Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R0738

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/738 der Kommission vom 1. März 2024 zum Widerruf der Annahme der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2024/1221

    ABl. L, 2024/738, 4.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/738/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/738/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2024/738

    4.3.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/738 DER KOMMISSION

    vom 1. März 2024

    zum Widerruf der Annahme der Verpflichtung im Hinblick auf alle ausführenden Hersteller, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

    zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   GELTENDE MAẞNAHMEN

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) führte der Rat einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“, „China“ oder „betroffenes Land“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Bei den Maßnahmen handelte es sich um Wertzölle in Höhe von 6,6 % bis 42,7 %.

    (2)

    Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller (einschließlich einer Gruppe ausführender Hersteller) zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (im Folgenden „CCCMC“) angeboten hatten. Bei diesen Herstellern handelte es sich um Anhui BBCA Biochemical Co., Ltd. (jetzt COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd.), Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd., RZBC Co., Ltd. und RZBC (Juxian) Co., Ltd., TTCA Co., Ltd., Weifang Ensign Industry Co., Ltd. und Yixing Union Biochemical Co., Ltd. (jetzt Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd.).

    (3)

    Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission die Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, nämlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd. (im Folgenden „Laiwu Taihe“), angeboten worden war.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 (5) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China für fünf Jahre im Anschluss an eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (6) und überarbeitete die Maßnahmen im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009.

    (5)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 (7) weitete die Kommission die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure aus, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht.

    (6)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/704 (8) widerrief die Kommission die Verpflichtungen zweier weiterer chinesischer ausführender Hersteller, nämlich Weifang Ensign Industry Co., Ltd. (im Folgenden „Weifang“) und TTCA Co., Ltd. (im Folgenden „TTCA“), aufgrund von Verletzungen der Verpflichtungen.

    (7)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 (9) verlängerte die Kommission die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, um fünf Jahre im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“).

    (8)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 (10) nahm die Kommission einen weiteren neuen ausführenden Hersteller, Seven Star Lemon Ltd. (im Folgenden „Seven Star“), in die Liste von Unternehmen mit unternehmensspezifischen Zollsätzen auf (im Folgenden „Neuausführerüberprüfung“).

    (9)

    Die derzeit geltenden Antidumpingzollsätze betragen zwischen 15,3 % und 42,7 % für die Einfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, während für die Einfuhren aller übrigen Unternehmen ein Zollsatz von 42,7 % gilt.

    2.   BEDINGUNGEN DER VERPFLICHTUNG

    2.1.   Eckpunkte der Verpflichtung

    (10)

    Die Kommission nahm Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller zusammen mit der CCCMC angeboten hatten. Aufgrund der Verletzung der Bedingungen dieser Verpflichtungen widerrief die Kommission die Annahme im Fall von drei Ausführern. Es galten somit Verpflichtungen für die verbleibenden Ausführer, nämlich:

    COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd. (im Folgenden „COFCO“)

    RZBC Co., Ltd, RZBC (Juxian) Co., Ltd., RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. (im Folgenden „RZBC“)

    Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. (im Folgenden „Guoxin Union“).

    (11)

    Jeder dieser ausführenden Hersteller bot gemeinsam mit der CCCMC Verpflichtungen an, im Rahmen derer sich sowohl der Ausführer als auch die CCCMC zum Einhalt der festgelegten Pflichten bekannten.

    (12)

    Die Verpflichtungsangebote wurden in zwei Fassungen eingereicht: Eine Fassung zur vertraulichen Behandlung enthielt Angaben zum Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) im Rahmen der Verpflichtungen, auf die nur die Parteien, die die Verpflichtungen unterzeichnet haben, zugreifen konnten, sowie eine weitere nichtvertrauliche Fassung ohne Angaben zum MEP, die nur den in dem entsprechenden Verfahren registrierten interessierten Parteien zugänglich war. Die Angaben zum MEP wurden somit als streng vertraulich angesehen und können anderen Parteien gegenüber nicht rechtmäßig offenbart werden.

    (13)

    Die betroffenen ausführenden Hersteller und die CCCMC stimmten unter anderem zu, jegliche Schwierigkeiten oder Fragen, technischer oder sonstiger Natur, die bei der Durchführung und Anwendung der Verpflichtungen entstehen kann, mit der Kommission zu erörtern.

    2.2.   Verletzung der Verpflichtung

    (14)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung führt eine Verletzung der Verpflichtungen seitens einer Partei dazu, dass die Annahme der Verpflichtung widerrufen wird.

    2.3.   Bedingungen, unter denen ein Widerruf durch die Kommission möglich ist

    (15)

    Wie in den Verpflichtungen festgeschrieben, beruht die Annahme der Verpflichtungen auf dem Vertrauensgrundsatz und jede Handlung, durch die das mit der Europäischen Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden nehmen könnte, rechtfertigt den Widerruf der Annahme.

    (16)

    In den Verpflichtungen ist darüber hinaus festgehalten, dass die Kommission ihre Annahme der Verpflichtungen während deren Geltungsdauer jederzeit widerrufen kann, wenn sich die Überwachung und Durchsetzung als undurchführbar herausstellen.

    3.   GRÜNDE FÜR DEN WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME

    3.1.   Verletzung der Verpflichtungen

    (17)

    Bei der letzten Neuausführerüberprüfung legte der Hersteller Seven Star zusammen mit der CCCMC ein Preisverpflichtungsangebot vor, in dem exakt der MEP genannt wurde, der für drei weitere geltende Verpflichtungen galt. Zu keinem Zeitpunkt im Laufe der Untersuchung baten Seven Star oder die CCCMC die Kommission im Vorfeld um Informationen zum MEP-Niveau (11). Wie in Erwägungsgrund 12 angegeben, handelt es sich bei den Angaben zum MEP der zuvor angenommenen Verpflichtungen um vertrauliche Informationen, auf die nur die Parteien, die die Verpflichtungen unterzeichnet haben, zugreifen können. Die CCCMC war aufgrund ihrer Rolle und ihrer Durchführungs- und Überwachungsverpflichtung als Mitunterzeichnerin der ursprünglichen Verpflichtungsvereinbarungen mit den jeweiligen ausführenden Herstellern beteiligt. Seven Star war dagegen weder Partei dieser Verpflichtungen noch eine interessierte Partei in den vorausgegangenen Verfahren.

    (18)

    Die CCCMC hat zu keinem Zeitpunkt die Kommission darüber unterrichtet, das Verpflichtungsangebot von Seven Stars mit demselben MEP wie für andere Ausführer erhalten zu haben, noch nahm sie hinsichtlich der potenziellen Preisgabe der vertraulichen Informationen Kontakt zur Kommission auf. Der Umstand, dass der MEP einer externen Partei wie Seven Star gegenüber nicht länger vertraulich war, stellt ein schwerwiegendes Problem dar, über das die CCCMC die Kommission gemäß der Konsultationspflicht in Erwägungsgrund 13 hätte in Kenntnis setzen sollen. Stattdessen unterzeichnete die CCCMC das Angebot, das im Rahmen der Neuausführerüberprüfung vorgelegt wurde, als Mitunterzeichnerin.

    (19)

    Der CCCMC war bereits bekannt, dass das MEP-Niveau und der Mechanismus zu seiner Anpassung so vertraulich sind wie alle anderen vertraulichen Informationen, die im Zuge der Untersuchung übermittelt werden, woran die Kommission mit dem Schreiben vom 1. März 2021 erinnerte, und diese Vertraulichkeit sollte sowohl von der CCCMC als auch von den Unternehmen gewahrt werden (12).

    (20)

    Die Kommission bewertete diese Feststellung und kam zu dem Schluss, dass es eine Verletzung der Konsultationspflicht darstellt, die Kommission nicht unverzüglich über die unbefugte Weitergabe von vertraulichen Informationen zum MEP in Kenntnis zu setzen.

    3.2.   Vertrauensbruch

    (21)

    Die Kommission bewertete den Vertrauensbruch auch in Anbetracht der Rolle der CCCMC bei der Umsetzung und Überwachung der Verpflichtung. Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission (13) erläutert wird, wurden die Verpflichtungsangebote angenommen, da sich die CCCMC den Unternehmen, die Verpflichtungsangebote unterbreitet hatten, angeschlossen hatte und die Überwachung der Verpflichtungen aktiv erleichterte. Die direkte oder indirekte Bestätigung der Richtigkeit des MEP durch die CCCMC gegenüber einem Dritten stellt nicht nur eine Verletzung ihrer Konsultationspflicht dar, sondern hat auch das Vertrauen beschädigt, auf dem die Verpflichtungen aufbauten. Die Kommission kann sich daher nicht länger auf die Unterstützung der CCCMC bei der Überwachung der Verpflichtungen verlassen.

    3.3.   Undurchführbare Durchsetzung und Überwachung der Verpflichtung

    (22)

    Als Folge des genannten Vorgehens von CCCMC in Bezug auf die geltenden Verpflichtungen sind Hersteller, die die Verpflichtungen nicht eingegangen sind und über Informationen zum MEP-Niveau und dem Mechanismus zu seiner Anpassung verfügen, in der Lage, ihre Preise entsprechend anzupassen. Es müssen indes nur Unternehmen, die die Verpflichtungen eingegangen sind, die strengen Auflagen — einschließlich Meldepflicht und Durchlaufen regelmäßiger Überprüfungen — erfüllen. Die Kenntnis des MEP ohne eine förmliche Verpflichtung, die Bestimmungen der Verpflichtungen einzuhalten, kann somit zu einer vorteilhaften Marktstellung führen.

    (23)

    Die Kommission bewertete die oben angeführten Feststellungen und kam zu dem Schluss, dass der für die betroffenen ausführenden Hersteller geltende MEP nicht mehr durchsetzbar ist und die Verpflichtungen für sämtliche Ausführer undurchführbar geworden sind.

    4.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (24)

    Die festgestellten Verletzungen der Verpflichtungen, durch die das mit der Kommission begründete Vertrauensverhältnis Schaden genommen hat, sowie deren weitere Undurchführbarkeit rechtfertigen den Widerruf der Verpflichtungsannahme im Hinblick auf alle ausführende Hersteller gemäß Artikel 8 Absätze 7 und 9 der Grundverordnung und nach den Bedingungen der Verpflichtung.

    5.   SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHMEN UND ANHÖRUNGEN

    (25)

    Die interessierten Parteien erhielten nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung Gelegenheit zur Anhörung und zur Stellungnahme.

    (26)

    Die Kommission erhielt innerhalb der festgelegten Frist Stellungnahmen von der CCCMC und drei ausführenden chinesischen Herstellern. Ein Unionshersteller übermittelte seine Erklärung nach Ablauf der Frist und unterstützte die Einstellung der Verpflichtungen, die diesem Hersteller zufolge keinen angemessenen Schutz gegen gedumpte Einfuhren von Zitronensäure aus China bieten. Die CCCMC und die drei ausführenden chinesischen Hersteller wurden von der Kommission angehört.

    5.1.   Das Verhalten der CCCMC als Verletzung der Verpflichtung

    (27)

    Zunächst argumentierten die CCCMC und Guoxin Union, die CCCMC habe die Verpflichtung nicht verletzt und keine der in den Bestimmungen der Verpflichtungen aufgeführten Sachverhalte, die als Verletzung der Verpflichtung gelten, träfen auf das oben beschriebene Verhalten der CCCMC zu. Die CCCMC bestätigte zwar den Erhalt des in Erwägungsgrund 19 genannten Schreibens mit der Information, dass der MEP vertraulich ist, dennoch vertritt sie die Meinung, dass es gegenüber Ausführern, die die Verpflichtungen eingegangen sind, keinen Grund für die Rücknahme der Verpflichtung darstelle, einem anderen Hersteller, der die Verpflichtung anbietet, den bestehenden MEP mitzuteilen oder ihm gegenüber zu bestätigen. Die Parteien brachten zudem vor, dass der MEP nicht als vertrauliche Information gelten solle.

    (28)

    Auch wenn der Sachverhalt, der in Erwägungsgrund 3 dieser Verordnung beschrieben wird, nicht ausdrücklich unter den potenziellen Verletzungen der Verpflichtung erwähnt wird, wies die Kommission darauf hin, dass die Klausel, die aus der Liste der potenziellen Verletzungen besteht, nicht erschöpfend ist, wie die Formulierung dieser Klausel (14) verdeutlicht. Außerdem bezieht sich die CCCMC selbst in ihrer Stellungnahme auf eine der Klauseln der Verpflichtung, die dazu verpflichtet, jegliche Schwierigkeiten oder Fragen, technischer oder sonstiger Natur, die bei der Durchführung und Anwendung der Verpflichtungen entstehen können, mit der Europäischen Kommission zu erörtern (15). Die CCCMC nimmt demnach selbst in ihrer Stellungnahme Bezug auf die Bestimmungen der Verpflichtungen, die für die Umstände gelten, aufgrund derer die Verpflichtung zurückgenommen wurde, nämlich aufgrund der Verletzung der Konsultationspflicht und des Schadens für das Vertrauensverhältnis.

    (29)

    Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, hat die CCCMC es versäumt, die Kommission diesem Grundsatz gemäß zu konsultieren. Daher hat die CCCMC gegen die Klauseln der Verpflichtung (16) verstoßen und die Verpflichtung somit verletzt (17). Nach den Bestimmungen der Verpflichtung widerruft die Kommission in einer solchen Situation unverzüglich die Annahme der Verpflichtung (18).

    (30)

    Die Kommission erinnerte an die in Erwägungsgrund 12 dargelegte Argumentation, dass das Verpflichtungsangebot in zwei Fassungen eingereicht wurde. Die vertrauliche Fassung enthält den MEP und die Berechnungsmethode, und in Bezug auf die Vertraulichkeit wird auf Artikel 19 der Grundverordnung verwiesen. Wäre der MEP nicht vertraulich gewesen, so hätte er in der Fassung der Verpflichtung gestanden, die „für alle an dieser Untersuchung beteiligten Parteien zugänglich“ ist. Das Gegenteil war jedoch der Fall (er war als vertraulich gekennzeichnet). Daher müssen alle von den Parteien vorgebrachten Argumente, der MEP sei nicht vertraulich, zurückgewiesen werden.

    (31)

    Gemäß den Bestimmungen der Verpflichtungen in Bezug auf den Geltungsbereich und die wichtigsten Elemente der Verpflichtung verpflichteten sich die CCCMC und die chinesischen Ausführer, die die Verpflichtungen eingegangen sind, zum Einhalt aller weiteren Pflichten, sodass die Europäische Kommission die Verpflichtung wirksam überwachen kann (19). Die Überwachungsvorschriften wurden in der Verpflichtung (20) festgelegt, die Klauseln enthält, auf deren Grundlage die Kommission weitere Anweisungen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Verpflichtung als notwendig erachtet werden, geben kann (21). Die CCCMC behauptet daher zu Unrecht, dass die Anweisungen, einschließlich des Schreibens vom 1. März 2021, rein technischer Natur seien und keinen Grund für die Rücknahme im Falle einer Verletzung der darin festgelegten Pflichten darstellen könnten. Die Kommission wies erneut darauf hin, dass der MEP ab dem Zeitpunkt des Angebots der Verpflichtung vertraulich ist und dass die Informationen über die Vertraulichkeit des MEP im Schreiben vom 1. März 2021 lediglich an diese Bestimmung erinnerten. Die CCCMC war daher dazu verpflichtet, die Vertraulichkeit des MEP zu wahren und die Kommission zu konsultieren, als sie ein neues Verpflichtungsangebot mit vertraulichen Informationen von einem Dritten erhielt, der nicht über sie hätte verfügen sollen und nicht einmal befugt war, über sie zu verfügen. Da dies nicht erfolgte, verstieß die CCCMC gegen die Konsultationspflicht.

    (32)

    Die Ausführer brachten ebenfalls vor, dass der MEP von den in den Erwägungsgründen 3 und 6 genannten ausführenden Herstellern offengelegt werden könne, die aufgrund des Widerrufs der Annahme durch die Kommission nicht mehr der Verpflichtung unterlägen. RZBC erklärte ferner, dass Seven Star sogar berechtigt sei, Informationen über den MEP zu erhalten, da alle am Verpflichtungsangebot beteiligten Parteien den MEP kennten und Seven Stars im Sinne der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung die gleichen Rechte wie alle anderen Unternehmen, für die die Maßnahmen gelten, haben solle. RZBC vertritt die Meinung, dass, da Seven Star berechtigt gewesen sei, den MEP zu kennen, jeglicher Verfahrensfehler dabei, Kenntnis davon zu erlangen, nicht als Verletzung angesehen werden solle, und wenn, dann lediglich als rein technische Verletzung.

    (33)

    Es ist darauf hinzuweisen, dass Seven Star zwar nicht an diesem Verfahren beteiligt war, das Unternehmen der von der CCCMC übermittelten Stellungnahme (22) zufolge ihr jedoch Informationen über die Untersuchung in Bezug auf die Neuausführerüberprüfung zur Verfügung gestellt hat. Trotzdem legte keine der Parteien, einschließlich der CCCMC, Beweise zur Untermauerung der Argumentation vor, dass Seven Star den MEP von einem der Ausführer in Erfahrung gebracht habe, die in der Vergangenheit der Verpflichtung unterlegen hätten. Die Parteien legten keine Beweise dafür vor, dass Seven Star sich bei der CCCMC oder der Kommission nach dem MEP erkundigt hat. Auch lag der Kommission diesbezüglich keinerlei Mitteilung von Seven Star oder der CCCMC vor.

    (34)

    Was die Behauptung der Ungleichbehandlung und Diskriminierung betrifft, so muss betont werden, dass nur an der Verpflichtung beteiligte Parteien, deren Angebote angenommen wurden, rechtmäßig über die Informationen über den MEP verfügen, und nicht alle ausführenden Hersteller der betroffenen Ware. Seven Star unterliegt zwar den Maßnahmen in Form von Zöllen, wurde jedoch niemals als an der Verpflichtung beteiligte Partei angenommen. Im Rahmen der Neuausführerüberprüfung wurde das Verpflichtungsangebot von Seven Star aus anderen Gründen nicht angenommen, nämlich weil es nicht mit seiner spezifischen Situation, wie sie die Untersuchung ergab, übereinstimmte. Dies bestätigt, dass jeder Fall getrennt und den Umständen entsprechend zu bewerten ist. Zu betonen ist, dass es nicht an dem ausführenden Hersteller oder der CCCMC ist, zu entscheiden, wer ein Recht auf den MEP hat, und wer nicht. Es liegt im Ermessen der Kommission, ein Verpflichtungsangebot auf Grundlage der in Artikel 8 der Grundverordnung festgelegten Kriterien anzunehmen, oder nicht. Seven Star war zudem nicht verpflichtet, ein Angebot mit einer identischen Berechnungsmethode für den MEP einzureichen wie die drei bereits angenommenen Verpflichtungsangebote. Vielmehr hätte Seven Star einen Ansatz zur Bestimmung des MEP und seiner künftigen Indexierung einschließlich der zu verwendenden Berechnungsbestandteile und Vergleichswerte und unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, in denen sich dieses Unternehmen befindet, vorschlagen sollen. Seven Star verwendete dieselbe MEP-Methodik wie andere ausführende Hersteller, die für dieses Unternehmen jedoch nicht angemessen war und dazu führte, dass sein Angebot nicht angenommen werden konnte. Jegliche Behauptung in Bezug auf Diskriminierung oder Ungleichbehandlung entbehrt daher aller Grundlage.

    (35)

    Ein Verpflichtungsangebot sollte, wie zuvor ausgeführt, dazu angetan sein, die Auswirkungen von schädigendem Dumping zu beseitigen, daher müssen der MEP und die Methodik für seine Berechnung den Umständen des Ausführers entsprechen. Der MEP und die Methodik fußen folglich auf einer Untersuchung und einer Bewertung aller verfügbaren Fakten, die in enger Zusammenarbeit mit der Kommission abgeschlossen werden. Die Preisgabe eines für bereits angenommene Verpflichtungen festgelegten MEP kann daher nicht als einfache Weitergabe einer Information ohne weiteren Zusammenhang gesehen werden, die Seven Star ohnehin erhalten hätte, sodass diese Preisgabe lediglich ein „technischer Verstoß“ wäre. Diese Argumentation ist aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen unrichtig.

    (36)

    Dessen ungeachtet weist die Kommission darauf hin, dass die Handlung, die das Vertrauensverhältnis beschädigt hat, die Tatsache war, dass die CCCMC die Kommission nicht konsultierte, bevor sie dem neuen Ausführer gegenüber den MEP bestätigte.

    5.2.   Praxis der Annahme von Verpflichtungsangeboten neuer Ausführer

    (37)

    Zweitens bezogen sich die CCCMC und die ausführenden Hersteller auf die vorherige Praxis der Annahme von Verpflichtungsangeboten neuer ausführender Hersteller. Um dies zu veranschaulichen, führten die CCCMC und Guoxin Union den Beschluss der Kommission vom 23. März 2010 (23) an („Fall der Gusserzeugnisse“), in dessen Rahmen drei Ausführer gemäß der Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“) identische Verpflichtungsangebote zu dem einreichten, das bereits im Laufe der Ausgangsuntersuchung angenommen worden war.

    (38)

    Ein weiterer Ausführer reichte ein separates Verpflichtungsangebot ein, das von der Kommission abgelehnt wurde, da seine Überwachung als praktisch nicht durchführbar erachtet wurde, weil es sich von dem bereits angenommenen unterschied. Aufgrund dieser Praxis schlussfolgerten die CCCMC und Guoxin Union, dass neue Ausführer vielleicht nicht die Möglichkeit hätten, sich bestehenden Verpflichtungen anzuschließen, da das Angebot ohnehin abgelehnt werden könne, entweder — wie im Fall der Gusserzeugnisse — weil es von dem bereits angenommenen abweiche, oder — wie im Fall von Seven Star — wegen Verletzung der Vertraulichkeit.

    (39)

    Die Kommission wies erneut darauf hin, dass sie einen weiten Ermessensspielraum bei Beschlüssen über Verpflichtungsangebote hat. Verpflichtungen ermöglichen zudem eine Ausnahme von der Vereinnahmung der Zölle. Sie müssen daher strikt ausgelegt und nach Lage des Einzelfalls bewertet werden. Eine Praxis oder ein Vertrauensschutz lässt sich nicht auf Grundlage eines einzigen Falls antizipieren und, was noch wichtiger ist, auf Grundlage der unterschiedlichen Umstände.

    (40)

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall Verpflichtungsangebote zunächst für fünf Ausführer mit dem gleichen MEP und für einen weiteren Ausführer mit einem anderen MEP auf Grundlage seiner Dumpingspanne angenommen wurden (24). Daher ist das Argument, dass unterschiedliche Verpflichtungsangebote mit unterschiedlichen MEP nicht angenommen werden können, hinfällig. Der Fall der Gusserzeugnisse eignet sich außerdem nicht zum Vergleich. In diesem Fall handelte es sich bei der Verpflichtung um eine Verpflichtung von 20 Unternehmen gemeinsam mit der CCCME, bei der ein Verstoß durch eine Partei als Verstoß gegen die Verpflichtung durch alle Verpflichtungsparteien galt (25). Im vorliegenden Fall gilt keine gemeinsame Verpflichtung: Jeder Ausführer bot lediglich gemeinsam mit der CCCMC getrennte Verpflichtungen an. Jegliche Handlungen der CCCMC haben somit Auswirkungen auf alle geltenden getrennten Verpflichtungen. Außerdem konsultierte der rechtliche Vertreter der CCCME im Fall der Gusserzeugnisse die Kommission vor Einreichen des kompletten Angebots durch neue Ausführer nach dem Verfahren der Neuausführerbehandlung. Im vorliegenden Fall hielt sich die CCCMC nicht daran. Folglich wurde das Argument zurückgewiesen.

    5.3.   Konsultationspflicht

    (41)

    Drittens machte die CCCMC geltend, dass die Konsultationspflicht nur im Fall von Schwierigkeiten oder Fragen gegeben sei, die seitens der CCCMC in Bezug auf Seven Star auf Grundlage der vorherigen Praxis im Fall der Gusserzeugnisse nicht bestanden hätten. CCCMC zufolge informierte Seven Star die Kommission bereits während des Kontrollbesuchs an den Betriebsstätten des Ausführers im Juni 2023 über die Absicht, sich dem Verpflichtungsangebot anzuschließen. Die Kommission habe außerdem keine Einwände erhoben, als Seven Star das Angebot mit demselben MEP wie für andere Ausführer einreichte. Die CCCMC brachte ferner vor, dass die Kommission auf keine Probleme in Bezug auf die Vertraulichkeit mit den von Seven Star vorgeschlagenen Bedingungen der Verpflichtung hingewiesen habe. Die CCCMC ging davon aus, dass die Kommission aktiv, rechtzeitig und verantwortungsbewusst den Antrag eines neuen Ausführers für eine Verpflichtung mit Orientierung und Rückmeldungen begleiten würde und sah daher davon ab, die Kommission zu konsultieren.

    (42)

    Die Kommission erinnerte daran, dass sie im Rahmen der Neuausführerüberprüfung um keinerlei Hilfe oder Orientierung in dieser Hinsicht gebeten wurde. Die Kommission hat keine Anfragen oder Mitteilungen in Bezug auf den MEP oder die Methodik zu seiner Anpassung dafür erhalten. Die Interessensbekundung seitens Seven Star zum Einreichen des Verpflichtungsangebots während des Kontrollbesuchs ausgenommen enthielt die erste Kontaktaufnahme seitens des Herstellers ein fast vollständiges Verpflichtungsangebot mit MEP. Die Kommission untersuchte das Angebot im Rahmen weiterer regulärer Verfahrensschritte und legte den an der Untersuchung beteiligten Parteien die abschließende Bewertung vor. Sowohl die CCCMC als auch Seven Star wurden über diese Bewertung und die wichtigsten Ergebnisse in Kenntnis gesetzt, einschließlich der Probleme in Bezug auf die Vertraulichkeit des MEP, und bekamen Zeit eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen und ihre Argumente vorzubringen. Diese Gelegenheit haben sie jedoch nicht wahrgenommen und keine Stellungnahmen abgegeben. Behauptungen, die Kommission habe in Bezug auf die Vertraulichkeit keine Einwände erhoben, sind daher unbegründet.

    (43)

    Der Kommission zufolge ist es nicht an der CCCMC, vorwegzunehmen, was sie vermutet oder glaubt, was geschehen würde. Was jedenfalls den neuen Ausführer betrifft, so ist die CCCMC nicht befugt, Dritten Informationen über die bestehende Verpflichtung zu erteilen. Nach der Bestimmung der Verpflichtung besteht die Konsultationspflicht bei jeglicher Situation, nicht nur im Fall von Fragen oder Schwierigkeiten, sondern auch zu technischen Aspekten oder jeglichen sonstigen Themen, die die Durchführung und Anwendung der Verpflichtung betreffen. Die Erteilung jeglicher den MEP betreffenden Informationen an Parteien, die nicht der Verpflichtung unterliegen, ohne die Kommission zuvor zu konsultieren, fällt mit Sicherheit unter diese Konsultationspflicht (26).

    5.4.   Auswirkungen auf den Markt

    (44)

    Viertens bestritten die CCCMC und die ausführenden Hersteller, dass die Kenntnis des MEP anderen Unternehmen, die nicht die Verpflichtung eingegangen sind, Vorteile verschaffen kann. Sie machten geltend, dass einige Unternehmen die Formel zur Berechnung des MEP bereits kennten und es keine Beweise dafür gebe, dass ihnen dies Vorteile auf dem Markt verschafft habe. Außerdem sei der tatsächliche Verkaufspreis höher als der MEP, sodass andere Unternehmen, die nicht die Verpflichtungen eingegangen sind, den tatsächlichen Preis nicht vorhersagen könnten.

    (45)

    Die Kommission erinnerte daran, dass nach Artikel 19 Absatz 1 der Grundverordnung alle Informationen, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde, vertraulich sind. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim MEP aus diesen Gründen um eine vertrauliche Information. Ausführer, die einer Verpflichtung unterliegen, können ihre Waren in der Union nicht unter dem festgesetzten MEP verkaufen. Die Preise liegen daher logischerweise über dem MEP. Dieser Unterschied ist jedoch meistens unerheblich, sofern keine außergewöhnlichen Marktgegebenheiten bestehen, was hier nicht der Fall ist. Alle Ausführer, die die Verpflichtung eingegangen sind, haben sich zur Erfüllung zahlreicher Pflichten bekannt, darunter zur regelmäßigen Berichterstattung über alle Geschäftsvorgänge, zur Bereitschaft zu jeglichen Kontrollen und dazu, die Kommission zu allen Themen der Überwachung und Durchführung zu konsultieren. Jeder andere Ausführer, der der Verpflichtung nicht unterliegt, muss diesen Pflichten nicht nachkommen. Die Kenntnis des MEP und der Methodik zu seiner Anpassung würde es jedoch anderen Ausführern ohne jegliche Kontrolle ermöglichen, den Preis ihrer Waren selbst bei erhobenen Zöllen unter dem MEP festzusetzen, da keine Meldepflicht besteht. Diese Verkäufe würden die Unionshersteller daher weiter schädigen.

    (46)

    Auch wenn einige dieser Unternehmen in der Vergangenheit der Verpflichtung unterlagen und vom MEP-Mechanismus Kenntnis hatten, erfolgte der Widerruf ihrer Verpflichtung auf Verstöße dieser Unternehmen gegen die in der Verpflichtung vorgesehenen Pflichten. Die Umstände im vorliegenden Fall sind daher andere, da der Kommission bei vorherigen Beschlüssen keine Beweise für eine Verletzung der Vertraulichkeit vorlagen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission beschlossen, das Verpflichtungsangebot von Seven Star nicht anzunehmen, und dennoch war es dem Unternehmen möglich, vertrauliche Informationen über den MEP zu erhalten. Die Kommission hat die vorliegenden Umstände und Folgen der Verletzung der Vertraulichkeit bewertet und ist, wie in Erwägungsgrund 45 erläutert, zu dem Schluss gekommen, dass die Aufrechterhaltung der Verpflichtungen praktisch nicht mehr möglich war. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

    5.5.   Interesse der Union am Widerruf

    (47)

    Fünftens brachten die CCCMC und die betroffenen Ausführer vor, dass der Widerruf der Verpflichtung nicht im Interesse des Unionsmarktes sei und folglich der ausgewogene Markt gestört werde. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Argumentation unbegründet ist. Der Wirtschaftszweig der Union legte in seiner Stellungnahme eindeutig dar, dass die Maßnahmen in ihrer jetzigen Form nicht ausreichen. Die Rücknahme der Verpflichtung wird weder die Verfügbarkeit der Ware auf dem Markt noch ihre Qualität beeinträchtigen. Außerdem schränkt die Rücknahme der Verpflichtung die Ausführer nicht in ihren Möglichkeiten ein, die betroffene Ware in die Union zu verkaufen. Diesen Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

    5.6.   Verhältnismäßigkeit

    (48)

    Die CCCMC und die betroffenen Ausführer gaben an, dass der Widerruf der Verpflichtung zu repressiv und in Bezug auf das Vorgehen der CCCMC und anderer Ausführer unverhältnismäßig sei. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es im Ermessen der Kommission liegt, das Vorgehen der Parteien zu bewerten, um festzustellen, welche Verpflichtung verletzt wurde, und zu entscheiden, ob die Annahme des Verpflichtungsangebots widerrufen werden muss. Wie bereits oben erläutert, stellte die Kommission einen Verstoß der CCCMC gegen die Verpflichtung und gegen das auf Vertrauen basierende Verhältnis fest. Die Kommission stellte zudem fest, dass die Verpflichtung und ihre Überwachung unter diesen Umständen praktisch nicht mehr möglich sind, was allein schon Grund genug für den Widerruf der Verpflichtung ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtungen unabhängig davon, wie erheblich die Verletzung ist, widerrufen werden können. Die Verpflichtungsangebote wurden außerdem aufgrund der Rolle der CCCMC bei der Umsetzung und Überwachung der Verpflichtungen angenommen, wie die CCCMC selbst in ihrer schriftlichen Stellungnahme und bei der Anhörung hervorhob. Im Falle eines Vertrauensbruchs zwischen der Kommission und der CCCMC, die an der Verpflichtung jedes Ausführers als Partei beteiligt ist, bedeutet dies einen Vertrauensbruch in Bezug auf alle Ausführer. Nach eingehender Untersuchung hat die Kommission daher beschlossen, die Annahme der Verpflichtungen zu widerrufen.

    5.7.   Praktikabilität

    (49)

    Schließlich boten die CCCMC und die betroffenen ausführenden Hersteller an, das Problem der Konsultationspflicht und der Preisgabe des MEP gegenüber anderen Ausführern anzugehen. Die CCCMC schlug vor, eine gemeinsame Position in Bezug auf die Konsultationspflicht für den Fall festzulegen, dass sich neue Ausführer der Verpflichtung anschließen möchten. Wie bereits in Erwägungsgrund 31 dargelegt, ist das Verpflichtungsangebot der Ausführer in Bezug auf Zitronensäure keine gemeinsame Verpflichtung und neue Angebote werden anhand der jeweiligen Umstände bewertet. Ihrerseits schlugen die Ausführer vor, die Verpflichtungen mit einer möglichen Anpassung beizubehalten. Auch wenn die Parteien keine spezifische Lösung oder konkreten Vorschlag vorgelegt haben, hat die Kommission jede potenzielle Lösung, die praktisch umsetzbar und für sie akzeptabel wäre, bewertet, wie es in der Verpflichtung festgelegt ist (27); es konnte jedoch keine Lösung gefunden werden, die die Anforderungen der Verpflichtung nach Artikel 8 der Grundverordnung erfüllt.

    (50)

    Um vollständig den potenziellen Risiken der Zollumgehung und Verkäufen von Waren zu Preisen, die unter nicht schädigenden Preisen liegen, durch Unternehmen vorzubeugen, die nicht die Verpflichtung eingegangen sind, aber Kenntnis vom MEP haben, müsste die Kommission zusätzlich zu der Überwachung von Einfuhren im Rahmen der Verpflichtungen eine komplexe Überwachung von Einfuhren im Allgemeinen durchführen. Wenn für diese Ausführer keine Meldepflicht besteht, ist die Überwachung von Einfuhren, die durch ausführende Parteien erfolgen, die nicht der Verpflichtung unterliegen, zu aufwendig und kann daher nicht als effizient betrachtet werden. Dies ist auch der Grund, aus dem individuelle Verpflichtungen für jeden einzelnen Ausführer nicht angenommen werden können. Wie zudem in den Erwägungsgründen 21-23 dargelegt wurde, wurden die Verpflichtungsangebote der Ausführer angenommen, da sich die CCCMC angeschlossen hatte und die Überwachung der Verpflichtungen aktiv erleichterte. In Anbetracht der Gründe für den Widerruf der Verpflichtung kann die komplexere Überwachung ohne Beteiligung der CCCMC aufgrund ihrer Undurchführbarkeit erst recht nicht akzeptiert werden. Die Kommission war daher der Ansicht, dass es keine Abhilfe für die Preisgabe des aktuellen MEP gegenüber dem neuen Ausführer, der die Verpflichtung nicht eingegangen ist, gibt, und die vorliegende Verpflichtung praktisch nicht mehr umsetzbar ist. Ihre Annahme sollte daher widerrufen werden.

    5.8.   Schlussfolgerung

    (51)

    Abschließend gab es der Kommission Anlass zur Sorge, dass die CCCMC es versäumte, die Kommission zu konsultieren, als der neue Ausführer mit dem neuen Verpflichtungsangebot an die CCCMC herantrat. Dieses Vorgehen stellt eine Verletzung der Verpflichtung dar, die daher widerrufen werden muss. Die CCCMC ist nicht befugt, allein und ohne Konsultation der Kommission zu schlussfolgern, was die Praxis der Kommission ist, insbesondere in Bezug auf außergewöhnliche Formen von Maßnahmen wie Verpflichtungen, die nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden müssen. Weder die CCCMC noch die betroffenen Ausführer waren in der Lage, ein Beispiel anzuführen, bei dem die Annahme der Verpflichtung für den neuen Ausführer unter denselben Umständen erfolgte wie im Rahmen der Neuausführerüberprüfung für Zitronensäure, und jeder beliebige ähnliche Fall oder angebliche vorherige Praxis der Kommission täte dem Ermessen der Kommission, Verpflichtungen unter den Umständen des vorliegenden Falls zu beenden, keinen Abbruch. Gleichermaßen ist das von den Parteien angeführte Argument, die Rücknahme der Verpflichtung sei nicht im Interesse der Union, in diesem Fall nicht relevant. Nach Artikel 8 der Grundverordnung ist das Interesse der Union kein Kriterium, um die Praktikabilität und Wirksamkeit eines Verpflichtungsangebots zu bewerten. Die Parteien haben jedenfalls kein fundiertes Argument über die negativen Auswirkungen des Widerrufs der Verpflichtung für den Wirtschaftszweig der Union oder den Unionsmarkt vorgebracht. Schließlich wurde der Kommission keine neue Lösung für die Überwachung vorgelegt, die durchführbar wäre.

    (52)

    Aus diesen Gründen ändert keines der von der CCCMC und den ausführenden Herstellern vorgebrachten Argumente etwas an der Schlussfolgerung, dass die Annahme der Verpflichtung widerrufen werden sollte.

    6.   WIDERRUF DER VERPFLICHTUNGSANNAHME UND EINFÜHRUNG ENDGÜLTIGER ZÖLLE

    (53)

    Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung und den einschlägigen Bestimmungen der Verpflichtungen, wonach die Kommission diese einseitig widerrufen kann, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Annahme der von COFCO, RZBC und Guoxin Union zusammen mit der CCCMC angebotenen Verpflichtungen widerrufen und der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 sowie der vorangegangene Beschluss vom 2. Dezember 2008 (2008/899/EG) aufgehoben werden sollten. Dementsprechend sollte der mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren der betroffenen, von den folgenden Unternehmen hergestellten Ware erhoben werden: COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A874), RZBC Co. Ltd. (TARIC-Zusatzcode A876), RZBC (Juxian) Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A877) und Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. (TARIC-Zusatzcode A879).

    (54)

    Im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen der Unionseinführer, die die Waren in der Annahme erworben haben, Waren zu erhalten, die unter die Verpflichtungen fallen, sind Einfuhren von Zitronensäure, für die eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, bei der die Bestimmungen der Verpflichtungen eingehalten werden, von den Antidumpingzöllen befreit. Jegliche Waren, für die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurde, unterliegen jedoch diesen Zöllen. Dieser Zeitraum ermöglicht es, dass sowohl Einführer in die Union als auch ausführende Hersteller ihre bereits eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen abschließen können oder dass sie ordnungsgemäß über die potenziellen Konsequenzen des Widerrufs der Verpflichtungsannahmen unterrichtet werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Annahme der Verpflichtungen, die von den nachstehend angeführten ausführenden Herstellern zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters angeboten wurde, wird hiermit widerrufen:

    Land

    Unternehmen

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    COFCO Bio-Chemical Energy (Yushu) Co., Ltd. — No 1 Dongfeng Avenue, Wukeshu Economic Development Zone, Changchun City 130401, PRC

    A874

    Hergestellt von RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Provinz Shandong, PRC und verkauft von dem verbundenen Vertriebsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong

    A926

    Hergestellt von RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Provinz Shandong, VR China und verkauft von dem verbundenen Vertriebsunternehmen RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao City, Provinz Shandong

    A927

    Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu

    A879

    Artikel 2

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 und der Beschluss 2008/899/EG werden hiermit aufgehoben.

    Artikel 3

    Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 4

    (1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    (2)   Bestimmungen, die durch Artikel 2 und 3 aufgehoben werden, gelten weiterhin für Einfuhren, für die eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, und für die binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. März 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

    (3)  Beschluss der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (2008/899/EG) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62).

    (4)  Beschluss der Kommission vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses 2008/899/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (2012/501/EU) (ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 8).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/32 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 10 vom 15.1.2016, S. 3).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/704 der Kommission vom 11. Mai 2016 zum Widerruf der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/87 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 122 vom 12.5.2016, S. 19).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/607 der Kommission vom 14. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 73).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180 der Kommission vom 16. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf Einfuhren von aus Malaysia versandter Zitronensäure, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Neuausführerüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2023/2180, 17.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2180/oj).

    (11)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2180, Erwägungsgründe 149 bis 156.

    (12)  t21.001893 — Technische Vorschriften gemäß Klausel 5.10 des im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China gemachten Verpflichtungsangebots (UT44).

    (13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 75), Erwägungsgrund 9.

    (14)  Klausel 7.1 des Verpflichtungsangebots.

    (15)  Klausel 6.1 des Verpflichtungsangebots.

    (16)  Klausel 2.3 in Verbindung mit Klausel 6.1 des Verpflichtungsangebots.

    (17)  Klausel 7.1 des Verpflichtungsangebots.

    (18)  Klausel 8.3 des Verpflichtungsangebots.

    (19)  Klausel 2.3 des Verpflichtungsangebots.

    (20)  Klausel 5 des Verpflichtungsangebots.

    (21)  Klausel 5.10 des Verpflichtungsangebots.

    (22)  Schriftliche Stellungnahme der CCCMC vom 10. November 2023, Absätze 13-15.

    (23)  Beschluss der Kommission vom 23. März 2010 zur Änderung des Beschlusses 2006/109/EG durch Annahme von drei Angeboten, sich der gemeinsamen Preisverpflichtung im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Gusserzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China anzuschließen (2010/177/EU) (ABl. L 77 vom 24.3.2010, S. 55).

    (24)  Erwägungsgrund 6 des Beschlusses 2008/899/EG.

    (25)  Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2006 zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (2006/109/EG) (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 59).

    (26)  Klausel 6.1 des Verpflichtungsangebots.

    (27)  Klausel 8.5 des Verpflichtungsangebots.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/738/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


    Top