abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation darf die
ursprüngliche E-Mail-Adresse des Endnutzers nicht vor Ablauf von zwei Jahren
nach Vertragsbeendigung und keinesfalls während des Verlängerungszeitraums der
E-Mail-Weiterleitung an einen anderen Endnutzer vergeben. 8. Die zuständigen
nationalen Behörden können den allgemeinen Wechsel- und Übertragungsprozess
näher festlegen, einschließlich geeigneter Sanktionen für Anbieter und
Entschädigungen für Endnutzer. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz
der Endnutzer während des gesamten Prozesses und die Notwendigkeit seiner
effizienten Durchführung. Kapitel VI
Organisatorische Vorschriften und Schlussbestimmungen Artikel 31 – Sanktionen Die
Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und
treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission diese Vorschriften spätestens zum 1. Juli 2016 mit und
melden ihr spätere Änderungen unverzüglich. Die Verhängung von
Sanktionen gegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation erfolgt in
Übereinstimmung mit Kapitel II im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten
der nationalen Regulierungsbehörden der Heimat- und Gastmitgliedstaaten. Artikel 32 – Befugnisübertragung (1) Die der
Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen. (2) Die Befugnis
zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 und
Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen unbestimmten
Zeitraum ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen. (3) Die in
Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 genannte
Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener
delegierter Rechtsakte. (4) Sobald die
Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß
Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung
Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das
Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist
mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf
Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert. Artikel 33 - Ausschussverfahren (1) Die Kommission
wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG
eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Artikel 34 – Änderung der Richtlinie
2002/20/EG Artikel 3
Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen. Artikel 35 – Änderung der Richtlinie
2002/21/EG Richtlinie
2002/21/EG wird wie folgt geändert: (1) In
Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: „Diese
Richtlinie und die Einzelrichtlinien werden in Verbindung mit der Verordnung
(EU) Nr. [XX/2014] ausgelegt und angewandt.“ (2)
Artikel 7a wird wie folgt geändert: –
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende
Fassung: „(1) Zielt eine
beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung,
Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von
Artikel 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 5 und den
Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie
Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so
kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK
innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten
Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der
Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum
sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat,
gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 19 Absatz 1
dieser Richtlinie abgegebenen Empfehlungen zur harmonisierten Anwendung dieser
Richtlinie und der Einzelrichtlinien. In diesem Fall darf der Maßnahmenentwurf
innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der
Kommission nicht angenommen werden.“ –
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Innerhalb
der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und
die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete
und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu
ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine
einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. Zielt die
beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von
Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] in einem Gastmitgliedstaat ab, so
kann sich die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats ebenfalls
an dieser Zusammenarbeit beteiligen.“ –
c) In Absatz 5 wird folgender
Buchstabe aa eingefügt: „aa) einen Beschluss erlassen, in dem sie
die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf
zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die
beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von
Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“ –
d) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „Artikel 7
Absatz 6 gilt in den Fällen, in denen die Kommission einen Beschluss gemäß
Absatz 5 Buchstabe aa erlässt.“ (3)
Artikel 15 wird wie folgt geändert: –
a) In Absatz 1 wird zwischen
Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt: „Bei der
Beurteilung, ob ein bestimmter Markt Merkmale aufweist, welche die Auferlegung
von Vorabverpflichtungen rechtfertigen könnten, und daher in die Empfehlung
aufzunehmen ist, berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit
einer konvergierenden Regulierung in der gesamten Union, die Notwendigkeit,
effiziente Investitionen und Innovationen im Interesse der Endnutzer und der
wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt zu fördern, und die
Bedeutung des betreffenden Markts sowie weitere Faktoren wie einen bestehenden
Infrastrukturwettbewerb auf der Endkundenebene und einen Wettbewerb in Bezug
auf Preise, Auswahl und Qualität der den Endnutzern angebotenen Produkte. Bei
der Ermittlung, ob allgemein in der Union oder in einem erheblichen Teil davon
die nachstehenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, berücksichtigt die
Kommission alle einschlägigen Wettbewerbskräfte unabhängig davon, ob die Netze,
Dienste oder Anwendungen, von denen solche Kräfte ausgehen, als elektronische
Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere aus Sicht
des Endnutzers vergleichbare Arten von Diensten oder Anwendungen betrachtet
werden: a) es bestehen
beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische
Zugangshindernisse; b) der Markt
tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen
Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken strukturell innerhalb des relevanten
Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb; c) das
Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen
angemessen entgegenzuwirken.“ –
b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz
angefügt: „Die Kommission
prüft in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 7, ob die drei in
Absatz 1 aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, wenn sie die
Vereinbarkeit eines Maßnahmenentwurfs, der folgende Schlussfolgerungen enthält,
mit dem Unionsrecht überprüft: a) ein in der
Empfehlung nicht aufgeführter Markt hat Merkmale, die unter den besonderen
nationalen Gegebenheiten die Auferlegung von Verpflichtungen rechtfertigen,
oder b) ein in der
Empfehlung aufgeführter Markt erfordert unter den besonderen nationalen
Gegebenheiten keine Regulierung.“ (4)
Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Unbeschadet
des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der
Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie
der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie,
den Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] vorgesehenen
Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für
den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in
Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder einen Beschluss über die
harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie, der Einzelrichtlinien und der
Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] erlassen, wobei sie weitestgehend die
Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“ Artikel 36 – Änderung der Richtlinie
2002/22/EG (1) Mit Wirkung
vom 1. Juli 2016 wird die Richtlinie 2002/22/EG wie folgt geändert: 1. In
Artikel 1 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen. 2. Die
Artikel 20, 21, 22 und 30 werden gestrichen. (2) Die
Mitgliedstaaten behalten alle Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1
genannten Bestimmungen bis zum 1. Juli 2016 bei. Artikel 37 – Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 531/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie
folgt geändert: (1) In Artikel 1 Absatz 1 wird
folgender Unterabsatz 3 eingefügt: „Diese Verordnung gilt für Roamingdienste,
die in der Union für Endnutzer erbracht werden, deren inländischer Anbieter ein
Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation in einem Mitgliedstaat ist.“ (2) In
Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe r eingefügt: „(r)
„bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung“: eine oder mehrere
kommerzielle oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die
jedem Roaminganbieter eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes
und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem
Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten
ermöglichen.“ (3) In
Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Dieser
Artikel gilt nicht für Roaminganbieter, die regulierte Endkundenroamingdienste
gemäß Artikel 4a erbringen.“ (4) Folgender
Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a (1) Dieser
Artikel gilt für Roaminganbieter, die a)
standardmäßig und in allen ihren Endkundenpaketen, die regulierte Roamingdienste
enthalten, die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch
für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union so anwenden, als würden die
regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt, und b) mit ihren
eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen
mit anderen Roaminganbietern sicherstellen, dass die Bestimmungen des
Buchstaben a in allen Mitgliedstaaten von mindestens einem Roaminganbieter
eingehalten werden. (2) Die Absätze 1, 6 und 7 schließen
nicht aus, dass ein Roaminganbieter die Nutzung regulierter
Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein
Kriterium der üblichen Nutzung beschränkt. Ein etwaiges Kriterium der üblichen
Nutzung muss so angewendet werden, dass Verbraucher, welche die verschiedenen
inländischen Endkundenpakete des Roaminganbieters nutzen, ihr im Zusammenhang
mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes
Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten
können. Ein Roaminganbieter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss
detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Kriteriums der üblichen Nutzung
mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des
betreffenden Endkundenpakets gemäß Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2014 veröffentlichen und
gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben
Verordnung in seine Verträge aufnehmen. Bis zum
31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger
und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die
Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung in den Endkundenverträgen der
Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen. Das GEREK arbeitet
solche Leitlinien mit Blick auf das in Unterabsatz 1 festgelegte
Gesamtziel aus und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise
und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der
Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu
Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der auf
der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern
berechneten Roamingentgelte. Die zuständige
nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung von
Kriterien der üblichen Nutzung unter weitestgehender Berücksichtigung der
allgemeinen Leitlinien des GEREK, sobald diese vorliegen, und stellt sicher,
dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden. (3) Einzelne
Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können
auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung
geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines
bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im
Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf
die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals
hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob
Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken
anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen. (4) Die in den
Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten regulierten Endkundenroamingentgelte
gelten nicht für Roamingdienste eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel
Gebrauch macht, soweit dafür Preise in Höhe der geltenden Inlandspreise
berechnet werden. Berechnet ein
Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, für eine Nutzung
regulierter Roamingdienste, die über eine übliche Nutzung solcher Dienste gemäß
Absatz 2 hinausgeht, Entgelte, die sich von den geltenden Inlandspreisen
unterscheiden, oder hat ein einzelner Endnutzer ausdrücklich auf den Vorteil
der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste gemäß
Absatz 3 verzichtet, so dürfen die Entgelte für solche regulierten
Roamingdienste die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten
Endkundenroamingentgelte nicht übersteigen. (5) Ein
Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch machen will, muss seine eigene
Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, auf deren
Grundlage er die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt, sowie alle
diesbezüglichen Änderungen dem Büro des GEREK übermitteln. Der meldende Roaminganbieter
fügt seiner Meldung einen Nachweis über die Zustimmung aller anderen
Vertragspartner der gemeldeten bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen
zu der Meldung bei. (6) Im Zeitraum
vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel
für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht
erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten: a) Der
Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene
Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz; b) der
Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder
multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass
die Bedingungen der Buchstaben c, d und e in mindestens
17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren,
eingehalten werden; c) der
Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b
verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem
Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zumindest ein
Endkundenpaket mit einer Tarifoption bereitzustellen und aktiv anzubieten, bei
der die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für
regulierte Roamingdienste in der gesamten Union gelten, so als würden die
regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt; d) der
Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b
verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem
Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, solche
Tarifoptionen in jenen Endkundenpaketen bereitzustellen und aktiv anzubieten,
welche am 1. Januar desselben Jahres von mindestens 50 % ihres
jeweiligen Kundenstamms genutzt wurden; e) der
Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b
verpflichten sich, Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem
1. Juli 2016 in allen ihren jeweiligen Endkundenpaketen einzuhalten. Alternativ zu
der in Buchstabe d genannten Verpflichtung kann sich der Roaminganbieter,
der von diesem Artikel Gebrauch macht, und jeder Vertragspartner im Sinne von
Buchstabe b dazu verpflichten, dass etwaige Roamingaufschläge, die er in
seinen verschiedenen Endkundenpaketen zusätzlich zu den geltenden
Inlandspreisen berechnet, ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der
Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in der Summe höchstens
50 % der in solchen Paketen am 1. Januar 2015 angewandten
Aufschläge betragen, unabhängig davon, ob solche Aufschläge aufgrund von
Einheiten wie Gesprächsminuten oder Megabytes oder von Zeiträumen wie
Roamingtagen oder ‑wochen oder auf andere Weise oder aus einer
Kombination solcher Werte berechnet werden. Roaminganbieter, die sich auf
diesen Buchstaben berufen, müssen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde
die Einhaltung der Vorgabe einer Senkung um 50 % nachweisen und dazu alle
erforderlichen Belege und Unterlagen, die von ihnen verlangt werden,
einreichen. Wenn der
Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch
macht, seine eigene Meldung und alle einschlägigen bilateralen oder
multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a
dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Unterabsatz fällt,
bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von
Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß
Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e sowie an alternative
Verpflichtungen gemäß demselben Unterabsatz Buchstabe d bis mindestens zum
1. Juli 2018 gebunden. (7) Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum
30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende
Bedingungen einhalten: a) Der
Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene
Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz; (b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen
oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen
Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1
Buchstabe a in mindestens 10 Mitgliedstaaten, die 30 % der
Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder
ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
eingehalten werden; c) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen
oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen
Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1
Buchstabe a in mindestens 14 Mitgliedstaaten, die 50 % der Unionsbevölkerung
repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der
Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden; d) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen
oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen
Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1
Buchstabe a in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der
Unionsbevölkerung repräsentieren, ab dem 1. Juli 2016 eingehalten
werden. Wenn ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch
macht, seine eigene Meldung und alle betreffenden bilateralen oder
multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a
dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Absatz fällt, bleiben
der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von
Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß
Absatz 1 Buchstabe a bis mindestens zum 1. Juli 2018
gebunden. (8)
Roaminganbieter müssen in gutem Glauben über die Modalitäten des Abschlusses
bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und
angemessenen Bedingungen verhandeln, und zwar mit Blick auf das Ziel, dass
solche Vereinbarungen mit anderen Roaminganbietern allen Anbietern, die von
diesem Artikel Gebrauch machen, eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des
Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste
auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen
Mobilfunkdiensten ermöglichen soll. (9) Abweichend
von Absatz 1 gilt dieser Artikel nach dem 1. Juli 2016 für
Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen und die nachweisen,
dass sie sich in gutem Glauben um den Abschluss oder die Erweiterung
bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und
angemessenen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten bemüht haben, wenn sie
Bedingungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen und in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten keine bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung mit
einem Roaminganbieter schließen konnten, sofern sie die in Absatz 6
Buchstabe b genannte Mindestnetzabdeckung und alle anderen einschlägigen
Bestimmungen dieses Artikels einhalten. In solchen Fällen müssen sich die
Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, weiterhin um
angemessene Bedingungen für den Abschluss einer Roamingvereinbarung mit einem
Roaminganbieter in jedem noch nicht vertretenen Mitgliedstaat bemühen. (10) Hat
ein alternativer Roaminganbieter den Kunden eines inländischen Anbieters gemäß
Artikel 4 Absatz 1 bereits Zugang gewährt und die zur Bedienung
dieser Kunden notwendigen Investitionen getätigt, so findet Artikel 4
Absatz 7 für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren auf einen solchen
inländischen Anbieter keine Anwendung. Die notwendige Einhaltung eines mit dem
alternativen Roaminganbieter vertraglich vereinbarten längeren Zeitraums bleibt
von dem Übergangszeitraum unberührt. (11) Die
Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union auf bilaterale und
multilaterale Roamingvereinbarungen bleibt von diesem Artikel unberührt.“ (5) Artikel 8
Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(2) Mit
Wirkung vom 1. Juli 2013 kann das Endkundenentgelt (ohne
Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden
für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem
Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,24 EUR pro Minute bei allen
abgehenden Anrufen und 0,07 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen
nicht übersteigen. Das Endkundenhöchstentgelt für abgehende Anrufe wird am
1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt. Unbeschadet etwaiger
Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder betrügerischen Nutzung
dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden ab dem 1. Juli 2014 kein
Entgelt für ankommende Anrufe berechnen. Unbeschadet des Artikels 19
gelten diese Endkundenhöchstentgelte für den Sprach-Eurotarif bis zum
30. Juni 2017.“ b)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Alle
Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung
regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau
ab.“ (6) In
Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist die
Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter
Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a
Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf
aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Roaminganrufen und
SMS-Roamingnachrichten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen
gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die
Roamingentgelte für abgehende Sprachanrufe oder versandte SMS-Nachrichten
geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 1
Unterabsätze 2, 4 und 5 dieses Artikels nicht mehr gelten.“ (7) In
Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Ist die
Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter
Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a
Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf
aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Datenroamingdiensten die Grenze der
üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle
Preisinformationen über die Roamingentgelte für die Datenroamingdienste geben,
für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 2 dieses
Artikels nicht mehr gelten. Absatz 3 dieses Artikels gilt für
Datenroamingdienste, die außerhalb der geltenden Inlandspreise oder des Inlandspreispakets
gemäß Artikel 4a Absatz 2 genutzt werden.“ (8)
Artikel 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1
wird wie folgt geändert: i) Der erste Satz
erhält folgende Fassung: „Die Kommission
überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens
31. Dezember 2016 darüber Bericht.“ ii)
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „(g) den
Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen
strukturellen Maßnahmen und die in Artikel 4a vorgesehene
Alternativregelung bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für
Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass kein effektiver
Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht;“ iii)
Folgender Buchstabe i) wird eingefügt: „i) den Umfang, in dem die Entwicklung der inländischen Endkundenpreise
spürbar dadurch beeinflusst wird, dass Roaminganbieter in der gesamten Union
die Inlandspreise sowohl auf inländische Dienste als auch auf regulierte
Roamingdienste anwenden.“ b) Absatz 2
wird wie folgt geändert: i) Der erste Satz
erhält folgende Fassung: „Falls sich aus
dem Bericht ergibt, dass Tarifoptionen, bei denen die Inlandspreise sowohl für
inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, nicht in
allen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung von mindestens einem
Roaminganbieter in jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, oder dass die
Angebote alternativer Roaminganbieter nicht dazu geführt haben, dass im Wesentlichen
gleichwertige Endkundenroamingtarife für Verbraucher in der gesamten Union
leicht zur Verfügung stehen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen
Parlament und dem Rat gleichzeitig Vorschläge, um dieser Situation zu begegnen
und um dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt kein Unterschied zwischen Roaming-
und Inlandstarifen mehr besteht.“ ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die
Laufzeit zu verlängern oder die in den Artikeln 7, 9 und 12 festgelegten
Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte zu senken, damit alle Roaminganbieter
besser in der Lage sind, in ihren jeweiligen Endkundenpaketen für eine übliche
Nutzung Tarifoptionen bereitzustellen, bei denen die geltenden Inlandspreise
sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten,
so als würden Letztere im Heimatnetz genutzt.“ Artikel 38 – Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1211/2009 Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird wie
folgt geändert: (1) Artikel 1
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der
Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG,
2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) sowie der
Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und Nr. XX/2014 tätig.“ (2)
In Artikel 4 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. (3) Folgender Artikel 4a wird eingefügt: „Artikel 4a – Ernennung und Aufgaben des
Vorsitzenden (1) Der Regulierungsrat wird durch einen Vorsitzenden
vertreten, der eine unabhängige Vollzeitfachkraft ist. Der Vorsitzende wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß
Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten eingestellt. Der Vorsitzende ist für die Vorbereitung der Arbeit des
Regulierungsrats verantwortlich und führt in den Sitzungen des Regulierungsrats
und des Verwaltungsausschusses den Vorsitz ohne Stimmrecht. Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die
Aufgaben des Vorsitzenden darf der Vorsitzende weder von Regierungen oder
nationalen Regulierungsbehörden oder von der Kommission noch von anderen
öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. (2) Der Vorsitzende wird vom Regulierungsrat aufgrund
erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnis der Marktteilnehmer und Märkte
im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie einschlägiger Aufsichts- und
Regulierungserfahrung nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt. Vor der Ernennung kann der vom Regulierungsrat ausgewählte
Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen
Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses
zu beantworten. Die Ernennung des Vorsitzenden wird erst nach Genehmigung
durch den Verwaltungsausschuss wirksam. Der Regulierungsrat wählt ferner aus dem Kreis seiner
Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Aufgaben des
Vorsitzenden in dessen Abwesenheit wahrnimmt. (3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und
kann einmal verlängert werden. (4) In den letzten 9 Monaten vor Ablauf der
dreijährigen Amtszeit des Vorsitzenden bewertet der Regulierungsrat a) die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die
Art und Weise, wie diese erreicht wurden; b) die Aufgaben und Anforderungen des Regulierungsrats in den
kommenden Jahren. Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament,
wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Vorsitzenden zu verlängern. Innerhalb
eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Vorsitzende aufgefordert
werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine
Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. (5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des
Regulierungsrats auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des
Verwaltungsausschusses seines Amtes enthoben werden. Der Vorsitzende darf den Regulierungsrat und den
Verwaltungsausschuss nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten,
insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an
solchen Beratungen nicht teil.“ (4)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 vierter Gedankenstrich wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „3. Das Büro besteht aus a) einem Vorsitzenden des Regulierungsrats, (b) einem Verwaltungsausschuss, (c) einem Verwaltungsdirektor.“ (5) Artikel 7 wird
wie folgt geändert: a) Absatz 2
wird wie folgt geändert: „(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt den
Verwaltungsdirektor und kann gegebenenfalls gemäß Artikel 8 dessen
Amtszeit verlängern bzw. ihn des Amtes entheben. Der designierte
Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses
und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.“ b) Absatz 4
wird gestrichen. (6) Artikel 8
Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Absätze ersetzt: „(2) Der Verwaltungsdirektor wird als
Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt. (3) Der Verwaltungsdirektor wird vom
Verwaltungsausschuss auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen
Kandidatenliste nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt. Zum Zwecke des Vertragsschlusses mit dem
Verwaltungsdirektor wird das Büro durch den Vorsitzenden des
Verwaltungsausschusses vertreten. Vor der Ernennung kann der vom
Verwaltungsausschuss ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem
zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und
Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten. (4) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors
beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine
Bewertung vor, in der sie eine Beurteilung der Leistung des
Verwaltungsdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Büros
berücksichtigt. (5) Der Verwaltungsausschuss kann auf
Vorschlag der Kommission, in dem die in Absatz 4 genannte Bewertung
berücksichtigt wird, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens
fünf Jahre verlängern. (6) Der Verwaltungsausschuss unterrichtet
das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors
zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der
Verwaltungsdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des
Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des
Ausschusses zu beantworten. (7) Ein Verwaltungsdirektor, dessen
Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums an keinem weiteren
Auswahlverfahren für den gleichen Posten teilnehmen. (8) Der Verwaltungsdirektor kann nur durch
einen Beschluss des Verwaltungsausschusses auf Vorschlag der Kommission seines
Amtes enthoben werden. (9) Der Verwaltungsausschuss beschließt
über Ernennungen, Amtszeitverlängerungen oder Amtsenthebungen des
Verwaltungsdirektors mit der Zweit-Drittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“ (7) Artikel 9
Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt
den Vorsitzenden des Regulierungsrats bei der Vorbereitung der Tagesordnung des
Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen.
Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses
teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.“ (8) Artikel 10 wird
wie folgt geändert: „(1) Für das Personal des Büros
einschließlich des Vorsitzenden des Regulierungsrats und des
Verwaltungsdirektors gelten das Statut der Beamten und die
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im
gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur
Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen. (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt im
Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen
zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten. (3) Der Verwaltungsausschuss übt im
Einklang mit Absatz 4 in Bezug auf das Personal des Büros die Befugnisse
aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der
vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“). (4) Der Verwaltungsausschuss erlässt im
Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der
Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von
Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der
Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter
denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor
kann diese Befugnisse weiter übertragen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände
kann der Verwaltungsausschuss per Beschluss die Übertragung der Befugnisse der
Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor und die von diesem weiter übertragenen
Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie
einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem
Verwaltungsdirektor übertragen.“ (9)
Folgender Artikel 10a wird eingefügt: „Artikel 10a – Abgeordnete nationale Sachverständige
und andere Bedienstete (1) Das Büro kann abgeordnete
nationale Sachverständige oder andere Bedienstete einsetzen, die nicht vom Büro
selbst beschäftigt werden. (2) Der Verwaltungsausschuss
beschließt eine Regelung für zum Büro abgeordnete nationale Sachverständige.“ Artikel 39 – Überprüfung Die Kommission
erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die
Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens
am 1. Juli 2018 vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer
Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge
zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor,
wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den
Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt. Die Berichte
werden veröffentlicht. Artikel 40 – Inkrafttreten (1) Diese
Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. (2) Sie findet ab
dem 1. Juli 2014 Anwendung. Die
Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 finden ab dem
1. Juli 2016 Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
Mindestparameter für Angebote europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte 1. ANGEBOT 1 –
Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene über Netze der nächsten
Generation in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für
Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung
(„Sicherungsschicht“) angeboten wird und dem physischen entbündelten Zugang
funktional gleichwertig ist, mit Übergabepunkten auf einer Ebene, die dem
Kundenstandort näher gelegen ist als die nationale oder regionale Ebene. 1.1 Netzelemente und zugehörige Angaben: a) eine Beschreibung des zu gewährenden
Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur
Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs
erforderlich sind); b) die Standorte, an denen der Netzzugang
gewährt wird; c) alle einschlägigen technischen Normen für
den Netzzugang, einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer
Sicherheitsbelange; d) technische Spezifikationen der
Schnittstelle an Übergabepunkten und Netzabschlusspunkten (Räumlichkeiten des
Kunden); e) Spezifikationen der im Netz zu verwendenden
Ausrüstungen und f) Einzelheiten der
Interoperabilitätsprüfungen. 1.2 Netzfunktionen: a) flexible Zuweisung von VLANs nach einer
gemeinsamen technischen Spezifikation; b) dienstunabhängige Netzanbindung, die eine
Steuerung der Geschwindigkeiten des Download- und Upload-Verkehrs erlaubt; c) Ermöglichung von Sicherheitsmerkmalen; d) flexible Wahlmöglichkeit für Einrichtungen
beim Kunden (soweit technisch möglich); e) Fernzugriff auf die Einrichtungen in den
Räumlichkeiten des Kunden und f) Multicast-Funktion, falls nachgefragt und
falls für die technische Replizierbarkeit konkurrierender Endkundenangebote
erforderlich. 1.3 Betriebliche und geschäftliche
Prozesse: a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen
für Auftragserteilung und Bereitstellung; b) Abrechnungsinformationen; c) Verfahren für Umstellungen, Umzüge und
Vertragsbeendigungen und d) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung
und Wartung. 1.4 Nebendienste und IT-Nebensysteme: a) Informationen und Bedingungen in Bezug auf
die Bereitstellung von Kollokation und Netzzuführung (Backhaul); (b) Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung
von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme,
Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-,
Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung,
einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen
Diensten. 2. ANGEBOT 2 –
Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene in Schicht 3 des
siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation
für Normung („Vermittlungsschicht“) angeboten wird, auf der IP-Bitstrom-Ebene
mit Übergabepunkten und mit einem höheren Grad der Ressourcenaggregation als
auf nationaler oder regionaler Ebene. 2.1 Netzelemente und zugehörige Angaben: a) die Merkmale der Verbindung, die am
Übergabepunkt hergestellt wird (Geschwindigkeit, Dienstqualität usw.); b) eine Beschreibung des Breitbandnetzes, das
die Räumlichkeiten des Kunden mit den Übergabepunkten verbindet (Architektur
des Zuführungs- und Zugangsleitungsnetzes); c) Standort der Übergabepunkte und d) die technischen Spezifikationen der
Schnittstellen an den Übergabepunkten. 2.2 Netzfunktionen: Mögliche Unterstützung unterschiedlicher
Stufen der Dienstqualität (z. B. QoS 1, 2 und 3) in Bezug auf i) Verzögerung; ii) Verzögerungsschwankung; iii) Paketverlust und iv) Kapazitätsteilungsverhältnis. 2.3 Betriebliche und geschäftliche
Prozesse: a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen
für Auftragserteilung und Bereitstellung; b) Abrechnungsinformationen; c) Prozesse für Umstellungen, Umzüge und
Vertragsbeendigungen und d) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung
und Wartung. 2.4 IT-Nebensysteme: Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von
IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme
und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-,
Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich
Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten. 3. ANGEBOT 3 – Abschlusssegmente von
Mietleitungen (Vorleistungsebene) mit erweiterter Schnittstelle zur
ausschließlichen Nutzung durch den Zugangsinteressenten, die eine permanente
symmetrische Kapazität ohne Nutzungsbeschränkung bieten, und mit Vereinbarungen
über den Dienstleistungsumfang, mittels Punkt-zu-Punkt-Verbindung und
Schnittstellen in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für
Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung
(„Sicherungsschicht“). 3.1 Netzelemente und zugehörige Angaben: a) eine Beschreibung des zu gewährenden
Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur
Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs
erforderlich sind); b) die Standorte, an denen der Netzzugang
gewährt wird; c) die verschiedenen Geschwindigkeiten und die
angebotene Höchstlänge; d) alle einschlägigen technischen Normen für
den Netzzugang (einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer
Sicherheitsbelange); e) Einzelheiten der
Interoperabilitätsprüfungen; f) Spezifikationen der im Netz zulässigen
Ausrüstungen; g) Verfügbarkeit einer NNI-Schnittstelle
(Netz/Netz-Schnittstelle); h) Maximal zulässige Frame-Größe in Bytes. 3.2 Netz- und Produktfunktionen: a) ungeteilte und symmetrische Standleitung; b) dienstunabhängige Netzanbindung, die eine
Steuerung der Geschwindigkeit und die Symmetrie des Verkehrs erlaubt; c) Protokolltransparenz, flexible Zuweisung
von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation; d) Dienstqualitätsparameter (Verzögerung,
Verzögerungsschwankung, Paketverlust), die eine betriebskritische Leistung
ermöglichen. 3.3 Betriebliche und geschäftliche
Prozesse: a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen
für Auftragserteilung und Bereitstellung; b) Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen; c) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung
und Wartung; d) Änderungen in IT-Systemen (soweit sie sich
auf alternative Betreiber auswirken) und e) einschlägige Entgelte, Zahlungsmodalitäten
und Abrechnungsverfahren. 3.4 Dienstleistungsvereinbarungen a) Entschädigungsbetrag, den eine Partei bei
Verstoß gegen Vertragspflichten, auch bei Nichteinhaltung von Bereitstellungs-
und Instandsetzungszeiten, an eine andere Partei zahlen muss, sowie
Entschädigungsvoraussetzungen; b) Festlegung und Begrenzung von Haftung und
Schadenersatz; c) Verfahren für den Fall, dass Änderungen der
Dienstleistungsangebote vorgeschlagen werden, z. B. Einführung neuer
Dienste, Änderungen an bestehenden Diensten oder Preisänderungen; d) Einzelheiten zu gewerblichen Schutzrechten
oder Rechten des geistigen Eigentums; e) Einzelheiten über die Laufzeit und die
Neuaushandlung von Vereinbarungen. 3.5 IT-Nebensysteme: Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von
IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme
und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-,
Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich
Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten. ANHANG II
Mindestparameter für europäische ASQ-Konnektivitätsprodukte Netzelemente und zugehörige Angaben: - eine Beschreibung des über ein Festnetz
bereitzustellenden Konnektivitätsprodukts mit technischen Merkmalen und
Übernahme einschlägiger Normen. Netzfunktionen: - Konnektivitätsvereinbarung, die eine
durchgehende Dienstqualität gewährleistet und auf gemeinsam festgelegten
Parametern beruht, die die Bereitstellung zumindest der folgenden Klassen von
Diensten erlauben: - Sprach- und Videoanrufe, - Übertragung audiovisueller Inhalte und - datenkritische Anwendungen. [1] COM [Angaben ergänzen]. [2] COM(2013) 147. [3] ABl. L 344 vom 28.12.2007,
S. 65. [4] Steps towards a truly
internal market for e-communications in the run-up to 2020, Ecorys, TU Delft und TNO, 2012. [5] Business communications,
economic growth and the competitive challenge, WIK, 2012. [6] Quantitative estimates of the
demand for cloud computing in Europe and the likely barriers to take-up (Quantitative Schätzung der Cloud-Computing-Nachfrage in Europa und
mögliche Einführungshindernisse), ICD 2012. [7] Capturing the ICT dividend, Oxford Economics Research, 2011. [8] COM(2013) 48. [9] Insbesondere eine öffentliche
Informationsveranstaltung, die am 17. Juni 2013 in Brüssel stattfand. Eine weitere
Veranstaltung wurde im Rahmen der Jahresversammlung zur Digitalen Agenda am 19. Juni
in Dublin organisiert. [10] Steps towards a truly internal
market for e-communications in the run-up to 2020,
Ecorys, TU Delft und TNO, 2012. [11] Europäische Kommission, European
Economy Occasional Papers 129: Market Functioning in Network Industries - Electronic Communications,
Energy and Transport, 2013. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen
Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren
Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7). [15] Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108
vom 24.4.2002, S. 21). [16] Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108
vom 24.4.2002, S. 33). [17] Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51) [18] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und
den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37). [19] Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002
über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste
(ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21). [20] Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums
Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und
des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1). [21] Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,
S. 10). [22] Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). [23] Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). [24] Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die
Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1). [25] Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren
(ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). [26] Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,
S. 10). [27] Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für
die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)
(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1). [28] Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002
zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002,
S. 49). [29] Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die
Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7). [30] Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische
Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1). [31] Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999
zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
(0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59). [32] Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer
Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10). [33] Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013,
S. 63).