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Document 32004D0756

2004/756/EG: Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 335 vom 11/11/2004, p. 5–6 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 07/06/2006, p. 91–92 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/756/oj

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11.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

(2004/756/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 1998 (2) hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zugestimmt.

(2)

In Artikel 12 Buchstabe b) des Abkommens heißt es: „Das Abkommen wird anfänglich für fünf Jahre geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen möglichen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden.“

(3)

Die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika haben den Kommissionsdienststellen mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre begrüßen würden. Eine rasche Verlängerung liegt daher im Interesse beider Parteien.

(4)

Der Inhalt des verlängerten Abkommens soll mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Laufzeit am 13. Oktober 2003 abgelaufen ist, identisch sein.

(5)

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35.


ABKOMMEN

zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

UNTER ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika derzeit in mehreren Bereichen von gemeinsamem Interesse wissenschaftliche und technologische Aktivitäten durchführen, und dass eine Beteiligung beider Seiten an den jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für beide Seiten von Nutzen sein wird,

GESTÜTZT auf das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird,

IN DEM WUNSCH, ihre wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in dem durch dieses Abkommen geschaffenen formellen Rahmen fortzusetzen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, das am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet wurde und am 13. Oktober 2003 ablaufen wird, wird für weitere fünf Jahre verlängert.

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Europäische Gemeinschaft

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika


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