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Document 31986R3310

Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission vom 30. Oktober 1986 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

ABl. L 305 vom 31/10/1986, p. 28–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1996; Aufgehoben durch 396R0295

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3310/oj

31986R3310

Verordnung (EWG) Nr. 3310/86 der Kommission vom 30. Oktober 1986 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

Amtsblatt Nr. L 305 vom 31/10/1986 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0028
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0028


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3310/86 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1986 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über die Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder bei der Feststellung der Marktpreise für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 869/84 (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1202/82 werden die Preise ab 28. Juni 1982 anhand des mit der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (3) eingeführten gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder festgestellt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3402/85 (5), sind die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung für die Feststellung der Marktpreise erlassen worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 der Kommission vom 17. Juni 1982 über die gemeinschaftliche Feststellung der Marktpreise auf der Grundlage des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (6) wurden die Einzelheiten betreffend die Feststellung der Marktpreise und ihre Übermittlung festgelegt.

Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung des Handelsklassenschemas erzielten Fortschritte und der erworbenen Erfahrung sollten diese Bestimmungen geändert werden. Vor allem die Berechnung der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise sollte angepasst werden. Ausserdem müssten insbesondere die spanischen Preise mit denen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 vergleichbar gemacht werden. Zu diesem Zweck sollten die spanischen Preise um den Beitrittsausgleichsbetrag erhöht werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die einzelstaatliche und die gemeinschaftliche Marktpreisfeststellung anhand des Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder erfolgt wöchentlich und erstreckt sich auf die folgenden, in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 genannten fünf Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen: a) Schlachtkörper von jungen männlichen, nicht kastrierten Tieren von weniger als zwei Jahren : U 2, U 3, R 2, R 3, O 2, O 3;

b) Schlachtkörper von anderen männlichen, nicht kastrierten Tieren : R 3;

c) Schlachtkörper von männlichen kastrierten Tieren : U 2, U 3, U 4, R 3, R 4, O 3, O 4;

d) Schlachtkörper von weiblichen Tieren, die bereits gekalbt haben : R 3, R 4, O 2, O 3, O 4, P 2, P 3;

e) Schlachtkörper von anderen weiblichen Tieren : U 2, U 3, R 2, R 3, R 4, O 2, O 3, O 4.

(2) Zur Anwendung dieser Verordnung ist das Vereinigte Königreich in die zwei Regionen Großbritannien und Nordirland aufgeteilt worden.

Artikel 2

(1) Die Marktpreise werden auf einzelstaatlicher Ebene oder im Fall des Vereinigten Königreichs auf regionaler Ebene wie folgt festgestellt: a) Die Preise werden in den von jedem Mitgliedstaat bestimmten Notierungszentren festgestellt ; sie müssen für die Erzeugung des gesamten Mitgliedstaats repräsentativ sein und sich auf eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern erstrecken;

b) die wöchentliche Preisfeststellung betrifft die in der Vorwoche ermittelten Preise auf der Basis der Geschlachtetvermarktung;

c) die Preise werden klassenweise mitgeteilt und, gegebenenfalls nach den Berichtigungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82, in Landeswährung ausgedrückt;

d) die gemäß Buchstabe c) für das Vereinigte Königreich mitgeteilten Preise sind gegebenenfalls um die in diesem Mitgliedstaat für bestimmte ausgewachsene Rinder gewährte Schlachtprämie berichtigt.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Donnerstag mittag jeder Woche die gemäß diesem Artikel festgestellten Preise mit. (1) ABl. Nr. L 140 vom 20.5.1982, S. 35. (2) ABl. Nr. L 90 vom 1.4.1984, S. 32. (3) ABl. Nr. L 123 vom 7.5.1981, S. 3. (4) ABl. Nr. L 67 vom 11.3.1982, S. 23. (5) ABl. Nr. L 322 vom 3.12.1985, S. 14. (6) ABl. Nr. L 172 vom 18.6.1982, S. 19.

(3) Können unter aussergewöhnlichen Umständen oder aufgrund der saisonabhängigen Versorgung in einem Mitgliedstaat oder in einer Region keine Preise für eine erhebliche Zahl von Schlachtkörpern einer Qualität oder mehrerer Qualitäten festgestellt werden, so kann die Kommission die zuvor für diese Qualität oder Qualitäten zuletzt ermittelten Preise zugrunde legen. Hält diese Lage während mehr als zwei Wochen hintereinander an, so kann die Kommission entscheiden, ob diese Qualität oder Qualitäten zeitweilig nicht zur Feststellung der Preise herangezogen werden und die der jeweiligen Qualität entsprechende Gewichtung zeitweilig neu aufgeteilt werden muß.

Artikel 3

(1) Für eine gegebene Klasse a) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis jeder Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse gemäß Artikel 1 Absatz 1 dem gewogenen Durchschnitt der für diese Klasse festgestellten einzelstaatlichen Marktpreise ; bei der Berechnung dieses gewogenen Durchschnitts jedoch werden die spanischen Marktpreise um den Beitrittsausgleichsbetrag erhöht ; die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Mitgliedstaat an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in dieser Klasse;

b) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis jeder Fleischigkeitsklasse dem gewogenen Durchschnitt der gemeinschaftlichen Durchschnittspreise der Fettgewebeklassen, die Teil derselben Fleischigkeitsklasse sind ; die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen je Fettgewebeklasse an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in dieser Fleischigkeitsklasse;

c) entspricht der gemeinschaftliche Durchschnittspreis dem gewogenen Durchschnitt der unter Buchstabe a) genannten gemeinschaftlichen Durchschnittspreise ; die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil der Schlachtungen in jeder der unter Buchstabe a) genannten Klassen an der gemeinschaftlichen Gesamtschlachtung in der betreffenden Klasse.

(2) Der gemeinschaftliche Durchschnittspreis für alle Klassen entspricht dem gewogenen Durchschnitt der in Absatz 1 unter Buchstabe c) genannten Durchschnittspreise ; die Gewichtung stützt sich auf den relativen Anteil jeder Klasse an der Gesamtschlachtung von ausgewachsenen Rindern in der Gemeinschaft.

(3) Die Gewichtungsbestandteile werden in regelmässigen Abständen revidiert, um den auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene festgestellten Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1557/82 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Preisfeststellung ab der Woche, welche am 3. November 1986 beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

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