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Document 32002R1517

Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 der Kommission vom 23. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

ABl. L 228 vom 24/08/2002, p. 12–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006R1914

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1517/oj

32002R1517

Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 der Kommission vom 23. August 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

Amtsblatt Nr. L 228 vom 24/08/2002 S. 0012 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 1517/2002 der Kommission

vom 23. August 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres betreffend den Anbau von Speisekartoffeln und Pflanzkartoffeln

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird für den Anbau von Speise- und Pflanzkartoffeln eine Hektarbeihilfe gewährt. Diese Beihilfe ist pro Jahr auf 2200 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche begrenzt. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3404/93 der Kommission(3) zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 festgelegt. Es sind technische Anpassungen dieser Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Kontrollvorschriften und Konsequenzen im Fall der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen, vorzunehmen. In dem Bemühen um Klarheit und Verwaltungseffizienz ist es daher angebracht, diese Bestimmungen vollständig zu ersetzen.

(2) Die Anträge auf Gewährung der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehenen Beihilfe sind von den betreffenden Erzeugern zu stellen. Der Annahmeschluss für diese Anträge ist so festzusetzen, dass die erforderlichen Kontrollen vor Ort durchgeführt werden können, um die ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen. Es empfiehlt sich, den Annahmeschluss je nach dem wirtschaftlichen Ziel des Kartoffelanbaus unterschiedlich festzulegen. Außerdem sind aufgrund der verschiedenen Anbauzeiten der Kartoffeln auch drei verschiedene Zeitpunkte für den Annahmeschluss der Beihilfeanträge vorzusehen.

(3) Es muss eine Kontrollregelung eingeführt werden, damit die ordnungsgemäße Anwendung der Durchführungsmaßnahmen durch die griechischen Behörden geprüft werden kann. Darüber hinaus sind regelmäßige Mitteilungen an die Kommission vorzusehen.

(4) Die Verordnung (EWG) Nr. 3404/93 ist daher aufzuheben.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 vorgesehene Beihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 50 und 0701 90 90 sowie für den Anbau von Pflanzkartoffeln des KN-Codes 0701 10 00 wird für Flächen gezahlt,

a) die mindestens 0,1 ha groß sind;

b) die bepflanzt worden sind und für die alle üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden;

c) für die gemäß Artikel 2 ein Beihilfeantrag gestellt wurde; dieser Antrag kommt einer Mitteilung der Anbauflächen gleich.

Der Beihilfebetrag wird auf 603 EUR je Hektar festgesetzt.

(2) Bei Pflanzkartoffeln ist die Zahlung der Beihilfe außerdem an die Bedingung geknüpft, dass die geernteten Kartoffeln nach Maßgabe der Richtlinie 66/403/EWG des Rates(4) zertifiziert wurden. Ist eine Zertifizierung nicht möglich, so gilt der betreffende Antrag als Antrag auf Gewährung der Beihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln.

(3) Die griechischen Behörden erkennen dem Antragsteller im Fall höherer Gewalt sowie im Fall von Naturkatastrophen auch dann weiterhin den Beihilfeanspruch zu, wenn auf den vom Antragsteller bewirtschafteten Flächen erheblicher Schaden entstanden ist und die von ihm angebauten Erzeugnisse nicht zur Erntereife gelangt sind.

Die als höhere Gewalt oder Naturkatastrophen geltend gemachten Fälle sind der zuständigen griechischen Behörde innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen. Der Nachweis ist binnen einem Monat nach dieser Mitteilung zu erbringen.

Griechenland unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Fälle, die es als Fälle höherer Gewalt oder als Naturkatastrophen anerkennt und die den Beihilfeanspruch weiterhin als begründet erscheinen lassen.

Artikel 2

(1) Jeder interessierte Erzeuger stellt einen Beihilfeantrag bei der zuständigen griechischen Stelle.

(2) Der Beihilfeantrag muss innerhalb einer bestimmten von den Behörden festgesetzten Frist, spätestens aber zu folgendem Zeitpunkt eingereicht werden:

a) bis 30. September jeden Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. November bis 31. März des folgenden Jahres vorgesehen ist;

b) bis 10. März jeden Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. April bis 31. Juli desselben Jahres vorgesehen ist;

c) bis 15. Mai jeden Jahres bei Kartoffeln, deren Ernte in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober desselben Jahres vorgesehen ist.

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt verringert sich die Beihilfe um 20 %, wenn der Beihilfeantrag nach dem jeweils vorgesehenen Zeitpunkt eingereicht wird. Anträge, die mit einer Verspätung von mehr als 20 Tagen eingehen, werden nicht berücksichtigt.

(4) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers;

b) die Anbauflächen in Hektar und Ar mit jeweiliger Katasternummer oder sonstiger Angabe, die von der für Flächenkontrollen zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannt ist;

c) Zeitpunkt der Anpflanzung;

d) angebautes Erzeugnis, wobei nach Speise- und Pflanzkartoffeln zu unterscheiden ist;

e) vorgesehener Erntetermin.

(5) Liegen die Gesamtflächen, für die die Beihilfe beantragt wird, über der in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 genannten Hoechstfläche, so bestimmen die griechischen Behörden einen einheitlichen Kürzungskoeffizienten, der auf jeden Antrag anzuwenden ist.

Artikel 3

(1) Griechenland übermittelt der Kommission jährlich bis spätestens 30. Oktober die Schätzungen der Gesamtflächen, für die im folgenden Wirtschaftsjahr Beihilfen beantragt werden sollen. Dabei ist zwischen Früh-, Lager- und Pflanzkartoffeln zu unterscheiden.

(2) Griechenland teilt der Kommission für Frühkartoffeln bis spätestens 30. August und für Lager- und Pflanzkartoffeln bis spätestens 31. Dezember folgende Angaben mit:

a) die Gesamtflächen, für die Beihilfen beantragt wurden;

b) den gegebenenfalls angewandten Kürzungskoeffizienten;

c) die kontrollierten Flächen;

d) die Zahl der festgestellten Unregelmäßigkeiten und die davon betroffenen Flächen in jedem Nomos.

Artikel 4

Die einzelstaatlichen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 erfuellt sind.

Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt. Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse nehmen die einzelstaatlichen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei einer Anzahl Beihilfeanträge vor, die mindestens 10 % der Begünstigten in jedem Nomos entsprechen.

Griechenland legt die Kriterien fest, nach denen die zu kontrollierenden Flächen ausgewählt werden, und teilt sie der Kommission mit. Diese Kriterien müssen die Auswahl einer repräsentativen Stichprobe gewährleisten.

Die Kontrollen vor Ort beinhalten die Vermessung sämtlicher Flächen, auf die sich die Anträge beziehen. Wird in einem Nomos eine bedeutende Zahl von Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr weitere Kontrollen durch und erhöhen den Prozentsatz der Anträge, die im kommenden Jahr für diesen Nomos zu kontrollieren sind.

Artikel 5

(1) Wurde eine Beihilfe rechtsgrundlos gezahlt, so ziehen die zuständigen Stellen die gezahlten Beträge wieder ein, wobei zusätzlich Zinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zur Rückerstattung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags durch den Begünstigten erhoben werden.

Erfolgte die Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Nachlässigkeit vonseiten des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des rechtsgrundlos gezahlten Betrags verhängt. Die Zinsen berechnen sich nach dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewendeten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der zum Zeitpunkt der rechtsgrundlos geleisteten Zahlung gilt, erhöht um 3 Prozentpunkte.

(2) Die wiedereingezogenen Beträge gehen zurück an die Zahlstellen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3404/93 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. August 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 4.

(3) ABl. L 310 vom 14.12.1993, S. 7.

(4) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66.

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