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Document 32024R0763
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/763 of 29 February 2024 concerning the renewal of the authorisation of preparations of Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 and Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 as feed additives for all animal species and repealing Implementing Regulation (EU) No 308/2013
Durchführungsverordnung (EU) 2024/763 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013
Durchführungsverordnung (EU) 2024/763 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013
C/2024/1240
ABl. L, 2024/763, 1.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/763/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/763 |
1.3.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/763 DER KOMMISSION
vom 29. Februar 2024
zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung und die Verlängerung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum NCIMB 30083) und aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum NCIMB 30084) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. |
(3) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) kam in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2023 (3) zu dem Ergebnis, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher sind. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe als Inhalationsallergene zu betrachten sind und dass keine Aussagen zum Potenzial der Zusatzstoffe für eine Sensibilisierung der Haut bzw. eine Haut- und Augenreizung getroffen werden konnten. Sie wies ferner darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit der Zusatzstoffe nicht erforderlich ist, da die Anträge auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag zur Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung enthalten, der sich auf die Wirksamkeit der Zusatzstoffe auswirken würde. |
(5) |
Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus den Bewertungen der Methode zur Analyse der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf die vorliegenden Anträge anwendbar sind. Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) sind daher keine Evaluierungsberichte des Referenzlabors erforderlich. |
(6) |
Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Somit sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen. |
(7) |
Infolge der Verlängerung der Zulassung für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 aufgehoben werden. |
(8) |
Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben. |
(9) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebenen Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, wird unter den in jenem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Artikel 2
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 wird aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebenen Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 21. März 2025 gemäß den vor dem 21. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30083 und einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum NCIMB 30084 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 94 vom 4.4.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/308/oj).
(3) EFSA Journal 2023; 21(8):8154.
EFSA Journal 2023; 21(7):8167.
(4) Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/378/oj).
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg Grünfutter |
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Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe |
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1k20736 |
Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest |
Alle Tierarten |
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21. März 2034 |
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Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 |
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Analysemethode (1) Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083 im Futtermittelzusatzstoff:
Identifikation von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30083:
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1k20737 |
Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff Fest |
Alle Tierarten |
- |
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- |
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21. März 2034 |
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Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 |
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Analysemethode (1) Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084 im Futtermittelzusatzstoff:
Identifikation von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30084
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(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.
(2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5–3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/763/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)