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Document 32009R1064
Commission Regulation (EC) No 1064/2009 of 4 November 2009 opening and providing for the administration of a Community import tariff quota for malting barley from third countries
Verordnung (EG) Nr. 1064/2009 der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung aus Drittländern
Verordnung (EG) Nr. 1064/2009 der Kommission vom 4. November 2009 zur Eröffnung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung aus Drittländern
ABl. L 291 vom 07/11/2009, p. 14–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Aufgehoben durch 32020R1987 Siehe Art. 4
7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1064/2009 DER KOMMISSION
vom 4. November 2009
zur Eröffnung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung aus Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 und Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union (2), genehmigt durch den Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) sowie durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (4), genehmigt durch den Beschluss 2007/444/EG des Rates (5), hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein Kontingent für die Einfuhr von Braugerste auf einer jährlichen Basis in Höhe von 50 000 Tonnen zu eröffnen. |
(2) |
Die zurzeit geltenden Durchführungsbestimmungen für die Verwaltung dieses Kontingents sind in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (6) festgelegt. |
(3) |
Da sich der Einsatz des Windhundverfahrens in anderen Agrarsektoren bewährt hat, empfiehlt es sich auch im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, dieses Kontingent nach dem in Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren zu verwalten. Dies sollte in Übereinstimmung mit den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7) geschehen. |
(4) |
In Anbetracht der Besonderheiten bei der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 keine Anwendung finden. |
(5) |
Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (8) bleiben Waren, die aufgrund ihres besonderen Zwecks zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, unter zollamtlicher Überwachung. Nach den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist sicherzustellen, dass die Braugerste, die im Rahmen des Zollkontingents eingeführt wird, zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. |
(6) |
Um die ordnungsgemäße Verwaltung des Kontingents zu gewährleisten, ist eine hohe Sicherheit vorzuschreiben, die für die gesamte Dauer der Verarbeitung bestehen bleibt. |
(7) |
In Anbetracht der spezifischen Qualität der Gerste, die im Rahmen dieses Kontingents aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wird, ist der Betrag der Sicherheit für die Einfuhren zu reduzieren, die von Konformitätsbescheinigungen begleitet sind, wie sie mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit vereinbart wurden. |
(8) |
Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 1215/2008 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. Die genannte Verordnung sollte jedoch für die Einfuhrlizenzen weiter gelten, die für die Einfuhrkontingentszeiträume erteilt wurden, die vor den unter die vorliegende Verordnung fallenden liegen. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Mit dieser Verordnung wird ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50 000 Tonnen Braugerste des KN-Codes 1003 00 eröffnet, die zur Herstellung von Bier bestimmt ist, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.0076.
(2) Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 derselben Verordnung finden für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 keine Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Kontingent wird auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember („Zollkontingentszeitraum“) eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 8 EUR/Tonne.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a) |
„beschädigte Körner“ Gerstenkörner, sonstige Getreidekörner oder Wildhaferkörner, die Schäden, einschließlich Verderbserscheinungen aufgrund von Krankheiten, Frost, Hitze, Insekten- oder Pilzbefall, Unwetter oder sonstiger physikalischer Ursachen aufweisen; |
b) |
„gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität“ Gerstenkörner oder Teile von Gerstenkörnern, die nicht im Sinne der Definition gemäß Buchstabe a beschädigt sind, ausgenommen Körner, die Frost- oder Pilzschäden aufweisen. |
Artikel 3
(1) Das Zollkontingent nach Artikel 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die einzuführende Gerste folgenden Kriterien genügt:
a) |
spezifisches Gewicht: mindestens 60,5 kg/hl, |
b) |
beschädigte Körner: höchstens 1 %, |
c) |
Feuchtigkeitsgehalt: höchstens 13,5 %, |
d) |
gesunde Gerstenkörner von einwandfreier und handelsüblicher Qualität: mindestens 96 %. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien werden mit einer der folgenden Bescheinigungen belegt:
a) |
eine Bescheinigung, dass auf Antrag des Einführers von der Zollstelle, an der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, eine Qualitätsanalyse durchgeführt wurde, oder |
b) |
eine von einer amtlichen Stelle des Ursprungslandes ausgestellte und von der Kommission anerkannte Konformitätsbescheinigung für die eingeführte Gerste. |
Artikel 4
(1) Gemäß Artikel 166 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 unterliegt die im Rahmen des vorliegenden Zollkontingents eingeführte Gerste einer zollamtlichen Überwachung, die gewährleisten soll, dass
a) |
sie innerhalb von sechs Monaten nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu Malz verarbeitet wird, und |
b) |
aus diesem Malz innerhalb einer Frist von 150 Tagen nach der Verarbeitung der Gerste zu Malz Bier hergestellt wird, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt. |
Die Verarbeitung der eingeführten Gerste zu Malz gilt als erfolgt, wenn die Braugerste der Weiche unterzogen wurde.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannte Verpflichtung eingehalten wird und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit beläuft sich auf 85 EUR/Tonne. Sind Braugerstelieferungen von einer durch den Federal Grain Inspection Service (Bundesgetreideaufsichtsbehörde), nachstehend „FGIS“ genannt, ausgestellten Konformitätsbescheinigung begleitet, vermindert sich der Betrag auf 10 EUR/Tonne.
(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 2 wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass
a) |
die anhand der Konformitätsbescheinigung oder -analyse festgestellte Gerstenqualität die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfüllt, und |
b) |
die gemäß Absatz 1 vorgeschriebene Verarbeitung fristgerecht erfolgt ist. |
Artikel 5
Die vom FGIS ausgestellten Bescheinigungen für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt, deren Muster dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist, werden nach dem in den Artikeln 63, 64 und 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelten Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit von der Kommission offiziell anerkannt. Entsprechen die Analysewerte in der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigung den Qualitätsstandards für Braugerste gemäß Artikel 3, werden bei mindestens 3 % der eingeführten Lieferungen in jedem Eingangshafen im betreffenden Wirtschaftsjahr Proben entnommen. Eine Abbildung der Stempel, die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurden, wird den Mitgliedsländern auf dem am besten geeigneten Wege mitgeteilt.
Artikel 6
Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2008 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Einfuhrlizenzen, die für das Jahr 2009 erteilt wurden, bis zu deren Ablauf.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.
Brüssel, den 4. November 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.
(3) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.
(4) ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 55.
(5) ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 53.
(6) ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 20.
(7) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
(8) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
ANHANG
Muster der von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Konformitätsbescheinigung für Braugerste zur Herstellung von Bier, dessen Reifung in Buchenholz enthaltenden Fässern erfolgt.