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Document 32019D0654
Council Decision (EU) 2019/654 of 15 April 2019 amending Protocol No 5 on the Statute of the European Investment Bank
Beschluss (EU) 2019/654 des Rates vom 15. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
Beschluss (EU) 2019/654 des Rates vom 15. April 2019 zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
ST/6518/2019/INIT
ABl. L 110 vom 25/04/2019, p. 36–38
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 110/36 |
BESCHLUSS (EU) 2019/654 DES RATES
vom 15. April 2019
zur Änderung des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 308,
auf Antrag der Europäischen Investitionsbank,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. |
(2) |
In Einklang mit Artikel 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“) die Mitgliedstaaten. |
(3) |
Mit seinem Austritt aus der Union ist das Vereinigte Königreich auch nicht mehr Mitglied der Bank; es hält keinen Anteil mehr am gezeichneten Kapital der Bank, ist nicht mehr berechtigt, Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats zu benennen, und die Amtszeit der vom Vereinigten Königreich benannten Mitglieder sowie stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats endet. |
(4) |
Damit das Kapital der Bank in gleicher Höhe erhalten bleibt, müssen die verbleibenden Mitgliedstaaten ihren Anteil am gezeichneten Kapital erhöhen. |
(5) |
Parallel zur Erhöhung des von den verbleibenden Mitgliedstaaten gezeichneten Kapitals sollte die Governance der Bank weiter gestärkt werden. |
(6) |
Die Funktionen des Verwaltungsrats sollten gestärkt werden, indem zusätzliche stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder ernannt werden können; außerdem sollten die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder und die nicht stimmberechtigten Sachverständigen stärker eingebunden werden, um ihre Rolle bei der Unterstützung des Entscheidungsprozesses des Verwaltungsrats zu stärken, vor allem bei der Analyse von Finanzierungsvorschlägen. |
(7) |
Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Verwaltungsrat und im Rat der Gouverneure sollte auf grundlegende Bereiche ausgeweitet werden, nämlich den Beschluss über den operativen Gesamtplan der Bank, die Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums und die Genehmigung der Geschäftsordnung. |
(8) |
Zur Steigerung der Wirksamkeit der in diesem Beschluss festgelegten Reformen sollte die Bank weitere Maßnahmen ergreifen, um in Einklang mit der Best Practice im Bankensektor die Grundsätze der „drei Verteidigungslinien“ auf allen relevanten Ebenen der Bank — einschließlich auf Ebene des Direktoriums — anzuwenden. |
(9) |
Des Weiteren, so wie es die Mitgliedstaaten von der Bank erwarten, sollte das Finanzierungsvolumen nachhaltig bleiben; außerdem sollte ein Rahmen geschaffen werden, damit nachhaltige Finanzierungsvolumina festgelegt werden können, während die Funktionen des Prüfungsausschusses ausgebaut werden sollten, indem sichergestellt wird, dass einige Mitglieder des Ausschusses über Kenntnisse in Aufsichtsfragen verfügen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass dem Prüfungsausschuss immer auch Mitglieder angehören, die von europäischen Bankenaufsichtsbehörden innerhalb und außerhalb des Euroraums stammen. |
(10) |
Die Satzung der Europäischen Investitionsbank sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Protokoll Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
3. |
In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Er entscheidet mit qualifizierter Mehrheit den operativen Gesamtplan der Bank.“ |
4. |
Artikel 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und acht Vizepräsidenten, die mit qualifizierter Mehrheit vom Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats, der mit qualifizierter Mehrheit gefasst wird, für sechs Jahre bestellt werden.“ |
Artikel 2
(1) Dieser Beschluss gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt ab dem in Absatz 1 genannten Tag, sofern kein Beschluss zur Erhöhung des Kapitals der Bank mit Wirkung von oder vor diesem Tag gefasst wird.
Geschehen zu Luxemburg am 15. April 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. DAEA
(1) Stellungnahme vom 15. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 31. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).