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Document 32023R0822

Verordnung (EU) 2023/822 der Kommission vom 17. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/2336

ABl. L 102I vom 17/04/2023, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/822/oj

17.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 102/1


VERORDNUNG (EU) 2023/822 DER KOMMISSION

vom 17. April 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bis zum 31. Mai 2023 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission (2) Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV freigestellt.

(2)

Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wurde im Einklang deren Artikel 7 überwacht und bewertet. Diese Bewertung ergab, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 insgesamt positiv wahrgenommen wird.

(3)

Die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 ist auf vertikale Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor beschränkt, bei denen mit ausreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllt sind. Da sich die Marktbedingungen, die der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 zugrunde liegen, nicht wesentlich verändert haben, kann weiterhin mit ausreichender Sicherheit angenommen werden, dass die vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, auch weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher verlängert werden.

(4)

Damit die Kommission möglichen Veränderungen der Marktbedingungen Rechnung tragen kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 461/2010 um fünf Jahre verlängert werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 461/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Kommission wird die Anwendung dieser Verordnung überwachen und die Verordnung vor dem 31. Mai 2028 bewerten.“

2.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2028.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52).


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