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Dokument 52010PC0523

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

    /* KOM/2010/0523 endg.- NLE 2010/0277 */

    52010PC0523

    /* KOM/2010/0523 endg.- NLE 2010/0277 */ Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten


    [pic] | EUROPÄISCHE KOMMISSION |

    Brüssel, den 29.9.2010

    KOM(2010) 523 endgültig

    2010/0277 (NLE)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

    BEGRÜNDUNG

    1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Notwendigkeit einer stärkeren Koordinierung und verbesserten Überwachung der Wirtschaftspolitik in der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) offenbart. Dank der bestehenden Instrumente und Methoden zur Koordinierung und Überwachung konnte die EU einer Krise die Stirn bieten, der kein Mitgliedstaat allein standgehalten hätte. Die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten haben rasch reagiert und arbeiten auch weiter gemeinsam an Wegen aus einer Krise, wie sie in jüngerer Vergangenheit noch nicht dagewesen ist.

    Doch haben die jüngsten Erfahrungen auch gezeigt, dass die derzeitigen Koordinierungs- und Überwachungsverfahren nach wie vor Lücken und Schwachstellen aufweisen. So herrscht weite Übereinstimmung darüber, dass der Rahmen für die WWU dringend verstärkt werden muss, um auf Dauer für makroökonomische Stabilität und tragfähige öffentliche Finanzen zu sorgen, die die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Produktions- und Beschäftigungswachstum sind.

    Die Krise hat die günstigen wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen, die bis 2007 vorherrschten, rapide ins Gegenteil verkehrt, gleichzeitig aber auch einmal mehr gezeigt, dass die unerwarteten Einnahmen, die in Zeiten günstiger Konjunktur aufgelaufen sind, nicht ausreichend dazu genutzt wurden, Spielraum für schlechte Zeiten zu schaffen. Die meisten Mitgliedstaaten werden ganz erhebliche Konsolidierungsanstrengungen unternehmen müssen, um den öffentlichen Schuldenstand wieder auf Abwärtskurs zu bringen. Dies ist umso dringlicher, als Gesellschaften und Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten mit den Folgen der Bevölkerungsalterung konfrontiert sind, wodurch der Druck auf das Arbeitsangebot und die öffentlichen Haushalte weiter zunehmen wird. Die meisten Länder müssen insbesondere ihren Schuldenstand verringern, da dieser die Steuern und Risikoaufschläge in die Höhe treibt und so wirtschaftlichen Anreizen und Wachstum im Wege steht.

    Das Hauptinstrument der haushaltspolitischen Koordinierung und Überwachung ist der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP), mit dem die Bestimmungen zur Haushaltsdisziplin, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten sind, umgesetzt werden. Eine Stärkung des Pakts ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: erstens, um die Glaubwürdigkeit des vereinbarten koordinierten Ausstiegs aus den Konjunkturprogrammen zu erhöhen, und zweitens, um die Wiederholung von Fehlern aus der Vergangenheit zu vermeiden. Die nun vorgelegten Vorschläge sollen den Pakt stärken, indem sie i) seine Bestimmungen unter Berücksichtigung der nicht zuletzt in der Krise gesammelten Erfahrungen verbessern, ii) wirksamere Durchsetzungsmöglichkeiten vorsehen und iii) ihn durch Bestimmungen zu den nationalen haushaltspolitischen Rahmen ergänzen. Sie sind Teil einer breiteren Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung im Rahmen der Strategie „Europa 2020“, die Vorschläge für die Inangriffnahme makroökonomischer Ungleichgewichte durch verstärkte Überwachung, einschließlich Frühwarn- und Sanktionsmechanismen, umfasst. Die verschiedenen Bereiche der wirtschaftspolitischen Koordinierung, einschließlich der Überwachung der Strukturreformen, sollen in einen neuen Überwachungszyklus, das so genannte „Europäische Semester“, eingebunden werden, der die im Rahmen des SWP und der Grundzüge der Wirtschaftspolitik bestehenden Verfahren zusammenführen und die gleichzeitige Übermittlung von Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogrammen und nationalen Reformprogrammen bewirken wird.

    2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE

    Die Grundzüge der vorliegenden Vorschläge hat die Kommission bereits in ihrer Mitteilung „Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung“ vom 12. Mai 2010 und ihrer Mitteilung „Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung – Instrumente für bessere wirtschaftspolitische Steuerung der EU“ vom 30. Juni 2010 vorgestellt. Durch ihre Entscheidung für förmliche Mitteilungen wollte sie vor allem ihre Entschlossenheit zur Förderung des Dialogs mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und allen anderen interessierten Kreisen unter Beweis stellen und zugleich konkrete Handlungsvorschläge unterbreiten.

    Im Juni 2010 erkannte der Europäische Rat die dringende Notwendigkeit an, die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu verstärken. Die Einigung beinhaltete erste Leitlinien in Bezug auf den SWP und die haushaltspolitische Überwachung. So einigte sich der Europäische Rat insbesondere darauf, i) sowohl die präventive als auch die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts u. a. durch Sanktionen zu stärken und der besonderen Lage der Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Euro-Währungsgebiets sind, gebührend Rechnung zu tragen; ii) den Schuldenständen und ihrer Entwicklung sowie der globalen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen im Rahmen der haushaltspolitischen Überwachung sehr viel stärkere Beachtung zu schenken; iii) zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten über nationale Haushaltsvorschriften und mittelfristige Haushaltsrahmen verfügen, die mit dem SWP in Einklang stehen; iv) die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen.

    Der Europäische Rat bat die Arbeitsgruppe „Wirtschaftspolitische Steuerung“ unter Vorsitz ihres Präsidenten und die Kommission, diese Leitlinien zügig weiterzuentwickeln und sie für die Praxis anwendbar zu machen. Zwischen der Kommission und der Arbeitsgruppe ist eine konstruktive Beziehung entstanden. Die Kommission hat über die oben genannten Mitteilungen sowie ad hoc zu den Arbeiten dieser Gruppe beigetragen.

    3. RECHTLICHE ASPEKTE

    Die Rechtsgrundlage für den SWP bilden die Artikel 121 und 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der SWP setzt sich zusammen aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (präventive Komponente), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (korrektive Komponente) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt. Diese Verordnungen wurden 2005 durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 und die Verordnung (EG). Nr. 1056/2005 geändert und durch den Bericht des Rates vom 20. März 2005 über die „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts” ergänzt. Mit den nun vorgelegten Vorschlägen sollen die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 erneut geändert werden. So werden im Entwurf einer neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum, deren Rechtsgrundlage Artikel 136 AEUV in Verbindung mit dessen Artikel 121 Absatz 6 ist, zusätzliche Durchsetzungsmechanismen vorgeschlagen. Die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten sind Gegenstand einer neuen Richtlinie des Rates, die auf Artikel 126 Absatz 14 beruht: diese Richtlinie soll insbesondere die Pflichten der nationalen Behörden zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit festlegen.

    Durch die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten eine vorsichtige Haushaltspolitik führen und somit keine strengeren Koordinierungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, die zwar eine Gefährdung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen vermeiden, gleichzeitig aber negative Folgen für die gesamte WWU haben können. Deshalb sind die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, Stabilitäts- und Konvergenzprogramme zu erstellen, in denen sie darlegen, wie die als Prozentsatz des strukturellen, d. h. konjunkturbereinigten BIP ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, definierten mittelfristigen Haushaltsziele erreicht werden sollen. Im Zusammenhang mit dem generellen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts wird in jedem Land der Höhe der öffentlichen Verschuldung und den Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung Rechnung getragen. Von Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Ziel noch nicht erreicht haben, wird erwartet, dass sie sich diesem mit einer jährlichen strukturellen Anpassung von 0,5 % des BIP annähern.

    Leider können die Fortschritte in Richtung der mittelfristigen Ziele im Allgemeinen jedoch kaum zufriedenstellen, so dass die öffentlichen Finanzen vom Wirtschaftsabschwung stark im Mitleidenschaft gezogen wurden. Zudem hat sich der strukturelle Saldo in der Praxis als unzureichender Gradmesser für die Finanzlage eines Landes erwiesen, da sich nur schwer in Echtzeit feststellen lässt, in welcher Phase des Konjunkturzyklus sich die Wirtschaft gerade befindet, und unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Konjunkturzyklus stehen (insbesondere Entwicklungen auf dem Immobilien- und dem Finanzmarkt), nur unzulänglich berücksichtigt werden. So hat sich in mehreren Ländern gezeigt, dass die Ausgabenfinanzierung, selbst wenn die Haushaltsposition vor der Krise einen augenscheinlich soliden Eindruck machte, stark von unerwarteten Mehreinnahmen abhängig war. Die Trendwende bei diesen Einnahmen ließ deshalb die Haushaltsdefizite ansteigen.

    Um diese Schwachpunkte zu beheben, werden mit der vorgeschlagenen Reform der präventiven Komponente die derzeitigen mittelfristigen Ziele und die Anforderung einer jährlichen BIP-Konvergenz von 0,5 % zwar beibehalten, gleichzeitig aber durch den neuen Grundsatz einer vorsichtigen Haushaltspolitik operationalisiert. Diesem Grundsatz zufolge sollte das jährliche Ausgabenwachstum sich an einer vorsichtigen Schätzung des mittelfristig tragfähigen BIP-Wachstums orientieren und diese Wachstumsrate nicht überschreiten; falls das mittelfristige Ziel noch nicht erreicht wurde, sollte sie sogar deutlich darunter liegen. Ausnahmen sind gestattet, wenn das mittelfristige Ziel signifikant übertroffen wurde oder die Überschreitung der mittelfristigen BIP-Wachstumsrate durch diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen gedeckt ist. Dadurch soll im Wesentlichen sichergestellt werden, dass unerwartete Mehreinnahmen nicht ausgegeben, sondern dem Schuldenabbau zugeführt werden. Der neue Grundsatz liefert den Richtwert für die Bewertung der in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen dargelegten Haushaltspläne der Mitgliedstaaten. Jeder Mitgliedstaat, dessen Ausgabenwachstum die vereinbarte Quote überschreitet und der es versäumt, die geforderten einnahmenseitigen Maßnahmen zu ergreifen, riskiert eine Verwarnung der Kommission; handelt es sich um ein fortgesetztes und/oder besonders schwerwiegendes Versäumnis, kann der Rat in einer Empfehlung nach Artikel 121 des Vertrags von dem betreffenden Mitgliedstaat Abhilfemaßnahmen verlangen. Mit einer solchen Empfehlung im Rahmen der präventiven Komponente würde – bei der ersten Abgabe und ausschließlich für Mitglieder des Euroraums – ein Durchsetzungsmechanismus gemäß Artikel 136 des Vertrags in Gang gesetzt und eine verzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP verlangt. Für die Auferlegung der verzinslichen Einlage wird ein Verfahren der „umgekehrten Abstimmung“ eingeführt: die Einlage wird bei Abgabe der Empfehlung auf Vorschlag der Kommission fällig, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb von zehn Tagen mit qualifizierter Mehrheit das Gegenteil. Der Rat könnte die Höhe der Einlage nur einstimmig oder auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission und eines begründeten Antrags des betreffenden Mitgliedstaates verringern. Die Einlage wird mit den aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt, sobald der Rat sich davon überzeugt hat, dass der zugrunde liegenden Situation abgeholfen wurde.

    Die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts soll schwerwiegende Fehler in der Haushaltspolitik, die die Tragfähigkeit der öffentlicher Finanzen gefährden und dem WWU potenziell schaden könnten, verhindern helfen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Mitgliedstaaten ein übermäßiges Defizit des öffentlichen Haushalts vermeiden sollen; dieses wird anhand numerischer Schwellenwerte für Defizit (3 % des BIP) und Staatsschuld (60 % des BIP oder hinreichend rückläufiger Trend) ermittelt. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (Defizitverfahren) dient der Umsetzung des Verbots übermäßiger Defizite und sieht für die Länder des Euroraums verschiedene Maßnahmen, einschließlich der Auferlegung finanzieller Sanktionen, vor.

    Das Defizitverfahren wurde – selbst unter den außergewöhnlichen Umständen der Finanzkrise – regelmäßig und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen angewandt, so dass nunmehr von einer ordnungsgemäßen Anwendung ausgegangen wird. Leider wurden mehrere Schwachpunkte festgestellt. Während das Defizit- und das Schuldenstandskriterium im Prinzip den gleichen Stellenwert innehaben und fortgesetzt hohe Schulden die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen ernsthafter bedrohen dürften als gelegentliche hohe Defizite, lag der Schwerpunkt des Defizitverfahrens in der Praxis beinahe ausschließlich auf der „3 %-Schwelle“, während der Schuldenstand im Vergleich dazu bisher eine eher marginale Rolle spielt. Dies lässt sich durch den im Vergleich zum Defizit weniger unmittelbaren Charakter der Schuldenschwelle, durch den Auslegungsspielraum des Begriffs einer ausreichend raschen Annäherung und durch die Tatsache erklären, dass sich bestimmte Variablen, die sich der Kontrolle der Regierungen entziehen, (z. B. Inflation) stärker auf die Schuldenquote auswirken. Das Defizitverfahren kann sich im Prinzip auf einen starken Durchsetzungsmechanismus stützen, da im Falle einer fortgesetzten Unfähigkeit zur Korrektur eines übermäßigen Defizits finanzielle Sanktionen auferlegt werden können und sollten. Solche Sanktionen kommen unter Umständen jedoch zu spät ins Spiel, wenn der Prozess bereits so weit fortgeschritten ist, dass sie kein wirksames Abschreckungsmittel mehr gegen schwerwiegende Fehler in der Haushaltspolitik darstellen; zudem kann sich die finanzielle Situation des betreffenden Landes inzwischen so weit verschlechtert haben, dass die Androhung einer Geldbuße zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verhängt werden sollte, weniger glaubwürdig wirkt. Die jüngste Krise hat gezeigt, dass dank der Verpflichtung zur Berichtigung eines übermäßigen Defizits zwar in stärkerem Maße von der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit eines Staates ausgegangen wird, bei den Fristen für die Korrektur und beim Anpassungsprofil gegebenenfalls aber auch WWU-weiten Überlegungen Rechnung getragen werden sollte.

    Um die festgestellten Schwachpunkte zu beheben, werden für die Reform der korrektiven Komponente folgende zentralen Vorschläge gemacht.

    Das Schuldenstandskriterium des Defizitverfahrens soll durch Festlegung eines numerischen Richtwerts operationalisiert werden, der als Messlatte für die Einschätzung dient, ob die Schuldenquote sich rasch genug dem Referenzwert von 60 % des BIP annähert. Bei einer Schuldenquote von mehr als 60 % kann von einer raschen Annäherung an den Referenzwert ausgegangen werden, wenn sich der Abstand zum Referenzwert (d. h. 60 % des BIP) in den letzten drei Jahren jährlich in der Größenordnung von einem Zwanzigstel verringert hat. Die Nichteinhaltung dieses numerischen Richtwerts muss jedoch nicht zwangsläufig zur Einleitung eines Defizitverfahrens gegen das betreffende Land führen, da bei dieser Entscheidung alle Faktoren zu berücksichtigen sind, die insbesondere für die Bewertung der Schuldenentwicklung relevant sind. So muss beispielsweise ermittelt werden, ob der Schuldenabbau durch ein besonders niedriges Nominalwachstum im Zusammenspiel mit bestimmten Risikofaktoren, die sich aus der Schuldenstruktur, der Verschuldung des Privatsektors oder den Verbindlichkeiten aufgrund der Bevölkerungsalterung ergeben, erschwert wird. Im Einklang mit dem stärkeren Nachdruck auf dem Schuldenstand sollten in Ländern, deren Schuldenstand unterhalb der 60 %-Schwelle liegt, bei Nichteinhaltung des Defizitkriteriums den einschlägigen Faktoren mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden.

    Der vorgeschlagene flexiblere Ansatz für die Berücksichtigung einschlägiger Faktoren im Rahmen der einzelnen Schritte zur Bestimmung des Vorliegens eines übermäßigen Defizits könnte auch Ländern, die Reformen ihrer Rentensysteme durchführen, über den derzeit vorgesehenen fünfjährigen Übergangszeitraum hinaus zugute kommen. Die das Defizitkriterium betreffenden besonderen Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts für Reformen der Rentensysteme werden auf das Schuldenstandskriterium ausgeweitet, indem für die Berücksichtigung der Nettokosten solcher Reformen bei der Bewertung der Einhaltung des Schuldenstandskriteriums der gleiche fünfjährige Übergangszeitraum geschaffen wird. Schließlich soll der teilweisen oder vollständigen Umkehrung zuvor durchgeführter Reformen der Rentensysteme sowohl bei der Einleitung als auch bei der Einstellung eines Defizitverfahrens gleichermaßen Rechnung getragen werden.

    Die Durchsetzung wird gestärkt durch die Einführung einer Reihe neuer finanzieller Sanktionen für die Mitgliedstaaten des Euroraums, die nach einem schrittweisen Ansatz viel früher im Verfahren zum Einsatz kämen. Nach dem Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits in einem Land würde insbesondere eine unverzinsliche Einlage in Höhe von 0,2 % des BIP fällig, die in eine Geldbuße umgewandelt würde, falls die erste Empfehlung zur Korrektur des übermäßigen Defizits nicht befolgt wird. Der Betrag entspricht der festen Komponente der als letztem Schritt des Defizitverfahrens bereits vorgesehenen Sanktionen. Er ist ferner mit dem EU-Haushalt verknüpft, wodurch der geplante Übergang zu dem in der vorstehend genannten Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010 erläuterten, auf dem EU-Haushalt basierenden Durchsetzungssystem erleichtert werden dürfte. Bei fortgesetzter Nichteinhaltung würden die Sanktionen in Einklang mit den bereits bestehenden Vorschriften im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts verschärft. Damit bei der Durchsetzung das Ermessen eine geringere Rolle spielt, wird für die Verhängung neuer Sanktionen in Verbindung mit den einzelnen Schritte des Defizitverfahrens die „umgekehrte Abstimmung“ ins Auge gefasst. Die Kommission wird insbesondere auf jeder Stufe des Defizitverfahrens einen Vorschlag für die einschlägige Sanktion unterbreiten. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn der Rat ihn nicht innerhalb von zehn Tagen mit qualifizierter Mehrheit ablehnt. Die unverzinsliche Einlage oder die Geldbuße könnte vom Rat nur einstimmig oder auf Vorschlag der Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats verringert oder aufgehoben werden.

    Zudem werden die Kriterien für die Bewertung der Befolgung von Empfehlungen auf jeder Stufe (einschließlich der Möglichkeit, die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits zu verlängern) präzisiert; dabei liegt der Schwerpunkt auf den finanzpolitischen Variablen, bei denen analog zur präventiven Komponente davon ausgegangen werden kann, dass sie unmittelbar der Kontrolle durch die Regierung unterliegen, was vor allem für die Ausgaben gilt. Über diese länderspezifischen Aspekte hinaus wird die Möglichkeit eingeführt, die Fristen auch bei einer allgemeinen Wirtschaftskrise zu verlängern.

    Die wirksame Durchsetzung des haushaltspolitischen Koordinierungsrahmens der WWU kann nicht nur auf der Umsetzung von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene beruhen. Aufgrund des besonderen, dezentralen Charakters der Haushaltspolitik in der EU und der allgemeinen Notwendigkeit von nationaler Eigenverantwortung für das EU-Regelwerk müssen die Ziele des haushaltspolitischen Koordinierungsrahmens der WWU sich unbedingt in den nationalen Haushaltsrahmen widerspiegeln. Der nationale haushaltspolitische Rahmen ist die Gesamtheit aller Faktoren, die die Grundlage für die nationale Haushaltsführung bilden, d. h. die länderspezifischen institutionellen Gegebenheiten, die die Gestaltung der Haushaltspolitik auf nationaler Ebene bestimmen. Dazu zählen die Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, Statistiken, Prognosepraktiken, numerische Haushaltsregeln, die in allen Stadien des Haushaltsprozesses und vor allem der mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen geltenden Haushaltsverfahren sowie die Finanzbeziehungen zwischen den Teilsektoren des Staates. Auch wenn die besonderen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und ihre Präferenzen berücksichtigt werden müssen, sind doch verschiedene Aspekte besonders wichtig, um ein Mindestmaß an Qualität und die Übereinstimmung mit dem haushaltspolitischen Rahmen der WWU sicherzustellen. Diese sind Gegenstand der Richtlinie über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, die zur Ergänzung der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorgeschlagen wird. Diese Aspekte erfordern zunächst einmal, dass die Primärfaktoren der nationalen Haushaltsrahmen, d. h. Fragen von Rechnungslegung und Statistik sowie Prognosepraktiken, den europäischen Mindestnormen genügen, damit Transparenz und Überwachung der finanzpolitischen Entwicklungen erleichtert werden. Die nationalen haushaltspolitischen Rahmen müssen ferner eine mehrjährige finanzpolitische Planungsperspektive erhalten, damit das Erreichen der auf EU-Ebene festgelegten mittelfristigen Ziele sichergestellt ist. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten über numerische finanzpolitische Vorschriften verfügen, die zur Einhaltung der Defizit- und der Schuldenschwelle beitragen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass diese Aspekte für alle Teilsektoren des Staates gelten. Die nationalen Behörden müssen ferner die Transparenz des Haushaltsprozesses gewährleisten, indem sie detaillierte Informationen zu außerbudgetären Fonds, Steuerausgaben und Eventualverbindlichkeiten bereitstellen.

    2010/0277 (NLE)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES RATES

    über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es besteht die Notwendigkeit, auf den in den ersten zehn Jahren der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen stellen sich unionsweit neue Herausforderungen für die Haushaltspolitik, wobei insbesondere die Notwendigkeit deutlich wird, einheitliche Anforderungen in Bezug auf die Vorschriften und Verfahren festzulegen, die die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten bilden. Vor allem muss im Einzelnen festgelegt werden, was die nationalen Behörden zu unternehmen haben, um den Bestimmungen des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere dessen Artikel 3, nachzukommen.

    (2) In den Mitgliedstaaten werden für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen geführt, die sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, wie Buchführung, interne Kontrolle, Finanzberichterstattung und Rechnungsprüfung. Diese sollten von statistischen Daten, die mit Hilfe statistischer Methoden gewonnen werden und über die Ergebnisse der öffentlichen Finanzen Aufschluss geben, und von Prognosen oder Budgetierungsmaßnahmen, die sich auf die künftigen öffentlichen Finanzen beziehen, unterschieden werden.

    (3) Eine vollständige und zuverlässige öffentliche Rechnungslegung für alle Teilsektoren des Staates ist Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten.

    (4) Die Verfügbarkeit von Finanzdaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung. Die regelmäßige Vorlage zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten ist der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung, die ihrerseits bei ungünstigen Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht. Ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist Transparenz; Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.

    (5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken[2] wurde mit Blick auf die Formulierung, Anwendung, Überwachung und Bewertung der Unionspolitik ein Rechtsrahmen für die Erstellung europäischer Statistiken geschaffen. In dieser Verordnung wurden auch die Grundsätze für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken – fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistische Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit – niedergelegt und genau definiert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit[3] in der geänderten Fassung wurden die Befugnisse der Kommission zur Überprüfung der im Rahmen des Defizitverfahrens herangezogenen statistischen Daten gestärkt.

    (6) Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“, und „Investitionen“ werden im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert, das durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ersetzt wurde (Letzteres angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft[4], nachstehend „ESVG 95“ genannt).

    (7) Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Validierung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen können.

    (8) Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, kommt es entscheidend auf Transparenz an, was eine Offenlegung der Methoden, Annahmen und Parameter erfordert, auf denen die amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen basieren.

    (9) Mit Hilfe alternativer Prognoseszenarien und entsprechender Haushaltsprojektionen, die das zentrale makroökonomische Szenario ergänzen, kann analysiert werden, wie Haushaltsvariablen sich bei Zugrundelegung unterschiedlicher wirtschaftlichen Annahmen entwickeln würden, womit sich das Risiko, dass die Haushaltsdisziplin durch Prognosefehler gefährdet wird, erheblich verringern würde.

    (10) Die Kommissionsprognosen liefern den Mitgliedstaaten eine nützliche Benchmark für ihr zentrales Szenario und erhöhen die Validität der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen, wenngleich es vom Zeitpunkt der Prognoseerstellung und von der Vergleichbarkeit der Prognosemethoden und –annahmen abhängen wird, in welchem Umfang, eine Berücksichtigung der Kommissionsprognosen durch die Mitgliedstaaten zu erwarten ist.

    (11) Die Qualität der amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen lässt sich entscheidend verbessern, wenn sie im Planungsstadium einer Prüfung unterzogen werden. Eine gründliche Prüfung umfasst eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen.

    (12) Da regelbasierte haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen förderlich sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge nationale Haushaltsregeln stützen, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Strenge Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung beinhalten. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Regeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, wobei der Preis auch der bloße Reputationsverlust sein kann.

    (13) Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten günstiger Konjunktur ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich.

    (14) Die nationale Haushaltsplanung ist nur dann mit der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar, wenn sie sich über mehrere Jahre erstreckt und insbesondere auf die Erreichung der mittelfristigen Haushaltsziele abzielt. Die Vereinbarkeit der haushaltpolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten mit den Rechtsvorschriften der Union kann nur durch die Festlegung mittelfristiger Haushaltsrahmen gewährleistet werden. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken[5] sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit[6] sollten die präventive und die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

    (15) Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt ist, mit dem die Mitgliedstaaten wichtige Haushaltsentscheidungen treffen, haben die meisten dieser Maßnahmen doch weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausreichende Auswirkungen. Eine Einjahresperspektive stellt somit keine ausreichende Basis für eine solide Haushaltspolitik dar. Um der Mehrjahresperspektive der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene Rechnung zu tragen, sollte sich die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze auf eine mehrjährige Finanzplanung stützen, die sich am mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ausrichtet.

    (16) Die Bestimmungen des durch den Vertrag und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthaltenen Definition die Teilsektoren Zentralstaat, Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.

    (17) In einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten ist es im Zuge der Verlagerung von Haushaltsbefugnissen auf die subnationale Ebene zu einer starken Dezentralisierung der Finanzpolitik gekommen. Die Rolle, die den subnationalen Regierungsebenen bei der Gewährleistung der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zukommt, hat damit beträchtlich an Bedeutung gewonnen, weshalb besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Verpflichtungen und Verfahren in den nationalen haushaltspolitischen Rahmen alle Teilsektoren des Sektors Staat angemessen erfasst werden, vor allem – aber nicht ausschließlich – in stärker dezentralisierten Mitgliedstaaten.

    (18) Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollte den Transaktionen außerbudgetärer Fonds und außerbudgetärer Einheiten, die sich unmittelbar oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, besondere Beachtung geschenkt werden.

    (19) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die durch den Vertrag vorgeschriebene Einhaltung der Haushaltsdisziplin, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand

    In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit die Wirksamkeit des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet ist.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“.

    Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

    Der „haushaltpolitische Rahmen“ ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, insbesondere:

    a) die Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und statistischen Berichterstattung;

    b) die Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;

    c) die numerischen Haushaltsregeln, durch die die Haushaltspolitik dauerhaft Beschränkungen unterworfen wird, in Form zusammenfassender Indikatoren des Haushaltsergebnisses, wie etwa gesamtstaatliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;

    d) die Haushaltsverfahren, d. h. die für die verschiedenen Phasen des Haushaltsprozesses geltenden Verfahrensvorschriften;

    e) der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen in Form eines spezifischen Satzes nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und mittelfristiger Haushaltsziele;

    f) die Regelungen für die Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses, einschließlich – unter anderem – des Mandats unabhängiger nationaler Haushaltsbehörden oder sonstiger für Haushaltspolitik zuständiger Einrichtungen;

    g) die Mechanismen und Vorschriften zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des Staates.

    KAPITEL II Rechnungslegung und Statistik

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, die sämtliche Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von ESVG-Daten erforderlichen Informationen liefern. Diese Systeme der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung unterliegen einer internen Kontrolle und Rechnungsprüfung.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

    a) jeweils vor Ablauf des Folgemonats monatliche Haushaltsdaten auf Kassenbasis für den Sektor Staat, getrennt ausgewiesen nach Teilsektoren des Staates;

    b) eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der klar hervorgeht, wie Daten auf Kassenbasis in Daten nach dem ESVG 95 umgerechnet werden.

    KAPITEL III Prognosen

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario basieren oder auf einem vorsichtigeren Szenario, wobei Abweichungen vom wahrscheinlichsten Szenario genau anzugeben sind. Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden unter angemessener Berücksichtigung der Kommissionsprognosen erstellt. Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sind zu erläutern.

    (2) Makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen, die für die Finanzplanung herangezogen werden, müssen auch alternative makroökonomische Szenarien umfassen, die es ermöglichen, den Pfad finanzpolitischer Variablen unter unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen herangezogenen alternativen Szenarien orientiert sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen.

    (3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, einschließlich der zugrunde gelegten Methoden, Annahmen und Parameter.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterziehen die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen regelmäßigen Prüfungen, einschließlich einer Ex-post-Bewertung. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden veröffentlicht.

    KAPITEL IV Numerische Haushaltsregeln

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten verfügen über numerische Haushaltsregeln, die wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der Haushaltspolitik beitragen. Solche Regeln beinhalten insbesondere

    a) die Einhaltung der im Einklang mit dem Vertrag festgelegten Referenzwerte für Defizit und Schuldenstand;

    b) die Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts unter Beachtung der mittelfristigen Haushaltsziele.

    Artikel 6

    Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

    a) Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

    b) effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln, etwa durch unabhängige nationale Haushaltsbehörden oder sonstige für Haushaltspolitik zuständige Einrichtungen;

    c) Folgen im Falle einer Nichteinhaltung;

    d) Vorbehaltsklauseln, in denen eine bestimmte Anzahl spezifischer Umstände benannt wird, unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

    Artikel 7

    Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten tragen den durch ihre numerischen Haushaltsregeln auferlegten Beschränkungen Rechnung.

    KAPITEL V Mittelfristige haushaltspolitische Rahmen

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten legen einen effektiven mittelfristigen haushaltpolitischen Rahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass der nationalen Finanzplanung eine mehrjährige Perspektive zugrunde gelegt wird.

    (2) Der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen umfasst auch Verfahren zur

    a) Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren, wobei deren Kohärenz mit den in Kapitel IV vorgesehenen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;

    b) Erstellung detaillierter Projektionen für alle größeren Ausgaben- und Einnahmenposten, untergliedert nach Teilsektoren des Staates, für das betreffende Haushaltsjahr und darüber hinaus unter Annahme einer unveränderten Politik;

    c) Bestimmung der mittelfristigen Prioritäten der Regierung, aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten und nach Teilsektoren des Staates, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll.

    (3) Die in den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III basieren.

    Artikel 9

    Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den Bestimmungen des mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmens in Einklang stehen. Insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenprojektionen und die sich aus dem mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ergebenden Prioritäten gemäß Artikel 8 Absatz 2 bilden die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen ist ausreichend zu begründen.

    KAPITEL VI Transparenz der gesamtstaatlichen Finanzen und umfassender Deckungsgrad der haushaltspolitischen Rahmen

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren, Zeitpläne für Datenveröffentlichungen und die Integrität der zugrunde liegenden Datensammlungs- und –verarbeitungssysteme.

    Artikel 11

    Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung, der Erstellung der Haushaltsprognosen und insbesondere bei der Mehrjahresplanung gemäß dem mehrjährigen haushaltspolitischen Rahmen zu gewährleisten.

    Artikel 12

    (1) Für alle Teilsektoren des Staates werden numerische Haushaltregeln eingeführt.

    (2) Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

    Artikel 13

    (1) Sämtliche Transaktionen außerbudgetärer Fonds und außerbudgetärer Einheiten werden in den regulären Haushaltsprozess integriert. Dies erfordert die Aufnahme detaillierter Informationen über die betreffenden Fonds und Transaktionen in die standardmäßig für die Finanzplanung, insbesondere für die Erörterung des mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmens und der jährlichen Haushaltsgesetze, zu veröffentlichende Haushaltsdokumentation.

    (2) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich entgangene Steuereinnahmen auf die Einnahmen auswirken.

    (3) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Kredite und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang und zu Wahrscheinlichkeit und potenziellem Zeitpunkt der Ausgabe.

    KAPITEL VII Schlussbestimmungen

    Artikel 14

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 15

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 16

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu … am …

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten

    1.2. Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur[7]

    Wirtschaft und Finanzen

    1.3. Art des Vorschlags/der Initiative

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[8] .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme .

    ( Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme .

    1.4. Ziel(e)

    1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte(s) mehrjährige(s) strategische(s) Ziel(e) der Kommission

    Förderung von Wachstum, Arbeitsplatzschaffung und nachhaltiger Entwicklung in der EU

    1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Einzelziele : Nr. 1 und Nr. 3

    - Gewährleistung einer wirksamen Politik-Koordinierung und allgemeiner Kohärenz bei der Ausgestaltung der EU-Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise mit dem Ziel, die Agenda EU 2020 zu verwirklichen und eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, das Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhöhen;

    - Förderung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung einer soliden Haushaltsposition und öffentlicher Finanzen, die tragfähig sind und einen qualitativ hochwertigen Beitrag zum Wachstum leisten.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    Wirtschafts- und Währungsunion

    1.4.3. Erwartete(s) Ergebnis(se) und Auswirkung(en)

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Die Kommission hat in ihrer Mitteilung KOM(2010) 367 mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die EU einen klar definierten Strategieansatz benötigt, um i) die wirtschaftliche Erholung zu stützen, ii) die öffentlichen Finanzen wieder auf eine solide Grundlage zu stellen und iii) nachhaltiges Wachstum sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen aktiv zu fördern.

    Der Richtlinienvorschlag gehört zu den Legislativvorschlägen, die in der oben genannten Mitteilung angekündigt wurden. Der Vorschlag zielt darauf ab, den haushaltspolitischen Rahmen der EU in die innerstaatlichen Haushaltsführungssysteme der Mitgliedstaaten zu integrieren und auf diese Weise für eine bessere Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu sorgen.

    1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Ob das allgemeine Ziel der Kommission, in der EU Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, als erreicht zu betrachten ist, wird anhand folgender Erfolgsindikatoren gemessen:- Grad der Übereinstimmung der Haushaltsergebnisse der Mitgliedstaaten mit dem SWP;- Wachstums-/Produktionspotenzial.

    1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Der vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist Teil der von der Kommission in ihrer Mitteilung KOM(2010) 367 vom 30. Juni 2010 angekündigten Maßnahmen, die auf den Leitlinien des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 aufbaut und die politischen Ideen der Mitteilung KOM(2010) 250 der Kommission vom 12. Mai 2010 weiterentwickelt.

    1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten fällt unter die Befugnisse der EU, s. Titel VIII (Wirtschafts- und Währungspolitik) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Die bisherigen Erfahrungen legen nahe, dass die unzureichende Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts ihren Grund unter anderem in der fehlenden Identifikation mit dem Pakt hat. Der vorgeschlagene Gesetzgebungsakt soll hier Abhilfe schaffen.

    1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Der vorgeschlagene Gesetzgebungsakt ist ein Element des in der Mitteilung KOM(2010) 367 vom 30. Juni 2010 vorgestellten umfassenden Pakets von Wirtschaftsreformen.

    1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkung(en)

    ( Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    - ( Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

    - ( Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

    ( Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    - Umsetzung mit einer anfänglichen Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr]

    - und anschließendem gleichmäßigen Normalbetrieb.

    1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[9]

    ( Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    ( Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    - ( Exekutivagenturen

    - ( von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[10]

    - ( nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    - ( Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    ( Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

    ( Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen ( bitte präzisieren )

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN

    2.1. Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    n.z.

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem

    2.2.1. Ermittelte Risiken

    n.z.

    2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

    n.z.

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    n.z.

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    Der vorgeschlagene Rechtsakt erfordert keine zusätzlichen Human- oder Finanzressourcen.

    - Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

    Nummer [Bezeichnung…………….……………..…] | GM/NGM ([11]) | von EFTA-Ländern[12] | von Bewerberländern[13] | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung |

    [XX.YY.YY.YY] | GM/NGM | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein |

    - Neu zu schaffende Haushaltslinien: Keine

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Haushaltslinie | Art der Mittel | Finanzierungsbeiträge |

    Nummer [Bezeichnung ……………………………..] | GM/NGM | von EFTA-Ländern | von Bewerberländern | von Drittländern | nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung |

    [XX.YY.YY.YY] | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein | Ja/Nein |

    3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

    3.2.1. Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens | Nummer | [Bezeichnung ……………...……………………………………………………………….] |

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    -

    3.2.3.2. Personalbedarf

    - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    - ( Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

    ( Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) |

    XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) |

    XX 01 01 02 (in den Delegationen) |

    XX 01 05 01 (indirekte Forschung) |

    10 01 05 01 (direkte Forschung) |

    ( Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)[21] |

    XX 01 02 01 (CA, INT, SNE der Globaldotation) |

    XX 01 02 02 (CA, INT, JED, LA und SNE in den Delegationen) |

    10 01 05 02 (CA, INT, SNE der direkten Forschung) |

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) |

    INSGESAMT |

    XX steht für den jeweiligen Titel bzw. Politikbereich

    Der Personalbedarf wird durch Personal der GD, das der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet ist, oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden könnten.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete |

    Externes Personal |

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    - ( Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    - ( Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.[24]

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    - X Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    - Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen | Insgesamt |

    Jahr N | Jahr N+1 | Jahr N+2 | Jahr N+3 | Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen |

    Artikel …………. | | | | | | | | | |Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1] ABl. C vom , S. .

    [2] Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

    [3] ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

    [4] ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

    [5] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    [6] ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

    [7] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [8] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

    [9] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [10] Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

    [11] GM=Getrennte Mittel / NGM=Nicht getrennte Mittel

    [12] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation

    [13] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

    [14] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [15] Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [16] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [17] Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…)

    [18] Wie in Ziffer 1.4.2 („Einzelziele…“) beschrieben.

    [19] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

    [20] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [21] CA = Vertragsbediensteter ( Contrat Agent ), INT = Zeitbediensteter ( Interimaire ), JED = Delegations-Nachwuchsexperte ( Jeune Expert en Délégation ), LA= Örtlicher Bediensteter ( Local Agent ), SNE = Abgeordneter nationaler Sacherverständiger ( Seconded National Expert ).

    [22] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [23] Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [24] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [25] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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