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Document 32009R1061
Council Regulation (EC) No 1061/2009 of 19 October 2009 establishing common rules for exports (Codified version)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (kodifizierte Fassung)
Verordnung (EG) Nr. 1061/2009 des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (kodifizierte Fassung)
ABl. L 291 vom 07/11/2009, p. 1–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/04/2015; Aufgehoben durch 32015R0479
7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 291/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1061/2009 DES RATES
vom 19. Oktober 2009
zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung
(kodifizierte Fassung)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
gestützt auf die Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und auf die Regelungen über die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags, insbesondere auf die Bestimmungen dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, alle mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen zu ersetzen,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (1) wurde mehrfach und erheblich geändert (2). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die gemeinsame Handelspolitik sollte nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet werden; dies gilt unter anderem für die Ausfuhr. |
(3) |
Daher sollte eine gemeinsame Ausfuhrregelung der Gemeinschaft festgelegt werden. |
(4) |
In sämtlichen Mitgliedstaaten sind die Ausfuhren fast vollständig liberalisiert; daher kann auf Gemeinschaftsebene an dem Grundsatz festgehalten werden, dass die Ausfuhren nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen, vorbehaltlich der durch diese Verordnung vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag treffen können. |
(5) |
Die Kommission sollte unterrichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung ist, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sein könnten. |
(6) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, insbesondere anhand der entsprechenden Informationen auf Gemeinschaftsebene und in einem beratenden Ausschuss die Ausfuhrbedingungen, ihre Entwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu prüfen. |
(7) |
Es kann sich als notwendig erweisen, bestimmte Ausfuhren zu überwachen oder aus Gründen der Vorsicht vorläufige Maßnahmen gegen unerwartete Praktiken einzuführen; das Gebot der Schnelligkeit und der Wirksamkeit rechtfertigt es, die Kommission zu ermächtigen, über diese letztgenannten Maßnahmen zu entscheiden, unbeschadet der späteren Haltung des Rates, dem es obliegt, die den Interessen der Gemeinschaft gemäße Politik festzulegen. |
(8) |
Die aufgrund der Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen unter Einhaltung der bestehenden internationalen Verpflichtungen getroffen werden. |
(9) |
Es scheint angebracht, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu eröffnen, unter gewissen Bedingungen vorläufige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. |
(10) |
Es ist wünschenswert, dass in dem Zeitraum der Anwendung der Schutzmaßnahmen Konsultationen stattfinden können, damit man deren Auswirkungen feststellen und nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind. |
(11) |
Es erscheint notwendig, den Mitgliedstaaten, die durch internationale Verpflichtungen gebunden sind, welche im Fall von tatsächlichen oder potentiellen Versorgungsschwierigkeiten ein Verfahren für die Zuteilung von Erdölerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien vorsehen, die Möglichkeit zu geben, diese Verpflichtungen gegenüber Drittländern unbeschadet der zu diesem Zweck erlassenen Gemeinschaftsbestimmungen einzuhalten. Diese Ermächtigung gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maβnahmen aufgrund der von der Gemeinschaft oder von allen Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen getroffen hat. |
(12) |
Diese Verordnung sollte alle Waren, sowohl gewerbliche als auch landwirtschaftliche, erfassen; sie muss ergänzend zu den Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen sowie zu den besonderen Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags Anwendung finden; es sollte jedoch vermieden werden, dass sich die Vorschriften dieser Verordnung mit den oben erwähnten Regelungen, insbesondere mit deren Schutzklauseln, überschneiden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GRUNDSATZ
Artikel 1
Die Ausfuhren der Europäischen Gemeinschaft nach dritten Ländern sind frei, d. h. keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, mit Ausnahme derjenigen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.
KAPITEL II
GEMEINSCHAFTLICHES INFORMATIONS- UND KONSULTATIONSVERFAHREN
Artikel 2
Ist ein Mitgliedstaat infolge einer außergewöhnlichen Entwicklung des Marktes der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen im Sinne von Kapitel III erforderlich sein könnten, so informiert er die Kommission; diese unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
Artikel 3
(1) Konsultationen können zu jeder Zeit entweder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission eingeleitet werden.
(2) Konsultationen müssen binnen vier Werktagen stattfinden, wenn bei der Kommission die in Artikel 2 erwähnte Information eingegangen ist, auf jeden Fall aber, bevor eine Maßnahme nach Artikel 5, 6 und 7 getroffen wird.
Artikel 4
(1) Die Konsultationen finden in einem beratenden Ausschuss statt, im Folgenden „Ausschuss“ genannt; der Ausschuss besteht aus Vertretern eines jeden Mitgliedstaats; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz.
(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten binnen kürzester Frist alle zweckdienlichen Informationen.
(3) Die Konsultationen erstrecken sich insbesondere
a) |
auf die Bedingungen und die Entwicklung der Ausfuhr sowie die Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware; |
b) |
gegebenenfalls auf die erforderlichen Maßnahmen. |
Artikel 5
Um die Wirtschafts- und Handelslage einer Ware zu bestimmen, kann die Kommission die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr statistische Angaben über deren Marktlage zu machen sowie ihre Ausfuhren gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nach von ihr angegebenen Modalitäten zu überwachen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie teilen ihr die erbetenen Angaben mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten.
KAPITEL III
SCHUTZMAßNAHMEN
Artikel 6
(1) Um einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, kann die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, sofern die Interessen der Gemeinschaft ein unverzügliches Eingreifen erfordern, unter Berücksichtigung der Art der Erzeugnisse und der sonstigen Besonderheiten der betreffenden Transaktionen die Ausfuhr eines Erzeugnisses von der Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung abhängig machen, die nach den Modalitäten und in den Grenzen zu gewähren ist, die sie bis zu einem späteren Beschluss des Rates auf der Grundlage von Artikel 7 festlegt.
(2) Die ergriffenen Maßnahmen werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt; sie sind sofort anwendbar.
(3) Diese Maßnahmen können auf bestimmte Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Gemeinschaft beschränkt werden. Sie betreffen nicht die Erzeugnisse, die sich auf dem Weg zur Grenze der Gemeinschaft befinden.
(4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie binnen höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss. Gibt die Kommission einem solchen Antrag nicht statt, so teilt sie dies dem Rat unverzüglich mit; dieser kann mit qualifizierter Mehrheit anders beschließen.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit den getroffenen Maßnahmen binnen zwölf Arbeitstagen nach dem Tag der Benachrichtigung der Mitgliedstaaten befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.
(6) Wird Absatz 1 angewandt, so unterbreitet die Kommission binnen zwölf Arbeitstagen nach Inkrafttreten ihrer Maßnahme dem Rat einen Vorschlag im Sinne von Artikel 7. Befindet der Rat binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten der Maßnahme der Kommission nicht über diesen Vorschlag, so gilt die Maßnahme als aufgehoben.
Artikel 7
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit und sofern es die Interessen der Gemeinschaft erfordern, geeignete Maßnahmen treffen, um
a) |
einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Gütern bedingten Krisenlage vorzubeugen oder entgegenzuwirken, |
b) |
die Erfüllung der von der Gemeinschaft oder allen Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Handels mit Grundstoffen, zu ermöglichen. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können auf gewisse Bestimmungsländer und auf die Ausfuhr bestimmter Gebiete der Gemeinschaft beschränkt werden. Sie berühren nicht die Waren, die sich bereits auf dem Weg zur Grenze der Gemeinschaft befinden.
(3) Bei der Einführung mengenmäßiger Beschränkungen bei der Ausfuhr wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
a) |
der Umfang der vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne des Kapitels III zu normalen Bedingungen geschlossenen Verträge, die der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß seinen internen Vorschriften mitgeteilt hat; |
b) |
die Tatsache, dass die Verwirklichung des durch die Einführung mengenmäßiger Beschränkungen angestrebten Ziels nicht gefährdet werden darf. |
Artikel 8
(1) In dem Zeitraum, in dem die in Artikel 6 und 7 genannten Maßnahmen angewandt werden, finden im Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission Konsultationen statt mit dem Ziel,
a) |
die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu untersuchen; |
b) |
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Anwendung weiterhin gegeben sind. |
(2) Ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 6 und 7 zu ändern oder aufzuheben sind, so verfährt sie wie folgt:
a) |
Sie ändert unverzüglich ihre Maßnahmen oder hebt diese auf, soweit der Rat über die Maßnahmen der Kommission nicht entschieden hat, und erstattet dem Rat darüber sofort Bericht; |
b) |
sie schlägt dem Rat in den übrigen Fällen die Aufhebung oder die Änderung der von diesem getroffenen Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. |
KAPITEL IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Für die in Anhang I genannten Waren werden bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rat geeignete Maßnahmen aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller ihrer Mitgliedstaaten erlassen hat, die Mitgliedstaaten ermächtigt, unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Gemeinschaft die Verfahren anzuwenden, die für den Krisenfall eine Zuteilungspflicht gegenüber Drittländern vorsehen und Gegenstand internationaler Verpflichtungen sind, die sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind.
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen. Diese Maßnahmen werden von der Kommission dem Rat und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
Artikel 10
Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft steht diese Verordnung der Einführung oder Anwendung mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
Artikel 11
Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen und den besonderen Regelungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 308 des Vertrags nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt.
Artikel 6 gilt jedoch nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Möglichkeit vorsieht, mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen anzuwenden. Artikel 5 gilt nicht für die unter die genannten Regelungen fallenden Erzeugnisse, bei denen die gemeinschaftliche Regelung des Handels mit Drittländern die Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines anderen Ausfuhrdokuments vorsieht.
Artikel 12
Die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 in der durch die in Anhang II genannten Rechtsakte geänderten Fassung wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 13
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. ERLANDSSON
(1) ABl. L 324 vom 27.12.1969, S. 25.
(2) Siehe Anhang II.
ANHANG I
Waren nach Artikel 9
KN-Code |
Warenbezeichnung |
2709 00 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
2710 11 11 bis 2710 11 90 |
Leichtöle |
2710 19 11 bis 2710 19 29 |
Mittelschwere Öle |
2710 19 31 bis 2710 19 99 |
Schweröle, ausgenommen Schmieröle für Uhrmacherei und dergleichen in kleinen Behältern mit einem Inhalt von bis zu 250 Gramm Öl netto |
2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: |
– verflüssigt: |
|
2711 12 |
– – Propan: |
– – – Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr |
|
– – – anderes |
|
2711 13 |
– – Butan: |
– in gasförmigem Zustand: |
|
ex 2711 29 00 |
– – andere: |
– – – Propan |
|
– – – Butan |
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 12)
Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 234/71 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1078/71 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2182/71 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2747/72 des Rates |
Nur Artikel 1 erster Gedankenstrich |
Verordnung (EWG) Nr. 1275/75 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1170/76 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1934/82 des Rates |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3918/91 des Rates |
|
ANHANG III
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 bis 6 |
Artikel 1 bis 6 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 |
Artikel 7 Ansatz 1 Buchstabe b |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 einleitender Teil |
Artikel 7 Absatz 3 einleitender Teil |
Artikel 7 Absatz 3 Gedankenstrich 1 |
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a |
Artikel 7 Absatz 3 Gedankenstrich 2 |
Artikel 7 Ansatz 3 Buchstabe b |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 Absatz 1 |
— |
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 11 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 11 Absatz 2 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 13 |
Artikel 13 |
Anhang I |
— |
Anhang II |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |