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Document 32017D0946

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/946 des Rates vom 18. Mai 2017 über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU

ABl. L 142 vom 02/06/2017, p. 93–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/946/oj

2.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/93


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/946 DES RATES

vom 18. Mai 2017

über den automatisierten Austausch daktyloskopischer Daten mit der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland und zur Ersetzung der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (1), insbesondere auf Artikel 33,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI darf die in dem genannten Beschluss vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten erst beginnen, wenn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 jenes Beschlusses in das nationale Recht der an der Übermittlung beteiligten Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind.

(2)

Nach Artikel 20 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (3) muss die Überprüfung der Erfüllung der in Erwägungsgrund 1 genannten Bedingung bei dem automatisierten Datenaustausch gemäß Kapitel 2 des Beschlusses 2008/615/JI auf der Grundlage eines Bewertungsberichts erfolgen, dem ein Fragebogen, ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf zugrunde liegen.

(3)

Dem Rat wurden Gesamtbewertungsberichte mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Fragebogens, des Bewertungsbesuchs und des Testlaufs zu den daktyloskopischen Daten in der Slowakei, Bulgarien, Frankreich, der Tschechischen Republik, Litauen, den Niederlanden, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland vorgelegt.

(4)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/682/EU des Rates (4) hat der Rat festgestellt, dass die Slowakei die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 8. November 2010 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(5)

Mit Annahme des Beschlusses 2010/758/EU des Rates (5) hat der Rat festgestellt, dass Bulgarien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 2. Dezember 2010 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(6)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/355/EU des Rates (6) hat der Rat festgestellt, dass Frankreich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 9. Juni 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(7)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/434/EU des Rates (7) hat der Rat festgestellt, dass die Tschechische Republik die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 19. Juli 2011 zu empfangen und zu übermitteln, und hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(8)

Mit Annahme des Beschlusses 2011/888/EU des Rates (8) hat der Rat festgestellt, dass Litauen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 13. Dezember 2011 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(9)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/46/EU des Rates (9) hat der Rat festgestellt, dass die Niederlande die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt haben und berechtigt sind, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 23. Januar 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(10)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/446/EU des Rates (10) hat der Rat festgestellt, dass Ungarn die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 24. Juli 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(11)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/672/EU des Rates (11) hat der Rat festgestellt, dass Zypern die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 25. Oktober 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(12)

Mit Annahme des Beschlusses 2012/710/EU des Rates (12) hat der Rat festgestellt, dass Estland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 13. November 2012 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(13)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/153/EU des Rates (13) hat der Rat festgestellt, dass Malta die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 21. März 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(14)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/229/EU des Rates (14) hat der Rat festgestellt, dass Rumänien die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 14. Mai 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(15)

Mit Annahme des Beschlusses 2013/792/EU des Rates (15) hat der Rat festgestellt, dass Finnland die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des Kapitels 6 des Beschlusses 2008/615/JI vollständig umgesetzt hat und berechtigt ist, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des genannten Beschlusses ab dem 16. Dezember 2013 zu empfangen und zu übermitteln; er hat zudem festgestellt, dass der Bewertungsbericht im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI gebilligt wurde.

(16)

Der Gerichthof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. September 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-14/15 und C-116/15 festgestellt, dass in Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI rechtswidrig das Erfordernis der Einstimmigkeit bei der Annahme der zur Durchführung jenes Beschlusses erforderlichen Maßnahmen festgelegt ist. Die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU wurden auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI angenommen und sind daher mit einem Formfehler behaftet.

(17)

Damit die Rechtssicherheit bei dem Empfang und der Übermittlung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2008/615/JI im Zusammenhang mit den Mitgliedstaaten, die von den Beschlüssen 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU betroffen sind, gewährleistet ist, sollten diese Beschlüsse durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(18)

Damit sichergestellt ist, dass weiter personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI empfangen und übermittelt werden, werden die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam.

(19)

Aus demselben Grund sollte das Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses die Gültigkeit des automatischen Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß der Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU vorgenommen haben, unberührt lassen.

(20)

Zudem sollten die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den Beschlüssen 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU erhalten haben, weiterhin berechtigt sein, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

(21)

Mit Artikel 33 des Beschlusses 2008/615/JI werden dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Maßnahmen übertragen, die für die Durchführung des genannten Beschlusses insbesondere in Bezug auf den Empfang und die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss erforderlich sind. Da die Voraussetzungen für die Ausübung derartiger Durchführungsbefugnisse erfüllt und das Verfahren diesbezüglich eingehalten wurde, sollte in Bezug auf die Slowakei, Bulgarien, Frankreich, die Tschechische Republik, Litauen, die Niederlande, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland ein Durchführungsbeschluss über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten erlassen werden, um diesen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, weiterhin personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

(22)

Dänemark ist durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI.

(23)

Das Vereinigte Königreich und Irland sind durch den Beschluss 2008/615/JI gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten sind die Slowakei, Bulgarien, Frankreich, die Tschechische Republik, Litauen, die Niederlande, Ungarn, Zypern, Estland, Malta, Rumänien und Finnland weiterhin berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI zu empfangen und zu übermitteln.

Artikel 2

(1)   Die Beschlüsse 2010/682/EU, 2010/758/EU, 2011/355/EU, 2011/434/EU, 2011/888/EU, 2012/46/EU, 2012/446/EU, 2012/672/EU, 2012/710/EU, 2013/153/EU, 2013/229/EU und 2013/792/EU werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses unwirksam; die Gültigkeit des automatisierten Datenaustauschs, den die Mitgliedstaaten gemäß dieser Beschlüsse vorgenommen haben, bleibt hiervon unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die personenbezogene Daten gemäß den in Absatz 1 genannten Beschlüssen erhalten haben, sind weiterhin berechtigt, diese Daten auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten für die in Artikel 26 des Beschlusses 2008/615/JI festgelegten Zwecke weiterzuverarbeiten.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. ABELA


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(4)  Beschluss 2010/682/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Slowakei (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 58).

(5)  Beschluss 2010/758/EU des Rates vom 2. Dezember 2010 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Bulgarien (ABl. L 322 vom 8.12.2010, S. 43).

(6)  Beschluss 2011/355/EU des Rates vom 9. Juni 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Frankreich (ABl. L 161 vom 21.6.2011, S. 23).

(7)  Beschluss 2011/434/EU des Rates vom 19. Juli 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit der Tschechischen Republik (ABl. L 190 vom 21.7.2011, S. 72).

(8)  Beschluss 2011/888/EU des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Litauen (ABl. L 344 vom 28.12.2011, S. 38).

(9)  Beschluss 2012/46/EU des Rates vom 23. Januar 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit den Niederlanden (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 32).

(10)  Beschluss 2012/446/EU des Rates vom 24. Juli 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Ungarn (ABl. L 202 vom 28.7.2012, S. 23).

(11)  Beschluss 2012/672/EU des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von DNA-Daten mit Zypern (ABl. L 302 vom 31.10.2012, S. 11).

(12)  Beschluss 2012/710/EU des Rates vom 13. November 2012 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Estland (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 61).

(13)  Beschluss 2013/153/EU des Rates vom 21. März 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Malta (ABl. L 86 vom 26.3.2013, S. 21).

(14)  Beschluss 2013/229/EU des Rates vom 14. Mai 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Rumänien (ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 11).

(15)  Beschluss 2013/792/EU des Rates vom 16. Dezember 2013 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Finnland (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 103).


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