Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R1419

    Verordnung (EG) Nr. 1419/2004 der Kommission vom 4. August 2004 über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

    ABl. L 258 vom 05/08/2004, p. 11–15 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007: This act has been changed. Current consolidated version: 20/07/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1419/oj

    5.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 258/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1419/2004 DER KOMMISSION

    vom 4. August 2004

    über die weitere Anwendung der von der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien andererseits geschlossenen mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sowie mit Abweichungen von den mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und den Verordnungen (EG) Nr. 1266/1999 des Rates und (EG) Nr. 2222/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beitrittsvertrag, insbesondere auf Artikel 41,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen und jährliche Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) andererseits geschlossen.

    (2)

    In den Bereichen, die in den Geltungsbereich des EU-Vertrags fallen, wird die Beziehung zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der EU seit 1. Mai 2004, dem Tag des Beitritts dieser Länder zur EU, durch das EU-Recht geregelt. Bilaterale Vereinbarungen finden grundsätzlich weiter Anwendung, ohne dass es hierfür eines besonderen Rechtsakts bedarf, soweit sie nicht im Widerspruch zum bindenden EU-Recht im Allgemeinen und zum EG-Recht im Besonderen stehen. In bestimmten Bereichen enthalten die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen, die sich vom EG-Recht unterscheiden, ohne dass sie jedoch im Widerspruch zu bindenden Vorschriften stehen. Gleichwohl sollte vorgesehen werden, dass die neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Sapard soweit möglich dieselben Bestimmungen anwenden sollten, wie sie in anderen Bereichen des EG-Rechts gelten.

    (3)

    Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen vorzusehen. Andererseits sind bestimmte Vorschriften nicht länger notwendig, da sich die EG nicht mehr mit Drittländern, sondern mit Mitgliedstaaten befasst und die neuen Mitgliedstaaten unmittelbar den Bestimmungen des EG-Rechts unterliegen. Infolgedessen sollten solche Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen keine Anwendung mehr finden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (1) und die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums (2) waren die Rechtsgrundlage, auf der die Kommission die Verwaltung der Finanzhilfe im Rahmen des Sonderprogramms zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard) auf Einzelfallbasis den Durchführungsstellen in den Bewerberländern übertrug. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wurden auf der Grundlage dieser Möglichkeit geschlossen. Im Fall von Mitgliedstaaten schreibt das Gemeinschaftsrecht jedoch nicht die Übertragung der Verwaltung, sondern ein nationales Zulassungsverfahren für die Zahlstellen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (3) vor. Die mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sehen in Artikel 4 von Teil A des Anhangs praktisch ein identisches Zulassungsverfahren vor. In Bezug auf die Mitgliedstaaten ist somit eine Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe nicht mehr erforderlich. Infolgedessen ist eine Abweichung von diesen Bestimmungen angezeigt.

    (5)

    Am 3. März 2004 beschloss die Kommission den Abschluss einer neuen Vereinbarung für das Jahr 2003, mit der die jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000, 2001, 2002 und 2003 und die mehrjährige Finanzierungsvereinbarung mit den Bewerberländern geändert wurden. Mittlerweile sind die neuen Mitgliedstaaten der EU beigetreten, und es besteht keine Möglichkeit für den Abschluss weiterer bilateraler Vereinbarungen zwischen der EU und diesen Staaten in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Statt mit diesen Staaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, sollte die Kommission daher den Inhalt dieser geplanten Vereinbarungen in die vorliegende Verordnung aufnehmen. Insbesondere sollten die für die jährliche Finanzierungsvereinbarung 2003 gebundenen und von der Kommission im genannten Beschluss beschlossenen Beträge nun in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

    (6)

    Um einen reibungslosen Übergang von den vor dem Beitritt geltenden Bestimmungen zu ermöglichen, ist das unverzügliche Inkrafttreten sowie — in Bezug auf einige Bestimmungen — die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung vorzusehen.

    (7)

    Gemäß dem Beitrittsvertrag kann die Kommission Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts erlassen. Da einige Programme im Rahmen der mehrjährigen/jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt weiterlaufen können, ist eine Gültigkeitsdauer dieser Verordnung bis 30. April 2007 vorzusehen.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen nach dem Beitritt

    (1)   Unbeschadet der weiteren Gültigkeit der in Anhang 1 aufgeführten mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei und Slowenien (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) andererseits geschlossen wurden, finden diese Vereinbarungen vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung Anwendung.

    (2)   Die Artikel 2 und 4 der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr.

    (3)   Die folgenden Bestimmungen des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen finden keine Anwendung mehr:

    a)

    Artikel 1 und 3 von Teil A. Bezugnahmen auf diese Artikel in den mehrjährigen oder jährlichen Finanzierungsvereinbarungen sind jedoch als Bezugnahmen auf die Entscheidung über die nationale Zulassung gemäß Artikel 4 von Teil A zu verstehen;

    b)

    Artikel 14 Nummern 2.6 und 2.7 von Teil A;

    c)

    Artikel 2, 3, 4, 5, 6 und 8 von Teil C;

    d)

    Punkt 8 von Teil F;

    e)

    Teil G.

    (4)   Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 finden für die neuen Mitgliedstaaten keine Anwendung mehr in Bezug auf das Sonderprogramm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf den Beitritt in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Sapard).

    Artikel 2

    Abweichungen von den Bestimmungen der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und von der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000

    Abweichend vom letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen sowie von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 wird die Kommission unverzüglich über Änderungen der Durchführungs- und Zahlungsvorschriften der Sapard-Stelle nach deren Zulassung unterrichtet.

    Artikel 3

    Änderung der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen

    Dem Artikel 10 Absatz 3 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Zinserträge, die nicht für die im Rahmen des Programms der Tschechischen Republik, Estlands, Ungarns, Lettlands, Litauens, Polens, der Slowakei bzw. Sloweniens unterstützten Projekte verwendet wurden, sind der Kommission jedoch in Euro auszuzahlen.“

    Artikel 4

    Änderung von Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003

    Der Betrag gemäß Artikel 2 der jährlichen Finanzierungsvereinbarung 2003 für die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei und Slowenien wird durch die in Anhang 2 genannten Beträge ersetzt.

    Artikel 5

    Änderung von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen 2000—2003

    Am Ende von Artikel 3 der jährlichen Finanzierungsvereinbarungen wird jeweils folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der Teil des in Artikel 2 genannten Gemeinschaftsbeitrags, für den bis zu dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt mit den Endbegünstigten keine Verträge geschlossen wurden, ist der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Betrag bekannt ist, mitzuteilen.“

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab ihrem Inkrafttreten und weiter bis 30. April 2007. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 gelten jedoch mit Wirkung vom 1. Mai 2004. Mitteilungen, die der Kommission zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 4 von Teil A des Anhangs der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 übermittelt wurden, werden als gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt betrachtet.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 2004

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

    (2)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003 (ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14).

    (3)  ABl. 160 vom 26.6.1999, S. 103.


    ANHANG I

    1.   LISTE DER MEHRJÄHRIGEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

    Es wurden mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

    der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

    der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

    der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

    der Republik Lettland am vierten Juli zweitausendeins;

    der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

    der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

    der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

    der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten August zweitausendeins.

    2.   LISTE DER JÄHRLICHEN FINANZIERUNGSVEREINBARUNGEN

    A.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2000

    Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2000 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

    der Tschechischen Republik am zehnten Dezember zweitausendeins;

    der Republik Estland am achtundzwanzigsten Mai zweitausendeins;

    der Republik Ungarn am fünfzehnten Juni zweitausendeins;

    der Republik Lettland am elften Mai zweitausendeins;

    der Republik Litauen am neunundzwanzigsten August zweitausendeins;

    der Republik Polen am achtzehnten Mai zweitausendeins;

    der Slowakischen Republik am sechzehnten Mai zweitausendeins;

    der Republik Slowenien am sechzehnten Oktober zweitausendeins.

    B.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2001

    Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2001 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

    der Tschechischen Republik am neunzehnten Juni zweitausenddrei;

    der Republik Estland am zehnten Juli zweitausenddrei;

    der Republik Ungarn am sechsundzwanzigsten März zweitausenddrei;

    der Republik Lettland am dreißigsten Mai zweitausendzwei;

    der Republik Litauen am achtzehnten Juli zweitausendzwei;

    der Republik Polen am zehnten Juni zweitausendzwei;

    der Slowakischen Republik am vierten November zweitausendzwei;

    der Republik Slowenien am siebzehnten Juli zweitausendzwei.

    C.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2002

    Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2002 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

    der Tschechischen Republik am dritten Juni zweitausendvier;

    der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Lettland am zwölften Mai zweitausenddrei;

    der Republik Litauen am sechsten Juni zweitausenddrei;

    der Republik Polen am vierzehnten April zweitausenddrei;

    der Slowakischen Republik am dreißigsten September zweitausenddrei;

    der Republik Slowenien am achtundzwanzigsten Juli zweitausenddrei.

    D.   Jährliche Finanzierungsvereinbarungen 2003

    Es wurden jährliche Finanzierungsvereinbarungen für das Jahr 2003 geschlossen zwischen der Europäischen Kommission für die Europäische Gemeinschaft und

    der Tschechischen Republik am zweiten Juli zweitausendvier;

    der Republik Estland am elften Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Ungarn am zweiundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Lettland am ersten Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Litauen am fünfzehnten Januar zweitausendvier;

    der Republik Polen am zehnten Juni zweitausenddrei;

    der Slowakischen Republik am sechsundzwanzigsten Dezember zweitausenddrei;

    der Republik Slowenien am elften November zweitausenddrei.


    ANHANG II

    JÄHRLICHE FINANZIERUNGSVEREINBARUNG 2003 ZUWEISUNG JE LAND

    (EUR)

    Land

    Betrag

    Tschechische Republik

    23 923 565

    Estland

    13 160 508

    Ungarn

    41 263 079

    Lettland

    23 690 433

    Litauen

    32 344 468

    Polen

    182 907 972

    Slowakei

    19 831 304

    Slowenien

    6 871 397

    Insgesamt

    343 992 726


    Top