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Document 32002R0565

Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

ABl. L 86 vom 03/04/2002, p. 11–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2006; Aufgehoben durch 32005R1870

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/565/oj

32002R0565

Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

Amtsblatt Nr. L 086 vom 03/04/2002 S. 0011 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission

vom 2. April 2002

zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch(3), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 hat die Kommission die Bedingungen für die Einfuhr von Knoblauch geändert. Seit 1. Juni 2001 setzt sich der normale Zollsatz für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem spezifischen Betrag von 1200 EUR/t netto zusammen. Im Rahmen des mit dem Beschluss 2001/404/EG genehmigten Abkommens mit Argentinien ist jedoch ein vom spezifischen Zoll befreites Kontingent von 38370 Tonnen, nachstehend "GATT-Kontingent" genannt, eröffnet worden. Gemäß dem Abkommen wird dieses Kontingent folgendermaßen aufgeteilt: 19147 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in Argentinien (laufende Nummer 09.4104), 13200 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in China (laufende Nummer 09.4105) und 6023 Tonnen auf Einfuhren mit Ursprung in anderen Ländern (laufende Nummer 09.4106).

(2) Im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sind auch Knoblaucheinfuhren zu präferenziellen Bedingungen möglich, die nicht unter das GATT-Kontingent fallen und für die nicht der normale Zollsatz gilt.

(3) Die Modalitäten der Verwaltung des GATT-Kontingents wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1865/2001(5), festgelegt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen könnte diese Verwaltung jedoch verbessert und vereinfacht werden. So sollte insbesondere die Forderung nach einer Einfuhrlizenz für Einfuhren, die außerhalb des GATT-Kontingents erfolgen, aufgehoben und die Bedingungen für den Zugang der Einführer zu diesem Kontingent angepasst werden, um den traditionellen Handelsströmen besser Rechnung zu tragen.

(4) Die Überwachung der Knoblaucheinfuhren kann nach den Modalitäten gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(7), erfolgen.

(5) Da für die nicht unter das GATT-Kontingent fallenden nicht präferenziellen Einfuhren ein spezifischer Zoll gilt, erfordert die Verwaltung dieser Einfuhren die Einführung einer Einfuhrlizenzregelung. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung müssen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(9), abweichen oder diese ergänzen.

(6) Es sind Maßnahmen erforderlich, um die spekulative Beantragung von Einfuhrlizenzen so weit wie möglich zu verhindern, die keiner tatsächlichen Handelstätigkeit auf dem Obst- und Gemüsemarkt entspricht. Zu diesem Zweck sind besondere Vorschriften für die Beantragung und Gültigkeit der Lizenzen vorzusehen.

(7) Da in dem Abkommen mit Argentinien vorgesehen ist, für die Verwaltung des GATT-Kontingents die Regelung der traditionellen/neuen Einführer anzuwenden, ist es angebracht, den Begriff der traditionellen Einführer zu definieren und die zugeteilten Mengen zwischen diesen beiden Kategorien von Einführern aufzuteilen, wobei die optimale Ausschöpfung des Kontingents gewährleistet sein muss.

(8) Um eine ordnungsgemäße Verwaltung des GATT-Kontingents zu gewährleisten, sind die Maßnahmen festzulegen, die die Kommission ergreift, falls die Anträge auf Einfuhrlizenzen für einen bestimmten Ursprung und ein bestimmtes Quartal die mit dem Beschluss 2001/404/EG festgesetzten Mengen, erhöht um die nicht verwendeten Mengen der vorher erteilten Lizenzen, überschreiten. Umfassen diese Maßnahmen die Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf die Anträge auf Einfuhrlizenzen, so ist die Möglichkeit vorzusehen, einen Antrag auf eine Einfuhrlizenz mit sofortiger Freigabe der Sicherheit zurückzuziehen.

(9) Um die Kontrollen zu verstärken und Verkehrsverlagerungen zu verhindern, die auf falschen Unterlagen beruhen, sollte die bestehende Regelung beibehalten werden, wonach eine Ursprungsbescheinigung für aus bestimmten Drittländern eingeführten Knoblauch verlangt wird und der Knoblauch aus diesen Drittländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert werden muss. Diese Ursprungsbescheinigung wird von den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Artikeln 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erteilt.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 ist aufzuheben.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZOLLKONTINGENTE

Artikel 1

Gegenstand und Festsetzung des Kontingentzollsatzes

(1) In diesem Kapitel sind die Modalitäten für die Verwaltung der mit dem Beschluss 2001/404/EG eröffneten Zollkontingente für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 festgelegt.

(2) Für Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Absatz 1 beträgt der Wertzoll 9,6 %.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) "Einfuhrjahr": der Jahreszeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres;

b) "Einführer": Marktbeteiligte, Wirtschaftsteilnehmer als natürliche oder juristische Person bzw. Zusammenschlüsse, die in mindestens einem der zwei vorhergehenden Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 in die Gemeinschaft eingeführt haben;

c) "traditionelle Einführer": Einführer, die in zumindest zwei der drei vorhergehenden vollständigen Einfuhrjahre Knoblauch in die Gemeinschaft eingeführt haben, ungeachtet des Ursprungs und des Zeitpunktes dieser Einfuhren;

d) "Referenzmenge": die Hoechstmenge der jährlichen Knoblaucheinfuhren eines traditionellen Einführers im Laufe eines der Kalenderjahre 1998, 1999 und 2000. Hat der betreffende Einführer in zumindest zwei dieser drei Jahre keinen Knoblauch eingeführt, so entspricht seine Referenzmenge der Hoechstmenge seiner jährlichen Knoblaucheinfuhren im Laufe eines der drei letzten vollständigen Einfuhrjahre, die dem Jahr vorausgehen, für das er die Lizenz beantragt;

e) "neue Einführe"r: nichttraditionelle Einführer.

Die Referenzmenge bleibt für das gesamte Einfuhrjahr gültig, für das sie berechnet wurde.

Artikel 3

Einfuhrlizenzregelung

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist für sämtliche Einfuhren im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 die Vorlage einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erteilten Einfuhrlizenz, nachstehend "Lizenz" genannt, erforderlich.

(2) Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 findet auf die Lizenzen keine Anwendung. Die Lizenzen tragen in Feld 19 die Angabe "0".

(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus diesen Lizenzen nicht übertragbar.

(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 beläuft sich auf 15 EUR/t Eigengewicht.

Artikel 4

Gültigkeitsdauer der Lizenzen

(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen in Feld 8 die Angabe des Ursprungslandes des Erzeugnisses tragen. In diesem Feld 8 ist die Angabe "Ja" anzukreuzen. Die Lizenz ist nur für Erzeugnisse mit Ursprung in dem angegebenen Land gültig.

(2) Die Lizenzen sind nur für das Quartal gültig, für das sie erteilt wurden. Sie tragen in Feld 24 eine der nachstehenden Angaben:

- certificado expedido y válido solamente para el trimestre comprendido entre el 1 ... y el 28/29/30/31 ...

- licens, der kun er udstedt og gyldig for kvartalet fra 1. ... til 28./29./30./31. ...

- Lizenz nur erteilt und gültig für das Quartal vom 1. ... bis 28./29./30./31. ...

- Πιστοποιητικό εκδοθέν και ισχύον μόνο για το τρίμηνο από την 1η ... έως τις 28/29/30/31 ...

- licence issued and valid only for the quarter from 1 [month] to 28/29/30/31 [month]

- certificat émis et valable seulement pour le trimestre du 1er ... au 28/29/30/31 ...

- titolo rilasciato e valido unicamente per il trimestre dal 1o ... al 28/29/30/31 ...

- voor het kwartaal van 1... tot en met 28/29/30/31 ... afgegeven en uitsluitend in dat kwartaal geldig certificaat.

- certificado emitido e válido apenas para o trimestre de 1 de ... a 28/29/30/31 de ...

- todistus on myönnetty 1 päivän ... ja 28/29/30/31 päivän ... väliselle vuosineljännekselle ja se on voimassa ainoastaan kyseisenä vuosineljänneksenä

- licens utfärdad och giltig endast för tremånadersperioden den 1 ... till den 28/29/30/31 ...

Artikel 5

Lizenzanträge

(1) Die Lizenzanträge können nur von Einführern gestellt werden.

Die Einführer, insbesondere die traditionellen Einführer, fügen ihren Lizenzanträgen Angaben bei, mit denen sie den zuständigen einzelstaatlichen Behörden ihre Eigenschaft im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b) und c) glaubhaft nachweisen können.

Hat ein neuer Einführer bereits im vorangegangenen vollständigen Einfuhrjahr Lizenzen gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 erhalten, so muss er den Nachweis erbringen, dass er mindestens 90 % der ihm zugeteilten Menge tatsächlich auf eigene Rechnung in den Verkehr gebracht hat.

(2) Für jedes der Quartale gemäß Anhang I können die Lizenzanträge nur zwischen dem zweiten Montag des vorletzten Monats vor dem betreffenden Quartal und dem letzten Freitag des betreffenden Quartals gestellt werden.

Diese Anträge tragen in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- certificado solicitado para el trimestre comprendido entre el 1 ... y el 28/29/30/31 ...

- licens, der er ansøgt om for kvartalet fra 1. ... til 28./29./30./31. ...

- Lizenz beantragt für das Quartal vom 1. ... bis 28./29./30./31. ...

- Πιστοποιητικό που ζητήθηκε για το τρίμηνο από την 1η ... έως τις 28/29/30/31. ...

- licence sought for the quarter from 1 [month] to 28/29/30/31 [month]

- certificat demandé pour le trimestre du 1er ... au 28/29/30/31 ...

- titolo richiesto per il trimestre dal 1o ... al 28/29/30/31 ...

- voor het kwartaal van 1... tot en met 28/29/30/31 ... aangevraagd certificaat.

- certificado pedido para o trimestre de 1 de ... a 28/29/30/31 de ...

- todistus on haettu 1 päivän ... ja 28/29/30/31 päivän ... väliselle vuosineljännekselle

- licens begärd för tremånadersperioden den 1 ... till den 28/29/30/31 ...

(3) Die Lizenzanträge eines traditionellen Einführers dürfen in keinem Einfuhrjahr seine Referenzmenge überschreiten.

(4) Für jeden der drei Ursprünge und jedes Quartal gemäß Anhang I dürfen sich die Lizenzanträge eines neuen Einführers höchstens auf eine Menge beziehen, die 10 % der in Anhang I für den betreffenden Ursprung und das betreffende Quartal genannten Menge entspricht.

(5) Ist in Anhang I keine Menge für ein bestimmtes Quartal und einen bestimmten Ursprung angegeben, so kann für dieses Quartal und diesen Ursprung keine Lizenz beantragt werden.

(6) Die von einem traditionellen bzw. einem neuen Einführer eingereichten Lizenzanträge tragen entsprechend in Feld 20 die Angabe "traditioneller Einführer" oder "neuer Einführer".

Artikel 6

Hoechstmenge

(1) Für jeden der drei Ursprünge und jedes Quartal gemäß Anhang I werden Lizenzen nur für eine Hoechstmenge erteilt, die gleich der Summe ist aus

a) der in Anhang I für den betreffenden Ursprung und das betreffende Quartal genannten Menge;

b) der im vorangegangenen Quartal für diesen Ursprung nicht beantragten Menge;

c) der nicht ausgeschöpften Menge, die nach Kenntnis der Kommission auf früher für diesen Ursprung erteilte Lizenzen entfällt.

Die während eines Einfuhrjahres nicht beantragten oder nicht verwendeten Mengen können nicht auf das folgende Einfuhrjahr übertragen werden.

(2) Für jeden der drei Ursprünge und für jedes Quartal gemäß Anhang I wird die gemäß Absatz 1 berechnete Hoechstmenge folgendermaßen aufgeteilt:

a) 70 % für die traditionellen Einführer,

b) 30 % für die neuen Einführer.

Ab dem ersten Montag des zweiten Monats jeden Quartals werden die verfügbaren Mengen jedoch unterschiedslos den beiden Kategorien von Einführern zugeteilt.

Artikel 7

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden;

b) die auf die nicht oder nur teilweise ausgeschöpften Lizenzen entfallenden Mengen, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite abgeschriebenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden;

c) die Mengen, die auf die gemäß Artikel 8 Absatz 4 zurückgezogenen Lizenzanträge entfallen.

(2) Die Mitteilung der Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt jeden Donnerstag für die am Montag oder Dienstag gestellten Anträge und jeden Montag für die am Mittwoch, Donnerstag und Freitag der Vorwoche gestellten Anträge.

Die Mitteilung der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Angaben erfolgt jeweils donnerstags für die in der Vorwoche erhaltenen Angaben.

Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen bis spätestens 12 Uhr (Brüsseler Zeit).

Wurde keine Lizenz beantragt oder gibt es keine Mengen, die auf nicht verwendete Lizenzen oder zurückgezogene Lizenzanträge im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b) und c) entfallen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission an den in diesem Absatz genannten Tagen mit.

Ist der in diesem Absatz vorgesehene Tag der Mitteilung ein nationaler Feiertag, so schickt der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung am Arbeitstag vor diesem Feiertag bis spätestens 15 Uhr (Brüsseler Zeit).

(3) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege auf dem Formular, das die Kommission den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck übersendet.

Sie werden nach Tag der Antragstellung, Ursprungsdrittland, Quartal und nach Art des Einführers im Sinne von Artikel 2 aufgeschlüsselt.

Artikel 8

Erteilung der Lizenzen

(1) Die Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Einreichung des Antrags erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergreift.

Werden Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen, so werden die Lizenzen am dritten Arbeitstag nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen erteilt.

(2) Stellt die Kommission anhand der ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 übermittelten Angaben fest, dass die Lizenzmengen die bei einer der gemäß Artikel 6 festgesetzten Hoechstmengen noch verbleibende Menge überschreiten, so setzt sie gegebenenfalls auf dem Verordnungswege einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz für die betreffenden Anträge fest und setzt die Erteilung von Lizenzen bis zu dem in Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannten Zeitpunkt oder für den Rest des betreffenden Quartals für die übrigen Anträge aus.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Kommission die Lizenzen, die für das betreffende Quartal und den betreffenden Ursprung bereits erteilt wurden bzw. noch zu erteilen sind.

(4) Ist die Menge, für die eine Lizenz erteilt wird, in Anwendung von Absatz 2 niedriger als die beantragte Menge, so kann der Lizenzantrag innerhalb von drei Arbeitstagen ab Inkrafttreten der gemäß Absatz 2 beschlossenen Maßnahmen zurückgezogen werden. In diesem Falle wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(5) Für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Ländern, welche der Kommission die für das Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlichen Angaben noch nicht übermittelt haben, werden keine Lizenzen erteilt. Die Angaben gelten als an dem Tag übermittelt, an dem sie gemäß Artikel 11 veröffentlicht werden.

KAPITEL II

URSPRUNGSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen

Knoblauch mit Ursprung in den in Anhang II genannten Drittländern wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a) eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Behörden der betreffenden Länder gemäß den Bestimmungen der Artikel 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt;

b) die Ware aus diesen Ländern gemäß Artikel 10 unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.

Artikel 10

Unmittelbarer Transport

(1) Als unmittelbar aus den in Anhang II genannten Drittländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,

a) deren Transport durch kein anderes Drittland führt;

b) deren Transport - mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung - durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

i) ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des/der Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes/-länder standen,

ii) in diesen Ländern nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden,

iii) dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Den Behörden der Gemeinschaft ist nachzuweisen, dass die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt sind. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage einer der folgenden Unterlagen erbracht werden:

a) durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland/die Transitländer durchquert wurde(n);

b) durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands/der Transitländer mit

i) genauer Beschreibung der Waren,

ii) dem Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe,

iii) einer Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte.

Artikel 11

Administrative Zusammenarbeit

Nachdem jedes der in Anhang II aufgeführten Drittländer die erforderlichen und ausreichenden Informationen für die Durchführung eines Verfahrens zur Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 übermittelt hat, wird eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C(10), veröffentlicht.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 wird ab dem 1. Juni 2002 aufgehoben.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2002 für die Lizenzen, die für das Quartal vom 1. Juni bis 31. August 2002 beantragt wurden, und für die Überführungen in den freien Verkehr, die ab 1. Juni 2002 erfolgen. Sie gilt nicht für Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr, die bis zum 31. Mai 2002 im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1047/2001 ausgestellten Lizenz erfolgen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.

(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 35.

(5) ABl. L 254 vom 22.9.2001, S. 3.

(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(7) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(9) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(10) Für den Iran siehe Mitteilung 98/C 12/04 (ABl. C 12 vom 16.1.1998, S. 13).

ANHANG I

Gemäß dem Beschluss 2001/404/EG für die Einfuhr von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 eröffnete Zollkontingente

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Liste der Drittländer gemäß Artikel 9

Libanon

Iran

Vereinigte Arabische Emirate

Vietnam

Malaysia

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