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Document 32010D0477

Beschluss Nr. 477/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

ABl. L 135 vom 02/06/2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/477(1)/oj

2.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


BESCHLUSS Nr. 477/2010/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. Mai 2010

zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (3) sah die Erstellung einer Liste der Drittländer und der Teile von Drittländern vor, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter lebender Tiere und frischen Fleisches von bestimmten Tieren zulassen.

(2)

Dementsprechend wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (4) erlassen. In der genannten Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Union festgelegt. Die Anhänge I und II der genannten Entscheidung enthalten Muster-Veterinärbescheinigungen sowie Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere in die Union eingeführt werden dürfen.

(3)

Seit dem Erlass der genannten Entscheidung wurden in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft zahlreiche neue Vorschriften zur Tiergesundheit und zur Gesundheit der Bevölkerung festgeschrieben, darunter die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (5) und die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft (6) sowie die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (7), die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (8), die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (9) und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (10).

(4)

Diese Rechtsakte der Gemeinschaft bilden einen neuen einschlägigen Rechtsrahmen; ferner wurde die Richtlinie 72/462/EWG durch die Richtlinie 2004/68/EG aufgehoben.

(5)

Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2004/68/EG bleiben die Durchführungsbestimmungen im Rahmen von Entscheidungen, die gemäß der Richtlinie 72/462/EWG für die Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch und Fleischerzeugnissen erlassen wurden (u. a. die Entscheidung 79/542/EWG), in Kraft, bis sie durch im neuen Rechtsrahmen erlassene Maßnahmen ersetzt werden.

(6)

Ferner besagt Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (11), dass bis zum Erlass der erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder der Richtlinie 2002/99/EG die auf der Grundlage der Richtlinie 72/462/EWG erlassenen Durchführungsbestimmungen weiterhin Anwendung finden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (12) enthält Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen und andere Vorschriften, die dem neuen Rechtsrahmen Rechnung tragen und diejenigen der Entscheidung 79/542/EWG ersetzen. Mit Inkrafttreten der genannten Verordnung wird die Entscheidung 79/542/EWG daher gegenstandslos und kommt nicht mehr zur Anwendung.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und Transparenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 79/542/EWG mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 79/542/EWG wird mit Wirkung ab 9. April 2010 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 206/2010.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 19. Mai 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. LÓPEZ GARRIDO


(1)  Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2010.

(3)  ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(4)  ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(5)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(6)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(7)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(9)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

(10)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33.

(12)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


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