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Document 32024D2026

    Beschluss (GASP) 2024/2026 des Rates vom 22. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    ST/11812/2024/INIT

    ABl. L, 2024/2026, 23.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2026/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2026/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/2026

    23.7.2024

    BESCHLUSS (GASP) 2024/2026 DES RATES

    vom 22. Juli 2024

    zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

    (2)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 verweist der Europäische Rat auf seine vorangegangenen Schlussfolgerungen zur fortgesetzten Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und bekräftigt die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. Der Europäische Rat verurteilt zudem auf das Schärfste die jüngste Eskalation der Feindseligkeiten vonseiten der Russischen Föderation, insbesondere die weiter verstärkten Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf die zivile und kritische Infrastruktur, vor allem des Energiesektors.

    (3)

    Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Folglich sollte der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.

    (4)

    Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 9 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    „(1)

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2025.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2024.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2026/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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