EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0214

Verordnung (EG) Nr. 214/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kirschen

ABl. L 36 vom 07/02/2004, p. 6–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1221

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/214/oj

32004R0214

Verordnung (EG) Nr. 214/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kirschen

Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0006 - 0009


Verordnung (EG) Nr. 214/2004 der Kommission

vom 6. Februar 2004

zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kirschen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Kirschen sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 als Erzeugnisse aufgeführt, für die Normen festzulegen sind. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom 30. März 1987 zur Festlegung der Qualitätsnorm für Kirschen(2), die wiederholt geändert wurde, aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Aus Gründen der Transparenz auf dem Weltmarkt empfiehlt es sich hierbei, der von der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und die Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) empfohlenen Norm UN/ECE FFV-13 für die Vermarktung und Qualitätskontrolle von Kirschen Rechnung zu tragen.

(2) Die Anwendung dieser neuen Norm hat zum Zweck, Erzeugnisse unzureichender Qualität vom Markt fernzuhalten, die Erzeugung auf die Nachfrage der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu fördern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

(3) Die Norm gilt für alle Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, die Lagerzeit und die verschiedenen Hantierungen dieser Erzeugnisse können aufgrund ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit zu Beeinträchtigungen führen. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen.

(4) Da es sich bei der Güteklasse Extra um besonders sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vermarktungsnorm für Kirschen des KN-Codes 0809 20 ist im Anhang festgelegt.

Die Norm gilt unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 für alle Vermarktungsstufen.

Die Erzeugnisse dürfen jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen abweichend von der Norm einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad aufweisen; bei Erzeugnissen der anderen Güteklassen als der Klasse Extra sind zudem geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse zulässig.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 899/87 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2) ABl. L 200 vom 21.7.1987, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2003 (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 61).

ANHANG

NORM FÜR KIRSCHEN

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG

Diese Norm gilt für Kirschen der aus Prunus avium L., Prunus cerasus L. oder ihren Hybriden hervorgegangenen Anbausorten zur Lieferung in frischem Zustand an den Verbraucher. Kirschen für die industrielle Verarbeitung fallen nicht darunter.

II. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GÜTEEIGENSCHAFTEN

Die Norm bestimmt die Güteeigenschaften, die Kirschen nach Aufbereitung und Verpackung aufweisen müssen.

A. Mindesteigenschaften

In allen Klassen müssen Kirschen, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen für jede Klasse sowie der zulässigen Toleranzen, sein:

- ganz,

- von frischem Aussehen,

- gesund; ausgeschlossen sind Erzeugnisse mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie für den Verzehr ungeeignet machen,

- fest (entsprechend der Sorte),

- sauber; praktisch frei von sichtbaren Fremdstoffen,

- praktisch frei von Schädlingen,

- praktisch frei von Schäden durch Schädlinge,

- frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

- frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack,

- mit dem Stiel versehen(1).

Die Kirschen müssen sorgfältig gepflueckt worden sein.

Sie müssen genügend entwickelt sein und einen ausreichenden Reifezustand aufweisen. Entwicklung und Zustand der Kirschen müssen so sein, dass sie

- Transport und Hantierung aushalten und

- in zufrieden stellendem Zustand am Bestimmungsort ankommen.

B. Klasseneinteilung

Kirschen werden in die drei nachstehend definierten Klassen eingeteilt:

i) Klasse Extra

Kirschen dieser Klasse müssen von höchster Qualität sein. Sie müssen gut entwickelt sein und alle sortentypischen Merkmale, insbesondere die sortentypische Färbung aufweisen.

Sie dürfen keine Mängel aufweisen, mit Ausnahme sehr leichter oberflächlicher Hautfehler, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen.

ii) Klasse I

Kirschen dieser Klasse müssen von guter Qualität sein. Sie müssen die sortentypischen Merkmale aufweisen.

Die folgenden leichten Fehler sind jedoch zulässig, sofern diese das allgemeine Aussehen der Erzeugnisse, ihre Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung im Packstück nicht beeinträchtigen:

- leichte Formfehler,

- leichte Farbfehler.

Sie müssen frei von Brandflecken, Rissen, Quetschungen und Hagelschäden sein.

iii) Klasse II

Zu dieser Klasse gehören Kirschen, die nicht in die höheren Klassen eingestuft werden können, die aber den vorstehend definierten Mindesteigenschaften entsprechen.

Folgende Fehler sind zulässig, sofern die Kirschen ihre wesentlichen Eigenschaften hinsichtlich Qualität, Haltbarkeit und Aufmachung behalten:

- Form- und Farbfehler, sofern die Früchte ihre sortentypischen Eigenschaften behalten,

- leichte, vernarbte oberflächliche Fehler, die weder das Aussehen noch die Haltbarkeit erheblich beeinträchtigen.

III. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE GRÖSSENSORTIERUNG

Die Größe wird nach dem größten Querdurchmesser bestimmt. Die Kirschen müssen folgende Mindestgröße aufweisen:

- Klasse Extra: 20 mm,

- Klassen I und II: 17 mm.

IV. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE TOLERANZEN

In jedem Packstück sind Güte- und Größentoleranzen für Erzeugnisse zulässig, die nicht den Anforderungen der angegebenen Klasse genügen.

A. Gütetoleranzen

i) Klasse Extra

5 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse I - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse I - genügen; ausgenommen sind jedoch matschige Früchte. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 2 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein.

ii) Klasse I

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den Eigenschaften der Klasse entsprechen, die aber denen der Klasse II - in Ausnahmefällen einschließlich der Toleranzen der Klasse II - genügen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % Früchte geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein.

Darüber hinaus sind 10 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

iii) Klasse II

10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die weder den Eigenschaften der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen; ausgenommen sind jedoch Früchte mit Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die sie zum Verzehr ungeeignet machen. Innerhalb dieser Toleranz dürfen höchstens 4 % matschig und/oder geplatzt und/oder madig (wurmstichig) sein, jedoch höchstens 2 % matschige Früchte.

Darüber hinaus sind 20 % Kirschen ohne Stiel zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

B. Größentoleranzen

Für alle Klassen: 10 % nach Anzahl oder Gewicht Kirschen, die nicht den vorgesehenen Mindestgrößen entsprechen, deren Durchmesser jedoch nicht weniger beträgt als:

- 17 mm in der Klasse Extra,

- 15 mm in den Klassen I und II.

V. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE AUFMACHUNG

A. Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstücks muss einheitlich sein und darf nur Kirschen gleichen Ursprungs, gleicher Sorte und gleicher Güte umfassen. Die Größe der Früchte muss einheitlich sein.

Darüber hinaus müssen Kirschen der Klasse Extra eine einheitliche Färbung und Reife aufweisen.

Der sichtbare Teil des Inhalts des Packstücks muss für den Gesamtinhalt repräsentativ sein.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(2) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

B. Verpackung

Die Kirschen müssen so verpackt sein, dass das Erzeugnis angemessen geschützt ist.

Das im Inneren des Packstücks verwendete Material muss neu, sauber und so beschaffen sein, dass es bei den Erzeugnissen keine äußeren oder inneren Veränderungen hervorrufen kann. Die Verwendung von Material, insbesondere von Papier oder Aufklebern mit Geschäftsangaben, ist zulässig, sofern zur Beschriftung oder Etikettierung ungiftige Farbe bzw. ungiftiger Klebstoff verwendet wird.

Die Packstücke müssen frei von jeglichen Fremdstoffen sein.

VI. BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE KENNZEICHNUNG

Jedes Packstück muss außen auf einer Seite in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben folgende zusammenhängende Angaben tragen:

A. Identifizierung

Packer und/oder Absender: Name und Anschrift oder von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung. Falls jedoch eine kodierte Bezeichnung verwendet wird, muss die Angabe "Packer und/oder Absender" (oder eine entsprechende Abkürzung) in unmittelbarem Zusammenhang mit der kodierten Bezeichnung angebracht werden.

B. Art des Erzeugnisses

- "Kirschen", wenn der Inhalt von außen nicht sichtbar ist,

- gegebenenfalls "Sauerkirschen",

- gegebenenfalls "Picota" oder eine gleichwertige Bezeichnung,

- Name der Sorte (wahlfrei).

C. Ursprung des Erzeugnisses

Ursprungsland und - wahlfrei - Anbaugebiet oder nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung.

D. Handelsmerkmale

Klasse.

E. Amtlicher Kontrollstempel (wahlfrei)

(1) Im Fall von Sauerkirschen und Kirschen der Art "Picota" oder einer gleichwertigen Bezeichnung, deren Stiel sich beim Pfluecken auf natürliche Weise löst, ist das Fehlen des Stiels zulässig, sofern die Haut nicht beschädigt ist und kein wesentlicher Saftaustritt erfolgt.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

Top