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Documento 31986R2436
Commission Regulation (EEC) No 2436/86 of 29 July 1986 amending Regulation No 282/67/EEC on detailed rules for intervention for oil seeds
Verordnung (EWG) Nr. 2436/86 der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten
Verordnung (EWG) Nr. 2436/86 der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten
ABl. L 210 vom 01/08/1986, pagg. 61–62
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Non più in vigore, Data di fine della validità: 01/07/1996
Verordnung (EWG) Nr. 2436/86 der Kommission vom 29. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten
Amtsblatt Nr. L 210 vom 01/08/1986 S. 0061 - 0062
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0203
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0203
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2436/86 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1986 zur Änderung der Verordnung Nr. 282/67/EWG über Durchführungsbestimmungen betreffend die Intervention bei Ölsaaten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (2), insbesondere auf Artikel 24a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG wird der Interventionspreis der mit »00-Sorten" bezeichneten Raps- und Rübsensamen um einen Zuschlag erhöht. Diese Bezeichnung ist aufgrund des Glukosinolatgehalts der Samen zu definieren. Um dem jetzigen Stand der Forschung über Winterraps mit geringem Glukosinolatgehalt Rechnung zu tragen, sollte die Kennzeichnung »00-Sorten" während einer Übergangszeit den Raps- und Rübsensamen zuerkannt werden, deren Glukosinolatgehalt höher als der wünschenswerte Gehalt ist. Die in Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission vom 23. September 1968 über die Entnahme und Verkleinerung von Proben sowie über die Bestimmung des Gehalts der Ölsaaten an Öl, Fremdbestandteilen und Feuchtigkeit (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2435/86 (4), genannte gemeinsame Methode der Bestimmung des Glukosinolatgehalts kann nach wie vor vervollkommnet werden. Während einer Übergangszeit sollte der Glukosinolatgehalt mit Methoden bestimmt werden dürfen, die Garantien bieten, welche denen der gemeinsamen Methode gleichwertig sind. Zur genaueren Festlegung der Bedingungen, unter denen der Zuschlag zu dem Interventionspreis gewährt werden kann, ist die Verordnung Nr. 282/67/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1808/85 (6), entsprechend zu ergänzen. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 282/67/EWG werden Zu- und Abschläge bei den Ölsaaten angewandt, die der Standardqualität nicht gerecht werden. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Preise im Wirtschaftsjahr 1985/86 und der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1457/86 des Rates vom 13. Mai 1986 zur Festsetzung der Richtpreise und der Interventionspreise für Raps- und Rübsensamen und für Sonnenblumenkerne für das Wirtschaftsjahr 1986/87 (7) vorgenommenen Änderung der Standardqualität der Sonnenblumenkerne sollten diese Zu- und Abschläge, die im Anhang I der Verordnung Nr. 282/67/EWG angeführt sind, geändert werden. Bezueglich der in Spanien zur Intervention angebotenen Sonnenblumenkerne sollten unter Berücksichtigung der in diesem Mitgliedstaat angewandten Preise besondere Zu- und Abschläge vorgesehen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung Nr. 282/67/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: »(4) Raps- und Rübsensamen werden als ,Raps und Rübsensamen von 00-Sorten' bezeichnet, wenn sie höchstens 20 Mikromole Glukosinolat je Gramm Samen enthalten. Diese Samen müssen als einheitliche Partien aufgemacht sein. In den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 beträgt der bei Raps und Rübsensamen der 00-Saaten zulässige Glukosinolatgehalt jedoch 35 Mikromole je Gramm Samen." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: »Artikel 4 Die Probenahmen, die Verkleinerung der Proben zu Analyseproben sowie die Bestimmung des Gehalts an Öl, Erukasäure, Fremdbestandteilen, Feuchtigkeit und Glukosinolat erfolgen nach den in den Anhängen I bis VIII der Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 der Kommission (1) festgelegten gemeinsamen Methoden. Für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 können die Mitgliedstaaten jedoch beschließen, daß der Glukosinolatgehalt auf Antrag des Beteiligten nach anderen Methoden, deren Ergebnisse mit denen der gemeinsamen Methode vergleichbar sind, bestimmt werden kann. Die Mitgliedstaaten teilen diese anderen Methoden der Kommission vor ihrer Anwendung mit. (1) ABl. Nr. L 239 vom 28. 9. 1968, S. 2." 3. In Artikel 7 werden folgende Unterabsätze angefügt: »Der in Artikel 24a der Verordnung Nr. 136/66/EWG genannte Zuschlag zum Interventionspreis wird Raps- und Rübsensamenpartien gewährt, bei denen die Bezeichnung ,00-Sorten' gemäß Artikel 3 Absatz 4 gerechtfertigt ist. Die Kosten für die Bestimmung des Glukosinolatgehalts sind vom Anbieter zu tragen. Ist der nach einer anderen als der gemeinsamen Methode bestimmte Glukosinolatgehalt höher als 30 Mikromole je Gramm luftgetrockneter Samen, darf die Richtigkeit der Bezeichnung ,00-Sorten' nur aufgrund der Ergebnisse einer erneuten Bestimmung nach der gemeinsamen Methode bescheinigt werden." 4. Der Artikel 7a wird aufgehoben. 5. Die Anlage I wird durch die Anlage dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juli 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 8. (3) ABl. Nr. L 239 vom 28. 9. 1968, S. 2. (4) Siehe 55 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. 151 vom 13. 7. 1967, S. 1. (6) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1985, S. 76. (7) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 12. ANLAGE »ANLAGE I I. Ölgehalt von Raps- und Rübsensamen Je 100 g Öl weniger oder mehr als 40 kg in 100 kg Samen, deren Gewicht nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 definierten Methode bestimmt und deren Ölgehalt entsprechend angepasst wird, gilt ein Zu- bzw. Abschlag von 0,033 ECU. II. Ölgehalt von Sonnenblumenkernen Je 100 g Öl weniger oder mehr als 44 kg in 100 kg Kernen, deren Gewicht nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2681/83 definierten Methode bestimmt und deren Ölgehalt entsprechend angepasst wird, gilt ein Zu- bzw. Abschlag von 0,045 ECU. In Spanien beläuft sich der im vorstehenden Unterabsatz genannte Zu- bzw. Abschlag jedoch auf 0,080 ECU."