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Document 32003D0564

    2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

    ABl. L 192 vom 31/07/2003, p. 23–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/564/oj

    32003D0564

    2003/564/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2003 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 31/07/2003 S. 0023 - 0039


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. Juli 2003

    zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2626)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/564/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/232/EWG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Beziehungen zwischen den in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 72/166/EWG definierten nationalen Versicherungsbüros (nachstehend "Büros" genannt) der Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik, Ungarns, Norwegens, der Slowakei und der Schweiz waren durch Ergänzungsabkommen zu der einheitlichen Vereinbarung über das Grüne-Karte-System zwischen den nationalen Versicherungsbüros vom 2. November 1951 (nachstehend "Ergänzungsabkommen" genannt) geregelt. Diese Ergänzungsabkommen schafften die praktischen Voraussetzungen für die Abschaffung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Hoheitsgebiet dieser Länder haben.

    (2) Im Anschluss daran hat die Kommission Entscheidungen erlassen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 72/166/EWG dazu verpflichteten, bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet eines der oben genannten Nichtmitgliedstaaten haben und unter die Ergänzungsabkommen fallen, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung zu verzichten.

    (3) Die nationalen Versicherungsbüros haben die Texte der Ergänzungsabkommen überprüft und vereinheitlicht und sie durch ein einziges Abkommen (nachstehend "multilaterales Garantieabkommen") ersetzt, das am 15. März 1991 in Madrid nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG festgelegten Grundsätzen geschlossen wurde. Dieses multilaterale Garantieabkommen war der Entscheidung 91/323/EWG der Kommission(3) als Anlage beigefügt.

    (4) Im Anschluss daran hat die Kommission die Entscheidungen 93/43/EWG(4), 97/828/EG(5), 99/103/EG(6) und 2001/160/EG(7) erlassen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 72/166/EWG dazu verpflichteten, bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet Islands, Sloweniens, Kroatiens bzw. Zyperns haben, auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung zu verzichten.

    (5) Am 30. Mai 2002 wurde nach den in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG festgelegten Grundsätzen in Rethymno (Kreta) das "Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten" geschlossen. Im ersten Anhang dieses Übereinkommens werden alle Bestimmungen der "einheitlichen Vereinbarung zwischen den Versicherungsbüros" und des "multilateralen Garantieabkommens" zu einem einzigen Dokument zusammengeführt ("Geschäftsordnung"). Diese Geschäftsordnung ersetzt die oben genannte Vereinbarung und das oben genannte Abkommen mit Wirkung vom 1. August 2003.

    (6) Die Entscheidungen 91/323/EWG, 93/43/EWG, 97/828/EG, 99/103/EG und 2001/160/EG sollten deshalb mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab dem 1. August 2003 sehen die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat oder im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik, Kroatiens, Zyperns, Ungarns, Islands, Norwegens, der Slowakei, Sloweniens oder der Schweiz haben und unter das dieser Entscheidung als Anlage beigefügtes "Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten vom 30. Mai 2002" fallen, von einer Kontrolle der Haftpflichtversicherung ab.

    Artikel 2

    Die Entscheidungen 91/323/EWG, 93/43/EWG, 97/828/EG, 99/103/EG und 2001/160/EG werden mit Wirkung vom 1. August 2003 aufgehoben.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Juli 2003

    Für die Kommission

    Frederik Bolkestein

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.

    (2) ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33.

    (3) ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 25.

    (4) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 1.

    (5) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 25.

    (6) ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 25.

    (7) ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 56.

    ANHANG

    Anlage

    Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten

    PRÄAMBEL

    Gestützt auf die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 (Erste Kfz-Richtlinie), die vorsieht, dass die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten ein Übereinkommen schließen, dem zufolge jedes nationale Versicherungsbüro die Regelung von Schadensfällen garantiert, die sich in seinem Gebiet ereignen und durch den Verkehr von im Sinne der Anforderungen der nationalen Pflichtversicherung versicherten oder nicht versicherten Fahrzeugen verursacht werden, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben;

    gestützt auf die Tatsache, dass die oben genannte Richtlinie festlegt, dass Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben, als Fahrzeuge mit gewöhnlichem Standort in der Gemeinschaft gelten, wenn sich die nationalen Versicherungsbüros aller Mitgliedstaaten - jedes für sich, nach Maßgabe der eigenen nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Pflichtversicherung - zur Regelung von Schadensfällen verpflichten, die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursacht werden;

    gestützt auf die Tatsache, dass unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und die nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten mehrere Übereinkommen geschlossen haben, mit denen den Anforderungen der Richtlinie nachgekommen werden soll, und dass diese Büros in der Folge beschlossen haben, diese Übereinkommen durch ein einziges Übereinkommen zu ersetzen, das als "Multilaterales Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros" bekannt ist und am 15. März 1991 in Madrid unterzeichnet wurde;

    gestützt auf die Tatsache, dass auf der Generalversammlung in Rethymno (Kreta) am 30. Mai 2002 der Rat der Büros beschlossen hat, sämtliche Bestimmungen des "Einheitlichen Übereinkommens zwischen den Büros" und des "Multilateralen Garantieabkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros", das die Beziehungen zwischen den Büros regelt, zu einem einzigen Dokument zusammenzufassen, das als "Geschäftsordnung" bekannt ist;

    haben die unterzeichnenden Büros das folgende Übereinkommen geschlossen:

    Artikel 1

    Die unterzeichnenden Büros verpflichten sich, im Kontext ihrer gegenseitigen Beziehungen sowohl den obligatorischen wie auch den fakultativen Bestimmungen von Abschnitt III und erforderlichenfalls von Abschnitt II der Geschäftsordnung zu folgen, die vom Rat der Büros am 30. Mai 2002 angenommen wurden und die in Form einer Kopie Gegenstand von Anhang I dieses Übereinkommens sind.

    Artikel 2

    Die unterzeichnenden Büros gewähren in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder den anderen Unterzeichnerbüros gegenseitig die Befugnis, gütlich jeden Schadensfall zu regeln und die Dienstleistung eines jeden gerichtlichen oder außergerichtlichen Prozesses zu akzeptieren, der zur Zahlung von Entschädigungen führen dürfte, die sich infolge von Unfällen ergeben, die in den Anwendungsbereich der Geschäftsordnung fallen bzw. deren Gegenstand sind.

    Artikel 3

    Die in Artikel 1 genannte Verpflichtung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt sie auch an die Stelle des "Einheitlichen Übereinkommens zwischen den Büros" und des "Multilateralen Garantieabkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros", die bislang für die Unterzeichner dieses Übereinkommens verbindlich waren.

    Artikel 4

    Dieses Übereinkommen wird für einen unbestimmten Zeitraum geschlossen. Jedes unterzeichnende Büro kann jedoch beschließen, sich von diesem Übereinkommen zurückzuziehen, sofern es den Generalsekretär des Rates der Büros schriftlich darüber unterrichtet, der wiederum unverzüglich die anderen unterzeichnenden Büros und die Kommission der Europäischen Union davon in Kenntnis setzt. Ein solcher Rückzug vom Übereinkommen wird nach Ablauf einer Zwölf-Monats-Frist wirksam, gerechnet ab dem Datum der Übermittlung einer solchen Mitteilung. Das betreffende unterzeichnende Büro bleibt im Rahmen dieses Übereinkommens und seiner Anhänge für die Entschädigung aller Anträge haftbar, die aufgrund der Regelung von Schadensfällen gestellt wurden, die sich aus Unfällen ergeben, die bis zum Ablauf der oben genannten Frist verursacht wurden.

    Artikel 5

    Dieses Übereinkommen wird zwischen den nachfolgend genannten unterzeichnenden Büros geschlossen und betrifft die Hoheitsgebiete, für die jedes einzelne Büro zuständig ist. Es wird in drei Exemplaren jeweils auf Englisch und auf Französisch angefertigt.

    Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird jeweils beim Sekretariat des Rates der Büros, dem Generalsekretariat des Europäischen Dachverbands der Versicherungsunternehmen ("Comité Européen des Assurances"/CEA) und der Kommission der Europäischen Union hinterlegt.

    Der Generalsekretär des Rates der Büros übermittelt jedem unterzeichnenden Büro die genehmigten Kopien dieses Übereinkommens.

    Unterzeichnet in Rethymno (Kreta) am 30. Mai 2002.

    Österreich, für den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs: Günter Albrecht, Sekretär und Manager

    Belgien, für das Bureau Belge des Assureurs Automobiles: Alain Pire, Direktor-Generalsekretär

    Schweiz (und Liechtenstein), für das Schweizer Nationale Versicherungsbüro: Martin Metzler, Präsident

    Zypern, für den Motor Insurers' Fund: Aristos Pissiris, Präsident, und Andreas Charalambides, Manager/Sekretär

    Tschechische Republik, für Ceská Kancelár Pojistitelu: Jakub Hradec, Vorstandsvorsitzender

    Deutschland, für das Deutsche Büro Grüne Karte e.V.: Ulf Lemor, Geschäftsführender Direktor

    Dänemark (und die Färöer-Inseln), für die Dansk Forening for International Motorkøretøjsforsikring: Steen Leth Jeppesen, Geschäftsführender Direktor

    Spanien, für das Oficina Española de Aseguradores de Automóviles: José Ignacio Lillo Cebrián, Präsident

    Frankreich, für das Bureau Central Français: Alain Bouchon, Präsident

    Finnland, für Liikennevakuutuskeskus: Olli Latola, Vorstandsvorsitzender, und Ulla Niku-Koskinen, Geschäftsführende Direktorin

    Vereinigtes Königreich und Nordirland, die Kanalinseln, Gibraltar und die Isle of Man, für das Motor Insurers' Bureau: James Read, Vorstandsvorsitzender

    Griechenland, für das Motor Insurer's Bureau: Michael Psalidas, Vorsitzender, und George Tzanis, Generalsekretär.

    Ungarn, für das Hungarian Motor Insurance Bureau: István Ragályi, Geschäftsführender Direktor

    Kroatien, für Hrvatski Ured Za Osiguranje: Ante Lui, Generaldirektor

    Italien (und die Republik von San Marino sowie der Vatikan-Staat), für das Ufficio Centrale Italiano (UCI): Raffaele Pellino, Präsident

    Irland, für das Motor Insurers' Bureau: Michael Halligan, Vorstandsvorsitzender

    Island, für Alpjódlegar Bifreidatryggingar á Islandi: Sigmar Ármannsson, Geschäftsführender Direktor

    Luxemburg, für das Bureau Luxembourgeois des Assureurs: Paul Hammelmann, Generalsekretär

    Norwegen, für die Trafikkforsikringsforeningen: Jan Gunnar Knudsen, Geschäftsführender Direktor

    Niederlande, für das Nederlands Bureau de Motorrijtuigverzekeraar: Frank Robertson, Vorsitzender

    Portugal, für das Gabinete Português de Carta Verde GPCV: Maria José Mesquita, stellvertretende Vorsitzende, und Antonio Lourenço Vogel

    Schweden, für die Trafikförsakringsföreningen: Ulf Blomgren, Geschäftsführender Direktor

    Slowakei, für Slovenská kancelária poistovatelov: Imrich Fekete, Vorsitzender, und Lydia Blaeková, Vorstandsvorsitzende.

    Slowenien, für Slovensko Zavarovalno Zdruzenje, GIZ: Tjasa Korbar, Leiter des "Green Card Bureau" (im Namen von Mirko Kalua, Direktor)

    ANHANG 1

    GESCHÄFTSORDNUNG DES RATES DER BÜROS

    Einleitung

    (1) Da der Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa 1949 eine Empfehlung(1) an die Regierungen der Mitgliedsstaaten gesandt hat, in der er sie bittet, Versicherer, die das Kraftfahrzeughaftpflichtrisiko bezüglich des Betriebs eines Fahrzeugs decken, aufzufordern, Abkommen zu schließen zur Schaffung einheitlicher und praxisnaher Bestimmungen, die es den Kraftfahrern ermöglichen, ausreichend versichert zu sein, wenn sie in Länder einreisen, in denen eine Versicherung gegen solche Risiken vorgeschrieben ist,

    (2) da diese Empfehlung vorsah, dass die Einführung eines einheitlichen Versicherungsdokuments der beste Weg wäre, um dieses Ziel zu erreichen und die Grundsätze der Abkommen, die zwischen den Versicherern in den verschiedenen Ländern geschlossen werden, darzustellen,

    (3) da das Einheitliche Übereinkommen, dessen Text im November 1951 von Vertretern der Versicherer in Staaten ratifiziert wurde, die seinerzeit zustimmend auf die Empfehlung geantwortet hatten, die Grundlage der Beziehung zwischen diesen Versicherern bildete,

    (4) da

    a) der Zweck des Systems, allgemein bekannt als das "Grüne-Karte-System", darin besteht, den internationalen Kraftfahrzeugverkehr zu erleichtern, indem es die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Bezug auf den Gebrauch der Fahrzeuge ermöglicht, die Kriterien zu erfuellen, die im besuchten Land vorgeschrieben sind, und im Falle von Unfällen, eine Entschädigungsleistung für Geschädigte zu garantieren gemäß dem nationalen Gesetz und den Regelungen dieses Landes;

    b) die internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr ("Grüne-Karte"), die von den Regierungsbehörden der Staaten, die die Empfehlung der Vereinten Nationen angenommen haben, offiziell anerkannt wird und in jedem besuchten Land als Nachweis über das Bestehen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für den Gebrauch des darin bezeichneten Kraftfahrzeuges dient;

    c) in jedem beteiligten Staat ein nationales Büro geschaffen und offiziell anerkannt wurde, um eine doppelte Garantie zu gewährleisten für

    - seine Regierung, dass der ausländische Versicherer sich an das geltende Gesetz in diesem Land hält und Geschädigte innerhalb seiner Deckungssummen entschädigt;

    - das Büro des besuchten Landes in Bezug auf die Verpflichtung des Mitgliedversicherers, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtdeckung für das benutzte Fahrzeug gewährt, das in den Unfall verwickelt ist;

    d) als Folge dieses nicht auf Gewinn ausgerichteten doppelten Mandats, jedes Büro gehalten ist, seine eigene unabhängige Finanzstruktur zu haben, auf der Grundlage der gemeinsamen Verpflichtung der Versicherer, die berechtigt sind, die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in seinem nationalen Markt zu betreiben, die es ihm ermöglicht, die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus den Abkommen zwischen ihm und anderen Büros ergeben,

    (5) da

    a) einige Staaten, um den internationalen Straßenverkehr zusätzlich zu erleichtern, die Prüfung der Grünen Karte an ihren Grenzen durch Abkommen abgeschafft haben, die zwischen den jeweiligen Büros in erster Linie auf der Grundlage der Fahrzeugzulassung geschlossen wurden;

    b) der Rat der Europäischen Union mit seiner Richtlinie vom 24. April 1972(2) den Büros der Mitgliedstaaten den Vorschlag unterbreitet hat, ein solches Abkommen zu schließen, das dann unter dem Namen Zusatzabkommen bekannt war, das am 16. Oktober 1972 unterzeichnet wurde;

    c) nachfolgende Abkommen, die auf denselben Grundsätzen beruhten, es den Büros anderer Länder ermöglichten beizutreten und diese Abkommen später in einem einzigen Dokument zusammengefasst wurden, das am 15. März 1991 unterzeichnet und als Multilaterales Garantieabkommen bezeichnet wurde,

    (6) da es nunmehr erstrebenswert ist, alle Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen den Büros regeln, in einem einzigen Dokument zusammenführen, hat der Rat des Büros in seiner Generalversammlung vom 30. Mai 2002 in Rethymno (Kreta) diese Geschäftsordnung verabschiedet.

    ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN)

    Artikel 1 Zweck

    Zweck dieser Geschäftsordnung ist die Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros in Durchführung der Bestimmungen der Empfehlung Nr. 5, die am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa verabschiedet und durch die Anlage 2 des konsolidierten Beschlusses über die Erleichterung des Straßenverkehrs (R.E.4) ersetzt wurde, die in seiner aktuellen Version durch den Arbeitsausschuss anlässlich seiner 74. Sitzung vom 25. bis 29. Juni 1984 verabschiedet wurde (im Folgenden als "Empfehlung Nr. 5" bezeichnet).

    Artikel 2 Definitionen

    Zum Zweck dieser Geschäftsordnung haben die nachfolgenden Begriffe und Ausdrücke keine andere als die nachstehend beschriebenen Bedeutungen:

    1. "Nationales Versicherungsbüro" (im Folgenden als "Büro" bezeichnet): die Berufsorganisation, die dem Rat des Büros angehört und in seinem Niederlassungsland errichtet ist entsprechend der Empfehlung Nr. 5.

    2. "Versicherer": jedes Unternehmen, das berechtigt ist, die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben.

    3. "Mitglied": jeder Versicherer, der einem Büro angehört.

    4. "Korrespondent": jeder Versicherer oder sonstige Person, der/die von einem oder mehreren Versicherern - mit Genehmigung des Büros des Landes, in dem die Person niedergelassen ist - ernannt wurde zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden infolge von Unfällen, die sich in diesem Land ereignen, unter Beteiligung von Fahrzeugen, für die der bzw. die entsprechenden Versicherer eine Versicherungspolice ausgestellt haben.

    5. "Fahrzeug": jedes für den Landverkehr bestimmte, mechanisch angetriebene Kraftfahrzeug, das nicht auf Schienen läuft, und jeder Anhänger, verbunden oder nicht, aber nur wenn das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in dem Land, in dem es benutzt wird, der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegt.

    6. "Unfall": jedes Sach- oder Personenschaden verursachende Ereignis, das gemäß dem Gesetz des Unfalllandes in den Anwendungsbereich der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fällt.

    7. "Geschädigter": jede Person, die berechtigt ist, Schadenersatzansprüche bezüglich eines Sach- oder Personenschadens geltend zu machen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden.

    8. "Anspruch": ein oder mehrere Schadenersatzansprüche, die von einem Geschädigten geltend gemacht werden und die aus demselben Unfall herrühren.

    9. "Versicherungspolice": ein durch ein Mitglied ausgestellter Vertrag zur Deckung der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bezüglich des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges.

    10. "Versicherter": jede Person, deren Haftpflicht durch eine Versicherungspolice gedeckt ist.

    11. "Grüne Karte": die internationale Versicherungsbescheinigung, die dem vom Rat des Büros genehmigten Muster entspricht.

    12. "Rat des Büros": die Organisation, der alle Büros angehören müssen und die verantwortlich ist für die Verwaltung und die Durchführung des internationalen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungssystems (bekannt als "Grüne-Karte-System").

    Artikel 3 Behandlung von Ansprüchen

    1. Wenn ein Büro von einem Unfall Kenntnis erhält, der sich in dem Gebiet des Staates ereignet hat, für das es zuständig ist und in den ein Fahrzeug aus einem anderen Land verwickelt ist, wird es sofort mit der Ermittlung der Unfallumstände beginnen, ohne einen formalen Anspruch abzuwarten. Es wird so schnell wie möglich den Versicherer, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls das betreffende Büro in Kenntnis setzen. Jegliche Unterlassung kann ihm jedoch nicht zur Last gelegt werden.

    Wenn das Büro im Verlaufe der Ermittlungen feststellt, dass der Versicherer des in den Unfall verwickelten Fahrzeugs identifiziert ist und ein Korrespondent dieses Versicherers entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 ernannt wurde, wird es diese Informationen unverzüglich an den Korrespondenten zur weiteren Behandlung weiterleiten.

    2. Nach Eingang eines Anspruchs, der aus einem Unfall unter den zuvor beschriebenen Umständen herrührt, wird das Büro den Anspruch unverzüglich an den Korrespondenten weiterleiten, sofern ein Korrespondent vom Versicherer ernannt wurde, damit der Anspruch entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 behandelt und reguliert werden kann. Wenn kein Korrespondent ernannt wurde, wird das Büro unverzüglich den Versicherer, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls das betreffende Büro davon in Kenntnis setzen, dass es einen Anspruch erhalten hat, den es behandeln wird oder von einem näher zu bezeichnenden Vertreter behandeln lassen wird.

    3. Das Büro ist berechtigt, jeglichen Anspruch gütlich zu regulieren oder die Durchführung jeglicher außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren anzunehmen, die voraussichtlich zur Zahlung einer Entschädigungsleistung führen.

    4. Alle Ansprüche werden vom Büro eigenverantwortlich behandelt entsprechend den im Unfallland geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Regulierungsbestimmungen bezüglich der Haftung, der Entschädigung der Geschädigten und der Pflichtversicherung im besten Interesse des Versicherers, der die Grüne Karte oder die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder gegebenenfalls des betreffenden Büros.

    Das Büro ist ausschließlich zuständig für alle Fragen bezüglich der Interpretation des anzuwendenden Rechts des Unfalllandes (selbst wenn es sich auf die gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Landes bezieht) und für die Regulierung des Anspruchs. Vorbehaltlich dieser letzten Bestimmung wird das Büro den Versicherer oder das betreffende Büro auf deren ausdrücklichen Wunsch hin informieren, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.

    5. Wenn die beabsichtigte Regulierung über die im Rahmen der gesetzlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltenden Bedingungen oder Deckungssummen des Unfalllandes hinausgeht, obwohl Deckung im Rahmen der Versicherungspolice zu gewähren ist, wird das Büro mit dem Versicherer Rücksprache halten bezüglich des Teils des Anspruchs, der über diese Bedingungen oder Deckungssummen hinausgeht. Das Einverständnis des Versicherers wird nicht benötigt, wenn das anzuwendende Recht das Büro verpflichtet, die vertraglichen Garantien zu berücksichtigen, die über diese Bedingungen und Deckungssummen bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfalllandes hinausgehen.

    6. Ein Büro darf nicht aus eigenem Ermessen oder ohne schriftliche Einwilligung des Versicherers oder betreffenden Büros den Schadenfall einem Vertreter überlassen, der aufgrund irgendwelcher vertraglichen Verpflichtungen ein finanzielles Interesse daran hat. Erfolgt dies ohne eine solche Einwilligung, beschränkt sich sein Erstattungsanspruch auf die Hälfte des ansonsten erstattungsfähigen Betrags.

    Artikel 4 Korrespondenten

    1. Vorbehaltlich irgendwelcher anderslautenden Vereinbarungen, die es an andere Büros bindet, und/oder jeglicher nationalen gesetzlichen Bestimmungen oder Regulierungsbestimmungen, wird jedes Büro die Bedingungen aufstellen, unter denen es die Genehmigung zur Benennung von Korrespondenten, die in dem Land niedergelassen sind, für das es zuständig ist, erteilt, ablehnt oder widerruft.

    Diese Genehmigung wird jedoch automatisch erteilt, wenn sie im Namen eines Mitglieds eines anderen Büros für die Niederlassung dieses Mitglieds im Land des Büros, bei dem der Antrag eingeht, beantragt wird, vorausgesetzt, dass die Niederlassung berechtigt ist, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben.

    2. Büros in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die einen solchen Antrag erhalten, sind jedoch verpflichtet, Schadenregulierungsbeauftragte entsprechend der Richtlinie 2000/26/EG de Europäischen Parlaments und des Rates(3), die bereits in ihrem Land von Versicherern der anderen Mitgliedsstaaten ernannt wurden, als Korrespondenten anzuerkennen. Diese Genehmigung kann nicht widerrufen werden, solange der betroffene Korrespondent seine Funktion als Schadenregulierungsbeauftragter im Rahmen der besagten Richtlinie ausübt, sofern er nicht einen schweren Verstoß gegen seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Artikels begeht.

    3. Nur ein Büro hat die Befugnis, auf Wunsch eines seiner Mitglieder an ein anderes Büro einen Antrag auf Genehmigung zur Einsetzung eines Korrespondenten zu richten, der im Land dieses Büros niedergelassen ist,. Dieser Antrag ist per Fax oder E-Mail zu versenden, zusammen mit dem Nachweis, dass der vorgeschlagene Korrespondent die beantragte Genehmigung akzeptiert.

    Das betreffende Büro wird seine Genehmigung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag des Eingangs des Antrags, erteilen oder ablehnen und seine Entscheidung sowie das Datum des Inkrafttretens dem Büro, das den Antrag gestellt hat, sowie dem betreffenden Korrespondenten mitteilen. Wenn keine Antwort eingeht, wird dies als Zustimmung gewertet und tritt mit Fristablauf in Kraft.

    4. Der Korrespondent behandelt alle Ansprüche aus Unfällen in diesem Land mit Beteiligung von Fahrzeugen, die bei dem Versicherer versichert sind, der um die Genehmigung gebeten hat, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Regulierungsbestimmungen des Unfalllandes in Bezug auf Haftung, Entschädigung von Geschädigten und die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Namen des Büros, das seine Benennung genehmigt hat sowie im Auftrag des Versicherers, der die Genehmigung beantragt hat.

    Wenn die beabsichtigte Regulierung über den Rahmen der anzuwendenden Bedingungen oder Deckungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes des Unfalllandes hinausgeht, obwohl Deckung im Rahmen der Versicherungspolice besteht, muss der Korrespondent die in Artikel 3 Absatz 5 beschriebenen Bestimmungen einhalten.

    5. Das Büro, das seine Genehmigung zur Benennung eines Korrespondenten erteilt hat, erkennt ihn als allein zuständig an für die Behandlung und Regulierung im Namen des Büros und im Auftrag des Versicherers, der die Genehmigung beantragt hat. Das Büro wird die Geschädigten über dessen Zuständigkeit informieren und dem Korrespondenten alle Informationen zu diesen Schadenfällen zukommen lassen. Es kann jedoch - zu jeder Zeit und ohne Verpflichtung seine Entscheidung zu begründen - die Behandlung und Regulierung eines Anspruchs von einem Korrespondenten übernehmen.

    6. Wenn, aus welchem Grund auch immer, das Büro, das die Genehmigung erteilt, hat, gezwungen ist, einen Geschädigten anstelle des Korrespondenten zu entschädigen, erhält es die Rückerstattung direkt von dem Büro, von dem der Antrag auf Genehmigung gestellt wurde, entsprechend den in Artikel 5 beschriebenen Bedingungen.

    7. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4, steht es dem Korrespondenten frei, mit dem Versicherer, der seine Benennung beantragt hat, die Bedingungen für die Rückerstattung der an die Geschädigten gezahlten Beträge sowie die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren, wobei eine solche Vereinbarung jedoch nicht gegenüber Büros anwendbar ist.

    Wenn ein Korrespondent nicht in der Lage ist, die Rückerstattung von Vorschusszahlungen zu erhalten, die er gemäß den in Artikel 4 Absatz 4 beschriebenen Bedingungen im Auftrag des Versicherers, der seine Genehmigung beantragt hat, geleistet hat, werden diese durch das Büro, das die Genehmigung erteilt hat, erstattet. Letzteres Büro wird diese dann von dem Büro, dem der Versicherer angehört, erstattet bekommen entsprechend den in Artikel 5 genannten Bedingungen.

    8. Wenn ein Büro darüber informiert wird, dass eines seiner Mitglieder den Entschluss gefasst hat, einen Korrespondenten zu entlassen, wird es unverzüglich das Büro in Kenntnis setzen, das die Genehmigung erteilt hat. Letzterem Büro steht es frei, das Datum zu bestimmen, an dem die Genehmigung außer Kraft tritt.

    Wenn ein Büro, das einem Korrespondenten die Genehmigung erteilt hat, entscheidet, diese zu widerrufen bzw. darüber informiert wird, dass der Korrespondent den Widerruf der Genehmigung wünscht, wird es unverzüglich das Büro informieren, das den Antrag auf Genehmigung der Benennung des Korrespondenten gestellt hat. Es wird dem Büro auch das Datum der Wirksamkeit des Widerrufs des Korrespondenten bzw. das Datum des Außerkraftsetzens der Genehmigung mitteilen.

    Artikel 5 Erstattungsbedingungen

    1. Wenn ein Büro oder der Vertreter, den es zu diesem Zweck ernannt hat, alle Ansprüche reguliert hat, die aus ein und demselben Unfall herrühren, wird es innerhalb der Frist von einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der letzten Zahlung an den Geschädigten, per Fax oder E-Mail an das Mitglied des Büros, das die Grüne Karte bzw. die Versicherungspolice ausgestellt hat, oder an das betreffende Büro einen Rückerstattungsantrag richten, in dem Folgendes aufgeführt ist:

    1.1. die Beträge, die als Entschädigung an Geschädigte im Rahmen einer gütlichen Regulierung oder einer Gerichtsentscheidung gezahlt wurden;

    1.2. die Beträge, die für externe Leistungen bei der Behandlung und Regulierung jedes Anspruchs gezahlt wurden, sowie alle Kosten, die speziell im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren anfallen, die unter ähnlichen Umständen von einem im Unfallland niedergelassenen Versicherer aufgewendet worden wären;

    1.3. eine Bearbeitungsgebühr zur Abdeckung aller anderen Kosten, die gemäß den vom Rat des Büros genehmigten Regeln berechnet wurden.

    Wenn Ansprüche aus ein und demselben Unfall zurückgewiesen und erledigt werden, ohne dass eine Entschädigung erfolgte, können die gemäß 5.1.2 genannten Beträge und die vom Rat der Büros gemäß 5.1.3 festgelegte Mindestgebühr gefordert werden.

    2. Der Rückerstattungsantrag soll bestimmen, dass die fälligen Beträge im Land und in der Landeswährung des Begünstigten gebührenfrei innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung zu zahlen sind und dass nach Ablauf dieser Frist automatisch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den fälligen Betrag anfallen, gerechnet ab dem Tag der Antragstellung bis zum Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Begünstigten.

    Der Rückerstattungsantrag kann außerdem bestimmen, dass Beträge, die in der Landeswährung ausgedrückt werden, in Euro zahlbar sind zum jeweiligen offiziell gültigen Wechselkurs des Landes des Anspruch stellenden Büros am Tag der Antragstellung.

    3. Unter keinen Umständen sollen Rückerstattungsanträge Zahlungen für Bußgelder, Kautionen oder andere Geldstrafen zulasten eines Versicherungsnehmers enthalten, die nicht im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfalllandes gedeckt sind.

    4. Unterlagen einschließlich des objektiven Nachweises, dass die dem Geschädigten zustehende Entschädigung gezahlt wurde, sind auf Verlangen unverzüglich, jedoch ohne Verzögerung der Rückerstattung zu übersenden.

    5. Die Rückerstattung aller in Artikel 5.1.1 und 5.1.2 genannten Beträge kann entsprechend den in diesem Artikel beschriebenen Bedingungen gefordert werden, unabhängig davon, dass das Büro nicht alle Ansprüche, die aus ein und demselben Unfall herrührten, reguliert hat. Die in Artikel 5.1.3 genannte Bearbeitungsgebühr kann ebenfalls angefordert werden, wenn die Hauptsumme, die Gegenstand der Rückerstattung ist, über dem vom Rat des Büros festgelegten Betrag liegt.

    6. Wenn nach Ausgleich eines Rückerstattungsantrags ein Schadenfall wieder aufgegriffen wird oder erneut ein Anspruch aus demselben Schadenfall geltend gemacht wird, berechnet sich die Bearbeitungsgebühr, sofern eine anfällt, entsprechend den Bestimmungen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem der Rückerstattungsantrag bezüglich des wieder aufgegriffenen oder weiteren Anspruchs unterbreitet wird.

    7. Wenn keine Schadenersatzansprüche aus einem Unfall geltend gemacht wurden, kann keine Bearbeitungsgebühr gefordert werden.

    Artikel 6 Garantieverpflichtung

    1. Jedes Büro garantiert für seine Mitglieder die Rückerstattung aller vom Büro des Unfalllandes oder seinem zu diesem Zweck ernannten Vertreter geforderten Beträge entsprechend den Bestimmungen des Artikels 5.

    Wenn ein Mitglied die geforderte Zahlung innerhalb der in Artikel 5 genannten zweimonatigen Frist nicht leistet, wird das Büro, dem dieses Mitglied angehört, die Erstattung selbst gemäß den dort beschriebenen Bedingungen vornehmen, soweit es vom Büro des Unfalllandes oder von dem zu diesem Zweck ernannten Vertreter eine Garantieaufforderung erhalten hat.

    Das Büro in seiner Eigenschaft als Garantiegeber, veranlasst die Zahlung innerhalb eines Monats. Nach Ablauf dieser Frist fallen automatisch Verzugszinsen in Höhe von 12 % pro Jahr auf den geschuldeten Betrag an, gerechnet vom Tag der Garantieaufforderung bis zum Tag des Eingangs der Überweisung bei der Bank des Zahlungsempfängers.

    Die Garantieaufforderung hat per Fax oder E-Mail innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Versendung des Rückerstattungsantrags gemäß Artikel 5 zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist und ohne Präjudiz für die Verzugszinsen, für die es selbst haftbar sein kann, beschränkt sich die Haftung des Büros in seiner Eigenschaft als Garantiegeber auf den von seinem Mitglied geforderten Betrag zuzüglich Zinsen für 12 Monate in Höhe von 12 % pro Jahr.

    Eine Garantieaufforderung ist unzulässig, wenn sie mehr als 2 Jahre nach Versendung des Rückerstattungsantrags erfolgt.

    2. Jedes Büro garantiert, dass seine Mitglieder die Korrespondenten, deren Genehmigung sie beantragt haben, anweist, Ansprüche zu regulieren entsprechend den Bestimmungen des ersten Absatzes des Artikels 4.4 und diesen Korrespondenten bzw. dem Büro des Unfalllandes alle ihnen überlassenen Unterlagen zukommen zu lassen.

    ABSCHNITT II BESONDERE VORSCHRIFTEN, DIE DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BÜROS AUF DER GRUNDLAGE DER GRÜNEN KARTE REGELN (FAKULTATIVE BESTIMMUNGEN)

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn die vertraglichen Beziehungen zwischen den Büros auf der Grünen Karte beruhen.

    Artikel 7 Ausstellung und Ausgabe von Grünen Karten

    1. Jedes Büro ist für den Druck seiner Grünen Karten verantwortlich oder ermächtigt seine Mitglieder, diese zu drucken.

    2. Jedes Büro ermächtigt seine Mitglieder, für Ihre Versicherten Grüne Karte nur für Fahrzeuge auszustellen, die in dem Land, für das es zuständig ist, zugelassen sind.

    3. Jedes Mitglied kann von seinem Büro ermächtigt werden, seinen Versicherten in allen Ländern, in denen es kein Büro gibt, Grüne Karten auszuhändigen, sofern das Mitglied in diesem Land niedergelassen ist. Diese Möglichkeit beschränkt sich auf Fahrzeuge, die im betreffenden Land zugelassen sind.

    4. Alle Grünen Karten werden für mindestens 15 Tage ab dem Tag ihres Beginndatums als gültig angesehen. Ist eine Grüne Karte für einen kürzeren Zeitraum ausgestellt, garantiert das Büro, das die Ausstellung der Grünen Karte genehmigt hat, Deckung gegenüber den Länderbüros, für die die Karte gültig ist für einen Zeitraum von 15 Tagen, gerechnet ab dem Tag des Beginns der Gültigkeit.

    5. Wenn ein Abkommen, das zwischen zwei Büros geschlossen wurde, gemäß Artikel 16.3.5 gekündigt wird, sind Grüne Karten, die in ihrem Namen für die Verwendung in ihren jeweiligen Gebieten der Staaten ausgegeben wurden, null und nichtig, sobald die Kündigung wirksam wird.

    6. Wenn ein Abkommen durch die Anwendung des Artikels 16.3.6 annulliert oder außer Kraft gesetzt wird, bestimmt der Rat der Büros den verbleibenden Gültigkeitszeitraum der Grünen Karten, die im Namen der betreffenden Büros für die Verwendung in ihren jeweiligen Gebieten der Staaten ausgegeben wurden.

    Artikel 8 Bestätigung der Gültigkeit einer Grünen Karte

    Jede Aufforderung zur Bestätigung der Gültigkeit einer identifizierten Grünen Karte, die per Fax oder E-Mail durch das Büro des Unfalllandes oder einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter an ein Büro gerichtet wird, ist innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung definitiv zu beantworten. Wird keine Antwort erteilt, wird die Grüne Karte nach Ablauf dieser Frist als gültig angesehen.

    Artikel 9 Gefälschte, unbefugt ausgegebene oder widerrechtlich geänderte Grüne Karten

    Für jegliche Grüne Karte, die in einem Land, für das sie gültig ist, vorgelegt wird und die angeblich mit der Genehmigung eines Büros ausgegeben wurde, übernimmt dieses Büro die Garantie, selbst wenn sie gefälscht, unbefugt ausgegeben oder widerrechtlich geändert worden sein sollte.

    Die Garantie des Büros gilt jedoch nicht, wenn sich eine Grüne Karte auf ein Fahrzeug bezieht, das im Land des Büros nicht rechtmäßig zugelassen ist, mit Ausnahme der in Artikel 7.3 beschriebenen Umstände.

    ABSCHNITT III BESONDERE VORSCHRIFTEN, DIE DIE VERTRAGLICHEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BÜROS AUF DER GRUNDLAGE DER UNTERSTELLTEN VERSICHERUNGSDECKUNG REGELN (FAKULTATIVE BESTIMMUNGEN)

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Büros auf der unterstellten Versicherungsdeckung beruhen, vorbehaltlich gewisser Ausnahmen.

    Artikel 10 Verpflichtungen der Büros

    Die Büros, für die die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, garantieren auf Gegenseitigkeit die Rückerstattung aller im Rahmen dieser Geschäftsordnung zahlbaren Beträge, die aus einem Unfall herrühren, in den ein Fahrzeug verwickelt ist, das seinen gewöhnlichen Standort in dem Gebiet des Staates hat, für das das jeweilige Büro zuständig ist, unabhängig davon, ob das Fahrzeug versichert ist oder nicht.

    Artikel 11 Der Begriff des gewöhnlichen Standorts

    1. das Gebiet des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, wird auf der Grundlage eines der nachfolgenden Kriterien festgelegt:

    1.1. das Gebiet des Staates, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt;

    1.2. wenn für eine Fahrzeugart keine Zulassung benötigt wird, aber das Fahrzeug eine Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, das Gebiet des Staates, in dem die Versicherungsplakette oder das Unterscheidungszeichen verliehen wurde;

    1.3. wenn weder ein amtliches Kennzeichen, noch eine Versicherungsplakette, noch ein Unterscheidungszeichen für bestimmte Fahrzeugarten benötigt wird, das Gebiet des Staates, in dem die Person, die die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, ihren ständigen Wohnsitz hat.

    2. Wenn ein in einen Unfall verwickeltes Fahrzeug, das ein amtliches Kennzeichen tragen müsste, kein Kennzeichen trägt oder ein Kennzeichen trägt, das nicht oder nicht mehr rechtmäßig ausgegeben ist, wird das Gebiet des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat bezüglich der Regulierung jeglicher daraus resultierender Ansprüche als Gebiet des Staates angesehen, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.

    Artikel 12 Ausnahmen

    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für

    1. Fahrzeuge, die in anderen als den Ländern der Büros, für die die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, zugelassen sind und für die eine Grüne Karte von einem Mitglied eines dieser Büros ausgestellt wurde. Im Fall eines Unfalls unter Beteiligung eines Fahrzeugs, für das eine Grüne Karte ausgestellt wurde, wird das betreffende Büro entsprechend den in Abschnitt II beschriebenen Vorschriften handeln;

    2. Fahrzeuge, die bestimmten Personen gehören, wenn der Staat, in dem sie zugelassen sind, in den anderen Staaten eine Organisation bzw. eine Einrichtung für die Entschädigung von Geschädigten gemäß den im Unfallland geltenden Bedingungen bestimmt hat;

    3. bestimmte Fahrzeugarten oder bestimmte Fahrzeuge, die ein besonderes Kennzeichen tragen, wenn ihre Verwendung im internationalen Verkehr vom Gesetz des besuchten Landes davon abhängig gemacht wird, dass eine gültige Grüne Karte oder eine Grenzversicherung vorliegt.

    Die Liste der Fahrzeuge, auf die in Artikel 12.2 und 12.3 Bezug genommen wird sowie die Liste der in anderen Staaten ernannten Organisationen oder Einrichtungen wird von jedem Staat erstellt und vom Büro des Staates an den Rat der Büros weitergeleitet.

    Artikel 13 Bestätigung des Gebiets des Staates, in dem ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat

    Jede Aufforderung zur Bestätigung des Gebiets des Staates, in dem ein Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, die per Fax oder E-Mail durch das Büro des Unfalllandes oder einen zu diesem Zweck ernannten Vertreter an ein Büro gerichtet wird, ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung, definitiv zu beantworten. Geht bis zum Ablauf der Frist keine Antwort ein, wird dies als Bestätigung dafür angesehen, dass das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort im Gebiet des Staates dieses Büros hat.

    Artikel 14 Dauer der Garantie

    Büros können die Dauer der Garantie, die sie im Rahmen des Artikels 10 gewähren, einschränken in Bezug auf

    1. Fahrzeuge mit vorläufigen Kennzeichen, deren Aussehen dem Rat der Büros bereits früher mitgeteilt wurde. In solchen Fällen beträgt die Dauer der Garantie 12 Monate gerechnet vom Datum des auf dem Kennzeichen angegebenen Ablaufs der Gültigkeit;

    2. jedes andere Fahrzeug, das in den Anwendungsbereich der gegenseitig geschlossenen Abkommen mit anderen Büros fällt und dem Rat der Büros mitgeteilt wurde.

    Artikel 15 Einseitige Anwendung der Garantie auf der Grundlage einer unterstellten Versicherungsdeckung

    Vorbehaltlich anders lautender gesetzlicher Bestimmungen können Büros eine einseitige Anwendung dieses Abschnitts im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen vereinbaren.

    ABSCHNITT IV REGELN, DIE DIE ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS GESCHLOSSENEN ABKOMMEN BESTIMMEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN)

    Artikel 16 Bilaterale Abkommen - Bedingungen

    1. Büros können miteinander bilaterale Abkommen schließen, in denen sie sich gegenseitig verpflichten, die unabdingbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie die hierin beschriebenen fakultativen Bestimmungen einzuhalten.

    2. Diese Abkommen werden von den Vertrag schließenden Büros dreifach unterzeichnet, wobei jedes Büro eine Kopie erhält. Die dritte Kopie wird an den Rat der Büros übersandt, der sie nach Rücksprache mit den betreffenden Parteien über das Datum des Inkrafttretens ihres Abkommens informiert.

    3. Diese Abkommen sollen Klauseln mit folgendem Inhalt enthalten:

    3.1. Bezeichnung der Vertrag schließenden Büros unter Angabe ihres Status als Mitglieder des Rat der Büros und der Gebiete der Staaten, für die sie zuständig sind;

    3.2. Verpflichtung, den unabdingbaren Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nachzukommen;

    3.3. Verpflichtung, den gegenseitig gewählten und vereinbarten fakultativen Bestimmungen nachzukommen;

    3.4. gegenseitige Vollmachten, die von diesen Büros in ihrem eigenen Namen und im Auftrag ihrer Mitglieder erteilt werden, für die gütliche Regulierung von Ansprüchen sowie die Annahme außergerichtlicher oder gerichtlicher Verfahren, die voraussichtlich zur Zahlung einer Entschädigungsleistung im Rahmen dieser Geschäftsordnung führen;

    3.5. unbegrenzte Dauer des Abkommens vorbehaltlich des Rechts jedes Vertrag schließenden Büros, das Abkommen unter Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist, die gleichzeitig der anderen Partei und dem Rat der Büros mitzuteilen ist, zu beenden;

    3.6. automatische Annullierung oder Außerkraftsetzung des Abkommens für den Fall, dass für eine der Vertrag schließenden Parteien die Mitgliedschaft im Rat der Büros endet oder außer Kraft gesetzt wird;

    4. Ein Muster dieses Abkommens ist beigefügt (Anhang III)

    Artikel 17 Ausnahme

    1. In Abweichung von Artikel 16 werden die Büros der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß Artikel 2 der Richtlinie 72/166/EWG ihre gegenseitige Zustimmung zu dieser Geschäftsordnung durch ein multilaterales Abkommen kundtun, dessen Datum des Inkrafttretens von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenwirken mit dem Rat der Büros festgelegt wird.

    2. Die Büros in Nichtmitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können sich diesem multilateralen Abkommen durch Einhaltung der vom zuständigen Komitee festgelegten Bedingungen anschließen, wie es in der Verfassung des Rat der Büros vorgesehen ist.

    ABSCHNITT V VERFAHREN ZUR ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN)

    Artikel 18 Verfahren

    1. Jede Änderung dieser Geschäftsordnung fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Generalversammlung des Rat der Büros.

    2. Abweichend von Obigem fällt jede Änderung der in Abschnitt III enthaltenen Bestimmungen in die ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Komitees, das in der Verfassung des Rat der Büros vorgesehen ist.

    a) Diese Bestimmungen binden die Büros, die sich für die Anwendung des Abschnitts III in ihren vertraglichen Beziehungen mit anderen Büros entschieden haben, auch wenn sie keine Mitglieder dieses Komitees sind.

    b) Jede Änderung im Zusammenhang mit Artikel 4.2 fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Büros des Europäischen Wirtschaftsraums.

    ABSCHNITT VI SCHIEDSVERFAHREN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN)

    Artikel 19 Schiedsklausel

    Jede Auseinandersetzung, die aus dieser Geschäftsordnung herrührt oder mit ihnen in Zusammenhang steht, wird im Rahmen eines Schiedsverfahrens gelöst entsprechend der jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung des Uncitral (Kommission für internationales Handelsrecht der Vereinten Nationen).

    Der Rat der Büros legt die Gebühren der Schiedsrichter und die erstattungsfähigen Kosten fest.

    Die Verantwortung für die Ernennung der Schiedsrichter obliegt dem Präsidenten des Rat der Büros oder, falls nicht verfügbar, dem Vorsitzenden des Nominierungskomitees.

    Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern.

    Das Schiedsverfahren wird in englischer und französischer Sprache geführt.

    ABSCHNITT VII INKRAFTTRETEN (UNABDINGBARE BESTIMMUNGEN)

    Artikel 20 Inkrafttreten

    Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft. Von diesem Tag an werden sie alle Einheitlichen Vereinbarungen und das Multilaterale Garantieabkommen, die zwischen den Büros geschlossen wurden, ersetzen.

    Anhänge

    Anhang I: Empfehlung Nr. 5

    Anhang II: Richtlinie vom 24. April 1972 (72/166/EWG)

    Anhang III: Musterabkommen zwischen Büros (siehe nachfolgende Seite)

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    (1) Empfehlung Nr. 5, angenommen im Januar 1949, ersetzt durch Anhang 2 des konsolidierten Beschlusses über die Erleichterung des Straßenverkehrs, angenommen durch den Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, deren Text im Anhang I beiliegt.

    (2) Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 über die Angleichung der Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und die Durchsetzung der Verpflichtung, diese Versicherung abzuschließen, deren Text als Anhang II beiliegt.

    (3) ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

    ANHANG 2

    AUSNAHMEN

    ÖSTERREICH

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    BELGIEN

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    SCHWEIZ (und LIECHTENSTEIN)

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    ZYPERN

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    2. Fahrzeuge der Streitkräfte oder sonstiger militärischer und ziviler Bediensteter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    DEUTSCHLAND

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    2. Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

    DÄNEMARK (und FARÖER-INSELN)

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    2. Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

    FRANKREICH (und MONACO)

    Militärfahrzeuge, die internationalen Vereinbarungen unterliegen.

    FINNLAND

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    VEREINIGTES KÖNIGREICH UND NORDIRLAND (und die KANALINSELN, GIBRALTAR und die INSEL MAN)

    NATO-Fahrzeuge, die den Bestimmungen des Londoner Abkommens vom 19. Juni 1951 und des Pariser Protokolls vom 28. August 1952 unterliegen.

    GRIECHENLAND

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden (gilt für Unfälle am oder nach dem 1. Oktober 1993).

    2. Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grüne Schilder mit den Buchstaben "CD" und ΔΣ vor der Zulassungsnummer).

    3. Fahrzeuge der Streitkräfte oder militärischer und ziviler Bediensteter der NATO (Gelbe Schilder mit den Buchstaben "ΞΑ" vor der Zulassungsnummer).

    4. Fahrzeuge der griechischen Streitkräfte (Schilder mit den Buchstaben "ΕΣ").

    5. Fahrzeuge der alliierten Streitkräfte in Griechenland (Schilder mit den Buchstaben "AFG").

    6. Fahrzeuge mit Probekennzeichen (Weiße Schilder mit den Buchstaben "ΔΟΚ" vor der vierstelligen Zulassungsnummer).

    UNGARN

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    ITALIEN (und Republik SAN MARINO und VATIKANSTAAT)

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    2. Fahrzeuge der Streitkräfte oder sonstiger militärischer oder ziviler Mitarbeiter, die internationalen Vereinbarungen unterliegen (wie Fahrzeuge mit "AFI"-Kennzeichen und internationale Organisationen wie die NATO).

    3. Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen (insbesondere Fahrräder mit Hilfsmotor).

    4. Landwirtschaftliche Maschinen (wie landwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Anhänger und alle anderen speziell für landwirtschaftliche Zwecke konzipierte Fahrzeuge).

    IRLAND

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    ISLAND

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    LUXEMBURG

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    NORWEGEN

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    NIEDERLANDE

    1. Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden (gilt für Unfälle am oder nach dem 1. Oktober 1993).

    2. Privatfahrzeuge der in Deutschland stationierten Angehörigen der niederländischen Streitkräfte und ihrer Familien.

    3. Fahrzeuge der in den Niederlanden stationierten Angehörigen der deutschen Streitkräfte.

    4. Fahrzeuge von Personen, die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte Mitteleuropa gehören.

    5. Dienstfahrzeuge der NATO-Streitkräfte.

    PORTUGAL

    1. Landwirtschaftliche Maschinen und motorisierte mechanische Geräte, für die nach portugiesischem Recht keine amtlichen Kennzeichen erforderlich sind.

    2. Fahrzeuge fremder Staaten und internationaler Organisationen, deren Mitglied Portugal ist (Weiße Schilder - rote Zahlen, denen die Buchstaben "CD" oder "FM" vorausgehen)

    3. Fahrzeuge des portugiesischen Staates (Schwarze Schilder - weiße Zahlen, denen je nach Dienststelle die Buchstaben "AM", "AP", "EP", "ME", "MG" oder "MX" vorausgehen).

    SCHWEDEN

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    SLOWAKEI

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    SLOWENIEN

    Fahrzeuge mit vorläufigem Kennzeichen, die mehr als zwölf Monate nach dem auf dem Kennzeichen angegebenen Datum in einen Unfall verwickelt werden.

    ANHANG 3

    AUFSCHIEBENDE KLAUSELN

    FRANKREICH

    Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Bureau Central Français erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Frankreichs so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist oder eine die Anwendung ermöglichende Vereinbarung geschlossen wurde.

    ITALIEN

    Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Ufficio Centrale Italiano (UCI) erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Italiens dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist.

    PORTUGAL

    Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Gabinete Português de Carta Verde erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen Portugals dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist.

    SCHWEIZ

    Artikel 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung gilt für das Swiss National Bureau of Insurance erst, wenn die rechtlichen Bestimmungen der Schweiz dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechend so geändert sind, dass die Einhaltung gewährleistet ist.

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