Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32010R1013

    Verordnung (EU) Nr. 1013/2010 der Kommission vom 10. November 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (kodifizierte Fassung)

    ABl. L 293 vom 11/11/2010, p. 1–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32017R1756 Siehe Art. 1

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1013/oj

    11.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 293/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1013/2010 DER KOMMISSION

    vom 10. November 2010

    mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Union in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates

    (kodifizierter Text)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

    (2)

    Zur Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Kapazitäten und verfügbaren Ressourcen sollte die Anpassung der Fangkapazität der Union eng überwacht werden. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sieht zu diesem Zweck eine Reihe spezifischer Maßnahmen vor.

    (3)

    Um die korrekte Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten Vorschriften erlassen werden, die alle einschlägigen Parameter für die Steuerung der in Tonnage (BRZ) und Maschinenleistung (kW) ausgedrückten Flottenkapazität berücksichtigen, die in besagter Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (4) genannt sind. Diese Verordnung sollte dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 war und Bulgariens und Rumäniens am 1. Januar 2007 Rechnung tragen.

    (4)

    Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat sind mit Ausnahme des Teils seiner Flotte, der in Gebieten in äußerster Randlage registriert ist, mit Geltung ab 1. Januar 2003 Referenzgrößen für die Fangkapazitäten seiner Flotte festzusetzen.

    (5)

    Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 2371/2002 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 4 % der durchschnittlichen jährlichen Tonnage, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wurde, und 4 % der Tonnage, die seit dem 1. Januar 2007 mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut wird, neu zuzuweisen.

    (6)

    Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 trägt Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (5) Rechnung, wonach zur Zeit die Leistung eines Motors, der mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauscht wurde, um mindestens 20 % verringert werden muss, ausgenommen beim Motorenaustausch in der kleinen Küstenfischerei wie in der genannten Verordnung definiert.

    (7)

    Es müssen Vorschriften über eine mögliche Berichtigung der Referenzgrößen erlassen werden, um Artikel 11 Absätze 4, 5 und 6 und, aus Gründen der Transparenz, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie der Neuvermessung der Fischereiflotte der Union, Rechnung zu tragen. Nachdem die Vermessung aller Fischereifahrzeuge abgeschlossen ist, sollte die Anpassungsregel für eine strikte Anwendung der Regel für den Zugang/Abgang von Tonnage aufrechterhalten werden.

    (8)

    Bei der Kommission vor dem 31. Dezember 2002 eingereichte Anträge der in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaaten auf Erhöhung ihrer Kapazitätsziele im vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramm (MAP IV), wie es durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 sowie Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates (6) vorgesehen war, sind bei der Ermittlung der Referenzgrößen gegebenenfalls zu berücksichtigen.

    (9)

    Es muss eine Berechnungsmethode festgelegt werden, mit der sich prüfen lässt, ob die Mitgliedstaaten ihre Flottenzu- und Flottenabgänge in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 steuern.

    (10)

    Die derzeitige Ausnahme von der Zugangs-/Abgangsregel für Fischereifahrzeuge, die mit 1. Januar 2003, bzw. im Falle der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten, mit dem Beitrittsdatum in die Flotte aufgenommen wurden, sollte eine vor dem 1. Januar 2003 bzw. vor dem Beitrittsdatum ergangene Verwaltungsentscheidung berücksichtigen. Bei der Berechnung der Gesamtfangkapazitäten der Flotten am 1. Januar 2003 sollten Flottenneuzugänge, für die eine solche Verwaltungsentscheidung erging, eine gesonderte Behandlung erfahren, sofern die fraglichen Schiffe spätestens fünf Jahre nach dem Datum der Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in die Flotte aufgenommen wurden.

    (11)

    Für Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit von Modernisierungsarbeiten zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen, der Produktqualität und der Hygiene an Bord gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sind Durchführungsbestimmungen erforderlich, damit eine Beurteilung nach transparenten Verfahren und eine Gleichbehandlung der Anträge sichergestellt ist, während gleichzeitig ein Anstieg des Fischereiaufwands infolge derartiger Arbeiten verhindert wird.

    (12)

    Eine Vergrößerung von geschlossenen Räumen über dem Hauptdeck ist bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 m gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition zur Angabe von Fischereifahrzeugen (7) ohne Auswirkung auf die Tonnage. Daher wird die Modernisierung von solchen Schiffen über dem Hauptdeck bei der Anpassung der Referenzgrößen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 nicht berücksichtigt.

    (13)

    Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine begrenzte Erhöhung der Tonnage neuer oder bestehender Fischereifahrzeuge zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Hygiene, der Arbeitsbedingungen und der Produktqualität zuzulassen, sofern das Fangpotenzial der Schiffe dadurch nicht zunimmt und der kleinen Küstenfischerei im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 Vorrang eingeräumt wird. Diese Erhöhung sollte mit den Bestrebungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine mit öffentlichen Zuschüssen bewirkte Anpassung der Fangkapazitäten zwischen dem 1. Januar 2003 bzw. dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2006 sowie ab dem 1. Januar 2007 verbunden werden.

    (14)

    Es müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die sicherstellen, dass die Übertragung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Fischereiflottenregister der Union nach klaren Regeln und Verfahren erfolgt, und es sind neue Validierungsregeln erforderlich, um die Qualität und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

    (15)

    Die Jahresberichte und ihre Zusammenfassung durch die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollten ein klares Bild des Gleichgewichts von Flottenkapazitäten und Fangmöglichkeiten vermitteln.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Ansicht des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Verordnung legt die Durchführungsbestimmungen zu Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 fest. Ihr Gegenstand ist die Fangkapazität von Fischereifahrzeugen der Union mit Ausnahme jener von Schiffen, die

    a)

    ausschließlich in der Aquakultur im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingesetzt werden oder die

    b)

    in den in Artikel 355 Nummer 1 des Vertrags aufgeführten Gebieten in äußerster Randlage Frankreichs, Portugals und Spaniens registriert sind.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „GTa1“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006“ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

    Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „GTa1“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006“ die Gesamttonnage der Schiffe, die vom Zeitpunkt des Beitritts bis zum 31. Dezember 2006 mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

    2.

    „GTS“ oder „zulässige Steigerung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002“ sind die nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährten und vor dem Berechnungsdatum für GTt erfassten Erhöhungen der Gesamttonnage;

    3.

    „GTa2“ oder „Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006“ ist die Gesamttonnage der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Tonnage wird dieser Wert nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden;

    4.

    „GT100“ oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde“ ist die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 31. Dezember 2002 erging.

    Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „GT100“ oder „Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die ein öffentlicher Zuschuss nach dem 31. Dezember 2002 gewährt wurde“ die Gesamttonnage der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Zeitpunkt, für den GTt berechnet wird, in die Flotte aufgenommen werden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

    5.

    „kWa“ oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002“ ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben. In der in Artikel 4 aufgeführten Formel zur Berechnung der Referenzgröße für die Maschinenleistung wird dieser Wert jedoch nur für jene Kapazitäten berücksichtigt, die über den zur Erreichung der Referenzgrößen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erforderlichen Tonnageabbau hinaus stillgelegt wurden.

    Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „kWa“ oder „Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt mit öffentlichen Zuschüssen die Flotte verlassen haben;

    6.

    „kW100“ oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde“ ist die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses vor dem 31. Dezember 2002 erging.

    Für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten ist „kW100“ oder „Gesamtmaschinenleistung Flottenneuzugänge von Schiffen mit mehr als 100 GT, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe mit mehr als 100 GT, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Berechnungsdatum für kWt in die Flotte aufgenommen wurden und für die die Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses nach dem 30. April 2004 erging;

    7.

    „GTt“ ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamttonnage der Flotte;

    8.

    „Δ(GT-BRT)“ oder „Ergebnis der Flottenneuvermessung“ ist die Differenz zwischen der in Tonnage ausgedrückten Gesamtkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 und diesem neu berechneten Wert nach Abschluss der Flottenneuvermessung in GT gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;

    9.

    „kWt“ ist die zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 berechnete Gesamtmaschinenleistung der Flotte;

    10.

    „Hauptdeck“ ist das „Oberdeck“ im Sinne des internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969;

    11.

    „kWr“ oder „die Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren“ ist die Gesamtleistung der Motoren, die nach dem 31. Dezember 2006 gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ausgetauscht wurden.

    KAPITEL II

    REFERENZGRÖSSEN FÜR FISCHEREIFLOTTEN

    Artikel 3

    Festsetzung der Referenzgrößen

    Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat sind die zum 1. Januar 2003 festgesetzten Referenzgrößen in Tonnage (GT) und Maschinenleistung (kW) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 mit Ausnahme jener für die Gebiete in äußerster Randlage in Anhang I Teil A angegeben.

    Artikel 4

    Überwachung der Referenzgrößen

    (1)   Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat wird die Referenzgröße für die Tonnage zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(GT)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I Teil A aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 (R(GT)03) wie folgt angepasst wird:

    a)

    abgezogen werden

    i)

    99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

    ii)

    96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

    b)

    addiert werden die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS).

    Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

    R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 + GTS

    Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamttonnage von Schiffen mit mehr als 100 BRZ abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100):

    R(GT)t = R(GT)03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS

    (2)   Für jeden in Anhang I, Teil A genannten Mitgliedstaat wird die Referenzgröße für die Maschinenleistung zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2003 (R(kW)t) berechnet, indem die für diesen Mitgliedstaat in Anhang I Teil A aufgeführte Referenzgröße am 1. Januar 2003 ((R(kW)03) durch den Abzug der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa) und den Abzug von 20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage einer Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr) angepasst wird.

    Diese Referenzgrößen werden nach folgender Formel berechnet:

    R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr

    Im Fall von Flottenzugängen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 werden von den in Unterabsatz 2 dieses Absatzes aufgeführten Referenzgrößen in Anwendung der nachstehenden Formel 35 % der Gesamtmaschinenleistung von Schiffen mit mehr als 100 BRT abgezogen, für die nach dem 31. Dezember 2002 ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (kW100):

    R(kW)t = R(kW)03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

    KAPITEL III

    STEUERUNG DER ZU- UND ABGÄNGE

    Artikel 5

    Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003

    Außer für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten werden im Sinne von Artikel 7 bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GT03) und in Maschinenleistung (kW03) am 1. Januar 2003 gemäß Anhang II die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die im Einklang mit den damals geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere mit der der Kommission nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 97/413/EG mitgeteilten nationalen Zugangs-/Abgangsregelung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

    Artikel 6

    Fangkapazität der Flotte der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts

    Im Sinne von Artikel 8 werden für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Fangkapazität in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts gemäß Anhang III die Flottenzugänge berücksichtigt, die auf einer Verwaltungsentscheidung des betreffenden Mitgliedstaats beruhen, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, und die spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieser Verwaltungsentscheidung erfolgen.

    Artikel 7

    Überwachung von Zu- und Abgängen

    (1)   Die in Anhang I, Teil A dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität am 1. Januar 2003 (GT03):

    a)

    abgezogen werden

    i)

    99 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

    ii)

    96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

    iii)

    35 % der Gesamttonnage der nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (GT100);

    b)

    addiert werden

    i)

    die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

    ii)

    das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

    Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

    GTt ≤ GT03 – 0,99 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

    (2)   Die in Anhang I, Teil A dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität am 1. Januar 2003 (kW03), die angepasst wird durch Abzug

    a)

    der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2002 (kWa);

    b)

    20 % der Gesamtmaschinenleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren;

    c)

    35 % der Gesamtmaschinenleistung von nach dem 31. Dezember 2002 öffentlich bezuschussten Flottenzugängen von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100).

    Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

    kWt ≤ kW03 – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

    Artikel 8

    Überwachung von Zu- und Abgängen in den in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten

    (1)   Die in Anhang I, Teil B dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Tonnage (GTt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die folgendermaßen berichtigte Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (GTacc):

    a)

    abgezogen werden

    i)

    für die in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, 98,5 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zwischen dem Beitritt und dem 31. Dezember 2006 (GTa1);

    ii)

    für alle in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten 96 % der Gesamttonnage der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge nach dem 31. Dezember 2006 (GTa2);

    iii)

    für alle in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten 35 % der Gesamttonnage der Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRZ, für die zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach ein öffentlicher Zuschuss gewährt wurde (GT100);

    b)

    addiert werden

    i)

    die zulässige Erhöhung der Gesamttonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (GTS);

    ii)

    das Ergebnis der Flottenneuvermessung (Δ(GT-BRT)).

    Diese Mitgliedstaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

    GTt ≤GTacc – 0,985 GTa1 – 0,96 GTa2 – 0,35 GT100 + GTS + Δ(GT-BRT)

    (2)   Die in Anhang I, Teil B dieser Verordnung genannten Mitgliedstaaten tragen in Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 dafür Sorge, dass die Fangkapazität in Maschinenleistung (kWt) jederzeit höchstens ebenso hoch ist wie oder niedriger als die Fangkapazität zum Zeitpunkt des Beitritts (kWacc), die angepasst wird durch Abzug:

    a)

    der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenabgänge zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach (kWa);

    b)

    20 % der Gesamtleistung der mit der Auflage der Leistungsverringerung mit öffentlichen Zuschüssen ausgetauschten Motoren (kWr);

    c)

    35 % der Gesamtmaschinenleistung der öffentlich bezuschussten Flottenzugänge von Schiffen mit mehr als 100 BRT (kW100) zum Zeitpunkt des Beitritts oder danach.

    Diese Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nachstehende Formel eingehalten wird:

    kWt ≤ kWacc – kWa – 0,2 kWr – 0,35 kW100

    KAPITEL IV

    ERHÖHUNG DER TONNAGE ZUR VERBESSERUNG DER SICHERHEIT AN BORD, DER ARBEITSBEDINGUNGEN, DER HYGIENE UND DER PRODUKTQUALITÄT

    Artikel 9

    Zulässigkeit von Anträgen auf Erhöhung der Tonnage

    Ein Antrag auf Erhöhung der Tonnage eines Schiffes gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gilt als zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Es wurde für das Schiff noch keine Erhöhung der Tonnage nach denselben Vorschriften gewährt;

    b)

    das Schiff hat eine Länge über alles von 15 m oder mehr;

    c)

    das Alter des Schiffes, berechnet als Differenz zwischen dem Datum der Antragstellung und dem Datum der Indienststellung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86, beträgt mindestens fünf Jahre;

    d)

    die Erhöhung der Tonnage ist das Ergebnis von Modernisierungsarbeiten, die zur Verbesserung der Sicherheit an Bord, der Arbeitsbedingungen, der Hygiene oder der Produktqualität vorgenommen werden;

    e)

    die unter Buchstabe d genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Räume unter dem Hauptdeck;

    f)

    die unter Buchstabe d genannten Arbeiten führen nicht zu einer Vergrößerung der Fischladeräume oder der Räume für Fanggerät.

    Artikel 10

    Aufgaben der Mitgliedstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge auf Erhöhung der Tonnage und entscheiden über deren Zulässigkeit gemäß Artikel 9.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen für jedes Schiff, für das eine Entscheidung zur Erhöhung der Tonnage gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getroffen wurde, eine Akte an. Diese Akte enthält alle technischen Angaben, auf die sich der Mitgliedstaat bei der Prüfung des Antrags stützte. Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission auf Anfrage umgehend Einblick in diese Akten.

    KAPITEL V

    DATENERFASSUNG

    Artikel 11

    Datenerfassung durch den Mitgliedstaat und Datenübertragung an die Kommission

    (1)   Jeder Mitgliedstaat sammelt Angaben über:

    a)

    jeden Flottenzugang und jeden Flottenabgang;

    b)

    jede Modernisierung eines Schiffs mit Auswirkung auf seine Fangkapazitäten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens folgende Daten:

    a)

    interne Nummer und Name des Schiffes;

    b)

    die Fangkapazität des Schiffes in GT und kW;

    c)

    Registrierhafen des Schiffes;

    d)

    Art und Datum des Vorgangs:

    i)

    Abgang (z. B. Abwracken, Ausfuhr, Überführung in einen anderen Mitgliedstaat, gemischte Gesellschaft, Verwendung zu anderen Zwecken),

    ii)

    Zugang (z. B. Neubau, Einfuhr, Überführung aus einem anderen Mitgliedstaat, Übernahme aus anderen Tätigkeitsbereichen) oder

    iii)

    Modernisierung mit der Angabe, ob dies aus Gründen der Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geschieht;

    e)

    Angabe, ob für den Vorgang öffentliche Zuschüsse gewährt werden;

    f)

    gegebenenfalls das Datum der Verwaltungsentscheidung des Mitgliedstaats über die Gewährung des Zuschusses;

    g)

    im Falle einer Modernisierung: Änderungen der Maschinenleistung (in kW), Änderungen des Raumgehalts (in GT) über und unter dem Hauptdeck.

    KAPITEL VI

    INFORMATIONSAUSTAUSCH UND JAHRESBERICHT

    Artikel 12

    Informationsaustausch

    Die Mitgliedstaaten machen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Informationen über die Umsetzung der Unionsvorschriften zur Flottenpolitik zugänglich, die Folgendes einschließen:

    a)

    nationale Durchführungsbestimmungen und Instrumente in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Verwaltungsverfahren zur Flottenüberwachung und Angabe, welche Behörden hieran beteiligt sind;

    c)

    Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazität, insbesondere über Stilllegungen und Neuzugänge mit öffentlichen Zuschüssen;

    d)

    gegebenenfalls geplante Flottenreduzierungen zur Einhaltung der Referenzgrößen;

    e)

    Informationen über die Entwicklung der Flottenkapazitäten in den Gebieten in äußerster Randlage in Bezug auf den Transfer von Schiffen zwischen diesen Gebieten und dem Festland;

    f)

    Informationen über die Auswirkungen auf die Flottenkapazität von Fischereiaufwandsbeschränkungen, insbesondere wenn diese Teil eines Bestandserholungs- oder mehrjährigen Bewirtschaftungsplans sind;

    g)

    sonstige sachdienliche Hinweise für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

    Artikel 13

    Jahresbericht

    (1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jedes Jahr zum 30. April elektronisch einen Bericht über die Maßnahmen, die er im Vorjahr zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Fangkapazitäten und den Fangmöglichkeiten getroffen hat.

    (2)   Die Kommission erstellt auf der Grundlage der Daten in dem Fischereiflottenregister der Union und der Angaben in den nach Absatz 1 eingegangenen Berichten eine Zusammenfassung und legt diese vor dem 31. Juli jeden Jahres dem wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss sowie dem nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur vor.

    Beide Ausschüsse übermitteln der Kommission ihre Stellungnahme spätestens zum 31. Oktober jeden Jahres.

    (3)   Die Kommission leitet die Zusammenfassung und in der Anlage hierzu die Berichte der Mitgliedstaaten zusammen mit den Stellungnahmen der in Absatz 2 genannten Ausschüsse zum 31. Dezember jeden Jahres an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

    Artikel 14

    Angaben in den Jahresberichten

    (1)   Die Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 enthalten mindestens folgende Angaben:

    a)

    eine Beschreibung der Fangflotten für die einzelnen Fischereien: Entwicklung(en) im Vorjahr, einschließlich der Fischereien, für die mehrjährige Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne gelten;

    b)

    Auswirkungen der Fischereiaufwandsbeschränkungen, die im Rahmen mehrjähriger Bewirtschaftungs- oder Bestandserholungspläne oder gegebenenfalls im Rahmen nationaler Regelungen erlassen wurden, auf die Fangkapazitäten;

    c)

    Angaben über die Einhaltung der Zugangs-/Abgangsregelung und der Zielgröße;

    d)

    eine Zusammenfassung der Stärken und Schwächen des Flottenmanagements zusammen mit Verbesserungsvorschlägen und Angaben über den allgemeinen Grad der Umsetzung der flottenpolitischen Instrumente;

    e)

    Hinweise auf etwaige Änderungen einschlägiger Verwaltungsverfahren für das Flottenmanagement.

    (2)   Die Berichte der Mitgliedstaaten umfassen höchstens zehn Seiten.

    Artikel 15

    Die Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. November 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21.

    (3)  Siehe Anhang IV.

    (4)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

    (5)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

    (6)  ABl. L 175 vom 3.7.1997, S. 27.

    (7)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.


    ANHANG I

    TEIL A

    Referenzgrößen nach Mitgliedstaaten  (1)

    Mitgliedstaat

    Referenzgrößen 1. Januar 2003

    R(GT)03

    R(kW)03

    Belgien

    23 372

    67 857

    Dänemark

    132 706

    459 526

    Deutschland

    84 262

    175 927

    Griechenland

    119 910

    653 497

    Irland

    88 700

    244 834

    Spanien (mit Ausnahme der am 31. Dezember 2002 auf den Kanarischen Inseln registrierten Kapazitäten)

    728 344

    1 671 739

    Frankreich (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die französischen überseeischen Departements)

    230 257

    920 969

    Italien

    229 862

    1 338 971

    Niederlande

    197 599

    487 809

    Portugal (mit Ausnahme der MAP-IV-Segmentziele für die Azoren und Madeira)

    171 502

    412 025

    Finnland

    23 203

    216 195

    Schweden

    51 993

    261 028

    Vereinigtes Königreich

    286 120

    1 129 194

    Insgesamt

    2 367 830

    8 039 571

    TEIL B

    Liste der nach dem 1. Januar 2003 beigetretenen Staaten

     

    Bulgarien

     

    Tschechische Republik

     

    Estland

     

    Zypern

     

    Lettland

     

    Litauen

     

    Ungarn

     

    Malta

     

    Polen

     

    Rumänien

     

    Slowenien

     

    Slowakei


    (1)  Die Referenzgrößen können geändert werden, um darin Schiffe aufzunehmen, die am 31. Dezember 2002 in Betrieb waren, aber entweder nicht vom MAP IV erfasst oder zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Tabelle nicht in der Fischereifahrzeugkartei der Gemeinschaft eingetragen waren.


    ANHANG II

    Berechnung der Fangkapazität am 1. Januar 2003 in Tonnage (GT03) und Maschinenleistung (kW03)

    Im Sinne dieses Anhangs ist

    1.

    „GTFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Tonnage;

    2.

    „GT1“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

    3.

    „GT2“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

    4.

    „GT3“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

    5.

    „GT4“ die Gesamttonnage der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

    6.

    „kWFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte am 1. Januar 2003 in Maschinenleistung;

    7.

    „kW1“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

    8.

    „kW2“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 30. Juni 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird;

    9.

    „kW3“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 erging, nach dem 31. Dezember 2002 ohne öffentliche Zuschüsse in die Flotte aufgenommen wurden und für die zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wurde;

    10.

    „kW4“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2001 erging, nach dem 31. Dezember 2002 mit öffentlichen Zuschüssen in ein MAP-IV-Segment aufgenommen wurden, dessen Ziele nicht eingehalten wurden, und für die nach dem 31. Dezember 2002 eine entsprechende Kapazität ohne öffentliche Zuschüsse stillgelegt wird.

    Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GT03 und Maschinenleistung kW03 gemäß Artikel 6 wird nach folgenden Formeln berechnet:

    GT03 = GTFR + GT1 – 0,35 GT2 + GT3 – 0,30 GT4

    kW03 = kWFR + kW1 – 0,35 kW2 + kW3 – 0,30 kW4


    ANHANG III

    Berechnung der Fangkapazität der in Anhang I, Teil B genannten Mitgliedstaaten in Tonnage (GTacc) und in Maschinenleistung (kWacc) zum Zeitpunkt des Beitritts

    Im Sinne dieses Anhangs ist

    1.

    „GTFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte in Tonnage zum Zeitpunkt des Beitritts;

    2.

    „GT1“ die Gesamttonnage der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden;

    3.

    „kWFR“ die anhand der Angaben in dem Fischereiflottenregister der Union berechnete Fangkapazität der Flotte in Maschinenleistung zum Zeitpunkt des Beitritts;

    4.

    „kW1“ die Gesamtmaschinenleistung der Schiffe, die nach dem Beitritt aufgrund einer Verwaltungsentscheidung, die bis zu fünf Jahre vor dem Beitritt erging, in die Flotte aufgenommen wurden.

    Die Fangkapazität der Flotte in Tonnage GTacc und in Maschinenleistung kWacc gemäß Artikel 6 wird nach folgenden Formeln berechnet:

    GTacc = GTFR + GT1

    kWacc = kWFR + kW1


    ANHANG IV

    Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

    Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission

    (ABl. L 204 vom 13.8.2003, S. 21).

    Verordnung (EG) Nr. 916/2004 der Kommission

    (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 81).

    Verordnung (EG) Nr. 1277/2007 der Kommission

    (ABl. L 284 vom 30.10.2007, S. 14).

    Verordnung (EG) Nr. 1086/2008 der Kommission

    (ABl. L 297 vom 6.11.2008, S. 9).


    ANHANG V

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 1438/2003

    Diese Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2 Ziffer 1 bis 10

    Artikel 2 Ziffer 1 bis 10

    Artikel 2 Ziffer 11

    Artikel 2 Ziffer 12

    Artikel 2 Ziffer 11

    Artikel 3 und 4

    Artikel 3 und 4

    Artikel 6

    Artikel 5

    Artikel 6a

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 7a

    Artikel 8

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 10 Absätze 1 und 2

    Artikel 11 Absätze 1 und 2

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 16

    Artikel 14 Absatz 2

    Anhang I

    Anhang I, Teil A

    Anhang I, Teil B

    Anhänge II und III

    Anhänge II und III

    Anhang IV

    Anhang V


    Top