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Document 32000D0188

    2000/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2000 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/538/EG und 97/185/EG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 374) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 59 vom 04/03/2000, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/04/2002; Aufgehoben durch 32002D0308 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/188/oj

    32000D0188

    2000/188/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2000 betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/538/EG und 97/185/EG der Kommission (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 374) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 059 vom 04/03/2000 S. 0017 - 0017


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Februar 2000

    betreffend den Status von Großbritannien und Nordirland im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/538/EG und 97/185/EG der Kommission

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 374)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/188/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mitgliedstaaten können für ihr gesamtes Hoheitsgebiet oder für Teile davon den Status eines zugelassenen Gebiets, frei von bestimmten Fisch- und Weichtierkrankheiten, erhalten.

    (2) Mit der Entscheidung 92/538/EWG(3) hat die Kommission Großbritannien den Status eines zugelassenen Binnenwassergebiets und eines zugelassenen Küstengebiets im Hinblick auf infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und virale hämorrhagische Septikämie (VHS) gewährt.

    (3) Nachdem auf der Insel Gigha, die Teil des Hoheitsgebiets Großbritanniens ist, ein Fall von VHS bestätigt worden war, hat die Kommission dieser Insel mit der Entscheidung 94/817/EG(4) den Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich VHS entzogen.

    (4) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission ein Programm unterbreitet, das die Kommission mit der Entscheidung 97/185/EG(5) genehmigt hat und das darauf abzielte, der Insel Gigha wieder den Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich VHS zuzuerkennen.

    (5) Nach Prüfung der Unterlagen des Vereinigten Königreichs hat sich herausgestellt, daß dieses Programm erfolgreich war, da nach eingehenden Tests an wildlebenden und Zuchtfischen kein Fall von VHS mehr festgestellt wurde.

    (6) Die Insel Gigha erfuellt somit wieder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich VHS.

    (7) Aus Gründen der Klarheit ist es daher zweckmäßig, die Entscheidungen 92/538/EG und 97/185/EG aufzuheben und für das gesamte Hoheitsgebiet von Großbritannien und Nordirland den Status eines zugelassenen Gebiets in bezug auf IHN und VHS wiedereinzuführen.

    (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Großbritannien wird als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fische im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie anerkannt.

    Artikel 2

    Nordirland wird als zugelassenes Binnenwassergebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fische im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose und die virale hämorrhagische Septikämie anerkannt.

    Artikel 3

    Die Entscheidungen 92/538/EG und 97/185/EG werden hiermit aufgehoben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Februar 2000

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

    (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12.

    (3) ABl. L 347 vom 28.11.1992, S. 67.

    (4) ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 88.

    (5) ABl. L 77 vom 19.3.1997, S. 31.

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