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Document 62006CJ0176

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 29. November 2007.
Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, Stadtwerke Tübingen GmbH und Stadtwerke Uelzen GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Beihilfe, die die deutschen Behörden für Kernkraftwerke gewährt haben sollen - Rückstellungen für die Stilllegung von Kraftwerken und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle - Unzulässigkeit der Klage beim Gericht - Von Amts wegen zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
Rechtssache C-176/06 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00170*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:730

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

29. November 2007(*)

„Rechtsmittel – Beihilfe, die die deutschen Behörden für Kernkraftwerke gewährt haben sollen – Rückstellungen für die Stilllegung von Kraftwerken und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle – Unzulässigkeit der Klage beim Gericht – Von Amts wegen zu berücksichtigender Gesichtspunkt“

In der Rechtssache C‑176/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 4. April 2006,

Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH mit Sitz in Schwäbisch Hall (Deutschland),

Stadtwerke Tübingen GmbH mit Sitz in Tübingen (Deutschland),

Stadtwerke Uelzen GmbH mit Sitz in Uelzen (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet und Rechtsanwalt P. Becker,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

E.ON Kernkraft GmbH mit Sitz in Hannover (Deutschland),

RWE Power AG mit Sitz in Essen (Deutschland),

EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe, (Deutschland),

Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH, vormals Hamburgische Electricitäts-Werke AG, mit Sitz in Hamburg (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein und D. Sellner,

Streithelferinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T‑92/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), abgewiesen hat.

 Sachverhalt

2        Die Kernkraftwerksbetreiber in Deutschland sind gesetzlich zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, um die Kosten zu decken, die sowohl aus der Entsorgung ihrer bestrahlten Brennelemente (Wiederaufbereitung und direkte Endlagerung) und radioaktiven Abfälle als auch aus der endgültigen Stilllegung (Stilllegungs‑, Einschluss‑ und Abbruchkosten einschließlich der Entsorgung des Restkerns) entstehen.

3        Mit Schreiben vom 19. November 1999 beantragten die Rechtsmittelführerinnen, drei deutsche Stadtwerke, die Strom erzeugen und vertreiben, bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen gemäß den Art. 87 EG und 88 EG im Hinblick auf die Steuerbefreiungsregelung für Rückstellungen der in Deutschland niedergelassenen Kernkraftwerksbetreiber für die Entsorgung und Stilllegung ihrer Anlagen.

4        Mit ihrer streitigen Entscheidung, die den Rechtsmittelführerinnen am 21. Januar 2002 mitgeteilt wurde, stellte die Kommission zum Abschluss der Vorprüfungsphase des durch Art. 88 Abs. 3 EG eingeführten Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen fest, dass die geprüfte steuerliche Maßnahme keine solche Beihilfe darstelle.

 Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

5        Mit Klageschrift, die am 28. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung.

6        Mit Beschluss vom 20. November 2002 wurden die E.ON Kernkraft GmbH, die RWE Power AG, die EnBW Energie Baden‑Württemberg AG und die Hamburgische Electricitäts-Werke AG als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

7        Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

8        Das Gericht hat zunächst die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen in Wirklichkeit mit ihrer Klage ihre Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG durchzusetzen beabsichtigt hätten. Das Gericht hat sodann unter Hinweis auf die Eigenschaft der Rechtsmittelführerinnen als unmittelbare Konkurrenten der deutschen Kernkraftwerksbetreiber auf dem deutschen Strommarkt die Frage geprüft, ob die Selektivität der in Rede stehenden Steuerregelung eine ernsthafte Schwierigkeit darstellt, angesichts deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

9        Nach Prüfung der streitigen Steuerregelung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Beurteilungselemente ergeben hätten, aufgrund deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen. Es hat daraufhin die Klage abgewiesen.

 Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

10      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        soweit die Sache entscheidungsreif ist, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        soweit die Sache nicht entscheidungsreif ist, das Verfahren an die Erste erweiterte Kammer unter Wahrung des gesetzlichen Richters der Rechtsmittelführerinnen im vorangegangenen Klageverfahren zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen und

–        der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

11      Hilfsweise beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

–        den Antrag der Streithelferinnen auf Übernahme ihrer Kosten aus dem Klageverfahren vor dem Gericht durch die Rechtsmittelführerinnen zurückzuweisen.

12      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, beantragt,

–        das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13      Die Streithelferinnen beantragen,

–        das Rechtsmittel einschließlich der Hilfsanträge zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Das Rechtsmittel

14      Die Kommission und die Streithelferinnen machen geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig sei.

15      Die Kommission vertritt die Ansicht, da die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht niemals geltend gemacht hätten, dass sie das förmliche Prüfungsverfahren hätte einleiten müssen, könnten sie dies nicht erstmals im Rechtsmittelverfahren vorbringen. Somit sei das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen neu und daher unzulässig.

16      Die Streithelferinnen führen aus, dass die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht nicht die Verletzung ihrer Verfahrensrechte aus Art. 88 Abs. 2 EG, sondern ausdrücklich und ausschließlich eine Verletzung von Art. 87 Abs. 1 EG gerügt hätten. Daher hätten sie eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung dartun müssen, die sie in irgendeiner Weise individualisiere, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.

17      Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist zurückzuweisen. Zwar haben die Rechtsmittelführerinnen, wie im Übrigen weiter unten ausgeführt werden wird, beim Gericht nicht geltend gemacht, dass die Kommission ein förmliches Prüfungsverfahren hätte einleiten müssen; doch kann dieser Umstand ihr Rechtsmittel nicht unzulässig machen. Es ist nämlich zulässig, dass die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsmittel einlegen, mit dem sie vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend machen, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird. Da sich das Gericht mit dem angefochtenen Urteil auf das Gebiet der Verletzung der Verfahrensgarantien aus Art. 88 Abs. 2 EG begeben hat, können die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof, unabhängig davon, dass sie vor dem Gericht keine Verletzung der Verfahrensrechte gerügt haben, zulässigerweise Rechtsmittelgründe geltend machen, mit denen die vom Gericht getroffene Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird.

18      Was dagegen die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage angeht, so ist der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel gemäß Art. 56 seiner Satzung befasst ist, verpflichtet, gegebenenfalls von Amts wegen über die zwingend zu beachtende Rüge einer Verkennung der in Art. 230 Abs. 4 EG aufgestellten Voraussetzung zu entscheiden, dass ein Kläger die Nichtigerklärung einer Entscheidung, die nicht an ihn gerichtet ist, nur dann verlangen kann, wenn er von ihr unmittelbar und individuell betroffen ist.

19      Nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, an die eine Entscheidung nicht gerichtet ist, nur dann individuell betroffen, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 20).

20      Bei einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 EG zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Prüfungsphase. Nur im Rahmen dieser Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu erhalten, ist die Kommission nach dem EG‑Vertrag verpflichtet, den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 16, sowie vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38).

21      Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, aufgrund von Art. 88 Abs. 3 fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, sowie Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 40).

22      Aus diesen Gründen erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben worden ist, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung dieser Klage den Schutz der Verfahrensgarantien erwirken will, die sich für ihn aus dieser Bestimmung ergeben (Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20).

23      Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG, die nach Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 41).

24      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss in einem solchen Fall dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 37).

25      Nach allem ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die beim Gericht gestellten Anträge und sämtliche zu deren Stützung angeführten Gründe auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in der Sache abgezielt haben, mit der Begründung, dass die Regelung der Steuerbefreiung der in Rede stehenden Rückstellungen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe sei. Das Gericht durfte daher nicht, wie es dies in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils getan hat, den Gegenstand der Klage, die bei ihm erhoben worden war, umdeuten und die Ansicht vertreten, dass die Klägerinnen die Einhaltung der Verfahrensgarantien durchzusetzen beabsichtigt hätten, über die sie hätten verfügen müssen.

26      Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

27      Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs kann dieser, wenn die Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

28      Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Wie bereits festgestellt worden ist, haben die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht mit der Begründung beantragt, dass die Kommission ihre Verpflichtung, das förmliche Prüfungsverfahren im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, verletzt hätte oder dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien verletzt worden wären. Die Rechtsmittelführerinnen haben mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in der Sache erwirken wollen.

29      Somit kann der bloße Umstand, dass die Rechtsmittelführerinnen als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden können, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage genügen. Sie müssen vielmehr dartun, dass sie eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 69).

30      Im vorliegenden Fall können die Rechtsmittelführerinnen, die deutsche Stadtwerke sind, die Strom erzeugen und vertreiben, nur insoweit als individuell betroffen im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission betrachtet werden, als ihre Stellung auf dem Strommarkt durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25).

31      Die Rechtsmittelführerinnen haben hier jedoch sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof nur geltend gemacht, dass sie in ihrer Eigenschaft als unmittelbare Konkurrenten der Kernkraftwerksbetreiber individuell betroffen seien. Selbst unterstellt, dass dies der Fall wäre und dass die Rechtsmittelführerinnen durch die streitige Entscheidung in ihrer Wettbewerbsstellung beeinträchtigt wären, haben sie nichts vorgelegt oder auch nur vorgetragen, was die Annahme erlaubte, dass ihre Stellung durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, im Sinne des Urteils Cofaz spürbar beeinträchtigt würde.

32      Daher sind die Rechtsmittelführerinnen von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen, und ihre Klage ist abzuweisen.

 Kosten

33      Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst einen Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission und der Streithelferinnen die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Januar 2006, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (T-92/02), wird aufgehoben.

2.      Die Klage der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, der Stadtwerke Tübingen GmbH und der Stadtwerke Uelzen GmbH beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001) 3967 endg. der Kommission vom 11. Dezember 2001, mit der festgestellt wird, dass die deutsche Regelung zur Steuerbefreiung für von Kernkraftwerken gebildete Rückstellungen für die Entsorgung und die endgültige Stilllegung ihrer Anlagen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt, wird als unzulässig abgewiesen.

3.      Die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, die Stadtwerke Tübingen GmbH und die Stadtwerke Uelzen GmbH tragen die Kosten beider Rechtszüge.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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