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Document 32005D0910

    2005/910/EG: Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

    ABl. L 331 vom 17/12/2005, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29/06/2006, p. 203–204 (MT)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/910/oj

    17.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 331/28


    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    vom 12. Dezember 2005

    zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen zu schließen, das von den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Bestimmungen enthält

    (2005/910/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 30,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat ein Abkommen zu schließen, das Abweichungen von der Richtlinie enthalten kann.

    (2)

    Mit einem Schreiben, das am 21. Oktober 2004 beim Generalsekretariat der Kommission registriert wurde, hat die Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „Deutschland“ genannt, die Ermächtigung beantragt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend „Schweiz“ genannt, ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Erhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg, Deutschland) und Oberwiesen (Schaffhausen, Schweiz) zu schließen.

    (3)

    Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 von dem Antrag Deutschlands in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Kommission Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung des Antrags für erforderlich erachtet.

    (4)

    Das Abkommen enthält von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen in Bezug auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Erhaltung der Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen für diese Zwecke.

    (5)

    Ohne Genehmigung der Abweichung von der Richtlinie 77/388/EWG unterlägen die in Deutschland ausgeführten Erneuerungs- und Erhaltungsarbeiten der deutschen Mehrwertsteuer, während die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fielen; außerdem unterläge jede Einfuhr von für die Erneuerung und künftige Erhaltung der Grenzbrücke bestimmten Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland der deutschen Mehrwertsteuer.

    (6)

    Die Anwendung dieser normalen Regeln wäre für die Unternehmen, die die fraglichen Arbeiten ausführen, mit erheblichen steuerlichen Schwierigkeiten verbunden.

    (7)

    Diese Ausnahmeregelung soll die Erhebung der Steuer auf die Erneuerungs- und Erhaltungsarbeiten an der Brücke vereinfachen.

    (8)

    Die Auswirkungen dieser Ausnahmeregelung auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft sind völlig unbedeutend —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Deutschland wird ermächtigt, mit der Schweiz ein Abkommen über die Erneuerung und künftige Erhaltung einer Grenzbrücke über die Wutach zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg, Deutschland) und Oberwiesen (Schaffhausen, Schweiz) zu schließen, das von der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG abweichende Bestimmungen enthält.

    Die in dem Abkommen vorgesehenen steuerlichen Ausnahmeregelungen sind in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung niedergelegt.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus der Schweiz nach Deutschland nicht der Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände zur Erneuerung und künftigen Erhaltung der in Artikel 1 dieser Entscheidung bezeichneten Brücke verwendet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Gegenstände, die für dieselben Verwendungszwecke durch öffentliche Stellen eingeführt werden.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 77/388/EWG gilt der Teil der Brücke, der sich auf schweizerischem Gebiet befindet, für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erneuerung und künftigen Erhaltung der Brücke als auf deutschem Gebiet gelegen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).


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