Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006E0468

    Gemeinsame Aktion 2006/468/GASP des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

    ABl. L 184 vom 06/07/2006, p. 38–40 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 76M vom 16/03/2007, p. 20–22 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2006/468/oj

    6.7.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/38


    GEMEINSAME AKTION 2006/468/GASP DES RATES

    vom 5. Juli 2006

    zur Verlängerung und Überarbeitung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Sudan

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Republik Sudan (1) angenommen.

    (2)

    Die Europäische Union ist seit Beginn der internationalen Bemühungen zur Eindämmung und Lösung der Krise in Darfur aktiv auf diplomatischer und politischer Ebene tätig.

    (3)

    Die Union möchte ihre politische Rolle im Rahmen einer Krise mit einer Vielzahl von Akteuren auf lokaler, regionaler und internationaler Ebene stärken; ferner ist ihr daran gelegen, die Kohärenz zwischen ihrer Unterstützung der Krisenbewältigungsmaßnahmen in Darfur unter Führung der Afrikanischen Union (AU) einerseits und den allgemeinen politischen Beziehungen zum Sudan andererseits, einschließlich der Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement — CPA) zwischen der Regierung des Sudan und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung/-Armee (SPLM/A), sicherzustellen.

    (4)

    Am 5. Mai 2006 wurde in Abuja das Darfur-Friedensabkommen durch die Regierung von Sudan und die Sudanesische Volksbefreiung/Armee (SPLM/A) geschlossen. Die Union wird sich für eine umfassende und rasche Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens einsetzen, die eine Voraussetzung dafür ist, dass Frieden und Sicherheit auf Dauer in die Region einkehren können und das Leid von Millionen Menschen in Darfur ein Ende hat. Die Aufgaben des Sonderbeauftragten der Europäischen Union sollten der Rolle der EU hinsichtlich der Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens umfassend Rechnung tragen, auch was die Darfur-Gespräche und -Konsultationen betrifft.

    (5)

    Die Union hat umfangreiche Hilfe für die Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS) in den Bereichen Planungs- und Verwaltungsunterstützung, Finanzierung und Logistik geleistet.

    (6)

    Die AU hat festgestellt, dass es angesichts der von der Mission im Hinblick auf die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens zu verrichtenden zusätzlichen Aufgaben einer erheblichen Aufstockung der AMIS bedarf; dazu zählt die Aufstockung des AMIS-Personals um Soldaten und Zivilpolizisten, der Ausbau der Logistik und der allgemeinen Fähigkeiten. Der Rat hat am 15. Mai 2006 die eine Fortsetzung der zivil-militärischen Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur im Sudan vereinbart. Ein gemeinsames politisches Vorgehen mit der AU und der sudanesischen Regierung sowie spezifische Koordinierungsfähigkeiten sind daher weiterhin erforderlich.

    (7)

    Der VN-Sicherheitsrat hat am 31. März 2005 die Resolution 1593(2005) über den Bericht der Internationalen Untersuchungskommission über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte in Darfur verabschiedet.

    (8)

    Die Einrichtung einer dauerhaften Präsenz in Khartum würde eine Intensivierung der Kontakte des EU-Sonderbeauftragten mit der Regierung des Sudan, den politischen Parteien des Landes, dem Hauptquartier von AMIS, den Vereinten Nationen und ihren Agenturen sowie den diplomatischen Missionen ermöglichen; außerdem könnten die Tätigkeiten der Bewertungs- und Evaluierungskommission und der einschlägigen Arbeitsgruppen oder Ausschüsse enger überwacht werden, und es könnte in größerem Umfang daran teilgenommen werden. Ferner würde dies eine engere Beobachtung der Situation in Ostsudan sowie die Beibehaltung regelmäßiger Kontakte mit der Regierung des Südsudan und der SPLM ermöglichen.

    (9)

    Daher sollte das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für den Sudan überarbeitet und verlängert werden, und seine Dauer sollte an die Mandate anderer EU-Sonderbeauftragter angeglichen werden. Folglich sollte die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP aufgehoben werden.

    (10)

    Der EU-Sonderbeauftragte wird sein Mandat im Kontext einer Lage ausführen, die sich verschlechtern kann und die Ziele der GASP gemäß Artikel 11 des Vertrags beeinträchtigen könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das Mandat von Herrn Pekka HAAVISTO als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (EUSR) für die Republik Sudan wird bis zum 28. Februar 2007 verlängert.

    Artikel 2

    Das Mandat des EUSR beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union in der Republik Sudan, insbesondere im Hinblick auf

    a)

    die Bemühungen im Rahmen der internationalen Gemeinschaft und zur Unterstützung der Afrikanischen Union (AU) und der VN mit dem Ziel, die sudanesischen Parteien, die AU und die Vereinten Nationen bei der Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens zu unterstützen sowie die Umsetzung des umfassenden Friedensabkommens (CPA) zu erleichtern und den Süd-Süd-Dialog zu fördern, unter gebührender Berücksichtigung der regionalen Verflechtungen dieser Fragen und des Grundsatzes der afrikanischen Eigenverantwortung;

    b)

    die Gewährleistung der größtmöglichen Wirksamkeit und Sichtbarkeit des Beitrags der Union zur Mission der AU in der Region Darfur in Sudan (AMIS).

    Artikel 3

    (1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der EUSR das Mandat,

    a)

    die Verbindung zur AU, zur Regierung des Sudan, zu den bewaffneten Bewegungen in Darfur und anderen sudanesischen Parteien sowie zu Nichtregierungsorganisationen zu gewährleisten und eine enge Zusammenarbeit mit den VN und anderen relevanten internationalen Akteuren sicherzustellen, um die politischen Ziele der Union zu verfolgen;

    b)

    die Union bei den Darfur- Gesprächen, bei den hochrangigen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sowie nach Bedarf bei anderen relevanten Zusammenkünften zu vertreten;

    c)

    die Union, wann immer dies möglich ist, in den Bewertungs- und Evaluierungskommissionen des CPA und des Darfur-Friedensabkommens zu vertreten;

    d)

    die Entwicklung bei den Gesprächen zwischen der sudanesischen Regierung und der Ostfront zu beobachten und die Union bei diesen Gesprächen zu vertreten, falls dies von den Parteien und den Vermittlern gewünscht wird;

    e)

    die Kohärenz zwischen dem Beitrag der Union zur Krisenbewältigung in Darfur und den allgemeinen politischen Beziehungen der Union zum Sudan sicherzustellen;

    f)

    im Hinblick auf die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Kinder und Frauen, und die Bekämpfung der Straffreiheit im Sudan die Situation zu beobachten und regelmäßige Kontakte mit den sudanesischen Behörden, der AU und den VN, insbesondere mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte, mit den in der Region tätigen Menschenrechtsbeobachtern und mit der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterhalten.

    (2)   Zur Erfüllung seines Mandats unternimmt der EUSR u.a. Folgendes:

    a)

    Er verschafft sich einen fortwährenden Überblick über alle Aktivitäten der Union,

    b)

    er stellt die Koordinierung und Kohärenz der Beiträge der Union zur AMIS sicher,

    c)

    er unterstützt den politischen Prozess und die Tätigkeiten in Verbindung mit der Umsetzung des CPA und des Darfur-Friedensabkommens, und

    d)

    er prüft, inwieweit die sudanesischen Parteien den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates (insbesondere den Resolutionen 1556(2004), 1564(2004), 1591(2005), 1593(2005), 1672(2006) und 1679(2006)) nachgekommen sind, und erstattet darüber Bericht.

    Artikel 4

    (1)   Der EUSR, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der EUSR ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zu dem EUSR und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der EUSR im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    (3)   Der EUSR erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur, insbesondere über die Umsetzung des Darfur-Friedensabkommens und die Unterstützung der Union für AMIS sowie über die Lage im gesamten Sudan.

    Artikel 5

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des EUSR für den Zeitraum vom 18. Juli 2006 bis zum 28. Februar 2007 beträgt 1 030 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgelegten Betrag bestritten werden, werden nach den für den Haushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem EUSR und der Kommission geschlossen. Ausgaben können ab dem 18. Juli 2006 getätigt werden.

    (4)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 6

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der EUSR dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Der EUSR unterrichtet den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des EUSR abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3)   Alle nicht durch abgeordnete Mitarbeiter zu besetzende Stellen der Laufbahngruppe A werden vom Generalsekretariat des Rates ausgeschrieben und ferner den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union mitgeteilt, damit die qualifiziertesten Bewerber eingestellt werden können.

    (4)   Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des EUSR und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren alle hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    (1)   Der EUSR wird bei der Koordinierung der Beiträge der Union zur AMIS durch die unter seiner Aufsicht agierende Ad-hoc-Koordinierungszelle (Amtsstelle des EUSR) mit Sitz in Addis Abeba nach Artikel 5 Absatz 2 der Gemeinsamen Aktion 2005/557/GASP vom 18. Juli 2005 betreffend die zivil-militärische Unterstützungsaktion der Europäischen Union für die Mission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan (2) unterstützt.

    (2)   Die Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba umfasst einen Politikberater, einen hochrangigen Militärberater und einen Polizeiberater.

    (3)   Der Polizeiberater und der Militärberater in der Amtsstelle des EUSR beraten den EUSR bezüglich der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. In dieser Eigenschaft unterstehen sie dem EUSR.

    (4)   Der Polizeiberater und der Militärberater erhalten keine Anweisungen vom EUSR zur Verwaltung der Ausgaben in Verbindung mit der Polizei- bzw. Militärkomponente der in Absatz 1 genannten Unterstützungsaktion der Union. Der EUSR trägt in diesem Zusammenhang keine Verantwortung.

    (5)   Eine Amtsstelle des EUSR wird in Khartum eingerichtet; sie umfasst einen Politikberater sowie das erforderliche Unterstützungspersonal für Verwaltung und Logistik. Die Amtsstelle in Khartum stützt sich, wann immer es erforderlich ist, auf die Fachkenntnisse der Amtsstelle des EUSR in Addis Abeba in Militär- und Polizeiangelegenheiten.

    Artikel 8

    Grundsätzlich erstattet der EUSR persönlich dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK Bericht; er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der EUSR kann auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters und des PSK dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 9

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des EUSR mit der des Generalsekretärs/Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Der EUSR unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern gehalten, die alles tun, um den EUSR bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen. Der EUSR unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 10

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der EUSR legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Mitte November 2006 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung dieser Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen für den Beschluss des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt ab dem 18. Juli 2006.

    Die Gemeinsame Aktion 2005/556/GASP wird mit Wirkung vom 18. Juli 2006 aufgehoben.

    Artikel 12

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel, 5. Juli 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    P. LEHTOMÄKI


    (1)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 43.

    (2)  ABl. L 188 vom 20.7.2005, S. 46.


    Top