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Document 31991R1558

    Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    ABl. L 144 vom 08/06/1991, p. 31–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1997; Aufgehoben durch 397R0504

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1558/oj

    31991R1558

    Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 08/06/1991 S. 0031 - 0039
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0226
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0226


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1558/91 DER KOMMISSION vom 7 . Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 des Rates vom 24 . Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2201/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6a Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1599/84 der Kommission vom 5 . Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG) Nr . 396/90 ( 4 ), ist häufig geändert worden . Aus Gründen der Klarheit und anläßlich erneuter Änderungen dieser Verordnung empfiehlt sich daher eine Neufassung der betreffenden Regelung .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 wurde eine Produktionsbeihilferegelung für die in Anhang I Teil A derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse eingeführt .

    Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 des Rates ( 5 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2202/90 (6 ), sind die Grundregeln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse festgelegt worden .

    Um eine einheitliche Anwendung der Regelung zu gewährleisten, sollten die beihilfefähigen Erzeugnisse bestimmt werden .

    Um das Funktionieren der Regelung zu erleichtern, sollte jeder Verarbeiter, der das Beihilfesystem in Anspruch nehmen möchte, bei den Behörden gemeldet sein . Ausserdem sollten die Verarbeiter den Behörden die erforderlichen Einzelheiten mitteilen, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Regelung zu gewährleisten .

    Die Produktionsbeihilferegelung stützt sich auf die Verträge zwischen Erzeugern und Verarbeitern . Die darin aufzunehmenden Einzelheiten sollten zur Anwendung der Beihilferegelung genau angegeben werden .

    Um eine regelmässige Belieferung der Verarbeiter zu gewährleisten, sollten diese Verträge vor einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden . Damit die Regelung die grösstmögliche Wirksamkeit entfalten kann, sollten die Vertragsparteien jedoch die Möglichkeit haben, die ursprünglich festgelegten Mengen durch eine Zusatzvereinbarung innerhalb einer bestimmten Grenze zu erhöhen .

    Die Tomatenernte hängt vom jährlichen Anbauvolumen ab und kann daher von Jahr zu Jahr erheblich schwanken . Infolgedessen können auch die verfügbaren Verarbeitungsmengen Schwankungen ausgesetzt sein . Um die Erzeuger zu veranlassen, ihre Pflanzungen dem tatsächlichen Bedarf der Verarbeitungsindustrie anzupassen, sollte eine Vorvertragsregelung vorgesehen werden . Die entsprechenden Verträge sind vor der Pflanzzeit abzuschließen, so daß nur die Mengen angebaut werden, die später zur Verarbeitung gelangen können .

    Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG ) Nr . 1676/85 des Rates vom 11 . Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2205/90 ( 8 ), gilt als anspruchsbegründender Tatbestand der Vorgang, durch den das mit diesem Geschäft verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht wird . Der anspruchsbegründende Tatbestand ist bei der Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse gegeben, wenn die Verarbeitung durchgeführt ist . Da sich Verarbeitungsverträge über mehrere Monate erstrecken können, ist es schwierig, den genauen Zeitpunkt zu bestimmen, an dem die einzelnen Partien verarbeitet wurden . Um eine einheitliche Anwendung der Produktionsbeihilferegelung zu gewährleisten, ist es daher zweckmässig, daß der zu Beginn des Wirtschaftsjahres für jedes Erzeugnis anwendbare Umrechnungskurs für die Berechnung der Beträge in Landeswährung verwendet wird .

    Mit Rücksicht auf den Zusammenhang zwischen der Produktionsbeihilfe und dem dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreis sollte für diesen Preis der gleiche Umrechnungskurs wie für die Produktionsbeihilfe angewandt werden .

    Die Zahl der Beihilfeanträge, die der Verarbeiter einzureichen hat, richtet sich nach den Verarbeitungsmodalitäten . Die Beihilfeanträge müssen alle zur Berechnung des dem Verarbeiter zu zahlenden Beihilfebetrags erforderlichen Einzelheiten enthalten . Um die Wirksamkeit der Produktionsbeihilferegelung für getrocknete Weintrauben gemäß Artikel 6a der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 zu gewährleisten und den besonderen Schwierigkeiten in diesem Sektor Rechnung zu tragen, ist den Verarbeitern die Möglichkeit zu geben, jeden Monat nach Maßgabe der tatsächlich verarbeiteten Mengen einen Beihilfeantrag zu stellen . Die Beihilfe wird den Verarbeitern jedoch nur für die angekauften Mengen gezahlt, wobei die in Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 genannten Mengen unberücksichtigt bleiben .

    Als Ausgleich für die den Verarbeitern von Tomatenerzeugnissen entstehenden Verwaltungskosten sollte die Vorauszahlung eines Teils der Produktionsbeihilfe vorgesehen werden . Diese Vorauszahlung ist an die Leistung einer Sicherheit zu knüpfen, um bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Vorauszahlung deren Rückzahlung zu gewährleisten .

    Die ordnungsgemässe Anwendung der Produktionsbeihilferegelung setzt ferner voraus, daß die Verarbeiter entsprechende Aufzeichnungen führen . Aus demselben Grunde sind die Verarbeitungsbetriebe den für erforderlich erachteten Überwachungs - und Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen .

    Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Verwaltung der Produktionsbeihilferegelung müssen die Kontrollvorschriften verstärkt und zu diesem Zweck Nachprüfungen bei einer ausreichend repräsentativen Anzahl von Beihilfeanträgen vorgesehen werden . Ausserdem ist dafür zu sorgen, daß Verarbeiter, die gegen die Regelung verstossen, insbesondere unrichtige Erklärungen abgeben, grössere finanzielle Konsequenzen zu gewärtigen haben .

    Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen sollen diejenigen der Verordnung (EWG ) Nr . 1599/84 sowie diejenigen der Verordnung ( EWG ) Nr . 3688/90 der Kommission vom 19 . Dezember 1990 über die Anträge auf Zahlung der Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben ( 9 ) ersetzen . Die genannten Verordnungen sind daher aufzuheben .

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : TITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1

    ( 1 ) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung gemäß Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 festgelegt .

    ( 2 ) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung sind

    a ) "Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft ": Pfirsiche, ganz oder in Stücken, ohne Haut, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einer Aufgußfluessigkeit bestehend aus Zuckersirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 91 und ex 2008 70 99;

    b ) "Williams - und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft ": Birnen der Sorten Williams und Rocha, ohne Schale, ganz oder in Stücken, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einer Aufgußfluessigkeit bestehend aus Sirup oder natürlichem Fruchtsaft, der KN-Codes ex 2008 40 51, ex 2008 40 59, ex 2008 40 71, ex 2008 40 79, ex 2008 40 91 und ex 2008 40 99;

    c ) "Trockenpflaumen ": aus getrockneten Pflaumen der Sorte "prunes d'Ente" gewonnene Trockenpflaumen, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex 0813 20 00, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    d ) "Getrocknete Weintrauben ": getrocknete Sultaninen, getrocknete Korinthen oder getrocknete Weintrauben der Moscatel-Sorten, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex 0806 20, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    e ) "Getrocknete Feigen ": getrocknete Feigen, einschließlich Feigenpaste, in geeigneter Weise behandelt oder verarbeitet, des KN-Codes ex 0804 20 90, die in geeigneten Behältnissen aufgemacht sind und unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    f ) "Nicht verarbeitete getrocknete Weintrauben" und "Nicht verarbeitete getrocknete Feigen ": getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen, die nicht so behandelt worden sind, daß sie unmittelbar zum menschlichen Verzehr angeboten werden können;

    g ) "Ganze geschälte Tomaten, gefroren ": geschälte Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex 0710 80 70, bei denen mindestens 90 % des Eigengewichts der Tomaten aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen . Dieser Prozentsatz wird nach Auftauen der Tomaten bestimmt;

    h ) "Nicht ganze geschälte Tomaten, gefroren ": Stücke von geschälten Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, die sich nicht weniger gut schälen lassen als die vorgenannten Sorten, haltbar gemacht durch Gefrieren, in geeigneten Umschließungen, des KN-Codes ex 0710 80 70;

    i ) "Ganze geschälte Tomaten, haltbar gemacht ": geschälte Tomaten der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex 2002 10 10, bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Gewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen;

    k ) "Nicht ganze geschälte Tomaten, haltbar gemacht ": geschälte Tomaten in Stücken oder teilweise zerstossen der Sorten San Marzano, Roma oder vergleichbarer Sorten oder runder Sorten, die sich nicht weniger gut schälen lassen als die vorgenannten Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, des KN-Codes ex 2002 10 10;

    l ) "Tomatenflocken ": durch Trocknen von Tomaten gewonnene Flocken, in geeigneten Behältnissen, des KN-Codes ex 0712 90 30;

    m ) "Tomatensaft ": unmittelbar aus frischen Tomaten gewonnener Saft, ohne Schale, Kerne oder andere grobe Teile von Tomaten, gegebenenfalls nach Eindickung, mit einem Trockenstoffgehalt vor weniger als 12 Gewichtshundertteilen, abgefuellt in luftdicht verschlossenen Behältnissen, der KN -Codes ex 2002 90 10, 2009 50 10 und 2009 50 90;

    n ) "Tomatenkonzentrat ": durch Eindicken von Tomatensaft gewonnenes Erzeugnis, aufgemacht in geeigneten Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von 12 Gewichtshundertteilen oder mehr, der KN-Codes ex 2002 90 30 und ex 2002 90 90 . Bestimmte Tomatenkonzentratzubereitungen mit einem Trockenstoffgehalt von nicht mehr als 18 Gewichtshundertteilen dürfen jedoch einen Haut - und Kernanteil von höchstens 4 % des Erzeugnisgewichts aufweisen;

    o ) "Zuckersirup ": eine Flüssigkeit, in der Wasser mit Zucker verbunden ist, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als 14 % bei Früchten in Sirup;

    p ) "Ganze ungeschälte Tomaten, haltbar gemacht ": ganze ungeschälte Tomaten der Sorte Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, wärmebehandelt, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, versetzt mit einer schwachen Lake ( natürliche Zubereitung ) oder mit Püree aus Tomaten ( Zubereitung mit Tomatenpüree oder Saft ), bei denen im abgetropften Zustand mindestens 65 % des Gewichts aus ganzen Tomaten bestehen, die keine ihre Form wesentlich verändernden Schäden aufweisen, des KN-Codes ex 2002 10 90;

    q ) "Nicht ganze ungeschälte Tomaten, haltbar gemacht ": Tomaten in Stücken oder teilweise zerstossen der Sorte Roma oder vergleichbarer Sorten sowie runder Sorten, schwach passiert, leicht eingedickt oder nicht, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Trockenstoffgehalt von 4,5 bis 14 Gewichtshundertteilen, des KN-Codes ex 2002 10 90;

    r ) "Natürlicher Fruchtsaft ": Aufgußfluessigkeit, ausschließlich bestehend aus gärfähigem, jedoch nicht gegorenem Fruchtsaft von mindestens 10,5° Brix, der mittels mechanischer Verfahren gewonnen wurde, oder aber aus konzentriertem Fruchtsaft, der durch die Wiederzufügung der dem Saft bei der Konzentrierung entzogenen Wassermenge rückverdünnt wurde gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 75/726/EWG des Rates ( 10 ), ohne Zuckerzusatz .

    ( 3) Die in Absatz 2 Buchstaben a ), b ) und c ) genannten Erzeugnisse schließen weder mit Zucker haltbar gemachte Früchte des KN-Codes 2006 00, die mit einer Zuckerfluessigkeit aufgemacht sind, noch Püree oder in ähnlicher Weise zerkleinerte Fruchtzubereitungen ein .

    ( 4 ) Tomatensaft und Tomatenkonzentrat, die haltbar gemachten Tomaten zugesetzt wurden, begründen keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe . Das Gewicht von zugesetztem Tomatensaft und Tomatenkonzentrat wird dem Eigengewicht der geschälten oder ungeschälten Tomaten hinzugezählt . TITEL II Mitteilung durch die Verarbeiter Artikel 2

    Verarbeiter, die in den Genuß der Beihilferegelung zu kommen wünschen, setzen die zuständigen Behörden bis zum 15 . Januar des Jahres, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, in dem die Beihilfe beantragt wird, durch schriftliche Mitteilung davon in Kenntnis, wobei sie alle von den Mitgliedstaaten erbetenen Angaben für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Kontrolle der Beihilferegelung machen . Die Mitgliedstaaten können beschließen, daß

    a ) die Angaben nur von neuen Verarbeitern zu machen sind, wenn sie die erforderlichen Auskünfte über die anderen Verarbeiter bereits erhalten haben, und

    b ) sich die Mitteilungen auf ein Wirtschaftsjahr, mehrere Wirtschaftsjahre oder eine unbegrenzte Zeit erstrecken . Artikel 3

    ( 1) Die Verarbeiter unterrichten die zuständigen Behörden in jedem Wirtschaftsjahr darüber, in welcher Woche sie mit der Verarbeitung beginnen . Diese Mitteilung muß den zuständigen Behörden spätestens fünf Arbeitstage vor Verarbeitungsbeginn zugehen . Diese Verpflichtung gilt als eingehalten, wenn der Wirtschaftsbeteiligte nachweist, daß er die Mitteilung mindestens acht Tage vor Ablauf des vorgenannten Termins abgeschickt hat .

    ( 2 ) In aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten Mitteilungen nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist annehmen . In solchen Fällen wird jedoch keine Beihilfe gewährt für die Mengen, die bereits verarbeitet sind und bei denen die notwendige Prüfung Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nach Auffassung der zuständigen Behörden nicht in zufriedenstellender Weise durchführbar ist . Artikel 4

    Die in Artikel 2 genannten Verarbeiter teilen der von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stelle jeweils jedes Jahr folgendes mit :

    a ) spätestens am 8 . April

    i ) die Menge unverkaufter getrockneter Feigen,

    ii ) die Menge unverarbeiteter getrockneter Feigen, die sich am 1 . April desselben Jahres auf Lager befanden, und

    iii) die Menge getrockneter Feigen aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1 . April verarbeitet und verkauft worden sind .

    Die Erzeugnisse sind nach Güteklassen aufzuschlüsseln;

    b ) spätestens am 8 . Juni

    i ) die Menge unverkaufter getrockneter Weintrauben,

    ii ) die Menge unverarbeiteter getrockneter Weintrauben, die sich am 1 . Juni desselben Jahres auf Lager befanden, und

    iii ) die Menge getrockneter Weintrauben aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1 . Juni verarbeitet und verkauft worden sind .

    Die Erzeugnisse sind nach Güteklassen aufzuschlüsseln;

    c ) spätestens am 8 . Juni

    i ) die Menge der verkauften und der unverkauften Trockenpflaumen,

    ii ) die Menge der getrockneten Pflaumen aus der Sorte "prunes d'Ente", die sich am 1 . Juni desselben Jahres auf Lager befanden, und

    iii ) die Menge Trockenpflaumen aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1 . Juni verarbeitet worden sind;

    d ) spätestens am 20 . Januar die Menge anderer Fertigerzeugnisse, die unter die Produktionsbeihilferegelung fallen und sich am 31 . Dezember des Vorjahres auf Lager befanden .

    Die Menge wird nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen aufgeschlüsselt sowie nach Erzeugnissen, für die ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt worden ist, und soweit möglich danach, ob für die Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt worden ist oder nicht;

    e ) spätestens am 1 . November

    i ) die Menge frischer Pfirsiche, die innerhalb der Lieferfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingekauft und als Rohware verbucht wurden,

    ii ) die Menge frischer Tomaten, die vor dem 22 . Oktober desselben Jahres eingekauft und als Rohware verbucht wurden, sowie die Menge frischer Tomaten, die im Verlauf der restlichen Lieferfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 geliefert werden sollen,

    iii ) die Menge frischer Birnen, die vor dem 22 . Oktober desselben Jahres eingekauft und als Rohware verbucht wurden, sowie die Menge frischer Birnen, die im Verlauf der restlichen Lieferfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 geliefert werden sollen,

    iv ) die Menge Fertigerzeugnisse, die aus der Menge von Frischerzeugnissen gemäß den Ziffern i ), ii ) und iii ) gewonnen wurden oder gewonnen werden dürften .

    Die gemäß den Ziffern i ), ii ) und iii ) mitzuteilende Menge entspricht der für die Verarbeitung zu Fertigerzeugnissen verwendeten oder bestimmten Menge, für die eine Produktionsbeihilfe beantragt wurde oder beantragt werden soll .

    Bei Tomatenerzeugnissen ist die gemäß Ziffer iv ) mitzuteilende Menge wie folgt aufzuschlüsseln :

    - Tomatenkonzentrat, verarbeitet zu Konzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von 28 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen,

    - haltbar gemachte ganze geschälte Tomaten der Sorte San Marzano,

    - haltbar gemachte ganze geschälte Tomaten der Sorte Roma und vergleichbarer Sorten,

    - andere Tomatenerzeugnisse . TITEL III Vorverträge Artikel 5

    ( 1 ) Bei Tomaten wird zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 genannten Parteien jährlich bis spätestens 16 . Februar ein Vorvertrag geschlossen . Der Vorvertrag trägt eine Kennzahl, enthält mindestens die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a ) und b ) genannten Angaben und gibt Aufschluß über die Anbaufläche und die auf dieser Fläche erwartete Tomatenerntemenge .

    ( 2 ) Der Verarbeiter bzw . dessen Vereinigung oder Verband übermittelt der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Stelle ein Exemplar des Vorvertrags, das dieser bis spätestens 25 . Februar des Vertragsjahres zugehen muß .

    Artikel 9

    Absatz 2 findet Anwendung .

    ( 3 ) Im Rahmen der Produktionsbeihilferegelung sind die Verarbeitungsverträge nach Artikel 6 Absatz 1 für Tomaten nur gültig, wenn sie die gesamte Erntemenge Tomaten aus der im Vorvertrag genannten Anbaufläche bzw . die dort genannte erwartete Erntemenge umfassen . Im Verarbeitungsvertrag muß die Kennzahl des Vorvertrags angegeben sein .

    ( 4 ) Wird der Vorvertrag nach Absatz 1 zwischen anerkannten Verarbeitergemeinschaften oder deren Vereinigungen einerseits und anerkannten Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen andererseits geschlossen, so muß den zuständigen Stellen ein Verzeichnis mit Name und Anschrift aller von der Abmachung betroffenen Erzeuger und Verarbeiter sowie der Katasterangaben oder der von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angaben über die geplanten Tomatenanbaufläche der einzelnen Erzeuger zur Verfügung stehen . TITEL IV Verarbeitungsverträge Artikel 6

    ( 1 ) Jeder der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 genannten Verträge - nachstehend "Verarbeitungsverträge" genannt - wird schriftlich geschlossen . Der Verarbeitungsvertrag kann die Form einer Lieferverpflichtung zwischen einem oder mehreren Erzeugern einerseits und dessen bzw . deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband als Verarbeiter andererseits haben .

    ( 2 ) Im Sinne der Produktionsbeihilferegelung gilt als "Erzeuger" jede juristische oder natürliche Person, die die zur Verarbeitung bestimmte Rohware in ihrem Betrieb anbaut .

    ( 3 ) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben :

    a ) Name und Anschrift des Erzeugers oder der betreffenden anerkannten Vereinigung bzw . des betreffenden anerkannten Verbandes,

    b ) Name und Anschrift des Verarbeiters oder der betreffenden anerkannten Vereinigung bzw . des betreffenden anerkannten Verbandes,

    c ) die Rohwarenmenge, auf die er sich bezieht,

    d ) die zeitliche Planung der Belieferung des Verarbeiters,

    e ) der dem Vertragspartner für die Rohware zu zahlende Preis ohne Verpackungs -, Verlade -, Transport - und Entladekosten sowie Abgaben . All diese Beträge sind gegebenenfalls getrennt aufzuführen .

    ( 4 ) Bei Tomaten sind im Vertrag die herzustellenden Fertigerzeugnisse zu nennen . Es kann festgelegt werden, daß die Tomaten zur Herstellung anderer Tomatenerzeugnisse verwendet werden dürfen; in solchen Fällen müssen die Verträge aber auch den als Folge der möglichen Verwendungen der Tomaten zu zahlenden Preis enthalten .

    ( 5 ) Die zuständigen Behörden können ferner, wenn die Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn die Tomaten nach ihrer Übernahme durch den Verarbeiter einen Qualitätsverlust erfahren haben, diesem erlauben, die Tomaten für die Herstellung anderer als der in dem Verarbeitungsvertrag angegebenen Fertigerzeugnisse zu verwenden . Diese Verwendung muß unter der Bedingung erfolgen, daß der dem Erzeuger gezahlte oder zu zahlende Preis mindestens dem für Tomaten zur Verarbeitung zu dem tatsächlich gewonnenen Fertigerzeugnis festgesetzten Mindestpreis entspricht und der im Vertrag angegebene Preis eingehalten wird .

    ( 6 ) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bestimmungen über die Verarbeitungsverträge vorschreiben, insbesondere über die Fristen, die Bedingungen für die Zahlung des Mindestpreises sowie die Schadenersatzleistung für den Fall, daß der Verarbeiter bzw . der Erzeuger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt . Artikel 7

    Ist der Erzeuger gleichzeitig der Verarbeiter, so gilt der Verarbeitungsvertrag als geschlossen, wenn in einer Aufstellung folgendes vermerkt ist :

    - die Gesamtfläche, auf der die Rohware angebaut wird, mit einschlägigen Katasterangaben oder einer von der Kontrollstelle als gleichwertig anerkannten Angabe,

    - eine Schätzung der Gesamterzeugung,

    - die zur Verarbeitung bestimmte Menge,

    - die zeitliche Planung der Lieferung zur Verarbeitung . Artikel 8

    ( 1 ) Verarbeitungsverträge müssen geschlossen werden :

    - vor dem 10 . Juni für Tomaten, die in der Zeit vom 1 . Juli bis 15 . November an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind, und für Pfirsiche, die in der Zeit vom 1 . Juli bis 15 . Oktober an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind;

    - vor dem 25 . August für Williams - und Rocha-Birnen, die in der Zeit vom 15 . Juli bis 15 . Dezember an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind, und für aus "prunes d'Ente" hergestellte getrocknete Pflaumen, die in der Zeit vom 5 . September bis 31 . Dezember an die Verarbeitungsbetriebe zu liefern sind .

    Die Mitgliedstaaten können jedoch die Frist für den Abschluß von Verträgen für Tomaten verkürzen.

    ( 2 ) In den in Absatz 1 genannten Lieferzeiträumen können die Vertragsparteien beschließen, durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung die ursprünglich im Vertrag angegebenen Mengen aufzustocken .

    Diese Zusatzvereinbarungen müssen spätestens getroffen werden am :

    - 15 . September für Tomaten,

    - 15 . August für Pfirsiche,

    - 15 . September für Williams - und Rocha-Birnen,

    - 15 . November für getrocknete Pflaumen aus "prunes d'Ente ".

    Diese Zusatzvereinbarungen dürfen sich auf höchstens 20 % der ursprünglich in den Verarbeitungsverträgen vorgesehenen Mengen beziehen . Für getrocknete Pflaumen aus "prunes d'Ente" beträgt diese Obergrenze jedoch 30 %.

    ( 3 ) Wurde der dem Erzeuger für ein bestimmtes Erzeugnis zu zahlende Mindestpreis nicht mindestens 21 Tage vor dem entsprechenden in Absatz 1 genannten Datum im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 1 der letzte Tag, an dem für dieses Erzeugnis Verträge abgeschlossen werden können, der fünfzehnte Tag nach der Veröffentlichung des Preises .

    ( 4 ) Verarbeitungsverträge für getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen dürfen jeweils während des ganzen Wirtschaftsjahres geschlossen werden . Für die Bestimmung der monatlichen Erhöhung des in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 genannten Mindestpreises ist der Tag der tatsächlichen Auslieferung durch den Erzeuger maßgebend . Artikel 9

    ( 1 ) Der Verarbeiter oder dessen Vereinigung bzw . Verband übermittelt der vom Mitgliedstaat der Erzeugung der Rohware bezeichneten Stelle und erforderlichenfalls der Stelle des Mitgliedstaats der Verarbeitung ein Exemplar jedes Verarbeitungvertrags sowie gegebenenfalls der Zusatzvereinbarungen . Diese Exemplare müssen den zuständigen Behörden spätestens zehn Arbeitstage nach Abschluß des Vertrages zugehen.

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können in aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen Verarbeitungsverträge und Zusatzvereinbarungen annehmen, die erst später bei ihren Behörden eingetroffen sind, sofern die Annahme mit den Zielen der Beihilferegelung vereinbar ist und die Möglichkeit von Kontrollen nicht in Frage stellt . TITEL V Rohware Artikel 10

    Die dem Verarbeiter aufgrund von Verarbeitungsverträgen gelieferte Rohware muß von einwandfreier, handelsüblicher und für die Verarbeitung geeigneter Qualität sein . Ausserdem müssen unverarbeitete getrocknete Feigen, unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Pflaumen aus "prunes d'Ente" den für die einzelnen Güteklassen festgelegten Kriterien in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entsprechen . TITEL VI Umrechnungskurse Artikel 11

    ( 1 ) Im Sinne von Artikel 5 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1676/85 gilt der den Anspruch auf Produktionsbeihilfe begründende Tatbestand als am ersten Tag des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis entstanden .

    ( 2 ) Der Umrechnungskurs für den in Ecu festgesetzten Mindestpreis ist der repräsentative Kurs, der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis gilt . TITEL VII Beihilfeanträge Artikel 12

    ( 1 ) Der Verarbeiter beantragt die Produktionsbeihilfe bei der Stelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet worden ist, auf dessen Hoheitsgebiet die Verarbeitung stattgefunden hat .

    ( 2 ) Für getrocknete Feigen stellt der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr vier Beihilfeanträge :

    a ) den ersten für Erzeugnisse, die bis Ende November verarbeitet worden sind,

    b ) den zweiten für Erzeugnisse, die bis Ende Februar verarbeitet worden sind,

    a ) den dritten für Erzeugnisse, die bis Ende Mai verarbeitet worden sind,

    b ) den vierten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet oder gekauft worden sind .

    Die Beihilfeanträge nach den Buchstaben a ), b ) und c ) sind innerhalb von dreissig Tagen nach Ablauf des Verarbeitungszeitraums, der unter Buchstabe d ) genannte Beihilfeantrag ist spätestens am 31 . Oktober des folgenden Wirtschaftsjahres einzureichen .

    Für getrocknete Weintrauben kann der Verarbeiter einen monatlichen Beihilfeantrag stellen, der sich auf die getrockneten Weintrauben bezieht, die vor Ende des Vormonats verarbeitet worden sind . Diese Beihilfeanträge sind innerhalb von dreissig Tagen nach Ablauf des Verarbeitungszeitraums einzureichen .

    ( 3 ) Für Trockenpflaumen stellt der Verarbeiter je Wirtschaftsjahr drei Beihilfeanträge :

    a ) den ersten für Erzeugnisse, die bis Ende Dezember verarbeitet worden sind,

    b ) den zweiten für Erzeugnisse, die bis Ende April verarbeitet worden sind,

    c ) den dritten für Erzeugnisse, die während der restlichen Zeit des betreffenden Wirtschaftsjahres verarbeitet worden sind .

    Die in den Buchstaben a ) und b ) genannten Beihilfeanträge sind innerhalb von dreissig Tagen nach Ablauf der Verarbeitungsfrist und der dritte spätestens am 30 . November des folgenden Wirtschaftsjahres einzureichen .

    ( 4 ) Für jedes der anderen Erzeugnisse, für welche ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt wird, ist in jedem Wirtschaftsjahr jeweils nur ein Beihilfeantrag zu stellen. Dieser Beihilfeantrag muß der bezeichneten Stelle spätestens am 1 . Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres zugehen .

    Bei Tomatenerzeugnissen hat der Verarbeiter eine Abschrift des Beihilfeantrags gemäß Artikel 14 Absatz 1 an eine vom betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Zentralstelle zu senden, es sei denn, die oben in Absatz 1 genannte Stelle bearbeitet alle in dem Mitgliedstaat eingereichten Beihilfeanträge .

    ( 5 ) Ist dies ohne nachteilige Folgen für die Produktionsbeihilferegelung möglich, so können die Mitgliedstaaten in aussergewöhnlichen und ausreichend begründeten Fällen Beihilfeanträge nach Ablauf der in diesem Artikel vorgeschriebenen Fristen annehmen . Artikel 13

    ( 1 ) Bei Tomatenerzeugnissen kann der Verarbeiter für jedes Wirtschaftsjahr bis spätestens 30 . November einen Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe stellen . Dieser Antrag muß folgende Angaben enthalten :

    a ) Name und Anschrift des Antragstellers;

    b ) Eigengewicht der zwischen dem 1 . Juli und dem 31 . Oktober hergestellten Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, für die ein bestimmter Beihilfesatz gilt;

    c ) Eigengewicht der zur Herstellung der einzelnen Erzeugnisse nach Buchstabe b ) verwendeten Tomaten;

    d ) Menge der Tomaten, für die die Erzeuger bereits mindestens den Mindestpreis erhalten haben, sowie die Verweise auf die diesbezueglichen Verträge;

    e ) Erklärung des Verarbeiters, daß die Erzeugnisse nach Buchstabe b ) den Qualitätsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen .

    Artikel 12

    Absatz 4 zweiter Unterabsatz findet Anwendung .

    Schließt der Verarbeiter jedoch seine Produktionskampagne vor dem 31 . Oktober ab, so kann er die Vorauszahlung der Beihilfe frühestens am 10 . Oktober beantragen .

    ( 2 ) Die Produktionsbeihilfe für die Menge Fertigerzeugnisse, die aus der in Absatz 1 Buchstabe d ) genannten Menge Frischtomaten gewonnen wurde, wird dem Verarbeiter gezahlt . Der ausgezahlte Betrag darf jedoch 65 % der Produktionsbeihilfe für die Gesamtmenge der im Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe genannten Fertigerzeugnisse nicht überschreiten . Die Zahlung erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe des Beihilfebetrags zuzueglich 10 %.

    ( 3 ) Die Sicherheit nach Absatz 2 verfällt vollständig, wenn der Verarbeiter den Beihilfeantrag nach Artikel 12 Absatz 4 nicht einreicht . Ferner verfällt sie anteilmässig zum Beihilfebetrag für 65 % der im Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe genannten Menge Fertigerzeugnisse, bei denen vor der Zahlung der Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 14 nachgewiesen wird, daß sie am 31 . Oktober keinen Anspruch auf Produktionsbeihilfe begründete .

    ( 4 ) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sicherheit freigegeben, wenn die Produktionsbeihilfe aufgrund des Antrags nach Artikel 14 durch die zuständigen Stellen ausgezahlt wurde .

    ( 5 ) Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels gelten die Angaben und Unterlagen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 für die Gesamterzeugung des Verarbeiters während des Wirtschaftsjahres; aus den Beihilfeanträgen muß hervorgehen, daß ein Antrag auf Vorauszahlung der Beihilfe gestellt worden ist . Artikel 14

    ( 1 ) Die Beihilfeanträge müssen folgende Angaben enthalten :

    a ) Name und Anschrift des Antragstellers;

    b ) das Eigengewicht der Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, auf die ein bestimmter Beihilfesatz Anwendung findet;

    c ) das Eigengewicht der Rohware, die zur Herstellung jedes der unter Buchstabe b ) genannten Erzeugnisse verwendet worden ist;

    d ) eine Erklärung, in der der Verarbeiter versichert, daß für die Rohware mindestens der vorgeschriebene Mindestpreis gezahlt worden ist und daß die Fertigerzeugnisse den von der Gemeinschaft festgelegten Qualitätsnormen entsprechen .

    ( 2 ) Dem Beihilfeantrag sind beizufügen :

    a ) die Rechnungen für die Rohware, die von dem Vertragspartner ordnungsgemäß quittiert worden sind und aus denen hervorgeht, daß dieser mindestens einen dem Mindestpreis entsprechenden Preis erhalten hat, oder

    b ) im Fall einer Lieferverpflichtung die Erklärung des Erzeugers, in der die Zahlung oder Gutschrift eines mindestens diesem Mindestpreis entsprechenden Preises durch den Verarbeiter bescheinigt wird .

    Die vorgenannten Rechnungen oder Erzeugererklärungen müssen auf die abgeschlossenen Verträge verweisen, auf die sie sich beziehen .

    ( 3 ) Bei getrockneten Weintrauben muß dem Beihilfeantrag eine von den zuständigen Behörden vorgeschriebene Bescheinigung beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1206/90 genannte Menge, die nicht für den menschlichen Verzehr verarbeitet werden darf, vernichtet, für andere Zwecke als den Nahrungsverbrauch verarbeitet oder an von dem Mitgliedstaat zugelassene Stellen geliefert worden ist . Ausserdem muß dem Beihilfeantrag für Korinthen die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 426/86 vorgesehene schriftliche Absichtserklärung beigefügt sein. TITEL VIII Kontrollvorschriften Artikel 15

    ( 1 ) Der Verarbeiter führt Bücher, aus denen mindestens folgendes hervorgeht:

    a ) die gekauften und jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien Rohwaren, wobei diejenigen, für welche Verarbeitungsverträge oder schriftliche Zusatzvereinbarungen geschlossen sind, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine gesondert anzugeben sind;

    b ) das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;

    c ) die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Rohware gewonnenen Fertigerzeugnisse unter getrennter Angabe der beihilfefähigen Mengen;

    d ) die Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse, nach Partien, unter Angabe des Empfängers . Diese Eintragungen in die Bücher können unter Hinweis auf Belege erfolgen, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten .

    ( 2 ) Der Verarbeiter bewahrt den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen gekauften Rohwaren auf .

    ( 3 ) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions - und Kontrollmaßnahmen und führt alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher, die es diesen Behörden erlauben, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen . Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aufgrund des Verhaltens des Verarbeiters nicht stattfinden, obwohl letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt . Artikel 16

    ( 1 ) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr die Bücher des Verarbeiters und nehmen vor Ort Stichprobenkontrollen bei einer Anzahl Beihilfeanträge vor, die mindestens 15 % der betreffenden Fertigerzeugnismengen entsprechen, um insbesondere folgendes zu prüfen :

    a ) ob die Fertigerzeugnisse, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, den geltenden Qualitätsnormen entsprechen . Weichen die Ergebnisse der Analyse der amtlich entnommenen Stichproben von den in den Büchern des Verarbeiters verzeichneten Ergebnissen ab und lassen sie die Schlußfolgerung zu, daß die gemeinschaftlichen Mindestqualitätsnormen nicht eingehalten worden sind, so darf für die entsprechende Verarbeitung keine Beihilfe gezahlt werden;

    b ) ob sich die im Verarbeitungszeitraum zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendeten Rohwarenmengen mit den im Beihilfeantrag genannten Mengen decken;

    c ) ob der Preis für die zur Herstellung der unter Buchstabe a ) genannten Erzeugnisse verwendete Rohware mindestens gleich dem festgesetzten Mindestpreis ist und

    d ) ob die Rohware den festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht .

    ( 2 ) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr ausserdem stichprobenweise :

    a ) das Gewicht der dem Verarbeitungsbetrieb gelieferten Rohware;

    b ) die Unterschriften auf den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechnungen und die Rechnungen, indem sie beispielsweise die betroffenen Parteien zusammenbringen .

    ( 3 ) Die Prüfungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet weiterer Prüfungen durch die zuständigen Behörden oder der möglichen Folgen der Anwendung geltender Vorschriften .

    ( 4 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen, und alle Vorkehrungen, die im Zusammenhang mit der Produktionsbeihilferegelung zur Verhütung und Ahndung von Betrug notwendig sind .

    ( 5 ) Ist die Beihilfe zu Unrecht gezahlt oder in Empfang genommen worden, so fordern die Mitgliedstaaten die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück, die für den Zeitraum zwischen Zahlung und Rückerstattung um einen Zinssatz in Höhe des Zinssatzes erhöht werden, der in entsprechenden Fällen von Rückforderungen nach nationalem Recht angewandt wird . Artikel 17

    Wird festgestellt, daß die von einem Verarbeiter für ein Wirtschaftsjahr und ein bestimmtes Erzeugnis beantragte Produktionsbeihilfe den geschuldeten Betrag überschreitet, so wird letzterer gekürzt, wenn die Abweichung auf unrichtige Angaben oder Unterlagen oder ein Versäumnis von Seiten des Verarbeiters zurückzuführen ist . Diese Kürzung beläuft sich auf

    - 10 %, wenn die Überschreitung zwischen 5 und 10 % des geschuldeten Betrags liegt;

    - 40 %, wenn die Überschreitung zwischen 10 und 30 % des geschuldeten Betrags liegt .

    Beträgt die Überschreitung mehr als 30 %, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Produktionsbeihilfe gezahlt . Ausserdem darf der Verarbeiter auch für das folgende Wirtschaftsjahr keine Produktionsbeihilfe beantragen .

    Ist die Produktionsbeihilfe bereits gezahlt worden, so zieht der Mitgliedstaat die gezahlten Beträge, die über den geschuldeten und gemäß vorstehenden Bestimmungen gekürzten Betrag hinausgehen, unbeschadet der Zinsen gemäß Artikel 16 Absatz 5 wieder ein . TITEL IX Mitteilungen an die Kommission Artikel 18

    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission folgendes mit :

    a ) spätestens am 1 . April jedes Jahres :

    i ) die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge Fertigerzeugnisse, für die Beihilfeanträge vorliegen, ausgenommen getrocknete Weintrauben, getrocknete Pflaumen und getrocknete Feigen;

    ii ) die Gesamtmenge an Rohware, die in den Beihilfeanträgen als zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne von Buchstabe i ) verwendet ausgewiesen ist;

    iii ) die in Eigengewicht ausgedrückte Gesamtmenge der in Ziffer i ) genannten Erzeugnisse, die sich am 31 . Dezember des Vorjahres auf Lager befanden, aufgeschlüsselt nach verkauften und unverkauften Erzeugnissen .

    Die Gesamtmengen werden nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt, für die ein bestimmter Beihilfesatz festgesetzt worden ist;

    b ) spätestens am 15 . Juni jedes Jahres :

    i ) die Gesamtmengen getrockneter Weintrauben, getrockneter Feigen und Trockenpflaumen aus dem laufenden Wirtschaftsjahr, die vor dem 1 . Juni desselben Jahres verarbeitet und verkauft worden sind;

    ii ) die Gesamtmengen nicht verarbeiteter getrockneter Weintrauben, getrockneter Feigen und getrockneter Pflaumen ( " prunes d'Ente ") sowie die gesamte unverkaufte Menge dieser Verarbeitungserzeugnisse, die sich am 1 . Juni des betreffenden Jahres auf Lager befanden .

    Die Gesamtmengen der vorgenannten verarbeiteten oder nicht verarbeiteten Erzeugnisse werden nach Güteklassen aufgeschlüsselt;

    c ) spätestens am 1 . Dezember jedes Jahres die geschätzte Ernte an

    i ) Sultaninen,

    ii ) Korinthen,

    iii ) getrockneten Weintrauben der Moscatelsorten,

    iv ) getrockneten Feigen,

    v ) Frischerzeugnissen gemäß Artikel 4 Buchstabe e ), die für die Verarbeitung zu den unter vorstehendem Buchstaben genannten Fertigerzeugnissen verwendet werden oder werden sollen . Die Gesamtmengen der Frischerzeugnisse werden nach herzustellenden Fertigerzeugnissen aufgeschlüsselt;

    d ) spätestens am 1 . Dezember jedes Jahres die voraussichtliche Erzeugung im laufenden Wirtschaftsjahr von

    i ) Tomatenkonzentrat,

    ii ) haltbar gemachten geschälten ganzen Tomaten, aufgeteilt in

    - geschälte Tomaten der Sorte San Marzano und

    - geschälte Tomaten der Sorte Roma und vergleichbarer Sorten,

    iii ) anderen Tomatenerzeugnissen,

    iv ) Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft,

    v ) Williams - und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft für das laufende Wirtschaftsjahr;

    e ) spätestens am 1. Januar jedes Jahres :

    i ) die Gesamtmengen an getrockneten Weintrauben, aufgeteilt nach Korinthen, Sultaninen und getrockneten Weintrauben der Moscatel-Sorten, und an getrockneten Feigen, für welche die Beihilfe beantragt worden ist;

    ii ) die Gesamtmenge Rohware, die in den Beihilfeanträgen als zur Herstellung der Erzeugnisse nach Ziffer i ) verwendet angegeben wurde . TITEL X Schlußbestimmungen Artikel 19

    Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 1599/84 und ( EWG ) Nr . 3688/90 werden aufgehoben . Sie bleiben jedoch bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1990/91 für jedes Erzeugnis anwendbar . Artikel 20

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

    Sie gilt für jedes Erzeugnis ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1991/92 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Brüssel, den 7 . Juni 1991 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 49 vom 27. 2 . 1986, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 152 vom 8 . 6 . 1984, S . 16 . ( 4 ) ABl . Nr . L 42 vom 16 . 2 . 1990, S . 47 . ( 5 ) ABl . Nr . L 119 vom 11 . 5 . 1990, S . 74 . ( 6 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 4 . ( 7 ) ABl . Nr . L 164 vom 24 . 6 . 1985, S . 1 . ( 8 ) ABl . Nr . L 201 vom 31 . 7 . 1990, S . 9 . ( 9) ABl . Nr . L 357 vom 20 . 12 . 1990, S . 25 . ( 10 ) ABl . Nr . L 311 vom 1 . 12 . 1975, S . 40 .

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