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Document 32005R0206

Verordnung (EG) Nr. 206/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

ABl. L 33 vom 05/02/2005, p. 8–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 26/04/2005; Aufgehoben durch 32005R0627

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/206/oj

5.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 33/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 206/2005 der Kommission

vom 4. Februar 2005

zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/94 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (2), insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 427/2003 (4), insbesondere auf Artikel 15,

nach Konsultationen in dem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingesetzten Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 6. Februar 2004 teilten Irland und das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass die Entwicklung der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs Schutzmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 3285/94 und Nr. 519/94 erforderlich zu machen schien, übermittelten Informationen mit den verfügbaren Beweisen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 und beantragten die Einführung von Schutzmaßnahmen auf der Grundlage dieser Instrumente durch die Kommission.

(2)

Irland und das Vereinigte Königreich übermittelten Beweise dafür, dass die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs sowohl absolut als auch im Verhältnis zu Produktion und Verbrauch in der Gemeinschaft in der jüngsten Zeit rasch zunehmen.

(3)

Sie behaupteten, dass der mengenmäßige Anstieg der Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs sich unter anderem negativ auf die Preise gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gemeinschaft und auf den Marktanteil der Gemeinschaftshersteller ausgewirkt habe und die Gemeinschaftshersteller dadurch geschädigt würden.

(4)

Irland und das Vereinigte Königreich machten ferner geltend, dass in Anbetracht der von den Gemeinschaftsherstellern übermittelten Informationen jegliche Verzögerung der Einführung von Schutzmaßnahmen durch die Europäische Gemeinschaft eine Schädigung verursachen würde, die nur schwer wieder zu beheben wäre, und drängten daher auf den Erlass von Maßnahmen.

(5)

Die Kommission unterrichtete alle Mitgliedstaaten über diesen Sachverhalt und konsultierte sie zu den Einfuhrbedingungen, den Einfuhrtrends und zu den Beweisen dafür, dass eine schwere Schädigung vorliegt, sowie zu den verschiedenen Aspekten der Wirtschafts- und Handelslage in Bezug auf die fragliche Gemeinschaftsware.

(6)

Am 6. März 2004 leitete die Kommission eine Untersuchung ein betreffend das Vorliegen oder Drohen einer schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen oder mit der eingeführten Ware unmittelbar konkurrierenden Ware, die wie nachstehend erläutert als Zuchtlachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren (nachstehend „betroffene Ware“ genannt) (5) definiert wurde. Der Untersuchungszeitraum (nachstehend „UZ“ abgekürzt) erstreckt sich über das Jahr 2003 und der Bezugszeitraum der Untersuchung von Anfang 2000 bis Ende 2003.

(7)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller und die bekanntermaßen betroffenen Einführer sowie deren repräsentativen Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die Kommission sandte Fragebogen an all diese Parteien, an repräsentative Verbände von Lachszüchtern in der Gemeinschaft und an die Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung gesetzten Frist selbst gemeldet hatten. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates gab die Kommission ferner den direkt betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Am 13. August 2004 führte die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen ein. Der Rat wurde gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates und Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates mit diesen Maßnahmen befasst. Die Maßnahmen traten am 6. Dezember 2004 außer Kraft.

(9)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen setzte die Kommission ihre Untersuchung fort, um den Sachverhalt endgültig zu klären. Einige Regierungen, ausführende Hersteller und ihre repräsentativen Verbände, die Gemeinschaftshersteller, Zulieferer, Verarbeiter und Einführer und ihre repräsentativen Verbände nahmen schriftlich Stellung. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und bei der endgültigen Sachaufklärung berücksichtigt. Alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen wurden eingeholt und geprüft. In den Betrieben von acht Gemeinschaftsherstellern wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

(10)

Alle kooperierenden Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, endgültige Schutzmaßnahmen einzuführen, sowie über die Form der vorgeschlagenen Maßnahmen unterrichtet. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, und die Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angemessen, bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.

2.   KOOPERIERENDE PARTEIEN

3.   BETROFFENE WARE

(11)

Bei der Ware, deren Einfuhrentwicklung den der Kommission übermittelten Informationen zufolge Schutzmaßnahmen erforderlich macht, handelt es sich um gezüchteten Atlantischen Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren.

(12)

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Warendefinition alle Arten von gezüchtetem Lachs umfassen sollte. Eine Begrenzung auf gezüchteten Atlantischen Lachs würde eine zu eng gefasste Definition der betroffenen Ware darstellen. Angesichts der materiellen Eigenschaften der verschiedenen Lachsspezies (Größe, Form, Geschmack usw.), des Herstellungsverfahren und der Austauschbarkeit aller Arten von Zuchtlachs in der Verbrauchervorstellung wird davon ausgegangen, dass alle Zuchtlachsarten eine einzige Ware sind. Desgleichen gilt, dass gezüchteter Lachs zwar in verschiedenen Aufmachungen verkauft wird (ausgenommene ganze Fische mit und ohne Kopf, Filets), diese verschiedenen Aufmachungen aber ausnahmslos derselben Endverwendung zugeführt werden und ohne Weiteres austauschbar sind.

(13)

Einige Parteien machten geltend, dass sich gefrorener Lachs von frischem Lachs unterscheide und daher nicht als zu der betroffenen Ware gehörend angesehen werden dürfe. Eine Partei wies darauf hin, dass gefrorener Lachs einer anderen zolltariflichen Position zugewiesen werde, und machte geltend, dass er für gewerbliche Verarbeiter und Räuchereibetriebe bestimmt sei und von diesen auch bevorzugt werde, während Verbraucher frischem Lachs den Vorzug gäben. Eine andere Partei behauptete, dass er als Rohstoff für Räucherlachs nicht geeignet sei. Ferner wurde geltend gemacht, dass die von Verarbeitern benötigten Infrastrukturen für frischen und für gefrorenen Lachs unterschiedlich seien. Außerdem, so die Behauptungen, seien die Märkte für frischen und für gefrorenen Lachs gänzlich voneinander getrennt, was die mangelnde Korrelation zwischen den Preisen von frischem und von gefrorenem Lachs beweise, und es wurden konkrete Beispiele für Einzelhändler-, Verarbeiter- und Verbraucherprofile übermittelt, die entweder ausschließlich die eine oder aber die andere Zubereitung orderten. Einer Partei zufolge unterschieden sich die normalen Aufmachungen gefrorenen Lachses (z. B. ganze Fische, Filets usw.) von jenen frischen Lachses.

(14)

Diese Behauptungen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge jedoch nicht stichhaltig. Die Existenz unterschiedlicher zolltariflicher Einreihungen ist einer von vielen Faktoren, denen Rechnung zu tragen ist, und nicht für sich genommen ausschlaggebend. Die Verarbeiter verwenden sowohl frischen als auch gefrorenen Lachs. Im Einzelhandel werden im Allgemeinen in denselben Läden sowohl frische als auch gefrorene Zubereitungen verkauft (auch wenn einige Läden entweder nur frischen oder nur gefrorenen Lachs verkaufen), und die Preisunterschiede sind gering. Beide werden in verschiedenen Aufmachungen angeboten und vom Endverbraucher gekauft. Nun ziehen es einige Verbraucher zwar vor, die Ware frisch oder gekühlt zu kaufen, und andere wiederum gefroren, und einige Aufmachungen sind in der Verbraucherwahrnehmung von besserer Qualität als andere, aber diese Vorlieben und Wahrnehmung sind nicht relevant, da beide Zubereitungen dieselbe Endverwendung aufweisen und auf demselben Markt miteinander konkurrieren.

(15)

Eine Partei behauptete, die Nachfrage nach frischem und jene nach gefrorenem Lachs seien nicht wechselseitig elastisch, und verwies zur Untermauerung seiner Behauptung auf die Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 930/2003 des Rates. In jener Verordnung wurde jedoch festgestellt, dass frischer und gefrorener Lachs über den Preis miteinander konkurrierten.

(16)

Folglich musste das Argument, dem zufolge gefrorener und frischer Lachs unterschiedliche Waren sind, zurückgewiesen werden.

(17)

Deshalb wird davon ausgegangen, dass gezüchteter (anderer als wilder) Lachs (auch frisch, gekühlt oder gefroren) in den verschiedenen beschriebenen Aufmachungen eine einzige Ware ist. Diese Ware wird derzeit den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 zugewiesen.

4.   GLEICHARTIGE ODER UNMITTELBAR KONKURRIERENDE WAREN

(18)

Es wurde geprüft, ob die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellte Ware, d. i. Zuchtlachs (nachstehend „gleichartige Ware“ genannt), und die eingeführte betroffene Ware gleichartig sind oder unmittelbar miteinander konkurrieren.

(19)

Bei der Sachaufklärung wurden insbesondere die folgenden vorläufigen Untersuchungsergebnisse berücksichtigt.

a)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware werden international für zolltarifliche Zwecke der gleichen Warenposition (sechsstelliger HS-Code) zugewiesen. Außerdem weisen sie in Bezug auf Geschmack, Größe, Form und Konsistenz die gleichen oder ähnliche materielle Eigenschaften auf. Die Gemeinschaftsware wird häufig als Qualitätsware vermarktet und kann im Einzelhandel vielfach zu einem höheren Preis verkauft werden. Das Kriterium „gleichartig“ setzt jedoch nicht voraus, dass die Waren vollständig identisch sind, und die Tatsache, dass geringfügige qualitative Unterschiede bestehen, reicht nicht aus, um die letztlich getroffene Feststellung zu entkräften, dass die eingeführte und die Gemeinschaftsware gleichartig sind.

b)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware wurden über vergleichbare oder identische Vertriebskanäle verkauft, Preisinformationen waren den Abnehmern leicht zugänglich, und die betroffene Ware und die Ware der Gemeinschaftshersteller konkurrierten im Wesentlichen über den Preis.

c)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware konnten beide den gleichen oder ähnlichen Endverwendungen zugeführt werden und waren folglich weitgehend alternative oder substituierbare Waren und leicht austauschbar.

d)

Die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware waren in der Verbrauchervorstellung zur Deckung eines bestimmten Bedarfs oder einer bestimmten Nachfrage austauschbar, und insofern handelte es sich bei den von bestimmten Ausführern und Einführern geltend gemachten Unterschieden nur um geringfügige Variationen.

(20)

Daher wird der Schluss gezogen, dass die eingeführte Ware und die Gemeinschaftsware „gleichartig sind oder unmittelbar miteinander konkurrieren“.

5.   EINFUHREN

5.1   Anstieg der Einfuhren

5.1.1   Einleitung

(21)

Im Rahmen der Sachaufklärung auf der Grundlage von Daten für den Zeitraum von 2000 bis 2003, die sich auf die Einfuhren in dem jüngsten Zeitraum, für den Daten verfügbar sind, konzentrierte, wurde geprüft, ob die betroffene Ware in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur gesamten Gemeinschaftsproduktion in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, dass den Gemeinschaftsherstellern eine schwere Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Eine Partei machte geltend, dass der Anstieg der Einfuhren darauf zurückzuführen war, dass auch die Einfuhren von wildem Lachs berücksichtigt worden seien. Die Untersuchung zeigte, dass die Eurostat-Daten zwar nicht zwischen Wild- und Zuchtlachs unterscheiden, aber den verfügbaren Informationen (US-amerikanische und kanadische Ausfuhrstatistiken) zufolge die Einfuhren von Wildlachs in die Gemeinschaft seit 2001 zurückgingen. Daher war der Anstieg der Einfuhren gemäß jener Daten nicht darauf zurückzuführen, dass Eurostat die Einfuhren der verschiedenen Lachsarten zusammen ausweist. Eine Partei machte ferner geltend, dass 2000 kein geeignetes Basisjahr für die Analyse gewesen sei, weil die Lachspreise 2000 angeblich außergewöhnlich hoch waren. Da die Analyse sich aber auf die Schlüsselereignisse im jüngsten Zeitraum konzentriert, würde die Zugrundelegung von 1999 oder 2001 als Basisjahr sich nicht auf das Ergebnis jener Analyse auswirken.

(22)

Die im Folgenden dargelegten endgültigen Feststellungen stützen sich somit auf die Daten von 2000 bis 2003.

5.1.2   Einfuhrmengen

(23)

Die Einfuhren stiegen von 372 789 Tonnen im Jahr 2000 auf 455 948 Tonnen im Jahr 2003, d. h. um 22 %. Von 2002 bis 2003 stiegen die Einfuhren um 15 %.

(24)

Im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion gingen die Einfuhren zunächst von 254 % im Jahr 2000 auf 235 % im Jahr 2001 zurück, stiegen danach aber wieder auf 239 % im Jahr 2003. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren 2003 zwar das Niveau von 2000 nicht wieder erreichten, aber seit dem Rückgang im Jahr 2001 im Verhältnis zur Produktion wieder kontinuierlich stiegen. Außerdem sei daran erinnert, dass die Einfuhren 2003 in absoluten Zahlen um 15 % zunahmen, was einem sehr viel höheren Anstieg gleichkam als in den Vorjahren.

(25)

Auch auf Quartalsbasis lagen die Einfuhrmengen 2003 über jenen von 2002, und diese Zahlen zeigen, dass der ausgeprägteste Anstieg (bis zu 20,8 %) in die zweite Hälfte des Jahres 2003 fiel.

 

Q1 2002

Q2 2002

Q3 2002

Q4 2002

Menge (t)

86 753

96 988

93 375

119 657

 

Q1 2003

Q2 2003

Q3 2003

Q4 2003

Menge (t)

92 667

108 655

112 862

141 763

Anstieg im Vergleich zum Vorjahr in %

6,8 %

12,0 %

20,8 %

18,5 %

Quelle: Eurostat

5.1.3   Schlussfolgerung

(26)

Ausgehend von den Einfuhrdaten für den Zeitraum von 2000 bis 2003 wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren sowohl absolut als auch im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion in jüngster Zeit unerwartet, drastisch und erheblich zugenommen haben.

5.2   Einfuhrpreise

(27)

Anhand von Eurostat-Daten wurden auch die Bedingungen untersucht, unter denen die Einfuhren erfolgten. Wenngleich die Daten auch geringe Einfuhren von Wildlachs einschließen, so haben diese doch keine nennenswerte Auswirkung auf die Preise.

(28)

Hierzu ist zu bemerken, dass zwischen September 1997 und Mai 2003 für einen erheblichen Anteil der Einfuhren von Zuchtlachs aus Norwegen (der rund 55 % des Gemeinschaftsmarkt hält) im Rahmen der zu jener Zeit geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen ein Mindesteinfuhrpreis galt. Im Laufe des Jahres 2002 begannen einige norwegische ausführende Hersteller, gegen die Preisverpflichtungen zu verstoßen, so dass die Wirksamkeit dieses Instruments untergraben wurde und die Preise fielen. Die daraufhin vorgeschlagene Aufhebung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Norwegen wurde im Dezember 2002 angekündigt, und die Maßnahmen wurden im Mai 2003 aufgehoben. 2002 und im ersten Halbjahr 2003 sanken die Einfuhrpreise zum Teil aufgrund von Verletzungen oder einer Rücknahme der Mindestpreisverpflichtungen durch einige norwegische Ausführer.

(29)

Von 2000 bis 2003 gingen die Einfuhrpreise um 28,5 % zurück. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Rückgang über die normale Preisfluktuation auf dem Markt hinausgeht, weil er in absoluten Zahlen so ausgeprägt war, die ausführenden Hersteller 2000 keine übermäßigen Gewinne erzielten und die Produktionskosten von 2000 bis 2003 nicht nennenswert sanken.

 

2000

2001

2002

2003

Einfuhrpreis

3,55

2,99

2,87

2,54

Quelle: Eurostat

(30)

Die jüngeren Preisentwicklungen lassen sich durch vierteljährliche Daten besser veranschaulichen. Nachdem die Einfuhrpreise 2002 mit 2,83 EUR bis 2,93 EUR relativ konstant blieben, fielen sie 2003 von 2,87 EUR im ersten Quartal auf 2,24 EUR im dritten Quartal, bevor sie sich wieder etwas erholten und im vierten Quartal auf 2,48 EUR stiegen.

 

Q1 2002

Q2 2002

Q3 2002

Q4 2002

Einfuhrpreis

2,83

2,93

2,86

2,85

 

Q1 2003

Q2 2003

Q3 2003

Q4 2003

Einfuhrpreis

2,87

2,62

2,24

2,48

Quelle: Eurostat

(31)

Den Eurostat-Daten für das erste Halbjahr 2004 zufolge stiegen die Preise zunächst, blieben aber unter ihrem Durchschnitt im Jahr 2003 und folgten dann einem Abwärtstrend. Den jüngsten verfügbaren Informationen zufolge gehen die Preise weiterhin zurück und sind sehr niedrig. Behauptungen, dass die Preise stiegen, wurden nicht mit Beweisen belegt, und die derzeit äußerst niedrigen Preise werden durch Informationen aus Quellen in der Industrie in Ausfuhrländern bestätigt.

5.3   Marktanteil der Einfuhren

(32)

Der Marktanteil der Einfuhren ging von 73,5 % im Jahr 2000 auf 71,9 % im Jahr 2001 zurück und blieb 2002 in etwa konstant auf diesem Niveau (72 %). Anschließend stieg der Marktanteil der Einfuhren von 72,0 % im Jahr 2002 auf 73,9 % im Jahr 2003 und somit um 1,9 Prozentpunkte auf den höchsten Stand im Bezugszeitraum.

 

2000

2001

2002

2003

Einfuhren

73,5 %

71,9 %

72,0 %

73,9 %

6.   DEFINITION DER GEMEINSCHAFTSHERSTELLER

(33)

In der Gemeinschaft wurde die betroffene Ware fast ausschließlich in Schottland und Irland hergestellt, allerdings gibt es noch zwei Hersteller in Frankreich und mindestens einen in Lettland.

(34)

2003 belief sich die Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware auf insgesamt 190 903 Tonnen, von denen auf die Hersteller, die uneingeschränkt an der vorläufigen Untersuchung mitarbeiteten, 85 231 Tonnen entfielen, was 45 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entspricht. Folglich entfällt auf sie ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 und des Artikels 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 519/94. Dementsprechend werden sie als die Gemeinschaftshersteller angesehen.

7.   UNVORHERGESEHENE ENTWICKLUNGEN

(35)

Ende 2002 wurde in Norwegen für das Jahr 2003 von einer Lachsproduktion von rund 446 000 Tonnen ausgegangen. Im Februar 2003 prognostizierte Kontali Analyse (ein Unternehmen, das Informationen für den Wirtschaftszweig bereitstellt) eine Ernte von 475 000 Tonnen und damit 30 000 Tonnen über der norwegischen Produktion im Jahr 2002, die aber voraussichtlich zum größten Teil auf neue Märkte wie Russland und Polen und auf Märkte in Fernost wie Japan, Hongkong, Taiwan und China gelenkt werden würde. Das Wachstum in Fernost war zwar seit 2000 negativ, aber Norwegen rechnete damit, diesen Rückgang 2003 durch die Erschließung des chinesischen Marktes umkehren zu können.

(36)

Die tatsächliche norwegische Produktion im Jahr 2003 betrug 509 000 Tonnen (rund 63 000 Tonnen mehr als von der norwegischen Regierung prognostiziert) und die Ernte überstieg die entsprechenden Prognosen von Kontali um 6 %. Die Produktion lag außerdem 64 000 Tonnen (14 %) über der norwegischen Produktion von 2002. Gleichzeitig ließ sich der Verkaufsrückgang in Fernost mitnichten aufhalten, sondern verschärfte sich noch auf – 6,0 %. Außerdem verlangsamte sich auch das Wachstum auf den neuen Märkten, und zwar von 47 % auf 32 % in Russland und von 50 % auf 30 % in den nicht zur Gemeinschaft gehörenden europäischen Ländern. Der Weltverbrauch stieg insgesamt um nur 6 %, nachdem 2002 noch ein Wachstum von 9 % und 2001 von 14 % zu verzeichnen gewesen war. Bei dieser, wie sich herausstellte, zu tief angesetzten Produktionsprognose im Verein mit der Entwicklung des Weltverbrauchs handelt es sich um eine unvorhergesehene Entwicklung.

(37)

Folglich war Norwegen mit einem ernsten Überproduktionsproblem konfrontiert, das allem Anschein nach erkannt wurde. Im August 2003 zogen einige norwegische Hersteller in dem Versuch, das Überangebot auf dem Markt einzuschränken, das Einfrieren von 30 000 Tonnen Zuchtlachs in Erwägung. Diese Erwägung wurde aber später aufgegeben, und auf dem Markt herrschte weiterhin ein Überangebot.

(38)

Ferner hatte die Kommission im Dezember 2002 angekündigt, die Aufhebung der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber Norwegen vorzuschlagen. Die Maßnahmen wurden dann im Mai 2003 aufgehoben. Bei den Maßnahmen handelte es sich größtenteils um Mindesteinfuhrpreise (nachstehend „MEP“ abgekürzt), die u. a. auch den ausführenden Herstellern einen Mindestpreis garantierten. Als der Vorschlag, die Maßnahmen zu widerrufen, bekannt gegeben wurde, nahmen viele norwegische ausführende Hersteller ihre Verpflichtungen entweder zurück oder hielten sie schlicht und einfach nicht mehr ein. Die norwegischen Lachszüchter sind insgesamt hochverschuldet bei den norwegischen Banken. Als die Preise sanken und keine Verpflichtungen mehr galten, leiteten die Banken der norwegischen Hersteller Schritte ein, um ihr Risiko zu mindern, indem sie die Rückzahlung der Kredite einforderten. Dies führte zu einem Teufelskreis, weil mehr geerntet wurde und infolgedessen die Preise noch stärker gedrückt wurden und noch größere Mengen ausgeführt werden mussten. Obwohl mit einer gewissen vorübergehenden und geringen Anpassung der Einfuhrpreise infolge der Aufhebung der Maßnahmen gegenüber Norwegen zu rechnen war, waren das Ausmaß des Preisverfalls (der durch das Problem der Überproduktion noch verschärft wurde) und der daraus entstandene Teufelskreis wegen der vorstehend beschriebenen Maßnahmen der Banken, unvorhergesehen.

(39)

Im Laufe des Jahres 2003 fiel der Wert der Norwegischen Krone (NOK) im Verhältnis zum Euro um 13 %, im Verhältnis zur Dänischen Krone um 12 % und im Verhältnis zur Schwedischen Krone um 14 %. Solche Währungsschwankungen sind zwar durchaus zu erwarten, aber diese Schwankungen waren relativ groß und dauerhaft und überstiegen das normale Ausmaß. Obwohl der Euro gegenüber dem Britischen Pfund stieg, fiel das Britische Pfund um nur 6 %, so dass sich der im Vereinigten Königreich hergestellte Zuchtlachs im Laufe des Jahres 2003 in der Euro-Zone gegenüber den Einfuhren aus Norwegen verteuerte. Die wichtigsten Einführer norwegischen Zuchtlachses in der Gemeinschaft sind Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen. Ein Großteil dieser Einfuhren geht in der Gemeinschaft direkt in Euro-Länder wie Frankreich und Spanien. Außerdem wird mehr als die Hälfte der Zuchtlachseinfuhren nach Dänemark und nahezu die Gesamtheit der Zuchtlachseinfuhren nach Polen und in die anderen neuen Mitgliedstaaten nach der Verarbeitung in die Euro-Zone weiterverkauft. Deshalb wirkte sich der Wertverlust der Norwegischen Krone gegenüber dem Euro nicht nur auf die Direkteinfuhren aus Norwegen in die Euro-Zone aus, sondern auch auf die Einfuhren in jene Länder wie Dänemark und Polen, die Zuchtlachs verarbeiten und dann in die Euro-Zone weiterverkaufen. Infolge dieses Währungsgefälles wurde der Gemeinschaftsmarkt für die norwegischen ausführenden Hersteller insgesamt attraktiver, was sie bis zu einem gewissen Grad vor den Auswirkungen des Rückgangs ihrer Euro- und Kronen-Preise schützte und dazu beitrug, dass sie ihre Exporteinnahmen in ihrer eigenen Währung halten konnten. Allerdings fielen auch die NOK-Stückpreise. Gleichzeitig bewirkte dieses Währungsgefälle, dass der Preis eingeführten Lachses in der Gemeinschaft sank und die Einfuhr für Einführer und Verwender wie die verarbeitende Industrie attraktiver wurde. Deshalb wurde ein Großteil der norwegischen Überproduktion in die Gemeinschaft ausgeführt.

(40)

Eine Partei machte geltend, dass eine Überproduktion im Ausland nicht unbedingt zu verstärkten Einfuhren in die Gemeinschaft führe. Dies trifft theoretisch zwar zu, aber den Untersuchungsergebnissen zufolge führte im vorliegenden Fall die Überproduktion in der Tat dazu, dass die Einfuhren in die Gemeinschaft zunahmen.

(41)

Ferner wurde geltend gemacht, dass die Aufhebung von Handelsmaßnahmen und Wechselkursschwankungen durchaus vorhersehbar seien. Hierzu ist zu bemerken, dass die tief greifenden Auswirkungen der Aufhebung der Handelsmaßnahmen zusammen mit den relativ ausgeprägten und anhaltenden Wechselkursschwankungen nicht vorhersehbar waren.

(42)

Daher wird der Schluss gezogen, dass es sich bei der unvorhergesehenen Entwicklung, die zu dem Anstieg der Einfuhren führte, um die (trotz niedrigerer Prognosen) erhebliche Überproduktion in Norwegen handelte, die dadurch, dass die prognostizierte Zunahme der Ausfuhren auf Märkte außerhalb der Gemeinschaft nicht erreicht wurde, dass die Auswirkungen der Aufhebung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegenüber Norwegen sowie der vorstehend beschriebenen Maßnahmen der norwegischen Banken ein unerwartetes Ausmaß annahmen und dass der Wert des Euro stieg, was den Gemeinschaftsmarkt für norwegische Ausfuhren außergewöhnlich attraktiv machte, noch verschärft wurde.

8.   SCHWERE SCHÄDIGUNG

8.1   Einleitung

(43)

Um feststellen zu können, ob die Hersteller der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft eine schwere Schädigung erlitten, wurde eine Bewertung aller relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage der Gemeinschaftshersteller beeinflussten, vorgenommen. Insbesondere wurde für die betroffene Ware die allgemeine Entwicklung von Verbrauch, Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Gesamtverkäufen und Marktanteil in der Gemeinschaft untersucht. Für diese Zwecke wurden statistische Daten zugrunde gelegt, die das Vereinigte Königreich und Irland in umfassenden Erhebungen im Wirtschaftszweig sammelten. Die unternehmensspezifischen Daten wurden anhand von Daten ermittelt, die die kooperierenden Gemeinschaftshersteller bezüglich Cashflow, Kapitalrendite, Lagerbestände, Preise, Preisunterbietung und Rentabilität für die Jahre 2000 bis 2003 übermittelten.

(44)

Von vornherein sei darauf hingewiesen, dass in der Lachszucht in der Gemeinschaft, genau wie andernorts, bis zur Ernte ein langer und relativ starrer Produktionszyklus durchlaufen wird und dass der Zuchtlachs unmittelbar nach der Ernte verkauft werden muss, da er nur gefroren länger als ein paar Tage gelagert werden kann. Das Einfrieren ist kostspielig, und im Übrigen stehen in der Gemeinschaft für diesen Zweck nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. Daher muss die Produktion mindestens zwei Jahre im Voraus geplant werden und kann nach Festlegung der Planung nur geringfügig geändert werden. Ein Überangebot wirkt sich daher nur mit Verzögerung auf die Produktion, jedoch unmittelbar und in bedeutendem Maße auf die Preise aus.

8.2   Analyse der Lage der Gemeinschaftshersteller

8.2.1   Verbrauch

(45)

Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsverbrauchs der betroffenen Ware wurden die Gesamtproduktion aller Gemeinschaftshersteller und die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gemäß Eurostat, abzüglich der Ausfuhren aus der Gemeinschaft, zugrunde gelegt.

(46)

Von 2000 bis 2003 stieg der Verbrauch in der Gemeinschaft um 21,7 % von 507 705 Tonnen auf 618 038 Tonnen.

(47)

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Lachsmarkt eine hohe Preiselastizität aufweist, und daher kann der deutlich höhere Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2003 zumindest teilweise auf den Preisrückgang auf der Ebene des Großhandels zurückgeführt werden.

8.2.2   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller

(48)

Die Lachszucht in der Europäischen Gemeinschaft ist durch Regierungslizenzen reglementiert, in denen die Höchstmenge an lebendem Fisch festgelegt ist, die am jeweiligen Ort und zur jeweiligen Zeit im Wasser gehalten werden darf. Bei der Ermittlung der Kapazität wurde die zugelassene Höchstmenge und nicht der tatsächliche Fischbestand der Gemeinschaftshersteller zugrunde gelegt. Die Kosten für die Beantragung neuer und die Verlängerung vorhandener Lizenzen sind verhältnismäßig niedrig, und daher können auch Überkapazitäten mit geringem finanziellen Aufwand aufrechterhalten werden.

(49)

Die Untersuchung ergab, dass die theoretische Produktionskapazität, die zwischen 2000 und 2002 konstant blieb, zwischen 2002 und 2003 um 2,2 % stieg.

(50)

Die Kapazitätsauslastung (d. h. die tatsächliche Fischmenge im Vergleich zur zugelassenen Menge) stieg von 43 % im Jahr 2000 auf 48 % im Jahr 2001 und danach weiter auf 55 % im Jahr 2003. Diesen Angaben zufolge stieg die Produktion zwischen 2000 und 2003 rascher als die zugelassene Kapazität, die lediglich um 2,2 % stieg.

8.2.3   Produktion der Gemeinschaftshersteller

(51)

Die Produktion (gemessen an der Menge an geerntetem Fisch) stieg um 30 % von 146 664 Tonnen im Jahr 2000 auf 190 903 Tonnen im Jahr 2003 bzw. jährlich um durchschnittlich 13,7 %.

(52)

Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des langen Produktionszyklus die Produktion mindestens zwei Jahre im Voraus geplant werden muss und dass nach Beginn des Produktionszyklus die Mengen nur geringfügig angepasst werden können.

8.2.4   Beschäftigung

(53)

Die Beschäftigung im Zusammenhang mit der betroffenen Ware ging insgesamt um 6 % von 1 269 269 im Jahr 2000 auf 1 193 im Jahr 2003 zurück, fiel aber nicht gleichmäßig, sondern stieg 2002 leicht wieder an.

8.2.5   Produktivität

(54)

Die Produktivität stieg im Bezugszeitraum kontinuierlich von 115 Tonnen im Jahr 2000 auf 160 Tonnen im Jahr 2003. Dies ist auf den verstärkten Einsatz automatischer Fütterungssysteme und anderer Arbeitskraft sparender Vorrichtungen sowie auf den starken Druck zur Kosteneinsparung angesichts steigender finanzieller Verluste zurückzuführen.

8.2.6   Verkäufe

(55)

Zwischen 2000 und 2002 stiegen die Verkäufe der gleichartigen Ware der Gemeinschaftshersteller um 14,3 % von 134 916 Tonnen auf 154 171 Tonnen. Im selben Zeitraum war ein Anstieg des Verbrauchs in Höhe von 8,5 % zu verzeichnen. Zwischen 2002 und 2003 stiegen die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller infolge des Verbrauchsanstiegs von 10,3 % im selben Zeitraum um 5,1 % von 154 171 auf 162 090 Tonnen.

8.2.7   Marktanteil

(56)

Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller stieg von 26,5 % im Jahr 2000 auf 28,1 % im Jahr 2001 und blieb im Jahr 2002 konstant, fiel dann jedoch um 1,9 Prozentpunkte (bzw. 6,7 %) auf 26,1 % im Jahr 2003 und erreichte damit den niedrigsten Stand im Bezugszeitraum. Dies zeigt, dass die Einfuhren im Jahr 2003 nicht nur in absoluten Zahlen, sondern auch im Verhältnis zum Verbrauch stiegen.

8.2.8   Cashflow

(57)

Der Cashflow konnte nur für die kooperierenden Hersteller der betroffenen Ware insgesamt untersucht werden und nicht für die betroffene Ware selbst. Dieser Indikator wurde deshalb als weniger aussagekräftig angesehen als die übrigen Indikatoren. Dennoch ist zu bemerken, dass in den Jahren 2001, 2002 und 2003 ein starker negativer Cashflow zu verzeichnen war.

8.2.9   Kapitalrendite (RoCE)

(58)

Die RoCE konnte ebenfalls nur auf der Ebene der kooperierenden Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen, untersucht werden und nicht gesondert für die betroffene Ware. Auch dieser Indikator wurde deshalb als weniger aussagekräftig angesehen als die übrigen Indikatoren. Es ist jedoch zu beobachten, dass die RoCE von 34 % im Jahr 2000 auf nahezu Null in den Jahren 2001 und 2002 zurückging, bevor sie im Jahr 2003 auf – 20 % fiel.

8.2.10   Preis der gleichartigen Ware

(59)

Der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware fiel zwischen 2000 und 2003 kontinuierlich, und zwar insgesamt um 20,3 %. Im Jahr 2003 fielen die Preise mit 2,79 EUR/kg auf ihr niedrigstes Niveau.

(60)

Den für das erste Halbjahr 2004 verfügbaren Informationen zufolge stieg der durchschnittliche Stückpreis der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller leicht an, ebenso wie die durchschnittlichen Einfuhrpreise, folgt danach aber wieder einem Abwärtstrend. Den jüngsten verfügbaren Informationen zufolge gehen die Preise weiterhin zurück und sind sehr niedrig.

(61)

Eine Partei behauptete, dass (unter Bezugnahme auf durchschnittliche Jahreswechselkurse) die Preise in Pfund Sterling weniger stark gefallen seien. In Handelsschutzfällen entspricht es aber der üblichen Praxis der Kommission, den Euro als Währungseinheit zugrunde zu legen.

8.2.11   Kosten

(62)

Neben der Entwicklung der Preise wurde auch die Kostenentwicklung untersucht. Die Kosten schwankten im Zeitraum 2000 bis 2003 zwischen 3,0 EUR/kg und 3,2 EUR/kg.

8.2.12   Rentabilität

(63)

Die Rentabilität der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft ging von 7,3 % im Jahr 2000 auf – 3,3 % im Jahr 2001 zurück. Im Jahr 2002 war eine leichte Erholung zu verzeichnen (– 2,5 %), die jedoch im Jahr 2003 durch Verluste in Höhe von 17,1 % zunichte gemacht wurde. Der durchschnittliche Preis der Gemeinschaftsware fiel im Jahr 2003, als die Einfuhren ihr höchstes Niveau und ihren niedrigsten Durchschnittspreis (2,54 EUR/kg) erreichten, ebenfalls auf einen Tiefstand (2,79 EUR/kg). Der Rückgang der Rentabilität der Gemeinschaftshersteller zwischen 2000 und 2003 ging mit dem Rückgang des Kilopreises der Ware der Gemeinschaftshersteller von 3,50 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg einher.

8.2.13   Lagerbestände

(64)

Die Angaben zu den Lagerbeständen beziehen sich auf die Menge an lebendem Fisch im Wasser. Die Gemeinschaftshersteller verfügen wie alle anderen Hersteller über sehr geringe Lagerbestände an geerntetem Fisch, da dieser innerhalb kürzester Zeit verkauft werden muss. Ein Rückgang bei den Schlussbeständen bedeutet daher einen Rückgang in der Menge an lebendem Fisch, der für die Ernte in den kommenden Jahren gezüchtet wird. Daher sind rückläufige Lagerbestände in diesem Fall ein Indikator für zunehmende Schädigung.

(65)

Die Lagerbestände stiegen von 36 332 Tonnen im Jahr 2000 auf 53 178 Tonnen im Jahr 2002 und gingen im Jahr 2003 zurück auf 43 024 Tonnen. Dies entspricht einem Rückgang der Lagerbestände um 19,1 % zwischen 2002 und 2003.

8.2.14   Schlussfolgerung

(66)

Die Untersuchung zeigt, dass die ohnehin großen Einfuhrmengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000 und 2003 und insbesondere zwischen 2002 und 2003 noch zunahmen.

(67)

Was die Lage der Gemeinschaftshersteller betrifft, so blieb die theoretische Produktionskapazität zwischen 2000 und 2002 verhältnismäßig konstant, während die Produktion um 14,8 % stieg. Dementsprechend stieg die Kapazitätsauslastung in diesem Zeitraum von 43 % auf 50 %. Die Bestände an lebendem Fisch nahmen ebenfalls zu. Es war ein leichter Rückgang der Beschäftigung zu verzeichnen, während die Produktivität, vor allem aufgrund verstärkter Automatisierung, zunahm.

(68)

Die Verkäufe nahmen zwischen 2000 und 2002 um 14,3 % zu (gegenüber einem Anstieg des Verbrauchs um 8,5 %), und der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller stieg von 26,5 % auf 28,0 %.

(69)

Selbst in diesem Zeitraum fielen jedoch die Preise zwischen 2000 und 2002 um 13,7 % und trotz eines leichten Kostenrückgangs im Jahr 2002 (teilweise bedingt durch höhere Kapazitätsauslastung und erhöhte Produktivität) zog dies anscheinend einen Rückgang der Rentabilität von 7,3 % im Jahr 2000 auf – 3,3 % und – 2,5 % in den Jahren 2001 und 2002 nach sich. Kapitalrendite und Cashflow entwickelten sich in diesem Zeitraum ebenfalls negativ.

(70)

Zwischen 2002 und 2003 verschlechterte sich die Lage der Gemeinschaftshersteller erheblich. Die Produktionskapazität und die Produktion stiegen zwar, die Produktionskapazität im Vergleich zum Anstieg des Verbrauchs in jenem Jahr aber nur leicht (2,2 %). Angesichts des langen Produktionszyklus werden die Produktionsziele mindestens zwei Jahre im Voraus festgesetzt, und der Anstieg der Produktion entsprach den vorab entwickelten Produktionsplänen. Daher sollte der Produktionsanstieg an sich nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass die Lage der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 gut war. Der Produktionsanstieg führte zu einer höheren Kapazitätsauslastung und Produktivität.

(71)

Bei allen anderen Indikatoren war eine negative Entwicklung zu beobachten. Die Bestände an lebendem Fisch gingen um 19,1 % zurück. Trotz des Anstiegs des Verbrauchs um 10,3 % konnten die Gemeinschaftshersteller bei den Verkäufen nur eine Zunahme um 5,1 % verzeichnen, und ihr Marktanteil ging um 6,7 % zurück. Zudem fielen diese Marktanteileinbußen zeitlich mit rückläufigen Preisen zusammen, so dass die Gemeinschaftshersteller gezwungen waren, die Preise zu senken, um ihre Ware zu verkaufen. Im Vergleich zu 2002 gingen die Preise 2003 um weitere 7,6 % zurück (und lagen damit 20,3 % unter jenen im Jahr 2000), während die Kosten auf den Durchschnitt des Vierjahreszeitraums stiegen. Dies führte zu einem starken Rückgang der Rentabilität, und die Gemeinschaftshersteller mussten Verluste in Höhe von 17,1 % hinnehmen. Diese Verluste schlugen sich auch in der Gesamtkapitalrendite von – 20 % nieder. Der Cashflow schien sich zwar zu verbessern; tatsächlich war dies jedoch lediglich auf die Reduzierung der Bestände an lebendem Fisch und die Unfähigkeit zur Reinvestition zurückzuführen.

(72)

Es wurde geltend gemacht, dass die größeren Hersteller nicht geschädigt worden seien. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass zu den Gemeinschaftsherstellern, für die das Vorliegen einer schweren Schädigung festgestellt wird, auch einige große Hersteller zählen.

(73)

In Anbetracht all dieser Faktoren wird der Schluss gezogen, dass die Gemeinschaftshersteller eine schwere Schädigung in Form einer beträchtlichen Verschlechterung ihrer Lage insgesamt erlitten.

9.   SCHADENSURSACHE

(74)

Um den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung zu prüfen und sicherzustellen, dass eine durch andere Faktoren verursachte Schädigung nicht dem Anstieg der Einfuhren zugerechnet wird, wurden die schädigenden Auswirkungen der mutmaßlich schadensverursachenden Faktoren voneinander abgegrenzt und den Faktoren zugerechnet, die sie verursachten. Danach wurde geprüft, ob zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung ein „echter und wesentlicher“ Zusammenhang besteht.

9.1   Analyse der schadensverursachenden Faktoren

9.1.1   Auswirkungen des Anstiegs der Einfuhren

(75)

Wie bereits dargelegt, nahmen die ohnehin großen Einfuhrmengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt zwischen 2000 und 2003 und insbesondere zwischen 2002 und 2003 noch zu.

(76)

Da es sich bei Zuchtlachs im Wesentlichen um einen Rohstoff handelt, konkurrieren die betroffene Ware und die gleichartige Ware hauptsächlich über den Preis. Eine Partei machte zwar geltend, dass die Einfuhren aus Chile preisbestimmend sind, dieses Argument ist aber nicht stichhaltig, da allgemein anerkannt wird, dass insbesondere die Einfuhren aus Norwegen Marktführer und preisbestimmend sind. Daher führen selbst geringe Preisunterbietungen zu Preisdruck für die Gemeinschaftshersteller.

(77)

Im vorliegenden Fall wirkte sich der Anstieg der Einfuhren insbesondere dadurch schädigend aus, dass den Gemeinschaftsherstellern große finanzielle Verluste entstanden. Da die Einfuhren Marktführer und preisbestimmend waren, bewirkte der Anstieg der Einfuhren einen Rückgang der Preise in der gesamten Gemeinschaft. Wären die Einfuhren weniger stark angestiegen, so wäre auch der Preisdruck schwächer ausgefallen. Hätte die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt einen solchen Anstieg der Einfuhren bei wesentlich höheren Preisen aufgefangen, so hätte dieser Anstieg zwar zu einem Rückgang der Verkäufe und des Marktanteils der Gemeinschaftshersteller geführt, möglicherweise wären die Gemeinschaftshersteller jedoch nicht schwer geschädigt worden.

(78)

Zwischen 2000 und 2002 fiel der Preis der Einfuhren um 19 %, und die Preise der Gemeinschaftshersteller folgten diesem Abwärtstrend. Der Marktanteil der Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft nahm in diesem Zeitraum zwar zu; dies war jedoch auf Entscheidungen zurückzuführen, die Jahre zuvor bezüglich der Produktion getroffen wurden, und sowohl 2001 als auch 2002 verkauften die Gemeinschaftshersteller ihre Ware mit Verlust.

(79)

Zwischen 2002 und 2003 war ein Anstieg der Einfuhren von 15 % zu verzeichnen. Der Marktanteil der Einfuhren wuchs von 72 % auf 73,9 %, während der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 28 % auf 26,1 % fiel. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion von 236 % auf 239 %. Den Feststellungen zufolge sind die Einfuhren also sowohl im Verhältnis zur Gemeinschaftsproduktion als auch im Verhältnis zum Verbrauch zum Nachteil der Gemeinschaftshersteller gestiegen.

(80)

Der wichtigste Aspekt des Anstiegs der Einfuhren waren jedoch seine Auswirkungen auf die Preise und die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller. Wie bereits erwähnt, ist allgemein anerkannt, dass die Einfuhren (insbesondere aus Norwegen) preisbestimmend für Zuchtlachs in der Gemeinschaft sind. Daher wurde untersucht, ob eine Preisunterbietung vorlag, um festzustellen, ob die Billigeinfuhren tendenziell tatsächlich Druck auf die Preise der Gemeinschaftshersteller ausübten.

(81)

Um im Rahmen der Sachaufklärung die Höhe der Preisunterbietung festzustellen, wurden die Preise für vergleichbare Zeiträume auf derselben Handelsstufe und für Verkäufe an vergleichbare Abnehmer verglichen. Auf der Grundlage eines Vergleichs der durchschnittlichen, von den Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellten und auf die Stufe ab Glasgow berichtigten Preise mit den Preisen, die die ausführenden Hersteller den Einführern in der Gemeinschaft in Rechnung stellten (cif frei Grenze der Gemeinschaft, verzollt) wurden die Preise in der Gemeinschaft in den letzten drei Jahren um 3,1 % bis 7,1 % unterboten. Dem Anschein nach hat dies für die Gemeinschaftshersteller zu einem Preisdruck geführt, da die Einfuhren aufgrund ihres großen Marktanteils preisbestimmend sind. Im Einzelnen ist festzustellen, dass die Gemeinschaftshersteller durch den Anstieg der Einfuhren zu Preisen, die bis zum dritten Quartal 2003 stetig fielen, gezwungen waren, ihre Preise im selben Zeitraum ebenfalls kontinuierlich zu senken und dadurch im Jahr 2003 Verluste hinzunehmen.

(82)

Im direkten Vergleich der Einfuhrpreise mit den Preisen der Gemeinschaftshersteller bestätigt sich diese Analyse. Die Einfuhrpreise fielen zwischen 2000 und 2003 um 28,5 %, d. h. von 3,62 EUR/kg auf 2,59 EUR/kg (verzollt). Im selben Zeitraum fiel der durchschnittliche Preis der gleichartigen Ware kontinuierlich von 3,50 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg, d. h. insgesamt um 20 %.

(83)

Zwischen 2002 und 2003 fiel der durchschnittliche Stückpreis der Einfuhren (verzollt) von 2,93 EUR/kg auf 2,59 EUR/kg. Als die Einfuhren ihr höchstes Niveau erreichten und der durchschnittliche Preis der Einfuhren auf seinen niedrigsten Stand fiel (2,59 EUR/kg, verzollt), gaben die Preise der Gemeinschaftshersteller unter dem Druck der Einfuhrpreise nach, und der durchschnittliche Preis der Ware der Gemeinschaftshersteller fiel auf sein niedrigstes Niveau von 2,79 EUR/kg. Der durchschnittliche Stückpreis der Ware der Gemeinschaftshersteller (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) fiel um 8 % von 3,02 EUR/kg auf 2,79 EUR/kg.

 

2000

2001

2002

2003

Stückpreise der Gemeinschaftsverkäufe (1 000 EUR/t) (7)

3,50

3,23

3,02

2,79

Stückpreise der Einfuhren, verzollt (1 000 EUR/t) (8)

3,62

3,05

2,93

2,59

(84)

Der Rückgang der Preise der Gemeinschaftshersteller ist den Untersuchungsergebnissen zufolge der Hauptgrund für den erheblichen Rückgang ihrer Rentabilität. Im Jahr 2000 erzielten die Gemeinschaftshersteller bei Kosten von 3,1 EUR/kg und einem Verkaufspreis von 3,50 EUR/kg (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) Gewinne in Höhe von 7,3 %. In den Jahren 2001 und 2002 erlitten sie trotz eines Anstiegs ihrer Kapazitätsauslastung, Produktion, Produktivität, Lagerbestände an lebendem Fisch, Verkäufe und ihres Marktanteils finanzielle Verluste, einen Rückgang der Gesamtkapitalrendite und einen negativen Gesamt-cashflow, da ihre Verkaufspreise (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) jeweils auf 3,23 EUR bzw. 3,02 EUR fielen und die Kosten zunächst leicht anstiegen und dann 2001 auf 3,2 EUR und 2002 auf 3,0 EUR zurückgingen. Die Beschäftigung ging ebenfalls zurück.

(85)

Im Jahr 2003, als die Preise (berichtigt auf die Stufe ab Glasgow) unter dem Druck der Billigeinfuhren bis auf 2,79 EUR nachgaben, die Kosten jedoch auf ihrem Niveau von 2000 (3,1 EUR) verblieben, mussten die Gemeinschaftshersteller Verluste in Höhe von 17,1 % hinnehmen. Dies schlug sich in einer negativen Gesamtkapitalrendite und einem negativen Gesamt-cashflow nieder. Gleichzeitig nahmen ihre Verkäufe — vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs um 10,3 % — um nur 5,1 % zu, und ihr Marktanteil fiel um 1,9 Prozentpunkte, da die Menge und der Marktanteil der Einfuhren stiegen. Auch wenn Kapazität, Kapazitätsauslastung, Produktion und Produktivität stiegen und die Beschäftigung konstant blieb, so wirkt sich der Anstieg der Billigeinfuhren mit Verzögerung auf die Kapazitätsauslastung, Produktion und Beschäftigung aus. Der Rückgang der Bestände an lebendem Fisch im Jahr 2003 zeigt, dass infolge des Anstiegs der Einfuhren von einem Rückgang der Produktion auszugehen ist.

(86)

Aus den vorstehenden Gründen wird der Schluss gezogen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht und dass der Anstieg der Billigeinfuhren schädigende Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller hatte, insbesondere da die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt gedrückt wurden, was große finanzielle Verluste für die Gemeinschaftshersteller zur Folge hatte.

9.1.2   Auswirkungen der Entwicklung des Verbrauchs im Vereinigten Königreich

(87)

Eine Partei machte geltend, im Jahr 2003 sei im Vereinigten Königreich ein Rückgang des Verbrauchs zu beobachten gewesen, und dies hätte zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller geführt. Hierzu ist zu bemerken, dass der Markt des Vereinigten Königreichs nicht losgelöst vom Rest des Gemeinschaftsmarktes betrachtet werden darf und dass der Verbrauch in der Europäischen Gemeinschaft zwischen 2000 und 2003 um 21,7 % sowie zwischen 2002 und 2003 um 12,2 % stieg. Daher sind die erheblichen Verluste der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 in erster Linie auf die niedrigen Preise und nicht auf den angeblichen Rückgang des Verbrauchs zurückzuführen.

9.1.3   Auswirkungen der Entwicklung der Ausfuhrleistung

(88)

Die Auswirkungen von Schwankungen der Ausfuhrmengen wurden ebenfalls untersucht. Die Ausfuhren stiegen im gesamten Bezugszeitraum und verdoppelten sich von 2002 bis 2003 sogar, als sich die Gemeinschaftshersteller angesichts der katastrophalen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt um eine Steigerung ihrer Ausfuhren bemühten. Daher wird der Schluss gezogen, dass entgegen der Behauptung einer Partei die Veränderungen der Ausfuhrmengen nicht Ursache der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller waren. Zur Ermittlung der Rentabilität wurden ohnehin nur Angaben über die Gemeinschaftsverkäufe herangezogen.

9.1.4   Auswirkungen etwaiger Überkapazitäten

(89)

Es wurde auch untersucht, ob die Schädigung durch Überkapazitäten der Gemeinschaftshersteller verursacht wurde. Die theoretische Kapazität erhöhte sich im Untersuchungszeitraum zwischen 2000 und 2003 um 2,2 % und damit deutlich weniger als Produktion und Verbrauch. Darüber hinaus handelt es sich bei der theoretischen Kapazität — wie bereits dargelegt — um die Gesamtmenge an lebendem Fisch, für die Regierungslizenzen erteilt wurden. Die Kosten für die Beantragung neuer und die Verlängerung vorhandener Lizenzen sind gering. Der Hauptanteil an den Kosten entfällt auf Smolt (Salmlinge), Futtermittel und Arbeit. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Anstieg der theoretischen Kapazität keine schädigenden Auswirkungen auf die Gemeinschaftshersteller hatte.

9.1.5   Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern

(90)

Einige Ausführer behaupteten, der Verfall der Preise für Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt sei auf ein Überangebot der Gemeinschaftshersteller zurückzuführen. Dazu ist zu bemerken, dass im Jahr 2003 ein Anstieg der Einfuhren um 15 % zu verzeichnen war, während die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller in der Gemeinschaft um nur 5,1 % zunahmen. Außerdem werden die Preise auf dem Markt durch die Einfuhren bestimmt und nicht durch die Gemeinschaftshersteller. Aus einer Untersuchung des Preisfestsetzungsverhaltens aller Parteien in den Jahren 2002 und 2003 geht eindeutig hervor, dass die Einfuhren stets zu niedrigeren Preisen verkauft wurden als die Ware der Gemeinschaftshersteller und dass die Preise der Gemeinschaftshersteller dem Abwärtstrend der Preise der Einfuhren folgten. Die Auswirkungen des Wettbewerbs zwischen den Gemeinschaftsherstellern heben sich gegenseitig auf — die Verluste des einen Herstellers werden durch die Gewinne eines anderen Herstellers ceteris paribus ausgeglichen. Daher wird der Schluss gezogen, dass der Wettbewerb zwischen den Gemeinschaftsherstellern nicht Ursache der festgestellten schweren Schädigung ist.

9.1.6   Auswirkungen erhöhter Sterblichkeit auf die Produktionskosten

(91)

Eine Partei machte geltend, die außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit in Irland und der Ausbruch von Krankheiten im Vereinigten Königreich und Irland in den Jahren 2002 und 2003 hätten möglicherweise zu einem Anstieg der Produktionskosten und zu einer Unterbrechung des normalen Produktionszyklus einiger Hersteller geführt. Dieses Phänomen war jedoch auf einige wenige Zuchtbetriebe beschränkt. Darüber hinaus fielen die Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller im Jahr 2002 und näherten sich im Jahr 2003 ihrem Vierjahresdurchschnitt (vgl. nachstehende Tabelle). Daher wird der Schluss gezogen, dass die außergewöhnlich hohe Fischsterblichkeit nicht als Ursache der schwer schädigenden Auswirkungen angesehen werden kann.

 

2000

2001

2002

2003

Durchschnittliche Produktionskosten (1 000 EUR/t)

3,1

3,2

3,0

3,1

9.1.7   Auswirkungen des allgemeinen Anstiegs der Produktionskosten

(92)

Es wurde geltend gemacht, dass die Produktionskosten des norwegischen Wirtschaftszweigs niedriger seien als jene der Gemeinschaftshersteller und dass dies und die Tatsache, dass die Gemeinschaftshersteller es versäumt hätten, ihre Produktionskosten zu senken, ein Grund für den Einfuhranstieg und die schwere Schädigung sei. Den verfügbaren Informationen zufolge sind die norwegischen Unternehmen zwar hinsichtlich bestimmter Kosten im Vorteil — die Gemeinschaftshersteller wiegen dies jedoch durch andere Kostenvorteile auf. Insgesamt ist anzumerken, dass derzeit nicht nur die Gemeinschaftshersteller, sondern auch die norwegischen Betriebe erhebliche Verluste auf dem Markt hinnehmen müssen. Wie unter Nummer 8.2.12 dargelegt, verzeichneten die Gemeinschaftshersteller im Jahr 2003 Verluste in Höhe von – 17,1 %. Aus den Angaben der norwegischen Regierung geht hervor, dass in einer Stichprobe von 148 Zuchtbetrieben für Lachse und Lachsforellen im Jahr 2003 Verluste in Höhe von 12,1 % zu verzeichnen waren. Darüber hinaus arbeiteten sie unter einer großen Schuldenlast, die einen erheblichen Anteil an ihren Gesamtkosten ausmachte. Ihre Gesamtschulden (ohne Eigenkapital und Rückstellungen) betrugen 6,3 Mrd. NOK im Vergleich zu einem Gesamtumsatz von 5,6 Mrd. NOK (9) (entspricht rund 750 Mio. EUR bzw. 670 Mio. EUR). Diese Situation führte in einigen Fällen dazu, dass die Banken Eigentümer von norwegischen Zuchtbetrieben wurden. Daher wird der Schluss gezogen, dass zwar geringe Unterschiede bestehen mögen, jegliche Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller und jenen der ausführenden Hersteller aber keine echte Ursache der schweren Schädigung war.

9.1.8   Höhere Transportkosten in Schottland

(93)

Eine Partei machte geltend, in den entlegenen Gebieten Schottlands sei die Infrastruktur weniger entwickelt, was zu einer Kostensteigerung und möglicherweise zu einer Schädigung der Gemeinschaftshersteller führte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt führenden Fischfarmen in Norwegen oft in entlegenen Gebieten mit geringer Verkehrsinfrastruktur betrieben werden.

(94)

Die Transportkosten machen nur einen geringen Anteil an den Gesamtproduktionskosten für Zuchtlachs aus und schwanken je nach Herkunft der Waren und ihres Bestimmungsortes. Insgesamt wird nicht davon ausgegangen, dass zwischen Norwegen, dem Vereinigten Königreich und Irland erhebliche Unterschiede bei den Kosten für den Transport der Ware auf den Gemeinschaftsmarkt bestehen. Darüber hinaus tragen die ausführenden Hersteller (die per definitionem außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angesiedelt sind) generell höhere Transportkosten, wenn sie ihre Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass die höheren Transportkosten in Schottland zur Schädigung der Gemeinschaftshersteller beigetragen haben.

(95)

Des Weiteren wurde die Behauptung, der zufolge sich die Transportkosten in Schottland in den letzten Jahren erhöht hätten, nicht durch entsprechende Beweise belegt und war daher auch keine Erklärung dafür, warum die Gemeinschaftshersteller in letzter Zeit noch höhere finanzielle Verluste erlitten.

9.1.9   Sonstige Faktoren

(96)

Es wurde behauptet, dass strengere Umwelt- und Hygienevorschriften in der Gemeinschaft, Einfuhrbeschränkungen in Drittländern, wissenschaftliche Berichte über Lachs und negative PR durch Presseberichte zu der Schädigung der Gemeinschaftshersteller beigetragen hatten. Für diese Behauptungen wurden jedoch weder Beweise noch ausführliche Argumente übermittelt. Deshalb können diese Faktoren nicht als relevante Schadensfaktoren für die schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller angesehen werden. Darüber hinaus wurden im Rahmen der endgültigen Untersuchung keine weiteren möglichen Schadensfaktoren ermittelt.

9.2   Zurechnung der schädigenden Auswirkungen

(97)

Der Anstieg der Einfuhren hatte nur begrenzt negative Auswirkungen auf die Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller, obwohl ihre Verkäufe und ihr Marktanteil im Jahr 2003 leicht zurückgingen. Wichtiger ist jedoch, dass der mit dem bedeutenden Anstieg der Einfuhren einhergehende Preisverfall verheerende Auswirkungen auf die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller hatte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Einfuhren wegen ihres Marktanteils von 70 % bis 75 % preisbestimmend sind, wurden die Preise der Gemeinschaftshersteller im Zuge der Abwärtsspirale der Einfuhrpreise ebenfalls erheblich gedrückt. Dadurch erlitten die Gemeinschaftshersteller bedeutende Verluste. Außer dem Anstieg der Billigeinfuhren wurden keine weiteren Faktoren ermittelt, die zu der Schädigung hätten beitragen können.

9.3   Schlussfolgerung

(98)

Da sich den Untersuchungsergebnissen zufolge keine anderen Faktoren in wesentlichem Maße schädigend auswirkten, wird der Schluss gezogen, dass ein echter und wesentlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Billigeinfuhren und der schweren Schädigung der Gemeinschaftshersteller besteht.

10.   SCHUTZMASSNAHMEN

(99)

Die Analyse der Untersuchungsergebnisse bestätigt, dass eine schwere Schädigung vorliegt und dass endgültige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um die schwere Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu beseitigen und eine weitere Schädigung der Gemeinschaftshersteller zu verhindern.

10.1   Form und Höhe der endgültigen Schutzmaßnahmen

(100)

Die Zuchtlachsproduktion in der Gemeinschaft reicht zur Deckung der Nachfrage nicht aus, und daher ist es notwendig sicherzustellen, dass den ausführenden Herstellern durch die Einführung der Maßnahmen nicht der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt verwehrt wird. Da die Hauptursache für die Schädigung der Gemeinschaftshersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge der Anstieg der Einfuhren ist, der zu einem Rückgang der Preise führt und Preisdruck verursacht sowie Preiserhöhungen verhindert, sollten die eingeführten Maßnahmen eine Beseitigung der schweren Schädigung und Erleichterung der Anpassung bewirken. Zur Erreichung dieser Ziele sollten die Maßnahmen eine vorübergehende Stabilisierung der Preise bewirken, die das Angebot nicht übermäßig einschränkt und den Gemeinschaftsherstellern genug Zeit verschafft, sich auf die künftige, schärfere Konkurrenz durch Billigeinfuhren einzustellen.

(101)

Bei den vorläufigen Schutzmaßnahmen handelte es sich ausschließlich um Zollkontingente. Selbst zu der Zeit, als die vorläufigen Maßnahmen galten, gelangten weiterhin Zuchtlachseinfuhren zu Preisen in die Gemeinschaft, die erheblich unter den Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller lagen. Deshalb sollten Maßnahmen eingeführt werden, die eine solche Erhöhung der Preise bewirken, dass die Gemeinschaftshersteller zumindest kostendeckend arbeiten können. Dies sollte die Anpassung erleichtern, da sichergestellt wird, dass die Gemeinschaftshersteller während der Geltungsdauer dieser Maßnahmen keine Verluste mehr hinnehmen müssen, infolge derer sie sich nicht mehr das zur Anpassung und Umstrukturierung notwendige Kapital beschaffen könnten. Um eine Erhöhung der Preise zu bewirken, wurde abgewogen, ob Zollkontingente eingeführt werden sollten, allerdings mit sehr geringen zollfreien Mengen. Dies könnte durchaus Wirkung auf die Preise haben, wurde aber als nicht angemessen erachtet, da dem wachsenden Markt für Zuchtlachs keine übermäßigen Beschränkungen auferlegt werden sollten. Deshalb sollte für alle Zuchtslachseinfuhren in die Gemeinschaft ein Preiselement festgelegt werden. Die durchschnittlichen Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller beliefen sich den Untersuchungsergebnissen zufolge 2003 auf 3,10 EUR/kg. Normalerweise liegen die Preise der Ware der Gemeinschaftshersteller bis zu rund 10 % über jenen der Einfuhren. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass das Einfuhrpreisniveau auf 2 850 EUR pro Tonne für frischen Lachs festgesetzt werden sollte. Dies dürfte es den Gemeinschaftsherstellern trotz des niedriger angesetzten Preiselements ermöglichen, ihre Ware zu mehr oder weniger kostendeckenden Preisen zu verkaufen. Es wurde geltend gemacht, dass frühere Mindestpreisverpflichtungen nicht eingehalten worden waren. Dies mag zwar zutreffen, aber bei den Maßnahmen handelt es sich nicht um Verpflichtungen, sondern um ein festes Einfuhrpreisniveau, bei dessen Unterschreitung Zölle zu entrichten sind und dessen Umgehung Zollbetrug darstellt. Ferner gaben einige Parteien einem spezifischen oder Wertzoll den Vorzug vor einem Mindesteinfuhrpreis. Bei Einführung eines solchen Zolls würde dem Markt jedoch Geld entzogen, so dass die Einführung eines Mindesteinfuhrpreises mittelfristig als bessere Lösung angesehen wird. Um aber den Übergang zu erleichtern, wird es als angemessenen angesehen, dass während der Anlaufphase, wie nachstehend dargelegt, ein spezifischer Zoll angewandt wird.

(102)

Es wurde behauptet, angesichts der Tatsache, dass gefrorener Lachs wegen geringer Unterschiede in der Produktionskostenstruktur billiger sei als frischer Lachs, werde die Anwendung desselben Mindesteinfuhrpreises gefrorenen Lachs praktisch vom Gemeinschaftsmarkt verdrängen. Aus diesem Grund, so die Argumentation, sollte für gefrorenen Lachs ein niedrigerer Mindesteinfuhrpreis festgesetzt werden, um den Kostenunterschieden Rechnung zu tragen, und jegliches Preiselement für gefrorenen Lachs niedriger sein als für frischen Lachs. Da auf dem Markt allem Anschein nach eine Preisdifferenz von rund 4 % besteht, sollte für gefrorenen Lachs ein niedrigeres Einfuhrpreisniveau festgesetzt werden, das jene Differenz widerspiegelt. Der Mindesteinfuhrpreis für gefrorenen Lachs sollte daher 2 736 EUR pro Tonne betragen.

(103)

Eine Partei behauptete, dass zwei verschiedene Mindestpreisniveaus den Behörden ihre Arbeit erschweren und das Betrugsrisiko erhöhen würde, aber diese Behauptungen entbehren angesichts der Sanktionen für Zollbetrug einer faktischen Grundlage. Andererseits wurde geltend gemacht, dass für Zuchtlachs je nach Verwendungszweck (Weiterverarbeitung oder Verkauf im Einzelhandel) unterschiedliche Preisniveaus festgesetzt werden müssten. Dies wäre sehr viel schwieriger zu kontrollieren und wurde somit aus praktischen Gründen unter den gegebenen Umständen als nicht durchführbar erachtet.

(104)

Da die Marktpreise derzeit niedriger sind und um Marktstörungen insbesondere für die verarbeitende Industrie vorzubeugen, sollte das Preiselement schrittweise eingeführt werden. Auf diese Weise kann sich der Markt allmählich auf den angestrebten Einfuhrpreis einstellen. Diesbezüglich wurde sowohl geltend gemacht, dass hierfür ein langer Zeitraum erforderlich sei, damit sich die Verarbeiter auf die Preiserhöhung einstellen können, als auch, dass der Zeitraum angesichts der prekären Lage der Gemeinschaftshersteller kurz bemessen sein müsse. Der Einführungszeitraum, in dem ein Mindestpreise von 2 700 pro Tonne für frischen und 2 592 EUR für gefrorenen Fisch gelten, sollte mit dem Inkrafttreten der endgültigen Schutzmaßnahmen beginnen und am 15. April 2005 enden.

(105)

Bei dem endgültigen Preiselement sollte es sich um einen variablen Zoll handeln. Wird die Ware zu einem cif-Preis frei Grenze der Gemeinschaft eingeführt, der mindestens dem festgesetzten Einfuhrpreis entspricht, wäre kein Zoll zu entrichten. Ist der Einfuhrpreis niedriger, wäre die Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis und dem festgesetzten Einfuhrpreis zu entrichten. Dieses Mindestpreiselement gilt ausnahmslos, und zwar sowohl — wie nachstehend dargelegt — innerhalb der Kontingente als auch wenn die Kontingentsmengen überschritten werden.

(106)

Um sicherzustellen, dass die Einführer das Preiselement einhalten, wird es als angemessen erachtet, dass die Einführer innerhalb einer gesetzten Frist den einzelstaatlichen Zollbehörden zufriedenstellende Beweise für den für die Einfuhren von Zuchtlachs tatsächlich gezahlten Einfuhrpreis pro Tonne erbringen müssen. Damit gewährleistet ist, dass alle Einführer fristgereicht zufriedenstellende Beweise vorlegen, sollten sie zum Zeitpunkt der Einfuhr eine adäquate Sicherheit bei den einzelstaatlichen Zollbehörden hinterlegen müssen. Angesichts der Höhe des vorgeschlagenen sowohl anfänglichen als auch endgültigen Preiselements für frischen und gefrorenen Zuchtlachs wird eine Sicherheitsleistung von 290 EUR pro Tonne (Fischäquivalente) eingeführtem Zuchtlachs (Gruppe 1 — 320 EUR pro Tonne, Gruppe 2 — 450 EUR pro Tonne) als angemessen erachtet. Es wurde behauptet, dass Sicherheitsleistungen in dieser Höhe für die Einführer mit zu hohen Kosten und übermäßigem Aufwand verbunden seien. Angesichts der Differenz zwischen den derzeitigen Marktpreisen und dem festzusetzenden Einfuhrpreisniveau wird aber davon ausgegangen, dass geringere Sicherheitsleistungen ihren Zweck nicht erfüllen würden. In Anbetracht der Art der zu übermittelnden Informationen sowie aus verwaltungstechnischen Gründen sollte die Frist für die Übermittlung zufriedenstellender Beweise ein Jahr ab der Annahme der entsprechenden Zollanmeldung betragen. Die Sicherheitsleistung wird wieder freigegeben, wenn der Einführer fristgerecht zufriedenstellende Beweise übermittelt. Falls er dies versäumt, sollte die Sicherheitsleistung als Einfuhrabgabe endgültig vereinnahmt werden.

(107)

Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftshersteller auch bei größeren als den traditionellen Einfuhrmengen noch vertretbare Gewinne erzielen und gleichzeitig der Markt nicht abgeschottet und ein zur Deckung der Nachfrage hinreichendes Angebot verfügbar ist, sollten außerdem Kontingente festgesetzt werden, die die traditionellen Einfuhrmengen widerspiegeln. Über diese Kontingente hinaus ist auf die Einfuhren ein Zusatzzoll zu entrichten. Auf diese Weise können die traditionellen Einfuhrmengen an Zuchtlachs, die das Preiselement einhalten, dann weiterhin in die Gemeinschaft gelangen, ohne dass ein Zusatzzoll zu entrichten ist, und darüber hinaus können unbegrenzte Mengen eingeführt werden, allerdings nur unter Entrichtung des Zusatzzolls.

(108)

Um die traditionellen Handelsströme zu wahren und sicherzustellen, dass der Gemeinschaftsmarkt auch kleineren Anbietern offen steht, sollte das Kontingent unter den Ländern/Regionen aufgeteilt werden, die ein wesentliches Interesse am Handel mit der betroffenen Ware haben, und ein Teil sollte anderen Ländern vorbehalten werden. Nach Konsultationen mit Norwegen, Chile und den Färöern, die ein solches wesentliches Interesse haben und auf die erhebliche Anteile an den Einfuhren entfallen, wird es als angemessen erachtet, für jedes dieser Länder ein gesondertes Zollkontingent zu eröffnen. Grundsätzlich sollte das Zollkontingent nach Maßgabe der jeweiligen Anteile dieser Länder an den Gesamteinfuhren in den drei Jahren von 2001 bis 2003 aufgeteilt werden. Allerdings gingen die Einfuhren aus Chile im zweiten Halbjahr 2003 aus grenzkontrolltechnischen Gründen erheblich zurück (auf unter 3 % der Einfuhren in die Gemeinschaft), was nur rund der Hälfte ihres normalen Anteils an den Einfuhren in die Gemeinschaft entspricht. Aus diesem Grund sind die Einfuhren aus Chile im Jahr 2003 nicht repräsentativ, so dass sich das landesspezifische Kontingent für Chile auf die durchschnittlichen Einfuhrmengen in den Jahren 2001 und 2002 sowie einen berichtigten Wert für 2003 (auf der Grundlage der Mengen von 2002 zuzüglich der 2003 für alle Länder außer Chile verzeichneten durchschnittlichen Einfuhrwachstumsrate) stützen sollte, damit kein verzerrtes Bild der traditionellen Handelsströme zugrunde gelegt wird. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten diese Zollkontingente nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.

(109)

Unter normalen Umständen dürfte der Zuchtlachsverbrauch in der Gemeinschaft — unter Berücksichtigung der hohen Wachstumsraten in den neuen Mitgliedstaaten — jährlich zwischen 4 % und 5 % steigen. Die Daten für das erste Halbjahr 2004 zeigen, dass das Wachstum des Lachsmarktes in der Gemeinschaft tatsächlich zunimmt und dass die Märkte in den neuen Mitgliedstaaten im Vergleich zu jenem in der EU-15 zwar klein sind, aber das jährliche Wachstum in den neuen Mitgliedstaaten (das bei ungefähr 30 % lag) nachweislich infolge der Erweiterung anzog und wesentlich höher ist (rund 50 %). Um diesem Wachstum Rechnung zu tragen, sollten die Zollkontingente (auf der Grundlage der durchschnittlichen Einfuhrmengen in den Jahren 2001 bis 2003) um 10 % erhöht werden. Da der Markt für Lachs saisonabhängig ist und im zweiten Halbjahr mehr eingeführt und verkauft wird als im ersten Halbjahr, sollten auch die Zollkontingente saisonal angepasst werden. Die Kontingente wurden auf der Grundlage von Fischäquivalenten ermittelt, und die Umrechnungsraten für den tatsächlich eingeführten filetierten und nicht filetierten Fisch sind 1:0,65 bzw. 1:0,9. Sollte während der Geltungsdauer der Maßnahmen die Umrechnungsrate für nichtfiletierten Fisch (1:0,9) sich als unzutreffend erweisen, weil sich auch die Präsentierung des eingeführten Fischs ändert (gegenwärtig ausgenommen, mit Kopf), können die Maßnahmen überprüft werden.

(110)

Der Zusatzzoll sollte so bemessen sein, dass sich die Gemeinschaftshersteller angemessen erholen können, ohne dabei Einführer und Verwender unnötig stark zu belasten. Ein Wertzoll wird nicht als angemessen erachtet, da er einen Anreiz zur Senkung der Preise der zollfreien Einfuhren böte und außerdem im Falle von Preiserhöhungen real steigen würde. Daher sollte ein fester Zollsatz festgesetzt werden.

(111)

Um den Gemeinschaftsherstellern zu ermöglichen, ihre Ware zu kostendeckenden Preisen zu verkaufen, wird in allen Fällen das vorstehend dargelegte Mindestpreiselement gelten. Wie ebenfalls bereits erwähnt, wird das Mindestpreiselement zwar unter den Produktionskosten der Gemeinschaftshersteller festgesetzt, da sie ihre Ware aber bisher zu rund 10 % höheren Preisen verkaufen konnten, dürften sie hierzu auch künftig in der Lage sein und auf diese Weise ihre Produktionskosten decken können. Für den Fall der Überschreitung der traditionellen Handelsmengen und folglichen Anwendung des Zusatzzolls wird es als angemessen erachtet, diesen Zusatzzoll auf die Differenz zwischen dem nicht schädigenden Zielpreis der Gemeinschaftshersteller und dem Mindestpreiselement zu stützen. Diese Differenz zwischen dem Preis der eingeführten Ware und dem Preis, den die Gemeinschaftshersteller wahrscheinlich erzielen würden, wenn keine Schädigung vorläge, berichtigt für die Preise beeinflussende Unterschiede zwischen der eingeführten Ware und der Gemeinschaftsware, wird als angemessene Grundlage für die Festsetzung des Zollsatzes angesehen. Diese Differenz wurde auf der Grundlage des gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preises pro Tonne der Gemeinschaftsware errechnet, der sich auf die Produktionskosten für die Gemeinschaftsware zuzüglich eines Umsatzgewinns von 14 % stützte. Dies entspricht der Gewinnspanne, die in früheren Handelsschutzfällen betreffend Lachs als erforderlich ermittelt wurde, und spiegelt die meteorologischen, biologischen und Lachsfluchtrisiken dieses Wirtschaftszweigs wider. Dieser nicht schädigende Preis wurde mit dem Mindestpreis verglichen. Die Differenz zwischen diesen beiden Preisen resultiert in einem anfänglichen Zoll in Höhe von 330 EUR pro Tonne (Fischäquivalent), was unter Anwendung der vorstehend dargelegten Umrechnungssätze 366 EUR pro Tonne für andere Aufmachungen als Filets und 508 EUR pro Tonne für Filets entspricht.

(112)

Für den Fall, dass sich die Umstände ändern, sollte eine Überprüfung der Maßnahmen vorgesehen werden. Um den Marktentwicklungen nach der Einführung dieser Schutzmaßnahmen gebührend Rechnung zu tragen, sollten der Markt und die Entwicklung der Preise beobachtet werden. Sollte aus den entsprechenden Daten oder sonstigen vorliegenden Informationen hervorgehen, dass der endgültige Mindesteinfuhrpreis von 2 850 EUR bzw. 2 736 EUR nicht angemessen ist, würde eine frühzeitige Überprüfung eingeleitet, um die Höhe dieses endgültigen Mindesteinfuhrpreises vor seinem Inkrafttreten anzupassen. Alle sechs Monate oder auf entsprechende, durch sachdienliche und stichhaltige Beweise untermauerte Anträge interessierter Parteien hin sollten regelmäßig Zusammenkünfte mit den interessierten Parteien stattfinden.

(113)

Gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sollten die endgültigen Schutzmaßnahmen nicht für Waren mit Ursprung in einem Entwicklungsland gelten, wenn dessen Anteil an den Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft 3 % nicht übersteigt. Diesbezüglich wurde in der Verordnung (EG) Nr. 1447/2004 des Rates dem Entwicklungslandstatus Chiles Rechnung getragen und die Einfuhren aus Chile von den vorläufigen Maßnahmen ausgenommen, da die Einfuhren mit Ursprung in Chile im zweiten Halbjahr 2003 unter der 3 %-Schwelle lagen. Jener Verordnung zufolge würden diese Einfuhren genau überwacht, um zu ermitteln, ob der beobachtete rückläufige Trend anhalten würde. Die weitere Untersuchung ergab jedoch, dass die Einfuhren aus Chile inzwischen wieder einen Anteil von 6 % an den Einfuhren in die Gemeinschaft erreicht haben und dass die geringen Einfuhrmengen im zweiten Halbjahr 2003 nur eine vorübergehende Erscheinung waren. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass die Einfuhren mit Ursprung in Chile im Jahr 2003 insgesamt die vorgenannte Schwelle von 3 % überschritten, sollten die endgültigen Schutzmaßnahmen auch für die Einfuhren aus Chile gelten. Die Entwicklungsländer, für die die endgültigen Maßnahmen nicht gelten, sind in Anhang 2 aufgeführt.

10.2   Geltungsdauer

(114)

Die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen sollte vier Jahre einschließlich der Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen nicht übersteigen. Die Maßnahmen sollten am 6. Februar 2005 in Kraft treten und bis 13. August 2008 gelten.

10.3   Liberalisierung

(115)

Zur Förderung der Anpassung sollten die Maßnahmen nach ihrer Einführung in regelmäßigen Abständen nach und nach liberalisiert werden, damit sichergestellt ist, dass für die Gemeinschaftshersteller ein starker Anreiz besteht, die erforderliche Umstrukturierung und Anpassung schrittweise vorzunehmen. Mit der Liberalisierung sollte ein Jahr nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen begonnen und danach jährlich fortgefahren werden.

(116)

Die Liberalisierung ist so zu gestalten, dass zunehmende Mengen Zuchtlachs unter Einhaltung des Mindestpreises ohne Entrichtung des Zusatzzolls eingeführt werden können, damit der Wettbewerbsdruck für die Gemeinschaftshersteller während der Geltungsdauer der Maßnahmen zunimmt. Desgleichen sollte auch die Höhe des Zusatzzolls schrittweise gesenkt werden, damit für die Einfuhren außerhalb der Zollkontingente nach und nach ein niedrigerer Zoll gilt. Bei der Liberalisierung ist auch dem voraussichtlichen Marktwachstum Rechnung zu tragen. Daher sollte sie in Form einer Erhöhung der Kontingentsmengen und einer gleichzeitigen Senkung des Zusatzzolls auf die Einfuhren außerhalb der Kontingente erfolgen. Das Zollkontingent sollte jeweils um 10 % erhöht und der Zusatzzoll um 5 % gesenkt werden. Diese Sätze können aber bei entsprechender Beweislage überprüft werden.

10.4   Umstrukturierung

(117)

Durch die endgültigen Schutzmaßnahmen soll den Gemeinschaftsherstellern ein befristeter Zeitraum für die Umstrukturierung eingeräumt werden, damit ihre Ware besser mit den Einfuhren konkurrieren kann. In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 der Kommission verwiesen, gemäß dem Maßnahmen nur dann verlängert werden können, wenn die Gemeinschaftshersteller nachweislich Anpassungen vornehmen.

(118)

Wegen der schweren Verluste, die einige Wirtschaftsbeteiligte dazu veranlassten, den Wirtschaftszweig zu verlassen, und zu Konkursen führten, die andere wiederum zur Aufgabe zwangen, sind die Gemeinschaftshersteller bereits dabei, Umstrukturierungen vorzunehmen. In der jüngsten Vergangenheit waren deutliche Verbesserungen bei Produktivität und Effizienz zu beobachten. Damit der Wirtschaftszweig jedoch seine Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig verbessern kann, benötigt er Zeit für die Durchführung eines systematischen Umstrukturierungsplans.

(119)

Zu den Schlüsselelementen der Umstrukturierungsstrategie, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftszweig ausgearbeitet wurden, zählen 1) die Durchführung von Betriebsoptimierungsplänen zwecks Verlagerung oder Zusammenschluss von Fischzuchtbetrieben im Interesse einer Steigerung der Leistungsfähigkeit und Verringerung der Kosten, 2) eine Diversifizierung hin zu anderen Spezies wie Kabeljau und Heilbutt in Betrieben, die sich auf die Zucht von weißen Fischarten und Schalentieren verlegen (durch die gegenwärtig prekäre finanzielle Lage werden diese Anpassungen wegen mangelnder Mittel allerdings äußerst erschwert), 3) die Entwicklung ausgereifterer Umweltbelastbarkeitsmessinstrumente, damit die für ein gesundes Meeresökosystem zulässige Biomassenhöchstmenge besser abgeschätzt werden kann und dadurch die Entstehung von größeren Zuchtbetrieben und Größenvorteilen erleichtert wird, 4) die weitere synchronisierte Stilllegung von Fischzuchtbetrieben in hydrologisch verbundenen Gebieten bei gleichzeitiger systematischer Fischlausbekämpfung, so dass Zuchtfische besser gegen Fischlausbefall und Krankheiten geschützt und die Smoltüberlebensrate erhöht werden, was Kosteneinsparungen ermöglicht, und 5) die Abstimmung unter den Erzeugerverbänden in Irland, dem Vereinigten Königreich und Norwegen, damit in Zukunft Probleme aufgrund massiver Überproduktion vermieden werden.

(120)

Bei der Umsetzung von Teilen dieser Strategie wurden bereits gewisse Fortschritte erzielt, und zwar insbesondere bei der synchronisierten Stilllegung und systematischen Fischlausbekämpfung, und für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen wird mit bedeutenden weiteren Fortschritten gerechnet. Falls diese Anpassungen während der Geltungsdauer nicht hinreichend vorankommen, kann die Kommission dies als Veränderung der Umstände im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 dieser Verordnung ansehen, die eine Überprüfung erfordert, ob die Maßnahmen aufrechtzuerhalten sind.

11.   INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

11.1   Vorbemerkungen

(121)

Neben den unvorhergesehenen Entwicklungen, dem Anstieg der Einfuhren, der schweren Schädigung, der Schadensursache und der kritischen Situation wurde geprüft, ob zwingende Gründe dafür sprechen, dass die Einführung endgültiger Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Zu diesem Zweck wurden die Auswirkungen etwaiger endgültiger Maßnahmen auf alle von dem Verfahren betroffenen Parteien und die wahrscheinlichen Folgen der Einführung von bzw. eines Verzichts auf vorläufige Maßnahmen auf der Grundlage der nach Kontaktaufnahme mit den Gemeinschaftsherstellern, anderen Zuchtlachsherstellern in der Gemeinschaft, Einführern und Verarbeitern verfügbaren Beweise untersucht.

11.2   Interesse der Gemeinschaftshersteller

(122)

Die Gemeinschaftshersteller erzielen insgesamt einen Jahresumsatz von mehr als 500 Mio. EUR, und abgesehen von den rund 1 450 direkt von den Gemeinschaftsherstellern beschäftigten Arbeitnehmern hängen Schätzungen zufolge weitere 8 000 Arbeitsplätze in der verarbeitenden Industrie und anderen Sektoren von ihnen ab. Sie gehören zu einer wichtigen Wachstumsindustrie, deren Produktion sich von 1995 bis 2001 verdoppelte. Außerdem erzielen sie eine zunehmende Effizienz bei der Produktion einer Ware, für die der Markt sowohl in der Gemeinschaft als auch weltweit wächst. Unter normalen Marktbedingungen sind sie lebens- und wettbewerbsfähig, und ihre Produktivität steigt.

(123)

Die Lage der Gemeinschaftshersteller ist eindeutig gefährdet, es sei denn, das jetzige Ausmaß der Billigeinfuhren wird korrigiert. Ein Beweis hierfür sind die ständigen Berichte über drohende Konkurse. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden für alle Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten mit Ausnahme der Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nicht mehr als 3 % beträgt. Die Maßnahmen würden daher für mehr als 95 % dieser Einfuhren gelten. Angesichts der Erfahrungen mit Preisverpflichtungen bei Zuchtlachs wurde zwar argumentiert, dass die Durchsetzung des Preiselements der Maßnahmen schwierig sein könnte, aber es sei daran erinnert, dass das Preiselement nicht auf Verpflichtungen basiert, sondern auf einem variablen Zoll, der von den einzelstaatlichen Zollbehörden zu vereinnahmen ist. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen wirksam wären und es den Gemeinschaftsherstellern ermöglichen würden, ihre Preise auf ein faires Niveau anzuheben.

11.3   Interesse der von den Gemeinschaftsherstellern abhängigen Wirtschaftszweige

(124)

Die Gebiete, in denen Lachs gezüchtet wird, sind in der Regel entlegen, denn es handelt sich vor allem um Küstengebiete im Westen und Norden Schottlands und die Westküste Irlands. Sie bieten begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, und die Wirtschaftstätigkeit in Verbindung mit der Lachszucht stellt einen wichtigen Beitrag zu den Volkswirtschaften dieser Gebiete dar. Ohne diesen Beitrag wären viele der kleinen Unternehmen in diesen Gebieten, die Zulieferer und Dienstleistungserbringer für die Gemeinschaftshersteller und ihre Beschäftigten sind, nicht mehr lebensfähig. Daher liegt die Einführung wirksamer endgültiger Maßnahmen im Interesse der von den Gemeinschaftsherstellern abhängigen abhängigen Wirtschaftszweige.

11.4   Interesse der Smoltzüchter und Futtermittelhersteller

(125)

Entgegen den Behauptungen einer Partei liegt es eindeutig im Interesse der wichtigsten Zulieferer der Gemeinschaftshersteller (Smoltzüchter und Futtermittelhersteller), dass eine starke und vorhersehbare Nachfrage nach ihren Waren besteht zu Preisen, die es ihnen ermöglichen, angemessene Gewinne zu erzielen.

11.5   Interesse der Verwender, Verarbeiter und Einführer in der Gemeinschaft

(126)

Um die Auswirkungen einer Einführung von bzw. eines Verzichts auf Maßnahmen auf die Einführer, Verarbeiter und Verwender zu untersuchen, sandte die Kommission den ihr bekannten Einführern, Verarbeitern und Verwendern der betroffenen Ware in der Gemeinschaft Fragebogen zu. Bei den Einführern/Verarbeitern/Verwendern handelt es sich normalerweise um Unternehmen, die alle drei Funktionen auf sich vereinen, und viele sind mit ausführenden Herstellern außerhalb der Gemeinschaft und vor allem in Norwegen verbunden. Von sechs Einführern/Verarbeitern/Verwendern und von einem Verarbeiterverband gingen Antworten ein. Außerdem übermittelten einige Verarbeiterverbände der Kommission Stellungnahmen, und zu einigen Verarbeitern und deren Verbänden wurde Kontakt aufgenommen.

(127)

Einige sprachen sich für einen Verzicht auf Maßnahmen aus, weil die Zuchtlachspreise angeblich nur für einen kurzen Zeitraum, nämlich in den zwei bis drei Monaten nach der Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Norwegen im Mai 2003, gesunken und danach wieder auf ein normales Niveau gestiegen waren. Die Verarbeiter machten geltend, dass ein etwaiger Anstieg der Preise zu einer Erhöhung ihrer Kostenbasis, zu Verkaufs- und Rentabilitätseinbußen sowie unter Umständen zu Entlassungen und sogar Betriebsumsiedlungen führen würde, und sie hoben hervor, dass die Beschäftigung in der Fisch verarbeitenden Industrie, die zum Teil in Gebieten mit niedriger Erwerbstätigenquote Arbeitplätze bietet, weitaus höher ist als in der Fischzucht.

(128)

Es steht jedoch fest, dass sich die Preise im ersten Halbjahr 2004 nicht erholt haben. Die Einfuhrpreise stiegen zwar von Q4 2003 bis Anfang Q1 2004, gingen in der zweiten Hälfte des Q1 2004 und im Q2 2004 aber kontinuierlich zurück, und die Preise der Gemeinschaftshersteller folgten diesen Trends. Die Preise der Gemeinschaftshersteller liegen weiterhin erheblich unter einem nicht schädigenden Preis. Zudem zeigen die jüngsten Informationen, dass die Preise weiter zurückgehen.

(129)

Der Hauptanteil der Kosten, die den Verarbeitern entstehen, entfällt auf die Rohstoffe und die Beschäftigung, und es trifft zu, dass eine Erhöhung der Rohstoffpreise zu einem Anstieg der den Verarbeitern entstehenden Kosten führen würde. Den Angaben der Verarbeiter zufolge sanken ihre Rohstoffkosten von 2002 bis 2003 jedoch um 10 %, nachdem sie von 2000 bis 2002 bereits um 18 % zurückgegangen waren. Insgesamt waren sie 2003 im Vergleich zu 2000 also um 26 % gefallen. Gleichzeitig blieben die Verkaufspreise nach ihren Angaben 2002 und 2003 in etwa konstant. Alle Verarbeiter, die Informationen über die Rentabilität ihrer Lachsverarbeitungstätigkeit übermittelten, wiesen Gewinne für diesen Bereich aus, und es wird davon ausgegangen, dass sie geringe Kostenerhöhungen verkraften können, ohne Beschäftigte entlassen oder Betriebe umsiedeln zu müssen. Es liegt auf der Hand, dass die gegenwärtigen Zuchtlachspreise mittel- bis langfristig nicht tragbar sind. Die verarbeitende Industrie wird daher mittel- bis langfristig ohnehin mit steigenden Rohstoffkosten konfrontiert werden.

(130)

Was die Beschäftigung angeht, so sind in der Fischverarbeitung in der Gemeinschaft rund 100 000 Arbeitskräfte beschäftigt, von denen allerdings nur ein kleiner Teil auf die Verarbeitung von Zuchtlachs entfällt. Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass etwaige Maßnahmen zu einem Rückgang der Beschäftigung in der Gemeinschaft führen würden.

(131)

Die Verarbeiter hoben außerdem hervor, dass die Händler auf den großen europäischen Märkten und die Verbraucher weiterhin Zugang zu Qualitätserzeugnissen zu niedrigen Preisen haben müssten. Sie äußerten sich insbesondere besorgt angesichts der Möglichkeit spekulativer Käufe unmittelbar nach der Einführung eines Zollkontingents und behaupteten, dass sie bei Erschöpfung des Kontingents ihre Produktion unter Umständen stoppen müssten. Schließlich machten sie geltend, dass im Falle einer Einführung von Maßnahmen diese so gestaltet sein müssten, dass eine angemessene Versorgung aufrechterhalten und zur Preisstabilität auf dem Markt beigetragen wird, damit sie ihre Kosten besser veranschlagen könnten. Während also einige Verarbeiter jegliche Form von Maßnahmen entschieden ablehnten, erklärten andere hingegen, dass sie, wenn Maßnahmen eingeführt würden, einer Kontingentsregelung den Vorzug gäben, und wieder andere sprachen sich für ein Lizenzsystem aus.

(132)

Bekanntlich handelt es sich bei den Maßnahmen um ein Preiselement, das den Break-even-Punkt der Gemeinschaftshersteller widerspiegelt, und Zollkontingente, die sich auf die durchschnittlichen Einfuhren in die Gemeinschaft (einschließlich der neuen Mitgliedstaaten) von 2001 bis 2003 zuzüglich 10 % stützen, über die hinaus ein Zusatzzoll zu entrichten ist. Daher dürfte die verarbeitende Industrie in der gesamten Gemeinschaft weiterhin Zugang zu einem adäquaten Rohstoffangebot haben. Einige Parteien behaupteten zwar, dass die Maßnahmen mit einem hohen Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaftsverarbeiter verbunden wären, aber diese Behauptung wurde nicht mit Beweisen belegt, und es wird davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Maßnahmen nicht über das für ihre wirksame Anwendung erforderliche Mindestmaß hinausgeht.

(133)

Deshalb wird davon ausgegangen, dass die voraussichtlichen Nachteile für die Verarbeiter/Verwender und Einführer, sofern sie überhaupt entstehen, nicht mehr Gewicht haben als die erwarteten Vorteile, die sich für die Gemeinschaftshersteller infolge der endgültigen Maßnahmen ergeben, die als das zur Beseitigung der schweren Schädigung und Verhinderung einer weiteren Verschlechterung der Lage der Gemeinschaftshersteller erforderliche Mindestmaß angesehen werden.

11.6   Interesse der Verbraucher in der Gemeinschaft

(134)

Da es sich bei der betroffenen Ware um ein Konsumgut handelt, unterrichtete die Kommission auch verschiedene Verbraucherorganisationen über die Einleitung des Verfahrens. Von einer Partei ging eine Stellungnahme ein, der zufolge der ernährungsphysiologische Wert von Lachs allgemein bekannt ist und eine künstliche Preiserhöhung Verbrauchern die Entscheidung für dieses wertvolle Nahrungsmittel erschweren und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit von Einführern, Verarbeitern und Einzelhändlern von Zuchtlachs schaden würde. Eine andere Partei behauptete, dass die Maßnahmen sie von der Einfuhr und dem weiteren Verkauf gefrorenen Zuchtlachses abhalten könnten. Außerdem wurden Bedenken geäußert, dass durch höhere Preise Zuchtlachs weniger erschwinglich und das Marktwachstum in jenen Mitgliedstaaten mit einem unterdurchschnittlichen Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP) erstickt würde.

(135)

Wie bereits erwähnt wird jedoch davon ausgegangen, dass der gegenwärtige Marktpreis so niedrig ist, dass er mittel- bis langfristig nicht tragbar ist und die Wirtschaftsbeteiligten weiterhin uneingeschränkten Zugang zu Einfuhren haben werden, die dem Mindestpreis und, bei Überschreiten der Kontingentsmenge, dem Zusatzzoll unterliegen. Außerdem werden sich die Maßnahmen angesichts der großen Spannen zwischen den Preisen für ganze Fische ab Zuchtbetrieb und den Einzelhandelspreisen für verarbeitete Lachserzeugnisse wahrscheinlich nicht in nennenswertem Maße auf die Einzelhandelspreise niederschlagen, so dass die Auswirkungen auf die Verbraucher minimal sein dürften. Dennoch wird die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Erschwinglichkeit von Zuchtlachs und das Marktwachstum in den Mitgliedstaaten mit unterdurchschnittlichem Pro-Kopf-BIP sorgfältig überwachen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zollkontingente und Zusatzzölle

1.   Für die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der den KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00, ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 zugewiesen wird, (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) in die Gemeinschaft werden für den Zeitraum vom 6. Februar 2005 bis zum 13. August 2008 Zollkontingente eröffnet. Die Kontingentsmengen und die Länder, für die sie gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Die Kontingente wurden auf der Grundlage von Fischäquivalenten ermittelt, und die Umrechnungsraten für nicht filetierten Fisch (Gruppe 1) und Filets (Gruppe 2) betragen 1:0,9 bzw. 1:0,65.

2.   Auf Wildlachs finden die Zollkontingente keine Anwendung. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

3.   Vorbehaltlich des Artikels 4 gilt für die Einfuhren von Zuchtlachs, deren Menge das Kontingent übersteigt, der in Anhang 1 für die Gruppe, in die sie fallen, festgelegte Zusatzzoll.

4.   Für die Zwecke der Festsetzung der Höhe des zu entrichtenden Zusatzzolls fällt Zuchtlachs der KN-Codes ex 0302 12 00, ex 0303 11 00, ex 0303 19 00, ex 0303 22 00 in die Gruppe 1 in Anhang 1 und Zuchtlachs der KN-Codes ex 0304 10 13 und ex 0304 20 13 in die Gruppe 2.

5.   Der für die Einfuhren von Zuchtlachs in der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 des Rates (10) vorgesehene vertragsmäßige Zollsatz sowie etwaige Präferenzzollsätze gelten weiterhin.

6.   Im Falle einer Veränderung der Umstände kann die Kommission diese Maßnahmen überprüfen.

7.   Bei entsprechender Beweislage können die Prozentsätze der Liberalisierung überprüft werden.

Artikel 2

Mindesteinfuhrpreis

1.   Für die Einfuhren von Zuchtlachs gilt innerhalb des Kontingents nach Artikel 1 und darüber hinaus ein Mindesteinfuhrpreis (MEP), der von Zeit zu Zeit unter Berücksichtigung relevanter Faktoren wie Angebot, Nachfrage und Produktionskosten angepasst werden kann.

2.   Die Zuchtlachseinfuhren, die zu einem niedrigeren Preis als dem MEP verkauft werden, unterliegen einem Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem in Anhang 1 für die jeweilige Ware genannten MEP und dem tatsächlichen Preis jener Einfuhren (cif, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt).

3.   Vom Inkrafttreten der Verordnung bis zum 15. April 2005 beträgt der MEP 2 700 EUR pro Tonne Fischäquivalente (cif, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) für frischen und 2 592 EUR für gefrorenen Zuchtlachs. Der MEP für Einfuhren der Gruppe 1 beträgt 3 000 EUR pro Tonne für frischen Fisch und 2 880 EUR pro Tonne für gefrorenen Fisch, für Einfuhren der Gruppe 24 154 EUR pro Tonne für frischen Fisch und 3 988 EUR pro Tonne für gefrorenen Fisch.

4.   Vom 16. April 2005 bis 13. August 2008 beträgt der MEP 2 850 EUR pro Tonne Fischäquivalente (cif, frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt) für frischen Zuchtlachs und 2 736 EUR pro Tonne für gefrorenen Zuchtlachs. Der MEP für in die Gruppe 1 fallenden Einfuhren beträgt 3 170 EUR pro Tonne für frischen Fisch und 3 040 EUR pro Tonne für gefrorenen Fisch, und der MEP für in die Gruppe 2 fallenden Einfuhren beträgt 4 385 EUR pro Tonne für frischen Fisch und 4 209 EUR pro Tonne für gefrorenen Fisch.

5.   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (11) bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der MEP nach Absatz 3 bzw. Absatz 4 um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der zu entrichtende Zoll entspricht dann der Differenz zwischen dem herabgesetzten MEP und dem niedrigeren Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft.

Artikel 3

Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der Einfuhr

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung ist der „Einführer“ die Person, die die Ware zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, oder die Person, in deren Nahmen die Anmeldung erfolgt, und „zufriedenstellende Beweise“ sind der den Zollbehörden vorgelegte Zahlungsbeleg mit dem tatsächlichen Einfuhrpreis des eingeführten Lachses oder die Ergebnisse geeigneter Kontrollen durch die Zollbehörden.

2.   Die Zuchtlachseinführer übermitteln den Zollbehörden zufriedenstellende Beweise für den für die Zuchtlachseinfuhren tatsächlich gezahlten Einfuhrpreis pro Tonne.

3.   Bis zur Übermittlung zufriedenstellender Beweise ist die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr von der Hinterlegung einer Sicherheit bei den Zollbehörden in Höhe von 290 EUR pro Tonne (Fischäquivalente) eingeführtem Zuchtlachs (Gruppe 1 —320 EUR pro Tonne, Gruppe 2 — 450 EUR pro Tonne) abhängig.

4.   Übermittelt der Einführer nicht innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder innerhalb von drei Monaten nach dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt für die Waren, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, zufriedenstellende Beweise gemäß Absatz 2, wird die gemäß Absatz 3 geleistete Sicherheit von den Zollbehörden unverzüglich buchmäßig als Zoll auf die fraglichen Waren erfasst.

5.   Ergibt eine Prüfung durch die Zollbehörden, dass der für die Waren tatsächlich gezahlte Preis unter dem in Artikel 2 festgelegten MEP liegt, wird die Differenz zwischen jenem Preis und dem entsprechenden MEP im Einklang mit Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates von den Zollbehörden nacherhoben. Zur Vermeidung unrechtmäßiger finanzieller Vorteile werden Ausgleichszinsen gemäß den geltenden Bestimmungen Ausgleichszinsen angewendet.

6.   Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn der Einführer zufriedenstellende Beweise gemäß Absatz 2 übermittelt.

Artikel 4

Entwicklungsländer

Auf die Zuchtlachseinfuhren mit Ursprung in einem der in Anhang 2 genannten Entwicklungsländer finden weder das Kontingent gemäß Artikel 1 noch die Artikel 2 und 3 Anwendung.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

1.   Der Ursprung des Zuchtlachses, für den diese Verordnung gilt, wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die Überführung von Zuchtlachs mit Ursprung in einem Entwicklungsland in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft davon abhängig, dass

a)

ein von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegt wird und

b)

die Ware unmittelbar im Sinne des Artikels 6 aus dem betreffenden Land in die Gemeinschaft befördert worden ist.

3.   Das Ursprungszeugnis nach Absatz 2 Buchstabe a ist nicht erforderlich für Einfuhren von Zuchtlachs, für die ein in Übereinstimmung mit den Regeln für Präferenzzollmaßnahmen erteilter oder ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

4.   Ursprungsnachweise werden nur dann anerkannt, wenn der Zuchtlachs die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Kriterien für die Ursprungserlangung erfüllt.

Artikel 6

Unmittelbare Beförderung

1.   Als unmittelbar aus einem Drittland in die Gemeinschaft befördert gelten,

a)

Waren, die nicht durch das Gebiet von Drittländern befördert werden;

b)

Waren, die durch andere Drittländer als das Ursprungsland befördert werden, mit oder ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung in jenen Ländern, sofern die Beförderung über das Gebiet jener Länder geographisch oder aus ausschließlich beförderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und die Waren

ständig unter der Überwachung der Zollbehörden der Transit- oder Einlagerungsländer standen,

dort nicht in den Handel gebracht oder zum Verbrauch freigegeben wurden und

dort keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung unterzogen wurden.

2.   Den Gemeinschaftsbehörden ist nachzuweisen, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt sind. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden:

a)

einen einzigen im Ursprungsland ausgestellten Frachtbrief, mit dem die Beförderung durch die Transitländer erfolgt ist,

b)

eine von den Zollbehörden der Transitländer ausgestellten Bescheinigung mit

einer genauen Beschreibung der Waren,

Angabe des Zeitpunkts ihrer Ent- und Wiederverladung unter Angabe der betreffenden Fahrzeuge.

Artikel 7

Waren, die sich auf dem Weg zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden

1.   Diese Verordnung gilt nicht für Waren, die sich auf dem Weg in die Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 2 befinden.

2.   Waren auf dem Weg in die Gemeinschaft sind Waren, die

das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben und

mit einem vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten, gültigen Frachtbrief vom Verladeort im Ursprungsland bis zum Entladeort in der Gemeinschaft befördert werden.

3.   Die betreffenden Parteien erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Die Behörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

bei Beförderung auf dem Seeweg das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,

bei Beförderung im Schienenverkehr der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslandes vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,

bei Beförderung auf der Straße der CMR-Vertrag oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Frachtpapier,

bei Beförderung auf dem Luftweg der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Zeitpunkt angenommen hat.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 13. August 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53.

(2)  ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1..

(3)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89..

(4)  ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1.

(5)  ABl. C 58 vom 6.3.2004, S. 7.

(6)  Preise berichtigt auf die Stufe ab Glasgow

(7)  Preise berichtigt auf die Stufe ab Glasgow.

(8)  Bei den Einfuhrpreisen handelt es sich um cif-Preise einschließlich einer Einfuhrabgabe von 2 %.

(9)  Erhebung aus dem Jahr 2003 des norwegischen Amtes für Fischerei.

(10)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2344/2003 der Kommission, ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 38.

(11)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 40.


ANHANG I

1

2

3

4

5

6

7

10

11

12

15

16

17

20

21

22

25

26

KN-Code

TARIC-Code

Gruppe

Ursprung (für Gruppe 1 und 2)

Zollkontingente und Zusatzzölle

Laufende Nummer für Gruppe 1

Laufende Nummer für Gruppe 2

6.2.2005 bis 13.8.2005

14.8.2005 bis 13.8.2006

14.8.2006 bis 13.8.2007

14.8.2007 bis 13.8.2008

Kontingent

(Tonnen WFE)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 1 (frisch und gefroren)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 2 (frisch und gefroren)

Kontingent

(Tonnen WFE)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 1 (frisch und gefroren)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 2 (frisch und gefroren)

Kontingent

(Tonnen WFE)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 1 (frisch und gefroren)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 2 (frisch und gefroren)

Kontingent

(Tonnen WFE)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 1 (frisch und gefroren)

Zusatzzoll

EUR/Tonne

Gruppe 2 (frisch und gefroren)

ex 0302 12 00

0302120019

1

Norwegen

163 649

 

 

369 041

 

 

405 945

 

 

446 539

 

 

09.0800

09.0801

0302120038

1

Färöer

20 173

366

508

47 921

348

483

52 713

330

458

57 984

314

436

09.0697

09.0698

0302120098

1

Chile

16 033

 

 

36 146

 

 

39 760

 

 

43 736

 

 

09.1937

09.1938

Sonstige

14 150

 

 

39 053

 

 

42 959

 

 

47 254

 

 

09.0080

09.0081

ex 0303 11 00

0303110018

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303110098

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 0303 19 00

0303190018

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303190098

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 0303 22 00

0303220019

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0303220088

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 0304 10 13

0304101319

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304101398

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ex 0304 20 13

0304201319

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0304201398

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 4 GENANNTEN ENTWICKLUNGSLÄNDER

Vereinigte Arabische Emirate, Afghanistan, Antigua und Barbuda, Angola, Argentinien, Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Antarktis, Aruba, Barbados, Bangladesch, Burkina Faso, Bahrain, Burundi, Benin, Brunei Darussalam, Bolivien, Brasilien, Bahamas, Bhutan, Botswana, Belize, Bermuda, Bouvetinsel, Britische Jungferninseln, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Demokratische Republik Kongo, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Côte d'Ivoire, Kamerun, Tschad, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Kap Verde, Cayman-Inseln, Weihnachtsinsel, Cocos-Inseln (Keeling-Inseln), Cook-Inseln, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Algerien, Ecuador, Ägypten, Eritrea, Äthiopien, Fidschi, Föderierte Staaten von Mikronesien, Falkland-Inseln, Französisch-Polynesien, Französische Südgebiete, Gabun, Grenada, Ghana, Gambia, Guinea, Äquatorialguinea, Guatemala, Guinea-Bissau, Guyana, Gibraltar, Guam, Honduras, Hongkong, Haiti, Heard- und McDonald-Inseln, Indonesien, Indien, Irak, Iran (Islamische Republik), Jamaika, Jordanien, Kenia, Kambodscha, Kiribati, Komoren, St. Kitts und Nevis, Kuwait, Demokratische Volksrepublik Laos, Libanon, St. Lucia, Sri Lanka, Liberia, Lesotho, Libysche Arabische Volksrepublik, Marokko, Madagaskar, Marshall-Inseln, Mali, Myanmar, Mongolei, Mauretanien, Mauritius, Malediven, Malawi, Mexiko, Malaysia, Mosambik, Macao, Mayotte, Montserrat, Namibia, Niger, Nigeria, Nicaragua, Nepal, Nauru, Niederländische Antillen, Neukaledonien und Nebengebiete, Niue, Norfolk-Insel, Nördliche Marianen, Oman, Panama, Peru, Papua-Neuguinea, Volksrepublik China, Philippinen, Pakistan, Palau, Paraguay, Pitcairn, Qatar, Ruanda, Samoa, Saudi-Arabien, Salomonen, Seychellen, Sudan, Sierra Leone, Senegal, Somalia, Surinam, Sao Tomé und Principe, El Salvador, Arabische Republik Syrien, Swasiland, Südgeorgien und Süd-Sandwich-Inseln, St. Helena und Nebengebiete, St. Pierre und Miquelon, Taiwan, Togo, Tunesien, Tonga, Ost-Timor, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Tansania (Vereinigte Republik), Chinesisch-Taipeh, Tokelau, Turks- und Caicos-Inseln, US-amerikanische Überseeinseln, Uganda, Uruguay, St. Vincent und die Nördlichen Grenadinen, Venezuela, Vietnam, Vanuatu, Amerikanische Jungferninseln, Wallis und Futuna, Jemen, Südafrika, Sambia und Simbabwe.


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