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Document 32019L0713

Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

PE/89/2018/REV/3

ABl. L 123 vom 10/05/2019, p. 18–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/713/oj

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/18


RICHTLINIE (EU) 2019/713 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2019

zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln stellen eine Bedrohung für die Sicherheit dar, da sie eine Einnahmequelle für die organisierte Kriminalität sind und somit anderen kriminellen Aktivitäten wie Terrorismus, Drogenhandel und Menschenhandel Vorschub leisten.

(2)

Darüber hinaus stellen Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt dar, weil sie das Vertrauen der Verbraucher untergraben und unmittelbare wirtschaftliche Verluste verursachen.

(3)

Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates (3) muss aktualisiert und durch die Aufnahme zusätzlicher Vorschriften zu Straftaten — insbesondere in Bezug auf computerbezogenen Betrug —, und zu Strafen, zur Prävention, zur Unterstützung für Opfer sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzt werden.

(4)

Signifikante Abweichungen und Diskrepanzen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln können die Prävention, Aufdeckung und Sanktionierung strafbarer Handlungen dieser Art und sonstiger damit zusammenhängender und dadurch ermöglichter schwerer und organisierter Kriminalität behindern und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich komplizierter und damit weniger effektiv machen, was sich negativ auf die Sicherheit auswirkt.

(5)

Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln weisen eine erhebliche grenzüberschreitende Dimension auf, die zunehmend durch eine digitale Komponente verstärkt wird, was verdeutlicht, wie notwendig weitere Maßnahmen zur Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften betreffend Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sind.

(6)

In den vergangenen Jahren waren nicht nur exponentielle Zuwächse in der digitalen Wirtschaft zu verzeichnen, sondern auch zahlreiche Innovationen in vielen Bereichen, einschließlich bei Zahlungstechnologien. Neue Zahlungstechnologien sind mit der Nutzung neuer Arten von Zahlungsinstrumenten verbunden, die zwar Verbrauchern und Unternehmen neue Möglichkeiten bieten, gleichzeitig aber auch mehr Gelegenheit für Betrug schaffen. Daher muss der Rechtsrahmen auf der Grundlage eines technologieneutralen Ansatzes diesen technologischen Entwicklungen gerecht werden und mit ihnen Schritt halten.

(7)

Mithilfe von Betrug werden nicht nur kriminelle Vereinigungen finanziert, sondern es wird auch die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts eingeschränkt und die Bürger werden dazu gebracht, sich bei Online-Einkäufen zurückhaltender zu verhalten.

(8)

Gemeinsame Definitionen sind im Bereich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln wichtig, um bei der Anwendung dieser Richtlinie ein einheitliches Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern. Diese Definitionen sollten neue Arten unbarer Zahlungsinstrumente, die die Übertragung von E-Geld ermöglichen, und virtuelle Währungen abdecken. Bei der Definition unbarer Zahlungsinstrumente sollte berücksichtigt werden, dass ein unbares Zahlungsinstrument aus verschiedenen Elementen bestehen kann, die zusammenwirken, beispielsweise aus einer mobilen Zahlungsanwendung und einer entsprechenden Genehmigung (z. B. einem Passwort). Wenn in dieser Richtlinie das Konzept des unbaren Zahlungsinstruments benutzt wird, sollte dies so verstanden werden, dass das Instrument dem Besitzer oder Nutzer ermöglicht, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen oder einen Zahlungsauftrag zu erteilen. Beispielsweise sollte die widerrechtliche Erlangung einer mobilen Zahlungsanwendung ohne die erforderliche Genehmigung nicht als widerrechtliche Erlangung eines unbaren Zahlungsinstruments betrachtet werden, da der Nutzer nicht in die Lage versetzt wird, tatsächlich Geld oder monetäre Werte zu übertragen.

(9)

Diese Richtlinie gilt für unbare Zahlungsinstrumente nur in Bezug auf deren Zahlungsfunktion.

(10)

Diese Richtlinie sollte nur insofern für virtuelle Währungen gelten, als diese gemeinhin für die Leistung von Zahlungen verwendet werden können. Den Mitgliedstaaten sollte nahegelegt werden, in ihrem nationalen Recht sicherzustellen, dass künftige Währungen virtueller Art, die von ihren Zentralbanken oder anderen öffentlichen Behörden herausgegeben werden, denselben Schutz vor betrügerischen Straftaten wie unbare Zahlungsmittel im Allgemeinen genießen. Digitale Brieftaschen, die die Übertragung virtueller Währungen ermöglichen, sollten im gleichen Umfang wie unbare Zahlungsinstrumente unter diese Richtlinie fallen. Die Definition des Begriffs „digitales Tauschmittel“ sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass digitale Brieftaschen für die Übertragung virtueller Währungen die Merkmale eines Zahlungsinstruments aufweisen können, aber nicht müssen, und sollte nicht die Definition des Zahlungsinstruments erweitern.

(11)

Der Versand gefälschter Rechnungen, um Zahlungsdaten zu erhalten, sollte als Versuch einer rechtswidrigen Aneignung im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.

(12)

Mit der Gewährung strafrechtlichen Schutzes in erster Linie für Zahlungsinstrumente, die einen besonderen Fälschungs- oder Missbrauchsschutz verwenden, sollen die Wirtschaftsbeteiligten dazu angehalten werden, die von ihnen herausgegebenen Zahlungsinstrumente mit einem solchen besonderen Schutz zu versehen.

(13)

Wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen sind zum Schutz unbarer Zahlungsmittel gegen Betrug und Fälschung unerlässlich. Insbesondere ist ein gemeinsamer strafrechtlicher Ansatz in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen erforderlich, die der Vorbereitung einer tatsächlichen betrügerischen Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln dienen oder dazu beitragen. Handlungen wie das Sammeln und der Besitz von Zahlungsinstrumenten in betrügerischer Absicht (etwa durch Phishing oder Skimming) oder die Lenkung oder Umlenkung von Zahlungsdienstnutzern auf nachgeahmte Websites und deren Verbreitung (beispielsweise durch den Verkauf von Kreditkarteninformationen im Internet) sollten daher als eigener Straftatbestand gefasst werden, ohne dass eine tatsächliche betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsmitteln gegeben sein muss. Solche strafbaren Handlungen sollten deshalb auch Fälle einschließen, in denen der Besitz, die Beschaffung oder die Verbreitung nicht unbedingt zu einer betrügerischen Verwendung solcher Zahlungsinstrumente führt. Soweit jedoch der Besitz oder die Inhaberschaft nach dieser Richtlinie unter Strafe gestellt wird, sollte die bloße Unterlassung nicht unter Strafe gestellt werden. Diese Richtlinie sollte nicht für die rechtmäßige Verwendung eines Zahlungsinstruments einschließlich und in Verbindung mit der Erbringung innovativer Zahlungsdienste, wie sie gewöhnlich von FinTech-Unternehmen entwickelt werden, gelten.

(14)

Bei den von dieser Richtlinie genannten Straftaten gilt für sämtliche Tatbestandsmerkmale das Vorsatzerfordernis im Einklang mit dem nationalen Recht. Es ist möglich, aus den objektiven Tatumständen auf den vorsätzlichen Charakter einer Handlung sowie die Kenntnis oder den Zweck, die als Tatbestandsmerkmal erforderlich sind, zu schließen. Straftaten, die keinen Vorsatz voraussetzen, sollten von dieser Richtlinie nicht erfasst werden.

(15)

Diese Richtlinie bezieht sich auf klassische Handlungen wie Betrug, Fälschung, Diebstahl und widerrechtliche Aneignung, die im nationalen Recht bereits vor dem digitalen Zeitalter festgelegt wurden. Da nichtkörperliche Zahlungsinstrumente in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, müssen die entsprechenden Handlungen im digitalen Raum festgelegt und die Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ergänzt und verstärkt werden. Die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments sollte eine Straftat darstellen, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments verbunden ist. Unter „missbräuchlicher Verwendung“ sollte das Handeln einer Person, die ein ihr überlassenes nichtkörperliches unbares Zahlungsinstrument wissentlich unrechtmäßig zu ihrem eigenen Nutzen oder zum Nutzen anderer einsetzt, verstanden werden. Die Beschaffung eines solchen widerrechtlich erlangten Instruments zwecks betrügerischer Verwendung sollte strafbar sein, ohne dass es erforderlich ist, alle tatsächlichen Umstände der widerrechtlichen Erlangung festzustellen, und ohne dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der Vortat, die zu der widerrechtlichen Erlangung geführt hat, erforderlich ist.

(16)

Diese Richtlinie bezieht sich auch auf Werkzeuge, die zur Verübung der darin genannten Straftaten benutzt werden können. Da es notwendig ist, eine Kriminalisierung von Werkzeugen, die für legitime Zwecke hergestellt und auf den Markt gebracht werden und daher an sich keine Bedrohung darstellen — selbst wenn sie für Straftaten missbraucht werden können — sollte sich die Kriminalisierung auf die Werkzeuge beschränken, die in erster Linie dafür konzipiert oder eigens dafür angepasst wurden, um Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen.

(17)

Die Sanktionen und Strafen für Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sollten unionsweit wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Diese Richtlinie lässt die individuelle Sanktionsfestsetzung, die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im betreffenden Fall vorliegenden Umstände und der allgemeinen Bestimmungen des nationalen Strafrechts unberührt.

(18)

Da in dieser Richtlinie Mindestvorschriften vorgesehen sind, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Vorschriften in Bezug auf Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, einschließlich einer weiter gefassten Definition der Straftaten, zu erlassen oder beizubehalten.

(19)

Es ist angezeigt, strengere Strafen vorzusehen, wenn eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates (5) begangen wurde. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind und dies zu strengeren Strafen führen könnte. Wurde von derselben Person eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit einer anderen Straftat im Sinne dieser Richtlinie begangen, und stellt eine dieser Straftaten de facto einen notwendigen Bestandteil der anderen Straftat dar, kann ein Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts vorsehen, dass ein solches Verhalten als erschwerender Umstand bei der Hauptstraftat gilt.

(20)

Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist das Strafrechtssystem des Mitgliedstaats, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, am besten zu deren Verfolgung geeignet. Daher sollte jeder Mitgliedstaat seine gerichtliche Zuständigkeit für in seinem Hoheitsgebiet begangene Straftaten und von seinen Staatsangehörigen begangene Straftaten begründen. Die Mitgliedstaaten können auch ihre Zuständigkeit für strafbare Handlungen begründen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen Schaden verursachen. Sie werden nachdrücklich ermutigt, dies zu tun.

(21)

Unter Hinweis auf die Verpflichtungen gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates (6) und dem Beschluss 2002/187/JI des Rates (7) wird den zuständigen Behörden nahegelegt, bei Kompetenzkonflikten die Möglichkeit direkter Konsultationen mit der Hilfe der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) zu nutzen.

(22)

Da für wirksame Ermittlungen bei Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln besondere Instrumente erforderlich sind, die für eine wirksame Zusammenarbeit der nationalen Behörden auf internationaler Ebene relevant sind, sollten die üblicherweise in Fällen von organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendeten Ermittlungsinstrumente den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, wenn und soweit der Einsatz dieser Instrumente angezeigt und der Art und der Schwere der Straftaten, wie sie im nationalen Recht definiert sind, angemessen ist. Darüber hinaus sollten Strafverfolgungsbehörden und sonstige zuständige Behörden zum Zwecke der Ermittlung und Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zügig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, den zuständigen Behörden die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen zuzuweisen, damit sie die in dieser Richtlinie genannten Straftaten ordnungsgemäß ermitteln und verfolgen können.

(23)

Die nationalen Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie befasst sind, sollten die Befugnis besitzen, mit anderen nationalen Behörden im gleichen Mitgliedstaat und den entsprechenden Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(24)

In vielen Fällen liegen Sicherheitsvorfällen, die den zuständigen nationalen Behörden nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gemeldet werden müssten, kriminelle Aktivitäten zugrunde. Bei solchen Sicherheitsvorfällen kann ein krimineller Hintergrund vermutet werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt keine hinreichend klaren Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Betreiber wesentlicher Dienste und Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, ihre Meldungen auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2016/1148 den Strafverfolgungsbehörden zukommen zu lassen, um ein wirksames, umfassendes Vorgehen zu ermöglichen und die Täter leichter zu verfolgen und zur Rechenschaft ziehen zu können. Die Förderung einer sicheren und geschützten robusteren Umgebung setzt insbesondere voraus, dass die Strafverfolgungsbehörden systematisch über Sicherheitsvorfälle mit einem mutmaßlichen schwerwiegenden kriminellen Hintergrund informiert werden. Zudem sollten gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 benannten Computer-Notfallteams in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden einbezogen werden, um — soweit dies auf nationaler Ebene als angemessen erachtet wird — Informationen und auch Fachwissen über Informationssysteme beizusteuern.

(25)

Schwerwiegende Sicherheitsvorfälle im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) können kriminellen Ursprungs sein. Zahlungsdienstleister sollten gegebenenfalls dazu angehalten werden, die Meldungen, die sie nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/2366 der zuständigen Behörde ihres Heimatmitgliedstaats übermitteln müssen, an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.

(26)

Auf Unionsebene gibt es eine Reihe von Instrumenten und Verfahren, um den Informationsaustausch zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden bei Strafermittlungen und bei der Strafverfolgung zu ermöglichen. Zur Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und um dafür zu sorgen, dass die betreffenden Instrumente und Verfahren vollumfänglich eingesetzt werden, sollte diese Richtlinie die Bedeutung der Anlaufstellen stärken, die mit dem Rahmenbeschluss 2001/413/JI eingeführt worden sind. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, sich für die Nutzung bestehender Netze operativer Kontaktstellen, etwa des mit der Richtlinie 2013/40/EU eingeführten Netzes, zu entscheiden. Diese Kontaktstellen sollten wirksam Hilfe leisten, indem sie beispielsweise den Austausch einschlägiger Informationen und die Bereitstellung technischer Unterstützung oder rechtlicher Informationen erleichtern. Um den reibungslosen Betrieb des Netzes sicherzustellen, sollte jede Kontaktstelle in der Lage sein, rasch mit der Kontaktstelle in einem anderen Mitgliedstaat zu kommunizieren. Angesichts der signifikanten grenzüberschreitenden Dimension der unter diese Richtlinie fallenden Kriminalität und insbesondere der Volatilität elektronischer Beweismittel sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, dringende Ersuchen dieses Netzes umgehend zu bearbeiten und innerhalb von acht Stunden Rückmeldung zu geben. In sehr dringenden und schwerwiegenden Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) unterrichten.

(27)

Für die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln ist eine Meldung relevanter Vorfälle an die Behörden unverzüglich von großer Bedeutung, da eine solche Meldung häufig der Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen ist. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um natürliche und juristische Personen, insbesondere Finanzinstitute, dazu anzuhalten, den Strafverfolgungs- und Justizbehörden relevante Vorfälle zu melden. Diese Maßnahmen können auf verschiedenen Arten von Maßnahmen beruhen, einschließlich Gesetzgebungsakten, die Meldepflichten bei Verdacht auf Betrug enthalten, oder nicht legislativer Maßnahmen wie die Einrichtung oder Unterstützung von Organisationen oder Verfahren zur Förderung des Informationsaustauschs oder Sensibilisierungskampagnen. Alle Maßnahmen, mit denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen verbunden ist, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchgeführt werden. Insbesondere sollte jede Übermittlung von Informationen zur Verhütung und Bekämpfung strafbarer Handlungen in Verbindung mit Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln den Anforderungen jener Verordnung und vor allem den berechtigten Gründen für eine Verarbeitung genügen.

(28)

Um die zügige und unmittelbare Meldung von Straftaten zu erleichtern, sollte die Kommission die Schaffung wirksamer Online-Betrugsmeldesysteme durch die Mitgliedstaaten und standardisierte Meldemusterformulare auf Unionsebene sorgfältig bewerten. Solche Systeme könnten die Meldung von Betrug im unbaren Zahlungsverkehr, der häufig online erfolgt, erleichtern und somit die Unterstützung für die Opfer, die Identifizierung und Analyse der Bedrohungen durch Cyberkriminalität sowie die Arbeit und die grenzübergreifende Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Behörden verstärken.

(29)

Die in dieser Richtlinie genannten Straftaten sind häufig grenzüberschreitender Art. Daher ist für ihre Bekämpfung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür Sorge zu tragen, dass die Übereinkünfte über die gegenseitige Anerkennung und die Rechtshilfe in angemessenem Umfang tatsächlich auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten angewandt werden.

(30)

Die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung aller Arten von Betrug mit unbaren Zahlungsmitteln sowie aller Arten der Fälschung dieser Zahlungsmittel — auch in Fällen, die geringe Geldbeträge betreffen — sind für die wirksame Bekämpfung dieses Phänomens besonders wichtig. Meldepflichten, Informationsaustausch und statistische Berichte sind effiziente Methoden, um betrügerische Aktivitäten zu erkennen, insbesondere ähnliche Aktivitäten, die — für sich allein genommen — nur geringe Geldbeträge betreffen.

(31)

Betrug und Fälschung im unbaren Zahlungsverkehr kann für die Opfer sowohl schwere wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Folgen haben. Bei Betrug, etwa durch Identitätsdiebstahl, sind die Folgen aufgrund einer Beschädigung des Ansehens und eines beruflichen Schadens, einer Schädigung der Kreditwürdigkeit einer Einzelperson sowie einer erheblichen psychischen Schädigung des Opfers häufig noch schwerwiegender. Die Mitgliedstaaten sollten Beistands-, Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen beschließen, um diese Folgen abzumildern.

(32)

Es dauert oft recht lange, bis die Opfer feststellen, dass sie durch Betrug und Fälschungsdelikte einen Verlust erlitten haben. In dieser Zeit entwickelt sich möglicherweise eine Spirale aus miteinander verknüpften Straftaten, die die negativen Folgen für die Opfer verschärft.

(33)

Natürlichen Personen, die Opfer eines Betrugs im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geworden sind, stehen die gemäß der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeräumten Rechte zu. Die Mitgliedstaaten sollten Beistands- und Unterstützungsmaßnahmen für die Opfer beschließen, die sich an den von jener Richtlinie geforderten Maßnahmen orientieren, aber unmittelbarer auf die spezifischen Bedürfnisse der Opfer von Betrug in Bezug auf Identitätsdiebstahl ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen sollten unter anderem die Bereitstellung einer Liste spezieller Einrichtungen, die verschiedene Aspekte der identitätsbezogenen Straftaten und der Opferhilfe abdecken, eine spezielle psychologische Betreuung und Beratung in finanziellen, praktischen und rechtlichen Fragen sowie Unterstützung bei der Erwirkung verfügbarer Entschädigungsleistungen umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, ein zentrales nationales Online-Informationsportal einzurichten, damit die Opfer leichter Zugang zu Beistand und Unterstützung erhalten können. Einschlägige Informationen und Hinweise zum Schutz vor den negativen Folgen solcher Straftaten sollten auch juristischen Personen angeboten werden.

(34)

Diese Richtlinie sollte für juristische Personen das Recht vorsehen, nach Maßgabe des nationalen Rechts Zugang zu Informationen über Verfahren zur Erstattung von Strafanzeigen zu erhalten. Dieses Recht ist insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wichtig und sollte zu günstigeren Rahmenbedingungen für diese Unternehmen beitragen. Natürlichen Personen steht dieses Recht bereits nach der Richtlinie 2012/29/EU zu.

(35)

Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der Kommission Strategien zur Verhütung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und Maßnahmen zur Verminderung der Gefahr, dass derartige Straftaten stattfinden, in der Form von Informations- und Sensibilisierungskampagnen einführen oder fördern. In diesem Zusammenhang könnten die Mitgliedstaaten ein ständiges Online-Informationsportal mit konkreten Beispielen betrügerischer Praktiken in einem leicht verständlichen Format entwickeln und auf dem neusten Stand halten. Dieses Portal könnte Teil eines zentralen nationalen Online-Informationsportals für Opfer sein oder damit verknüpft sein. Die Mitgliedstaaten könnten ebenfalls Forschungs- und Bildungsprogramme einrichten. Den Bedürfnissen und Interessen schutzbedürftiger Personen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, dafür zu sorgen, dass ausreichende Finanzmittel für die betreffenden Kampagnen zur Verfügung gestellt werden.

(36)

Es ist notwendig, statistische Daten über Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsinstrumenten zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erstellung und Bereitstellung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten Sorge zu tragen.

(37)

Mit dieser Richtlinie sollen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI geändert und erweitert werden. Da die vorzunehmenden Änderungen sowohl zahlenmäßig als auch inhaltlich erheblich sind, sollte der Rahmenbeschluss 2001/413/JI aus Gründen der Klarheit für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(38)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(39)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(40)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu ahnden und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Behörden als auch zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie zuständigen Behörden zu verbessern und zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Ausmaßes oder ihrer Wirkung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(41)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und sollte entsprechend umgesetzt werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Sie erleichtert die Vorbeugung gegen derartige Straftaten sowie die Betreuung und Unterstützung von Opfern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„unbares Zahlungsinstrument“ nichtkörperliche oder körperliche geschützte Vorrichtungen, geschützte Gegenstände oder geschützte Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die beziehungsweise der für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglicht, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;

b)

„geschützte Vorrichtung, geschützter Gegenstand oder geschützte Aufzeichnung“ eine Vorrichtung, einen Gegenstand oder eine Aufzeichnung, die beziehungsweise der vor Fälschung oder betrügerischer Verwendung geschützt ist, z. B. durch das Design, eine Kodierung oder eine Unterschrift;

c)

„digitales Tauschmittel“ E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) oder eine virtuelle Währung;

d)

„virtuelle Währung“ eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, die nicht den rechtlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;

e)

„Informationssystem“ ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU;

f)

„Computerdaten“ Computerdaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/40/EU;

g)

„juristische Person“ ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

TITEL II

STRAFTATEN

Artikel 3

Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente;

b)

die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.

Artikel 4

Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung körperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

der Diebstahl oder eine andere widerrechtliche Aneignung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments,

b)

die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines körperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

c)

der Besitz von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten zwecks betrügerischer Verwendung;

d)

die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Annahme, der Aneignung, des Erwerbs, der Weitergabe, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung eines gestohlenen, gefälschten oder verfälschten körperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Artikel 5

Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)

die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU verbunden war, oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

b)

die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;

c)

die Inhaberschaft eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung, zumindest wenn die widerrechtliche Herkunft zur Zeit der Inhaberschaft des Instruments bekannt ist;

d)

die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich des Verkaufs, der Weitergabe oder der Verbreitung oder Bereitstellung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

Artikel 6

Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Durchführen oder Veranlassen einer Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtueller Währung, durch das einer anderen Person ein unrechtmäßiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Straftat geahndet wird, wenn

a)

das Funktionieren eines Informationssystems unrechtmäßig behindert oder gestört wird,

b)

Computerdaten unrechtmäßig eingegeben, verändert, gelöscht, übertragen oder unterdrückt werden.

Artikel 7

Tatwerkzeuge

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung, die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung, oder die Bereitstellung einer Vorrichtung oder eines Instruments, von Computerdaten oder anderer Mittel, die eigens dafür konzipiert oder angepasst worden sind, eine Straftat im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a und b, des Artikels 5 Buchstaben a und b oder des Artikels 6 zu begehen, zumindest dann als Straftat geahndet werden, wenn dabei der Vorsatz besteht, dass diese Mittel Verwendung finden.

Artikel 8

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zu einer der in den Artikeln 3 bis 7 genannten Straftaten als Straftat geahndet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a, b oder d, des Artikels 5 Buchstaben a oder b sowie des Artikels 6 als Straftat geahndet wird. Hinsichtlich des Artikels 5 Buchstabe d ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die versuchte betrügerische Beschaffung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments für sich selbst oder einen Dritten als Straftat geahndet wird.

Artikel 9

Strafen für natürliche Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3, des Artikels 4 Buchstaben a und b sowie des Artikels 5 Buchstaben a und b mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 4 Buchstaben c und d sowie des Artikels 5 Buchstaben c und d mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem Jahr geahndet werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftat im Sinne des Artikels 7 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren geahndet wird.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 6 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wurden, ungeachtet der in jenem Rahmenbeschluss genannten Strafen.

Artikel 10

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen,

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 nicht aus.

Artikel 11

Sanktionen gegen juristische Personen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 oder 2 verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die andere Sanktionen einschließen können, darunter:

a)

Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

zeitweiliger Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen,

c)

vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit,

d)

Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht,

e)

gerichtlich angeordnete Auflösung,

f)

vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

TITEL III

GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND ERMITTLUNG

Artikel 12

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 in folgenden Fällen zu begründen:

a)

die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;

b)

es handelt sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in diesem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob die Straftat unter Nutzung eines Informationssystems in diesem Hoheitsgebiet begangen wird.

(3)   Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von seiner Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen

a)

der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,

b)

die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde,

c)

es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder um eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat.

Artikel 13

Wirksame Ermittlungen und Zusammenarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ermittlungsinstrumente, wie sie beispielsweise bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Kriminalität verwendet werden, wirksam und in Bezug auf die begangene Straftat verhältnismäßig sind und den für die Ermittlung oder die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zuständigen Personen, Stellen oder Diensten zur Verfügung stehen.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen das nationale Recht natürliche und juristische Personen verpflichtet, Informationen zu Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu übermitteln, diese Informationen die Behörden, die mit der Ermittlung oder strafrechtlichen Verfolgung dieser Straftaten befasst sind, unverzüglich erreichen.

TITEL IV

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN UND MELDUNG VON STRAFTATEN

Artikel 14

Austausch von Informationen

(1)   Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, die sieben Tage pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen dringende Ersuchen um Unterstützung umgehend bearbeitet werden und die zuständige Behörde binnen acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilt, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form die Antwort erfolgen wird und wann diese voraussichtlich gesendet werden wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Netze operativer Kontaktstellen zu nutzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle im Sinne von Absatz 1 mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf. Die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Meldung von Straftaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden unverzüglich erfolgen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, den Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 unverzüglich melden.

Artikel 16

Hilfe und Unterstützung für Opfer

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die infolge einer durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangenen Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 einen Schaden erlitten haben:

a)

einschlägige Informationen und Beratung erhalten, wie sie sich vor den negativen Folgen einer solchen Straftat, etwa Rufschädigung, schützen können; und

b)

eine Liste spezieller Einrichtungen erhalten, die verschiedene Aspekte der Identitätskriminalität und der Opferhilfe abdecken.

(2)   Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale einzurichten, um den Zugang zur Unterstützung und Hilfe für natürliche oder juristische Personen zu erleichtern, die durch Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangen wurden, einen Schaden erlitten haben.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 geworden sind, nach ihrem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen erhalten über

a)

die Verfahren zur Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren;

b)

das Recht, nach ihrem nationalen Recht Informationen über den Fall zu erhalten;

c)

die verfügbaren Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren verletzt;

d)

Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen.

Artikel 17

Prävention

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, auch über das Internet, wie beispielsweise Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme, die auf die Eindämmung von Betrug insgesamt, die Sensibilisierung sowie die Verminderung der Gefahr, Opfer von Betrug zu werden, abstellen. Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls mit den Interessenträgern zusammen.

Artikel 18

Kontrolle und Statistiken

(1)   Die Kommission erstellt bis zum 31. August 2019 ein detailliertes Programm für die Kontrolle der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie. In dem Kontrollprogramm werden die Instrumente benannt, mit denen erforderliche Daten und sonstige Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch angegeben, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erhebung, dem Austausch und der Analyse der Daten und sonstigen Nachweise zu ergreifen haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 bereitsteht.

(3)   Die statistischen Daten gemäß Absatz 2 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten registrierten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 und über die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass alljährlich eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den Fachagenturen und -einrichtungen der Union zugeleitet wird.

Artikel 19

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI

Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Mai 2021 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Evaluierung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Mai 2023 einen Bericht darüber vor, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(2)   Die Kommission führt bis zum 31. Mai 2026 eine Evaluierung über die Auswirkungen dieser Richtlinie in der Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie auf die Grundrechte durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

(3)   Im Kontext der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Evaluierung berichtet die Kommission auch über die Notwendigkeit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Schaffung sicherer nationaler Online-Systeme, die es den Opfern ermöglichen werden, Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 zu melden, sowie der Festlegung eines unionsweit einheitlichen Meldeformulars, das den Mitgliedstaaten als Grundlage dienen wird.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. April 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 197 vom 8.6.2018, S. 24.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)  Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1).

(4)  Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).

(5)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

(6)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).

(7)  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

(9)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(10)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(11)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).

(12)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).


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