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Document 32016R0891

Verordnung (EU) 2016/891 des Rates vom 6. Juni 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

ABl. L 151 vom , pp. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/891/oj

8.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


VERORDNUNG (EU) 2016/891 DES RATES

vom 6. Juni 2016

zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2016 festgesetzt.

(2)

Für die Verwaltung der Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV wurden in Anhang IID der Verordnung (EU) 2016/72 sieben Bewirtschaftungsgebiete festgelegt, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten.

(3)

Gemäß Verordnung (EU) 2016/72, geändert durch die Verordnung (EU) 2016/458 des Rates (2), ist die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie des ICES-Untergebiets IV auf 87 219 Tonnen festgesetzt; gleichzeitig ist die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf Grundlage des ICES-Gutachtens infolge des besonderen Antrags auf 13 000 Tonnen festgesetzt, um Dänemark Gelegenheit zu geben, sich im Rahmen einer Echtzeitüberwachung einen besseren Überblick über die tatsächliche Bestandsgröße zu verschaffen.

(4)

Die Analyse der Ergebnisse der Echtzeitüberwachung der Bestandsgröße hat gezeigt, dass an der Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 5 000 Tonnen besser hätte festgehalten werden sollen, wie ursprünglich vom ICES für dieses Gebiet empfohlen.

(5)

Unter diesen Umständen sollte die TAC um 8 000 Tonnen reduziert werden. In Anbetracht einer Verpflichtung, die Dänemark vor der Annahme der Verordnung (EU) 2016/458 eingegangen ist, sollte diese Kürzung in Bezug auf Dänemarks Unterquote im Bewirtschaftungsgebiet 3 erfolgen. Diese Kürzung stellt eine Ad-hoc-Lösung in Anbetracht des unerwarteten erheblichen Rückgangs der Fangmöglichkeiten für Sandaal, auf die im wissenschaftlichen Gutachten des ICES hingewiesen wird, und angesichts spezifischer Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat eingegangen ist, dar. Sie erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität und stellt keinen Präzedenzfall für die Zukunft dar.

(6)

Biomasse und Rekrutierung beim Sardellenbestand im Golf von Biskaya sind unter den höchsten in den historischen Zeitreihen, sodass für 2016 im Einklang mit der vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) 2014 geprüften Bewirtschaftungsstrategie eine höhere vorsorgliche TAC festgesetzt werden kann.

(7)

Die Verordnung (EU) 2016/72 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da die Änderung der Fangbeschränkungen Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen hat, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(9)

Die Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/72 gelten ab dem 1. Januar 2016. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher auch ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des berechtigten Vertrauens werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht erschöpft wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IA der Verordnung (EU) 2016/72:

a)

erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sandaal in den Unionsgewässern von IIa, IIIa und IV folgende Fassung:

„Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (3)

Dänemark

74 273  (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 799  (4)

 

 

Deutschland

126 (4)

 

 

Schweden

3 021  (4)

 

 

Union

79 219

 

 

TAC

79 219

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung: Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

12 263

4 717

51 428

5 659

0

206

0

Vereinigtes Königreich

268

103

1 299

124

0

5

0

Deutschland

19

7

91

9

0

0

0

Schweden

450

173

2 182

208

0

8

0

Union

13 000

5 000

55 000

6 000

0

219

0

Insgesamt

13 000

5 000

55 000

6 000

0

219

0“

b)

erhält die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardellen im Gebiet VIII folgende Fassung:

„Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

29 700

 

 

Frankreich

3 300

 

 

Union

33 000

 

 

TAC

33 000

 

Analytische TAC“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.G.J. KAMP


(1)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2016/458 des Rates vom 30. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 1).

(3)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(4)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können die Fänge von Kliesche, Wittling und Makrele auf bis zu 2 % der Quote angerechnet werden (OT1/*2A3A4), sofern nicht mehr als insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der Arten angerechnet werden, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angerechnet werden.


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