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Document 52013PC0627

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

    /* COM/2013/0627 final - 2013/0309 (COD) */

    52013PC0627

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 /* COM/2013/0627 final - 2013/0309 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    1.1. Ziele des Vorschlags

    Europa muss neue Quellen für Wachstum erschließen, um seine Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen, die Innovation anzukurbeln und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die Weltwirtschaft entwickelt sich hin zu einer Internetwirtschaft, weshalb die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Quelle eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums uneingeschränkt anerkannt werden sollten. Europa kann es sich nicht leisten, die Vorteile vernetzter Technologien unbeachtet zu lassen, auf die – bezogen auf alle Wirtschaftszweige – 50 % der Produktivitätssteigerungen der letzten Jahre entfielen, durch die für zwei verloren gegangene Arbeitsplätze fünf neue geschaffen werden, und die ein Motor für innovative neue Dienste sind, die sich rasch einen Weltmarkt erschließen, wenn sie expandieren können. Darin liegt der Schlüssel, damit Europa gestärkt aus der Krise hervorgehen kann – wir müssen die aus der anhaltenden Fragmentierung entstehenden Wachstumshindernisse beseitigen. Dies wurde vom Europäischen Rat im Frühjahr 2013 uneingeschränkt anerkannt, als er die Kommission in seinen Schlussfolgerungen aufforderte, bis Oktober 2013 einen Bericht über die noch bestehenden Hindernisse für die Vollendung eines voll funktionsfähigen digitalen Binnenmarkts vorzulegen und konkrete Maßnahmen zur möglichst baldigen Verwirklichung des Binnenmarkts der Informations- und Telekommunikationstechnologie vorzuschlagen.

    Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist es, zu einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu gelangen, in dem

    – Bürger und Unternehmen, ohne grenzbedingte Beschränkungen oder ungerechtfertigte Zusatzkosten, Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten haben, unabhängig davon, an welchem Ort in der Europäischen Union diese angeboten werden;

    – Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten, diese überall betreiben und bereitstellen können, unabhängig davon, wo in der EU sie ihren Sitz haben oder wo sich ihre Kunden befinden.

    Nach mehr als einem Jahrzehnt rechtlicher Maßnahmen der Union zur Liberalisierung und Integration dieser Märkte ist dieses ehrgeizige Ziel schon an sich von großer Bedeutung. Hierzu müssen die in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen dringend und mit Entschlossenheit umgesetzt werden, zumal sie nach ihrer Verabschiedung teilweise noch Zeit brauchen, um ihre gesamte Wirkung zu entfalten. Ein Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation würde den Wettbewerb, Investitionen und Innovationen auf dem Gebiet der Netze und Dienste durch Unterstützung der Marktintegration, grenzübergreifender Investitionen in Netze und der Bereitstellung von Diensten fördern. Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen dürften zu mehr Wettbewerb bei der Qualität der Infrastrukturen und bei den Preisen führen, Innovationen und Differenzierung – auch bei den Geschäftsmodellen – fördern und die Planung gewerblicher und technischer Faktoren bei Investitionsentscheidungen im Hinblick auf den Eintritt in die Mobilfunk- oder Festnetzmärkte bzw. die Expansion auf diesen Märkten erleichtern. Damit werden andere Maßnahmen flankiert, die zur Erreichung der in der Digitalen Agenda für Europa genannten ehrgeizigen Breitbandziele ergriffen werden, und der Aufbau eines echten digitalen Binnenmarkts, auf dem der freie Verkehr von Inhalten, Anwendungen und sonstigen digitalen Diensten gewährleistet ist, unterstützt. Der verstärkte unionsweite Wettbewerb bei den Infrastrukturen und der Integration dürfte dazu führen, dass es weniger zu Engpässen kommt und damit auch die Notwendigkeit einer Vorabregulierung der Märkte für elektronische Kommunikation abnimmt, so dass sich dieser Sektor mit der Zeit zu einem Wirtschaftssektor entwickeln wird, der wie jeder andere Sektor auch, horizontalen Vorschriften und Wettbewerbsregeln unterliegt.

    Die zunehmende Verfügbarkeit digitaler Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl für Verbraucher und die Dienstqualität verbessern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern und die Mobilität innerhalb der Union erleichtern, während für die digitale Wirtschaft im weitesten Sinne ein unionsweit besser funktionierender Sektor für elektronische Kommunikation zu größeren Wahlmöglichkeiten und zu einer besseren Qualität bei den unternehmerischen Rahmenbedingungen führen sollte, so dass sich mit Hilfe der IKT und modernisierten öffentlichen Diensten Produktivitätsgewinne erzielen lassen. Letztlich geht es darum, die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer Welt zu steigern, die immer stärker von einer funktionierenden und expandierenden digitalen Wirtschaft abhängt.

    Die Integration des Binnenmarkts ist beispielsweise mit folgenden Herausforderungen verbunden: Erstens müssen unnötige Hemmnisse in den Genehmigungsverfahren und bei den Vorschriften über die Erbringung von Diensten beseitigt werden, damit eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung in allen Mitgliedstaaten gilt und Betreiber Dienste auf der Grundlage einer einheitlichen und stabilen Anwendung der regulatorischen Verpflichtungen anbieten können. Zweitens ist eine größere Harmonisierung beim Zugang zu wesentlichen Voraussetzungen zu gewährleisten, indem Mobilfunkbetreibern für den EU-weiten Zugang zu Frequenzen für drahtloses Breitband planbare Zuteilungsbedingungen und koordinierte Zeitrahmen garantiert werden und indem der Zugang zu europäischen Festnetzen so harmonisiert wird, dass Betreiber ihre Dienste auf dem gesamten Binnenmarkt leichter anbieten können. Drittens ist EU-weit ein einheitlich hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, wofür gemeinsame gewerbliche Bedingungen festgelegt werden müssen, beispielsweise Maßnahmen zur schrittweisen Aufhebung von Roamingaufschlägen und zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet. Diese einzelnen Herausforderungen, für die der Vorschlag jeweils Lösungen bereithält, sind jedoch in ihrer Gesamtheit für unternehmerische und Investitions­entscheidungen in diesem Sektor und zum Nutzen der Verbraucher unerlässlich und müssen jetzt gemeinsam angegangen werden, um das Potenzial des Binnenmarkts freizusetzen. Neben diesen Herausforderungen stellen sich umfassendere Fragen mit Blick auf den Aufbau eines digitalen Binnenmarkts, etwa hinsichtlich der Vorschriften über Online-Inhalte.

    Damit die Europäer auch von den neuen innovativen und qualitativ hochwertigen Diensten profitieren können, müssen die Investitionen in die Infrastrukturen der nächsten Generation beschleunigt werden. Für die Dynamik und die Wettbewerbsfähigkeit des Marktes ist ein geeignetes rechtliches Umfeld unerlässlich. Um die Investitionsbereitschaft zu fördern, muss es ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Risiko und Rendite bieten. Außerdem kann es dafür sorgen, dass die Vielzahl bislang fragmentierter Dienstangebote allen Branchen und Nutzern in der EU zugutekommt. Um diese Ziele zu unterstützen, verabschiedet die Kommission zusammen mit diesem Vorschlag eine Empfehlung über einheitliche Nichtdiskriminierungs­verpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen[1]. Ziel dieser Empfehlung ist die Förderung des Wettbewerbs und der Investitionsbereitschaft in Hochgeschwindigkeitsnetze, indem für die langfristige Stabilität der Zugangspreise zu Kupferleitungen gesorgt wird, gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, indem Zugangsinteressenten gleichwertigen Zugang zu den Netzen des etablierten Betreibers erhalten, und indem Bedingungen festgelegt werden, die eine Preisregulierung für NGA-Netze hinfällig machen. Damit hätten Investoren eine größere Freiheit bei der Wahl geeigneter Preisstrategien für diese Netze, die ihnen angesichts konkurrierender Infrastrukturen – wie regulierte Kupferleitungsnetze und in einigen Gebieten Kabelnetze sowie zunehmend Mobilfunknetze der vierten Generation – die Rendite sichern.

    Dieser Vorschlag muss auch im Zusammenhang mit den anderen jüngst ergriffenen oder noch ausstehenden Initiativen auf diesem Gebiet gesehen werden. Grundlage des Vorschlags sind die 2002 erlassenen Hauptrichtlinien zur Regelung der Bereitstellung elektronischer Kommunikation, die 2009 geändert wurden. Er beinhaltet Fortschritte im Vergleich zu diesen Richtlinien, indem unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die beispielsweise auf den Gebieten Genehmigung, Frequenzzuteilung und Netzzugang gemeinsam mit den Bestimmungen der Richtlinien anwendbar sind, eingeführt werden. Der Vorschlag wird vor dem Hintergrund des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[2] verabschiedet, bei der bereits nach dem Konzept verfahren wurde, mehrere einzelne regulatorische Kostenfaktoren in verschiedenen Prozessphasen der Netzinvestitionen in einem einzigen Rechtsinstrument zu behandeln, die in ihrer Gesamtheit dazu führen können, dass die Kosten für den Ausbau des Breitbandnetzes um bis zu 30 % sinken. Dieser Vorschlag wird auch in dem Bewusstsein verabschiedet, dass die Vorbereitungen für die 2014 anstehende Überprüfung der Kommissionsempfehlung über relevante Märkte[3] bereits weit fortgeschritten sind, so dass im Zuge der prospektiven Analysen der Wettbewerbsentwicklung auf einem Binnenmarkt eine rasche Verabschiedung und Durchführung dieses Vorschlags die Zahl oder die Abgrenzung der Märkte, die einer Vorabregulierung unterliegen, verringern könnte.

    1.2. Allgemeiner Kontext

    Heutzutage werden viele neue digitale Dienste und Anwendungen online auf den EU-Binnenmarkt gebracht. In nahezu jedem Wirtschaftszweig bieten sich mittlerweile immer mehr Innovations- und Wachstumsmöglichkeiten im digitalen Bereich – im Automobilsektor (vernetzte Fahrzeuge), im Energiesektor (intelligente Netze), in der öffentlichen Verwaltung (elektronische Behördendienste) wie auch bei den allgemeinen Diensten (elektronische Gesundheitsdienste). Nahezu jede Art von Unternehmen – von kleinen Existenzgründungen bis zu Großunternehmen – benötigt Zugang zu modernen Diensten und Infrastrukturen. Das gesamte System stützt sich auf die Anbindung an elektronische Kommunikationsnetze.

    Europa ist immer noch in 28 einzelne nationale Kommunikationsmärkte mit jeweils einer begrenzten Zahl von Marktteilnehmern zersplittert, was dazu führt, dass kein Betreiber in mehr als der Hälfte aller Mitgliedstaaten tätig ist, während in deutlich weniger Mitgliedstaaten weit mehr Betreiber vertreten sind – insgesamt bedienen über 200 Betreiber einen Markt mit 510 Millionen Kunden. So werden die EU-Vorschriften über Genehmigungen, Regulierungsbedingungen, Funkfrequenzzuteilungen und den Verbraucherschutz beispielsweise unterschiedlich umgesetzt. Dieser Flickenteppich stellt für Betreiber, die grenzübergreifende Dienste anbieten wollen, ein Zugangshindernis dar und erhöht deren Kosten, wodurch sie in ihrem Wachstum behindert werden. Dies steht in starkem Kontrast zu den USA oder China, deren jeweiliger Binnenmarkt mit 330 Mio. bzw. 1,4 Mrd. Kunden von vier bis fünf großen Betreibern bedient wird, für die ein und dasselbe Recht, dasselbe Lizenzsystem und dieselbe Funkfrequenzpolitik gilt.

    Größenvorteile und neue Wachstumsmöglichkeiten können die Rendite von Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze steigern und gleichzeitig den Wettbewerb und die weltweite Wettbewerbsfähigkeit fördern. Betreiber in der EU können dies jedoch nicht in ausreichendem Umfang nutzen. In anderen Teilen der Welt werden bedeutende Anstrengungen im digitalen Bereich unternommen – Investitionen, die sich sowohl für die Investoren als auch für die Verbraucher auszahlen. In Europa hingegen finden solche Modernisierungen nicht schnell genug statt.

    Gleichzeitig bekommen Verbraucher aufgrund der Fragmentierung in nationale Märkte weniger Wahlmöglichkeiten, weniger innovative Dienste und eine geringere Qualität geboten, zahlen aber nach wie vor hohe Preise für grenzüberschreitende Anrufe oder das Roaming in der EU. Damit können sie die heutzutage potenziell zur Verfügung stehenden digitalen Dienste nicht im vollen Umfang nutzen.

    Europa entgeht somit eine wichtige Wachstumsquelle. In einer Welt, in der die Informations- und Kommunikationstechnologien allgegenwärtig sind, wirkt sich ein fragmentierter Markt für elektronische Kommunikation nachteilig auf die Effizienz und die Produktivität der gesamten Wirtschaft aus. Das ungenutzte Potenzial des EU-Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation wird mit bis zu 0,9 % des BIP bzw. mit jährlich 110 Mrd. EUR veranschlagt[4]. Der Nutzen eines Binnenmarkts für kommerzielle Kommunikationsdienste allein beläuft sich auf nahezu 90 Mrd. EUR pro Jahr[5].

    Ein solider Telekommunikationsmarkt unterstützt eine digitale Wirtschaft insgesamt, deren Dynamik sich in ihrem anhaltenden Beschäftigungswachstum widerspiegelt. In der EU arbeiten über 4 Millionen IKT-Fachkräfte – eine Zahl, die trotz der Rezession ungebrochen weiter ansteigt und die Größenordnung und Stärke dieses Wirtschaftszweigs insgesamt veranschaulicht. In der gesamten Wirtschaft könnten vermehrte IKT-Investitionen, bessere IKT-Kenntnisse der Arbeitnehmer und eine Reformierung des Umfelds für die Internetwirtschaft das BIP bis 2020[6] um weitere 5 % erhöhen und 3,8 Millionen Arbeitsplätze schaffen[7].

    Der Nutzen europaweiter Dienste wird durch Beschränkungen des Marktes für elektronische Kommunikation gemindert: bessere Qualität, Größenvorteile, größere Investitionen, höhere Effizienz und stärkere Verhandlungspositionen. Dies wirkt sich auch auf die digitale Wirtschaft im weiteren Sinne – von den Firmenneugründungen bis zu den öffentlichen Verwaltungen – nachteilig aus, etwa auf die Gerätehersteller und die Anbieter von Inhalten und Anwendungen in der EU. Auch Wirtschaftszweige wie Banken, Automobilhersteller, Logistikunternehmen, der Einzelhandel, das Gesundheitswesen und der Energie- und Verkehrssektor, die sich zur Steigerung ihrer Produktivität auf die Vernetzung – etwa durch Cloud-Computing, vernetzte Objekte und integrierte Dienste – stützen, spüren die Auswirkungen.

    1.3. Politischer Hintergrund

    Die Digitale Agenda für Europa, eine Leitinitiative der EU-Strategie „Europa 2020“ hat bereits diese wichtige Rolle von IKT und Netzanbindung deutlich gemacht. Sie enthält viele Initiativen zur Förderung von Investitionen, zur Steigerung des Wettbewerbs und zur Kostenminderung beim Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen, damit alle Europäer Zugang zu schnellen Breitbandnetzen haben. Darüber hinaus hat die Kommission eine große Koalition für digitale Arbeitsplätze auf den Weg gebracht, damit das Beschäftigungspotenzial in diesem Sektor genutzt wird.

    Ferner setzt die Kommission Initiativen zur Schaffung eines „digitalen Binnenmarkts“ sowie zur Förderung von Online-Inhalten, einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs und der elektronischen Behördendienste, um. Auch hat sie eine Überarbeitung der EU- Datenschutzverordnung vorgeschlagen, um die Privatsphäre der Bürger zu schützen und gleichzeitig Innovationen und Geschäfte im Binnenmarkt zu erleichtern, sowie eine Strategie zur Förderung der Cybersicherheit und zum Schutz der kritischen Infrastrukturen und Netze der EU, in deren Rahmen eine Richtlinie über die Netz- und Informationssicherheit[8] vorgeschlagen wurde, die eine wichtige Hilfe darstellt, um das Vertrauen von Bürgern und Verbrauchern in das Online-Umfeld zu stärken.

    Die Entwicklung hin zu einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation dürfte das Ökosystem des digitalen Binnenmarkts insgesamt unterstützen. Ein solcher Markt erfordert nicht nur eine moderne Infrastruktur, sondern auch innovative und sichere digitale Dienste.

    Der Europäische Rat, der dies auf seiner Tagung im Frühjahr 2013 anerkannt und die Bedeutung des digitalen Binnenmarkts für das Wachstum unterstrichen hat, hat die Kommission aufgefordert, (rechtzeitig zum Europäischen Rat im Oktober) konkrete Maßnahmen vorzulegen, mit denen sich ein IKT-Binnenmarkt so schnell wie möglich umsetzen lässt. Dieser Vorschlag bildet zusammen mit der Empfehlung der Kommission über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen ein Paket ausgewogener Maßnahmen zur Schaffung eines Telekommunikationsbinnenmarkts und zur Förderung von Investitionen.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    2.1. Ansichten der Beteiligten

    Nachdem der Europäische Rat im Frühjahr in seinen Schlussfolgerungen die Notwendigkeit unterstrichen hat, dass bis zum Europäischen Rat im Oktober konkrete Vorschläge vorgelegt werden, mussten die öffentlichen Konsultationen innerhalb dieses engen Zeitplans durchgeführt werden. Abgesehen von gezielten formalen Konsultationen und entsprechenden Veranstaltungen hat die Kommission ausführlich eine große Bandbreite von einschlägigen Organisationen befragt, um sich ein Bild über den allgemeinen Zustand des Markts für elektronische Kommunikation zu verschaffen und der Frage des Aufbaus eines entsprechenden Binnenmarkts nachzugehen. Sie kam mit Vertretern sämtlicher Wirtschaftszweige sowie mit Vertretern von Verbraucher­organisationen, der Zivilgesellschaft, nationaler Gesetzgeber und Regierungen zusammen und erhielt deren Stellungnahmen.

    Zusätzlich hat die Kommission mehrere Veranstaltungen zur Konsultation von Vertretern sämtlicher Wirtschaftszweige, von Verbrauchern und der Zivilgesellschaft organisiert[9]. Die Konsultationen haben gezeigt, dass eine große Mehrheit die Problemanalysen der Kommission teilt und ebenfalls dringenden Handlungsbedarf sieht.

    Weitere Diskussionen wurden im Europäischen Parlament und im Ministerrat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) geführt. Im Rat konnten die meisten Delegationen der Problemanalyse folgen und sahen ebenfalls die Notwendigkeit, dass Maßnahmen zur Schaffung eines Binnenmarkts ergriffen werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher zu wahren bzw. zu verbessern, Fragen der Netzneutralität und des Roaming zu behandeln und um regulatorische Arbitrage zu vermeiden, wobei regulatorische Kohärenz, etwa bei der Frequenzverwaltung, gewährleistet und eine übermäßige Zentralisierung der Zuständigkeiten vermieden werden müssen. Die Diskussionen im Europäischen Parlament zeigten eine deutliche Unterstützung der Stoßrichtung des Kommissionsvorschlags und verwiesen insbesondere auf die Dringlichkeit sowohl der Abschaffung des Roamings auf dem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation als auch der Einführung eines hohen Verbraucherschutzniveaus und klarer Regeln für die Netzneutralität.

    2.2. Fachwissen

    2012 wurde eine umfangreiche Studie mit dem Titel Steps towards a truly internal market for e‑communications, auch bekannt als die „Kosten eines „Nicht-Europa“ im Telekommunikationsbereich“[10] fertiggestellt. In der Studie wurden der Stand des EU-Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation untersucht und das Wirtschaftspotenzial eines Binnenmarkts veranschlagt.

    Ferner zog die Kommission weitere einschlägige Quellen heran, wie den jährlichen Anzeiger der Digitalen Agenda sowie Wirtschaftsstudien, die von der GD ECFIN etwa zur Fragmentierung des Telekommunikationsmarkts in Europa durchgeführt wurden[11]. Der EU-Konsultationsmechanismus zum Rechtsrahmen hat darüber hinaus uneinheitliche Vorgehensweisen nationaler Regulierungsbehörden (NRB) bei der Regulierung der relevanten Märkte aufgezeigt. Auch im Zusammenhang mit dem Programm für die Funkfrequenzpolitik stellte die Kommission hinsichtlich der Genehmigung und Öffnung von Funkfrequenzbändern für die technologieneutrale Nutzung, insbesondere mit Blick auf die jeweiligen Bedingungen und Fristen, einen erheblichen Mangel an Kohärenz zwischen den Mitgliedstaaten fest.

    2.3. Abschätzung der Folgen des Verordnungsvorschlags

    Entsprechend ihrer Strategie für eine bessere Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung der möglichen politischen Optionen vorgenommen.

    Die Hauptursachen für die regulatorische Fragmentierung liegen in den zentralen sektorspezifischen Anforderungen an die Bereitstellung elektronischer Kommunikation, die dem EU-Recht unterliegen (Genehmigung, Zugang zu Festnetz- und Drahtlos-Vorleistungen, Einhaltung der Schutzvorschriften für die Endnutzer). Wenngleich es sich hier um ganz unterschiedliche Aspekte handelt und zur Aufhebung der Fragmentierung daher zwangsläufig sehr unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden müssen, sind sie in ihrer Gesamtheit für die Überwindung der Haupthindernisse für die integrierte Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste in der Union von zentraler Bedeutung. So wurden die einzelnen Maßnahmen anhand folgender Kriterien bewertet: a) Hemmnisse aufgrund nationaler Genehmigungssysteme in Verbindung mit uneinheitlichen regulatorischen Ansätzen der NRB; b) mangelnde Koordinierung bei der Frequenzzuteilung und der Bedingungen sowie regulatorische Unsicherheit hinsichtlich der Verfügbarkeit von Frequenzen; c) fehlende Vorleistungsprodukte, die im Rahmen von Abhilfemaßnahmen oder Verhandlungen bei einheitlicher Dienste-Interoperabilität die Bereitstellung von Diensten über das Netz eines anderen Betreibers ermöglichen; d) Fragmentierung der Verbraucherschutzrechte, die zu einem ungleichen Niveau des Verbraucherschutzes und zu unterschiedlichen gewerblichen Bedingungen führen, einschließlich hoher Kosten für Roaming und internationale Anrufe sowie Blockieren oder Drosselung von Diensten.

    Daher wurden drei Politikoptionen ausgewählt und daraufhin ausgewertet, inwieweit sie in der Lage sind, diese Ursachen für die Fragmentierung zu beheben. Die erste Option stützte sich auf den geltenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation. Die zweite Option bestand in einem einzigen Rechtsinstrument (einer Verordnung), mit der der Rechtsrahmen nur dort im Wege der verstärkten EU-Koordination angepasst werden sollte, wo für einen EU-Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation notwendig erschien. Die dritte Option umfasste im Wesentlichen die zweite Option, sah jedoch statt der derzeitigen Verwaltungsstruktur die EU als einzige Regulierungsbehörde vor, um eine vollständig koordinierte Regulierung zu erreichen.

    Für die Prüfung jeder Politikoption wurden folgende Kriterien herangezogen: Wirksamkeit zur Erzielung der politischen Ziele, Kosten und Nutzen für Angebot und Nachfrage, Auswirkungen auf die Struktur der europäischen Wirtschaft der elektronischen Kommunikation, die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sowie den Nutzen für Verbraucher und Umwelt.

    Der Bericht über die Folgenabschätzung kommt zu dem Schluss, dass sich die zweite Option am besten eignet. Zunächst verringert eine EU-weite Genehmigung den Verwaltungsaufwand für europäische Betreiber und sichert deren einheitliche regulatorische Behandlung.

    Die koordinierte Nutzung der Funkfrequenzen auf dem Binnenmarkt gewährleistet eine zeitlich abgestimmte Verfügbarkeit der Frequenzvoraussetzungen sowie die Anwendung einheitlicher Bedingungen für ihre unionsweite Nutzung, wodurch eine effiziente Frequenznutzung sichergestellt wird. Gleichzeitig wird damit ein berechenbares Investitionsumfeld für Hochgeschwindigkeitsnetze unterstützt, auch mit Blick auf ihre breite räumliche Abdeckung, was ebenfalls im langfristigen Interesse der Nutzer liegt.

    Die Verfügbarkeit standardisierter Vorleistungszugangsprodukte auf EU-Ebene als potenzielle Abhilfemaßnahme für beträchtliche Marktmacht versetzt Betreiber von Festnetzleitungen in die Lage, ihren Kunden ihre Netzdienste unionsweit mit hoher Dienstqualität anzubieten. Eine solche, über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg bestehende Verfügbarkeit dürfte sich vor allem positiv auf Investitionen auswirken, so dass sich Unternehmen leichter neue Märkte erschließen können, um der Kundennachfrage gerecht zu werden, und zwar mit hochwertigen Zugangsprodukten, die den Wettbewerb stärken und Betreiber dazu bewegen, zur Verbesserung ihres Angebots in Infrastrukturen und Dienste zu investieren.

    Einheitliche Vorschriften über die Dienstqualität sorgen dafür, dass die Nutzer unionsweit Zugang zu Diensten und Anwendungen ihrer Wahl auf der Grundlage klarer vertraglicher Bedingungen haben, ohne dass ihr Internetzugang ungerechtfertigterweise gedrosselt oder blockiert werden kann. Gleichzeitig gewährleisten sie die Möglichkeit, Spezialdienste für die Bereitstellung spezieller Inhalte, Anwendungen und Dienste mit besserer Dienstqualität zu erwerben. Eine größere Transparenz und gestärkte vertragliche Rechte befördern das Interesse der Verbraucher an hoher Qualität und zuverlässigen Dienste und steigern die Wettbewerbsdynamik des Marktes.

    Außerdem sollen durch Maßnahmen zur Bekämpfung ungerechtfertigter Preisunterschiede zwischen inländischen Anrufen und Anrufen innerhalb der EU und zur Erleichterung von Angeboten, die auf der Grundlage von Roamingvereinbarungen das Roaming zu inländischen Preisen ermöglichen, ungerechtfertigte Zusatzkosten für grenzübergreifend bereitgestellte elektronische Kommunikationsdienste abgeschafft werden.

    Zusammengefasst dürfte diese Option auf besonders effiziente und zeitnahe Art und Weise die rechtliche Berechenbarkeit und Transparenz verbessern. So dürften eine größere Offenheit der Märkte, erweiterte gemeinsame Betriebsbedingungen (Zugangsvoraussetzungen, verbraucherspezifische Vorschriften) sowie die Weitergabe von Größenvorteilen aufgrund der Preiselastizität bei den Kunden oder des Wettbewerbsdrucks zu einer größeren Konvergenz führen. Ein größerer Wettbewerbsdruck und damit Anreize für eine stärkere Differenzierung sowie umfangreichere Größenvorteile, eine größere regulatorische Berechenbarkeit und ein verbessertes Umfeld für den Massenvertrieb innovativer Dienste dürften schließlich das Investitionsumfeld verbessern. Die Vorschläge dürften die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigen, wenngleich eine genauere Einschätzung der Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu diesem Zeitpunkt schwierig ist. Die Kommission wird im Zuge ihrer Überwachung und Bewertung der Rechtsvorschriften diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit schenken.

    Bei den Optionen 1 (Anwendung des geltenden Rechtsrahmens) und 3 (vollständige Änderung der Regulierung EU-weiter Dienste) würden im Vergleich zu der bevorzugten Option drei bis fünf Jahre benötigt, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen, wobei das Potenzial eines zusätzlichen BIP-Wachstums von bis zu 3,7 % über den Zeitraum 2015-2020 verloren ginge.

    Die bevorzugte Option benötigt auch am wenigsten Zeit, um Wirkung zu zeigen und alle genannten Ziele zu erreichen und bietet damit den größtmöglichen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aller in Betracht gezogenen Optionen.

    Der Ausschuss für Folgenabschätzung nahm am 6. September 2013 zum Entwurf der Folgenabschätzung Stellung.

    Der Bericht und dessen Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    3.1. Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da er sich auf den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und dessen Funktionsfähigkeit bezieht.

    3.2. Subsidiarität

    Mit dem geltenden Rechtsrahmen konnte das Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation nicht vollständig erreicht werden. Auch wenn sie dem EU-Rechtsrahmen genügen, haben die uneinheitlichen einzelstaatlichen Bestimmungen Hemmnisse für die grenzübergreifende Bereitstellung und den grenzübergreifenden Erwerb von Diensten geschaffen und damit die nach dem EU-Recht gewährleistete Freiheit zur Bereitstellung elektronischer Kommunikation eingeschränkt. Dies wirkt sich unmittelbar auf den Binnenmarkt aus. Die Mitgliedstaaten verfügen weder über die entsprechenden Zuständigkeiten noch haben sie einen Anreiz, das gegenwärtige rechtliche Umfeld zu ändern.

    Um die Gründe für dieses Problem anzugehen, sind Maßnahmen auf EU-Ebene notwendig. So soll die aufgrund der nationalen Ausrichtung der Allgemeingenehmigungsverfahren bestehende gegenwärtige Fragmentierung durch die Einführung einer EU-weiten Genehmigung aufgehoben werden. Ein System der EU-weiten Genehmigung, gekoppelt mit der Befugnis des Sitzmitgliedstaats, die Genehmigung zu entziehen oder auszusetzen, würde die Registrierung von EU-Betreibern sowie die Koordinierung der schärfsten für sie geltenden Durchsetzungsmaßnahmen erleichtern. Der Vorschlag, der der Kommission die Befugnis einräumt, nationale Regulierungsbehörden aufzufordern, vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen, die mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind, zurückzuziehen, erhöht die regulatorische Einheitlichkeit und Berechenbarkeit für diese Unternehmen. Der Vorschlag dürfte zu einer stärkeren Angleichung der Bedingungen für die Regulierung des Zugangs zu Festnetz- und Drahtlos-Vorleistungen führen und damit die europaweite Bereitstellung von Diensten erleichtern. Mit der vollständigen Harmonisierung der Rechte des Endnutzers wird sichergestellt, dass Bürger und Anbieter in der gesamten EU die gleichen Rechte und Pflichten haben und vor allem zu den gleichen Bedingungen Dienste grenzübergreifend anbieten und erwerben können.

    Der Subsidiaritätsgrundsatz wird eingehalten, da sich die EU-Maßnahmen auf das zur Beseitigung bestimmter Hemmnisse für den Binnenmarkt notwendige Maß beschränken.

    Zunächst steht die EU-weite Genehmigung den Betreibern zur Verfügung, die ihre Geschäftstätigkeit in der gesamten EU ausüben wollen, wobei die regulatorischen Verpflichtungen, die am Sitz eines Netz- oder Dienstbetreibers bestehen, weiterhin der nationalen Regulierungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats unterliegen. Die Einnahmen aus der Frequenzzuteilung gehen weiterhin an den betreffenden Mitgliedstaat, wobei die genauer festgelegten Regulierungsgrundsätze für die Frequenznutzung, die die übergeordneten Ziele des EU-Rechtsrahmens ergänzen, den Mitgliedstaaten im Detail nach wie vor einen große Ermessensspielraum lassen. Ebenso stützt sich das Verfahren zur Anmeldung von Funkfrequenzen bei der Kommission auf eine Prüfung der Kompatibilität der Rechtsvorschriften, anstatt den Ermessensspielraum der Kommission durch den der Mitgliedstaaten zu ersetzen, und unterliegt weiteren Vorkehrungen wie dem Prüfverfahren im Rahmen des Ausschusswesens. Die Ausweitung der Allgemeingenehmigung auf den Einsatz drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite ist auf die in Durchführungsmaßnahmen genau festgelegte Einrichtung nicht störender Zugangspunkte mit geringer Leistung begrenzt. Schließlich obliegt die Auferlegung europäischer virtueller Zugangsprodukte weiterhin der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Netzbetreiber seinen Sitz hat, und setzt eine Marktanalyse nach dem geltenden Rechtsrahmen voraus. Gleichzeitig wird für die Harmonisierung der virtuellen Zugangsprodukte auf denselben Mechanismus zurückgegriffen, der bereits nach dem geltenden Rechtsrahmen für physische Vorleistungszugangsprodukte vorgesehen ist.

    3.3. Verhältnismäßigkeit

    Die EU-Maßnahmen beschränken sich auf das für die Erreichung der festgelegten Ziele notwendige Maß. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf die deutlich gewordenen Engpässe im Binnenmarkt und ändern den bestehenden Rechtsrahmen nur dort, wo dies notwendig ist, um die Voraussetzungen für die EU-weite Entwicklung neuer grenzübergreifender Märkte für elektronische Kommunikation zu schaffen. Auf diese Weise könnten sie dazu beitragen, das doppelte Ziel des Binnenmarkts zu erreichen – die Freiheit der Bereitstellung sowie der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Indem der bestehende Rechtsrahmen weitestgehend beibehalten wird, wie beispielsweise die Art der Überwachung der Märkte durch nationale Regulierungsbehörden, wird vermieden, dass die Geschäftsabläufe der Betreiber gestört werden, die auf eine Tätigkeit auf rein nationaler (oder subnationaler) Ebene setzen.

    Ferner sollte die Entwicklung neuer grenzübergreifender Märkte nach dem Grundsatz der „besseren Rechtsetzung“ erfolgen, d. h. durch den schrittweisen Abbau regulatorischer Auflagen, sofern sich die Märkte in einem integrierten europäischen Kontext als wettbewerbsfähig erweisen, jedoch im Einklang mit den Aufsichtsbefugnissen der nationalen Regulierungsbehörden und im Rahmen einer nachgelagerten Wettbewerbsaufsicht. Dies hat Vorteile, denn die nationalen Regulierungsbehörden wären auch am besten in der Lage, die nationalen Besonderheiten zu berücksichtigen, wenn sie i) den Zugang zu physischen Infrastrukturen regulieren, die ihrer Natur nach geografisch auf die nationale oder regionale Ebene beschränkt sind, und ii) wenn sie sich mit Verbraucherfragen im nationalen Kontext (vor allem in ihrer Sprache) befassen.

    So führen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu keinen erheblichen verwaltungstechnischen Veränderungen und zu keiner Verlagerung der Zuständigkeiten auf die europäische Ebene, wie dies etwa bei einer EU-Regulierungsbehörde oder einer europaweiten Lizenzvergabe für Funkfrequenzen der Fall wäre.

    Im Ergebnis werden die jeweiligen Akteure die Synergien eines riesigen Binnenmarkts nutzen und ineffiziente Betriebsabläufe und Investitionen zeitnah und effektiv verringern können. Gleichzeitig gewährleistet der Vorschlag den Betreibern, die sich dafür entscheiden, ihre Dienste nur in einem Mitgliedstaaten anzubieten, die Kontinuität der geltenden Vorschriften, wenngleich sie von den verbesserten und klareren Vorschriften für die Rechte der Endnutzer und einem berechenbareren Umfeld für den Zugang zu den Frequenzvoraussetzungen und zu hochwertigen Festnetzzugangsprodukten profitieren werden.

    3.4. Grundrechte

    Die Auswirkungen des Vorschlags auf die Grundrechte – wie Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, unternehmerische Freiheit, Nichtdiskriminierung, Verbraucherschutz und Schutz personenbezogener Daten – wurden geprüft. Die Verordnung wird insbesondere den Zugang zu einem offenen Internet gewährleisten, ein hohes Maß an vollständig harmonisierten Rechten für Endnutzer festlegen, die unternehmerische Freiheit europaweit stärken und mit der Zeit zu einem Abbau der sektorspezifischen Regulierung führen.

    3.5. Wahl des Instruments

    Die Kommission schlägt eine Verordnung vor, da diese den bestehenden Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation ergänzt und damit die Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt gewährleistet. Sie beinhaltet besondere, unmittelbar anwendbare Rechte und Pflichten für Anbieter und Endnutzer sowie Koordinierungsmechanismen für bestimmte Voraussetzungen auf europäischer Ebene, die die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erleichtern. Eine Verordnung ist beispielsweise auf einem Gebiet wie dem offenen Internet und dem Verkehrsmanagement wichtig, wo ein wirklich gemeinsamer Ansatz notwendig ist, um von Beginn an den gegenwärtigen Trend hin zu unterschiedlichen nationalen Lösungen zu vermeiden, und um sowohl für das integrierte Netzmanagement als auch die Entwicklung von Online-Inhalten, Anwendungen und Diensten sicherzustellen, dass sie unionsweit auf einheitliche Art und Weise zur Verfügung gestellt werden können.

    3.6. Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche Rechte und Pflichten

    Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I, Artikel 1 und 2)

    Kapitel 1 enthält die allgemeinen Bestimmungen und einschlägigen Begriffsbestimmungen. Es legt die Regulierungsgrundsätze fest, nach denen die Regulierungsbehörden bei der Anwendung dieser Verordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des bestehenden Rechtsrahmens handeln.

    EU-weite Genehmigung (Kapitel II, Artikel 3 bis 7)

    Derzeit müssen Betreiber, die Dienste in mehreren Mitgliedstaaten anbieten wollen, die Genehmigung jedes einzelnen Landes einholen. Mit der Verordnung wird eine EU-weite Genehmigung eingeführt, die sich auf das System einer einzigen Anmeldung in dem Mitgliedstaat stützt, in dem der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seinen Hauptsitz hat (Sitzmitgliedstaat), und es werden die hierfür geltenden Bedingungen festgelegt. Entziehung und/oder Aussetzung der EU-weiten Genehmigung fallen in die Zuständigkeit des Sitzmitgliedstaats. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung haben Anspruch auf gleiche regulatorische Behandlung in ähnlichen Situationen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Marktneulinge und kleinere grenzübergreifend tätige Betreiber sind von Verwaltungsgebühren und Beiträgen zur Finanzierung des Universaldienstes in allen Mitgliedstaaten, außer in ihrem Sitzmitgliedstaat, ausgenommen. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung werden darüber hinaus Dienste in ganz Europa anbieten, die sich auf eine einheitlichere Anwendung der regulatorischen Verpflichtungen stützen.

    Die EU-weite Genehmigung wird damit unnötigen Verwaltungsaufwand verringern und den europäischen Anbietern besser aufeinander abgestimmte Rechte und Pflichten in der gesamten EU gewährleisten, so dass sie Größenvorteile erzielen können.

    Voraussetzungen auf europäischer Ebene (Kapitel III)

    Abschnitt 1 (Artikel 8 bis 16):

    Mobilfunkanbietern in Europa fehlt es heute an der notwendigen Planbarkeit der EU-weit zur Verfügung stehenden Funkfrequenzen, zudem sind sie mit unterschiedlichen Zuteilungsbedingungen konfrontiert. Das macht es für sie noch schwieriger, langfristig zu planen, grenzübergreifend zu investieren und schließlich Größenvorteile zu erzielen. Angesichts einer solchen Uneinheitlichkeit entwerfen Gerätehersteller ihre Produkte für andere Märkte, die ihnen Größenvorteile und Wachstumsaussichten bieten. Um diese unhaltbare Situation zu beenden, müssen die Frequenzvoraussetzungen harmonisiert werden:

    · Bei der Festlegung der Bedingungen für die Frequenznutzung, die für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert ist, müssen gemeinsame Regulierungsgrundsätze festgelegt werden, die für alle Mitgliedstaaten gelten.

    · Die Kommission muss ermächtigt werden, Durchführungsbestimmungen zur Harmonisierung der verfügbaren Funkfrequenzen, der Zeitpläne für die Zuteilung und der Geltungsdauer der Funkfrequenznutzungsrechte festzulegen.

    · Die Kommission muss sich auf einen Konsultationsmechanismus stützen können, mit dessen Hilfe sie vorgeschlagene nationale Maßnahmen zur Funkfrequenzzuteilung und ‑nutzung prüfen kann.

    · Die Bedingungen für den Einsatz und die Bereitstellung von drahtlosen Breitbandzugängen mit geringer Leistung (Wi-Fi, Picobello) müssen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Verringerung der Netzüberlastung vereinfacht werden.

    Abschnitt 2 (Artikel 17 bis 20):

    Ein harmonisierter, hochwertiger virtueller Zugang zu Festnetzen dürfte die Vermarktung und Bereitstellung grenzübergreifender Dienste sowohl für die Endnutzer als auch für Unternehmen vereinfachen und den Wettbewerb sowie Investitionen stärken. Heute sind virtuelle Festnetz-Zugangsprodukte EU-weit auf vielfältige Weise geregelt. Der virtuelle Zugang zu Festnetzen für die Bereitstellung grenzübergreifender Dienste wird wie folgt harmonisiert:

    · Für die EU-weite Harmonisierung virtueller Breitbandzugangsprodukte werden als Vorgabe für Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gemeinsame Merkmale festgelegt (virtuelle Entbündelung, IP-Bitstrom und Abschlusssegmente von Mietleitungen).

    · Die nationalen Regulierungsbehörden sind entsprechend aufgefordert, die Einführung solcher harmonisierter Zugangsprodukte bei der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen zu berücksichtigen und dabei bereits bestehenden Infrastruktur-Wettbewerb und vorhandene Investitionen sowie die durchweg geltenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Der Vorschlag trägt in einer Bestimmung auch der Entscheidungspraxis Rechnung, indem er Erwägungen zu Preiskontrollverpflichtungen in NGA-Netzen mit dem von alternativen Infrastrukturen ausgehenden Wettbewerbsdruck, effektiven Zusagen hinsichtlich der Gewährung eines nichtdiskriminierenden Zugangs und dem Stand des Wettbewerbs auf Endkundenebene im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität verknüpft.

    · Anbieter elektronischer Kommunikation haben das Recht, harmonisierte Konnektivitätsprodukte mit zugesicherter Dienstqualität zu annehmbaren Bedingungen anzubieten und Zugang zu diesen zu erhalten, um neue Arten von Online-Diensten zu ermöglichen.

    Rechte der Endnutzer (Kapitel IV, Artikel 21 bis 29)

    In Europa sehen sich sowohl Anbieter elektronischer Kommunikation als auch Endnutzer mit uneinheitlichen Vorschriften über die Rechte von Endnutzern konfrontiert, da in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Schutzniveaus und Vorschriften gelten. Dieser für die Betreiber kostspielige und für Endnutzer nicht zufriedenstellende Flickenteppich behindert die grenzübergreifende Bereitstellung von Diensten und wirkt sich nachteilig auf die Bereitschaft der Endnutzer aus, diese in Anspruch zu nehmen. Um EU-weit einen angemessenen Verbraucherschutz zu garantieren, werden die Verbraucherrechtsvorschriften beispielsweise durch folgende Auflagen harmonisiert:

    – Nichtdiskriminierung zwischen inländischen und unionsinternen (internationalen) Verbindungen (sofern die Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind);

    – verbindliche vorvertragliche und vertragliche Angaben;

    – stärkere Transparenz und Möglichkeiten zur Vermeidung von unerwartet hohen Rechnungen;

    – Recht auf Vertragskündigung nach sechs Monaten ohne Kosten (ausgenommen der Restwert etwaiger verbilligter Endgeräte oder sonstiger Angebote);

    – Verpflichtung für Anbieter, den Endnutzern eine ungehinderte Verbindung zu allen Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu ermöglichen – die sogenannte Netzneutralität. Dabei wird der Einsatz von Verkehrsmanagementmaßnahmen seitens des Betreibers im Hinblick auf den allgemeinen Internetzugang reguliert. Gleichzeitig wird der Rechtsrahmen für Spezialdienste mit höherer Qualität geklärt.

    Erleichterung des Anbieterwechsels (Kapitel V, Artikel 30)

    Bessere Vorschriften über den Anbieterwechsel fördern den Marktzugang und den Wettbewerb zwischen Anbietern elektronischer Kommunikation und ermöglichen es Endnutzern, leichter die Anbieter auszuwählen, die ihren jeweiligen Bedürfnissen gerecht werden. Vorgegeben werden harmonisierte Grundsätze für die Abwicklung des Wechsels – etwa Kostenorientierung, Steuerung des Vorgangs durch den empfangenden Anbieter, automatische Beendigung des Vertrags mit dem abgebenden Anbieter.

    Organisatorische und Schlussbestimmungen (Kapitel VI, Artikel 31 bis 40)

    Dieses Kapitel enthält erstens allgemeine Bestimmungen zu den Sanktionsbefugnissen der zuständigen nationalen Behörden sowie Vorschriften bezüglich der Ermächtigung der Kommission, delegierte oder Durchführungsrechtsakte zu verabschieden.

    Darüber hinaus enthält es die Änderungen des Rechtsrahmens sowie Änderungen der Roaming- und der GEREK-Verordnung. Vor allem mit Blick auf die Vorabregulierung des Marktes und die weiterhin bestehende Zuständigkeit der NRB für ihre jeweiligen (nationalen) Märkte sollen mit den Änderungen eine EU-weit größere Einheitlichkeit und Stabilität hinsichtlich der Marktbewertungen der NRB und der den Inhabern einer EU-weiten Genehmigung auferlegten regulatorischen Verpflichtungen erreicht werden, um zu vermeiden, dass Betreiber für ein und dasselbe Marktversagen in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, unterschiedlichen Auflagen unterliegen. Daher sehen die Bestimmungen vor, dass die Kommission die Rücknahme von Abhilfemaßnahmen verlangen kann, die Unternehmen mit einer EU-weiten Genehmigung auferlegt wurden, sowie Rechtssicherheit hinsichtlich der Kriterien für die Ermittlung von Märkten, die solchen Maßnahmen einer Vorabregulierung unterliegen, auch unter Berücksichtigung des Wettbewerbsdrucks der von gleichwertigen Diensten ausgeht, die von OTT-Marktteilnehmern angeboten werden.

    Wenngleich die Roaming-III-Verordnung mit ihren strukturellen Maßnahmen zu mehr Wettbewerb auf dem Markt führen wird, dürfte sie allein noch nicht in der Lage sein, eine Situation herbeizuführen, in der Kunden ihr Nutzungsverhalten im Heimatland ohne Weiteres bei Reisen ins Ausland auf ein anderes Land übertragen könnten, so dass die Roamingaufschläge in ganz Europa wegfielen. Artikel 37 stützt sich daher auf die Roaming-Verordnung und bietet Anreize für Betreiber, Roamingdienste zum Inlandspreisniveau anzubieten. Der Vorschlag beinhaltet einen Mechanismus für Mobilfunkbetreiber, in dessen Rahmen sie freiwillig bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen schließen können, die es ihnen ermöglichen, die Vorleistungs-Roamingkosten zu internalisieren und bis Juli 2016 schrittweise Roamingdienste zum Inlandspreisniveau einzuführen, wobei das Risiko der Preisarbitrage verringert wird. Derartige Roamingvereinbarungen als solche sind keine Marktneuheit. Es gibt sie bereits und sie ermöglichen es ihren Teilnehmern (unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts), Größenvorteile bei der Bereitstellung von Roamingdiensten zwischen den Vertragsparteien zu erzielen. Der Vorschlag sieht jedoch eine Anmeldung vor, um die Transparenz zu erhöhen. Das vorgeschlagene freiwillige System soll Anreize dafür bieten, diese legitimen Größenvorteile über die Bereitstellung von Roamingdiensten zum inländischen Preisniveau unter Bedingungen an die Verbraucher weiterzugeben, die sicherstellen, dass Roaming unionsweit möglich ist und die Verbraucher mit der Zeit von diesen Angeboten profitieren. Gleichzeitig bietet der Vorschlag die notwendige Ausgewogenheit, die es Betreibern ermöglicht, ihre Endkundenangebote anzupassen und schrittweise sicherzustellen, dass alle ihre Kunden in deren Genuss kommen. Ohne kollektive Roamingvereinbarungen erscheint es unrealistisch, dass ein Betreiber innerhalb des geplanten Zeitrahmens allein in der Lage wäre, Roaming zum Inlandspreisniveau unionsweit anzubieten.

    Schließlich sind Änderungen der GEREK-Verordnung notwendig, um dem Gremium eine größere Stabilität zu geben und eine eher strategische Rolle zuzuweisen, insbesondere durch die Ernennung einer Vollzeitfachkraft zum/zur Vorsitzenden auf drei Jahre.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    Insbesondere der Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 hat weder Auswirkungen auf die Zahl der Planstellen noch auf den EU-Finanzbeitrag zum GEREK-Büro. Er steht im Einklang mit den in der Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat genannten Zahlen (COM(2013) 519 final).

    2013/0309 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[12],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[13],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Europa muss alle Wachstumsquellen ausschöpfen, um die derzeitige Krise zu bewältigen, Arbeitsplätze zu schaffen und seine Wettbewerbsfähigkeit zurückzugewinnen. Wachstumsbelebung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union sind das Ziel der Strategie Europa 2020. Im Frühjahr 2013 hob der Europäische Rat die Bedeutung des digitalen Binnenmarkts für das Wachstum hervor und rief zu konkreten Maßnahmen für eine möglichst baldige Verwirklichung des Binnenmarktes für die Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) auf. Im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 und diesem Aufruf soll mit dieser Verordnung ein Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation geschaffen werden, indem der bestehende Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation ergänzt und angepasst wird.

    (2)       Bereits in der Digitalen Agenda für Europa (DAE), einer der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020, wurde die Bedeutung von IKT und Vernetzung als unverzichtbare Grundlage für die Entwicklung unserer Wirtschaft und Gesellschaft anerkannt. Damit Europa sich den digitalen Wandel zunutze machen kann, braucht die Union einen dynamischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation, der allen Wirtschaftszweigen zugutekommt und sich auf ganz Europa erstreckt. Ein solcher echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation wird das Rückgrat einer innovativen, „intelligenten“ digitalen Wirtschaft sein und das Fundament eines digitalen Binnenmarkts, in dem der freie, grenzübergreifende Verkehr von Online-Diensten Realität ist.

    (3)       In einem gut funktionierenden Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollten die Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für alle Kunden in der Union und das Recht eines jeden Endnutzers, das beste auf dem Markt erhältliche Angebot wählen zu können, sichergestellt sein und nicht durch eine Fragmentierung der Märkte durch nationale Grenzen behindert werden. Der gegenwärtige Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation mit seinen eher einzelstaatlichen als unionsweiten Allgemeingenehmigungsverfahren, seinen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren, den in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Zugangsprodukten für Anbieter elektronischer Kommunikation und einem heterogenen sektorspezifischen Verbraucherrecht wirkt einer solchen Fragmentierung noch nicht hinreichend entgegen. In vielen Fällen schafft das Unionsrecht lediglich eine Basis, die von den Mitgliedstaaten zudem häufig in unterschiedlicher Weise umgesetzt wird.

    (4)       Ein echter Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation sollte den Wettbewerb sowie Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Netze und Dienste durch verstärkte Marktintegration und ein grenzübergreifendes Diensteangebot fördern. Damit dürfte er zur Erreichung der in der DAE formulierten ehrgeizigen Ziele im Hinblick auf Hochgeschwindigkeits-Breitbanddienste beitragen. Die zunehmende Verfügbarkeit digitaler Infrastrukturen und Dienste dürfte wiederum die Auswahl für Verbraucher und die Dienstqualität verbessern sowie die Vielfalt der Inhalte vergrößern, den territorialen und sozialen Zusammenhalt fördern und die Mobilität innerhalb der Union erleichtern.

    (5)       Die Vorteile, die sich aus einem Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ergeben, dürften der digitalen Welt insgesamt zugutekommen, u. a. Geräteherstellern in der Union, Anbietern von Inhalten und Anwendungen und der gesamten Wirtschaft, wie z. B. dem Bankensektor, der Automobil- und Logistikindustrie, dem Einzelhandel, dem Energie- und Verkehrsbereich, die allesamt auf Netzanbindung angewiesen sind, um ihre Produktivität beispielsweise durch allgegenwärtige Cloud-Anwendungen, vernetzte Objekte und Möglichkeiten zur integrierten Erbringung von Dienstleistungen in den unterschiedlichen Unternehmensteilen zu steigern. Die öffentlichen Verwaltungen und der Gesundheitssektor dürften ebenfalls von einer größeren Verfügbarkeit elektronischer Behörden- und Gesundheitsdienste profitieren. Das Angebot an kulturellen Inhalten und Diensten sowie die kulturelle Vielfalt insgesamt dürften durch einen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation ebenfalls zunehmen. Die Netzanbindung durch elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste ist so bedeutend für die Wirtschaft und die Gesellschaft als Ganzes, dass ungerechtfertigte sektorspezifische regulatorische oder anderweitige Belastungen vermieden werden sollten.

    (6)       Ziel dieser Verordnung ist die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation durch Maßnahmen auf drei miteinander verbundenen Hauptachsen. Erstens soll die Freiheit der grenzübergreifenden Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in verschiedenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, wobei von dem Konzept einer EU-weiten Genehmigung ausgegangen wird, mit dem die Voraussetzungen zur Gewährleistung einer größeren Kohärenz und Berechenbarkeit im Hinblick auf den Inhalt und die Durchführung der sektorspezifischen Regulierung in der gesamten Union geschaffen werden. Zweitens müssen die Bedingungen für den Zugang zu wesentlichen Vorleistungen und Voraussetzungen für die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erheblich besser aufeinander abgestimmt werden, und zwar nicht nur im Bereich der drahtlosen Breitbandkommunikation, wo sowohl die lizenzgebundene als auch die lizenzfreie Funkfrequenznutzung von zentraler Bedeutung ist, sondern auch im Bereich der Festnetzanschlüsse. Drittens sollten im Interesse der Konvergenz von Geschäftsbedingungen und um bei den Bürgerinnen und Bürgern Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen, mit dieser Verordnung die Vorschriften zum Schutz der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher harmonisiert werden. Darunter fallen auch Bestimmungen über Nichtdiskriminierung, vertragliche Informationen, Vertragsbeendigung und Anbieterwechsel neben Vorschriften über den Zugang zu Online-Inhalten, ‑Anwendungen und ‑Diensten sowie über (Daten-)Verkehrsmanagement, die nicht nur die Endnutzer schützen, sondern zugleich die Nachhaltigkeit des Internet-Ökosystems als Motor für Innovation gewährleisten sollen. Darüber hinaus sollten weitere Reformen im Bereich des Roamings bei den Endnutzern das Vertrauen schaffen, auch auf Reisen in der Union vernetzt zu bleiben, und dazu führen, dass sich im Laufe der Zeit die Preise und andere Bedingungen in der Union einander angleichen werden.

    (7)       Diese Verordnung sollte deshalb den bestehenden Unionsrechtsrahmen (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[14], Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[15], Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[16], Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17], Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[18], Richtlinie 2002/77/EG der Kommission[19] sowie Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[20], Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[21] und Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[22]) und das jeweilige im Einklang mit dem Unionsrecht verabschiedete nationale Recht ergänzen, indem besondere Rechte und Pflichten sowohl für Anbieter elektronischer Kommunikation als auch für Endnutzer festgelegt werden und entsprechende Änderungen an den bestehenden Richtlinien und an der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 vorgenommen werden, um eine größere Konvergenz sowie einige wesentliche Änderungen im Hinblick auf einen stärker wettbewerbsorientierten Binnenmarkt zu gewährleisten.

    (8)       Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wahren den Grundsatz der Technologieneutralität, d. h., weder begünstigen sie noch schreiben sie den Einsatz einer bestimmten Technologie vor.

    (9)       Die grenzübergreifende elektronische Kommunikation ist noch immer mit größeren Belastungen verbunden als die elektronische Kommunikation innerhalb nationaler Grenzen. Insbesondere grenzübergreifend tätige Anbieter unterliegen nach wie vor der Anmelde- und Entgeltpflicht in einzelnen Gastmitgliedstaaten. Inhaber einer EU-weiten Genehmigung sollten einem einheitlichen Anmeldeverfahren im Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung (Heimatmitgliedstaat) unterliegen, durch das sich der Verwaltungsaufwand für grenzübergreifend tätige Betreiber verringert. Die EU-weite Genehmigung sollte für jedes Unternehmen gelten, das elektronische Dienste und ‑netze in mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, und ihm damit die nach dieser Verordnung mit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in jedem Mitgliedstaat verbundenen Rechte verleihen. Die EU-weite Genehmigung, die die gesetzlichen Rahmenbedingungen für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Betreiber elektronischer Kommunikation auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat schafft, sollte die Wirksamkeit der Freiheit zur ungehinderten Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze in der gesamten Union sicherstellen.

    (10)     Die grenzübergreifende Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste bzw. ‑netze kann in Abhängigkeit von mehreren Faktoren, wie beispielsweise der Art des Netzes oder der Dienste, der Ausdehnung der benötigten physischen Infrastruktur oder der Zahl der Teilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in unterschiedlicher Form erfolgen. Die Absicht, grenzübergreifende elektronische Kommunikationsdienste zu erbringen oder ein elektronisches Kommunikationsnetz in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben, kann durch Tätigkeiten wie die Aushandlung von Vereinbarungen über den Zugang zu Netzen in einem bestimmten Mitgliedstaat oder Marketingaktivitäten über eine Website in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Bereitstellung geplant ist, nachgewiesen werden.

    (11)     Unabhängig davon, wie der Betreiber das betreffende elektronische Kommunikationsnetz oder die elektronischen Kommunikationsdienste grenzübergreifend bereitzustellen beabsichtigt, sollte das für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltende Regulierungskonzept im Hinblick auf das gewählte Geschäftsmodell, auf das sich die Organisation der Aufgaben und Tätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt, neutral sein. Deshalb sollte als Heimatmitgliedstaat eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation unabhängig von seiner Unternehmensstruktur der Mitgliedstaat gelten, in dem die strategischen Entscheidungen bezüglich der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste getroffen werden.

    (12)     Die EU-weite Genehmigung sollte auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat basieren. Sie sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften einzuhalten sind, die nicht den Sektor der elektronischen Kommunikation regeln. Die Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 sollten auch für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation gelten.

    (13)     Die meisten sektorspezifischen Bedingungen, beispielsweise in Bezug auf den Netzzugang oder die Sicherheit und Integrität der Netze oder den Zugang zu Notfalldiensten, sind eng an den Ort gebunden, an dem sich das betreffende Netz befindet oder der Dienst bereitgestellt wird. Folglich kann ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, den in den Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen unterliegen, in denen er tätig ist.

    (14)     Verlangen Mitgliedstaaten sektorspezifische Beiträge, um Universaldienstverpflichtungen und die Verwaltungskosten der nationalen Regulierungsbehörden zu finanzieren, sollten die Kriterien und Verfahren für die Umlegung dieser Beiträge in Bezug auf die europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein, damit insbesondere der Markteintritt neuer Marktteilnehmer und kleinerer Betreiber, die grenzübergreifend tätig werden wollen, nicht behindert wird; bei den von den Unternehmen verlangten Beiträgen sollte daher deren Marktanteilen in Bezug auf den Umsatz im betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen und eine De-minimis-Schwelle angewandt werden.

    (15)     Es muss sichergestellt werden, dass es bei der Behandlung europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unter ähnlichen Umständen nicht zu Diskriminierungen kommt und die Regulierungspraxis im Binnenmarkt insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 15 oder 16 der Richtlinie 2002/21/EG oder des Artikels 5 oder 8 der Richtlinie 2002/19/EG fallen, kohärent ist. Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation sollten daher in objektiv gleichwertigen Situationen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ein Recht auf Gleichbehandlung haben, damit eine bessere Integration grenzübergreifender Tätigkeiten ermöglicht wird. Außerdem sollte es auf Unionsebene besondere Verfahren für die Überprüfung von Entwürfen von Abhilfemaßnahmen im Sinne des Artikels 7a der Richtlinie 2002/21/EG geben, um ungerechtfertigte Unterschiede bei den in den verschiedenen Mitgliedstaaten für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation geltenden Verpflichtungen zu vermeiden.

    (16)     Zwischen dem Heimat- und dem Gastmitgliedstaat europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation sollten die Regulierungs- und Aufsichtsbefugnisse so aufgeteilt werden, dass Markteintrittsschranken abgebaut werden und zugleich gewährleistet ist, dass die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze durch diese Anbieter geltenden Vorschriften ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Obwohl jede nationale Regulierungsbehörde die Einhaltung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht, unter anderem mittels Sanktionen und einstweiligen Maßnahmen, überwachen sollte, sollte daher nur die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt sein, die Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil der Union bereitzustellen, auszusetzen oder entziehen.

    (17)     Funkfrequenzen sind ein öffentliches Gut und eine unerlässliche Ressource für den Binnenmarkt der mobilen drahtlosen Breitbandkommunikation und der mobilen Satellitenkommunikation in der Union. Die Entwicklung der drahtlosen Breitbandkommunikation trägt zur Umsetzung der Digitalen Agenda für Europa bei, insbesondere zur Erreichung des Ziels, bis 2020 die Versorgung aller Unionsbürgerinnen und ‑bürger mit Breitbandanschlüssen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s zu gewährleisten und so leistungsfähige Breitbandnetze wie möglich im Hinblick auf Geschwindigkeit und Kapazität in der Union aufzubauen. Allerdings ist die Union beim Ausbau und bei der Verbreitung der jüngsten Generation drahtloser Breitbandtechnologien, die zur Erreichung dieser politischen Ziele notwendig sind, hinter andere wichtige Regionen der Welt – Nordamerika, Afrika und Teile Asiens – zurückgefallen. Der Mangel an Systematik bei der Genehmigung und Bereitstellung des 800-MHz-Bands für die drahtlose Breitbandkommunikation, der dazu führt, dass mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen beantragen oder es auf andere Weise versäumen, die Freigabe innerhalb der im Beschluss Nr. 243/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm für die Funkfrequenzpolitik (RSPP)[23] zu erteilen, zeugt von der Dringlichkeit, Maßnahmen noch innerhalb der Laufzeit des derzeitigen Programms für die Funkfrequenzpolitik zu treffen. Maßnahmen der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] haben bisher nicht ausgereicht, um dieses Problem zu bewältigen.

    (18)     Die Anwendung unterschiedlicher einzelstaatlicher politischer Ansätze führt zu Inkohärenz und zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, was die Einführung unionsweiter Dienste und die Vollendung des Binnenmarktes für drahtlose Breitbandkommunikation behindert. Dies könnte insbesondere zu ungleichen Bedingungen beim Zugang zu solchen Diensten führen, den Wettbewerb zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten behindern und Investitionen in moderne Netze und Technologien und damit das Entstehen innovativer Dienste hemmen, wodurch Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen daran gehindert werden, weitverbreitete integrierte Dienstleistungen von hoher Qualität zu nutzen, und Anbieter drahtloser Breitbanddienste nicht in den Genuss von zusätzlichen Effizienzsteigerungen durch eine breiter angelegte und stärker integrierte Geschäftstätigkeit kommen. Aus diesem Grund sollte der Ausbau umfassend integrierter moderner drahtloser Breitbandkommunikationsdienste in der gesamten Union von Maßnahmen im Bereich bestimmter Aspekte der Frequenzzuteilung auf Unionsebene begleitet werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, um ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren.

    (19)     Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, darunter Mobilfunkbetreiber oder Konsortien aus solchen Betreibern, sollten die Möglichkeit haben, gemeinsam eine effiziente und erschwingliche Abdeckung weiter Teile des Gebiets der Union zum langfristigen Nutzen der Endnutzer zu organisieren und dafür die Funkfrequenzen in harmonisierten Frequenzbändern in mehreren Mitgliedstaaten zu ähnlichen Bedingungen und mit ähnlichen Verfahren, Kosten, Zeitplänen und Laufzeiten und mit komplementären Funkfrequenzpaketen, wie z. B. einer Kombination aus niedrigeren und höheren Funkfrequenzen zur Versorgung dichter und weniger dicht besiedelter Gebiete, zu nutzen. Initiativen für eine bessere Koordinierung und Kohärenz würden auch die Berechenbarkeit des Investitionsumfelds im Netzbereich verbessern. Diese Berechenbarkeit würde ferner – ungeachtet der in einigen Mitgliedstaaten bereits unbefristeten Rechte – stark durch eine klare Politik zugunsten einer langfristigen Geltungsdauer der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erhöht, die mit klaren Bedingungen für die Übertragung, Vermietung und gemeinsame Nutzung aller oder einiger Funkfrequenzen, die solchen individuellen Nutzungsrechten unterliegen, verbunden sein sollte.

    (20)     Die Koordinierung und Kohärenz von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen sollten zumindest im Falle der für die drahtlose ortsfeste, nomadische und mobile Breitbandkommunikation harmonisierten Frequenzbänder verbessert werden. Dies gilt auch für die von der ITU für International-Mobile-Telecommunications-Advanced-Systeme (IMT-Advanced-Systeme) ermittelten Frequenzbänder sowie für Frequenzbänder, die für lokale Funknetze (Funk-LAN) (z. B. 2,4 GHz und 5 GHz) genutzt werden. Sie sollten sich darüber hinaus auch auf Frequenzbänder erstrecken, die künftig für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert werden können (wie in naher Zukunft die Bänder 700 MHz, 1,5 GHz und 3,8–4,2 GHz), wie dies in Artikel 3 Buchstabe b des Programms für die Funkfrequenzpolitik und in der am 13. Juni 2013 angenommenen Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) Strategic challenges facing Europe in addressing the growing radio spectrum demand for wireless broadbands vorgesehen ist.

    (21)     Die Kohärenz der verschiedenen nationalen Frequenzzuteilungsverfahren könnte durch präzisere Bestimmungen über die einschlägigen Kriterien verbessert werden, und zwar den zeitlichen Ablauf der Genehmigungsverfahren; die Dauer, für die die Nutzungsrechte erteilt werden, sowie Entgelte und Zahlungsmodalitäten; Kapazitäts- und Versorgungsverpflichtungen; Festlegung von Funkfrequenzbereichen und Funkfrequenzblöcken, die einem Erteilungsverfahren unterliegen; objektive Schwellenwertanforderungen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs; Bedingungen für die Handelbarkeit von Nutzungsrechten, einschließlich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung.

    (22)     Eine Begrenzung der Entgeltbelastung auf das für eine optimale Funkfrequenzverwaltung erforderliche Maß mit einem Gleichgewicht zwischen sofortigen und regelmäßigen Entgelten würde Investitionen in den Infrastrukturausbau, und die Technologieverbreitung anstoßen, und die damit verbundenen Vorteile würden an die Endnutzer weitergegeben.

    (23)     Eine besser aufeinander abgestimmte Frequenzzuteilung und ein entsprechender Ausbau der drahtlosen Breitbandversorgung in der gesamten Union dürften zu Größenvorteilen in verwandten Branchen, beispielsweise bei Netzausrüstern und Endgeräteherstellern, führen. Diese Branchen könnten wiederum Initiativen und Strategien der Union im Bereich der Funkfrequenznutzung in stärkerem Maße als bisher berücksichtigen. Deshalb sollte ein Harmonisierungsverfahren für die Zeitpläne für die Frequenzzuteilung und für eine Mindestgeltungsdauer bzw. einheitliche Geltungsdauer der Nutzungsrechte in solchen Frequenzbändern eingeführt werden.

    (24)     Im Hinblick auf die übrigen wesentlichen Bedingungen, die an die Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation geknüpft werden können, könnte eine konvergierende Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Regulierungsgrundsätze und ‑kriterien durch die einzelnen Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus verbessert werden, der es der Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, vor der Erteilung von Nutzungsrechten durch einen bestimmten Mitgliedstaat Stellung zu nehmen, und in dessen Rahmen die Kommission die Möglichkeit hätte, unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Umsetzung eines Vorschlags zu verhindern, der nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar erscheint.

    (25)     Angesichts der massiven Zunahme der Nachfrage nach Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation sollten Lösungen für alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert werden. Dies gilt auch für den Einsatz von Drahtloszugangssystemen mit geringer Leistung und geringer Reichweite, z. B. als „Hotspots“ bezeichnete lokale Funknetze (Funk-LAN, auch Wi‑Fi) und Netze aus Funkzellen mit geringer Leistung und geringer räumlicher Ausdehnung (auch Femto-, Pico- oder Metrozellen genannt).

    (26)     Internetzugänge für Endnutzer werden zunehmend durch komplementäre drahtlose Zugangssysteme wie Funk-LAN, insbesondere öffentlich zugängliche Funk-LAN-Zugangspunkte, bereitgestellt; sie ermöglichen Mobilfunknetzbetreibern eine Auslagerung des mobilen Datenverkehrs durch die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen, ohne dass eine Einzelgenehmigung oder ein Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen erforderlich wäre.

    (27)     Die meisten Funk-LAN-Zugangspunkte werden bisher von privaten Nutzern in Form einer drahtlosen Erweiterung ihres Festnetz-Breitbandanschlusses genutzt. Teilen Endnutzer im Rahmen ihres eigenen Internetanschlusses ihr Funk-LAN mit anderen, so dürfte durch die Verfügbarkeit einer Vielzahl solcher Zugangspunkte, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, die Kapazität zur drahtlosen Datenübertragung durch die Wiederverwendung von Funkfrequenzen maximiert und eine kosteneffiziente ergänzende drahtlose Breitbandinfrastruktur entstehen, die anderen Endnutzern zur Verfügung steht. Deshalb sollten unnötige Beschränkungen für Endnutzer, die ihren eigenen Funk-LAN-Zugangspunkt gemeinsam mit anderen Endnutzern nutzen oder sich an solchen Zugangspunkten einwählen wollen, aufgehoben bzw. verhindert werden.

    (28)     Darüber hinaus sollten auch unnötige für die Einrichtung und Vernetzung von Funk-LAN-Zugangspunkten geltende Beschränkungen aufgehoben werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste nutzen Funk-LAN-Zugangspunkte zunehmend in ihren Räumlichkeiten für eigene Zwecke, z. B. für ihre Mitarbeiter oder um Bürgerinnen und Bürgern vor Ort einen kostengünstigen Zugang zu elektronischen Behördendiensten zu bieten, um intelligente öffentliche Dienstleistungen zu unterstützen, die die Übermittlung von Informationen in Echtzeit beinhalten, wie z. B. im öffentlichen Verkehr oder im Verkehrsmanagement. Solche Einrichtungen könnten Bürgerinnen und Bürgern als Nebenleistung zu den in den betreffenden Räumlichkeiten angebotenen Diensten auch generell Zugang zu solchen Zugangspunkten gewähren; sie sollten diese Möglichkeit unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe erhalten. Die Bereitstellung lokaler Zugänge zu elektronischen Kommunikationsnetzen innerhalb und im Umkreis von Privatgrundstücken oder abgegrenztem öffentlichen Raum als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, die nicht von einem solchen Zugang abhängt, wie z. B. Funk-LAN-Hotspots, die Kunden anderer kommerzieller Geschäftstätigkeiten oder der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, sollte nicht zur Einstufung als Anbieter elektronischer Kommunikation führen.

    (29)     Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Leistung und geringer Reichweite sind sehr kleine, nicht störende Geräte, ähnlich Wi‑Fi-Routern, für deren Einrichtung und lokalen Einsatz technische Merkmale auf Unionsebene festgelegt werden sollten; sie sollten einer Allgemeingenehmigung unterliegen und ihr Einsatz sollte nicht durch individuelle Baugenehmigungen oder andere Arten der Erlaubnis beschränkt werden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zur Festlegung der technischen Merkmale für einen entsprechenden unter die Allgemeingenehmigung fallenden Einsatz sollte durch deutlich restriktivere Merkmale als die in der Union geltenden Obergrenzen für Parameter wie z. B. die Ausgangsleistung sichergestellt werden.

    (30)     Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Funkfrequenzverwaltung auf nationaler Ebene andere Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Funkfrequenzen zu nutzen, auf die sie Anspruch haben, oder ihre Verpflichtungen in Bezug auf diejenigen Funkfrequenzbänder zu erfüllen, deren Nutzung auf EU-Ebene harmonisiert ist. Aufbauend auf den bisherigen Tätigkeiten der Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) ist ein Koordinierungsmechanismus erforderlich, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat einen gleichberechtigten Zugang zu den Funkfrequenzen hat und die Ergebnisse der Koordinierung kohärent und durchsetzbar sind.

    (31)     Die Erfahrungen mit der Umsetzung des Unionsrechtsrahmens deuten darauf hin, dass die bisherigen Bestimmungen, die eine kohärente Anwendung der Regulierungsmaßnahmen vorschreiben und einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes leisten sollen, insbesondere in Bezug auf Festnetze nicht genügend Anreize zur Entwicklung von Zugangsprodukten auf der Grundlage harmonisierter Normen und Verfahren geschaffen haben. Betreiber, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, haben Schwierigkeiten, Zugangsvorleistungen von angemessener Qualität und Netze und Dienste mit einem ausreichenden Interoperabilitätsniveau zu finden, und sofern es sie gibt, haben sie unterschiedliche technische Merkmale. Dies erhöht die Kosten und stellt ein Hindernis für die Erbringung grenzübergreifender Dienste dar.

    (32)     Die Integration des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation ließe sich durch einen Rahmen zur Festlegung bestimmter wesentlicher europäischer virtueller Produkte beschleunigen, die für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dann besonders wichtig sind, wenn grenzübergreifende Dienste angeboten werden sollen und eine Strategie für die gesamte Union in einem Umfeld angestrebt wird, das immer stärker von AIPN-Netzen („All-IP“) geprägt ist und auf Schlüsselparametern und Mindestmerkmalen basiert.

    (33)     Der betriebliche Bedarf, der von verschiedenen virtuellen Produkten gedeckt wird, sollte geregelt werden. Europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte sollten dann verfügbar sein, wenn ein Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nach der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie verpflichtet wurde, einen der Regulierung unterliegenden Zugang zu einem bestimmten Netzzugangspunkt bereitzustellen. Erstens sollte, sofern dies nach einer Marktanalyse erforderlich und angemessen erscheint, ein effizienter grenzübergreifender Marktzugang durch harmonisierte Produkte erleichtert werden; dies würde die anfängliche, sofortige Bereitstellung von Diensten von abschätzbarer und hinreichender Qualität für Endkunden ermöglichen, u. a. Diensten für Firmenkunden mit Standorten in verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese harmonisierten Produkte sollten lange genug verfügbar sein, damit Zugangsinteressenten und Anbieter mittel- und langfristige Investitionen planen können.

    (34)     Zweitens sind hochentwickelte virtuelle Zugangsprodukte, die umfangreichere Investitionen seitens der Zugangsinteressenten erfordern und ihnen dafür mehr Kontrolle und eine stärkere Differenzierung (insbesondere durch verstärkten Zugang auf lokaler Ebene) ermöglichen, wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Bedingungen für einen nachhaltigen Wettbewerb im gesamten Binnenmarkt geschaffen werden. Deshalb sollten diese für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation (NGA) bedeutenden Vorleistungsprodukte ebenfalls harmonisiert werden, um grenzübergreifende Investitionen zu erleichtern. Solche virtuellen Breitbandzugangsprodukte sollten so konzipiert sein, dass sie über gleichwertige Funktionen wie die physische Entbündelung verfügen, damit den nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie 2002/19/EG eine größere Bandbreite an Abhilfemaßnahmen für die Vorleistungsebene zu Verfügung steht.

    (35)     Drittens sollte auch eine Harmonisierung für ein Vorleistungsprodukt für Abschlusssegmente von Mietleitungen mit modernen Schnittflächen erfolgen, damit unternehmenskritische Netzdienste für besonders anspruchsvolle gewerbliche Nutzer bereitgestellt werden können.

    (36)     Vor dem Hintergrund einer schrittweisen Umstellung auf „All-IP-Netze“ wird die Entwicklung von Anwendungen, die vom Zugang zu anderen Netzen abhängen, durch die mangelnde Verfügbarkeit von Konnektivitätsprodukten auf Internet-Protocol-Grundlage behindert, d. h. Produkten, die auf unterschiedliche Kategorien von Diensten mit zugesicherter Dienstqualität ausgelegt sind und die sowohl innerhalb von Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen Kommunikationswege über Domain- und Netzgrenzen hinaus eröffnen. Dadurch werden entsprechende technische Innovationen behindert. Darüber hinaus verhindert eine solche Situation eine weiter reichende Verbreitung von Effizienzgewinnen, die sich aus der Verwaltung und der Bereitstellung IP-gestützter Netze und Konnektivitätsprodukte mit zugesicherter Dienstqualität ergeben, insbesondere erhöhte Sicherheit, Zuverlässigkeit und Flexibilität, Kostenwirksamkeit und eine schnellere Bereitstellung, die Netzbetreibern, Diensteanbietern und Endnutzern zugutekommen. Deshalb ist ein harmonisiertes Konzept für die Entwicklung dieser Produkte und ihre Bereitstellung zu angemessenen Konditionen notwendig, einschließlich gegenseitiger Belieferung zwischen den betreffenden Anbietern elektronischer Kommunikation, sofern dies gewünscht wird.

    (37)     Die Einführung europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte im Rahmen dieser Verordnung sollte in der Beurteilung der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der am besten geeigneten Abhilfemaßnahmen für Netzbetreiber mit beträchtlicher Marktmacht ihren Niederschlag finden; zugleich sollte eine Überregulierung aufgrund zu zahlreicher Vorleistungszugangsprodukte vermieden werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Marktanalyse oder unter anderen Bedingungen bereitgestellt werden. Insbesondere die Einführung europäischer virtueller Zugangsprodukte sollte für einen bestimmten Betreiber nicht per se zu einem Anstieg der Zahl der ihm auferlegten regulierten Zugangsprodukte führen. Nach der Annahme dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass die nationalen Regulierungsbehörden prüfen müssen, ob ein europäisches virtuelles Breitbandprodukt statt bestehender Zugangsverpflichtungen auf der Vorleistungsebene auferlegt werden sollte und ob die Auferlegung eines solchen Produkts im Zusammenhang mit künftigen Marktüberprüfungen, bei denen eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird, angemessen ist, nichts daran ändern, dass sie nach wie vor dafür verantwortlich sind, die am besten geeignete und angemessenste Abhilfemaßnahme zu ermitteln, um das festgestellte Wettbewerbsproblem in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG zu beheben.

    (38)     Im Interesse der Berechenbarkeit der Regulierung sollten auch die wichtigsten Elemente der sich stetig weiterentwickelnden Entscheidungspraxis im derzeitigen Rechtsrahmen, die sich auf die Bedingungen, unter denen Vorleistungszugangsprodukte, darunter auch europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte für NGA-Netze, bereitgestellt werden, auswirken, in die Rechtsvorschriften eingehen. Diese sollten Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, wie wichtig die Beziehung zwischen dem Wettbewerbsdruck durch alternative Festnetz- und Mobilfunkinfrastrukturen, der effektiven Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs und dem vorhandenen Wettbewerb im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität auf Endkundenebene für die Analyse von Vorleistungsmärkten ist; dies gilt insbesondere für die Frage, ob bei einem solchen Zugang zu NGA-Netzen Preiskontrollen erforderlich sind. Vom Aspekt des vorhandenen Wettbewerbs hängt es letztlich ab, welchen Nutzen der Endnutzer hat. Die nationalen Regulierungsbehörden können z. B. bei ihrer Einzelfallprüfung nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG und unbeschadet der Prüfung auf beträchtliche Marktmacht und der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts zu der Auffassung gelangen, dass im Falle zweier vorhandener NGA-Netze die Marktbedingungen in einem Maße durch Wettbewerb geprägt sind, das ausreicht, um Netzmodernisierungen auszulösen und ein Angebot an ultraschnellen Diensten hervorzubringen, die ein wichtiger Parameter für den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt sind.

    (39)     Es ist davon auszugehen, dass ein verstärkter Wettbewerb im Binnenmarkt mit der Zeit zu weniger sektorspezifischer Regulierung aufgrund von Marktanalysen führen wird. In diesem Sinne dürfte eines der Ergebnisse der Vollendung des Binnenmarkts ein stärkerer Trend in Richtung eines wirksamen Wettbewerbs auf den relevanten Märkten sein, wobei die Anwendung des Wettbewerbsrechts ex post zunehmend als ausreichend angesehen wird, um das Funktionieren des Marktes zu gewährleisten. Um rechtliche Klarheit und die Berechenbarkeit der Regulierungskonzepte über Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten, sollten klare und verbindliche Kriterien festgelegt werden, nach denen zu beurteilen ist, ob es auf einem bestimmten Markt nach wie vor gerechtfertigt ist, Vorabverpflichtungen unter Bezugnahme auf fortbestehende Engpässe, die Wettbewerbsaussichten (insbesondere im Bereich des Infrastrukturwettbewerbs) und die Wettbewerbsbedingungen im Endkundenmarkt aufgrund von Parametern wie Preis, Auswahl und Qualität aufzuerlegen, die letztlich für die Endnutzer und die globale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der EU ausschlaggebend sind. Auf dieser Grundlage könnte die Liste der Märkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, nach und nach überprüft werden, und nationale Regulierungsbehörden könnten ihre Bemühungen in abgestimmter Weise dort konzentrieren, wo noch kein wirksamer Wettbewerb herrscht. Die Schaffung eines echten Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation kann sich außerdem sowohl bei der sektorspezifischen Regulierung nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen als auch bei der Anwendung des Wettbewerbsrechts selbst auf die räumliche Abgrenzung der Märkte auswirken.

    (40)     Diskrepanzen bei der nationalen Durchführung des sektorspezifischen Verbraucherschutzrechts schaffen erhebliche Hindernisse im digitalen Binnenmarkt, insbesondere durch erhöhte Befolgungskosten für Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die Dienste in verschiedenen Mitgliedstaaten bereitstellen wollen. Ferner wird durch die Fragmentierung und Unsicherheit in Bezug auf den in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten Schutz das Vertrauen der Endnutzer untergraben, die davon abgeschreckt werden, elektronische Kommunikationsdienste aus dem Ausland in Anspruch zu nehmen. Um das Ziel der Union zu erreichen, Hemmnisse im Binnenmarkt abzubauen, muss vorhandenes divergierendes nationales Recht durch einheitliche und vollständig harmonisierte sektorspezifische Vorschriften ersetzt werden, die einen hohen gemeinsamen Schutz für Endnutzer bieten. Eine solche vollständige Harmonisierung der Rechtsvorschriften sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran hindern, Endnutzern vertragliche Vereinbarungen anzubieten, die einen höheren Schutz bieten.

    (41)     Da diese Verordnung lediglich bestimmte sektorspezifische Vorschriften harmonisiert, sollte das allgemeine Verbraucherschutzrecht, das sich aus Rechtsakten der Union und dem nationalen Recht zu ihrer Umsetzung zusammensetzt, von dieser Verordnung unberührt bleiben.

    (42)     Wird in den Kapiteln 4 und 5 dieser Verordnung auf Endnutzer verwiesen, so sollten diese Bestimmungen nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Kategorien von Endnutzern, insbesondere Kleinstunternehmen gelten. Auf individuelle Anfrage sollten andere Endnutzer als Verbraucher die Möglichkeit haben, durch individuelle Verträge von einzelnen Bestimmungen abzuweichen.

    (43)     Die Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erfordert auch die Beseitigung von Hemmnissen, die Endnutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten in der gesamten Union erschweren. Deshalb sollten Behörden Hindernisse für den grenzübergreifenden Erwerb solcher Dienste weder schaffen noch beibehalten. Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte der Zugang weder verweigert oder lediglich beschränkt gewährt werden, noch sollten Endnutzer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzmitgliedstaats diskriminiert werden. Allerdings sollte dennoch eine Differenzierung aufgrund objektiv zu rechtfertigender Unterschiede bei den Kosten, Risiken und Marktbedingungen, wie z. B. Nachfrageschwankungen und Wettbewerberpreise, möglich sein.

    (44)     Sehr erhebliche Preisunterschiede bestehen weiterhin sowohl in der Festnetz- als auch in der Mobilfunkkommunikation, bei inländischen Sprach- und SMS-Kommunikationsdiensten und bei der Anrufzustellung in andere Mitgliedstaaten. Trotz der erheblichen Unterschiede zwischen einzelnen Ländern, Betreibern und Tarifpaketen sowie zwischen Mobilfunk- und Festnetzdiensten sind hiervon nach wie vor eher schutzbedürftige Kundengruppen betroffen, und noch immer gibt es Hindernisse für die reibungslose Kommunikation innerhalb der Union. Dies geschieht trotz der absolut gesehen sehr stark gesunkenen und konvergierenden Anrufzustellungsentgelte in den einzelnen Mitgliedstaaten und der niedrigen Preise auf den Transitmärkten. Die Umstellung auf ein „All-IP“-Umfeld für die elektronische Kommunikation dürfte im Laufe der Zeit zu einem weiteren Kostenrückgang führen. Jede erhebliche Abweichung bei den Endkundentarifen für inländische Festnetzfernverbindungen (Verbindungen, deren Zustellung außerhalb einer Ortsvermittlungsstelle erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt ist) und in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Festnetzverbindungen sollte deshalb anhand objektiver Kriterien gerechtfertigt sein. Endkundentarife für internationale Mobilfunkanrufe dürfen nicht über den in der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 festgelegten Sprach- und SMS-Eurotarifen für regulierte Roaminganrufe bzw. SMS-Nachrichten liegen, es sei denn, sie sind aufgrund objektiver Kriterien gerechtfertigt. Bei solchen Kriterien kann es sich u. a. um zusätzliche Kosten oder angemessene Margen handeln. Andere objektive Faktoren können Unterschiede in Bezug auf die entsprechende Preiselastizität oder die leichte Verfügbarkeit von Endnutzertarifen anderer Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sein, die grenzübergreifende Kommunikation innerhalb der Union zu geringen oder ganz ohne Zusatzgebühren anbieten, oder die leichte Verfügbarkeit von Diensten der Informationsgesellschaft mit vergleichbarem Funktionsumfang, sofern die Endnutzer von ihren Anbietern aktiv über solche Alternativen informiert werden.

    (45)     Das Internet hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einer offenen Plattform für Innovation mit niedrigen Zugangsschranken für Endnutzer, Anbieter von Inhalten und Anwendungen und Anbieter von Internetdiensten entwickelt. Der bisherige Rechtsrahmen zielt darauf ab, Endnutzern die Möglichkeit zu geben, Informationen abzurufen und zu verbreiten bzw. Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Allerdings hat ein aktueller Bericht des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) über die Praxis im Datenverkehrsmanagement vom Mai 2012 und eine Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) vom Dezember 2012 über das Funktionieren des Marktes für Internetzugang und ‑dienste aus Sicht der Verbraucher in der Europäischen Union gezeigt, dass sehr viele Endnutzer von Datenverkehrsmanagementpraktiken betroffen sind, die bestimmte Anwendungen blockieren oder verlangsamen. Diesem Trend muss mit klaren Regeln auf Unionsebene entgegengewirkt werden, damit das Internet offen bleibt und es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts durch individuelle Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten kommt.

    (46)     Die Freiheit der Endnutzer, Informationen und rechtmäßige Inhalte abzurufen und zu verbreiten sowie Anwendungen zu nutzen und Dienste ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen, unterliegt den Schranken des Unionsrechts und des damit vereinbaren nationalen Rechts. Diese Verordnung legt die Grenzen für Einschränkungen dieser Freiheit seitens der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation fest; andere Rechtsvorschriften der Union, einschließlich des Urheberrechts und der Richtlinie 2000/31/EG, bleiben davon jedoch unberührt.

    (47)     In einem offenen Internet sollten Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation innerhalb der im Rahmen von Internetzugangsdiensten vertraglich vereinbarten Grenzen für Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten Inhalte, Anwendungen und Dienste oder bestimmte Kategorien dieser Leistungen außer im Falle einer begrenzten Anzahl angemessener Verkehrsmanagementmaßnahmen weder blockieren noch verlangsamen, verschlechtern oder diskriminieren. Solche Maßnahmen sollten transparent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Ein angemessenes Verkehrsmanagement umfasst die Prävention bzw. Verhinderung schwerer Kriminalität, einschließlich freiwilliger Maßnahmen der Anbieter, um den Zugang zu und die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern. Die Minimierung der Auswirkungen einer Überlastung des Netzes sollte als angemessen angesehen werden, sofern die Netzüberlastung nur vorübergehend oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände auftritt.

    (48)     Volumenbezogene Tarife sollten als mit dem Grundsatz eines offenen Internets vereinbar gelten, solange sie es den Endnutzern ermöglichen, auf der Grundlage transparenter Informationen über die Konditionen und Konsequenzen dieser Wahl den Tarif zu wählen, der ihrer normalen Datennutzung entspricht. Solche Tarife sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser an die zu erwartenden Datenvolumen anzupassen. Es ist unerlässlich, dass Endnutzer umfassend informiert werden, bevor sie bestimmten Beschränkungen des Datenvolumens oder der Internetgeschwindigkeit und den entsprechenden Tarifen zustimmen, dass sie ihren Nutzungsumfang kontinuierlich überwachen und verfügbare Datenvolumen gegebenenfalls problemlos erweitern können.

    (49)     Seitens der Endnutzer besteht ferner eine Nachfrage nach Diensten und Anwendungen mit einem höheren Niveau an von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation bzw. von Inhalte- Anwendungs- und Diensteanbietern zugesicherter Dienstqualität. Solche Dienste können u. a. Fernsehen auf der Grundlage des Internetprotokolls (Internet-Protocol-TV – IPTV), Videokonferenzen sowie bestimmte Anwendungen im Gesundheitswesen umfassen. Die Endnutzer sollten daher auch die Freiheit haben, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation und Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten Vereinbarungen über die Bereitstellung von Spezialdiensten mit verbesserter Dienstqualität schließen zu können.

    (50)     Darüber hinaus besteht seitens der Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter Nachfrage nach der Bereitstellung von Übertragungsdiensten auf der Grundlage flexibler Qualitätsparameter, einschließlich der unteren Prioritätsebenen für nicht zeitabhängigen Datenverkehr. Dass Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbietern die Möglichkeit offensteht, eine solche flexible Dienstqualität mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auszuhandeln, ist für die Bereitstellung von Spezialdiensten erforderlich und wird voraussichtlich eine wichtige Rolle in der Entwicklung neuer Dienste wie der Maschine-Maschine-Kommunikation (M2M) spielen. Solche Vereinbarungen sollten Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation zugleich die Möglichkeit geben, die Netzkapazitäten besser zu verteilen und Netzüberlastungen zu vermeiden. Inhalte-, Anwendungs- und Diensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten deshalb die Freiheit haben, Spezialdienst-Vereinbarungen über konkrete Dienstqualitätsniveaus zu schließen, sofern solche Vereinbarungen die allgemeine Qualität der Internetzugangsdienste nicht nennenswert beeinträchtigen.

    (51)     Die nationalen Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Endnutzer diese Freiheit, Zugang zu einem offenen Internet zu erhalten, auch tatsächlich ausüben können. Dementsprechend sollten die nationalen Regulierungsbehörden Überwachungs- und Berichterstattungspflichten haben und sicherstellen, dass Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation die geltenden Vorschriften einhalten und Dienste bereitgestellt werden, die diskriminierungsfreie Internetzugangsdienste von hoher Qualität ermöglichen und nicht durch Spezialdienste eingeschränkt sind. Für die Prüfung, ob eine mögliche generelle Einschränkung der Internetzugangsdienste vorliegt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden Qualitätsparameter wie Zeit- und Zuverlässigkeitsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), das Maß und die Auswirkungen von Netzüberlastungen sowie die tatsächlichen gegenüber den angegebenen Geschwindigkeiten, die Leistungsfähigkeit der Internetzugangsdienste im Vergleich zu Spezialdiensten und die von den Nutzern wahrgenommene Qualität heranziehen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, allen oder einzelnen Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation Mindestanforderungen an die Dienstqualität vorzuschreiben, wenn dies erforderlich ist, um eine allgemeine Einschränkung/Verschlechterung der Dienstqualität von Internet-Zugangsdiensten zu verhindern.

    (52)     Die Maßnahmen zur Gewährleistung einer besseren Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen, Tarifen und Bedingungen sowie von Parametern für die Dienstqualität einschließlich spezieller Parameter für die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten, sollten für Endnutzer noch bessere Möglichkeiten schaffen, ihre Anbieter so gut wie möglich auszuwählen und somit umfassend vom Wettbewerb zu profitieren.

    (53)     Endnutzer sollten angemessen über den Preis und die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst erwerben. Diese Informationen sollten auch unmittelbar vor einer Anrufverbindung gegeben werden, wenn für die Verbindung zu einer bestimmten Nummer oder einem bestimmten Dienst ein besonderer Preis gilt, wie etwa bei Mehrwertdiensten, für die häufig besondere Preise gelten. Ist eine solche Verpflichtung für die Diensteanbieter angesichts der Dauer und der Kosten der Tarifauskunft im Vergleich zur durchschnittlichen Anrufdauer und des Kostenrisikos für den Endnutzer unverhältnismäßig, können die nationalen Regulierungsbehörden eine Ausnahme gewähren. Die Endnutzer sollten auch darüber informiert werden, ob eine gebührenfreie Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.

    (54)     Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer u. a. angemessen über ihr Dienstangebot und ihre Preise, die Parameter für die Dienstqualität, den Zugang zu Notrufdiensten und über jede Einschränkung sowie über die für Verbraucher mit Behinderungen angebotenen Produkte und Dienste informieren. Diese Informationen sollten in klarer und transparenter Weise gegeben werden und auf die Mitgliedstaaten abgestimmt sein, in denen die Dienstleistungen erbracht werden, und bei jeder Änderung aktualisiert werden. Bei individuell ausgehandelten Angeboten sollten die Anbieter von dieser Informationspflicht befreit sein.

    (55)     Die Verfügbarkeit vergleichbarer Informationen über Produkte und Dienste sind von entscheidender Bedeutung dafür, dass Endnutzer Angebote unbeeinflusst beurteilen können. Die Erfahrung zeigt, dass die Verfügbarkeit verlässlicher und vergleichbarer Informationen das Vertrauen der Endnutzer in die betreffenden Dienste steigert und ihre Bereitschaft, von ihren Wahlmöglichkeiten Gebrauch zu machen, erhöht.

    (56)     Verträge sind ein wichtiges Mittel, um Endnutzern ein hohes Maß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu geben. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzern vor Inkrafttreten eines Vertrags klare und verständliche Informationen zu allen wesentlichen Vertragselementen geben. Die Informationen sollten bindend sein und außer durch spätere Übereinkunft zwischen Endnutzer und Anbieter nicht geändert werden. Die Kommission und mehrere nationale Regulierungsbehörden haben in jüngster Zeit erhebliche Diskrepanzen zwischen den Angaben zur Geschwindigkeit von Internetzugängen und der den Endnutzern tatsächlich bereitgestellten Geschwindigkeit festgestellt. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten Endnutzer deshalb vor Vertragsabschluss über die Geschwindigkeit und andere Dienstqualitätsparameter, die sie dem Endnutzer realistischerweise an seinem Hauptstandort zu Verfügung stellen können, aufklären.

    (57)     Im Zusammenhang mit Endgeräten sollten in den Verträgen alle vom Anbieter angewandten Beschränkungen im Hinblick auf die Nutzung dieser Endgeräte, z. B. durch einen „SIM-Lock“ bei mobilen Geräten, sowie alle Entgelte genannt sein, die bei einer Kündigung vor Vertragsablauf erhoben werden. Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit sollten keine Gebühren anfallen.

    (58)     Zur Vermeidung unerwartet hoher Rechnungen sollten Endnutzer die Möglichkeit erhalten, Obergrenzen für die aus der Nutzung von Telefondiensten und Internet-Zugangsdiensten entstehenden Entgelte, festlegen zu können. Dieses Dienstmerkmal sollte gebührenfrei zur Verfügung stehen und eine angemessene Benachrichtigung umfassen, die einen Abruf der Informationen ermöglicht, sobald das Limit fast erreicht ist. Bei Erreichen der Obergrenze sollten Endnutzer die betreffenden Dienste nicht mehr erhalten und sie sollten ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie verlangen ausdrücklich, sie weiterhin in der mit dem Anbieter vereinbarten Form in Anspruch zu nehmen.

    (59)     Erfahrungen aus den Mitgliedstaaten und eine aktuelle Studie im Auftrag der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher haben gezeigt, dass lange Vertragslaufzeiten und automatische oder stillschweigende Vertragsverlängerungen erhebliche Hindernisse für einen Anbieterwechsel darstellen. Es ist deshalb wünschenswert, Endnutzern zu ermöglichen, Verträge sechs Monate nach Vertragsabschluss unentgeltlich zu kündigen. In einem solchen Fall kann vom Endnutzer verlangt werden, einen Ausgleich für den Restwert etwaiger subventionierter Endgeräte oder den zeitanteiligen Wert etwaiger anderer verkaufsfördernder Angebote zu zahlen. Verträge, die stillschweigend verlängert wurden, sollten einer einmonatigen Kündigungsfrist unterliegen.

    (60)     Wesentliche Änderungen der von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation auferlegten Vertragsbedingungen, die einen Nachteil für den Endnutzer, z. B. durch Gebühren, Tarife, Beschränkungen von Datenvolumen, Datengeschwindigkeiten oder der Netzabdeckung oder in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, darstellen, sollten dem Endnutzer ein begründetes Recht auf eine kostenfreie Vertragsbeendigung geben.

    (61)     Pakete aus elektronischen Kommunikationsdiensten und anderen Diensten wie dem linearen Rundfunk sind inzwischen weit verbreitet und stellen einen wichtigen Wettbewerbsfaktor dar. Gelten für die in solchen Paketen enthaltenen Dienste uneinheitliche Vertragsbestimmungen über Kündigungen und Anbieterwechsel, so werden die Endnutzer effektiv daran gehindert, für das gesamte Paket oder für Teile davon zu einem wettbewerbsfähigen Angebot zu wechseln. Die Bestimmungen dieser Verordnung über Kündigungen und Anbieterwechsel sollten deshalb für alle Bestandteile eines solchen Pakets gelten.

    (62)     Damit die Endnutzer in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Die Endnutzer sollten daher den Anbieter ohne Einschränkungen durch rechtliche, technische oder verfahrenstechnische Hindernisse wie Vertragsbedingungen und Gebühren wechseln können. Die Nummernübertragbarkeit ist für die dem Verbraucher zur Verfügung stehende Auswahl und für wirksamen Wettbewerb von entscheidender Bedeutung. Die Übertragung sollte so rasch wie möglich erfolgen, d. h., die Rufnummer sollte effektiv innerhalb eines Arbeitstags nach Abschluss einer Vereinbarung über eine Rufnummernübertragung aktiviert sein. Die Begleichung offener Rechnungen sollte nicht Bedingung für die Ausführung einer Nummernübertragung sein.

    (63)     Um die Schaffung zentraler Anlaufstellen zu unterstützen und Endnutzern einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen, sollte der Anbieterwechsel unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation erfolgen. Der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation sollte den Wechsel nicht verzögern oder behindern. Es sollten so weit wie möglich automatisierte Verfahren angewandt und ein besonderer Schutz personenbezogener Daten gewährleistet werden. Die Verfügbarkeit transparenter, korrekter und zeitnaher Informationen dürfte das Vertrauen von Endnutzern in die Möglichkeiten des Anbieterwechsels erhöhen und ihre Bereitschaft, sich aktiv in den Wettbewerb einzubringen, erhöhen.

    (64)     Verträge mit abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation sollten nach einem Wechsel automatisch aufgehoben werden, ohne dass es weiterer Schritte des Endnutzers bedarf. Im Falle vorausbezahlter Dienstleistungen sollten dem Endnutzer etwaige verbleibende Guthaben erstattet werden.

    (65)     Bei Änderungen von Schlüsseldaten von Endnutzern wie z. B. E-Mail-Adressen sollte Kontinuität gewährleistet sein. Endnutzer sollten deshalb – auch zur Vermeidung von E-Mail-Datenverlust – die Möglichkeit erhalten, sich kostenlos für die E-Mail-Weiterleitung durch den abgebenden Anbieter des Internetzugangs anzumelden, sofern der Endnutzer über eine E-Mail-Adresse bei dem abgebenden Anbieter verfügt.

    (66)     Die zuständigen nationalen Behörden können die Grundzüge der Verfahren für die Nummernübertragung und den Anbieterwechsel vorschreiben, wobei sie technischen Entwicklungen und der Notwendigkeit eines zügigen, effizienten und verbraucherfreundlichen Verfahrens für den Anbieterwechsel Rechnung tragen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten verhältnismäßige Maßnahmen für einen angemessenen Schutz der Endnutzer während des gesamten Übertragungsvorgangs auferlegen können; dies umfasst auch Sanktionen, die geeignet sind, die Gefahr von Missbrauch oder Verzögerungen und die Gefahr, dass Endnutzer ohne ihre Einwilligung einem anderen Anbieter zugeordnet werden, so gering wie möglich zu halten. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, ein System zur automatischen Entschädigung der Endnutzer in solchen Fällen einzurichten.

    (67)     Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen und sicherzustellen; dies umfasst auch die Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder administrativer Sanktionen bei Verstößen.

    (68)     Um den Marktentwicklungen und dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

    (69)     Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf Beschlüsse übertragen werden, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, ihre Pläne an einen gemeinsamen Zeitplan für die Gewährung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung anzupassen.

    (70)     Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Harmonisierung und Koordinierung von Genehmigungen für Funkfrequenzen, die Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen der Frequenzzuweisung, die genaueren technischen und methodischen Vorschriften für europäische virtuelle Zugangsprodukte und die Gewährleistung eines offenen Internetzugangs und der Angemessenheit des Verkehrsmanagements und der Dienstqualität sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden[25].

    (71)     Um die Kohärenz zwischen dem Ziel der Vollendung des Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation und den dafür erforderlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung und einigen geltenden Einzelvorschriften zu gewährleisten und den wichtigsten Elementen der sich weiterentwickelnden Beschlusspraxis Rechnung zu tragen, sollten die Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG, 2002/22/EG und die Verordnung Nr. 531/2012 geändert werden. Dies erfordert u. a., dass die Richtlinie 2002/21/EG und die dazugehörigen Richtlinien in Verbindung mit dieser Verordnung zu lesen sind, ferner die Einführung erweiterter Befugnisse der Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz der europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten Verpflichtungen im Rahmen des europäischen Konsultationsmechanismus, die Harmonisierung der Kriterien für die Beurteilung der Definition und Wettbewerbsfähigkeit relevanter Märkte, die Anpassung des Anmeldeverfahrens nach der Richtlinie 2002/20/EG im Hinblick auf die EU-weite Genehmigung sowie die Aufhebung der Bestimmungen über die Mindestharmonisierung der Endnutzerrechte in Richtlinie 2002/22/EG, die durch die in dieser Verordnung festgelegte vollständige Harmonisierung überflüssig geworden sind.

    (72)     Der Mobilfunkmarkt der Union ist weiterhin fragmentiert; kein Mobilfunknetz deckt alle Mitgliedstaaten ab. Folglich müssen Roaminganbieter von Betreibern im Gastmitgliedstaat Roamingdienste auf der Vorleistungsebene erwerben, um ihren eigenen Kunden, die in der EU reisen, Mobilfunkdienste anbieten zu können. Die Entgelte für solche Vorleistungsdienste stellen ein erhebliches Hindernis für die Bereitstellung von Roamingdiensten zu den Preisen inländischer Mobilfunkdienste dar. Deshalb sollten weitere Maßnahmen getroffen werden, die eine Verringerung dieser Kosten begünstigen. Gewerbliche oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die eine virtuelle Erweiterung ihrer Netzabdeckung in der gesamten Union ermöglichen, sind ein Mittel zur Internalisierung der Vorleistungskosten. Um geeignete Anreize zu schaffen, sollten bestimmte Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[26] angepasst werden. Die für Anbieter des Heimatmitgliedstaates geltende Verpflichtung, ihren Kunden den Zugang zu den Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten aller anderen Roaminganbieter bereitzustellen, sollte insbesondere nicht für Roaminganbieter gelten, die über ihr eigenes Netz oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen sicherstellen, dass allen ihren Kunden in der Union standardmäßig Roamingtarife angeboten werden, die den Inlandstarifen entsprechen; wird ein solcher Zugang bereits gewährt, sollte eine Übergangsfrist gelten.

    (73)     Bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen können es Mobilfunkbetreibern ermöglichen, das Roaming seiner inländischen Kunden in den Partnernetzen als weitestgehend gleichwertig mit der Erbringung von Dienstleistungen für solche Kunden im eigenen Netz anzusehen, was entsprechende Auswirkungen auf ihre Endkundenpreise im Bereich einer solchen virtuellen unionsweiten Netzabdeckung hat. Durch eine solche Vereinbarung auf der Vorleistungsebene könnten neue Roamingprodukte entwickelt und damit die Auswahl vergrößert und der Wettbewerb auf der Endkundenebene gesteigert werden.

    (74)     In der Digitalen Agenda für Europa und der Verordnung Nr. 531/2012 ist als politisches Ziel festgelegt, dass der Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen gegen Null gehen sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher, die aufgrund der verschiedenen inländischen Endkundenpakete im weitesten Sinne in eine der beobachtbaren Kategorien des inländischen Nutzungsumfangs fallen, die Möglichkeit haben sollten, ihr typisches inländisches Nutzungsverhalten im Rahmen ihrer jeweiligen inländischen Endkundenpakete bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beizubehalten, ohne dass im Vergleich zur Situation im Inland zusätzliche Kosten entstehen. Diese groben Kategorien können nach der üblichen Handelspraxis festgestellt werden: z. B. Unterscheidung zwischen vorausbezahltem Guthaben und nachträglicher Abrechnung bei inländischen Endkundenpaketen; Nur-Handy-Angebotspakete (d. h. Sprach- und SMS-Dienste); auf unterschiedlichen Nutzungsumfang ausgelegte Angebotspakete; Angebotspakete für Geschäftskunden bzw. Privatkunden; Endkundenpakete mit Preisen pro Einheit bzw. einem Pauschalpreis pro Kontingent an Einheiten (z. B. Anrufminuten, Megabytes an Datenvolumen), unabhängig vom tatsächlichen Nutzungsumfang. Die Vielfalt der Endkundentarife und verfügbaren Angebotspakete für die Kunden der Inlandsmobilfunkmärkte in der gesamten Union ist auf den jeweiligen Nutzerbedarf ausgerichtet, der sich aus einem Wettbewerbsmarkt ergibt. Diese Flexibilität auf den inländischen Märkten sollte sich auch im unionsweiten Roamingumfeld widerspiegeln; dabei sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Nachfrage der Roaminganbieter nach Vorleistungen unabhängiger Netzbetreiber in verschiedenen Mitgliedstaaten weiterhin die Einführung von Beschränkungen mit dem Hinweis auf eine übliche Nutzung rechtfertigen kann, wenn für eine solche Roamingnutzung Inlandstarife angewandt werden.

    (75)     Zwar liegt es in erster Linie im Ermessen der Roaminganbieter, das als üblich anzusehende Volumen von Roaminganrufen, Roaming-SMS und Roamingdaten zu bestimmen, für das Inlandspreise im Rahmen der verschiedenen Angebotspakete gelten sollen; allerdings sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Anwendung solcher Begrenzungen des üblichen Nutzungsumfangs überwachen und sicherstellen, dass diese ausdrücklich unter Angabe detaillierter Mengenangaben in den für Kunden klar und transparent abgefassten Verträgen festgelegt sind. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden den einschlägigen Leitlinien des GEREK weitestgehend Rechnung tragen. Das GEREK sollte in seinen Leitlinien verschiedene Nutzungsmuster, die sich auf Nutzungstrends bei Sprach-, Daten- und SMS-Diensten auf Unionsebene stützen, sowie die zu erwartende Entwicklung bei der Nutzung drahtloser Datendienste ermitteln.

    (76)     Die erhebliche Verringerung der Mobilfunkzustellungsentgelte in der gesamten Union in der jüngsten Vergangenheit sollte nun auch die Beseitigung zusätzlicher Roamingentgelte für eingehende Anrufe möglich machen.

    (77)     Um dem GEREK Stabilität und strategische Führung bei seiner Tätigkeit zu verleihen, sollte der GEREK-Regulierungsrat von einem hauptberuflichen Vorsitzenden vertreten werden, der vom Regulierungsrat auf der Grundlage seiner Verdienste, Kompetenzen und Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie seiner einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen ernannt wird, nachdem er an einem vom Regulierungsrat mit Unterstützung der Kommission organisierten und verwalteten offenen Auswahlverfahren teilgenommen hat. Zur Benennung des ersten Vorsitzenden des Regulierungsrats sollte die Kommission u. a. eine Liste von Bewerbern aufgrund ihrer Verdienste, Kompetenzen, Kenntnis der Akteure und Märkte der elektronischen Kommunikation sowie ihrer einschlägigen Erfahrung in Aufsichts- und Regulierungsfragen aufstellen. Für die nachfolgenden Benennungen sollte die Möglichkeit, von der Kommission eine Liste aufstellen zu lassen, in dem gemäß dieser Verordnung zu erstellenden Bericht überprüft werden. Das Büro des GEREK sollte sich dementsprechend aus dem Vorsitzenden des Regulierungsrats, einem Verwaltungsausschuss und einen Verwaltungsdirektor zusammensetzen.

    (78)     Die Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (79)     Die Kommission kann das GEREK jederzeit um Stellungnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 ersuchen, wenn sie dies für die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung für erforderlich hält.

    (80)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Rechten und Grundsätzen, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten), Artikel 11 (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit), Artikel 16 (unternehmerische Freiheit), Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) und Artikel 38 (Verbraucherschutz) niedergelegt sind.

    (81)     Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Regulierungsgrundsätze und genauen Vorschriften, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel definierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 – Ziel und Geltungsbereich

    (1) In dieser Verordnung werden die Regulierungsgrundsätze und detaillierten Vorschriften festgelegt, die zur Vollendung eines europäischen Binnenmarkts der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, in dem

    a) Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und ‑netze das Recht, die Möglichkeit und einen Anreiz haben, ihre Netze weiterzuentwickeln, auszubauen und zu betreiben und Dienstleistungen unabhängig davon zu erbringen, wo in der Union der Anbieter niedergelassen ist bzw. sich seine Kunden befinden;

    b) Bürger und Unternehmen das Recht und die Möglichkeit haben, unter Wettbewerbsbedingungen Zugang zu sicheren und zuverlässigen elektronischen Kommunikationsdiensten unabhängig davon zu erhalten, von wo aus diese erbracht werden, ohne dabei durch Beschränkungen bei der grenzübergreifenden Erbringung der Dienste oder durch ungerechtfertigte Zusatzkosten behindert zu werden.

    (2) Mit dieser Verordnung werden insbesondere Regulierungsgrundsätze in Verbindung mit den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG festgelegt, nach denen die Kommission, das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die zuständigen nationalen Behörden jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse handeln, um

    a) vereinfachte, berechenbare und konvergierende Regulierungsbedingungen für wichtige Verwaltungs- und Geschäftsparameter, u. a. hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit einzelner Verpflichtungen, sicherzustellen, die auf der Grundlage einer Marktanalyse auferlegt werden;

    b) einen nachhaltigen Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts sowie die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern und die sektorspezifische Marktregulierung in dem Maße abzubauen, wie diese Ziele erreicht werden;

    c) Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter hochleistungsfähiger Infrastrukturen zu fördern, die sich auf die gesamte Union erstrecken und der wachsenden Nachfrage der Endnutzer gerecht werden können;

    d) die Bereitstellung innovativer und hochwertiger Dienstleistungen zu erleichtern;

    e) die Verfügbarkeit und möglichst effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums für drahtlose Breitbanddienste zur Unterstützung von Innovation, Investitionen, Beschäftigung und zugunsten der Endnutzer zu gewährleisten, unabhängig davon, ob dies im Rahmen von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten erfolgt;

    f) den Interessen der Bürger und Endnutzer an einer guten Netzanbindung zu dienen, indem bessere Investitionsvoraussetzungen im Hinblick auf eine größere Auswahl und bessere Qualität beim Netzzugang und bei den angebotenen Diensten und günstigere Bedingungen für die Mobilität innerhalb der Union sowie für die soziale und die territoriale Inklusion geschaffen werden.

    (3) Um die Durchführung der übergeordneten Regulierungsgrundsätze des Absatzes 2 sicherzustellen, enthält diese Verordnung ferner die erforderlichen detaillierten Vorschriften über

    a) eine EU-weite Genehmigung für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation;

    b) die weitere Vereinheitlichung der Regulierung hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Abhilfemaßnahmen, die die nationalen Regulierungsbehörden europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation auferlegen;

    c) die harmonisierte Bereitstellung bestimmter Breitbandvorleistungsprodukte auf Unionsebene unter konvergierenden rechtlichen Rahmenbedingungen;

    d) einen koordinierten europäischen Rahmen für die Zuteilung harmonisierter Funkfrequenzen für drahtlose Breitbandkommunikationsdienste, wodurch ein europäischer Raum der Drahtloskommunikation geschaffen wird;

    e) die Harmonisierung von Vorschriften über die Rechte der Endnutzer und die Förderung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Endkundenmärkten, wodurch ein europäischer Raum der elektronischen Kommunikation für Verbraucher geschaffen wird;

    f) den Abbau ungerechtfertigter Preisaufschläge für unionsinterne Auslandsverbindungen und für Roamingverbindungen innerhalb der Union.

    Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG.

    Darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1) „Europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation“ ist ein in der Union niedergelassenes Unternehmen, das unmittelbar oder über eine oder mehrere Tochtergesellschaften elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt, die an mehr als einen Mitgliedstaat gerichtet sind, und das nicht als Tochtergesellschaft eines anderen Anbieters elektronischer Kommunikation angesehen werden kann;

    2) „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellt;

    3) „Tochtergesellschaft“ ist ein Unternehmen, in dem ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

    i) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben, oder

    ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen, oder

    iii) das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen;

    4) „EU-weite Genehmigung“ ist der für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in der gesamten Europäischen Union anwendbare Rechtsrahmen, der auf der Allgemeingenehmigung im Heimatmitgliedstaat und den Bestimmungen dieser Verordnung beruht;

    5) „Heimatmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dem der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Hauptniederlassung hat;

    6) „Hauptniederlassung“ ist der Ort der Niederlassung in dem Mitgliedstaat, an dem die Grundsatzentscheidungen über Investitionen in elektronische Kommunikationsdienste bzw. ‑netze und deren Bereitstellung in der Union getroffen werden;

    7) „Gastmitgliedstaat“ ist jeder andere Mitgliedstaat als der Heimatmitgliedstaat, in dem ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellt;

    8) „harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation“ sind Funkfrequenzen, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung auf Unionsebene insbesondere nach der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[27] harmonisiert sind und die für andere elektronische Kommunikationsdienste als den Rundfunk bestimmt sind;

    9) „drahtloser Zugangspunkt mit geringer Reichweite“ ist eine kleine Anlage mit geringer Leistung und geringer Reichweite für den drahtlosen Netzzugang, die einen von der Netztopologie unabhängigen öffentlichen drahtlosen Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen ermöglicht; sie kann Teil eines öffentlichen terrestrischen Mobilfunknetzes sein und mit einer oder mehreren das Landschaftsbild wenig beeinträchtigenden Antennen ausgestattet sein;

    10) „Lokales Funknetz“ (Funk-LAN) ist ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht-exklusive Grundfrequenzen nutzt, bei denen die Voraussetzungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung auf Unionsebene harmonisiert sind;

    11) „virtueller Breitbandzugang“ ist eine Art des Zugangs zu Breitbandnetzen auf der Vorleistungsebene, bestehend aus einer virtuellen Anbindung an die Räumlichkeiten des Kunden über eine beliebige Zugangsnetzarchitektur außer der physischen Entbündelung, aus einem Übertragungsdienst an eine festgelegte Anzahl von Übergabepunkten, einschließlich spezifischer Netzbestandteile, spezifischer Netzfunktionen und IT-Nebensystemen;

    12) „Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität“ oder „ASQ-Konnektivitätsprodukt“ ist ein Produkt, das über Internet-Protocol-Vermittlungsknoten (IP-Vermittlungsknoten) bereitgestellt wird und es dem Kunden erlaubt, eine IP-Kommunikationsverbindung zwischen einem Zusammenschaltungspunkt und einem oder mehreren Netzabschlusspunkten des Festnetzes herzustellen; es bietet ferner festgelegte Ende-zu-Ende-Netzleistungsniveaus für bestimmte Endnutzerdienste auf der Grundlage einer bestimmten garantierten Dienstqualität mit festgelegten Parametern;

    13) „Fernverbindungen“ sind Sprach- oder Nachrichtendienste, bei denen die Zustellung außerhalb der Ortsvermittlungsstelle und der Regionaltarifbereiche erfolgt, die durch einen Gebietsnetzbereich im nationalen Nummerierungsplan festgelegt sind;

    14) „Internetzugangsdienst“ ist ein öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst, der unabhängig von der verwendeten Netztechnologie eine Anbindung an das Internet und somit Verbindungen zwischen nahezu allen an das Internet angebundenen Abschlusspunkten bietet;

    15) „Spezialdienst“ ist ein elektronischer Kommunikationsdienst oder ein anderer Dienst, der den Zugang zu speziellen Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder einer Kombination dieser Angebote ermöglicht, dessen technische Merkmale durchgehend kontrolliert werden oder der die Möglichkeit bietet, Daten an eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern oder Abschlusspunkten zu übermitteln oder von diesen zu erhalten; er wird als Substitut für den Internetzugangsdienst weder vermarktet noch breit genutzt;

    16) „aufnehmender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, an den Rufnummern oder Dienste abgegeben werden;

    17) „abgebender Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation“ ist der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der Rufnummern oder Dienste abgibt.

    Kapitel II EU-weite Genehmigung

    Artikel 3 – Freiheit der Bereitstellung elektronischer Kommunikation in der gesamten Union

    (1) Ein europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation hat das Recht, in der gesamten Union elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anzubieten und die mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbundenen Rechte in allen Mitgliedstaaten auszuüben, in denen er im Rahmen einer EU-weiten Genehmigung, die lediglich der Anmeldepflicht nach Artikel 4 unterliegt, tätig ist.

    (2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 unterliegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation den in den betreffenden Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EU-Rechts angewandten Vorschriften und Bedingungen.

    (3) Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2002/20/EG können im Gastmitgliedstaat Verwaltungsabgaben von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation nur dann erhoben werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 0,5 % des gesamten nationalen Umsatzes im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt. Zur Erhebung dieser Abgaben wird ausschließlich der Umsatz aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in dem betreffenden Mitgliedstaat herangezogen.

    (4) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/22/EG können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Gastmitgliedstaat nur dann zu Beiträgen zu den Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen herangezogen werden, wenn der Anbieter in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste einen Jahresumsatz von mehr als 3 % des gesamten nationalen Umsatzes aus der Bereitstellung elektronischer Kommunikation erzielt. Zur Erhebung eines solchen Beitrags wird ausschließlich der in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielte Umsatz herangezogen.

    (5) Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation haben in objektiv gleichwertigen Situationen Anspruch auf Gleichbehandlung durch die nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten.

    (6) Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen, an denen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation beteiligt sind und deren Gegenstand Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG, gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einem Gastmitgliedstaat sind, können europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die nationale Regulierungsbehörde im Heimatmitgliedstaat konsultieren, die zwecks Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis eine Stellungnahme abgeben kann. Bei der Beschlussfassung im betreffenden Streitfall trägt die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats weitestgehend Rechnung.

    (7) Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits berechtigt sind, elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehr als einem Mitgliedstaat bereitzustellen, nehmen die Anmeldung nach Artikel 4 bis spätestens bis zum 1. Juli 2016 vor.

    Artikel 4 – Anmeldeverfahren für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation

    (1) Europäische Anbieter elektronischer Kommunikation müssen der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in mindestens einem Mitgliedstaat eine einmalige Anmeldung gemäß dieser Verordnung vorlegen.

    (2) Die Anmeldung muss eine Erklärung über die Bereitstellung oder die Absicht zur Aufnahme der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie ausschließlich folgende Informationen enthalten:

    a) den Namen des Anbieters, Rechtsstatus und Rechtsform, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist, die geografische Anschrift der Hauptniederlassung, eine Kontaktperson, eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen, einschließlich Angabe des Heimatmitgliedstaats;

    b) der/die Gastmitgliedstaat/en, in dem/denen die Dienste und Netze unmittelbar oder über Tochtergesellschaften bereitgestellt werden bzw. bereitgestellt werden sollen; bei der Bereitstellung über Tochtergesellschaften sind Name, Rechtsstatus und Rechtsform, geografische Anschrift, Registernummer, sofern der Anbieter im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register im Gastmitgliedstaat eingetragen ist, und die Kontaktstellen der betreffenden Tochtergesellschaften und die jeweiligen Versorgungsgebiete zu nennen. Wird eine Tochtergesellschaft gemeinsam von zwei oder mehreren Anbietern elektronischer Kommunikation kontrolliert, deren Hauptniederlassungen sich in unterschiedlichen Mitgliedstaaten befinden, so gibt die Tochtergesellschaft von den Heimatmitgliedstaaten der Muttergesellschaften den für die Zwecke dieser Verordnung relevanten an und wird von der Muttergesellschaft dieses Heimatmitgliedstaates entsprechend angemeldet.

    Die Anmeldung erfolgt in der Sprache bzw. den Sprachen des Heimatmitgliedstaats und aller Gastmitgliedstaaten.

    (3) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 muss der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats innerhalb eines Monats nach der Änderung mitgeteilt werden. Betrifft die mitgeteilte Änderung die Absicht, elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste in einem Gastmitgliedstaat bereitzustellen, der nicht in einer früheren Anmeldung angegeben war, so kann der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation seine Tätigkeit in dem betreffenden Gastmitgliedstaat nach dieser Mitteilung aufnehmen.

    (4) Die Nichteinhaltung der Anmeldepflicht gemäß diesem Artikel stellt einen Verstoß gegen die für europäische Anbieter elektronischer Kommunikation im Heimatmitgliedstaat geltenden gemeinsamen Bedingungen dar.

    (5) Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats leitet die nach Absatz 2 erhaltenen Angaben und alle Änderungen dieser Angaben nach Absatz 3 innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Angaben an die nationalen Regulierungsbehörden der betroffenen Gastmitgliedstaaten sowie an das Büro des GEREK weiter.

    Das Büro des GEREK führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nach dieser Verordnung vorgenommenen Anmeldungen.

    (6) Auf Antrag eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation stellt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats eine Erklärung nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/20/EG aus, mit der sie bestätigt, dass für das fragliche Unternehmen die EU-weite Genehmigung gilt.

    (7) Für den Fall, dass eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der in einer Anmeldung nach Absatz 2 genannte Heimatmitgliedstaat oder eine Änderung der nach Absatz 3 gemeldeten Angaben nicht oder nicht mehr mit der Hauptniederlassung des Unternehmens im Sinne dieser Verordnung übereinstimmt, so legt sie die Angelegenheit unter Mitteilung der Gründe für ihre Einschätzung der Kommission vor. Zur Information erhält das Büro des GEREK eine Kopie der vorgelegten Unterlagen. Nachdem die Kommission dem betroffenen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation und der nationalen Regulierungsbehörde des umstrittenen Heimatmitgliedstaats Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, erlässt sie innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Angelegenheit einen Beschluss über die Festlegung des Heimatmitgliedstaats des betreffenden Unternehmens.

    Artikel 5 – Einhaltung der EU-weiten Genehmigung

    (1) Die nationale Regulierungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats überwacht und gewährleistet im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/20/EG, dass europäische Anbieter elektronischer Kommunikation die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 einhalten.

    (2) Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats übermittelt der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats alle einschlägigen Informationen zu einzelnen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation getroffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

    Artikel 6 – Aussetzung und Entziehung der Rechte europäischer Anbieter elektronischer Kommunikation zur Bereitstellung elektronischer Kommunikation

    (1) Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Aussetzung oder Entziehung der von einem betroffenen Mitgliedstaat erteilten Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Rufnummern und unbeschadet einstweiliger, nach Absatz 3 erlassener Maßnahmen ist allein die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats befugt, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation in Bezug auf die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in der gesamten Union oder einem Teil davon entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/20/EG auszusetzen oder zu entziehen.

    (2) Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die in einem Gastmitgliedstaat geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3, in denen die von der nationalen Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats zur Einhaltung der Rechtsvorschriften ergriffenen Maßnahmen nach Artikel 5 gescheitert sind, informiert diese die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats und ersucht sie, Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen.

    (3) Bis zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats über ein Ersuchen nach Absatz 2 kann die nationale Regulierungsbehörde des Gastmitgliedstaats einstweilige Sofortmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Artikels 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG treffen, wenn ihr Beweise für einen Verstoß gegen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Bedingungen gemäß Artikel 3 vorliegen. Abweichend von der Dreimonatsfrist nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG können solche einstweiligen Maßnahmen so lange aufrechterhalten werden, bis die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats endgültig entschieden hat.

    Die Kommission, das GEREK und die nationalen Regulierungsbehörden des Heimatmitgliedstaats und der übrigen Gastmitgliedstaaten werden von der einstweiligen Maßnahme rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

    (4) Erwägt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats von Amts wegen oder auf Ersuchen der nationalen Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats den Erlass einer Entscheidung zur Aussetzung oder Entziehung der Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1, so unterrichtet sie die nationalen Regulierungsbehörden aller von einer solchen Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten von ihrer Absicht. Die nationale Regulierungsbehörde eines Gastmitgliedstaats kann innerhalb eines Monats eine Stellungnahme abgeben.

    (5) Die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats erlässt eine endgültige Entscheidung und übermittelt sie der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der von der Entscheidung betroffenen Gastmitgliedstaaten innerhalb einer Woche nach deren Annahme, wobei sie der Stellungnahme der nationalen Regulierungsbehörden der davon betroffenen Gastmitgliedstaaten weitestgehend Rechnung trägt.

    (6) Beschließt die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats, die Rechte eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation nach Absatz 1 auszusetzen oder zu entziehen, so treffen die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Gastmitgliedstaaten Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass der europäische Anbieter elektronischer Kommunikation in ihren Hoheitsgebieten weiterhin Dienste oder Netze bereitstellt, die von der fraglichen Entscheidung betroffen sind.

    Artikel 7 – Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

    (1) Bei der Anwendung des Artikels 6 trifft die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats die entsprechenden Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdienste oder ‑netze, die in einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden oder die dort Schaden verursacht haben, mit derselben Sorgfalt, als würden die elektronischen Kommunikationsdienste oder ‑netze im Heimatmitgliedstaat bereitgestellt.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Maßnahmen nach Artikel 5 und 6 erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden können.

    Kapitel III Voraussetzungen auf europäischer Ebene

    Abschnitt 1 – Koordinierung der Nutzung von Funkfrequenzen im Binnenmarkt

    Artikel 8 – Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

    (1) Dieser Abschnitt gilt für harmonisierte Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation.

    (2) Dieser Abschnitt berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2002/20/EG Entgelte zu erheben, um eine optimale Nutzung der Funkfrequenzressourcen sicherzustellen und ihre Funkfrequenzen für die Zwecke der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung zu organisieren und zu nutzen.

    (3) Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt übertragenen Befugnisse trägt die Kommission allen Stellungnahmen der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission[28] eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik (RSPG) weitestgehend Rechnung.

    Artikel 9 – Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation: Regulierungsgrundsätze

    (1) Die für Funkfrequenzen zuständigen nationalen Behörden tragen zur Entwicklung eines Raums der Drahtloskommunikation bei, in dem für drahtlose Hochgeschwindigkeits-Breitbandkommunikation förderliche Investitionen und Wettbewerbsbedingungen konvergieren und die Voraussetzungen für die Planung und Bereitstellung integrierter länderübergreifender Netze und Dienste sowie für Größenvorteile bestehen, so dass Innovation und Wirtschaftswachstum gefördert werden und ein langfristiger Nutzen für die Endnutzer entsteht.

    Die zuständigen nationalen Behörden verzichten auf Verfahren und Bedingungen für die Funkfrequenznutzung, die europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation die Bereitstellung integrierter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste in mehreren Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union über Gebühr erschweren würden.

    (2) Die zuständigen nationalen Behörden wenden ein so wenig wie möglich belastendes und auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhendes Genehmigungssystem für die Funkfrequenznutzung in einer Weise an, die größtmögliche Flexibilität und Effizienz bei der Funkfrequenznutzung bietet und in der gesamten Union vergleichbare Bedingungen für integrierte länderübergreifende Investitionen und Tätigkeiten von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation bietet.

    (3) Bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzung achten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere auf die Gleichbehandlung von bestehenden und potenziellen Betreibern sowie von europäischen Anbietern elektronischer Kommunikation und anderen Unternehmen.

    (4) Unbeschadet des Absatzes 5 befolgen die zuständigen nationalen Behörden bei der Festlegung der Genehmigungsbedingungen und ‑verfahren für die Funkfrequenznutzungsrechte die folgenden Regulierungsgrundsätze und bringen sie erforderlichenfalls damit in Einklang:

    a) größtmögliche Berücksichtigung des Endnutzerinteresses, einschließlich des Endnutzerinteresses sowohl an effizienten langfristigen Investitionen und Innovationen im Bereich der Drahtlosnetze und ‑dienste als auch an wirksamem Wettbewerb;

    b) Gewährleistung einer möglichst effizienten Funkfrequenznutzung und einer wirksamen Funkfrequenzverwaltung;

    c) Gewährleistung berechenbarer und vergleichbarer Bedingungen, die die Planung von Investitionen in Netze und Dienste auf länderübergreifender Grundlage und das Erzielen von Größenvorteilen ermöglichen;

    d) Gewährleistung, dass die auferlegten Bedingungen erforderlich und verhältnismäßig sind, u. a. durch eine objektive Bewertung der Frage, ob die Auferlegung zusätzlicher Bedingungen, die bestimmte Betreiber möglicherweise begünstigen oder benachteiligen, gerechtfertigt ist;

    e) Gewährleistung einer breiten räumlichen Verfügbarkeit drahtloser Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze sowie einer hohen Verbreitung und Nutzung der damit verbundenen Dienstleistungen.

    (5) Bei Erwägungen zur Einführung besonderer Bedingungen in Bezug auf die in Artikel 10 genannten Funkfrequenznutzungsrechte beachten die zuständigen nationalen Behörden insbesondere die in Artikel 10 genannten Kriterien.

    Artikel 10 – Im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu beachtende Kriterien

    (1) Bei der Bestimmung der Menge und der Art der Funkfrequenzen, die in einem bestimmten Verfahren zur Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten zugeteilt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden Folgendes:

    a) die technischen Merkmale der verschiedenen verfügbaren Funkfrequenzbänder;

    b) die Möglichkeit, komplementäre Frequenzbänder in einem einzigen Verfahren zusammenzufassen, und

    c) die Bedeutung eines kohärenten Bestands an Funkfrequenznutzungsrechten in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Bereitstellung von Netzen und Diensten im gesamten Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben.

    (2) Bei der Entscheidung, ob es eine Mindest- oder Höchstmenge an Funkfrequenzen geben soll, die in Bezug auf ein Recht auf Nutzung eines bestimmten Frequenzbands oder einer Kombination aus verschiedenen komplementären Frequenzbändern festgelegt würde, sorgen die zuständigen nationalen Behörden

    a) im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b für eine möglichst effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und tragen dabei den Merkmalen des bzw. der betreffenden Frequenzbänder Rechnung;

    b) im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a für effiziente Investitionen in Netze.

    Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, durch die Höchstmengen an Funkfrequenzen festgelegt werden.

    (3) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass etwaige Entgelte für Funkfrequenznutzungsrechte

    a) den sozialen und ökonomischen Wert des Funkfrequenzspektrums, einschließlich positiver externer Effekte, angemessen widerspiegeln;

    b) nicht zu einer Mindernutzung führen und Anreize für Investitionen in die Kapazität, Abdeckung und Qualität von Netzen und Diensten schaffen;

    c) nicht zu Diskriminierungen führen und die Chancengleichheit von bestehenden und potenziellen Betreibern gewährleisten;

    d) eine optimale Verteilung zwischen sofortigen und gegebenenfalls regelmäßigen Zahlungen bieten; dabei wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und e Anreize für den raschen Netzausbau und die Funkfrequenznutzung zu schaffen.

    Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Absatzes 5 auf Bedingungen, die der Förderung von wirksamem Wettbewerb dienen sollen und dazu führen, dass von Betreibern unterschiedliche Entgelte erhoben werden.

    (4) Die zuständigen nationalen Behörden dürfen nur dann Verpflichtungen in Bezug auf eine territoriale Mindestabdeckung auferlegen, wenn diese im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe d zur Erreichung besonderer, auf nationaler Ebene festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei der Auferlegung solcher Verpflichtungen tragen die zuständigen nationalen Behörden den folgenden Aspekten Rechnung:

    a) einer etwaigen bereits bestehenden Abdeckung des Hoheitsgebiets durch die einschlägigen Dienste oder durch andere elektronische Kommunikationsdienste;

    b) dem Ziel der Minimierung der Zahl der Betreiber, die den betreffenden Verpflichtungen potenziell unterliegen;

    c) der Möglichkeit der Lastenteilung und der Gegenseitigkeit zwischen verschiedenen Betreibern, einschließlich der Anbieter anderer elektronischer Kommunikationsdienste;

    d) den Investitionen, die erforderlich sind, um die gewünschte Abdeckung zu erreichen, und der Notwendigkeit, diese in den einschlägigen Entgelten abzubilden;

    e) der technischen Tauglichkeit der betreffenden Funkfrequenzen für eine effiziente Realisierung einer breiten räumlichen Abdeckung.

    (5) Bei der Entscheidung, ob eine der Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs nach Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 243/2012/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[29] getroffen wird, stützen sich die zuständigen nationalen Behörden unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der folgenden Aspekte:

    a) die Frage, ob davon auszugehen ist, dass ein wirksamer Wettbewerb auch ohne solche Maßnahmen erhalten bliebe oder erreicht würde, und

    b) die voraussichtlichen Auswirkungen solcher vorübergehenden Maßnahmen auf bestehende und künftige Investitionen von Marktteilnehmern.

    (6) Die zuständigen nationalen Behörden legen die Bedingungen fest, unter denen Unternehmen einen Teil oder die Gesamtheit ihrer individuellen Funkfrequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten dürfen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen. Bei der Festlegung solcher Bedingungen berücksichtigen die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Aspekte:

    a) die Optimierung der effizienten Funkfrequenznutzung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b;

    b) die Förderung von Möglichkeiten einer vorteilhaften gemeinsamen Funkfrequenznutzung;

    c) den Interessenausgleich zwischen bestehenden und potenziellen Rechteinhabern;

    d) die Schaffung eines besser funktionierenden, liquideren Marktes für den Zugang zu Funkfrequenzen.

    Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

    (7) Die zuständigen nationalen Behörden genehmigen die gemeinsame Nutzung passiver und aktiver Infrastrukturen und den gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die drahtlose Breitbandkommunikation; sie berücksichtigen dabei die folgenden Aspekte:

    a) den Stand des Infrastrukturwettbewerbs und eines etwaigen zusätzlichen Dienstleistungswettbewerbs;

    b) die Anforderungen einer effizienten Funkfrequenznutzung;

    c) die größere Auswahl und höhere Dienstqualität für Endnutzer;

    d) technische Innovationen.

    Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf Unternehmen.

    Artikel 11 – Zusätzliche Bestimmungen über die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung

    (1) Erlauben die technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation eine Nutzung der betreffenden Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen, verzichten die zuständigen nationalen Behörden auf zusätzliche Bedingungen und verhindern andere Arten der Nutzung, die die effektive Anwendung einer solchen harmonisierten Regelung behindern.

    (2) Die zuständigen nationalen Behörden legen die Genehmigungsbedingungen fest, unter denen eine individuelle Genehmigung oder ein individuelles Nutzungsrecht im Falle fortgesetzter Nichtnutzung der betreffenden Funkfrequenzen widerrufen oder entzogen werden kann. Der Widerruf bzw. die Entziehung von Rechten kann an eine angemessene Entschädigung gebunden sein, wenn die Nichtnutzung der Funkfrequenzen auf Gründen beruht, die nicht vom Betreiber zu verantworten sind und objektiv gerechtfertigt ist.

    (3) Unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und mit dem Ziel der zügigen Freigabe bzw. gemeinsamen Nutzung ausreichender harmonisierter Funkfrequenzen in kostengünstigen Funkfrequenzbändern für drahtlose Breitbanddienste mit hohen Kapazitäten prüfen die zuständigen nationalen Behörden die Notwendigkeit der Einführung

    a) von angemessenen Entschädigungs- oder Anreizzahlungen an bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten, u. a. durch Berücksichtigung solcher Zahlungen im Bieterverfahren oder durch einen Festbetrag für Nutzungsrechte oder

    b) von Anreizzahlungen, die bestehende Nutzer oder Inhaber von Funkfrequenznutzungsrechten entrichten.

    (4) Die zuständigen nationalen Behörden prüfen die Notwendigkeit, im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 243/2012/EU für verschiedene Frequenzbänder ein angemessenes Mindestniveau für die technische Leistungsfähigkeit festzulegen, um die Bandbreiteneffizienz zu verbessern; auf der Grundlange der Entscheidung Nr. 676/2002/EG getroffene Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.

    Bei der Festsetzung dieser Leistungsniveaus sollen sie insbesondere

    a) den Zyklen der technologischen Entwicklung und der Erneuerung von Ausrüstungen, insbesondere von Endgeräten, Rechnung tragen und

    b) im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG zur Erreichung der vorgegebenen Leistungsmerkmale den Grundsatz der Technologieneutralität wahren.

    Artikel 12 – Harmonisierung bestimmter Genehmigungsbedingungen im Zusammenhang mit der drahtlosen Breitbandkommunikation

    (1) Die zuständigen nationalen Behörden legen Zeitpläne für die Erteilung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten oder für die Verlängerung dieser Rechte nach bestehendem Recht fest; diese Pläne gelten für Funkfrequenzen, die für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisiert wurden.

    Die Dauer der Nutzungsrechte und die Termine für anschließende Verlängerungen werden rechtzeitig vor der Durchführung des jeweils im Zeitplan gemäß Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens festgelegt. Bei Festlegung der Zeitpläne, Geltungsdauer und Verlängerungszyklen werden die Notwendigkeit eines abschätzbaren Investitionsumfelds, die effektive Möglichkeit, relevante neue, für die drahtlose Breitbandkommunikation harmonisierte Frequenzbänder freizugeben, und der Amortisationszeitraum der damit verbundenen Investitionen unter Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt.

    (2) Im Interesse einer kohärenten Anwendung des Absatzes 1 in der gesamten Union und um insbesondere eine abgestimmte Verfügbarkeit von drahtlosen Diensten in der Union zu ermöglichen, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten

    a) einen gemeinsamen Zeitplan für die gesamte Union oder an die Situation in verschiedenen Gruppen von Mitgliedstaaten angepasste Zeitpläne oder den Termin oder die Termine festlegen, zu denen individuelle Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband oder für mehrere komplementäre harmonisierte Frequenzbänder erteilt und die tatsächliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die ausschließliche oder gemeinsame Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation in der gesamten Union gestattet werden;

    b) eine Mindestdauer für die in harmonisierten Frequenzbändern erteilten Rechte festlegen;

    c) im Falle von Rechten, deren Geltungsdauer nicht unbegrenzt ist, für die gesamte Union einen einheitlichen Zeitpunkt für das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung festlegen;

    d) das Ende der Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte für harmonisierte Frequenzbänder, die für andere Zwecke als die drahtlose Breitbandkommunikation erteilt wurden, oder im Fall unbegrenzt geltender Nutzungsrechte den Termin, an dem das Nutzungsrecht geändert wird, festlegen, um die Bereitstellung drahtloser Breitbandkommunikation zu ermöglichen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3) Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das Ende der Geltungsdauer oder die Verlängerung individueller Funkfrequenznutzungsrechte für drahtlose Breitbanddienste in harmonisierten Frequenzbändern harmonisiert wird, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung solcher Rechtsakte bereits existieren, mit dem Ziel, den Termin für eine Verlängerung oder Neuvergabe von Nutzungsrechten für solche Frequenzbänder in der gesamten Union zu vereinheitlichen; dies umfasst auch die mögliche Abstimmung im Hinblick auf den Verlängerungs- oder Neuvergabetermin anderer Frequenzbänder, die im Wege von Durchführungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder nach diesem Absatz harmonisiert wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Wird mit den in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakten ein harmonisierter Termin für die Verlängerung oder Neuvergabe von Funkfrequenznutzungsrechten festgelegt, der nach dem Ende der Geltungsdauer oder der Verlängerung bestehender individueller Nutzungsrechte für solche Funkfrequenzen in einem der Mitgliedstaaten liegt, so verlängern die zuständigen nationalen Behörden die bestehenden Rechte bis zu dem harmonisierten Termin unter denselben bis dahin geltenden materiellrechtlichen Genehmigungsbedingungen, einschließlich etwaiger regelmäßiger Entgelte.

    Ist die nach dem zweiten Unterabsatz gewährte Verlängerungsfrist im Vergleich zu der ursprünglichen Geltungsdauer der Nutzungsrechte erheblich, können die zuständigen nationalen Behörden die Verlängerung von Rechten von einer Anpassung der bisher geltenden Genehmigungsbedingungen, einschließlich der Erhebung zusätzlicher Entgelte, abhängig machen, die angesichts der veränderten Umstände erforderlich geworden sind. Diese zusätzlichen Entgelte basieren auf der zeitanteiligen Anwendung etwaiger anfänglicher Entgelte für die ursprünglichen Nutzungsrechte, die ausdrücklich in Bezug auf die ursprünglich vorgesehene Geltungsdauer berechnet wurden.

    Außer im Falle von Ausnahmen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG dürfen die in diesem Absatz vorgesehenen Durchführungsrechtsakte die Geltungsdauer der bestehenden Nutzungsrechte in den Mitgliedstaaten nicht verkürzen; sie gelten ferner nicht für bestehende unbefristete Rechte.

    Erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2, so kann sie die Bestimmungen dieses Absatzes sinngemäß auf alle Rechte zur Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder für die drahtlose Breitbandkommunikation anwenden.

    (4) Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 2 und 3 berücksichtigt die Kommission

    a) die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

    b) objektive Unterschiede innerhalb der Union hinsichtlich des Bedarfs an zusätzlichen Funkfrequenzen für die drahtlose Breitbandversorgung; sie trägt dabei dem gemeinsamen Funkfrequenzbedarf integrierter Netze Rechnung, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;

    c) die Frage, wie berechenbar die Betriebsbedingungen für bestehende Funkfrequenznutzer sind;

    d) die Einführungs-, Entwicklungs- und Investitionszyklen aufeinanderfolgender Generationen drahtloser Breitbandtechnologien;

    e) die Nachfrage der Endnutzer nach hochleistungsfähiger drahtloser Breitbandkommunikation.

    Bei der Festlegung von Zeitplänen für verschiedene Gruppen von Mitgliedstaaten, die noch keine individuellen Nutzungsrechte erteilt und die tatsächliche Nutzung der betreffenden harmonisierten Frequenzbänder zugelassen haben, trägt die Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Binnenmarkt allen Sachäußerungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Art und Weise, wie Funkfrequenznutzungsrechte in der Vergangenheit gewährt wurden, den Gründen für Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG, der möglichen Notwendigkeit, das fragliche Frequenzband freizugeben, den Auswirkungen auf den Wettbewerb und geografischen und technischen Zwängen Rechnung. Die Kommission stellt sicher, dass die Durchführung nicht über Gebühr aufgeschoben wird und dass Abweichungen bei den Zeitplänen in den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht zu unangemessenen Unterschieden in der Wettbewerbs- oder Regulierungssituation zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten führt.

    (5) Absatz 2 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, schon vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für ein harmonisiertes Frequenzband zu erteilen und dessen tatsächliche Nutzung zu gestatten, sofern die Bestimmungen des zweiten Unterabsatzes dieses Absatzes eingehalten werden, oder die tatsächliche Nutzung vor dem Termin zu gestatten, der in einem Durchführungsrechtsakt zur Harmonisierung des betreffenden Frequenzbands festgesetzt wurde.

    Erteilt eine zuständige nationale Behörde in einem harmonisierten Frequenzband vor der Annahme eines Durchführungsrechtsakts zu einem Frequenzband Nutzungsrechte für das betreffende Frequenzband, so gestaltet sie die Bedingungen für die Erteilung – insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer – so, dass die Inhaber der Nutzungsrechte darauf hingewiesen werden, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Absatz 2 eine Mindestgeltungsdauer für solche Rechte oder einen einheitlichen Befristungs- oder Verlängerungszyklus für die gesamte Union festlegen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für die Erteilung unbefristeter Rechte.

    (6) Für die harmonisierten Frequenzbänder, für die ein gemeinsamer Zeitplan für die Erteilung von Nutzungsrechten und die Genehmigung der tatsächlichen Nutzung in einem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 festgelegt wurde, übermitteln die zuständigen nationalen Behörden der Kommission rechtzeitig hinreichend detaillierte Informationen über ihre Pläne zur Einhaltung der Vorschriften. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Form und die Verfahren für die Bereitstellung solcher Informationen geregelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Kommt die Kommission bei der Überprüfung solcher detaillierten Pläne eines Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Mitgliedstaat in der Lage sein wird, den für ihn geltenden Zeitplan einzuhalten, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass dieser Mitgliedstaat seine Pläne so anpassen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften sichergestellt ist.

    Artikel 13 – Koordinierung der Genehmigungsverfahren und ‑bedingungen für die Funkfrequenznutzung für die drahtlose Breitbandkommunikation im Binnenmarkt

    (1) Beabsichtigt eine zuständige nationale Behörde, für die Funkfrequenznutzung eine Allgemeingenehmigung oder individuelle Funkfrequenznutzungsrechte zu erteilen, oder im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Funkfrequenznutzung zu ändern, legt sie der Kommission und den für Funkfrequenzen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten ihren Maßnahmenentwurf samt Begründung gegebenenfalls nach Abschluss der öffentlichen Konsultation nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG vor; die Vorlage erfolgt in jedem Fall erst in einem Stadium der Vorbereitung, das es ihr ermöglicht, der Kommission und den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ausreichende und stabile Informationen über alle relevanten Aspekte zu übermitteln.

    Mindestens folgende Informationen werden, soweit zutreffend, von der zuständigen nationalen Behörde übermittelt:

    a) Art des Genehmigungsverfahrens;

    b) zeitlicher Ablauf des Genehmigungsverfahrens;

    c) Geltungsdauer der Nutzungsrechte;

    d) Art und Menge der verfügbaren Funkfrequenzen insgesamt oder für das betreffende Unternehmen;

    e) Höhe und Struktur etwaiger Entgelte;

    f) Entschädigungen oder Anreize für die Freigabe oder gemeinsame Nutzung von Funkfrequenzen durch bestehende Nutzer;

    g) Versorgungsverpflichtungen;

    h) Zugang auf der Vorleistungsebene; nationale oder regionale Roamingvorgaben;

    i) Reservierung von Funkfrequenzen für bestimmte Arten von Betreibern oder Ausschluss bestimmter Arten von Betreibern;

    j) Bedingungen im Zusammenhang mit der Zuteilung, Übertragung oder der Anhäufung von Nutzungsrechten;

    k) Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen;

    l) gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen;

    m) Mindestniveaus für die technische Leistungsfähigkeit;

    n) Beschränkungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG;

    o) Aufhebung oder Entziehung eines oder mehrerer Nutzungsrechte oder Änderung von Rechten oder mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen, die nicht als geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/20/EG angesehen werden können.

    (2) Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können gegenüber der betroffenen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten Stellung nehmen. Die Zweimonatsfrist wird nicht verlängert.

    Bei der Beurteilung des Maßnahmenentwurfs nach diesem Artikel beachtet die Kommission insbesondere

    a) die Richtlinien 2002/20/EG und 2002/21/EG sowie den Beschluss Nr. 243/2012/EU;

    b) die Regulierungsgrundsätze des Artikels 9;

    c) die einschlägigen Kriterien für bestimmte besondere Bedingungen nach Artikel 10 und die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 11;

    d) nach Artikel 12 erlassene Durchführungsrechtsakte;

    e) die Kohärenz in den jüngsten, laufenden oder geplanten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten sowie mögliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

    Teilt die Kommission der zuständigen Behörde innerhalb dieser Frist mit, dass durch den Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt geschaffen würde oder dass sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Unionsrecht hat, darf der Maßnahmenentwurf für einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten nicht angenommen werden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission auch die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten über ihren Standpunkt zu dem Maßnahmenentwurf.

    (3) Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist arbeiten die Kommission und die betreffende nationale Behörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten Kriterien zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

    (4) Während des Verfahrens kann die zuständige Behörde ihren Maßnahmenentwurf unter weitestgehender Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Stellungnahme der Kommission jederzeit ändern oder zurückzuziehen.

    (5) Innerhalb der in Absatz 2 genannten zusätzlichen Zweimonatsfrist kann die Kommission

    a) dem Kommunikationsausschuss einen Beschlussentwurf vorlegen, in dem sie die zuständige Behörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. Dem Beschlussentwurf ist erforderlichenfalls zusammen mit Vorschlägen zur Änderung des Maßnahmenentwurfs eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der die Kommission darlegt, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf in der notifizierten Form nicht angenommen werden sollte, oder

    b) einen Beschluss erlassen, in dem sie ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändert.

    (6) Hat die Kommission keinen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt oder einen Beschluss nach Absatz 5 Buchstabe b erlassen, kann die zuständige Behörde den Maßnahmenentwurf annehmen.

    Hat die Kommission einen Beschlussentwurf nach Absatz 5 Buchstabe a vorgelegt, darf der Maßnahmenentwurf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Übermittlung der Stellungnahme nach Absatz 2 an die zuständige Behörde nicht angenommen werden.

    Während des Verfahrens kann die Kommission – auch nach Übermittlung eines Beschlussentwurfs an den Kommunikationsausschuss – jederzeit ihren Standpunkt zu dem betreffenden Maßnahmenentwurf ändern.

    (7) Die Kommission fasst Beschlüsse, mit denen zuständige Behörden aufgefordert werden, ihren Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, stets im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (8) Hat die Kommission einen Beschluss nach Absatz 7 erlassen, so muss die nationale Regulierungsbehörde den Entwurf innerhalb von sechs Monaten nach Zuleitung des Beschlusses ändern oder zurückziehen. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die zuständige Behörde gegebenenfalls eine öffentliche Konsultation durch und übermittelt der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf im Einklang mit Absatz 1.

    (9) Die betreffende zuständige Behörde trägt den etwaigen Stellungnahmen der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission weitestgehend Rechnung; außer in den Fällen, die unter Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Absatz 7 fallen, kann sie den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

    (10) Sobald das Verfahren im Zusammenhang mit der Maßnahme abgeschlossen ist, unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Ergebnisse dieses Verfahrens.

    Artikel 14 – Zugang zu lokalen Funknetzen

    (1) Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Bereitstellung des Zugangs zum Netz eines Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation über lokale Funknetze sowie die Nutzung der harmonisierten Funkfrequenzen für diesen Zugang und knüpfen dies lediglich an eine Allgemeingenehmigung.

    (2) Die zuständigen nationalen Behörden hindern Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation nicht daran, der Öffentlichkeit den Zugang zu ihren Netzen über lokale Funknetze zu gewähren, die sich in den Räumlichkeiten von Endnutzern befinden können, sofern die Bedingungen für die Allgemeingenehmigung eingehalten werden und zuvor die Zustimmung des entsprechend informierten Endnutzers eingeholt wurde.

    (3) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation beschränken nicht einseitig

    a) das Recht der Endnutzer, einen über Dritte bereitgestellten Zugang zu lokalen Funknetzen ihrer Wahl zu nutzen;

    b) das Recht der Endnutzer, anderen Endnutzern über lokale Funknetze einen gegenseitigen oder generellen Zugang zu den Netzen solcher Anbieter zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzer öffentlich zugänglich machen.

    (4) Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern einen gegenseitigen oder generelleren Zugang zu ihren lokalen Funknetzen zu gewähren, u. a. auf der Grundlage von Initiativen Dritter, die sich zusammenschließen und die lokalen Funknetze verschiedener Endnutzern öffentlich zugänglich machen.

    (5) Die zuständigen nationalen Behörden beschränken nicht den öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen,

    a) der von Behörden in den oder in unmittelbarer Nähe der Räumlichkeiten dieser Behörden bereitgestellt wird, sofern der Zugang zu den in diesen Räumlichkeiten erbrachten öffentlichen Diensten gehört;

    b) der auf Initiative von nichtstaatlichen Organisationen oder von Behörden bereitgestellt wird, mit denen lokale Funknetze unterschiedlicher Endnutzer zusammengeschlossen bzw. gegenseitig oder in generellerer Weise zugänglich gemacht werden sollen; dies umfasst gegebenenfalls auch lokale Funknetze, zu denen der öffentliche Zugang nach Buchstabe a dieses Absatzes bereitgestellt wird.

    (6) Ein Unternehmen, eine Behörde und sonstige Endnutzer gelten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass sie einen öffentlichen Zugang zu lokalen Funknetzen bereitstellen, als Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, sofern die Bereitstellung nicht gewerblicher Art ist oder lediglich einen untergeordneten Teil anderer gewerblicher Tätigkeiten oder öffentlicher Dienste darstellt, die nicht von der Signalübertragung in solchen Netzen abhängen.

    Artikel 15 – Einrichtung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

    (1) Die zuständigen nationalen Behörden gestatten die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb nicht störender drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite im Rahmen von Allgemeingenehmigungen und beschränken die Einrichtung, die Anbindung oder den Betrieb nicht in unangemessener Weise durch individuelle Baugenehmigungen oder in anderer Weise, wenn eine solche Nutzung mit den nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsmaßnahmen im Einklang steht.

    Das Genehmigungssystem für Funkfrequenzen, die für den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite bestimmt sind, bleibt von diesem Absatz unberührt.

    (2) Zum Zwecke der einheitlichen Durchführung des Systems der Allgemeingenehmigungen für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite nach Absatz 1, kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten technische Merkmale für den Entwurf, die Einrichtung und den Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite festlegen, durch deren Einhaltung gewährleistet wird, dass sie bei Einsatz in verschiedenen örtlichen Umgebungen nicht störend wirken. Die Kommission legt diese technischen Merkmale in Bezug auf die maximalen Abmessungen, die Leistung und die elektromagnetischen Eigenschaften sowie die optischen Auswirkungen der drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite fest. Diese für den Einsatz drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite vorgegebenen technischen Merkmale müssen mindestens den Anforderungen der Richtlinie 2013/35/EU[30] und den in der Empfehlung 1999/519/EG[31] festgelegten Schwellenwerten entsprechen.

    Die Merkmale, die für die Einrichtung, die Anbindung und den Betrieb von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite festgelegt werden, damit Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, berühren nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[32] für das Inverkehrbringen solcher Produkte.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 16 – Koordinierung von Funkfrequenzen zwischen den Mitgliedstaaten

    (1) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkünfte, einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, stellen die zuständigen nationalen Behörden sicher, dass die Funkfrequenznutzung in ihrem Hoheitsgebiet organisiert wird; sie treffen insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Funkfrequenzzuweisung oder ‑zuteilung, damit kein anderer Mitgliedstaat daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung eines bestimmten harmonisierten Frequenzbands im Einklang mit dem Unionsrecht zu gestatten.

    (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der grenzübergreifenden Koordinierung der Funkfrequenznutzung zusammen, um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass keinem Mitgliedstaat der gleichberechtigte Zugang zum Funkfrequenzspektrum verweigert wird.

    (3) Jeder betroffene Mitgliedstaat kann die Gruppe für Frequenzpolitik ersuchen, ihn und andere Mitgliedstaaten bei der Einhaltung dieses Artikels zu unterstützen.

    Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Koordinierung mit der Anforderung des gleichberechtigten Zugangs aller Mitgliedstaaten zum Funkfrequenzspektrum im Einklang stehen, um praktische Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu beheben oder um die Durchsetzung von Lösungen, die aus der Koordinierung hervorgegangen sind, im Einklang mit dem Unionsrecht sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Abschnitt 2 – Europäische virtuelle Zugangsprodukte

    Artikel 17 – Europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt

    (1) Die Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangsprodukts nach den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG wird als Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts angesehen, wenn es entsprechend den Mindestparametern für die in Anhang I aufgeführten Angebote bereitgestellt wird und alle folgenden materiellen Anforderungen erfüllt:

    a) Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

    b) Höchstmaß an Interoperabilität der Netze und Dienste und diskriminierungsfreies Netzmanagement unter den Betreibern entsprechend der Netztopologie;

    c) Möglichkeit, Endnutzern zu Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt zu werden;

    d) Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung der Möglichkeit, in bestehenden und neuen Netzen installiert und parallel zu anderen Zugangsprodukten, die über die gleiche Netzinfrastruktur angeboten werden, bereitgestellt zu werden;

    e) operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für Anbieter eines virtuellen Breitbandzugangs und Zugangsinteressenten.

    f) Beachtung der Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht.

    (2)        Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang I im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 1 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können.

    Artikel 18 – Regulierungsbedingungen im Zusammenhang mit dem europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukt

    (1) Eine nationale Regulierungsbehörde, die einem Betreiber zu einem früheren Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Bereitstellung des Vorleistungszugangs zu einem Netz der nächsten Generation nach Artikel 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG auferlegt hat, prüft, ob es angemessen und verhältnismäßig wäre, stattdessen eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts aufzuerlegen, das dem gegenwärtig auferlegten Vorleistungszugangsprodukt mindestens funktional gleichwertig ist.

    Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Regulierungsbehörden führen die erforderliche Prüfung der bestehenden Abhilfemaßnahmen für den Zugang auf der Vorleistungsebene so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Analyse der relevanter Märkte nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2002/21/EG.

    Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde, die zu einem früheren Zeitpunkt Verpflichtungen zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs auferlegt hat, nach der Prüfung gemäß Unterabsatz 1 zu der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen ist, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

    (2) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber gemäß den Artikeln 8 und 12 der Richtlinie 2002/19/EG zur Bereitstellung eines Zugangs zu einem Netz der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene zu verpflichten, so prüft sie zusätzlich zu den Faktoren in Artikel 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie insbesondere die jeweiligen Vorteile einer Verpflichtung zur Bereitstellung

    i) einer passiven Vorleistung, wie z. B. eines physischen entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt;

    ii) eines nicht physischen oder virtuellen Vorleistungsdienstes mit gleichwertigen Funktionen, und insbesondere eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das die grundlegenden Anforderungen und Parameter in Artikel 17 Absatz 1 und Anhang I Nummer 1 dieser Verordnung erfüllt.

    (3) Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, einen Betreiber zur Bereitstellung eines virtuellen Breitbandzugangs nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zu verpflichten, so erlegt sie dem Betreiber abweichend von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG die Verpflichtung zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts auf, das die Funktionen aufweist, die erforderlich sind, um dem in der Prüfung ermittelten Regulierungsbedarf gerecht zu werden. Ist eine nationale Regulierungsbehörde der Auffassung, dass ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt unter den gegebenen Umständen nicht angemessen wäre, erläutert und begründet sie dies in ihrem Maßnahmenentwurf gemäß dem in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehenen Verfahren.

    (4) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1, 2 oder 3 der Frage, ob ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt statt eines anderen möglichen Vorleistungsprodukts bereitgestellt werden muss, trägt die nationale Regulierungsbehörde dem Interesse an der Schaffung unionsweit einheitlicher Regulierungsbedingungen für Abhilfemaßnahmen in Bezug auf den Vorleistungszugang ebenso Rechnung wie dem aktuellen und künftigen Stand des Infrastrukturwettbewerbs und der Entwicklung des Marktumfelds im Hinblick auf die Bereitstellung von konkurrierenden Netzen der nächsten Generation, den vom benannten Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht und von Zugangsinteressenten getätigten Investitionen wie auch dem Abschreibungszeitraum für solche Investitionen.

    Die nationale Regulierungsbehörde legt erforderlichenfalls eine Übergangsfrist für die Ersetzung eines bestehenden Vorleistungszugangsprodukts durch ein europäisches virtuelles Breitbandzugangsprodukt fest.

    (5) Ist ein Betreiber nach den Artikeln 8 und 12 der genannten Richtlinie zur Bereitstellung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts verpflichtet, so stellt die nationale Regulierungsbehörde abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/19/EG sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens den in Anhang I Nummer 1, 2 bzw. 3 aufgeführten Parametern entspricht.

    (6) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG setzt eine nationale Regulierungsbehörde vor der Aufhebung einer zuvor auferlegten Verpflichtung zum Angebot eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts, das den grundlegenden Anforderungen und Parametern des Artikels 17 Absatz 1 und des Anhangs I Nummer 2 dieser Verordnung entspricht, keine verbindliche Ankündigungsfrist fest, wenn der betreffende Betreiber sich freiwillig verpflichtet, ein solches Produkt auf Nachfrage Dritter zu fairen und angemessenen Bedingungen für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren anzubieten.

    (7) Erwägt eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 2 oder Absatz 3, Preiskontrollverpflichtungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2002/19/EG für den Zugang zu Netzen der nächsten Generation auf der Vorleistungsebene – über eines der europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukte oder anderweitig – aufzuerlegen oder beizubehalten, so prüft sie die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Preise, Auswahl und Qualität der auf der Endkundenebene angebotenen Produkte. Dabei trägt sie der Wirksamkeit des Schutzes gegen Diskriminierung auf der Vorleistungsebene und dem Stand des von anderen Festnetzen bzw. drahtlosen Netzen ausgehenden Infrastrukturwettbewerbs Rechnung und berücksichtigt die Rolle eines bestehenden Infrastrukturwettbewerbs zwischen Netzen der nächsten Generation für weitere Qualitätsverbesserungen für Endnutzer, um im Einzelfall festzustellen, ob Preiskontrollen im Bereich des Zugangs auf der Vorleistungsebene möglicherweise nicht notwendig oder nicht verhältnismäßig wären.

    Artikel 19 – Konnektivitätsprodukt mit zugesicherter Dienstqualität (ASQ-Konnektivitätsprodukt)

    (1) Jeder Betreiber hat das Recht, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt im Sinne des Absatzes 4 bereitzustellen.

    (2) Die Betreiber kommen allen zumutbaren Anfragen nach europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukten im Sinne des Absatzes 4 nach, die schriftlich von einem zugelassenen Anbieter elektronischer Kommunikation eingereicht werden. Jede Weigerung, ein europäisches ASQ-Konnektivitätsprodukt bereitzustellen, muss auf objektiven Kriterien beruhen. Der Betreiber muss eine Weigerung innerhalb eines Monats ab der schriftlichen Anfrage begründen.

    Als objektiver Grund für eine Weigerung gilt, dass der Interessent an der Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinerseits dem ersuchten Betreiber auf entsprechende Anfrage zu zumutbaren Bedingungen innerhalb der Union oder in Drittländern ein ASQ-Konnektivitätsprodukt zur Verfügung zu stellen.

    (3) Wird die Anfrage abgelehnt oder kommt innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Anfrage keine Einigung über die konkreten Bedingungen einschließlich des Preises zustande, kann jede Partei die Angelegenheit der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG vorlegen. In diesem Fall kann Artikel 3 Absatz 6 dieser Verordnung angewandt werden.

    (4) Die Bereitstellung eines Konnektivitätsprodukts gilt als Bereitstellung eines europäischen ASQ-Konnektivitätsprodukts, wenn dieses Produkt den Mindestparametern des Anhangs II entspricht und alle nachstehenden wesentlichen Anforderungen erfüllt:

    a) Möglichkeit, überall in der Union als hochwertiges Produkt angeboten zu werden;

    b) es ermöglicht den Diensteanbietern, die Anforderungen ihrer Endnutzer zu erfüllen,

    c) Kostenwirksamkeit unter Berücksichtigung bestehender Lösungen, die innerhalb derselben Netze bereitgestellt werden können;

    d) operative Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf eine größtmögliche Vermeidung von Durchführungshindernissen und Realisierungskosten für die Kunden, und

    f) Gewährleistung, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, über personenbezogene Daten, die Sicherheit und Integrität von Netzen sowie über Transparenz im Einklang mit dem Unionsrecht erfüllt sind.

    (5) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 32 zu erlassen, um Anhang II im Lichte der Marktentwicklungen und der technischen Entwicklungen anzupassen, damit die in Absatz 4 aufgeführten wesentlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden können.

    Artikel 20 – Maßnahmen zu europäischen Zugangsprodukten

    (1) Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2016 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Vorschriften für die Umsetzung eines europäischen virtuellen Breitbandzugangsprodukts im Sinne des Artikels 17 und des Anhangs I Nummer 1 und entsprechend den darin festgelegten Kriterien und Parametern, um die funktionale Gleichwertigkeit eines solchen virtuellen Produkts für den Vorleistungszugang zu Netzen der nächsten Generation mit einem physisch entbündelten Zugangsprodukt zu gewährleisten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher technischer und methodischer Regeln für die Umsetzung eines oder mehrerer europäischer Zugangsprodukte im Sinne der Artikel 17 und 19 und des Anhangs I Nummern 2 und 3 sowie des Anhangs II entsprechend den darin jeweils aufgeführten Kriterien und Parametern festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Kapitel IV Harmonisierte Rechte der Endnutzer

    Artikel 21 – Beseitigung von Beschränkungen und Diskriminierung

    (1) Die Freiheit der Endnutzer, öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, die von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen bereitgestellt werden, darf behördlicherseits nicht beschränkt werden.

    (2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen auf Endnutzer keine diskriminierenden Anforderungen und Bedingungen für den Zugang oder die Nutzung anwenden, die auf Staatsangehörigkeit oder (Wohn-)Sitz des Endnutzers beruhen, sofern solche Unterschiede nicht objektiv gerechtfertigt sind.

    (3) Außer wenn dies objektiv gerechtfertigt ist, dürfen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation für unionsinterne, in einem anderen Mitgliedstaat zugestellte Verbindungen keine Tarife anwenden, die höher sind

    a) als die Tarife für inländische Fernverbindungen in Festnetzen;

    b) als der jeweilige Eurotarif für regulierte Sprachanrufe und SMS-Roamingnachrichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 531/2012 in Mobilfunknetzen.

    Artikel 22 – Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten

    (1) Die außergerichtlichen Verfahren, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2002/22/EG eingerichtet wurden, gelten auch für Streitigkeiten in Bezug auf Verträge zwischen Verbrauchern sowie anderen Endnutzern, soweit auch ihnen solche außergerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. Für Streitigkeiten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/11/EU[33] fallen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie.

    Artikel 23 – Freiheit der Bereitstellung und Inanspruchnahme eines offenen Internetzugangs und angemessenes Verkehrsmanagement

    (1) Endnutzern steht es frei, über ihren Internetzugangsdienst Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.

    Endnutzern steht es frei, mit Anbietern von Internetzugangsdiensten Vereinbarungen über Datenvolumina und ‑geschwindigkeiten zu schließen und entsprechend solchen Datenvolumenvereinbarungen beliebige Angebote von Anbietern von Internetinhalten, ‑anwendungen und ‑diensten in Anspruch zu nehmen.

    (2) Endnutzern steht es ferner frei, mit Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation oder mit Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten die Erbringung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität zu vereinbaren.

    Um die Erbringung von Spezialdiensten für Endnutzer zu ermöglichen, steht es Anbietern von Inhalten, Anwendungen und Diensten sowie Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation frei, miteinander Vereinbarungen über die Übertragung des diesbezüglichen Datenvolumens oder ‑verkehrs als Spezialdienste mit bestimmter Dienstqualität oder eigener Kapazität zu schließen. Durch die Bereitstellung von Spezialdiensten darf die allgemeine Qualität von Internetzugangsdiensten nicht in wiederholter oder ständiger Weise beeinträchtigt werden.

    (3) Dieser Artikel lässt die Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Rechtmäßigkeit der übertragenen Informationen, Inhalte, Anwendungen oder Dienste unberührt.

    (4) Die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Freiheiten wird durch die Bereitstellung vollständiger Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 erleichtert.

    (5) Innerhalb vertraglich vereinbarter Datenvolumina oder ‑geschwindigkeiten für Internetzugangsdienste dürfen Anbieter von Internetzugangsdiensten die in Absatz 1 genannten Freiheiten nicht durch Blockierung, Verlangsamung, Verschlechterung oder Diskriminierung gegenüber bestimmten Inhalten, Anwendungen oder Diensten oder bestimmten Klassen davon beschränken, außer in den Fällen, in denen angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen erforderlich sind. Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen müssen transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und erforderlich sein,

    a) um einer Rechtsvorschrift oder einem Gerichtsbeschluss nachzukommen oder um schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern;

    b) um die Integrität und Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste und der Endgeräte der Endnutzer zu wahren;

    c) um die Übertragung unerbetener Mitteilungen an Endnutzer zu unterbinden, welche ihre vorherige Zustimmung zu solchen beschränkenden Maßnahmen gegeben haben;

    d) um die Auswirkungen einer vorübergehenden oder außergewöhnlichen Netzüberlastung zu minimieren, sofern gleichwertige Verkehrsarten auch gleich behandelt werden.

    Im Rahmen eines angemessenen Verkehrsmanagements dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die in diesem Absatz genannten Zwecke erforderlich und verhältnismäßig sind.

    Artikel 24 – Vorkehrungen für die Dienstqualität

    (1) Die nationalen Regulierungsbehörden überwachen genau und gewährleisten, dass die Endnutzer effektiv in der Lage sind, die in Artikel 23 Absätze 1 und 2 genannten Freiheiten auszuüben, dass Artikel 23 Absatz 5 eingehalten wird und dass nicht diskriminierende Internetzugangsdienste mit einem Qualitätsniveau, das den Fortschritt der Technik widerspiegelt und durch Spezialdienste nicht beeinträchtigt wird, kontinuierlich zur Verfügung stehen. Ferner beobachten sie in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden die Auswirkungen von Spezialdiensten auf die kulturelle Vielfalt und die Innovation. Die nationalen Regulierungsbehörden berichten der Kommission und dem GEREK jährlich über ihre Überwachungstätigkeit und ihre Erkenntnisse.

    (2) Um die allgemeine Einschränkung der Dienstqualität von Internetzugangsdiensten zu verhindern oder um dafür zu sorgen, dass die Endnutzer weiterhin in der Lage sind, Informationen oder Inhalte abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, werden die nationalen Regulierungsbehörden ermächtigt, den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation Mindestanforderungen an die Dienstqualität aufzuerlegen.

    Die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission rechtzeitig vor der Auferlegung solcher Anforderungen eine Zusammenfassung der Gründe für ein Tätigwerden, der geplanten Anforderungen und der vorgeschlagenen Vorgehensweise. Diese Informationen werden auch dem GEREK übermittelt. Die Kommission kann hierzu nach Prüfung der Informationen Kommentare oder Empfehlungen abgeben, insbesondere um sicherzustellen, dass die vorgesehenen Anforderungen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Die vorgesehenen Anforderungen werden während eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Eingang vollständiger Informationen bei der Kommission nicht angenommen, es sei denn, die Kommission und die nationale Regulierungsbehörde vereinbaren etwas anderes oder die Kommission teilt der nationalen Regulierungsbehörde einen kürzen Prüfungszeitraum mit oder die Kommission hat Kommentare oder Empfehlungen abgegeben. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen den Kommentaren oder Empfehlungen der Kommission weitestgehend Rechnung und teilen der Kommission und dem GEREK die angenommenen Anforderungen mit.

    (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Verpflichtungen der zuständigen nationalen Behörden entsprechend diesem Artikel erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 25 – Transparenz und Veröffentlichung von Informationen

    (1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen – außer bei individuell ausgehandelten Angeboten – transparente, vergleichbare, ausreichende und aktuelle Informationen veröffentlichen:

    a) ihren Namen, ihre Anschrift und Kontaktangaben;

    b) für jeden Tarif die angebotenen Dienste und die jeweiligen Dienstqualitätsparameter, die geltenden Preise (für Verbraucher einschließlich Steuern) und sonstige Entgelte (Zugang, Nutzung, Wartung und etwaige zusätzliche Entgelte) sowie Kosten in Bezug auf Endgeräte;

    c) die geltenden Tarife für Nummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten;

    d) die Qualität ihrer Dienste entsprechend den in Absatz 2 vorgesehenen Durchführungsrechtsakten;

    e) gegebenenfalls angebotene Internetzugangsdienste mit folgenden Angaben:

    i) die im (Wohn-)Sitzmitgliedstaat des Endnutzers auch zu Hauptzeiten tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit;

    ii) die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihre aktuelle Nutzung überwachen können;

    iii) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Datenvolumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

    iv) Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um Netzüberlastungen zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

    f) Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs für behinderte Endnutzer, einschließlich regelmäßig aktualisierter Informationen über Einzelheiten der für sie bestimmten Produkte und Dienste;

    g) ihre allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Mindestvertragslaufzeiten, der Bedingungen und etwaigen Entgelte bei vorzeitiger Vertragskündigung, der Verfahren und direkten Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

    h) Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort bei allen angebotenen Diensten und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG sowie alle diesbezüglichen Änderungen;

    i) Rechte hinsichtlich des Universaldienstes, einschließlich gegebenenfalls der in Anhang I der Richtlinie 2002/22/EG genannten Einrichtungen und Dienste.

    Die Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem der Dienst angeboten wird, veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Die Informationen sind auf Aufforderung vor ihrer Veröffentlichung den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorzulegen. Etwaige Differenzierungen in den Bedingungen, die jeweils für Verbraucher und andere Endnutzer gelten, müssen daraus ausdrücklich hervorgehen.

    (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden für die Messung der Geschwindigkeit von Internetzugangsdiensten, der Dienstqualitätsparameter und der Methoden für ihre Erfassung sowie von Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen erlassen. Dabei kann die Kommission die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG aufgeführten Parameter, Definitionen und Messverfahren berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3) Damit die Endnutzer die Leistungsfähigkeit des Zugangs zu elektronischen Kommunikationsnetzen und der betreffenden Dienste sowie die Kosten alternativer Nutzungsweisen vergleichen können, müssen ihnen unabhängige Bewertungswerkzeuge zur Verfügung stehen. Dazu schaffen die Mitgliedstaaten ein freiwilliges Zertifizierungssystem für interaktive Websites, Führer oder ähnliche Werkzeuge. Die Zertifizierung erfolgt auf der Grundlage objektiver, transparenter und verhältnismäßiger Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit eines jeden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation, einen leicht verständlichen Sprachgebrauch, die Bereitstellung aktueller Informationen und den Betrieb eines effektiven Verfahrens zur Bearbeitung von Beschwerden. Wenn auf dem Markt keine zertifizierten Vergleichsmittel kostenlos oder zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stehen, stellen die nationalen Regulierungsbehörden oder andere zuständige nationale Stellen solche Einrichtungen selbst oder über Dritte in Übereinstimmung mit den Zertifizierungsanforderungen bereit. Die von Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation veröffentlichten Informationen müssen zum Zwecke der Bereitstellung von Vergleichseinrichtungen kostenlos zur Verfügung stehen.

    (4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Informationen von öffentlichem Interesse für Endnutzer kostenlos verbreiten, gegebenenfalls mit denselben Mitteln, die sie gewöhnlich zur Kommunikation mit den Endnutzern einsetzen. In einem solchen Fall werden die betreffenden Informationen von den zuständigen Behörden in einem standardisierten Format an die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation übermittelt und können sich unter anderem auf folgende Themen erstrecken:

    a) die häufigsten Formen einer Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte, insbesondere wenn dadurch die Achtung der Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden kann, einschließlich Verstößen gegen Datenschutzrechte, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und ihre rechtlichen Folgen sowie

    b) Mittel des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und vor dem unrechtmäßigen Zugriff auf personenbezogene Daten bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste.

    Artikel 26 – Informationspflichten in Verträgen

    1. Bevor ein Vertrag über die Bereitstellung einer Verbindung mit einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz oder die Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste wirksam wird, müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation Verbrauchern – sowie anderen Endnutzern, sofern mit diesen nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – zumindest folgende Informationen bereitstellen:

    a) Name, Anschrift und Kontaktangaben des Anbieters sowie Anschrift und Kontaktangaben für Beschwerden, falls diese unterschiedlich sind;

    b) die Hauptmerkmale der angebotenen Dienste, darunter insbesondere:

    i) für jeden Tarif die Arten der angebotenen Dienste, das Volumen der enthaltenden Kommunikationsverbindungen und alle einschlägigen Dienstqualitätsparameter, einschließlich der Frist bis zum erstmaligen Anschluss;

    ii) ob und in welchem Mitgliedstaat Zugang zu Notdiensten mit Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort besteht, und alle Beschränkungen von Notdiensten gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2002/22/EG;

    iii) die Arten der angebotenen Kundendienst-, Wartungs- und Kundenunterstützungsleistungen, die Bedingungen und Entgelte für diese Dienste und die Mittel zur Kontaktaufnahme mit diesen Diensten;

    iv) alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen der Nutzung der von ihm zur Verfügung gestellten Endgeräte, mit Angaben zur Entsperrung von Endgeräten und damit verbundenen Entgelten, falls der Vertrag vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wird;

    c) Einzelheiten über Preise und Tarife (für Verbraucher einschließlich Steuern und etwaiger zusätzlicher Entgelte) und die Mittel, mit denen aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Entgelte bereitgestellt werden;

    d) angebotene Zahlungsmodalitäten und durch die Zahlungsmodalität bedingte Kostenunterschiede sowie bereitgestellte Vorkehrungen zur Gewährleistung einer transparenten Abrechnung und zur Überwachung des Nutzungsumfangs;

    e) die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für Verlängerungen und Kündigungen einschließlich

    i) der Mindestnutzung oder Mindestnutzungsdauer, die gegebenenfalls erforderlich ist, um in den Genuss von Werbemaßnahmen zu gelangen;

    ii) aller Entgelte im Zusammenhang mit Anbieterwechsel und Übertragung von Rufnummern oder anderen Kennungen sowie Entschädigungsregelungen für Verzögerung oder Missbrauch beim Wechsel;

    iii) etwaiger Entgelte, die bei vorzeitiger Kündigung des Vertragsverhältnisses anfallen, einschließlich einer Kostenanlastung für Endgeräte (nach üblichen Abschreibungsgrundsätzen) und anderer Angebotsvorteile (zeitanteilig);

    f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die gesetzlichen Rechte des Endnutzers;

    g) sofern eine Verpflichtung nach Artikel 25 der Richtlinie 2002/22/EG besteht, die Wahlmöglichkeit des Endnutzers, ob seine personenbezogenen Daten in ein Verzeichnis aufgenommen werden sollen oder nicht, und welche Daten betroffen sind;

    h) Einzelheiten über die für behinderte Endnutzer bestimmten Produkte und Dienste;

    i) die Mittel zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren, auch für grenzübergreifende Streitigkeiten, gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2002/22/EG und Artikel 22 dieser Verordnung;

    j) die Arten von Maßnahmen, mit denen der Anbieter auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen und Schwachstellen reagieren kann.

    (2) Zusätzlich zu Absatz 1 müssen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endkunden, sofern mit einem Endkunden, der kein Verbraucher ist, nichts anderes vereinbart wurde, zumindest folgende Informationen in Bezug auf ihre Internetzugangsdienste bereitstellen:

    a) die Höhe etwaig geltender Datenvolumenbegrenzungen; die Preise für die gelegentliche oder dauerhafte Anhebung des verfügbaren Datenvolumens; die Datengeschwindigkeit, die nach vollständiger Nutzung des verfügbaren Datenvolumens, falls es beschränkt ist, zur Verfügung steht, einschließlich Kosten; die Mittel, mit denen die Endnutzer jederzeit ihren aktuellen Nutzungsumfang überwachen können;

    b) die am Hauptstandort des Endnutzers tatsächlich für Download und Upload zur Verfügung stehende Datengeschwindigkeit, einschließlich tatsächlicher Geschwindigkeitsspannen, Durchschnittsgeschwindigkeiten und Geschwindigkeiten zu Hauptzeiten sowie der möglichen Auswirkungen auf eine Zugangsgewährung für Dritte über lokale Funknetze;

    c) andere Dienstqualitätsparameter;

    d) Informationen über alle vom Anbieter zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine Netzüberlastung zu vermeiden, und über mögliche Auswirkungen dieser Verfahren auf die Dienstqualität und den Schutz personenbezogener Daten;

    e) eine klare und verständliche Erläuterung, wie sich etwaige Volumenbeschränkungen, die tatsächlich verfügbare Geschwindigkeit oder andere Dienstqualitätsparameter sowie die gleichzeitige Nutzung von Spezialdiensten mit einer höheren Dienstqualität auf die praktische Nutzung von Inhalten, Anwendungen und Diensten auswirken können;

    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen müssen in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer Amtssprache des (Wohn-)Sitzmitgliedstaats des Endnutzers bereitgestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sind fester Bestandteil des Vertrags und dürfen nicht verändert werden, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Endnutzer muss eine Kopie des Vertrags in schriftlicher Form erhalten.

    (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der in Absatz 2 aufgeführten Informationspflichten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5) Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Vertrag auch alle zu diesem Zweck von diesen Behörden bereitgestellten Informationen über die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für unrechtmäßige Handlungen oder die Verbreitung schädlicher Inhalte und über die Möglichkeiten des Schutzes vor einer Gefährdung der persönlichen Sicherheit und einer unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend Artikel 25 Absatz 4 enthalten, die für den angebotenen Dienst von Bedeutung sind.

    Artikel 27 – Kontrolle des Nutzungsumfangs

    (1) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation geben Endnutzern Gelegenheit, sich kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über die bisherige Gesamtnutzung verschiedener elektronischer Kommunikationsdienste in der Rechnungswährung des Endnutzers bereitgestellt werden. Diese Funktion soll gewährleisten, dass die Gesamtausgaben über einen bestimmten Nutzungszeitraum einen vom Endnutzer festgesetzten Höchstbetrag ohne dessen Zustimmung nicht übersteigen.

    (2) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen sicherstellen, dass der Endnutzer in geeigneter Weise benachrichtigt wird, sobald der Nutzungsumfang der Dienste 80 % des gemäß Absatz 1 festgesetzten Höchstbetrags erreicht. In der Benachrichtigung ist anzugeben, wie die weitere Erbringung der betreffenden Dienste veranlasst werden kann und welche Kosten dadurch entstehen. Würde der Höchstbetrag ansonsten überstiegen, muss der Anbieter die Erbringung und Abrechnung der betreffenden Dienste gegenüber dem Endnutzer einstellen, sofern und solange der Endnutzer nicht die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste verlangt. Nach Erreichen des Höchstbetrags muss der Endnutzer weiterhin in der Lage sein, bis zum Ende des vereinbarten Abrechnungszeitraums kostenlos Anrufe anzunehmen, SMS-Nachrichten zu empfangen, entgeltfreie Telefonnummern anzurufen und Notdienste unter der europäischen Notrufnummer 112 zu erreichen.

    (3) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen den Endnutzern unmittelbar vor der Herstellung der Anrufsverbindung die Möglichkeit geben, von den Tarifen für Rufnummern oder Dienste, für die besondere Preise gelten, auf einfache Weise und kostenlos Kenntnis zu nehmen, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat ihnen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zuvor vorherige Ausnahmeregelung gewährt. Solche Informationen müssen in einer vergleichbaren Weise für alle solche Nummern oder Dienste gegeben werden.

    (4) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern Gelegenheit geben, sich kostenlos für den Erhalt von Rechnungen mit Einzelgebührennachweis zu entscheiden.

    Artikel 28 – Vertragsbeendigung

    (1) Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation dürfen keine Mindestvertragslaufzeit beinhalten, die 24 Monate überschreitet. Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Endnutzern die Möglichkeit anbieten, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von 12 Monaten abzuschließen.

    (2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Verbraucher und andere Endnutzer das Recht, einen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, wenn seit Vertragsschluss mindestens sechs Monate vergangen sind. Außer dem Restwert verbilligter Endgeräte, die bei Vertragsschluss an den Vertrag geknüpft waren, und einer zeitanteiligen Rückzahlung anderer Angebotsvorteile, die bei Vertragsschluss als solche beworben worden waren, darf keine weitere Entschädigung verlangt werden. Spätestens bei Zahlung einer solchen Entschädigung muss der Anbieter alle Beschränkungen der Nutzung der Endgeräte in anderen Netzen kostenlos aufheben.

    (3) Wenn die Verträge oder nationale Rechtsvorschriften eine stillschweigende Verlängerung der Vertragsdauer vorsehen, muss der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation den Endnutzer rechtzeitig hierauf hinweisen, so dass der Endnutzer mindestens einen Monat Zeit hat, um der stillschweigenden Vertragsverlängerung zu widersprechen. Widerspricht der Endnutzer nicht, so wird der Vertrag zu einem unbefristeten Vertrag, der vom Endnutzer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Kosten gekündigt werden kann.

    (4) Bei Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation vorschlägt, haben Endnutzer das Recht, ihren Vertrag ohne Kosten zu kündigen, sofern die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausschließlich zum Vorteil des Endnutzers sind. Anbieter müssen Endnutzern solche Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, bekanntmachen und sie gleichzeitig auf ihr Recht hinweisen, den Vertrag ohne Kosten zu kündigen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5) Jede erhebliche und nicht nur vorübergehende Abweichung zwischen der tatsächlichen Leistung in Bezug auf die Geschwindigkeit oder andere Qualitätsparameter und der vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation gemäß Artikel 26 angegebenen Leistung gilt im Hinblick auf die Bestimmung der Rechtsmittel, die dem Endnutzer nach nationalem Recht zustehen, als Leistungsverstoß.

    (6) Durch eine Anmeldung zu zusätzlichen Diensten, die derselbe Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erbringt, darf die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erneut beginnen, es sei denn, der Preis der zusätzlichen Dienste ist wesentlich höher als der Preis der ursprünglichen Dienste oder die zusätzlichen Dienste werden zu einem Sonderangebotspreis angeboten, der an die Verlängerung des bestehenden Vertrags geknüpft ist.

    (7) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation müssen Bedingungen und Verfahren für die Vertragsbeendigung anwenden, die für einen Anbieterwechsel kein Hindernis bilden oder davor abschrecken.

    Artikel 29 – Angebotspakete

    Wenn ein Dienstpaket, das Verbrauchern angeboten wird, mindestens einen Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst umfasst, gelten die Artikel 28 und 30 dieser Verordnung für alle Bestandteile dieses Pakets.

    KAPITEL V Erleichterung des Anbieterwechsels

    Artikel 30 – Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung

    (1) Alle Endnutzer mit Nummern aus einem nationalen Telefonnummernplan, die dies beantragen, haben das Recht, ihre Nummer(n) unabhängig vom Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, der den Dienst erbringt, gemäß Anhang I Teil C der Richtlinie 2002/22/EG zu behalten, sofern es sich bei diesem um einen Anbieter elektronischer Kommunikation in dem Mitgliedstaat handelt, zu dem der Nummernplan gehört, oder um einen europäischen Anbieter elektronischer Kommunikation, der bei der zuständigen Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats angemeldet hat, dass er solche Dienste in dem Mitgliedstaat, zu dem der nationale Nummernplan gehört, erbringt oder zu erbringen gedenkt.

    (2) Die Preise, die im Zusammenhang mit der Nummernübertragung zwischen den Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation berechnet werden, müssen kostenorientiert sein, und etwaige, von den Endnutzern direkt erhobene Entgelte dürfen nicht geeignet sein, diese von einem Anbieterwechsel abzuschrecken.

    (3) Die Übertragung von Rufnummern und deren Aktivierung muss so schnell wie möglich erfolgen. Für Endnutzer, die eine Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter vereinbart haben, muss die Rufnummer innerhalb eines Arbeitstags ab dem Abschluss dieser Vereinbarung aktiviert werden. Der Dienst darf während der Übertragung nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.

    (4) Anbieterwechsel und Rufnummernübertragung erfolgen unter der Leitung des aufnehmenden Anbieters öffentlicher elektronischer Kommunikation. Die Endnutzer müssen vor und während des Anbieterwechsels sowie unmittelbar nach dessen Abschluss ausreichende Informationen über den Wechsel erhalten. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter darf nicht gegen den Willen des Endnutzers erfolgen.

    (5) Die Verträge der Endnutzer mit den abgebenden Anbietern öffentlicher elektronischer Kommunikation werden vollzogenem Wechsel automatisch beendet. Abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation erstatten Verbrauchern, die vorausbezahlte Dienste nutzen, ein etwaig verbleibendes Restguthaben.

    (6) Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation, die einen Wechsel verzögern oder Missbrauch betreiben, auch indem sie die für eine Übertragung erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig bereitstellen, sind verpflichtet, die von der Verzögerung oder dem Missbrauch betroffenen Endnutzer zu entschädigen.

    (7) Wenn ein Endnutzer, der über eine vom abgebenden Anbieter bereitgestellte E-Mail-Adresse verfügt, zu einem neuen Anbieter von Internet-Zugangsdiensten wechselt, muss der abgebende Anbieter auf Antrag des Endnutzers für einen Zeitraum von 12 Monaten alle an die frühere E-Mail-Adresse des Endnutzers gerichteten E-Mail-Nachrichten kostenlos an eine beliebige andere vom Endnutzer angegebene E-Mail-Adresse weiterleiten. Dieser E-Mail-Weiterleitungsdienst umfasst auch eine automatische Antwortnachricht an alle E-Mail-Absender, mit der diese auf die neue E-Mail-Adresse des Endnutzers hingewiesen werden. Der Endnutzer kann verlangen, dass die neue E-Mail-Adresse in der automatischen Antwortnachricht nicht genannt wird.

    Nach Ablauf der ersten zwölf Monate muss der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation dem Endnutzer die Möglichkeit geben, gegebenenfalls entgeltpflichtig den Zeitraum der E-Mail-Weiterleitung zu verlängern. Der abgebende Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation darf die ursprüngliche E-Mail-Adresse des Endnutzers nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeendigung und keinesfalls während des Verlängerungszeitraums der E-Mail-Weiterleitung an einen anderen Endnutzer vergeben.

    8. Die zuständigen nationalen Behörden können den allgemeinen Wechsel- und Übertragungsprozess näher festlegen, einschließlich geeigneter Sanktionen für Anbieter und Entschädigungen für Endnutzer. Dabei berücksichtigen sie den notwendigen Schutz der Endnutzer während des gesamten Prozesses und die Notwendigkeit seiner effizienten Durchführung.

    Kapitel VI Organisatorische Vorschriften und Schlussbestimmungen

    Artikel 31 – Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zum 1. Juli 2016 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

    Die Verhängung von Sanktionen gegen europäische Anbieter elektronischer Kommunikation erfolgt in Übereinstimmung mit Kapitel II im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden der Heimat- und Gastmitgliedstaaten.

    Artikel 32 – Befugnisübertragung

    (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

    (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab [Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen.

    (3) Die in Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

    (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5) Ein gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 5 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 33 - Ausschussverfahren

    (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 34 – Änderung der Richtlinie 2002/20/EG

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    Artikel 35 – Änderung der Richtlinie 2002/21/EG

    Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

    (1) In Artikel 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

    „Diese Richtlinie und die Einzelrichtlinien werden in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] ausgelegt und angewandt.“

    (2) Artikel 7a wird wie folgt geändert:

    – a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 dieser Richtlinie in Verbindung mit Artikel 5 und den Artikeln 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) sowie Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie abgegebenen Empfehlungen zur harmonisierten Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien. In diesem Fall darf der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.“

    – b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden. Zielt die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] in einem Gastmitgliedstaat ab, so kann sich die nationale Regulierungsbehörde des Heimatmitgliedstaats ebenfalls an dieser Zusammenarbeit beteiligen.“

    – c) In Absatz 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

    „aa) einen Beschluss erlassen, in dem sie die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen, und konkrete Vorschläge zu dessen Änderung macht, wenn die beabsichtigte Maßnahme auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen eines europäischen Anbieters elektronischer Kommunikation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. [XXX/2014] abzielt;“

    – d) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Artikel 7 Absatz 6 gilt in den Fällen, in denen die Kommission einen Beschluss gemäß Absatz 5 Buchstabe aa erlässt.“

    (3) Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    – a) In Absatz 1 wird zwischen Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Markt Merkmale aufweist, welche die Auferlegung von Vorabverpflichtungen rechtfertigen könnten, und daher in die Empfehlung aufzunehmen ist, berücksichtigt die Kommission insbesondere die Notwendigkeit einer konvergierenden Regulierung in der gesamten Union, die Notwendigkeit, effiziente Investitionen und Innovationen im Interesse der Endnutzer und der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der Union insgesamt zu fördern, und die Bedeutung des betreffenden Markts sowie weitere Faktoren wie einen bestehenden Infrastrukturwettbewerb auf der Endkundenebene und einen Wettbewerb in Bezug auf Preise, Auswahl und Qualität der den Endnutzern angebotenen Produkte. Bei der Ermittlung, ob allgemein in der Union oder in einem erheblichen Teil davon die nachstehenden drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Wettbewerbskräfte unabhängig davon, ob die Netze, Dienste oder Anwendungen, von denen solche Kräfte ausgehen, als elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste oder andere aus Sicht des Endnutzers vergleichbare Arten von Diensten oder Anwendungen betrachtet werden:

    a) es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Zugangshindernisse;

    b) der Markt tendiert angesichts des Standes des Infrastrukturwettbewerbs und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb;

    c) das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.“

    – b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Die Kommission prüft in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 7, ob die drei in Absatz 1 aufgeführten Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, wenn sie die Vereinbarkeit eines Maßnahmenentwurfs, der folgende Schlussfolgerungen enthält, mit dem Unionsrecht überprüft:

    a) ein in der Empfehlung nicht aufgeführter Markt hat Merkmale, die unter den besonderen nationalen Gegebenheiten die Auferlegung von Verpflichtungen rechtfertigen, oder

    b) ein in der Empfehlung aufgeführter Markt erfordert unter den besonderen nationalen Gegebenheiten keine Regulierung.“

    (4) Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    „Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie, den Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder einen Beschluss über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie, der Einzelrichtlinien und der Verordnung (EU) Nr. [XX/2014] erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“

    Artikel 36 – Änderung der Richtlinie 2002/22/EG

    (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 wird die Richtlinie 2002/22/EG wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

    2. Die Artikel 20, 21, 22 und 30 werden gestrichen.

    (2) Die Mitgliedstaaten behalten alle Maßnahmen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bis zum 1. Juli 2016 bei.

    Artikel 37 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

    Die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 wird wie folgt geändert:

    (1) In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 eingefügt:

    „Diese Verordnung gilt für Roamingdienste, die in der Union für Endnutzer erbracht werden, deren inländischer Anbieter ein Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikation in einem Mitgliedstaat ist.“

    (2) In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe r eingefügt:

    „(r) „bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung“: eine oder mehrere kommerzielle oder technische Vereinbarungen zwischen Roaminganbietern, die jedem Roaminganbieter eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen.“

    (3) In Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

    „(7) Dieser Artikel gilt nicht für Roaminganbieter, die regulierte Endkundenroamingdienste gemäß Artikel 4a erbringen.“

    (4) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

    „Artikel 4a

    (1) Dieser Artikel gilt für Roaminganbieter, die

    a) standardmäßig und in allen ihren Endkundenpaketen, die regulierte Roamingdienste enthalten, die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union so anwenden, als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt, und

    b) mit ihren eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicherstellen, dass die Bestimmungen des Buchstaben a in allen Mitgliedstaaten von mindestens einem Roaminganbieter eingehalten werden.

    (2) Die Absätze 1, 6 und 7 schließen nicht aus, dass ein Roaminganbieter die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung beschränkt. Ein etwaiges Kriterium der üblichen Nutzung muss so angewendet werden, dass Verbraucher, welche die verschiedenen inländischen Endkundenpakete des Roaminganbieters nutzen, ihr im Zusammenhang mit ihren jeweiligen inländischen Endkundenpaketen bestehendes Nutzungsverhalten auch bei regelmäßigen Reisen innerhalb der Union beibehalten können. Ein Roaminganbieter, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss detaillierte Zahlenangaben zur Anwendung des Kriteriums der üblichen Nutzung mit den wichtigsten Preiselementen, Volumina oder anderen Parametern des betreffenden Endkundenpakets gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2014 veröffentlichen und gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c derselben Verordnung in seine Verträge aufnehmen.

    Bis zum 31. Dezember 2014 erstellt das GEREK nach Konsultation der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission allgemeine Leitlinien für die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung in den Endkundenverträgen der Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen. Das GEREK arbeitet solche Leitlinien mit Blick auf das in Unterabsatz 1 festgelegte Gesamtziel aus und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten, den Grad der Konvergenz der Inlandspreise in der Union, etwaige spürbare Auswirkungen des Roamings zu Inlandspreisen auf die Entwicklung solcher Preise und die Entwicklung der auf der Vorleistungsebene für unausgeglichenen Verkehr zwischen Roaminganbietern berechneten Roamingentgelte.

    Die zuständige nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht die Anwendung von Kriterien der üblichen Nutzung unter weitestgehender Berücksichtigung der allgemeinen Leitlinien des GEREK, sobald diese vorliegen, und stellt sicher, dass keine unangemessenen Bedingungen angewendet werden.

    (3) Einzelne Endnutzer eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, können auf eigenen Antrag willentlich und ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste im Rahmen eines bestimmten Endkundenpakets verzichten, wenn ihnen dieser Anbieter dafür im Gegenzug andere Vorteile bietet. Der Roaminganbieter muss solche Endnutzer auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen. Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten insbesondere, ob Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, Geschäftspraktiken anwenden, die zur Umgehung der Standardregelung führen.

    (4) Die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten regulierten Endkundenroamingentgelte gelten nicht für Roamingdienste eines Roaminganbieters, der von diesem Artikel Gebrauch macht, soweit dafür Preise in Höhe der geltenden Inlandspreise berechnet werden.

    Berechnet ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, für eine Nutzung regulierter Roamingdienste, die über eine übliche Nutzung solcher Dienste gemäß Absatz 2 hinausgeht, Entgelte, die sich von den geltenden Inlandspreisen unterscheiden, oder hat ein einzelner Endnutzer ausdrücklich auf den Vorteil der Anwendung geltender Inlandspreise auf regulierte Roamingdienste gemäß Absatz 3 verzichtet, so dürfen die Entgelte für solche regulierten Roamingdienste die in den Artikeln 8, 10 und 13 festgelegten Endkundenroamingentgelte nicht übersteigen.

    (5) Ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch machen will, muss seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, auf deren Grundlage er die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt, sowie alle diesbezüglichen Änderungen dem Büro des GEREK übermitteln. Der meldende Roaminganbieter fügt seiner Meldung einen Nachweis über die Zustimmung aller anderen Vertragspartner der gemeldeten bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zu der Meldung bei.

    (6) Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

    a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;

    b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen der Buchstaben c, d und e in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, eingehalten werden;

    c) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, zumindest ein Endkundenpaket mit einer Tarifoption bereitzustellen und aktiv anzubieten, bei der die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste in der gesamten Union gelten, so als würden die regulierten Roamingdienste im Heimatnetz genutzt;

    d) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich jeweils, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, solche Tarifoptionen in jenen Endkundenpaketen bereitzustellen und aktiv anzubieten, welche am 1. Januar desselben Jahres von mindestens 50 % ihres jeweiligen Kundenstamms genutzt wurden;

    e) der Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b verpflichten sich, Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Juli 2016 in allen ihren jeweiligen Endkundenpaketen einzuhalten.

    Alternativ zu der in Buchstabe d genannten Verpflichtung kann sich der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, und jeder Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b dazu verpflichten, dass etwaige Roamingaufschläge, die er in seinen verschiedenen Endkundenpaketen zusätzlich zu den geltenden Inlandspreisen berechnet, ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, in der Summe höchstens 50 % der in solchen Paketen am 1. Januar 2015 angewandten Aufschläge betragen, unabhängig davon, ob solche Aufschläge aufgrund von Einheiten wie Gesprächsminuten oder Megabytes oder von Zeiträumen wie Roamingtagen oder ‑wochen oder auf andere Weise oder aus einer Kombination solcher Werte berechnet werden. Roaminganbieter, die sich auf diesen Buchstaben berufen, müssen gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde die Einhaltung der Vorgabe einer Senkung um 50 % nachweisen und dazu alle erforderlichen Belege und Unterlagen, die von ihnen verlangt werden, einreichen.

    Wenn der Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle einschlägigen bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Unterabsatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e sowie an alternative Verpflichtungen gemäß demselben Unterabsatz Buchstabe d bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

    (7)        Im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 gilt dieser Artikel für Roaminganbieter, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, sofern sie folgende Bedingungen einhalten:

    a) Der Roaminganbieter übermittelt dem Büro des GEREK gemäß Absatz 5 seine eigene Meldung und alle bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Absatz;

    (b) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 10 Mitgliedstaaten, die 30 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2014 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;

    c) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 14 Mitgliedstaaten, die 50 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, spätestens ab dem 1. Juli 2015 oder ab dem Tag der Meldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, eingehalten werden;

    d) der Roaminganbieter stellt mit seinen eigenen Netzen oder über bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarungen mit anderen Roaminganbietern sicher, dass die Bedingungen von Absatz 1 Buchstabe a in mindestens 17 Mitgliedstaaten, die 70 % der Unionsbevölkerung repräsentieren, ab dem 1. Juli 2016 eingehalten werden.

    Wenn ein Roaminganbieter, der von diesem Artikel Gebrauch macht, seine eigene Meldung und alle betreffenden bilateralen oder multilateralen Roamingvereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Büro des GEREK übermittelt hat und deshalb unter diesen Absatz fällt, bleiben der meldende Roaminganbieter und alle Vertragspartner im Sinne von Buchstabe b für sich an ihre jeweiligen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis mindestens zum 1. Juli 2018 gebunden.

    (8) Roaminganbieter müssen in gutem Glauben über die Modalitäten des Abschlusses bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen verhandeln, und zwar mit Blick auf das Ziel, dass solche Vereinbarungen mit anderen Roaminganbietern allen Anbietern, die von diesem Artikel Gebrauch machen, eine virtuelle Erweiterung der Abdeckung des Heimatnetzes und eine tragfähige Erbringung regulierter Endkundenroamingdienste auf gleichem Preisniveau wie bei ihren jeweiligen inländischen Mobilfunkdiensten ermöglichen soll.

    (9) Abweichend von Absatz 1 gilt dieser Artikel nach dem 1. Juli 2016 für Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen und die nachweisen, dass sie sich in gutem Glauben um den Abschluss oder die Erweiterung bilateraler oder multilateraler Roamingvereinbarungen unter fairen und angemessenen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten bemüht haben, wenn sie Bedingungen des Absatzes 1 noch nicht erfüllen und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten keine bilaterale oder multilaterale Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter schließen konnten, sofern sie die in Absatz 6 Buchstabe b genannte Mindestnetzabdeckung und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels einhalten. In solchen Fällen müssen sich die Roaminganbieter, die von diesem Artikel Gebrauch machen, weiterhin um angemessene Bedingungen für den Abschluss einer Roamingvereinbarung mit einem Roaminganbieter in jedem noch nicht vertretenen Mitgliedstaat bemühen.

    (10)      Hat ein alternativer Roaminganbieter den Kunden eines inländischen Anbieters gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereits Zugang gewährt und die zur Bedienung dieser Kunden notwendigen Investitionen getätigt, so findet Artikel 4 Absatz 7 für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren auf einen solchen inländischen Anbieter keine Anwendung. Die notwendige Einhaltung eines mit dem alternativen Roaminganbieter vertraglich vereinbarten längeren Zeitraums bleibt von dem Übergangszeitraum unberührt.

    (11) Die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Union auf bilaterale und multilaterale Roamingvereinbarungen bleibt von diesem Artikel unberührt.“

    (5) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2013 kann das Endkundenentgelt (ohne Mehrwertsteuer) für einen Sprach-Eurotarif, den ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs berechnet, bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,24 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,07 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Das Endkundenhöchstentgelt für abgehende Anrufe wird am 1. Juli 2014 auf 0,19 EUR gesenkt. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen zur Verhinderung einer zweckwidrigen oder betrügerischen Nutzung dürfen Roaminganbieter ihren Roamingkunden ab dem 1. Juli 2014 kein Entgelt für ankommende Anrufe berechnen. Unbeschadet des Artikels 19 gelten diese Endkundenhöchstentgelte für den Sprach-Eurotarif bis zum 30. Juni 2017.“

    b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Alle Roaminganbieter rechnen die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Roaminganrufe, für die ein Sprach-Eurotarif gilt, sekundengenau ab.“

    (6) In Artikel 14 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Roaminganrufen und SMS-Roamingnachrichten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für abgehende Sprachanrufe oder versandte SMS-Nachrichten geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 1 Unterabsätze 2, 4 und 5 dieses Artikels nicht mehr gelten.“

    (7) In Artikel 15 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Ist die Nutzung regulierter Endkundenroamingdienste zu geltenden Inlandspreisen unter Bezugnahme auf ein Kriterium der üblichen Nutzung gemäß Artikel 4a Absatz 2 begrenzt, so müssen die Roaminganbieter die Roamingkunden hierauf aufmerksam machen, sobald die Nutzung von Datenroamingdiensten die Grenze der üblichen Nutzung erreicht hat, und ihnen gleichzeitig grundlegende individuelle Preisinformationen über die Roamingentgelte für die Datenroamingdienste geben, für die die Inlandspreise oder das Inlandspreispaket gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht mehr gelten. Absatz 3 dieses Artikels gilt für Datenroamingdienste, die außerhalb der geltenden Inlandspreise oder des Inlandspreispakets gemäß Artikel 4a Absatz 2 genutzt werden.“

    (8) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i) Der erste Satz erhält folgende Fassung:

    „Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer öffentlichen Konsultation bis spätestens 31. Dezember 2016 darüber Bericht.“

    ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „(g) den Umfang, in dem die Durchführung der in Artikel 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen und die in Artikel 4a vorgesehene Alternativregelung bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für Roamingdienste zu Ergebnissen in der Weise geführt haben, dass kein effektiver Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht;“

    iii) Folgender Buchstabe i) wird eingefügt:

    „i) den Umfang, in dem die Entwicklung der inländischen Endkundenpreise spürbar dadurch beeinflusst wird, dass Roaminganbieter in der gesamten Union die Inlandspreise sowohl auf inländische Dienste als auch auf regulierte Roamingdienste anwenden.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    i) Der erste Satz erhält folgende Fassung:

    „Falls sich aus dem Bericht ergibt, dass Tarifoptionen, bei denen die Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, nicht in allen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung von mindestens einem Roaminganbieter in jedem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, oder dass die Angebote alternativer Roaminganbieter nicht dazu geführt haben, dass im Wesentlichen gleichwertige Endkundenroamingtarife für Verbraucher in der gesamten Union leicht zur Verfügung stehen, unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig Vorschläge, um dieser Situation zu begegnen und um dafür zu sorgen, dass im Binnenmarkt kein Unterschied zwischen Roaming- und Inlandstarifen mehr besteht.“

    ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d) die Laufzeit zu verlängern oder die in den Artikeln 7, 9 und 12 festgelegten Höchstbeträge der Vorleistungsentgelte zu senken, damit alle Roaminganbieter besser in der Lage sind, in ihren jeweiligen Endkundenpaketen für eine übliche Nutzung Tarifoptionen bereitzustellen, bei denen die geltenden Inlandspreise sowohl für inländische Dienste als auch für regulierte Roamingdienste gelten, so als würden Letztere im Heimatnetz genutzt.“

    Artikel 38 – Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

    Die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Das GEREK wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 531/2012 und Nr. XX/2014 tätig.“

    (2) In Artikel 4 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.

    (3) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

    „Artikel 4a – Ernennung und Aufgaben des Vorsitzenden

    (1) Der Regulierungsrat wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der eine unabhängige Vollzeitfachkraft ist.

    Der Vorsitzende wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

    Der Vorsitzende ist für die Vorbereitung der Arbeit des Regulierungsrats verantwortlich und führt in den Sitzungen des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses den Vorsitz ohne Stimmrecht.

    Unbeschadet der Rolle des Regulierungsrats in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden darf der Vorsitzende weder von Regierungen oder nationalen Regulierungsbehörden oder von der Kommission noch von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.

    (2) Der Vorsitzende wird vom Regulierungsrat aufgrund erworbener Verdienste, Fähigkeiten und Kenntnis der Marktteilnehmer und Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie einschlägiger Aufsichts- und Regulierungserfahrung nach einem offenen Auswahlverfahren ernannt.

    Vor der Ernennung kann der vom Regulierungsrat ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    Die Ernennung des Vorsitzenden wird erst nach Genehmigung durch den Verwaltungsausschuss wirksam.

    Der Regulierungsrat wählt ferner aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der die Aufgaben des Vorsitzenden in dessen Abwesenheit wahrnimmt.

    (3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann einmal verlängert werden.

    (4) In den letzten 9 Monaten vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit des Vorsitzenden bewertet der Regulierungsrat

    a) die in der ersten Amtszeit erreichten Ergebnisse und die Art und Weise, wie diese erreicht wurden;

    b) die Aufgaben und Anforderungen des Regulierungsrats in den kommenden Jahren.

    Der Regulierungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Vorsitzenden zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Vorsitzende aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    (5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Regulierungsrats auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Verwaltungsausschusses seines Amtes enthoben werden.

    Der Vorsitzende darf den Regulierungsrat und den Verwaltungsausschuss nicht daran hindern, ihn betreffende Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern, und nimmt an solchen Beratungen nicht teil.“

    (4) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 vierter Gedankenstrich wird gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    „3. Das Büro besteht aus

    a) einem Vorsitzenden des Regulierungsrats,

    (b) einem Verwaltungsausschuss,

    (c) einem Verwaltungsdirektor.“

    (5) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt den Verwaltungsdirektor und kann gegebenenfalls gemäß Artikel 8 dessen Amtszeit verlängern bzw. ihn des Amtes entheben. Der designierte Verwaltungsdirektor nimmt an der Vorbereitung des entsprechenden Beschlusses und an der entsprechenden Abstimmung nicht teil.“

    b) Absatz 4 wird gestrichen.

    (6) Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen und durch folgende Absätze ersetzt:

    „(2) Der Verwaltungsdirektor wird als Zeitbediensteter des Büros gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

    (3) Der Verwaltungsdirektor wird vom Verwaltungsausschuss auf der Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste nach einem offenen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.

    Zum Zwecke des Vertragsschlusses mit dem Verwaltungsdirektor wird das Büro durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.

    Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsausschuss ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    (4) Die Amtszeit des Verwaltungsdirektors beträgt fünf Jahre. Zum Ende dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, in der sie eine Beurteilung der Leistung des Verwaltungsdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des Büros berücksichtigt.

    (5) Der Verwaltungsausschuss kann auf Vorschlag der Kommission, in dem die in Absatz 4 genannte Bewertung berücksichtigt wird, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

    (6) Der Verwaltungsausschuss unterrichtet das Europäische Parlament, wenn er beabsichtigt, die Amtszeit des Verwaltungsdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor einer solchen Verlängerung kann der Verwaltungsdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

    (7) Ein Verwaltungsdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums an keinem weiteren Auswahlverfahren für den gleichen Posten teilnehmen.

    (8) Der Verwaltungsdirektor kann nur durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses auf Vorschlag der Kommission seines Amtes enthoben werden.

    (9) Der Verwaltungsausschuss beschließt über Ernennungen, Amtszeitverlängerungen oder Amtsenthebungen des Verwaltungsdirektors mit der Zweit-Drittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.“

    (7) Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    „(2) Der Verwaltungsdirektor unterstützt den Vorsitzenden des Regulierungsrats bei der Vorbereitung der Tagesordnung des Regulierungsrats, des Verwaltungsausschusses und der Sachverständigen-Arbeitsgruppen. Er nimmt an der Arbeit des Regulierungsrats und des Verwaltungsausschusses teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.“

    (8) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    „(1) Für das Personal des Büros einschließlich des Vorsitzenden des Regulierungsrats und des Verwaltungsdirektors gelten das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

    (2) Der Verwaltungsausschuss beschließt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

    (3) Der Verwaltungsausschuss übt im Einklang mit Absatz 4 in Bezug auf das Personal des Büros die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“).

    (4) Der Verwaltungsausschuss erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten und von Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, durch den dem Verwaltungsdirektor die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Übertragung dieser Befugnisse ausgesetzt werden kann. Der Verwaltungsdirektor kann diese Befugnisse weiter übertragen.

    Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsausschuss per Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Verwaltungsdirektor und die von diesem weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Verwaltungsdirektor übertragen.“

    (9) Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

    „Artikel 10a – Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

    (1)        Das Büro kann abgeordnete nationale Sachverständige oder andere Bedienstete einsetzen, die nicht vom Büro selbst beschäftigt werden.

    (2)        Der Verwaltungsausschuss beschließt eine Regelung für zum Büro abgeordnete nationale Sachverständige.“

    Artikel 39 – Überprüfung

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung. Der erste Bericht wird spätestens am 1. Juli 2018 vorgelegt. Danach wird alle vier Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung und zur Anpassung anderer Rechtsinstrumente vor, wobei sie insbesondere der Entwicklung der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung trägt. Die Berichte werden veröffentlicht.

    Artikel 40 – Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2) Sie findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

    Die Artikel 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und 30 finden ab dem 1. Juli 2016 Anwendung.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG I Mindestparameter für Angebote europäischer virtueller Breitbandzugangsprodukte

    1. ANGEBOT 1 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene über Netze der nächsten Generation in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“) angeboten wird und dem physischen entbündelten Zugang funktional gleichwertig ist, mit Übergabepunkten auf einer Ebene, die dem Kundenstandort näher gelegen ist als die nationale oder regionale Ebene.

    1.1 Netzelemente und zugehörige Angaben:

    a) eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

    b) die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

    c) alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang, einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange;

    d) technische Spezifikationen der Schnittstelle an Übergabepunkten und Netzabschlusspunkten (Räumlichkeiten des Kunden);

    e) Spezifikationen der im Netz zu verwendenden Ausrüstungen und

    f) Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen.

    1.2 Netzfunktionen:

    a) flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

    b) dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeiten des Download- und Upload-Verkehrs erlaubt;

    c) Ermöglichung von Sicherheitsmerkmalen;

    d) flexible Wahlmöglichkeit für Einrichtungen beim Kunden (soweit technisch möglich);

    e) Fernzugriff auf die Einrichtungen in den Räumlichkeiten des Kunden und

    f) Multicast-Funktion, falls nachgefragt und falls für die technische Replizierbarkeit konkurrierender Endkundenangebote erforderlich.

    1.3 Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

    a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

    b) Abrechnungsinformationen;

    c) Verfahren für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

    d) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

    1.4 Nebendienste und IT-Nebensysteme:

    a) Informationen und Bedingungen in Bezug auf die Bereitstellung von Kollokation und Netzzuführung (Backhaul);

    (b) Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

    2. ANGEBOT 2 – Festnetz-Zugangsprodukt, das auf der Vorleistungsebene in Schicht 3 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Vermittlungsschicht“) angeboten wird, auf der IP-Bitstrom-Ebene mit Übergabepunkten und mit einem höheren Grad der Ressourcenaggregation als auf nationaler oder regionaler Ebene.

    2.1 Netzelemente und zugehörige Angaben:

    a) die Merkmale der Verbindung, die am Übergabepunkt hergestellt wird (Geschwindigkeit, Dienstqualität usw.);

    b) eine Beschreibung des Breitbandnetzes, das die Räumlichkeiten des Kunden mit den Übergabepunkten verbindet (Architektur des Zuführungs- und Zugangsleitungsnetzes);

    c) Standort der Übergabepunkte und

    d) die technischen Spezifikationen der Schnittstellen an den Übergabepunkten.

    2.2 Netzfunktionen:

    Mögliche Unterstützung unterschiedlicher Stufen der Dienstqualität (z. B. QoS 1, 2 und 3) in Bezug auf

                i) Verzögerung;

                ii) Verzögerungsschwankung;

                iii) Paketverlust und

                iv) Kapazitätsteilungsverhältnis.

    2.3 Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

    a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

    b) Abrechnungsinformationen;

    c) Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen und

    d) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung.

    2.4 IT-Nebensysteme:

    Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

    3. ANGEBOT 3 – Abschlusssegmente von Mietleitungen (Vorleistungsebene) mit erweiterter Schnittstelle zur ausschließlichen Nutzung durch den Zugangsinteressenten, die eine permanente symmetrische Kapazität ohne Nutzungsbeschränkung bieten, und mit Vereinbarungen über den Dienstleistungsumfang, mittels Punkt-zu-Punkt-Verbindung und Schnittstellen in Schicht 2 des siebenschichtigen Modells für Kommunikationsprotokolle der Internationalen Organisation für Normung („Sicherungsschicht“).

    3.1 Netzelemente und zugehörige Angaben:

    a) eine Beschreibung des zu gewährenden Netzzugangs mit technischen Merkmalen (einschließlich Angaben zur Netzkonfiguration, soweit diese für eine effektive Nutzung des Netzzugangs erforderlich sind);

    b) die Standorte, an denen der Netzzugang gewährt wird;

    c) die verschiedenen Geschwindigkeiten und die angebotene Höchstlänge;

    d) alle einschlägigen technischen Normen für den Netzzugang (einschließlich etwaiger Nutzungsbeschränkungen und anderer Sicherheitsbelange);

    e) Einzelheiten der Interoperabilitätsprüfungen;

    f) Spezifikationen der im Netz zulässigen Ausrüstungen;

    g) Verfügbarkeit einer NNI-Schnittstelle (Netz/Netz-Schnittstelle);

    h) Maximal zulässige Frame-Größe in Bytes.

    3.2 Netz- und Produktfunktionen:

    a) ungeteilte und symmetrische Standleitung;

    b) dienstunabhängige Netzanbindung, die eine Steuerung der Geschwindigkeit und die Symmetrie des Verkehrs erlaubt;

    c) Protokolltransparenz, flexible Zuweisung von VLANs nach einer gemeinsamen technischen Spezifikation;

    d) Dienstqualitätsparameter (Verzögerung, Verzögerungsschwankung, Paketverlust), die eine betriebskritische Leistung ermöglichen.

    3.3 Betriebliche und geschäftliche Prozesse:

    a) Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für Auftragserteilung und Bereitstellung;

    b) Prozesse für Umstellungen, Umzüge und Vertragsbeendigungen;

    c) besondere Zeitvorgaben für Instandsetzung und Wartung;

    d) Änderungen in IT-Systemen (soweit sie sich auf alternative Betreiber auswirken) und

    e) einschlägige Entgelte, Zahlungsmodalitäten und Abrechnungsverfahren.

    3.4 Dienstleistungsvereinbarungen

    a) Entschädigungsbetrag, den eine Partei bei Verstoß gegen Vertragspflichten, auch bei Nichteinhaltung von Bereitstellungs- und Instandsetzungszeiten, an eine andere Partei zahlen muss, sowie Entschädigungsvoraussetzungen;

    b) Festlegung und Begrenzung von Haftung und Schadenersatz;

    c) Verfahren für den Fall, dass Änderungen der Dienstleistungsangebote vorgeschlagen werden, z. B. Einführung neuer Dienste, Änderungen an bestehenden Diensten oder Preisänderungen;

    d) Einzelheiten zu gewerblichen Schutzrechten oder Rechten des geistigen Eigentums;

    e) Einzelheiten über die Laufzeit und die Neuaushandlung von Vereinbarungen.

    3.5 IT-Nebensysteme:

    Spezifikationen für Zugang zu und Nutzung von IT-Nebensystemen für betriebliche Unterstützungssysteme, Informationssysteme und Datenbanken für Vorbestellungs-, Bereitstellungs-, Auftragserteilungs-, Wartungs- und Instandsetzungsanträge und die Abrechnung, einschließlich Nutzungsbeschränkungen und Verfahren für den Zugang zu solchen Diensten.

    ANHANG II Mindestparameter für europäische ASQ-Konnektivitätsprodukte

    Netzelemente und zugehörige Angaben:

    - eine Beschreibung des über ein Festnetz bereitzustellenden Konnektivitätsprodukts mit technischen Merkmalen und Übernahme einschlägiger Normen.

    Netzfunktionen:

    - Konnektivitätsvereinbarung, die eine durchgehende Dienstqualität gewährleistet und auf gemeinsam festgelegten Parametern beruht, die die Bereitstellung zumindest der folgenden Klassen von Diensten erlauben:

    - Sprach- und Videoanrufe,

    - Übertragung audiovisueller Inhalte und

    - datenkritische Anwendungen.

    [1]               COM [Angaben ergänzen].

    [2]               COM(2013) 147.

    [3]               ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 65.

    [4]               Steps towards a truly internal market for e-communications in the run-up to 2020, Ecorys, TU Delft und TNO, 2012.

    [5]               Business communications, economic growth and the competitive challenge, WIK, 2012.

    [6]               Quantitative estimates of the demand for cloud computing in Europe and the likely barriers to take-up (Quantitative Schätzung der Cloud-Computing-Nachfrage in Europa und mögliche Einführungshindernisse), ICD 2012.

    [7]               Capturing the ICT dividend, Oxford Economics Research, 2011.

    [8]               COM(2013) 48.

    [9]               Insbesondere eine öffentliche Informationsveranstaltung, die am 17. Juni 2013 in Brüssel stattfand. Eine weitere Veranstaltung wurde im Rahmen der Jahresversammlung zur Digitalen Agenda am 19. Juni in Dublin organisiert.

    [10]             Steps towards a truly internal market for e-communications in the run-up to 2020, Ecorys, TU Delft und TNO, 2012.

    [11]             Europäische Kommission, European Economy Occasional Papers 129: Market Functioning in Network Industries - Electronic Communications, Energy and Transport, 2013.

    [12]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [13]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [14]             Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7).

    [15]             Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21).

    [16]             Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

    [17]             Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)

    [18]             Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    [19]             Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21).

    [20]             Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 1).

    [21]             Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

    [22]             Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

    [23]             Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

    [24]             Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).

    [25]             Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    [26]             Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10).

    [27]             Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1).

    [28]             Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49).

    [29]             Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 7).

    [30]             Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 1).

    [31]             Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz – 300 GHz) (ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59).

    [32]             Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10).

    [33]             Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

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