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Document 32009L0042
Directive 2009/42/EC of the European Parliament and of the Council of 6 May 2009 on statistical returns in respect of carriage of goods and passengers by sea (Recast) (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 141 vom 06/06/2009, p. 29–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2012
6.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/29 |
RICHTLINIE 2009/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 6. Mai 2009
über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen. |
(2) |
Damit die Kommission (Eurostat) im Rahmen der gemeinsamen Seeverkehrspolitik die ihr übertragenen Aufgaben erfüllen kann, benötigt sie regelmäßig vergleichbare, zuverlässige und aufeinander abgestimmte Statistiken über den Umfang und die Entwicklung des Güter- und Personenseeverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der Mitgliedstaaten. |
(3) |
Darüber hinaus ist es sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Marktteilnehmer wichtig, über genaue Kenntnisse über den Seeverkehrsmarkt zu verfügen. |
(4) |
Die Erhebung statistischer Daten in der Gemeinschaft auf einer konsistenten oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Systems, das zuverlässige, kompatible und aktuelle Informationen liefert. |
(5) |
Es ist erforderlich, die Vergleichbarkeit der Daten über den Güter- und Personenverkehr in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten und in Bezug auf die einzelnen Verkehrszweige herzustellen. |
(6) |
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip stellt die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Informationen ermöglichen, eine Maßnahme dar, die nur auf Gemeinschaftsebene wirksam durchgeführt werden kann. Die Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt unter der Federführung der jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständig sind. |
(7) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(8) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, besondere Vorschriften zur Durchführung dieser Richtlinie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(9) |
Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen. |
(10) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Erstellung von Statistiken
Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinschaftliche Statistiken über die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe, die Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen.
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Güter- und Personenseeverkehr“ die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst auch die Güter,
Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen; |
b) |
„Seeschiff“ ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt. Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Forschungs/Vermessungsschiffe, Schwimmbagger, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden; |
c) |
„Hafen“ einen Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen; |
d) |
„Nationalität des Seetransportunternehmers“ die Nationalität, die dem Land entspricht, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat; |
e) |
„Seetransportunternehmer“ jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird. |
Artikel 3
Erhebungsmerkmale
(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:
a) |
Informationen über Ladung und Fahrgäste, |
b) |
Informationen über das Schiff. |
Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.
(2) Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen I bis VIII aufgeführt.
(3) Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.
(4) Die Kommission passt die Erhebungsmerkmale und den Inhalt der Anhänge I bis VIII an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen an, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 4
Häfen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie erstellt die Kommission eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus der in Absatz 1 genannten Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Mio. Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200 000 Bewegungen abgewickelt wird.
Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefasste Daten zu übermitteln.
(3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefasste Daten gemäß Anhang VIII, Datensatz A3, zu übermitteln.
Artikel 5
Genauigkeit der Statistiken
Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen.
Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 6
Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung
Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, dass vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 genannten Genauigkeitsanforderungen erfüllen.
Artikel 7
Übermittlung der Ergebnisse der Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Erhebung der Daten nach Artikel 3, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Praktiken auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, und zwar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5).
(2) Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der Ergebnisübermittlung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
(3) Die Übermittlung der Ergebnisse mit vierteljährlicher Periodizität erfolgt innerhalb von fünf Monaten und von Daten mit jährlicher Periodizität innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums.
Die erste Übermittlung bezieht sich auf das erste Quartal des Jahres 1997.
Artikel 8
Berichte
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) sämtliche Informationen über das Erhebungsverfahren. Sie übermitteln ihr gegebenenfalls auch Angaben über alle wesentlichen Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren.
Artikel 9
Verbreitung der statistischen Daten
Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten.
Einzelheiten der Veröffentlichung oder Verbreitung der statistischen Daten durch die Kommission (Eurostat) werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.
Artikel 10
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 11
Mitteilung von innerstaatlichen Vorschriften
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 12
Aufhebung
Die Richtlinie 95/64/EG, in der Fassung der in Anhang IX Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IX Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang X zu lesen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KOHOUT
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. April 2009.
(2) ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25.
(3) Siehe Anhang IX Teil A.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(5) ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
ANHANG I
VARIABLEN UND DEFINITIONEN
1. Statistische Variablen
a) Angaben über Ladung und Passagiere
— |
Bruttogewicht der Güter in Tonnen, |
— |
Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II, |
— |
Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III |
— |
Meldehafen, |
— |
Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend, |
— |
beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; |
— |
beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist; |
— |
Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug. |
Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:
— |
Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt, |
— |
Anzahl der leeren Container, |
— |
Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt, |
— |
Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten. |
b) Angaben über die Schiffe
— |
Anzahl der Schiffe, |
— |
Tragfähigkeit („deadweight“) oder Bruttoraumzahl der Schiffe, |
— |
Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V, |
— |
Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI, |
— |
Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII. |
2. Definitionen
a) |
„Container“: Transportgefäß, das
|
b) |
„Ro-Ro-Einheit“: mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 „Codes for types of cargo“, packages and packaging materials (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen. |
c) |
„Containerladung“: Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden. |
d) |
„Ro-Ro-Ladung“: Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden. |
e) |
„Bruttogewicht der Güter“: Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit. |
f) |
„Tragfähigkeit (DWT)“: der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe. |
g) |
„Bruttoraumzahl“: die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs. |
h) |
„Kreuzfahrtpassagier“: Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen. |
i) |
„Kreuzfahrtschiff“: ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden. |
j) |
„Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren“: kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord. |
ANHANG II
SYSTEMATIK DER LADUNGSARTEN
Kategorie (1) |
Code einstellig |
Code zweistellig |
Beschreibung |
Gewicht |
Anzahl |
Flüssiggut |
1 |
1X |
Flüssige Güter (keine Ladeeinheit) |
X |
|
11 |
Verflüssigtes Gas |
X |
|
||
12 |
Rohöl |
X |
|
||
13 |
Erdölerzeugnisse |
X |
|
||
19 |
Sonstige flüssige Güter |
X |
|
||
Schüttgut |
2 |
2X |
Schüttgüter (keine Ladeeinheit) |
X |
|
21 |
Erze |
X |
|
||
22 |
Kohle |
X |
|
||
23 |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Getreide, Soja, Tapioka) |
X |
|
||
29 |
Sonstige Schüttgüter |
X |
|
||
Container |
3 |
3X |
Güter in Großcontainern |
X (2) |
X |
31 |
20-Fuß-Ladeeinheiten |
X (2) |
X |
||
32 |
40-Fuß-Ladeeinheiten |
X (2) |
X |
||
33 |
Ladeeinheiten > 20 Fuß und < 40 Fuß |
X (2) |
X |
||
34 |
Ladeeinheiten > 40 Fuß |
X (2) |
X |
||
Roll-on/Roll-off (selbstfahrend) |
5 |
5X |
Mobile selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
51 |
Güter in Straßengüterfahrzeugen mit Anhängern |
X (2) |
X |
||
52 |
Pkws mit Anhängern, Motorräder und Wohnwagen |
|
X (3) |
||
53 |
Omnibusse |
|
X (3) |
||
54 |
Handelsfahrzeuge (einschließlich Import-/Export-Kraftfahrzeuge) |
X |
X (3) |
||
56 |
Lebende Tiere, „aus eigener Kraft“ |
X |
X (3) |
||
59 |
Sonstige mobile selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
||
Roll-on/Roll-off (nicht selbstfahrend) |
6 |
6X |
Sonstige mobile Einheiten |
X |
X |
61 |
Güter in Straßengüterverkehrsanhängern und Sattelanhängern ohne Zugmaschine |
X (2) |
X |
||
62 |
Wohnwagen und sonstige Straßen, landwirtschaftliche und Industrieanhänger ohne Zugmaschine |
|
X (3) |
||
63 |
Güter in Eisenbahngüterwagen, Anhängern für die Güterbeförderung auf See, Trägerschiffsleichtern |
X (2) |
X |
||
69 |
Sonstige mobile nicht selbstfahrende Einheiten |
X |
X |
||
Sonstiges Stückgut (einschließlich kleiner Container) |
9 |
9X |
Sonstige Ladung, a.n.g. |
X |
|
91 |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse |
X |
|
||
92 |
Erzeugnisse der Eisen- und Stahlindustrie |
X |
|
||
99 |
Sonstige Stückgüter |
X |
|
(1) Diese Kategorien stehen in Einklang mit der VN/ECE-Emfehlung Nr. 21.
(2) Bei der angegebenen Menge handelt es sich um das Bruttogewicht der Güter einschließlich Verpackung, jedoch ausschließlich des Gewichts der Container oder Ro-Ro- Einheiten.
(3) Nur Gesamtzahl der Einheiten.
ANHANG III
NST 2007
Abteilung |
Bezeichnung |
01 |
Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischeruierzeugnisse |
02 |
Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 |
Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
04 |
Nahrungs- und Genussmittel |
05 |
Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
06 |
Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
07 |
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 |
Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
09 |
Sonstige Mineralerzeugnisse |
10 |
Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
11 |
Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -Verteilung u. A.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
12 |
Fahrzeuge |
13 |
Möbel; Schmuck, Musikinstrumente. Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
14 |
Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
15 |
Post, Pakete |
16 |
Geräte und Material für die Güterbeförderung |
17 |
Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beforderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
18 |
Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
19 |
Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sieh aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
20 |
Sonstige Güter a.n.g. |
ANHANG IV
KÜSTENGEBIETE
Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (1)) aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).
Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern, die in zwei oder mehr Küstengebiete untergliedert sind. Diese Küstengebiete sind durch eine vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist (sondern eine Ziffer zwischen 1und 7), wie in der folgenden Liste dargestellt:
Code |
Küstengebiete |
FR01 |
Frankreich: Atlantik-Nordseeküste |
FR02 |
Frankreich: Mittelmeerküste |
FR03 |
Französische Überseegebiete: Französisch-Guyana |
FR04 |
Französische Überseegebiete: Martinique und Guadeloupe |
FR05 |
Französische Überseegebiete: Réunion |
DE01 |
Deutschland: Nordseeküste |
DE02 |
Deutschland: Ostseeküste |
DE03 |
Deutschland: Binnenland |
GB01 |
Vereinigtes Königreich |
GB02 |
Insel Man |
GB03 |
Kanalinseln |
ES01 |
Spanien: Nordatlantikküste |
ES02 |
Spanien: Mittelmeer und Südatlantikküste, einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln |
SE01 |
Schweden: Ostseeküste |
SE02 |
Schweden: Nordseeküste |
TR01 |
Türkei: Schwarzmeerküste |
TR02 |
Türkei: Mittelmeerküste |
RU01 |
Russland: Schwarzmeerküste |
RU02 |
Russland: Ostseeküste |
RU03 |
Russland: Asien |
MA01 |
Marokko: Mittelmeerküste |
MA02 |
Marokko: Westafrikanische Küste |
EG01 |
Ägypten: Mittelmeerküste |
EG02 |
Ägypten: Rotmeerküste |
IL01 |
Israel: Mittelmeerküste |
IL02 |
Israel: Rotmeerküste |
SA01 |
Saudi-Arabien: Rotmeerküste |
SA02 |
Saudi-Arabien: Golfküste |
US01 |
Vereinigte Staaten: Nordatlantikküste |
US02 |
Vereinigte Staaten: Südatlantikküste |
US03 |
Vereinigte Staaten: Golfküste |
US04 |
Vereinigte Staaten: Südpazifikküste |
US05 |
Vereinigte Staaten: Nordpazifikküste |
US06 |
Vereinigte Staaten: Große Seen |
US07 |
Puerto Rico |
CA01 |
Kanada: Atlantikküste |
CA02 |
Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom |
CA03 |
Kanada: Große Seen und Oberer St.-Lorenz-Strom |
CO01 |
Kolumbien: Nordküste |
CO02 |
Kolumbien: Westküsten |
|
Zusätzliche Codes |
ZZ01 |
Off-shore-Anlagen |
ZZ02 |
Aggregate und anderweitig nicht genannt |
ANHANG V
NATIONALITÄT DER FLAGGE
Zu verwenden ist die im Bezugsjahr der Daten gültige Fassung der Geonomenklatur (des gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 aufgestelltes Länder- und Gebietsverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten).
Der Code umfasst vier Stellen und setzt sich zusammen aus dem ISO-Alpha-2-Ländercode der oben genannten Nomenklatur, gefolgt von zwei Nullen (z. B. Code GR00 für Griechenland), außer bei Ländern mit mehreren Flaggen. Diese Länder sind durch die vierte Stelle gekennzeichnet, die keine Null ist, wie in der folgenden Liste dargestellt:
Die Flaggen von Ländern mit mehreren Registern werden wie folgt codiert:
FR01 |
Frankreich |
FR02 |
Französische Antarktisgebiete (einschließlich Kerguelen) |
IT01 |
Italien — erstes Register |
IT02 |
Italien — internationales Register |
GB01 |
Vereinigtes Königreich |
GB02 |
Insel Man |
GB03 |
Kanalinseln |
GB04 |
Gibraltar |
DK01 |
Dänemark |
DK02 |
Dänemark (DIS) |
PT01 |
Portugal |
PT02 |
Portugal (MAR) |
ES01 |
Spanien |
ES02 |
Spanien (Rebeca) |
NO01 |
Norwegen |
NO02 |
Norwegen (NIS) |
US01 |
USA |
US02 |
Puerto Rico |
ANHANG VI
SYSTEMATIK DER SCHIFFSTYPEN (ICST-COM)
|
Typ |
Zugehörige Schiffskategorien |
10 |
Tankschiff |
Öltankschiff Chemikalientankschiff Flüssiggastankschiff Tankleichter Sonstiges Tankschiff |
20 |
Schüttgutfrachtschiff |
Schüttgut-/Öltankschiff Schüttgutfrachtschiff |
31 |
Containerschiff |
Vollcontainerschiff |
32 |
Spezialfrachtschiff |
Leichterträgerschiff Chemikalienfrachtschiff Frachtschiff zum Transport von Brennelementen oder Nuklearmaterial Viehtransportschiff Fahrzeugtransportschiff Sonstiges Spezialfrachtschiff |
33 |
Stückgutfrachtschiff |
Kühlschiff Ro-Ro-Fahrgastschiff Ro-Ro-Containerschiff Sonstiges Ro-Ro-Frachtschiff Stückgutfrachtschiff/Fahrgastschiff Stückgutfrachtschiff/Containerschiff Eindeckfrachtschiff Mehrdeckfrachtschiff |
34 |
Trockenfrachtleichter/-schute |
Deckleichter Leichter mit Hopperraum Lash-sea-Leichter Offene Schute Gedeckte Schute Sonstige Schuten |
35 |
Fahrgastschiff |
Fahrgastschiff (ohne Kreuzfahrtschiffe) |
36 |
Kreuzfahrtschiff |
Nur Kreuzfahrtschiffe |
41 |
Fischereifahrzeug |
Fischfangschiff (1) Fischverarbeitungsschiff (1) |
42 |
Offshore-Fahrzeug |
Bohrschiff (1) Versorgungsschiff für Offshore-Einrichtungen (1) |
43 |
Schlepper |
Schlepper (1) Schubschiff (1) |
49 |
Sonstige |
Forschungs-/Vermessungsschiff (1) Schwimmbagger (1) Sonstiges Schiff a.n.g. (1) |
XX |
Unbekannt |
Unbekannter Schiffstyp |
(1) Sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.
ANHANG VII
SCHIFFSGRÖSSENKLASSEN
Tragfähigkeit (DWT) oder Bruttoraumzahl (BRZ)
Diese Tabelle gilt nur für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 100 oder mehr.
Klasse |
Unterer Grenzwert |
Oberer Grenzwert |
||
DWT |
BRZ |
DWT |
BRZ |
|
01 |
— |
100 |
bis 499 |
bis 499 |
02 |
500 |
500 |
999 |
999 |
03 |
1 000 |
1 000 |
1 999 |
1 999 |
04 |
2 000 |
2 000 |
2 999 |
2 999 |
05 |
3 000 |
3 000 |
3 999 |
3 999 |
06 |
4 000 |
4 000 |
4 999 |
4 999 |
07 |
5 000 |
5 000 |
5 999 |
5 999 |
08 |
6 000 |
6 000 |
6 999 |
6 999 |
09 |
7 000 |
7 000 |
7 999 |
7 999 |
10 |
8 000 |
8 000 |
8 999 |
8 999 |
11 |
9 000 |
9 000 |
9 999 |
9 999 |
12 |
10 000 |
10 000 |
19 999 |
19 999 |
13 |
20 000 |
20 000 |
29 999 |
29 999 |
14 |
30 000 |
30 000 |
39 999 |
39 999 |
15 |
40 000 |
40 000 |
49 999 |
49 999 |
16 |
50 000 |
50 000 |
79 999 |
79 999 |
17 |
80 000 |
80 000 |
99 999 |
99 999 |
18 |
100 000 |
100 000 |
149 999 |
149 999 |
19 |
150 000 |
150 000 |
199 999 |
199 999 |
20 |
200 000 |
200 000 |
249 999 |
249 999 |
21 |
250 000 |
250 000 |
299 999 |
299 999 |
22 |
300 000 und mehr |
300 000 und mehr |
— |
— |
Hinweis: Werden auch Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 von dieser Richtlinie erfasst, so sind sie der Größenklasse mit dem Code „99“ zuzuordnen. |
ANHANG VIII
STRUKTUR DER STATISTISCHEN DATENSÄTZE
Mit den in diesem Anhang dargestellten Datensätzen wird die Periodizität der benötigten gemeinschaftlichen Seeverkehrsdaten angegeben. Jeder Datensatz definiert eine Kreuzklassifikation, für die Angaben von guter Qualität benötigt werden, mit einer begrenzten Zahl von Dimensionen auf unterschiedlichen Systematikebenen; alle anderen Dimensionen werden aggregiert:
Der Rat beschließt über die Bedingungen für die Erhebung des Datensatzes B1auf Vorschlag der Kommission und anhand der Ergebnisse der nach Artikel 10 der Richtlinie 95/65/EG während einer dreijährigen Übergangszeit durchgeführten Pilotstudie betreffend der Durchführbarkeit und der Kosten für die Mitgliedstaaten und für die Auskunftspersonen durch die Erhebung dieser Angaben.
ZUSAMMENGEFASSTE UND AUFGESCHLÜSSELTE STATISTIKEN
— |
Bei den sowohl für die Waren als auch für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, B1, C1, D1, E1, F1 und/oder F2. |
— |
Bei den für die Waren, aber nicht für die Fahrgäste ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A1, A2, A3, B1, C1, E1, F1 und/oder F2. |
— |
Bei den für die Fahrgäste, aber nicht für die Waren ausgewählten Häfen sind folgende Datensätze zu übermitteln: A3, D1, F1 und/oder F2. |
— |
Bei den ausgewählten Häfen und den nicht ausgewählten Häfen (sowohl für Waren als auch für Fahrgäste) ist folgender Datensatz zu übermitteln: A3. |
Datensatz A1 |
: |
Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A1 |
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|
Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Frachtart, Anhang II |
|
Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen. |
Datensatz A2 |
: |
Seeverkehr ohne Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart und Relation |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A2 |
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Richtung |
1 alphanumerisches Zeiche |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|
Ladungsart |
2 alphanumerische Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II (Unterkategorien 1X, 11, 12, 13, 19, 2X, 21, 22, 23, 29, 9X, 91, 92 und 99) |
|
Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen. |
Datensatz A3 |
: |
Zu erhebende Daten für ausgewählte Häfen und für Häfen, für die keine detaillierten Statistiken zu erstellen sind (vgl. Artikel 4 Absatz 3) |
Periodizität |
: |
jährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
A3 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Sämtliche Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
|
Datensatz B1 |
: |
Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Waren und Relation |
Periodizitä |
: |
jährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
B1 |
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
|
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|
Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II |
|
Ware |
2 alphanumerische Zeichen |
Gütersystematik, Anhang III |
|
Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen. |
Datensatz C1 |
: |
Seeverkehr mit Ladeeinheiten in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Angaben, ob beladen oder unbeladen |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
C1 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|||
Ladungsart |
2 alphanumerische Zeichen |
Ro), Anhang II (Unterkategorien 3X, 31, 32, 33, 34, 5X, 51, 52, 53, 54, 56, 59, 6X, 61, 62, 63 und 69) |
|||
|
Datensatz D1 |
: |
Fahrgastverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Relation und Nationalität der Flagge |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
D1 |
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|
Nationalität der Flagge |
4 alphanumerische Zeichen |
Nationalität der Flagge, Anhang V |
|
Angabe: Anzahl der Passagiere ohne Kreuzfahrtpassagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, und ohne Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug. |
Datensatz E1 |
: |
Seeverkehr in den wichtigsten europäischen Häfen nach Hafen, Ladungsart, Relation und Nationalität der Flagge |
Periodizität |
: |
jährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
Dimensions |
DatensatzData set |
2 alphanumerische Zeichen |
E1 |
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(0) |
|
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|
Einlade-/Ausladehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
EWR-Häfen der Hafenliste |
|
Relation |
4 alphanumerische Zeichen |
Küstengebiete, Anhang IV |
|
Ladungsart |
1 alphanumerisches Zeichen |
Ladungsarten, Anhang II |
|
Nationalität der Flagge |
4 alphanumerische Zeichen |
Nationalität der Flagge, Anhang V |
|
Angabe: Bruttogewicht der Güter in Tonnen. |
Datensatz F1 |
: |
Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen) |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
F1 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeic |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Schiffstyp |
2 alphanumerische Zeichen |
Schiffstyp, Anhang VI |
|||
Schiffsgröße |
2 alphanumerische Zeichen |
Tragfähigkeit, Anhang VII |
|||
|
Datensatz F2 |
: |
Europäischer Hafenschiffsverkehr nach Hafen, Typ und Größenklasse der Schiffe, in die Güter geladen und aus denen Güter gelöscht werden, in die Passagiere einsteigen und aus denen Passagiere aussteigen (einschließlich Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflügen) |
Periodizität |
: |
vierteljährlich |
|
Variablen |
Darstellungsform |
Systematik |
||
Dimensionen |
Datensatz |
2 alphanumerische Zeichen |
F2 |
||
Bezugsjahr |
4 alphanumerische Zeichen |
(z. B. 1997) |
|||
Bezugsquartal |
1 alphanumerisches Zeichen |
(1, 2, 3, 4) |
|||
Meldehafen |
5 alphanumerische Zeichen |
Ausgewählte EWR-Häfen der Hafenliste |
|||
Richtung |
1 alphanumerisches Zeichen |
Eingehend, ausgehend (1, 2) |
|||
Schiffstyp |
2 alphanumerische Zeichen |
Schiffstyp, Anhang VI |
|||
Schiffsgröße |
2 alphanumerische Zeichen |
Bruttoraumzahl-Größenklasse, Anhang VII |
|||
|
ANHANG IX
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 12)
Richtlinie 95/64/EG des Rates |
|
Entscheidung 98/385/EG der Kommission |
Nur Artikel 3 |
Entscheidung 2000/363/EG der Kommission |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Anhang II Nummer 20 |
Entscheidung 2005/366/EG der Kommission |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1304/2007 |
Nur Artikel 1 |
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 12)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
95/64/EG |
31. Dezember 1996 |
ANHANG X
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 95/64/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 1 |
Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1 |
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 2 Buchstaben a und b |
Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 Ziffern i und ii |
Artikel 2 Nummer 1 Absatz 3 |
Artikel 2 Buchstabe a Absatz 3 |
Artikel 2 Nummern 2 bis 5 |
Artikel 2 Buchstaben b bis e |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 5, 6 und 7 |
Artikel 5, 6 und 7 |
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 8 |
Artikel 8 Absatz 2 |
— |
Artikel 9 |
Artikel 9 |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
— |
Artikel 13 Absätze 1 und 2 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
— |
Artikel 14 Absatz 1 |
— |
Artikel 14 Absatz 2 |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 15 |
Artikel 13 |
Artikel 16 |
Artikel 14 |
Anhänge I bis VIII |
Anhänge I bis VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |