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Document 32017R1972
Commission Regulation (EU) 2017/1972 of 30 October 2017 amending Annexes I and III to Regulation (EC) No 999/2001 of the European Parliament and of the Council as regards a surveillance programme for chronic wasting disease in cervids in Estonia, Finland, Latvia, Lithuania, Poland and Sweden and repealing Commission Decision 2007/182/EC (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/1972 der Kommission vom 30. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/7140
ABl. L 281 vom 31/10/2017, p. 14–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 281/14 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1972 DER KOMMISSION
vom 30. Oktober 2017
zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Überwachungsprogramms in Bezug auf die Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/182/EG der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr. |
(2) |
Bei der Chronic Wasting Disease (CWD) handelt es sich um eine TSE, die Hirschartige befällt und in Nordamerika weit verbreitet ist. Im Gebiet der Union wurde die Krankheit bislang noch nicht gemeldet, doch im April 2016 wurde sie erstmals in Norwegen bei einem Rentier festgestellt. Daraufhin verstärkte Norwegen sein Überwachungsprogramm in Bezug auf CWD bei Hirschartigen und ermittelte eine Reihe weiterer Fälle von CWD bei Rentieren und Elchen. |
(3) |
Am 2. Dezember 2016 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (im Folgenden das „EFSA-Gutachten“) (2) an. Das EFSA-Gutachten enthält Empfehlungen für die Durchführung eines dreijährigen Überwachungsprogramms in Bezug auf CWD bei Hirschartigen in Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen und Schweden; dies sind die Unions- und EWR-Länder mit einer Rentier- und/oder Elchpopulation. In dem EFSA-Gutachten wird hervorgehoben, dass durch solch ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm das Auftreten von CWD in Ländern, in denen die Krankheit noch nicht festgestellt wurde, und in Ländern, in denen CWD festgestellt wurde (bislang nur Norwegen), bestätigt oder ausgeschlossen werden soll, um Schätzungen zur Prävalenz und zur geographischen Verbreitung von CWD zu ermöglichen. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 muss jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durchführen. |
(5) |
Daher sollten die Anforderungen an ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden, gestützt auf die Empfehlungen im EFSA-Gutachten, in Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 angefügt werden. Diese Anforderungen sollten als Mindestanforderungen gelten, die von den betreffenden Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Diese Mitgliedstaaten können jedoch ihr jeweiliges CWD-Überwachungsprogramm weiter präzisieren, um es an ihre spezielle Situation anzupassen. |
(6) |
Des Weiteren sollten die im Rahmen des CWD-Überwachungsprogramms zu verwendenden Laborprotokolle und Testmethoden sowie die nach den CWD-Tests zu ergreifenden Maßnahmen in Anhang III Kapitel A Teil III dargelegt werden. |
(7) |
Wie im EFSA-Gutachten empfohlen, sollte das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm einerseits auf als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige und andererseits auf frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige abzielen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Begriffsbestimmungen für „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“, „frei lebende Hirschartige“ und „halbdomestizierte Hirschartige“ eingefügt werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten zur TSE-Überwachung vorlegen. In Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A der genannten Verordnung sind die Angaben festgelegt, die die Mitgliedstaaten — durch regelmäßige Einspeisung in die TSE-Datenbank der EU und/oder durch Aufnahme in den Jahresbericht — in ihrem Jahresbericht machen müssen. Gemäß Teil II des genannten Kapitels analysiert die EFSA die von den Mitgliedstaaten in ihrem Jahresbericht gemachten Angaben und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von TSE in der Union. Die Anforderungen an die Berichterstattung bezüglich des dreijährigen CWD-Überwachungsprogramms sollten in Anhang III Kapitel B Teil I Abschnitt A festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Programms gewonnenen Daten von den betreffenden Mitgliedstaaten in die TSE-Datenbank der EU eingespeist werden und somit ihre Analyse und Aufnahme in den zusammenfassenden Jahresbericht der EU zur TSE-Überwachung ermöglicht wird, der gemäß Teil II des genannten Kapitels von der EFSA zu erstellen ist. |
(9) |
Die Entscheidung 2007/182/EG der Kommission (3) enthält die Anforderungen an eine Erhebung über CWD bei Hirschartigen, die von 2007 bis 2010 durchgeführt wurde. Da diese Erhebung abgeschlossen ist und um im Hinblick auf die CWD-Überwachung unterschiedliche Begriffsbestimmungen in Anhang I der genannten Entscheidung und in der vorliegenden Verordnung zu vermeiden, sollte die Entscheidung 2007/182/EG aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Entscheidung 2007/182/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Oktober 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.
(2) Scientific Opinion on Chronic wasting disease (CWD) in cervids, The EFSA Journal (2017);15(1):46.
(3) Entscheidung 2007/182/EG der Kommission vom 19. März 2007 über eine Erhebung über Chronic Wasting Disease bei Hirschartigen (ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 37).
ANHANG
Die Anhänge I und III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I werden unter Nummer 2 folgende Begriffsbestimmungen angefügt: „o) „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen in einem geschlossenen Gehege gehalten werden; p) „frei lebende Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die nicht vom Menschen gehalten werden; q) „halbdomestizierte Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen gehalten werden, jedoch nicht in einem geschlossenen Gehege.“. |
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|