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Document 32008R0072
Council Regulation (EC) No 72/2008 of 20 December 2007 setting up the ENIAC Joint Undertaking
Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
ABl. L 30 vom 04/02/2008, p. 21–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 26/06/2014; Aufgehoben durch 32014R0561
4.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 30/21 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 72/2008 DES RATES
vom 20. Dezember 2007
über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (3) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden. |
(2) |
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (4) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen. |
(3) |
Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern. |
(4) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Konzepte der Technologieplattformen und gemeinsamen Technologieinitiativen weiterzuentwickeln. Er hat darauf hingewiesen, dass derartige Initiativen zur Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der Gemeinschaft insgesamt beitragen könnten, wobei das Ziel darin besteht, unter Berücksichtigung des wichtigen Beitrags von bestehenden Systemen wie Eureka für die Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE“ genannt) Synergien mit den Maßnahmen dieser Systeme zu erzielen. |
(5) |
Auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätige europäische Unternehmen und andere FuE-Einrichtungen haben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms die europäische Technologieplattform für Nanoelektronik (nachstehend „Technologieplattform ENIAC“ genannt) gegründet und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Die Technologieplattform ENIAC hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Forschungsagenda werden die Prioritäten auf dem Gebiet der Nanoelektronik festgelegt und Empfehlungen für die Ausrichtung einer diesbezüglichen gemeinsamen Technologieinitiative gegeben. |
(6) |
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik ist eine Antwort auf die Mitteilungen der Kommission vom 6. April 2005„Die Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum“ und vom 20. Juli 2005„Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung — Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft“, die einen neuen, ehrgeizigen Ansatz für groß angelegte öffentlich-private Partnerschaften auf Gebieten fordern, die im Dialog mit der Wirtschaft ermittelt wurden und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung sind. |
(7) |
Mit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird auch dem Erfordernis nach Unterstützung grundlegender Informations- und Kommunikationstechnologien entsprochen, das in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen“ vom Januar 2006 festgestellt wurde. Dieser Bericht stellt die gemeinsame Technologieinitiative ENIAC auch als Muster für eine harmonisch und synchron angelegte Finanzierung durch die Kombination von nationalen und Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer klaren Rechtsstruktur dar. |
(8) |
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der Nanoelektronik in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit „Europa“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder (nachstehend „assoziierte Länder“ genannt) gemeint sind. Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie sollte außerdem darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren. |
(9) |
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend „Forschungsagenda“ genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform ENIAC ausgearbeitet wurde. Diese Forschungsagenda sollte Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen ermitteln und regelmäßig überprüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen. |
(10) |
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte zwei Ziele verfolgen, die wesentlicher Bestandteil der strategischen Forschungsagenda der Technologieplattform ENIAC sind: weitere Erhöhung des Integrationsgrads und der Funktionalität von Bauelementen und ihre gleichzeitige Miniaturisierung. Es sollten neue Materialien, Ausrüstungen und Prozesse, neue Architekturen, innovative Fertigungsprozesse, völlig neue Designmethoden und neue Aufbau- und Verbindungstechniken sowie neue Systemansätze entwickelt werden. Schließlich sollte die Entwicklung von innovativen Hightech-Anwendungen auf den Gebieten Kommunikation und Datenverarbeitung, Verkehr, Gesundheitsfürsorge und Wohlbefinden („Wellness“), Energie und Umweltmanagement, Sicherheit und Gefahrenabwehr und Unterhaltung vorangetrieben und durch sie bestimmt werden. |
(11) |
Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC“ genannt) gemäß Artikel 171 des Vertrags als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik übertragen wird. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden. |
(12) |
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte. |
(13) |
Damit das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen. |
(14) |
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wird für die Durchsetzung und Weiterentwicklung eines sicheren, integrierten und verantwortungsbewussten Konzepts für die Nanoelektronik sorgen, und zwar unter Beachtung der in der Nanoelektronikindustrie bereits eingeführten hohen Sicherheitsstandards und im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der europäischen Aktion „Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009“. |
(15) |
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die Gemeinschaft, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und Aeneas, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen, sein. Dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC sollten auch neue Mitglieder beitreten können. |
(16) |
Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC als Teil dieser Verordnung festgelegt werden. |
(17) |
Aeneas hat als Beitrag zur Gründung und Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet. |
(18) |
Die Projekte sollten sowohl mit Beiträgen der Gemeinschaft und der ENIAC-Mitgliedstaaten wie auch mit Sachleistungen der an den Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC beteiligten FuE-Einrichtungen unterstützt werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG. |
(19) |
Öffentliche Mittel für die FuE-Tätigkeiten im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen sollten in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt werden. Der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollte in Höhe eines prozentualen Anteils an den FuE-Kosten, die den Projektteilnehmern entstehen, gewährt werden. Dieser prozentuale Anteil sollte bei jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für alle Projektteilnehmer gleich sein. |
(20) |
Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die an Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, die insgesamt für die FuE-Tätigkeiten gewährt werden. |
(21) |
Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC eingestellte Personal das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (5), gelten. |
(22) |
Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sollte der Gerichtshof zuständig sein. |
(23) |
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC berichten. |
(24) |
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (7) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen. |
(25) |
Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (8), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (9) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (10) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen. |
(26) |
Die vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein. |
(27) |
Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission solange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. |
(28) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens
1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC“ genannt) gegründet.
2. Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist Brüssel, Belgien.
Artikel 2
Ziele
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und zum Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) |
Definition und Umsetzung einer Forschungsagenda für die Entwicklung der Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in verschiedenen Anwendungsbereichen, um die europäische Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen; |
b) |
Unterstützung von Tätigkeiten, die der Umsetzung der Forschungsagenda dienen (nachstehend „FuE-Tätigkeiten“ genannt), vor allem durch Zuweisung von Mitteln an die Teilnehmer an ausgewählten Projekten nach wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
c) |
Förderung einer öffentlich-privaten Partnerschaft, die die auf privater, nationaler und Gemeinschaftsebene unternommenen Anstrengungen mobilisieren und bündeln, die Gesamtinvestitionen für FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik erhöhen und die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor intensivieren soll; |
d) |
Koordinierung der europäischen FuE auf dem Gebiet der Nanoelektronik und Erzielung von Synergieeffekten; dazu gehört, sofern ein Mehrwert erzielt werden kann, auch die schrittweise Einbindung verwandter Tätigkeiten, die derzeit im Rahmen zwischenstaatlicher FuE-Initiativen (Eureka) durchgeführt werden, in das Gemeinsame Unternehmen ENIAC; |
e) |
Förderung der Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms. |
Artikel 3
Rechtsstatus
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Artikel 4
Satzung
Die im Anhang enthaltene Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.
Artikel 5
Beitrag der Gemeinschaft
1. Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC, der die laufenden Kosten und den Aufwand für FuE-Tätigkeiten deckt, beläuft sich auf höchstens 450 Mio. EUR aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union, die für den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ ausgewiesen sind.
2. Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC abschließt.
3. Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Finanzierung von Projekten wird im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt.
Artikel 6
Finanzordnung
1. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) abweichen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich ist.
2. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC verfügt über eine eigene interne Auditstelle.
Artikel 7
Personal
1. Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.
2. Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 7 Absatz 2 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.
3. Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.
4. Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.
5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.
6. Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.
7. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC kann Bestimmungen beschließen, die es ermöglichen, Sachverständige an das Gemeinsame Unternehmen abzuordnen.
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf das Gemeinsame Unternehmen ENIAC und sein Personal Anwendung.
Artikel 9
Haftung
1. Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.
2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
3. Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens geleistet.
4. Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.
Artikel 10
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
1. Der Gerichtshof ist zuständig
a) |
für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen; |
b) |
für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC geschlossen hat; |
c) |
für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags; |
d) |
für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens. |
2. Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Sitz hat.
Artikel 11
Berichterstattung, Bewertungen und Entlastung
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.
2. Bis 31. Dezember 2010 sowie bis 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
3. Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.
Artikel 12
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
1. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.
2. Bei Unregelmäßigkeiten haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zu reduzieren oder auszusetzen.
3. Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.
4. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen. Die ENIAC-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC mit.
5. Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.
6. Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (12) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF (13) bei. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.
Artikel 13
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder Projektteilnehmer beeinträchtigen könnte.
Artikel 14
Transparenz
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
2. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
3. Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.
Artikel 15
Geistiges Eigentum
Die auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 gestützten Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen sind in Artikel 23 der Satzung enthalten.
Artikel 16
Vorbereitende Maßnahmen
1. Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien durch.
2. Hierzu kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.
3. Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verfügbar sind.
Artikel 17
Unterstützung durch den Sitzstaat
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC und Belgien schließen ein Sitzabkommen, in dem sie die Bereitstellung von Büroräumen, die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC durch Belgien regeln.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. NUNES CORREIA
(1) Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(4) ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.
(5) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).
(6) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
(7) ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(9) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(10) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(11) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(12) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.
(13) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(14) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
ANHANG
SATZUNG DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS ENIAC
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Projekt“ ein Forschungs- und/oder Entwicklungsprojekt, das nach einer offenen, wettbewerbsorientierten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC ausgewählt wurde und anschließend teilweise von ihm finanziert wird; |
b) |
„Gesamtkosten“ die erstattungsfähigen Projektkosten, die durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen; |
c) |
„Betriebskosten“ sämtliche für das Funktionieren des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC anfallenden Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben für FuE-Tätigkeiten; |
d) |
„verbundene Rechtsperson“ eine Rechtsperson im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006. |
Artikel 2
Aufgaben und Tätigkeiten
Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:
a) |
Gründung und nachhaltige Verwaltung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik; |
b) |
Festlegung und gegebenenfalls Anpassung der mehrjährigen Strategieplanung sowie der Forschungsagenda gemäß Artikel 19; |
c) |
Festlegung und Realisierung der jährlichen Durchführungspläne zur Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19; |
d) |
Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertung der Vorschläge und Zuweisung der zur Verfügung stehenden Mittel für die im Wege offener, transparenter und effizienter Verfahren ausgewählten Projekte; |
e) |
enge Zusammenarbeit und Koordinierung mit europäischen (betrifft insbesondere das Rahmenprogramm), nationalen und transnationalen Aktivitäten, Organisationen und Akteuren mit dem Ziel, in Europa zu einem fruchtbaren Innovationsumfeld beizutragen sowie Synergien und die Nutzung von FuE-Ergebnissen im Bereich der Nanoelektronik zu unterstützen; |
f) |
Überwachung der in Bezug auf die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erzielten Fortschritte; |
g) |
Durchführung von Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen; |
h) |
Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der Namen der Teilnehmer und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC pro Teilnehmer; |
i) |
Ausführung sonstiger Tätigkeiten, die den Zielen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung dienen. |
Artikel 3
Mitglieder
(1) Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (nachstehend „Gründungsmitglieder“ genannt) sind:
a) |
die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, |
b) |
Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und |
c) |
nach Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC die Vereinigung Aeneas (nachstehend „Aeneas“ genannt), eine nach französischem Recht gegründete Vereinigung (Handelsregisternummer 20070039) mit Sitz in Paris, Frankreich, die Unternehmen und sonstige FuE-Einrichtungen vertritt, die in Europa auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätig sind. |
(2) Folgende Länder und Rechtspersonen können Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden, sofern sie die in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Ziele verfolgen und bereit sind, allen aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen; dazu gehört auch die Billigung der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC:
a) |
andere Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, |
b) |
alle sonstigen Staaten (nachstehend „Drittländer“ genannt), die FuE-Strategien oder -Programme auf dem Gebiet der Nanoelektronik verfolgen bzw. durchführen, |
c) |
alle sonstigen Rechtspersonen, die in der Lage sind, einen nennenswerten finanziellen Beitrag zum Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten. |
(3) Die in Absatz 2 genannten Gründungsmitglieder und neuen Mitglieder werden nachstehend als „ENIAC-Mitglieder“ bezeichnet.
(4) Die am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligten Mitgliedstaaten und assoziierten Länder werden nachstehend als „ENIAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet. Jeder ENIAC-Mitgliedstaat entsendet seinen Vertreter in die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und benennt die nationale(n) Einrichtung(en), die für die Erfüllung seiner Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich ist (sind).
(5) Die ENIAC-Mitgliedstaaten und die Kommission werden nachstehend als die „öffentlichen Beteiligten“ des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC bezeichnet.
Artikel 4
Beitritt und Änderung der Mitgliederzahl
(1) Anträge auf Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC sind gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a an den Verwaltungsrat zu richten.
(2) Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Länder, die keine Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, werden unter der Bedingung Mitglied, dass sie sich gegenüber dem Verwaltungsrat mit dieser Satzung und allen sonstigen Bestimmungen, in denen die Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens festgelegt ist, schriftlich einverstanden erklären.
(3) Anträge von Drittländern auf Beitritt zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC werden vom Verwaltungsrat geprüft; dieser unterbreitet der Kommission diesbezüglich eine Empfehlung. Werden die Verhandlungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC erfolgreich abgeschlossen, so kann die Kommission beim Beitritt des Drittlands einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorlegen.
(4) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Beitrittsanträge anderer Rechtspersonen und seine Empfehlungen zu den Beitrittsanträgen von Drittländern tragen der Bedeutung und dem potenziellen Nutzen des Antragstellers für das Erreichen der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC Rechnung. Zu allen Anträgen auf Mitgliedschaft unterrichtet die Kommission den Rat frühzeitig über Bewertungen und etwaige Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(5) Die Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kann nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats auf Dritte übertragen werden.
(6) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die anderen Mitglieder wirksam und unwiderruflich; ab diesem Zeitpunkt ist das ehemalige Mitglied von allen Verpflichtungen entbunden, die es nicht bereits vor seiner Kündigung aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß dieser Satzung zu erfüllen hatte.
Artikel 5
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC
(1) Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind:
a) |
der Verwaltungsrat, |
b) |
der Exekutivdirektor, |
c) |
der Rat der öffentlichen Körperschaften, |
d) |
der Wirtschafts- und Forschungsausschuss. |
(2) Der Verwaltungsrat ist für Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem der Gremien des Gemeinsamen Unternehmens obliegen.
Artikel 6
Verwaltungsrat
Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung
a) |
Der Verwaltungsrat wird aus den Vertretern der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses gebildet; |
b) |
jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Wirtschafts- und Forschungsausschusses besitzt kein Stimmrecht; |
c) |
Aeneas und die öffentlichen Beteiligten verfügen über die gleiche Anzahl an Stimmrechten; zusammen genommen machen diese mindestens 90 % der gesamten Stimmrechte aus. Aeneas und die öffentlichen Beteiligten erhalten zu Beginn jeweils 50 % der Stimmrechte; |
d) |
den öffentlichen Beteiligten werden die Stimmrechte jährlich im Verhältnis zu den Finanzmitteln zugeteilt, die sie in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren für die Projekte zur Verfügung gestellt haben. Die Kommission hält mindestens 10 % der Stimmrechte; |
e) |
im ersten Geschäftsjahr und in jedem weiteren Geschäftsjahr, in dem ein oder zwei ENIAC-Mitgliedstaaten in den vorangegangenen Geschäftsjahren öffentliche Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt haben, hält die Kommission ein Drittel der Stimmrechte der öffentlichen Beteiligten. Die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden den ENIAC-Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugeteilt; |
f) |
die Anzahl der Stimmrechte jedes neuen Mitglieds, das kein Mitgliedstaat und kein assoziiertes Land ist, wird vom Verwaltungsrat vor dem Beitritt dieses Mitglieds zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC festgelegt; |
g) |
sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte gefasst;. |
h) |
die Vertreter haften nicht persönlich für Maßnahmen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter im Verwaltungsrat ergreifen. |
Rolle und Aufgaben
Der Verwaltungsrat trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und überwacht die Durchführung seiner Tätigkeiten.
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats zählen insbesondere:
a) |
Bewertung von Beitrittsanträgen, Beschluss über oder Empfehlung von Änderungen der Mitgliederzusammensetzung gemäß Artikel 4; |
b) |
Beschlüsse über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds, das seinen Verpflichtungen auch nach Ablauf einer vom Exekutivdirektor gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt, unbeschadet der sich auf die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts beziehenden Bestimmungen des Vertrags; |
c) |
Annahme der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 6 dieser Verordnung; |
d) |
Genehmigung von Initiativen zur Änderung der Satzung gemäß Artikel 24; |
e) |
Genehmigung der mehrjährigen Strategieplanung, einschließlich der Forschungsagenda, gemäß Artikel 19 Absatz 1; |
f) |
Beaufsichtigung der Gesamttätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
g) |
Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1; |
h) |
Genehmigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 19 Absatz 3, einschließlich der Personalplanung; |
i) |
Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz; |
j) |
Ernennung, Abberufung oder Ersetzung des Exekutivdirektors, Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Beaufsichtigung der Tätigkeit des Exekutivdirektors; |
k) |
Einrichtung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen, die gegebenenfalls anfallende besondere Aufgaben übernehmen; |
l) |
Annahme seiner Geschäftsordnung gemäß Absatz 3; |
m) |
Übertragung von Aufgaben, für die keine spezifische Zuständigkeit besteht, auf eines der übrigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
n) |
Festlegung der praktischen Einzelheiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 14 dieser Verordnung. |
Die Gemeinschaft hat gegen alle Beschlüsse des Verwaltungsrats, die sich auf die Verwendung ihres Finanzbeitrags, auf die Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und auf Beschlüsse im Zusammenhang mit den Buchstaben a, b, c, j und n beziehen, ein Vetorecht.
Geschäftsordnung
a) |
Der Verwaltungsrat tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC — mindestens zweimal jährlich zusammen; |
b) |
die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Wirtschafts- und Forschungsausschusses geleitet; |
c) |
sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt, nimmt der Exekutivdirektor an den Sitzungen teil; |
d) |
solange der Verwaltungsrat noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission die Verwaltungsratssitzungen ein; |
e) |
das Quorum des Verwaltungsrats wird durch die Kommission, Aeneas und die Vertreter von mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten gebildet. |
Artikel 7
Exekutivdirektor
(1) Der Exekutivdirektor ist das oberste ausführende Organ für die laufende Geschäftsführung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß den Entscheidungen des Verwaltungsrats und sein rechtlicher Vertreter. Er erfüllt seine Aufgaben in voller Unabhängigkeit und ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig. Er übt gegenüber dem Personal die in Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung niedergelegten Befugnisse aus.
(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen öffentlich zugänglichen Periodika oder im Internet veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt. Nach einer Bewertung der Leistungen des Exekutivdirektors kann der Verwaltungsrat dessen Amtszeit einmal um höchstens vier Jahre verlängern.
(3) Rolle und Aufgaben des Exekutivdirektors:
a) |
Erarbeitung des jährlichen Durchführungsplans gemäß Artikel 19 Absatz 3 und des jährlichen Finanzplans in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss; beide Pläne legt er gemäß Artikel 18 dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; |
b) |
Beaufsichtigung der Gestaltung und Durchführung aller Tätigkeiten, die zur Umsetzung des jährlichen Durchführungsplans im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung sowie späterer Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften notwendig sind; |
c) |
Ausarbeitung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 19 Absatz 4, des Jahresabschlusses und der Bilanz gemäß Artikel 18 Absatz 5, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet; |
d) |
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Arbeitsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die er dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt; |
e) |
Ausarbeitung von Vorschlägen zu den Verfahrensregeln, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung und Auswahl der entsprechenden Projektvorschläge anwendet; diese legt er dem Rat der öffentlichen Körperschaften zur Genehmigung vor; |
f) |
Leitung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie der Bewertung und Auswahl der Projektvorschläge, der Verhandlungen bezüglich der Finanzhilfevereinbarungen für die ausgewählten Projektvorschläge und der nachfolgenden regelmäßigen Überwachung und Begleitung der Projekte nach Maßgabe des ihm vom Rat der öffentlichen Körperschaften erteilten Mandats; |
g) |
Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen zur Durchführung der FuE-Tätigkeiten gemäß den Artikeln 12 und 13 sowie Erteilung von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, die gemäß Artikel 20 für die Arbeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC notwendig sind; |
h) |
Genehmigung der vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC vorzunehmenden Auszahlungen. |
i) |
Festlegung und Umsetzung der zur Bewertung der Fortschritte, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC bei der Erreichung seiner Ziele erzielt, erforderlichen Maßnahmen, einschließlich einer unabhängigen Überwachung und Rechnungsprüfung, mit dem Ziel, die Effizienz und Leistungsfähigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erfassen; |
j) |
Organisation von Projektprüfungen und technischen Kontrollen zur Begutachtung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse und Übermittlung der Gesamtergebnisse an den Verwaltungsrat; |
k) |
erforderlichenfalls Durchführung von Rechnungsprüfungen bei den Projektteilnehmern, entweder direkt oder über die nationalen Behörden, nach Maßgabe der Bestimmungen der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
l) |
Aushandlung der Beitrittsbedingungen für neue Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen; |
m) |
Durchführung sonstiger Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich, aber nicht im jährlichen Durchführungsplan gemäß Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen sind; dies geschieht in den Grenzen und unter den Bedingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden; |
n) |
Einberufung und/oder Ausrichtung von Sitzungen des Verwaltungsrats und des Rates der öffentlichen Körperschaften und, soweit angebracht, Teilnahme an diesen Sitzungen als Beobachter; |
o) |
Bereitstellung aller vom Verwaltungsrat angeforderten Informationen; |
p) |
Unterbreitung von Vorschlägen im Verwaltungsrat bezüglich der Organisationsstruktur des Sekretariats; |
q) |
Vornahme einer Risikobewertung und einer Risikomanagementanalyse und Übermittlung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat betreffend alle Versicherungsverträge, die notwendig sind, damit das Gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Verpflichtungen nachkommen kann. |
(4) Unter der Verantwortung des Exekutivdirektors wird ein Sekretariat eingerichtet, das ihn bei allen seinen Aufgaben unterstützt. Zu diesen Aufgaben gehören:
a) |
Sekretariatsgeschäfte für die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
b) |
operative Unterstützung bei der Bewertung der Vorschläge und Überwachung der Projekte sowie Unterstützung bei der Vorbereitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und von Projektprüfungen und technischen Kontrollen; |
c) |
Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsprüfungs- und Rechnungsführungssystems; |
d) |
Erfüllung finanzieller Aufgaben einschließlich der Auszahlung der Finanzbeiträge des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC an die Projektteilnehmer; |
e) |
Unterstützung von Kommunikationstätigkeiten wie Öffentlichkeitsarbeit, Veröffentlichungen und Verbreitungsmaßnahmen sowie Organisation von Veranstaltungen; |
f) |
Abwicklung von Ausschreibungen für die vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC benötigten Waren und Dienstleistungen entsprechend der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC. |
(5) Aufträge betreffend Aufgaben des Sekretariats, die nicht finanzieller Natur sind, kann das Gemeinsame Unternehmen ENIAC an externe Dienstleister vergeben. Diese Aufträge werden nach Maßgabe der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellt.
Artikel 8
Rat der öffentlichen Körperschaften
Zusammensetzung, Stimmrecht und Beschlussfassung
a) |
Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich zusammen aus den öffentlichen Beteiligten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
b) |
jeder öffentliche Beteiligte ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über das Stimmrecht im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt; |
c) |
die Gemeinschaft verfügt über ein Drittel der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften; die restlichen zwei Drittel der Stimmrechte werden gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b den anderen Mitgliedern des Rates der öffentlichen Körperschaften jährlich entsprechend der Höhe ihres Finanzbeitrags des betreffenden Jahres zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zugeteilt, wobei kein Mitglied über mehr als 50 % der Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügen darf; |
d) |
haben weniger als drei ENIAC-Mitgliedstaaten dem Exekutivdirektor ihren finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe b mitgeteilt, so verfügt die Gemeinschaft über ein Drittel der Stimmrechte; die übrigen zwei Drittel der Stimmrechte werden zu gleichen Teilen auf die ENIAC-Mitgliedstaaten aufgeteilt; |
e) |
Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von mindestens 60 % aller Stimmrechte gefasst; |
f) |
der Vertreter der Gemeinschaft besitzt ein Vetorecht bei allen Fragen, die die Verwendung des Gemeinschaftsbeitrags zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC betreffen; |
g) |
alle Mitgliedstaaten oder mit dem Rahmenprogramm assoziierten Länder, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, können als Beobachter an den Arbeiten des Rates der öffentlichen Körperschaften teilnehmen. Diese Staaten erhalten alle relevanten Dokumente des Rates der öffentlichen Körperschaften und können ihn bei allen seinen Beschlüssen beraten. |
Rolle und Aufgaben
Der Rat der öffentlichen Körperschaften
a) |
stellt sicher, dass bei der Zuteilung öffentlicher Finanzmittel an die Projektteilnehmer die Grundsätze der Ausgewogenheit und Transparenz gewahrt werden; |
b) |
erörtert und genehmigt auf der Grundlage von Vorschlägen des Wirtschafts- und Forschungsausschusses das Jahresarbeitsprogramm gemäß Artikel 19 Absatz 2, in dem auch die für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Mittel festgelegt sind; |
c) |
genehmigt die Verfahrensregeln für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge und für die Überwachung der Projekte; |
d) |
beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft den Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Mitteln für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
e) |
genehmigt den Gegenstandsbereich von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und deren Veröffentlichung; |
f) |
genehmigt die Auswahl der durch öffentliche Mittel zu finanzierenden Projektvorschläge im Anschluss an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
g) |
beschließt auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft, welcher prozentuale Anteil vom Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a den Teilnehmern der im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte im jeweiligen Jahr zur Verfügung gestellt wird; |
h) |
gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3. |
Geschäftsordnung
a) |
Der Rat der öffentlichen Körperschaften tritt — gewöhnlich am Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC — mindestens zweimal jährlich zusammen; |
b) |
der Rat der öffentlichen Körperschaften wählt seinen Vorsitzenden; |
c) |
solange der Rat der öffentlichen Körperschaften noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft die Kommission dessen Sitzungen ein; |
d) |
das Quorum des Rates der öffentlichen Körperschaften wird durch die Kommission und die Vertreter von mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten gebildet. |
Artikel 9
Wirtschafts- und Forschungsausschuss
Zusammensetzung
a) |
Aeneas benennt die Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses. |
b) |
Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss hat höchstens 25 Mitglieder. |
Rolle und Aufgaben
Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss
a) |
erstellt den Entwurf der mehrjährigen Strategieplanung gemäß Artikel 19 Absatz 1, einschließlich des Inhalts und der Aktualisierung der Forschungsagenda, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor; |
b) |
erarbeitet den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 und unterbreitet Vorschläge für die Themen der vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; |
c) |
erarbeitet Vorschläge für die Technologie-, Forschungs- und Innovationsstrategie des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC; |
d) |
erarbeitet Vorschläge für Maßnahmen zur Schaffung eines offenen Innovationsumfelds, zur Förderung der Beteiligung von KMU, zur partizipativen und transparenten Entwicklung von Normen, der internationalen Zusammenarbeit, Verbreitung und Öffentlichkeitsarbeit; |
e) |
berät die anderen Gremien bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie der Förderung von Partnerschaften und der Erschließung von Ressourcen in Europa, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu erreichen; |
f) |
setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen unter der Gesamtkoordinierung eines oder mehrerer der Mitglieder des Wirtschafts- und Forschungsausschusses ein, um die oben genannten Aufgaben zu erfüllen; |
g) |
gibt sich eine Geschäftsordnung nach Absatz 3. |
Geschäftsordnung
a) |
Der Wirtschafts- und Forschungsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; |
b) |
der Wirtschafts- und Forschungsausschuss wählt einen Vorsitzenden; |
c) |
solange der Wirtschaft- und Forschungsausschuss noch keine Geschäftsordnung angenommen hat, beruft Aeneas dessen Sitzungen ein. |
Artikel 10
Amt des Internen Prüfers
Der Verwaltungsrat übernimmt die Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben, die gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Haushaltsordnung dem Internen Prüfer der Kommission übertragen werden, und trifft die entsprechenden Vorkehrungen unter Berücksichtigung der Größe und des Wirkungsbereichs des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
Artikel 11
Finanzierungsquellen
(1) Die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden gemeinsam durch Finanzbeiträge, die in Tranchen entrichtet werden, und Sachleistungen der Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten und des Aufwands für FuE-Tätigkeiten finanziert.
(2) Sämtliche Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden zur Erreichung der in Artikel 2 dieser Verordnung festgelegten Ziele eingesetzt.
(3) Die folgenden Mittel werden in den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eingesetzt:
a) |
Finanzbeiträge seiner Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 5 Buchstabe c; |
b) |
ein Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten; |
c) |
jegliche Einnahmen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC selbst erwirtschaftet; |
d) |
sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge und Einnahmen. |
Etwaige Zinserträge aus den Finanzbeiträgen der Mitglieder gelten als Einnahmen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.
(4) Die Einbringung finanzieller oder Sachleistungen durch Rechtspersonen, die nicht Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, ist unter den Bedingungen möglich, die der Exekutivdirektor im Rahmen des ihm vom Verwaltungsrat erteilten Mandats und in dessen Namen aushandelt.
(5) Die Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden von seinen Mitgliedern getragen:
a) |
Aeneas leistet einen Beitrag von höchstens 20 Mio. EUR oder höchstens 1 % der Summe der Gesamtkosten aller Projekte — je nachdem, welcher Betrag höher ist; dieser Betrag darf 30 Mio. EUR jedoch nicht überschreiten; |
b) |
die Gemeinschaft leistet einen Beitrag von höchstens 10 Mio. EUR. Wird ein Teil dieses Beitrags nicht verwendet, so kann er für in Absatz 6 genannte FuE-Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden; |
c) |
die ENIAC-Mitgliedstaaten tragen mit Sachleistungen zur Deckung der Betriebskosten bei, indem sie gemäß den Artikeln 12 und 13 die Durchführung der Projekte unterstützen und die Bereitstellung öffentlicher Mittel erleichtern; |
d) |
die Beiträge der Gemeinschaft einerseits und von Aeneas andererseits werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 bereitgestellt. Entsprechend dem Mittelbedarf des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden die Beiträge in Tranchen ausgezahlt. |
(6) Die FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC werden aus folgenden Beiträgen finanziert:
a) |
einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft von höchstens 440 Mio. EUR zur Finanzierung von Projekten, der durch den in Absatz 5 Buchstabe b genannten nicht verwendeten Teil des Gemeinschaftsbeitrags aufgestockt werden kann; |
b) |
Finanzbeiträgen der ENIAC-Mitgliedstaaten, die sich insgesamt mindestens auf das 1,8-fache des Gemeinschaftsbeitrags belaufen. Diese Finanzbeiträge werden den Projektteilnehmern gemäß den Artikeln 12 und 13 ausbezahlt. Die ENIAC-Mitgliedstaaten teilen dem Exekutivdirektor jedes Jahr zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Datum mit, welche Beträge sie für die vom Gemeinsamen Unternehmen im Laufe des Jahres zu veröffentlichenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitstellen; sie berücksichtigen dabei den Umfang der FuE-Tätigkeiten, auf die sich die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beziehen; |
c) |
Sachleistungen der an den Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen entsprechend ihrem Anteil an den für die Durchführung der Projekte erforderlichen erstattungsfähigen Aufwendungen, nach Maßgabe der Regelungen der jeweiligen Stellen, die die Projekte finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC stellen diese Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung. |
(7) In den Bestimmungen des jeweiligen jährlichen Finanzplans gemäß Artikel 18 ist festgelegt, in welchen Tranchen die Finanzbeiträge der Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu leisten sind.
(8) Jedes neue Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, das kein Mitgliedstaat oder assoziiertes Land ist, hat einen Finanzbeitrag an das Gemeinsame Unternehmen zu leisten.
(9) Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, die ihren Verpflichtungen hinsichtlich der vereinbarten Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC nicht nachkommen, werden vom Exekutivdirektor schriftlich darauf hingewiesen und ihnen wird vom Exekutivdirektor eine angemessene Frist gesetzt, um dem Versäumnis abzuhelfen. Wird das Versäumnis nicht innerhalb dieser Frist behoben, beruft der Exekutivdirektor eine Verwaltungsratssitzung ein, in der darüber entschieden wird, ob das betreffende Mitglied aus dem Gemeinsamen Unternehmen ausgeschlossen werden soll bzw. welche Maßnahmen getroffen werden sollen, bis das Mitglied seine Verpflichtungen wieder erfüllt.
(10) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, Eigentümer sämtlicher Vermögenswerte, die es selbst erwirtschaftet hat oder die ihm zum Zweck der Verfolgung der in Artikel 2 der Verordnung genannten Ziele übertragen wurden.
Artikel 12
Durchführung von FuE-Tätigkeiten
(1) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC unterstützt FuE-Tätigkeiten, indem es offene und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, die eingegangenen Vorschläge unabhängig bewertet und auswählt, den ausgewählten Vorschlägen öffentliche Mittel zuweist und Projekte finanziert.
(2) Für die Durchführung der Projekte schließt es Finanzhilfevereinbarungen mit den Projektteilnehmern. Die Bedingungen dieser Finanzhilfevereinbarungen stehen mit der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC im Einklang und nehmen Bezug auf die Finanzhilfevereinbarungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b oder greifen gegebenenfalls auf diese zurück.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung von Projekten und der Bereitstellung öffentlicher Mittel trifft das Gemeinsame Unternehmen ENIAC im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen seiner Finanzordnung Verwaltungsvereinbarungen mit den nationalen Einrichtungen, die die ENIAC-Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannt haben.
(4) Mit Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, die nicht Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind, können vergleichbare Vereinbarungen geschlossen werden.
(5) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC legt Verfahren für die Beaufsichtigung und Kontrolle der FuE-Tätigkeiten, einschließlich der Überwachung und technischen Kontrolle der Projekte, fest. Die ENIAC-Mitgliedstaaten verlangen neben den vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC geforderten Berichten über die Überwachung und technische Kontrolle der Projekte keine weiteren Unterlagen.
Artikel 13
Finanzierung von Projekten
(1) Öffentliche Mittel für die im Anschluss an Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählten Projekte werden in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und/oder eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt. Die öffentliche Unterstützung im Rahmen dieser Initiative erfolgt unbeschadet etwaiger Verfahrensvorschriften und materieller Regeln für staatliche Beihilfen.
(2) Die folgenden Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit haben Anspruch auf Zahlungen aus dem Gemeinschaftsbeitrag zu den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC:
a) |
Rechtspersonen mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, die im Anschluss an die Gewährungsverfahren des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC mit der entsprechenden nationalen Behörde eine Finanzhilfevereinbarung für ein derartiges Projekt abgeschlossen haben; |
b) |
andere Rechtspersonen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern, die keine Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind. In diesem Falle können die betreffenden Staaten oder Länder mit dem Gemeinsamen Unternehmen Verwaltungsvereinbarungen abschließen, um die Beteiligung von Unternehmen und FuE-Einrichtungen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu ermöglichen. |
Für eine Gemeinschaftsfinanzierung kommen die bei der Durchführung von FuE-Tätigkeiten entstehenden Kosten ohne Mehrwertsteuer in Betracht.
(3) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gibt in den von ihm erstellten und veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die jeweils verfügbaren Gesamtmittel an. Dabei führt es die von den einzelnen ENIAC-Mitgliedstaaten bereitgestellten Beträge sowie den veranschlagten Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC auf. In jeder Aufforderung sind die auf ihre Ziele bezogenen Bewertungskriterien und etwaige nationale Förderkriterien beziehungsweise Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC angegeben.
(4) Sofern der Rat der öffentlichen Körperschaften auf Vorschlag des Vertreters der Gemeinschaft nicht anders entscheidet, beläuft sich der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zu den Gesamtmitteln einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf 55 % des von den ENIAC-Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellten Betrags.
(5) Für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie für die Bewertung und Auswahl der Vorschläge gelten die folgenden Vorschriften:
a) |
Die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC richten sich an Teilnehmer mit Sitz in den ENIAC-Mitgliedstaaten, anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern. Sie sind zu veröffentlichen. |
b) |
Bietergemeinschaften, die auf diese Aufforderungen hin Projektvorschläge einreichen, müssen mindestens drei nicht miteinander verbundene Rechtspersonen mit Sitz in mindestens drei ENIAC-Mitgliedstaaten umfassen. Die potenziellen Teilnehmer und ihr Beitrag zu den Projektvorschlägen werden von dem Gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage von Überprüfungen, die die entsprechenden öffentlichen Körperschaften vornehmen, und anhand feststehender nationaler Förderkriterien und Förderkriterien des Gemeinsamen Unternehmens überprüft. Sie werden darüber unterrichtet, ob sie die Voraussetzungen erfüllen, und zwar möglichst bevor sie einen vollständigen Projektvorschlag einreichen. Diese Überprüfung darf keine nennenswerte Verzögerung bei der Vorschlagsbewertung und dem Auswahlverfahren nach sich ziehen. |
c) |
Das von unabhängigen Experten unterstützte Bewertungs- und Auswahlverfahren muss gewährleisten, dass die Zuweisung der öffentlichen Mittel durch das Gemeinsame Unternehmen ENIAC nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Exzellenz und des Wettbewerbs erfolgt. |
d) |
Im Anschluss an die Bewertung der Vorschläge erstellt der Rat der öffentlichen Körperschaften anhand eindeutiger Bewertungskriterien unter Berücksichtigung ihres gemeinsamen Beitrags zum Erreichen der Ziele der Aufforderung eine Rangliste der Vorschläge. |
e) |
Der Rat der öffentlichen Körperschaften entscheidet unter Berücksichtigung etwaiger nationaler Förderkriterien und der nach Buchstabe b durchgeführten Überprüfungen über die Auswahl der Vorschläge und die Zuweisung der verfügbaren öffentlichen Mittel für die ausgewählten Vorschläge. Diese Entscheidung ist ohne weitere Bewertung oder Auswahl auch für die ENIAC-Mitgliedstaaten bindend. |
Finanzierung der Projekte
a) |
Für die Finanzierung der Projekte leistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC einen Beitrag in Form eines prozentualen Anteils an den für die Durchführung des Projekts entstehenden Gesamtkosten, die gegebenenfalls durch die jeweiligen Stellen festgelegt werden, die das Projekt finanzieren und die Finanzhilfevereinbarungen schließen. Dieser Anteil von bis zu 16,7 % wird jährlich von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC festgelegt. Dieser Prozentsatz gilt für alle Projektteilnehmer unabhängig von der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. |
b) |
Die ENIAC-Mitgliedstaaten schließen mit den Projektteilnehmern Finanzhilfevereinbarungen gemäß ihren nationalen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien und anderer finanzieller und rechtlicher Erfordernisse. Die Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten werden den Projektteilnehmern gemäß den nationalen Finanzhilfevereinbarungen gegebenenfalls unmittelbar ausgezahlt. Die ENIAC-Mitgliedstaaten sorgen nach Kräften für abgestimmte Bedingungen und eine abgestimmte Ausarbeitung der Finanzhilfevereinbarungen und fristgerechte Zahlung ihrer Finanzbeiträge. |
Artikel 14
Finanzielle Verpflichtungen
Die finanziellen Verpflichtungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC übersteigen nicht den Betrag der von seinen Mitgliedern bereitgestellten oder dem Haushalt des Unternehmens zugewiesenen Finanzmittel.
Artikel 15
Einnahmen
Sofern sich das Gemeinsame Unternehmen ENIAC nicht gemäß Artikel 25 in Abwicklung befindet, werden etwaige Einnahmenüberschüsse nicht an die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ausgezahlt.
Artikel 16
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 17
Finanzielle Ausführung
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC aus.
Artikel 18
Finanzbericht
(1) Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr den Vorentwurf des Jahresfinanzplans vor, der den Voranschlag der jährlichen Ausgaben für die folgenden zwei Jahre und einen Stellenplan umfasst. Der Voranschlag enthält für das erste der beiden Jahre ausreichend detaillierte Einnahmen- und Ausgabenschätzungen, damit die einzelnen Mitglieder ihren finanziellen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen ENIAC im Rahmen ihres internen Haushaltsverfahrens planen können. Der Exekutivdirektor stellt dem Verwaltungsrat hierfür sämtliche zusätzlichen erforderlichen Angaben zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats übermitteln dem Exekutivdirektor ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des jährlichen Finanzplans und insbesondere zu den Einnahmen- und Ausgabenschätzungen des Folgejahres.
(3) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Mitglieder des Verwaltungsrats erstellt der Exekutivdirektor den Entwurf des Finanzplans für das Folgejahr in Abstimmung mit dem Wirtschafts- und Forschungsausschuss, und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
(4) Der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nimmt den Finanzplan und den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Durchführungsplan eines Jahres spätestens bis Ende Oktober des Vorjahres an.
(5) Binnen zwei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres zur Genehmigung vor. Der Jahresabschluss und die Bilanz des Vorjahres werden dem Rechnungshof und der Kommission übermittelt.
Artikel 19
Planung und Berichterstattung
(1) In der mehrjährigen Strategieplanung sind die Strategie und die Vorhaben festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Erreichung seiner Ziele einzusetzen gedenkt, einschließlich der Forschungsagenda.
(2) Im Jahresarbeitsprogramm sind der Anwendungsbereich und die Mittel für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, die zur Umsetzung der Forschungsagenda des jeweiligen Jahres erforderlich sind.
(3) Im jährlichen Durchführungsplan ist die Planung für sämtliche Tätigkeiten festgelegt, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC in dem jeweiligen Jahr durchzuführen gedenkt, einschließlich der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und der Maßnahmen, die im Wege von Ausschreibungen umgesetzt werden. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat den jährlichen Durchführungsplan zusammen mit dem jährlichen Finanzplan gemäß Artikel 18 vor.
(4) Im jährlichen Tätigkeitsbericht wird dokumentiert, welche Fortschritte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, insbesondere in Bezug auf die mehrjährige Strategieplanung und den jeweiligen Durchführungsplan, in dem jeweiligen Jahr erzielt hat. Der Bericht enthält auch Informationen über die Beteiligung von KMU an den FuE-Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens.
Der Exekutivdirektor legt den jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Jahresabschluss und der Bilanz vor.
(5) Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird eine zur Veröffentlichung geeignete Fassung des mehrjährigen Strategieplans, des jährlichen Durchführungsplans und des jährlichen Tätigkeitsberichts bereitgestellt.
Artikel 20
Dienstleistungs- und Lieferverträge
Für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle der Dienstleistungs- und Lieferverträge, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zur Durchführung seiner Arbeiten gegebenenfalls schließt, legt es in Einklang mit seiner Finanzordnung die erforderlichen Regelungen und Verfahren fest.
Artikel 21
Haftung der Mitglieder, Versicherung
(1) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC haftet nicht für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen seiner Mitglieder. Es haftet nicht für ENIAC-Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus von ihm organisierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht nachkommen.
(2) Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC haften nicht für dessen Verpflichtungen. Die finanzielle Haftung der Mitglieder ist interner Art gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen und beschränkt sich auf die Finanzbeiträge, die sie nach Artikel 11 Absatz 3 zu den Haushaltsmitteln des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC leisten.
(3) Ungeachtet der an die Projektteilnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe a zu leistenden Finanzbeiträge haftet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für seine finanziellen Verbindlichkeiten lediglich in Höhe der Finanzbeiträge, die seine Mitglieder zur Deckung der Betriebskosten nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a leisten.
(4) Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC schließt angemessene Versicherungsverträge und erhält diese aufrecht.
Artikel 22
Interessenkonflikte
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC vermeidet bei der Durchführung seiner Tätigkeiten die Entstehung von Interessenkonflikten.
Artikel 23
Politik im Bereich des geistigen Eigentums
(1) Die folgenden Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung der Forschungsergebnisse stützen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und gewährleisten, dass das bei den FuE-Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum soweit angebracht geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.
Die Regelungen dieses Artikels zum Schutz des geistigen Eigentums sollen neue Erkenntnisse und deren Bekanntmachung und Nutzung fördern, eine gerechte Zuteilung der einschlägigen Eigentumsrechte ermöglichen, Innovationen honorieren und eine breite Beteiligung von privaten und öffentlichen Einrichtungen an den Projekten gewährleisten.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Kenntnisse“ Zeichnungen, Spezifikationen, Fotografien, Muster, Modelle, Prozesse, Verfahren, Anweisungen, Software, Berichte, Unterlagen, sonstige technische und/oder gewerbliche Informationen, Know-how, Daten oder Dokumente jeglicher Art, einschließlich mündlich weitergegebener Informationen, die keine Rechte des geistigen Eigentums (Schutzrechte) begründen; |
b) |
„Rechte des geistigen Eigentums“ (Schutzrechte) Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Patente, Gebrauchsmuster and Gebrauchszertifikate, Geschmacksmuster, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse, Datenbankrechte, Halbleiter-Topografierechte sowie die Eintragung, Anmeldung, Aufteilung, Überprüfung oder Aufrechterhaltung der vorstehenden Rechte mit Ausnahme von Marken und Handelsnamen; |
c) |
„bestehende Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die am Tag des Inkrafttretens der jeweiligen Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers sind oder über die er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliche Kenntnisse, die ein Projektteilnehmer im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt; |
d) |
„bestehendes Schutzrecht“ jegliches Schutzrecht, das am Tag des Inkrafttretens der Projektvereinbarung Eigentum eines Projektteilnehmers ist oder über das er zu diesem Zeitpunkt verfügt, bzw. jegliches Schutzrecht, das ein Projektteilnehmer während der Laufzeit der Projektvereinbarung im Rahmen von Tätigkeiten außerhalb des Projekts erwirbt; |
e) |
„bestehende Elemente“ bestehende Kenntnisse und bestehende Schutzrechte; |
f) |
„neue Kenntnisse“ jegliche Kenntnisse, die im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erlangt werden; |
g) |
„neue Schutzrechte“ jegliches Schutzrecht, das im Zuge der gemäß der entsprechenden Projektvereinbarung durchgeführten Projekttätigkeiten erworben wird; |
h) |
„neue Elemente“ neue Kenntnisse und neue Schutzrechte; |
i) |
„Zugangsrecht“ nicht ausschließliche Lizenzen und Nutzungsrechte für neue oder bestehende Kenntnisse und Schutzrechte, ausgenommen das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurde etwas anderes vereinbart; |
j) |
„erforderlich“ für die Durchführung des Projekts und/oder zur Nutzung der neuen Kenntnisse und Schutzrechte „technisch unbedingt erforderlich“; im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum ist die Gewährung entsprechender Zugangsrechte dann erforderlich, wenn durch eine Verweigerung des Zugangs diese Rechte verletzt würden; |
k) |
„Nutzung“ die Entwicklung, Schaffung und Vermarktung eines Produkts oder Prozesses oder die Schaffung und Bereitstellung einer Dienstleistung gemäß den genauen Festlegungen in der jeweiligen Projektvereinbarung; |
l) |
„Verbreitung“ die Offenlegung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten in geeigneter Art und Weise — mit Ausnahme der für ihren Schutz notwendigen Formalitäten —, einschließlich ihrer Veröffentlichung in einem beliebigem Medium; |
m) |
„Projektvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Projektteilnehmern, in der sämtliche oder ein Teil der Bedingungen festgelegt sind, die im Rahmen eines bestimmten Projekts gelten — etwa eine Konsortialvereinbarung, in der uneingeschränkte Zugangsrechte im Sinne dieses Artikels festgelegt sind; |
n) |
„Transferbedingungen“ finanzielle Bedingungen, die günstiger sind als faire und angemessene Bedingungen; sie beschränken sich normalerweise auf die mit der Gewährung der Zugangsrechte verbundenen Kosten. |
(3) Unbeschadet der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln gelten im Rahmen der Projekte bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums folgende Grundsätze:
3.1. Eigentum
3.1.1. |
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist das Gemeinsame Unternehmen ENIAC Eigentümer aller materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die es unter Verwendung seiner Ressourcen im Rahmen der Durchführung seiner Tätigkeiten hervorbringt oder die ihm zu diesem Zweck übertragen werden. |
3.1.2. |
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen werden im Rahmen der Projekte erworbene Kenntnisse bzw. Schutzrechte nicht von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC gehalten. |
3.1.3. |
Jeder Projektteilnehmer bleibt Eigentümer seiner bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte. Die Teilnehmer können die für ein Projekt des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte in einer Projektvereinbarung schriftlich festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen. |
3.1.4. |
Neue Kenntnisse und Schutzrechte, die im Zuge einer Projektarbeit entstehen, sind gemäß den Bedingungen der Finanzhilfe- und der Projektvereinbarung und gemäß den Grundsätzen dieses Artikels Eigentum des bzw. der Projektteilnehmer, die diese Projektarbeit geleistet haben. |
3.2. Zugangsrechte
3.2.1. |
Die Projekteilnehmer können beschließen, weiter reichende Zugangsrechte als nach diesem Artikel erforderlich zu gewähren. Die Projektteilnehmer können die für das Projekt erforderlichen bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte festlegen und dabei gegebenenfalls bestimmte bestehende Kenntnisse und Schutzrechte ausschließen. |
3.2.2. |
Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese bestehenden Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu Transferbedingungen einzuräumen, die die betreffenden Projektteilnehmer untereinander vereinbaren, es sei denn, in der Projektvereinbarung wurden für alle Projektteilnehmer geltende Transferbedingungen vereinbart. |
3.2.3. |
Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten werden anderen Teilnehmern an einem Projekt eingeräumt, wenn diese neuen Kenntnisse und Schutzrechte für diese Teilnehmer erforderlich sind, damit diese ihren Teil der Projektarbeit leisten können. Solche Zugangsrechte sind unentgeltlich einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar. |
3.2.4. |
Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn diese für die Nutzung ihrer eigenen neuen Kenntnisse und Schutzrechte in diesem Projekt erforderlich sind, vorausgesetzt, der Eigentümer ist berechtigt, diese Zugangsrechte einzuräumen. Solche Zugangsrechte sind zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar. |
3.2.5. |
Den Teilnehmern an einem Projekt werden Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten eingeräumt, wenn dies für ihre eigene Nutzung erforderlich ist. Solche Zugangsrechte sind entweder unentgeltlich oder zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen einzuräumen; sie sind nicht übertragbar und nicht ausschließlich. |
3.2.6. |
Vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher betroffener Eigentümer werden Dritten, die weiter gehende Forschungsarbeiten durchführen wollen, Zugangsrechte zu neuen Kenntnissen und Schutzrechten zu vereinbarten, fairen und angemessenen Bedingungen eingeräumt. |
3.3. Schutz, Nutzung und Verbreitung
3.3.1. |
Der Eigentümer neuer Kenntnisse und Schutzrechte, die gewinnbringend verwendet werden können, i) sorgt dafür, dass diese unter Beachtung seiner eigenen legitimen Interessen und der legitimen Interessen der übrigen Projektteilnehmer, insbesondere der wirtschaftlichen Interessen, angemessen und wirksam geschützt werden, und ii) nutzt diese oder gewährleistet, dass sie genutzt werden. |
3.3.2. |
Jeder Teilnehmer gewährleistet, dass die neuen Kenntnisse und Schutzrechte, deren Eigentümer er ist, ohne unangemessene Verzögerung verbreitet werden. |
3.3.3. |
Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen. |
3.3.4. |
Über jegliche Verbreitung von neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer am Projekt oder von Angaben oder Informationen in Verbindung mit neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten oder vertraulichen Informationen anderer Teilnehmer werden diese anderen Teilnehmer vorab informiert. Innerhalb von 45 Tagen nach dieser Mitteilung kann jeder dieser Teilnehmer sich schriftlich gegen eine solche Verbreitung aussprechen, falls diese seine legitimen Interessen im Zusammenhang mit seinen neuen oder bestehenden Kenntnissen oder Schutzrechten verletzen könnte. In solchen Fällen ist die Verbreitung zu unterlassen, es sei denn, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um diese legitimen Interessen zu schützen. |
3.3.5. |
Bei Veröffentlichungen, von einem Teilnehmer selbst oder auf dessen Veranlassung eingereichten Patentanmeldungen oder sonstigen Maßnahmen zur Verbreitung von neuen Kenntnissen und Schutzrechten muss jeweils angegeben werden, dass die betreffenden neuen Kenntnisse und Schutzrechte mit der finanziellen Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erworben wurden. Die Verbreitung muss dem Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, den Vertraulichkeitsvorschriften und den legitimen Interessen der Eigentümer der neuen Kenntnisse und Schutzrechte Rechnung tragen. |
3.4. Rechtsübergang
3.4.1. |
Überträgt ein Teilnehmer seine Eigentumsrechte an neuen Kenntnissen und Schutzrechten, so gehen damit auch die mit diesen Kenntnissen und Schutzrechten verbundenen Pflichten auf den Empfänger über, einschließlich der Verpflichtung, diese Pflichten an weitere Empfänger weiterzuübertragen. Das gilt auch für die Pflichten bezüglich der Einräumung von Zugangsrechten, der Verbreitung und der Nutzung. |
3.4.2. |
Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsvorschriften informiert ein Projektteilnehmer, der seine Pflicht zur Einräumung von Zugangsrechten weiterübertragen muss, die übrigen Teilnehmer mindestens 45 Tage vorher über die geplante Übertragung sowie eingehend über den Empfänger der neuen Kenntnisse und Schutzrechte, um den Teilnehmern die Wahrnehmung ihrer Zugangsrechte zu ermöglichen. Innerhalb von 30 Tagen nach dieser Mitteilung bzw. innerhalb einer anderen schriftlich vereinbarten Frist können die Teilnehmer die Übertragung der Eigentumsrechte anfechten, wenn sie der Meinung sind, diese Übertragung beeinträchtige ihre Zugangsrechte. Zeigt ein Teilnehmer auf, dass die geplante Übertragung seine Zugangsrechte beeinträchtigen würde, so können die Rechte erst übertragen werden, wenn eine Einigung zwischen den betreffenden Teilnehmern erzielt wird. |
3.5. |
Die Teilnehmer an einem Projekt schließen eine Projektvereinbarung, in der eine Regelung bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum im Einklang mit diesem Artikel getroffen wird. |
Artikel 24
Änderung der Satzung
(1) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC kann dem Verwaltungsrat eine Initiative im Hinblick auf eine Änderung der Satzung unterbreiten.
(2) Die vom Verwaltungsrat genehmigten Initiativen nach Absatz 1 werden als Änderungsentwürfe der Kommission unterbreitet, die diese gegebenenfalls annimmt.
(3) Alle Änderungen, die die wesentlichen Elemente dieser Satzung betreffen, und insbesondere Änderungen der Artikel 3, 4, 6, 7, 11, 13, 21, 24 und 25 dieser Satzung, werden jedoch gemäß Artikel 172 des Vertrags angenommen.
Artikel 25
Abwicklung
(1) Zum Ende des in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitraums oder aufgrund einer Änderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung wird das Gemeinsame Unternehmen ENIAC abgewickelt.
(2) Das Abwicklungsverfahren wird automatisch eingeleitet, wenn die Kommission ihre Mitgliedschaft im Gemeinsamen Unternehmen ENIAC kündigt.
(3) Zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
(4) Wird das Gemeinsame Unternehmen ENIAC abgewickelt, so fallen sämtliche vom Sitzstaat im Rahmen des Sitzabkommens nach Artikel 24 der Verordnung zur Verfügung gestellten materiellen Güter an diesen Staat zurück.
(5) Alle nach der Rückgabe der materiellen Güter gemäß Absatz 4 verbleibenden Vermögenswerte werden zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Kosten für seine Abwicklung verwendet. Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligt sind. Etwaige auf die Gemeinschaft umgelegte Überschüsse werden dem Haushaltsplan der Kommission wieder zugeführt.
(6) Verbleibende Vermögenswerte werden proportional zu den tatsächlichen Beiträgen der Mitglieder auf die Mitglieder umgelegt, die zum Zeitpunkt der Abwicklung am Gemeinsamen Unternehmen ENIAC beteiligt sind.
(7) Bei Finanzhilfevereinbarungen, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen, deren Laufzeit erst nach der Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC endet, wird ad hoc über die geeigneten Verfahren entschieden.