This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62003TJ0095
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber, extended composition) of 12 December 2006. # Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid and Federación Catalana de Estaciones de Servicio v Commission of the European Communities. # State aid - Legislation providing for urgent measures to promote competition in the sector for the retail supply of petroleum products - Decision not to raise any objections - Admissibility - Legal persons - Measure of individual concern to them - Manifest error of assessment - Duty to state reasons - Duty to initiate the formal investigation procedure - Reasonable period of time. # Case T-95/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2006.
Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs im Sektor für den Einzelhandel mit Mineralölprodukten vorsehen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Zulässigkeit - Juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Angemessene Frist.
Rechtssache T-95/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 2006.
Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs im Sektor für den Einzelhandel mit Mineralölprodukten vorsehen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Zulässigkeit - Juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Angemessene Frist.
Rechtssache T-95/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-04739
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:385
Rechtssache T-95/03
Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und Federación Catalana de Estaciones de Servicio
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Staatliche Beihilfen – Rechtsvorschriften, die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs im Sektor für den Einzelhandel mit Mineralölprodukten vorsehen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Zulässigkeit – Juristische Personen – Handlungen, die sie individuell betreffen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Angemessene Frist“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
(Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG und Artikel 230 Absatz 4 EG)
2. Staatliche Beihilfen – Begriff
(Artikel 87 Absatz 1 EG)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang
(Artikel 253 EG)
4. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission
(Artikel 88 Absatz 3 EG)
5. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase
(Artikel 87 Absatz 1 EG und Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Artikel 4 Absatz 4)
1. Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die auf Artikel 88 Absatz 3 EG gestützte Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten.
Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer auf Artikel 88 Absatz 3 EG gestützten Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen.
Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission (25/62) zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.
(vgl. Randnrn. 45-46, 48)
2. Nationale Rechtsvorschriften, die den Zugang von Hypermärkten zum Markt für den Handel mit Mineralölprodukten erleichtern sollen, indem sie bestimmte städtebauliche Beschränkungen aufheben und die Verwaltungsverfahren für die Errichtung von Tankstellen erleichtern, ohne jedoch dadurch die Eigentümer von Hypermärkten von einer im geltenden Recht vorgesehenen oder sich aus einer allgemeinen Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden ergebenden Abführungspflicht gegenüber dem Staat zu befreien, führen weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel und können daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden.
Eine staatliche Maßnahme, die weder zu einer mittelbaren noch zu einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führt, kann nämlich nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden, auch wenn sie dessen weitere Voraussetzungen erfüllt.
(vgl. Randnrn. 87, 91, 104)
3. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört.
Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben. Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben.
(vgl. Randnrn. 107-108)
4. Hat der betreffende Mitgliedstaat die Kommission nicht von den im Hinblick auf das Verbot staatlicher Beihilfen streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet, ist sie nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einer Vorprüfung zu unterziehen. Wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden in Bezug auf nicht gemeldete staatliche Maßnahmen erhoben haben, ist sie jedoch verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der in Artikel 88 Absatz 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des Vertrages über staatliche Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben wurde, nicht unbegrenzt verlängern kann, da diese Prüfung der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden.
Die Angemessenheit der Dauer eines Vorprüfungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen.
Die Beachtung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren ist zwar ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe Anwendung findet und für dessen Einhaltung der Gemeinschaftsrichter sorgt; eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Vorprüfung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG abschließt, ist jedoch nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie nach Ablauf einer solchen Frist ergangen ist.
(vgl. Randnrn. 121-122, 130)
5. Aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission verpflichtet ist, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage ausräumen konnte, ob eine ihrer Kontrolle unterliegende staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellt; dies gilt zumindest dann, wenn sie bei dieser ersten Prüfung nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die betreffende Maßnahme, wenn sie denn eine Beihilfe sein sollte, auf jeden Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.
Dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als für eine erste Prüfung im Rahmen des Artikels 88 Absatz 3 EG normalerweise benötigt wird, kann zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG verlangten.
Der Umstand, dass die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen Zweifel hinsichtlich der Frage äußert, ob eine staatliche Maßnahme Beihilfecharakter hat, diese Vorbehalte aber nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch die Beschwerdeführer nicht mehr zum Ausdruck bringt, lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sie auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist. Zwar verfügt sie nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über keinerlei Ermessen, wenn sie ernsthafte Schwierigkeiten feststellt, doch hat sie einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen. Nach dem Zweck des Artikels 88 Absatz 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit den Beschwerdeführern führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden. Aufgrund dieser Befugnis muss es der Kommission jedoch auch möglich sein, ihren Standpunkt den Ergebnissen des Dialogs anzupassen, ohne dass diese Anpassung von vornherein als Beleg für ernsthafte Schwierigkeiten zu verstehen ist.
Da die Kommission nicht zur Anhörung der Beschwerdeführer verpflichtet ist und ihnen deshalb nicht mitzuteilen braucht, auf welche Grundlage im nationalen Recht sie ihre Entscheidung stützen möchte, bedeutet zudem auch das Fehlen einer solchen Mitteilung nicht bereits, dass die Kommission auf derartige Schwierigkeiten gestoßen wäre.
(vgl. Randnrn. 134-135, 139-140)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
12. Dezember 2006(*)
„Staatliche Beihilfen – Rechtsvorschriften, die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs im Sektor für den Einzelhandel mit Mineralölprodukten vorsehen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Zulässigkeit – Juristische Personen – Handlungen, die sie individuell betreffen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens – Angemessene Frist“
In der Rechtssache T‑95/03
Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid mit Sitz in Madrid (Spanien),
Federación Catalana de Estaciones de Servicio mit Sitz in Barcelona (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Jiménez de Laiglesia, M. Delgado Echevarría und R. Ortega Bueno,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Buendía Sierra als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte J. Rivas Andrés und J. Gutiérrez Gisbert,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien, zunächst vertreten durch E. Braquehais Conesa, dann durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,
und
Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pérez-Bustamante Köster und J. Passás Ogallar,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2002) 4355 endg. der Kommission vom 13. November 2002 über die spanischen Rechtsvorschriften betreffend die Eröffnung von Tankstellen durch Hypermärkte
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová sowie des Richters S. Papasavvas,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Das spanische Recht
1 Artikel 47 Absatz 2 der spanischen Verfassung lautet: „Die Gemeinschaft ist am Wertzuwachs beteiligt, der durch städtebauliche Maßnahmen der öffentlichen Hand entsteht.“
2 Die Artikel 3, 7, 8, 14 und 18 der Ley 6/1998 sobre Régimen del Suelo y Valoraciones (Gesetz über Boden und Wertermittlungen, im Folgenden: LRSV) bestimmen:
„Artikel 3
Die Beteiligung der Gemeinschaft am Wertzuwachs, der durch städtebauliche Maßnahmen der öffentlichen Hand entsteht, richtet sich nach diesem Gesetz und den übrigen anwendbaren Gesetzen.
…
Artikel 7
Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Boden unterteilt in städtischen Boden, bebaubaren Boden und nicht bebaubaren Boden oder in entsprechende durch städtebauliche Rechtsvorschriften festgelegte Klassen.
Artikel 8
Als städtischer Boden gelten für die Zwecke dieses Gesetzes
a) Boden, der bereits so verändert worden ist, dass er zumindest über einen Straßenzugang, Wasserversorgung, Abwasserableitung und Stromversorgung verfügt oder dass er durch Bebauung entsprechend den Vorgaben städtebaulicher Rechtsvorschriften für Form und Eigenschaften konsolidiert ist;
b) Grundstücke, die aufgrund und nach Maßgabe des Planes erschlossen worden sind.
…
Artikel 14
1. Eigentümer von durch Erschließung konsolidierten städtischen Grundstücken müssen die Erschließung auf eigene Kosten so vervollständigen, dass die Grundstücke zu Bauland werden, falls sie dies noch nicht sind, und die Grundstücke, wenn sie in Gebieten liegen, für die dies im Plan festgelegt worden ist, fristgerecht bebauen; die Bebauung erfolgt nach Maßgabe des Planes.
2. Eigentümer von städtischen Grundstücken ohne konsolidierte Erschließung sind verpflichtet,
…
c) der Stadtplanungsbehörde zwingend und unentgeltlich eine Fläche zu überlassen, auf die 10 % der Überbaubarkeit des jeweiligen Gebietes entfallen; dieser Prozentsatz, der die Obergrenze bildet, kann durch städtebauliche Rechtsvorschriften herabgesetzt werden. Durch städtebauliche Rechtsvorschriften kann außerdem die Beteiligung der Stadtplanungsbehörde an den Lasten der Erschließung der betreffenden Fläche eingeschränkt werden.
…
Artikel 18
Durch die Veränderung von als bebaubar eingestuftem Boden werden dessen Eigentümer verpflichtet,
…
4. der Stadtplanungsbehörde zwingend und unentgeltlich eine Fläche zu überlassen, auf die 10 % der Überbaubarkeit des jeweiligen Bereiches oder Gebietes entfallen; dieser Prozentsatz, der die Obergrenze bildet, kann durch städtebauliche Rechtsvorschriften herabgesetzt werden. Durch städtebauliche Rechtsvorschriften kann außerdem die Beteiligung der Stadtplanungsbehörde an den Lasten der Erschließung der betreffenden Fläche eingeschränkt werden.
…“
3 Die Disposición Transitoria Primera (Erste Übergangsbestimmung, im Folgenden: DT 1) des Real Decreto-ley 6/2000 de Medidas Urgentes de Intensificación de la Competencia en Mercados de Bienes y Servicios (Real Decreto-ley über Dringlichkeitsmaßnahmen zur Verstärkung des Wettbewerbs auf den Waren- und Dienstleistungsmärkten, im Folgenden: Decreto-ley) bestimmt:
„[Hypermärkte], die bei Inkrafttreten dieses [Decreto-ley] in Betrieb sind und über die entsprechende kommunale Eröffnungsgenehmigung verfügen, können nach Artikel 3 dieses [Decreto-ley] mit einer Anlage für die Abgabe von Mineralölprodukten ausgestattet werden. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Fläche, die die für die Abgabe [der Produkte] notwendigen Anlagen und Einrichtungen einnehmen, wird bei der Berechnung des Umfangs der Bebaubarkeit und der Nutzung nicht berücksichtigt.
b) Die für den Bau der Anlagen und deren Inbetriebnahme erforderlichen kommunalen Genehmigungen gelten als durch Schweigen der Verwaltung erteilt, wenn nicht innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung des Antrags eine ausdrückliche Entscheidung zugestellt wird.
c) Der Geschäftsbetrieb hat auf jeden Fall die Infrastrukturen für den Anschluss der Anlage für die Abgabe von Mineralölprodukten an die allgemeinen externen Systeme auf eigene Kosten gemäß den im [Bauleitplan] festgelegten Erfordernissen und Voraussetzungen zu errichten.“
4 Nach Artikel 19 Absatz 1 der Ley 16/1989 de Defensa de la Competencia (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) „[gelten] die Bestimmungen dieses Artikels … vorbehaltlich der Artikel 87 bis 89 [EG] und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März [1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 87 EG (ABl. L 83, S. 1)]“.
2. Das Decreto-ley und die DT 1
5 Am 23. Juni 2000 erließ die spanische Regierung das Decreto-ley, das den Wettbewerb auf den spanischen Waren- und Dienstleistungsmärkten, insbesondere auf dem Einzelhandelsmarkt für Mineralölprodukte, verstärken sollte. Das Decreto-ley, das die DT 1 enthielt, wurde nicht vorab nach Artikel 88 Absatz 3 EG bei der Kommission angemeldet.
3. Das Verfahren vor der Kommission
6 Am 20. Juli 2000 erhoben die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid (Vereinigung der Betreiber von Tankstellen in der autonomen Region Madrid), die Federación Catalana de Estaciones de Servicio (katalanischer Tankstellenverband) und die Confederación Española de Estaciones de Servicio (spanischer Tankstellenverband) bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 659/1999. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass der Erlass der DT 1 zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zugunsten der Eigentümer von Hypermärkten führe, und forderten die Kommission auf, die Einstellung dieser Beihilfen anzuordnen und nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen.
7 In den Jahren 2000 und 2001 übermittelten die Beschwerdeführerinnen der Kommission wiederholt zusätzliche Informationen und Argumente. Während dieser Zeit kam es auch zu Telefongesprächen und Zusammenkünften zwischen den gesetzlichen Vertretern der Beschwerdeführerinnen und den Beamten der Kommission.
8 Am 28. Dezember 2000 ersuchte die Kommission das Königreich Spanien, sich zu der Beschwerde zu äußern und ihr ergänzende Auskünfte zu erteilen. Das Königreich Spanien antwortete mit Schreiben vom 13. Februar 2001.
9 Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie nach einer vorläufigen Untersuchung anhand der verfügbaren Informationen der Ansicht sei, dass die DT 1 nicht aus staatlichen Mitteln finanziert werde und dass es deshalb keinen hinreichenden Grund für eine Fortsetzung der Prüfung gebe.
10 Mit Schreiben vom 8. März 2002 machten die Beschwerdeführerinnen zusätzliche Ausführungen. Am 18. September 2002 forderten sie die Kommission gestützt auf Artikel 232 EG auf, eine Entscheidung nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 659/1999 zu erlassen.
4. Die angefochtene Entscheidung
11 Am 13. November 2002 erließ die Kommission die Entscheidung C (2002) 4355 endg., in der ein Vorliegen staatlicher Beihilfen verneint wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
12 Zur DT 1 Buchstabe a stellte die Kommission erstens fest, dass diese Bestimmung eine Änderung der im Flächennutzungsplan festgelegten Eigenschaften des Bodens darstelle, weil sie Hypermärkten, die die in diesem Plan festgesetzte maximale Bebauungsfläche ausgenutzt hätten, erlaube, eine Tankstelle zu errichten, ohne eine bereits vorhandene Bebauung zu entfernen. Die durch die DT 1 Begünstigten seien daher nicht mehr gezwungen, mit den Gemeinden eine Änderung der Eigenschaften des Bodens auszuhandeln, auf dem sie die Tankstelle errichten wollten. Gestützt auf die Artikel 8 und 14 LRSV vertrat die Kommission die Auffassung, dass Eigentümer von Hypermärkten, da sich diese auf konsolidierten städtischen Grundstücken befänden, nach spanischem Recht nicht verpflichtet seien, einen Teil des Wertzuwachses, der durch die Möglichkeit einer zusätzlichen Bebauung entstehe, an die örtliche Verwaltung abzuführen. Die DT 1 befreie die Eigentümer der Hypermärkte somit nicht von einer Abführungspflicht gegenüber dem Staat. Diese Ansicht werde durch das Urteil Nr. 54/2002 des Tribunal Constitucional (spanisches Verfassungsgericht) (im Folgenden: Urteil 54/2002) bestätigt, wonach die nationalen Rechtsvorschriften jede zwingende Abführung von aufgrund der Erweiterung des Rechts auf Bebauung entstehendem Wertzuwachs durch Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke untersage.
13 Zweitens stellte die Kommission fest, dass die DT 1 nicht die Bestimmung des Bodens ändere, auf dem die Hypermärkte gemäß dem jeweiligen kommunalen Plan errichtet seien. Diese Bestimmung beziehe sich nämlich nur auf die bebaubare Fläche und die Grenzen der Nutzung. Lasse die Bestimmung des Bodens die Errichtung einer Tankstelle nicht zu, so müsse sein Eigentümer die Änderung folglich im vorgesehenen Verwaltungsverfahren beantragen.
14 Die Kommission vertrat außerdem die Ansicht, dass die DT 1 Buchstabe b lediglich die Dauer des Schweigens der Verwaltung verkürze und den Inhaber einer Baugenehmigung nicht von der Verpflichtung befreie, die Gebühren für ihre Erteilung zu entrichten.
15 Schließlich erklärte die Kommission, dass die Eigentümer von Hypermärkten verpflichtet seien, die für den Bau und den Betrieb von Anlagen für den Einzelhandelsverkauf von Mineralölprodukten erforderlichen Genehmigungen einzuholen, und dass die Anlagen den geltenden technischen Normen entsprechen müssten. Die Kommission schloss daraus, dass Eigentümer von Hypermärkten insoweit nicht günstiger behandelt würden als die übrigen Wirtschaftsteilnehmer des Sektors.
16 Unter Berufung auf Artikel 14 LRSV und seine Auslegung durch das Tribunal Constitucional kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das spanische Recht jegliche Verpflichtung der Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke wie z. B. der Eigentümer von Hypermärkten im Sinne der DT 1 zur Abführung eines Teils des Wertzuwachses untersage. Die DT 1 sei daher weder mit einem Verlust staatlicher Mittel noch mit einem Verzicht auf deren Erhebung verbunden; es handele sich somit um eine staatliche Entscheidung mit Normcharakter, die weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führe. Aus diesem Grund sei die DT 1 keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG.
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
17 Die Asociación de Empresarios de Estaciones de Servicio de la Comunidad Autónoma de Madrid und die Federación Catalana de Estaciones de Servicio haben mit Klageschrift, die am 8. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
18 Am 19. Juni 2003 hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 22. September 2003 stattgegeben. Am 5. Dezember 2003 hat das Königreich Spanien seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben darauf verzichtet, sich zu diesem Schriftsatz äußern.
19 Mit Schriftsatz, der am 4. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen darauf verzichtet, eine Erwiderung einzureichen.
20 Am 11. März 2004 hat die Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED, nationale Vereinigung der großen Handelsunternehmen) beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Die Beklagte und die Klägerinnen haben am 25. und 31. März 2004 zu diesem Antrag Stellung genommen. Da der Antrag nach Ablauf der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt worden war, hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts ANGED mit Beschluss vom 17. Mai 2004 erlaubt, nach Artikel 116 § 6 der Verfahrensordnung in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen.
21 Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 hat das Gericht die Klägerinnen, die Kommission und das Königreich Spanien aufgefordert, ihm ein Dokument zu übermitteln und einige Fragen zu beantworten. Die Verfahrensbeteiligten sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.
22 Am 5. Oktober 2005 hat die Kommission dem Gericht zwei Urteile des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Obergericht Madrid) vom Mai und Juni 2005 übermittelt, die nach ihrer Ansicht relevant für die Entscheidung des Rechtsstreits sind. Die Kommission hat erklärt, dass sie Ende September 2005 Kenntnis von diesen Urteilen erlangt habe.
23 Am 14. Oktober 2005 haben die Klägerinnen zu den von der Kommission vorgelegten Urteilen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid Stellung genommen. Ihren Stellungnahmen haben sie Auszüge aus den Verwaltungsakten zu einem der Urteile des Tribunal Superior de Justicia de Madrid sowie mehrere städtebauliche Vereinbarungen zwischen Einzelnen und spanischen örtlichen Behörden beigefügt.
24 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 18. Oktober 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
25 Die Klägerinnen beantragen,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt,
– über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden;
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
27 Das Königreich Spanien und ANGED beantragen,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zulässigkeit
1. Zulässigkeit bestimmter Anlagen zu den Stellungnahmen der Klägerinnen vom 14. Oktober 2005
28 Die Klägerinnen haben ihren Stellungnahmen vom 14. Oktober 2005 zu den von der Kommission vorgelegten Urteilen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid Auszüge aus Amtsblättern der spanischen autonomen Regionen vom 9. Mai 2003, 17. Februar 2004, 28. März 2005 und 1. Juli 2005 beigefügt, die städtebauliche Vereinbarungen zwischen Einzelnen und den örtlichen Behörden betreffen.
29 Erstens beziehen sich diese Dokumente entgegen der Behauptung der Klägerinnen nicht auf die von der Kommission vorgelegten Urteile des Tribunal Superior de Justicia de Madrid und können deshalb nicht als Reaktion darauf angesehen werden, dass die Kommission diese Urteile übermittelt hat.
30 Zweitens haben die Klägerinnen in ihrer Klageschrift wie übrigens auch in ihrer Beschwerde bei der Kommission darauf hingewiesen, dass es städtebauliche Vereinbarungen wie die in den vorgelegten Auszügen gebe. Sie können daher nicht behaupten, dass sie mit der Vorlage dieser Auszüge beim Gericht auf ein neues Argument eingegangen seien, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme von 5. Oktober 2005 vorgebracht habe.
31 Drittens haben die Klägerinnen nicht erläutert, weshalb sie die Auszüge nicht früher vorlegen konnten.
32 Nach alledem sind die den Stellungnahmen der Klägerinnen vom 14. Oktober 2005 beigefügten Auszüge aus Amtsblättern der spanischen autonomen Regionen nach Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung wegen verspäteter Vorlage aus den Verfahrensakten zu entfernen.
2. Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
33 Die Kommission hält die Klage für unzulässig, ohne dass sie mit besonderem Schriftsatz eine Unzulässigkeitseinrede erhoben hätte.
34 Unter Berufung auf die Rechtsprechung vertritt sie die Ansicht, dass die Klage der Klägerinnen, bei denen es sich um Unternehmensvereinigungen handele, nur in zwei Fällen zulässig sein könne: erstens, wenn die Mitglieder der Klägerinnen individuell ebenfalls Klage erheben könnten, zweitens, wenn die angefochtene Entscheidung die Position der Klägerinnen als Verhandlungspartner beeinträchtige. Die Klage erfülle aber keine dieser Voraussetzungen.
35 Erstens seien die Mitglieder der Klägerinnen von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtige die Wettbewerbsposition der Mitglieder der Klägerinnen nämlich nur mittelbar und potenziell. Eine Klage der Mitglieder der Klägerinnen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wäre daher nicht zulässig. Zweitens würden weder die Position der Klägerinnen als Verhandlungspartner noch ihre Rolle als wichtige Gesprächspartner beeinträchtigt. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ergänzt, dass die Klägerinnen keine genauen Zahlen zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung ihrer Mitglieder durch die DT 1 vorgelegt hätten.
36 Auf das Argument, es gebe keine nationalen Rechtsbehelfe, entgegnet die Kommission, dass der in Artikel 19 der Ley de Defensa de la Competencia vorgesehene Mechanismus, dessen Wirksamkeit die Klägerinnen in Frage stellten, nur die Anwendung der nationalen Bestimmungen über staatliche Beihilfen betreffe. Die Klägerinnen hätten sich aber vor den spanischen Gerichten mit dem Vorbringen, es lägen rechtswidrige Beihilfen vor, auf die unmittelbare Wirkung des Artikels 88 Absatz 3 EG berufen können. Den Klägerinnen werde somit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nicht versagt.
37 Das Königreich Spanien schließt sich dem Vorbringen der Kommission an. Es unterstreicht, dass sich die Confederación Española de Estaciones de Servicio, eine nationale Vereinigung, der Klage nicht angeschlossen habe, obwohl sie am Verwaltungsverfahren vor der Kommission beteiligt gewesen sei; dies bestätige, dass die Klägerinnen keine Klagebefugnis hätten. In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Spanien ausgeführt, dass die Klägerinnen über wirksame nationale Rechtsbehelfe verfügten und dass in der vorliegenden Rechtssache nicht die Rechtsprechung der Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C‑198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I‑2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C‑225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I‑3203) herangezogen werden könne, weil sich die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte beriefen.
38 Die Klägerinnen machen geltend, ihre Klage sei zulässig. Erstens seien sie klagebefugt, weil ihre Rechte von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen seien. Da nämlich das Königreich Spanien die DT 1 nicht angemeldet habe, habe die Kommission ihre Prüfung anhand ihrer Beschwerde durchgeführt. Davon abgesehen hätten die Klägerinnen in ständigem Kontakt zu den die Angelegenheit untersuchenden Beamten der Kommission gestanden, der Kommission Stellungnahmen vorgelegt und sie bei ihrer Prüfung der DT 1 beraten. Außerdem sei das Schreiben der Kommission vom 8. Februar 2002, das den vorläufigen Standpunkt der Kommission enthalte (siehe oben, Randnr. 9), allein an sie gerichtet gewesen, und die angefochtene Entscheidung, in der sie wiederholt genannt worden seien, sei ihnen übermittelt worden, nachdem sie dem Königreich Spanien zugesandt worden sei. Schließlich seien die Klägerinnen in der Vergangenheit bei der Kommission aktiv geworden, um satzungsgemäß die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
39 Zweitens seien ihre Mitglieder als direkte Konkurrenten der durch die DT 1 Begünstigten von der angefochtenen Entscheidung betroffen. Die Anwendung der DT 1 führe nämlich zu einem schweren Schaden für die Eigentümer von Tankstellen, die in Einflussgebieten von Hypermärkten bereits errichtet worden seien oder derzeit errichtet würden. Dass die durch die DT 1 Begünstigten ohne eine Abführung an den Staat eine Tankstelle eröffnen könnten, verschaffe ihnen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Wirtschaftsteilnehmern.
40 Schließlich hätten die Klägerinnen keine Möglichkeit, gegen Spanien vorzugehen, um die Gewährung staatlicher Beihilfen zu beanstanden. Der einzige Rechtsbehelf, der Mechanismus nach Artikel 19 der Ley de Defensa de la Competencia, sei in der Praxis völlig wirkungslos, weil er dem Einzelnen nicht ermögliche, gewährte Beihilfen zu beanstanden oder sich als Streithelfer am Verfahren zu beteiligen. Das Tribunal de Defensa de la Competencia (Wettbewerbsgericht) könne außerdem noch eine Entscheidung über Beihilfen erlassen und einen Bericht erstellen, der jedoch die spanische Regierung hinsichtlich der Änderung oder Aufhebung der streitigen Maßnahmen nicht binde.
Würdigung durch das Gericht
41 Nach der Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, Cook/Kommission, Randnr. 20, Matra/Kommission, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C‑78/03 P, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 33).
42 Eine Vereinigung, die die Kollektivinteressen von Unternehmen wahrnimmt, ist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine endgültige Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen grundsätzlich nur befugt, wenn die fraglichen Unternehmen auch einzeln klagebefugt sind oder wenn sie ein eigenes Interesse an der Klage dartun kann, insbesondere weil ihre Position als Verhandlungspartnerin durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T‑55/99, CETM/Kommission,Slg. 2000, II‑3207, Randnr. 23).
43 Das Gericht muss demnach zunächst prüfen, ob im vorliegenden Fall die Mitglieder der Klägerinnen oder zumindest einige von ihnen als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden können.
44 Hierbei ist daran zu erinnern, dass im Rahmen des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Artikel 88 Absatz 2 EG geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, und Matra/Kommission, Randnr. 16; Urteil des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink´s France, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 38, sowie Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34).
45 Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, die auf Artikel 88 Absatz 3 EG gestützte Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink´s France, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35).
46 Deshalb erklärt der Gemeinschaftsrichter eine Klage auf Nichtigerklärung einer auf Artikel 88 Absatz 3 EG gestützten Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35; in diesem Sinne auch Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20).
47 Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, die nach Artikel 230 Absatz 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Beihilfeempfängern konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink´s France, Randnr. 41, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 35).
48 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37).
49 Mit der vorliegenden Klage stellen die Klägerinnen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung in Abrede. Zu prüfen ist deshalb, ob sie in schlüssiger Weise angegeben haben, weshalb die DT 1 die Stellung zumindest einiger ihrer Mitglieder auf dem spanischen Einzelhandelsmarkt für Mineralölprodukte spürbar beeinträchtigen kann.
50 Die genaueren Angaben, die die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung speziell zur Lage einiger ihrer Mitglieder gemacht haben, können dabei entgegen der Auffassung der Kommission nicht als gemäß Artikel 48 § 1 der Verfahrensordnung verspätet angesehen werden. Mit ihnen wird nämlich die Erörterung zwischen den Parteien fortgesetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 26. September 2002 in der Rechtssache T‑199/99, Sgaravatti Mediterranea/Kommission, Slg. 2002, II‑3731, Randnrn. 67 und 70), da sie lediglich in Erwiderung auf die Unzulässigkeitsargumente der Kommission das Vorbringen aus der Klageschrift ergänzen, wonach die DT 1 in die Wettbewerbsstellung der Unternehmen eingreife, die wie die Mitglieder der Klägerinnen Tankstellen betrieben. Jedenfalls hindert den Gemeinschaftsrichter, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage jederzeit von Amts wegen prüfen kann, nichts daran, in der mündlichen Verhandlung gemachte zusätzliche Angaben zu berücksichtigen.
51 Was die Mitglieder der Klägerinnen angeht, vertreten diese nach ihrer schriftlichen Antwort auf Fragen des Gerichts, deren Richtigkeit nicht bestritten worden ist, mehr als ein Viertel aller Tankstellen in Spanien und insbesondere 85 % der Tankstellen in der autonomen Region Madrid und 70 % der Tankstellen in Katalonien.
52 Der Zweck der DT 1 wiederum bestand, wie das Königreich Spanien vorgetragen hat, darin, den Zugang von Hypermärkten zum spanischen Einzelhandelsmarkt für Mineralölprodukte zu erleichtern, um den Wettbewerb auf diesem Markt zu verstärken. Eine solche Verstärkung kann aber die Wettbewerbslage auf dem Markt spürbar zu Lasten einiger der übrigen Tankstellenbetreiber ändern.
53 Aus den Informationen, die die Kommission dem Gericht vorgelegt hat, ergibt sich überdies, dass die Zahl der in Hypermärkte integrierten Tankstellen zwischen 2001 und 2003 von 80 auf 157 stieg. Wenn auch die letztgenannte Zahl, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nur einen geringen Teil der Gesamtzahl der Tankstellen in Spanien ausmacht, die sich auf 8 600 belief, entspricht doch die beträchtliche Erhöhung der Zahl der in Hypermärkten eröffneten Tankstellen nicht der Entwicklung der Gesamtzahl der Tankstellen, die im fraglichen Zeitraum nur leicht um ungefähr 1 % stieg. Nach den Angaben des Königreichs Spanien in der mündlichen Verhandlung liegt diese unverhältnismäßige Entwicklung der Zahl der in Hypermärkte integrierten Tankstellen zumindest teilweise an den Wirkungen der DT 1.
54 Schließlich haben die Klägerinnen, ohne den Widerspruch der übrigen Verfahrensbeteiligten hervorzurufen, in der mündlichen Verhandlung auf die Lage mehrerer von Mitgliedern betriebener Tankstellen hingewiesen, die nach der Eröffnung einer Tankstelle durch einen benachbarten Hypermarkt einen erheblichen Absatzrückgang verzeichnet hätten, der in einigen Fällen zur Schließung des Geschäftes geführt habe. Außerdem sei der Absatz von Mineralölprodukten durch in Hypermärkte integrierte Tankstellen erheblich gestiegen.
55 Nach alledem ist nachgewiesen worden, dass die streitige staatliche Maßnahme die Wettbewerbslage einiger Mitglieder der Klägerinnen spürbar beeinträchtigen konnte, so dass diese befugt sind, gegen die angefochtene Entscheidung vorzugehen.
56 Die Klage ist daher für zulässig zu erklären, ohne dass sich das Gericht dazu äußern müsste, ob die klagenden Vereinigungen, wie geltend gemacht, selbst klagebefugt sind, weil die angefochtene Entscheidung ihre Position als Verhandlungspartner beeinträchtigt habe oder das spanische nationale Recht keine Rechtsbehelfe vorsehe.
Begründetheit
1. Erster Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des spanischen Rechts
Erster Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
57 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe mit ihrer Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die DT 1 die Eigentümer von Hypermärkten nicht von einer Abführungspflicht gegenüber dem Staat befreie, die allgemeine Pflicht zur Abführung von durch städtebauliche Maßnahmen entstehendem Wertzuwachs außer Acht gelassen, die in der spanischen Verfassung, den nationalen Rechtsvorschriften, den Rechtsvorschriften der autonomen Regionen und der Verwaltungspraxis verankert sei. Eigentümer von Hypermärkten würden durch die DT 1 von dieser Verpflichtung befreit und könnten daher in den Einzelhandelsmarkt für Mineralölprodukte eintreten, ohne die gleichen Lasten tragen zu müssen wie andere Wirtschaftsteilnehmer.
58 Aufgrund der genannten Verpflichtung müssten die Eigentümer aller Arten von Grundstücken, auch konsolidierter städtischer Grundstücke, einen Teil des Wertzuwachses, der bei ihren Grundstücken durch städtebauliche Maßnahmen der örtlichen Verwaltung entstehe, an diese abführen, ohne dass es auf die genaue Art der Maßnahmen ankomme. Diese Verpflichtung sei in Artikel 47 Absatz 2 der spanischen Verfassung verankert, der nicht nur durch die Überlassungspflichten nach Artikel 14 LRSV umgesetzt worden sei, der als einziger Artikel in der angefochtenen Entscheidung geprüft worden sei und lediglich die zwingende Überlassung eines Teils des Grundstücks im Rahmen der Erschließung betreffe.
59 Die Klägerinnen widersprechen in diesem Zusammenhang der Auslegung des Urteils 54/2002 durch die Kommission, soweit diese in Randnummer 34 der angefochtenen Entscheidung erklärt habe, dass die nationalen Rechtsvorschriften nach diesem Urteil jede zwingende Abführung von Wertzuwachs bei konsolidierten städtischen Grundstücken untersagten, und damit eine allgemeine Abführungspflicht verneine. Zum einen sei es nicht Zweck des Urteils gewesen, den Anwendungsbereich von Artikel 14 LRSV zu definieren, und zum anderen habe es nur die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung zur Überlassung von Boden betroffen. Das Urteil habe sich folglich nicht auf die von ihnen genannte allgemeinere Abführungspflicht bezogen.
60 Die spanische Verfassung gebe dem Staat das Recht, die Abführung von Wertzuwachs zu verlangen, und verpflichte ihn letztlich dazu. Artikel 47 Absatz 2 der spanischen Verfassung begründe eine unbedingte Verpflichtung des Staates, die durch die Gesetzgebung, die Rechtsprechungspraxis und die Tätigkeit der Verwaltung umzusetzen sei. Werde in einem gegebenen Fall darauf verzichtet, die Beachtung dieser Verpflichtung zu fordern, so könne dies eine begünstigende Ungleichbehandlung darstellen und damit als rechtswidrig angesehen werden.
61 Zur Stützung ihrer Auffassung zitieren die Klägerinnen Rechtsetzungsmaßnahmen der autonomen Regionen, die Ausdruck der genannten allgemeinen Verpflichtung seien und zugleich die Modalitäten ihrer Erfüllung insbesondere dadurch regelten, dass sie die verschiedenen Formen bestimmten, in denen der Wertzuwachs abgeführt werden könne.
62 Darüber hinaus würden in Spanien nach allgemeiner Verwaltungspraxis städtebauliche Vereinbarungen zwischen dem Einzelnen und der örtlichen Verwaltung getroffen. Eine solche Vereinbarung, die Verwaltungscharakter habe und deren Abschluss und Behandlung in den Rechtsvorschriften der autonomen Regionen geregelt würden, werde getroffen, wenn ein Einzelner eine bestimmte städtebauliche Maßnahme der örtlichen Verwaltung begehre, die in einer Änderung der geltenden Planung bestehe. Die örtliche Verwaltung verpflichte sich zum Erlass der beantragten Maßnahme; im Gegenzug verpflichte sich der Vertragspartner, zugunsten der örtlichen Verwaltung eine Geld- oder eine sonstigen Leistung zu erbringen, die einem Teil des durch die fragliche Maßnahme entstehenden Wertzuwachses entspreche.
63 Dass eine Regelung fehle, die für jeden Einzelfall die genauen Modalitäten und den Umfang der Abführungspflicht des Eigentümers des jeweiligen Grundstücks vorsehe, könne nicht als Beleg dafür angesehen werden, dass es keine solche Verpflichtung gebe. Das Fehlen erkläre sich vielmehr dadurch, dass die städtebaulichen Maßnahmen, die zur Entstehung einer solchen Verpflichtung führen könnten, einen uneinheitlichen Charakter hätten und dass Rechtsvorschriften nicht sämtliche möglichen Fälle antizipieren könnten. Die örtlichen Behörden würden daher die entsprechenden Modalitäten und Umfänge in jedem Einzelfall ermitteln und aushandeln, um sie anschließend durch Unterzeichnung einer städtebaulichen Vereinbarung mit dem betreffenden Einzelnen festzusetzen. Aufgrund der DT 1 unterlägen Hypermarkteigentümer, die eine Tankstelle eröffnen wollten, nicht mehr diesem Verfahren, müssten also nicht mehr die Bedingungen der beantragten städtebaulichen Maßnahme mit der örtlichen Verwaltung aushandeln, eine städtebauliche Vereinbarung treffen und schließlich Wertzuwachs in der in der Vereinbarung vorgesehenen Art und Weise an die Verwaltung abführen.
64 Zulässigkeit und Gültigkeit dieser städtebaulichen Vereinbarungen sowie die in diesen zum Ausdruck gebrachte allgemeine Abführungspflicht seien immer wieder von den spanischen Gerichten bestätigt worden. Dass es sich um eine gängige Praxis handele, werde auch dadurch belegt, dass es Muster für städtebauliche Vereinbarungen und umfangreiche Rechtsliteratur zu diesem Thema gebe.
65 Das Tribunal de Defensa de la Competencia habe diese Verwaltungspraxis ebenfalls als einen Verhandlungsmechanismus anerkannt, durch den erreicht werden könne, dass die Verwaltung die städtebauliche Planung ändere. Dass eine solche Praxis bestehe und Nachteile habe, hätten schließlich auch die spanischen Unternehmer festgestellt.
66 Die Klägerinnen sind ferner der Ansicht, dass bereits die Existenz der DT 1 die allgemeine Abführungspflicht beweise. Wäre nämlich die Erweiterung des Rechts auf Bebauung mit keinerlei Last verbunden, so wäre die streitige Maßnahme völlig irrelevant. Außerdem sei die Verwaltung rechtlich verpflichtet, den Einzelnen zu entschädigen, wenn er durch eine städtebauliche Maßnahme einen Schaden erleide, und deshalb müsse es auch ein entsprechendes Recht geben, vom Einzelnen einen Teil des durch die städtebaulichen Maßnahme entstehenden Wertzuwachses zu verlangen.
67 Abschließend bemerken die Klägerinnen, dass, wenn die von der Kommission befürwortete Auslegung des Urteils 54/2002 richtig wäre, die Steuer auf die Erhöhung des Wertes städtischer Grundstücke rechtswidrig wäre, soweit es um die Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke gehe. Das sei aber nicht der Fall.
68 Nach Ansicht der Kommission besteht keine für die Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke und damit für die Eigentümer von Hypermärkten geltende Verpflichtung zur Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs, wie sie von den Klägerinnen geltend gemacht werde. Eine solche Verpflichtung sei im geltenden spanischen Recht nicht vorgesehen, und sie könne auch nicht durch ein Gesetz einer autonomen Region oder durch eine Verwaltungspraxis auferlegt werden.
69 Das Königreich Spanien trägt vor, dass es keine andere Art der Beteiligung des Staates am Wertzuwachs als die in Artikel 14 LRSV vorgesehene gebe. Die Praxis städtebaulicher Vereinbarungen sei weder allgemein verbreitet noch zwingend, weil sie der Handlungsfreiheit unterliege, die die örtlichen Behörden nach spanischem Recht hätten. Diese Praxis könne deshalb nicht angeführt werden, um die Nichtbeteiligung des Staates am Wertzuwachs zu begründen.
Würdigung durch das Gericht
70 Zu prüfen ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass für Eigentümer aller Arten von Grundstücken eine allgemeine Verpflichtung zur Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs gelte, die zum einen in Artikel 47 Absatz 2 der spanischen Verfassung, in den nationalen Rechtsvorschriften und in den Rechtsvorschriften der autonomen Regionen verankert sei und sich zum anderen aus einer Verwaltungspraxis des Abschlusses städtebaulicher Vereinbarungen ergebe.
– Zur Existenz einer Regelung, die eine Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs vorsieht
71 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 47 Absatz 2 der spanischen Verfassung, wonach „[die] Gemeinschaft … am Wertzuwachs beteiligt [ist], der durch städtebauliche Maßnahmen der öffentlichen Hand entsteht“, allgemein und abstrakt formuliert ist. Wie die Kommission und das Königreich Spanien vorgetragen haben, ist diese Bestimmung somit offenkundig durch Rechtsvorschriften umzusetzen. Aus den Angaben in den Verfahrensakten ist zu schließen, dass diese Umsetzung in der LRSV erfolgt ist. Artikel 3 LRSV übernimmt nämlich die Formulierung der Verfassung, indem er bestimmt: „Die Beteiligung der Gemeinschaft am Wertzuwachs, der durch städtebauliche Maßnahmen der öffentlichen Hand entsteht, richtet sich nach diesem Gesetz und den übrigen anwendbaren Gesetzen.“
72 Artikel 3 LRSV sieht demnach vor, dass die Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs in der LRSV selbst oder gegebenenfalls in einem anderen nationalen Gesetz geregelt werden. Da sich die Klägerinnen nicht auf andere nationale Gesetze berufen haben, die Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs vorsehen, sind allein die einschlägigen Bestimmungen der LRSV zu prüfen.
73 In den Artikeln 14 und 18 LRSV sind die Verpflichtungen der Eigentümer der verschiedenen Arten von Grundstücken festgelegt. Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs sehen Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 18 vor. Diese Verpflichtungen gelten für die Eigentümer nicht konsolidierter städtischer Grundstücke und für die Eigentümer bebaubarer Grundstücke. Artikel 14 Absatz 1, der die Verpflichtungen der Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke nennt, sieht dagegen keine Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs vor. Da im vorliegenden Fall unstreitig ist, dass sich die Hypermärkte auf konsolidierten städtischen Grundstücken befinden, ist festzustellen, dass die LRSV den Eigentümern dieser Grundstücke keine Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs auferlegt.
74 Zweitens geht aus der oben in Randnummer 72 erfolgten Prüfung des Artikels 3 LRSV hervor, dass die autonomen Regionen keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs für Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke beschließen können. Diese Feststellung wird durch das Urteil 54/2002 bestätigt, wonach der in Artikel 14 Absatz 1 LRSV erfolgte Ausschluss jeder zwingenden Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs bei konsolidierten städtischen Grundstücken von den autonomen Regionen in keiner Weise geändert werden kann. Auf jeden Fall aber sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung der von den Klägerinnen vorgelegten Rechtsvorschriften der autonomen Regionen keine Verpflichtungen zur Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs ergeben hat, die den Eigentümern konsolidierter städtischer Grundstücke auferlegt worden wären. Diese Rechtsvorschriften sollen demnach offenkundig die Modalitäten der Erfüllung der in der LRSV vorgesehenen Verpflichtungen regeln und nicht eine zusätzliche Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs für alle Arten von Grundstücken festlegen.
75 Die Klägerinnen haben somit nicht nachgewiesen, dass nach spanischem Recht eine allgemeine Verpflichtung zur Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs besteht, die für die Eigentümer konsolidierter städtischer Grundstücke wie z. B. die Eigentümer von Hypermärkten gelten würde.
76 In diesem Zusammenhang ist die Auffassung der Klägerinnen zurückzuweisen, dass das Fehlen einer Regelung, die die genauen Modalitäten und den Umfang der Abführungspflicht vorsehe, nicht als Beleg dafür angesehen werden könne, dass es die geltend gemachte allgemeine Abführungspflicht nicht gebe. Wie oben dargelegt worden ist, hat der Gesetzgeber nämlich bereits die Verpflichtung als solche nicht vorgesehen und nicht lediglich davon abgesehen, die Modalitäten ihrer Erfüllung und der Festsetzung ihres Umfangs zu regeln. Dem Urteil 54/2002 nach scheint es sich dabei um ein bewusstes Unterlassen des Gesetzgebers zu handeln. Das Tribunal Constitucional hat nämlich ausgeführt, dass der Staat in der Frage der Beteiligung der Gemeinschaft am städtebaulichen Wertzuwachs ein weites Ermessen habe, in dessen Rahmen er die Beteiligung rechtmäßig auf bestimmte Grundstücksarten beschränken könne.
77 Zurückzuweisen ist auch das Argument der Klägerinnen, dass die Gegenleistung, die vom Eigentümer eines Grundstücks im Rahmen der Abführung von Wertzuwachs verlangt werde, verschiedene Formen annehmen könne. Denn wenn auch nach den einschlägigen Artikeln der LRSV die Verpflichtung in der Überlassung einer Parzelle besteht, sehen doch einige von den Klägerinnen angeführte Rechtsvorschriften der autonomen Regionen vor, dass die Überlassung einer Parzelle durch eine andere Art von Gegenleistung ersetzt werden kann. Zudem ist oben in Randnummer 74 festgestellt worden, dass die autonomen Regionen keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs beschließen können. Die verschiedenen Arten von Gegenleistung sind somit offenkundig nur Ausdruck der in der LRSV vorgesehenen Überlassungspflichten und daher nicht geeignet, die von den Klägerinnen geltend gemachte allgemeine Abführungspflicht zu belegen.
78 Auch das Argument, die Verwaltung sei rechtlich verpflichtet, den Einzelnen zu entschädigen, wenn er durch eine städtebauliche Maßnahme einen Schaden erleide, ist zurückzuweisen. Dieser Umstand führt nämlich nicht unweigerlich dazu, dass der Staat berechtigt oder aber verpflichtet ist, vom Einzelnen einen Teil des durch die städtebauliche Maßnahme entstehenden Wertzuwachses zu verlangen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Randnummer 76 festgestellt, der spanische Staat nach dem Urteil 54/2002 bei bestimmten Grundstücksarten auf die Einziehung von Wertzuwachs verzichten darf und folglich keine entsprechende Abführungspflicht vorzusehen braucht.
79 Schließlich ist auch das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, das aus der Steuer auf die Erhöhung des Wertes städtischer Grundstücke hergeleitet wird. Die DT 1 hat nämlich die Eigentümer von Hypermärkten unstreitig nicht von der Entrichtung dieser Steuer oder auch nur eines Teils davon befreit. Im Übrigen wird diese Steuer nicht speziell auf städtebaulichen Wertzuwachs erhoben, sondern auf jede Erhöhung des Wertes eines städtischen Grundstücks unabhängig von deren Grund. Diese Steuer kann somit offenkundig nicht als Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs verstanden werden. Außerdem sind die allgemeinen Bedingungen der Erhebung dieser Steuer in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, und zwar in der Ley 39/1988, Reguladora de las Haciendas Locales (Gesetz über die Regelung der örtlichen Finanzen). Selbst wenn daher diese Steuer als Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs verstanden würde, wäre ihre Erhebung nicht mit den Bestimmungen der LRSV und ihrer Auslegung durch das Urteil 54/2002 (siehe oben, Randnrn. 72 und 74) unvereinbar, da diese nicht untersagen, dass nationale Rechtsvorschriften zusätzliche Verpflichtungen vorsehen.
– Zur Existenz einer Verwaltungspraxis, die dem Staat erlaubt, die Abführung von Wertzuwachs zu verlangen
80 Was die von den Klägerinnen geltend gemachte Verwaltungspraxis angeht, geht aus den Unterlagen in den Verfahrensakten und aus den Schriftsätzen der Verfahrensbeteiligten hervor, dass die örtlichen Behörden die Möglichkeit haben, die Planung durch mit Einzelnen getroffene städtebauliche Vereinbarungen zu ändern. Die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der LRSV durch das Tribunal Constitucional (siehe oben, Randnr. 74) legt jedoch nahe, dass die örtlichen Behörden keine Gegenleistung vom Einzelnen verlangen können, wenn sich eine solche Vereinbarung auf ein konsolidiertes städtisches Grundstück bezieht.
81 Anhand der von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen lässt sich jedenfalls keine allgemeine Verwaltungspraxis feststellen, in deren Rahmen sich die örtlichen Behörden systematisch zu einer Änderung der geltenden Planung zu Gunsten des Eigentümers eines konsolidierten städtischen Grundstücks gegen Übertragung eines Teils des durch die Änderung entstehenden Wertzuwachses verpflichten würden.
82 Erstens regeln nämlich die von den Klägerinnen angeführten Rechtsvorschriften der autonomen Regionen lediglich allgemein die Bedingungen des Abschlusses und der Durchführung jeder Art städtebaulicher Vereinbarung. Die bloße Existenz derartiger Rechtsvorschriften lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sie von den örtlichen Behörden allgemein angewandt werden oder aber dass sie angewandt werden, um von Eigentümern konsolidierter städtischer Grundstücke die Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs zu verlangen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägerinnen angeführten Regelungen weder eine Verpflichtung der örtlichen Behörden zum Abschluss städtebaulicher Vereinbarungen vorsehen, noch, dass derartige Vereinbarungen zwingend eine Gegenleistung des Einzelnen umfassen müssen.
83 Diese Ausführungen gelten, zweitens, auch für die Lehre und für die Muster städtebaulicher Vereinbarungen. In der Rechtsliteratur wird im Allgemeinen bestätigt, dass die örtlichen Behörden zur Änderung der geltenden Planung städtebauliche Vereinbarungen treffen können, und die Muster zeigen mögliche Vereinbarungen. Diesen Quellen lässt sich jedoch weder entnehmen, inwieweit die örtlichen Behörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, noch, wie dies im Einzelnen geschieht.
84 Was drittens die Beispiele städtebaulicher Vereinbarungen und die Entscheidungen spanischer Gerichte angeht, die der Klageschrift beigefügt sind, ist festzustellen, dass diese Texte zum Großteil auf die vor Inkrafttreten der LRSV geltenden nationalen Rechtsvorschriften gestützt sind. Mit ihnen lässt sich daher die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die hauptsächlich auf die LRSV und deren Auslegung durch das Tribunal Constitucional gestützt ist, nicht angreifen. Darüber hinaus betreffen die vorgelegten Vereinbarungen und Urteile in der Regel andere Arten von Grundstücken als konsolidierte städtische Grundstücke oder lassen nicht erkennen, um welche Art Grundstück es geht. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine Verwaltungspraxis für konsolidierte städtische Grundstücke zu belegen.
85 Viertens schließlich befassen sich die Berichte des Tribunal de Defensa de la Competencia und die Äußerungen von Unternehmern mit allgemeinen Problemen des geltenden spanischen Städtebausystems und seiner Anwendung durch die örtlichen Behörden. Die von den Klägerinnen zitierten Abschnitte dieser Dokumente behandeln jedoch schwerpunktmäßig den Prozess der städtebaulichen Erschließung und nicht Änderungen der Bedingungen der Nutzung bereits erschlossener Grundstücke; außerdem stellen sie die Problematik des Abschlusses städtebaulicher Vereinbarungen nicht detailliert genug dar.
86 Die Klägerinnen haben somit rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass es eine allgemeine Verwaltungspraxis gibt, in deren Rahmen die örtlichen Behörden von den Eigentümern konsolidierter städtischer Grundstücke wie z. B. den Eigentümern von Hypermärkten aufgrund von städtebaulichen Vereinbarungen die Abführung von städtebaulichem Wertzuwachs verlangen würden, der durch eine Änderung der Bedingungen der Nutzung der Grundstücke entsteht.
87 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die DT 1 den Zugang von Hypermärkten zum Markt für den Handel mit Mineralölprodukten erleichtern soll, indem sie bestimmte städtebauliche Beschränkungen aufhebt und die Verwaltungsverfahren für die Errichtung von Tankstellen erleichtert. Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Eigentümer von Hypermärkten durch diese Maßnahmen von einer im geltenden spanischen Recht vorgesehenen oder sich aus einer allgemeinen Verwaltungspraxis der örtlichen Behörden ergebenden Abführungspflicht gegenüber dem Staat befreit würden. Die Kommission hat folglich mit ihrer Auffassung, dass die DT 1 weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führe und daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne, keinen offensichtlichen Fehler begangen. Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.
Zweiter Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Änderung der Bestimmung des Bodens
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
88 Die Klägerinnen machen geltend, dass die DT 1, anders als die Kommission in Randnummer 37 der angefochtenen Entscheidung erklärt habe, die Bestimmung des Bodens ändere. Aufgrund der DT 1 könnten Eigentümer von Hypermärkten eine Tankstelle auf einem Grundstück errichten, das zuvor als Grün- oder Parkfläche ausgewiesen worden sei. Damit werde die Bestimmung des fraglichen Grundstücks geändert. Dies sei auch in den Urteilen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid festgestellt worden, die die Kommission am 5. Oktober 2005 vorgelegt habe. In diesen Urteilen werde nämlich bestätigt, dass Hypermärkte unabhängig von der Bestimmung des Bodens und ohne Gegenleistung an den Staat mit Tankstellen ausgestattet werden könnten.
89 Die Kommission hält die Ansicht der Klägerinnen für unzutreffend. Da die Bestimmung des Bodens in der DT 1 nicht erwähnt werde, könne sie durch diese Vorschrift auch nicht geändert werden. Im Übrigen sei diese Frage im vorliegenden Fall nicht relevant, weil die in Artikel 14 LRSV vorgesehene Verpflichtung für konsolidierte städtische Grundstücke nicht gelte.
90 Unterstützt durch die Streithelfer ergänzt die Kommission, dass ihre Auffassung, die DT 1 berühre nicht die Bestimmung des Bodens, durch die von ihr am 5. Oktober 2005 vorgelegten Urteile des Tribunal Superior de Justicia de Madrid bestätigt werde. Nach diesen Urteilen stelle die DT 1 keine Neufestsetzung der Bestimmung des betreffenden Bodens dar und ändere oder verletze daher nicht die Flächennutzungspläne.
Würdigung durch das Gericht
91 Die Frage, ob die DT 1 die Bestimmung des Bodens ändert, wäre allenfalls dann relevant, wenn die Eigentümer von Hypermärkten bei einer solchen Änderung erwiesenermaßen verpflichtet wären, einen Teil des Wertzuwachses abzuführen, der dadurch bei den entsprechenden Grundstücken entstünde. Wie oben in Randnummer 87 festgestellt worden ist, haben die Klägerinnen aber nicht nachgewiesen, dass die Eigentümer von Hypermärkten irgendeine Abführungspflicht trifft. Die DT 1 kann diese Eigentümer daher nicht von einer Abführungspflicht gegenüber dem Staat befreien und führt somit unabhängig davon, ob sie möglicherweise eine Änderung der Bestimmung des Bodens vorsieht, weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel.
92 Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist deshalb als nicht schlüssig zurückzuweisen. Da keiner der beiden Teile des ersten Klagegrundes Erfolg hat, ist dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.
2. Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
93 Die Klägerinnen machen zunächst geltend, dass die Kommission in Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dass eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel, die darin bestehe, dass der Staat eine Erhebung von Einnahmen unterlasse, nur dann festgestellt werden könne, wenn die betreffende Abgabenpflicht gesetzlich vorgesehen sei. Weder nach dem EG-Vertrag noch nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne sich nämlich eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel nur aus einem Verzicht des Staates auf nach Rechtsvorschriften geschuldete Abgaben ergeben. Vielmehr könne sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch nach ständiger Praxis der Kommission eine solche mittelbare Übertragung auch in anderen Fällen vorliegen, etwa wenn der Staat die Einziehung eines vertraglich geschuldeten Betrages unterlasse oder, wie im vorliegenden Fall, eine Befreiung von einer nach einer ständigen und rechtmäßigen Verwaltungspraxis bestehenden Verpflichtung erfolge.
94 Im vorliegenden Fall seien außerdem anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichtshofes vom 17. März 1993 (C‑72/91 und C‑73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I‑887), vom 7. Mai 1998 (C‑52/97 bis C‑54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I‑2629) und vom 13. März 2001 (C‑379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I‑2099) ergangen seien, die Lasten, die für den Staat durch die Gewährung eines Vorteils entstünden, nicht lediglich einer Maßnahme mit ganz anderen Zweck untergeordnet. Die DT 1 habe vielmehr speziell zum Ziel, Hypermärkte von Verpflichtungen zu befreien, die sie nach geltendem spanischem Recht hätten.
95 Schließlich könne eine staatliche Beihilfe nur dann festgestellt werden, wenn der Staat einen Vorteil gewähre. Das Erfordernis einer unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel sei diesem entscheidenden Kriterium daher untergeordnet. Maßnahmen, die Beihilfen darstellen könnten, seien deshalb im Hinblick auf ihre Wirkungen auf den Wettbewerb zu prüfen. Wenn derartige Maßnahmen den Wettbewerb verfälschten, müssten sie folglich in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG fallen. Die Frage, ob der Staat eine gesetzlich vorgesehene aktive oder passive Ausgabe tätige, sei somit im vorliegenden Fall unerheblich.
96 Nach Ansicht der Kommission verstehen die Klägerinnen Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung falsch. Lese man diese Randnummer in ihrem Zusammenhang, gehe daraus nämlich nicht hervor, dass eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eine nach nationalen Rechtsvorschriften bestehende Erhebungspflicht voraussetze oder nicht ausschließlich auf eine Erhebungspraxis der Verwaltung gestützt werden dürfe. In der betreffenden Randnummer werde lediglich festgestellt, dass im vorliegenden Fall vom spanischen Staat nicht verlangt werden könne, dass er einen Betrag oder einen Vermögensgegenstand einziehe, auf den er keinen Anspruch habe.
97 Das Königreich Spanien macht geltend, dass die DT 1 weder bestimmte Unternehmen begünstige noch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige, sondern letztlich nur den Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt für Mineralölprodukte verstärke.
Würdigung durch das Gericht
98 Im Zusammenhang mit der ersten Rüge ist zunächst auf die genaue Formulierung von Randnummer 49 der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen, wonach „ein Verzicht des Staates auf eine Erhebung von Einnahmen … nur dann vor[liegt], wenn Rechtsvorschriften eine entsprechende Zahlungspflicht vorsehen“.
99 Legt man diese Formulierung wörtlich aus, so scheint sie die Auffassung der Klägerinnen zu bestätigen. Der Kontext der angefochtenen Entscheidung steht einer solchen Auslegung jedoch entgegen.
100 Mit Ausnahme der Formulierung in Randnummer 49 lässt nämlich nichts in der angefochtenen Entscheidung die Annahme zu, dass die Kommission eine Verwaltungspraxis im Rahmen der Prüfung, ob eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliegt, für unerheblich gehalten habe.
101 Dass die Kommission die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Verwaltungspraxis nicht berücksichtigt hat, wird in Randnummer 52 der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass „die Kommission … nicht von einem Verlust an Einnahmen oder einem Verzicht auf deren Erhebung ausgehen [kann], da das geltende spanische Recht [die LRSV] ausdrücklich untersagt, bei konsolidiertem städtischem Boden eine Abführung von Wertzuwachs zu verlangen“. Aus diesem Grund, so die Kommission, „können Eigentümer von Hypermärkten nicht verpflichtet werden, wegen des Wertzuwachses bei ihrem Boden eine Zahlung zu entrichten“. Die Kommission hat somit nicht damit argumentiert, dass Verwaltungspraktiken für die Frage, ob eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliege, von vornherein unerheblich seien, sondern damit, dass eine Verwaltungspraxis wie die von den Beschwerdeführerinnen angeführte gegen das geltende nationale Recht verstoßen würde.
102 Betrachtet man die gesamte Begründung der angefochtenen Entscheidung, so ist nicht erkennbar, dass die Kommission ihren Beschluss, keine Einwände gegen die DT 1 zu erheben, darauf gestützt hat, dass eine mittelbare Übertragung staatlicher Mittel, die darin bestehe, dass der Staat eine Erhebung von Einnahmen unterlasse, nur dann festgestellt werden könne, wenn die betreffende Abgabenpflicht gesetzlich vorgesehen sei. Die erste Rüge ist demnach unbegründet.
103 Weiter ist zu bemerken, dass die Feststellung der Kommission, es liege weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Übertragung staatlicher Mittel vor, nicht darauf gestützt wird, dass die Lasten, die für den Staat durch die DT 1 entstünden, rein untergeordneten Charakter hätten. Die zweite Rüge der Klägerinnen, mit der dieser Charakter verneint wird, geht deshalb ins Leere.
104 Zur dritten Rüge schließlich, wonach es für die Frage des Vorliegens staatlicher Beihilfen nur von untergeordneter Bedeutung sei, ob unmittelbar oder mittelbar Mittel übertragen würden, genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung nur solche Vorteile als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile Sloman Neptun, Randnr. 19, Viscido u. a., Randnr. 13, und PreussenElektra, Randnr. 58). Eine staatliche Maßnahme, die weder zu einer mittelbaren noch zu einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel führt, kann daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG eingestuft werden, auch wenn sie dessen weitere Voraussetzungen erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Viscido u. a., Randnrn. 14 bis 16).
105 Da keine der Rügen der Klägerinnen begründet ist, ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
3. Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
106 Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, darzulegen, weshalb die in ihrer Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt hätten. Die Kommission habe sich nicht zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen geäußert, sich auf unvollständige Argumente gestützt, nicht stichhaltige und nicht untermauerte Behauptungen aufgestellt und die nationale Rechtsprechung falsch ausgelegt; ihre Argumentation enthalte logische Brüche. Der einzig klare Grund, der in der angefochtenen Entscheidung genannt worden sei, nämlich dass Artikel 14 LRSV nicht für Eigentümer von Hypermärkten im Sinne der DT 1 gelte, treffe nicht zu. Die angefochtene Entscheidung sei folglich nicht hinreichend begründet.
107 Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei der Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 2001 in der Rechtssache C‑17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35). Die Rügen der Klägerinnen, dass die angefochtene Entscheidung nicht stichhaltig sei, die zudem bereits im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes geprüft worden sind, sind deshalb im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes irrelevant.
108 Sodann muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben. Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnrn. 63 und 64 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
109 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Begründetheit des vorliegenden Klagegrundes zu prüfen.
110 In der angefochtenen Entscheidung wird das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe mit der Begründung verneint, dass eine der Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG nicht erfüllt sei. Nach Ansicht der Kommission führt die DT 1 nämlich weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel, weil sie die Eigentümer von Hypermärkten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht von einer Verpflichtung befreie, Wertzuwachs an den Staat abzuführen (Randnrn. 43 bis 53 der angefochtenen Entscheidung).
111 Was die in der DT 1 Buchstabe a vorgesehene Abweichung von den Grenzen der bebaubaren und der nutzbaren Fläche angeht, hat die Kommission ihre Ansicht, dass diese Bestimmung die Eigentümer von Hypermärkten nicht von einer Verpflichtung befreie, Wertzuwachs an den Staat abzuführen, in den Randnummern 30 bis 35 und 50 bis 52 der angefochtenen Entscheidung auf folgende Gründe gestützt:
– die in der LRSV vorgesehenen Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs gälten nicht für Hypermärkte, da sich diese auf konsolidierten städtischen Grundstücken befänden;
– die spanischen nationalen Rechtsvorschriften sähen keine weiteren Verpflichtungen zur Abführung von Wertzuwachs vor, die bei einer Abweichung wie der nach der DT 1 Buchstabe a für die Eigentümer von Hypermärkten gelten würden;
– Eigentümer von Hypermärkten seien daher auch ungeachtet der DT 1 nicht verpflichtet, Wertzuwachs an den Staat abzuführen;
– sofern nicht die geltenden nationalen Rechtsvorschriften geändert würden, wäre es zudem verfassungswidrig, den Eigentümern von Hypermärkten eine derartige Verpflichtung aufzuerlegen.
112 Auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen wird in der angefochtenen Entscheidung entgegnet, dass die DT 1 nicht die Bestimmung des Bodens ändere, dass die Verkürzung der Dauer des Schweigens der Verwaltung die Eigentümer von Hypermärkten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Verwaltungsgebühren befreie und dass die Eigentümer verpflichtet seien, alle für die Eröffnung und den Betrieb von Tankstellen erforderlichen Genehmigungen einzuholen (Randnrn. 36 bis 42 angefochtenen Entscheidung).
113 Diese Begründung ermöglicht es den Betroffenen, die Gründe für die angefochtene Entscheidung nachzuvollziehen, da sie die Überlegungen, aufgrund deren die Kommission die Voraussetzung der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel für nicht erfüllt gehalten und deswegen keine Einwände erhoben hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Klageschrift nach scheinen die Klägerin auch in der Lage gewesen zu sein, die in der Entscheidung dargelegten Gründe zu begreifen. Mit ihrem ersten Klagegrund stellen sie nämlich die verschiedenen oben in Randnummer 111 dargelegten Argumente und die Feststellung in Frage, dass die DT 1 nicht die Bestimmung des Bodens ändere. Ihr zweiter Klagegrund wiederum richtet sich gegen die allgemeine Prüfung der DT 1 anhand des Gemeinschaftsrechts, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung durchgeführt hat und die oben in Randnummer 110 zusammengefasst wiedergegeben ist.
114 Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht es auch dem Gericht, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Die angefochtene Entscheidung ist damit hinreichend begründet; der dritte Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
115 Die Klägerinnen machen erstens geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, weil sie ihre Beschwerde nicht sorgfältig und unvoreingenommen geprüft habe.
116 Die Kommission habe den Fall einer langwierigen Untersuchung unterzogen, wodurch sowohl ihnen selbst als auch ihren Mitgliedern Schaden entstanden sei. Während der Untersuchung, die fast zweieinhalb Jahre gedauert habe, habe die DT 1 nämlich ihre volle Wirkung entfaltet, so dass zahlreiche Tankstellen in Hypermärkten hätten eröffnet werden können. Die Klägerinnen weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission die Vorprüfungsphase nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nicht über die Dauer hinaus verlängern dürfe, die erforderlich sei, damit sie sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der streitigen Maßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bilden könne. Im vorliegenden Fall habe die eingehende Prüfung der Frage durch die Kommission nicht gerechtfertigt, dass mehr als 27 Monate verstrichen seien. Fraglich sei insbesondere, weshalb zwischen dem Schreiben mit dem vorläufigen Standpunkt der Kommission vom 8. Februar 2002 und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 13. November 2002 neun Monate vergangen seien.
117 Zweitens sei die Kommission nicht systematisch vorgegangen und habe voneinander abweichende Ansichten geäußert, die zumeist nicht gerechtfertigt gewesen seien. Sie sei auch nicht auf die Dokumente eingegangen, die die Klägerinnen zu Zweifelsfragen vorgelegt hätten.
118 Drittens habe die Kommission gegen Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen, weil sie es trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der DT 1 mit dem Gemeinsamen Markt abgelehnt habe, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.
119 Eine erste Prüfung habe es der Kommission nicht erlaubt, alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Frage auszuräumen, ob die DT 1 eine staatliche Beihilfe sei. Diese Schwierigkeiten würden nicht nur durch die überlange Dauer der Vorprüfung, sondern auch dadurch belegt, dass die Kommission ihre Meinung wesentlich geändert habe. Über die gesamte Dauer der Untersuchung habe die Kommission nämlich erklärt, dass die DT 1 eine Beihilfe sei, und später festgestellt, dass es sich um eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie ein staatliche Beihilfe handele. Nur in der Frage, ob eine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliege, habe sie Vorbehalte geäußert. Schließlich habe sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung zu keinem Zeitpunkt auf Artikel 14 LRSV Bezug genommen, obwohl sie diese Vorschrift gekannt habe.
120 Die Kommission ist der Auffassung, sie habe die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen geprüft, und die Klägerinnen hätten keine Tatsachen angeführt, die diese Feststellung widerlegen könnten. Die Klägerinnen hätten auch nicht erläutert, inwieweit sie durch die Untersuchung beeinträchtigt worden seien oder welchen Schaden sie dadurch erlitten hätten; außerdem könne die DT 1 rechtmäßig ihre Wirkung entfalten, weil ihr die Merkmale einer staatlichen Beihilfe fehlten. Die Untersuchungsdauer habe weniger an den Bedenken gelegen, die sie gehabt habe, als vielmehr daran, dass sie alle zusätzlichen Ausführungen und Informationen der Klägerinnen sorgfältig untersucht und bewertet habe.
Würdigung durch das Gericht
Zur Prüfungsdauer
121 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission in einem Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat sie nicht von den streitigen staatlichen Maßnahmen unterrichtet hat, nicht verpflichtet, diese Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einer Vorprüfung zu unterziehen. Wenn betroffene Dritte bei ihr Beschwerden in Bezug auf nicht gemeldete staatliche Maßnahmen erhoben haben, ist sie jedoch verpflichtet, diese Beschwerden im Rahmen der in Artikel 88 Absatz 3 EG vorgesehenen Vorprüfungsphase im Interesse einer ordnungsgemäßen Anwendung der grundlegenden Vorschriften des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Daraus folgt insbesondere, dass die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, gegen die eine Beschwerde erhoben wurde, nicht unbegrenzt verlängern kann, da diese Prüfung der Kommission lediglich ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Qualifizierung der ihrer Beurteilung unterliegenden Maßnahmen und über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu bilden (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T‑46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II‑2125, Randnrn. 103, 105 und 107 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
122 Die Angemessenheit der Dauer eines Vorprüfungsverfahrens ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abzuschließen hat, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T‑95/96, Gestevisión Telecinco/Kommission, Slg. 1998, II‑3407, Randnr. 75).
123 Im vorliegenden Fall äußerten sich die Beschwerdeführerinnen gegenüber der Kommission in ihrer Beschwerde und ihren späteren Stellungnahmen zu verschiedenen Aspekten der DT 1 und stützten sich dabei auf rechtliche Untersuchungen, auf spanisches Recht und spanische Rechtsprechung sowie auf zahlreiche Dokumente. Die Kommission erinnert zu Recht daran, dass sie verpflichtet war, alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, auf die die Beschwerdeführerinnen sie hingewiesen hatten.
124 Diese Umstände rechtfertigen jedoch nicht, dass die Vorprüfung der Kommission fast 28 Monate dauerte.
125 Erstens trugen die Beschwerdeführerinnen zwar relativ viele Gesichtspunkte vor, jedoch nicht so viele, dass dies die Prüfungsdauer erklären könnte. Die Stellungnahmen, die die Beschwerdeführerinnen nach Erhebung der Beschwerde einreichten, dienten außerdem zum Großteil dazu, bestimmte Fragen, die im Verwaltungsverfahren erörtert wurden, auszuführen, zu erläutern oder zu illustrieren, nicht aber dazu, weitere Einwände gegen die DT 1 zu erheben. Auch diese Stellungnahmen können daher nicht als Grund für eine erhebliche Verlängerung der Vorprüfung angesehen werden.
126 Was die Zeit zwischen dem Schreiben mit dem vorläufigen Standpunkt der Kommission vom 8. Februar 2002 und dem Erlass der endgültigen Entscheidung am 13. November 2002 angeht, sandten zwar die Klägerinnen der Kommission als Reaktion auf deren vorläufigen Standpunkt am 8. März 2002 eine Stellungnahme von ungefähr 20 Seiten mit mehreren Anlagen, doch handelte es sich dabei um eine Zusammenfassung der wesentlichen Gesichtspunkte, die die Beschwerdeführerinnen über die gesamte Dauer des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hatten. Dass die Kommission diese Gesichtspunkte sorgfältig prüfen musste, rechtfertigt daher nicht, dass mehr als neun Monate verstrichen.
127 Zweitens ist zu den von der Kommission unternommenen Verfahrenschritten festzustellen, dass sie abgesehen von Zusammenkünften und Telefongesprächen mit den Vertretern der Beschwerdeführerinnen lediglich im Dezember 2000 ein Auskunftsversuchen an das Königreich Spanien richtete. Darauf reagierte das Königreich Spanien im Februar 2001 mit summarischen Ausführungen, die allein auf einer Auslegung des geltenden spanischen Rechts fußten. Auch die von der Kommission unternommenen Schritte rechtfertigen damit nicht die Prüfungsdauer.
128 Drittens lässt nichts die Annahme zu, dass der fragliche Fall so komplex ist, dass er eine Vorprüfung mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren erforderte. Da die Kommission ihre Feststellung, dass keine unmittelbare oder mittelbare Übertragung staatlicher Mittel vorliege, im Wesentlichen auf eine Prüfung des geltenden spanischen Rechts stützte, brauchte sie nämlich offenkundig weder ausführliche Tatsachenprüfungen durchzuführen noch andere zeitaufwendige Maßnahmen zu ergreifen. Auch die Tatsache, dass das Schreiben mit ihrem vorläufigen Standpunkt und die angefochtene Entscheidung relativ kurz sind, scheint gegen einen besonders komplexen Fall zu sprechen.
129 Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung folglich nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen und damit gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung einer sorgfältigen Prüfung verstoßen, weil sie die Beschwerde einer Vorprüfung mit einer Dauer von fast 28 Monaten unterzogen hat.
130 Die Beachtung einer angemessenen Frist bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren ist zwar ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe Anwendung findet und für dessen Einhaltung der Gemeinschaftsrichter sorgt; eine Entscheidung, mit der die Kommission eine Vorprüfung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG abschließt, ist jedoch nicht schon deswegen rechtswidrig, weil sie nach Ablauf einer solchen Frist ergangen ist. (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. August 2003 in der Rechtssache T‑378/02 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II‑2921, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).
131 Die Klägerinnen berufen sich insoweit auf zwei angeblich außergewöhnliche Umstände. Zum einen sei ihnen selbst und ihren Mitgliedern ein Schaden entstanden, weil die DT 1 während der Dauer der Prüfung angewandt worden sei. Zum anderen zeige die überlange Dauer der Vorprüfung der Kommission, dass diese auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG rechtfertigt hätten.
132 Das Vorbringen, dass den Klägerinnen und ihren Mitgliedern ein Schaden entstanden sei, ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant, da es in diesem allein um die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und damit nur um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung geht. Ob die Überschreitung einer angemessenen Frist im Zusammenhang mit der etwaigen Verpflichtung der Kommission zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens relevant ist, wird weiter unten im Rahmen der Prüfung der entsprechenden Rüge zu untersuchen sein.
Zur Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
133 Wie oben in Randnummer 44 festgestellt worden ist, ist im Rahmen von Artikel 88 EG zwischen der Phase der Beihilfenvorprüfung nach Artikel 88 Absatz 3 EG, die nur dazu dient, dass sich die Kommission eine erste Meinung über den Beihilfecharakter der betreffenden Maßnahme sowie über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bilden kann, und der in Artikel 88 Absatz 2 EG geregelten förmlichen Prüfungsphase zu unterscheiden. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
134 Aus Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und der Rechtsprechung geht hervor, dass die Kommission verpflichtet ist, das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, wenn sie bei einer ersten Prüfung nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage ausräumen konnte, ob eine ihrer Kontrolle unterliegende staatliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellt; dies gilt zumindest dann, wenn sie bei dieser ersten Prüfung nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die betreffende Maßnahme, wenn sie denn eine Beihilfe sein sollte, auf jeden Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T‑11/95, BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II‑3235, Randnr. 166).
135 Dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als für eine erste Prüfung im Rahmen des Artikels 88 Absatz 3 EG normalerweise benötigt wird, kann jedoch zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG verlangten (Urteil SIC/Kommission, Randnr. 102).
136 Wie oben in den Randnummern 121 bis 129 dargelegt worden ist, verging tatsächlich wesentlich mehr Zeit, als für eine erste Prüfung im Rahmen des Artikels 88 Absatz 3 EG normalerweise benötigt wird. Dass zur Überschreitung der angemessenen Frist weitere Faktoren hinzukamen, ist jedoch nicht nachgewiesen worden.
137 Was die angeblichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der Qualifizierung als Beihilfe angeht, ist nämlich erstens das Vorbringen, die Kommission habe über die gesamte Dauer der Untersuchung erklärt, dass die DT 1 eine Beihilfe sei, unzutreffend, da es im Widerspruch zu den Unterlagen in den Verfahrensakten und zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens steht, wie ihn die Klägerinnen in ihrer Klageschrift geschildert haben.
138 Zweitens hat die Kommission zwar in dem ihren vorläufigen Standpunkt enthaltenden Schreiben vom 8. Februar 2002 erklärt, dass „die Bestimmungen der DT 1 als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine staatliche Beihilfe angesehen werden könnten“, doch hat sie den Satz mit den Worten fortgesetzt, dass „sie nicht durch staatliche Mittel finanziert [werden] und … deshalb nicht dem … Verbot [nach Artikel 87 Absatz 1 EG unterliegen]“. Der im Schreiben vom 8. Februar 2002 geäußerte Standpunkt entspricht damit dem in der angefochtenen Entscheidung, dessen Stichhaltigkeit im Rahmen des ersten und des zweiten Klagegrundes geprüft worden ist. Die zitierte Formulierung im Schreiben vom 8. Februar 2002 lässt daher nicht den Schluss zu, dass die Kommission bei der Vorprüfung auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist.
139 Was drittens die angeblichen Meinungswechsel der Kommission angeht, lässt der Umstand, dass die Kommission anhand der ihr vorliegenden Informationen Zweifel hinsichtlich der Frage äußert, ob eine staatliche Maßnahme Beihilfecharakter hat, diese Vorbehalte aber nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch die Beschwerdeführer nicht mehr zum Ausdruck bringt, nicht den Schluss zu, dass sie auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist. Zwar verfügt sie nämlich hinsichtlich der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über keinerlei Ermessen, wenn sie ernsthafte Schwierigkeiten feststellt, doch hat sie einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen. Nach dem Zweck des Artikels 88 Absatz 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit den Beschwerdeführern führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorverfahrens zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T‑73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II‑867, Randnr. 45). Aufgrund dieser Befugnis muss es der Kommission jedoch auch möglich sein, ihren Standpunkt den Ergebnissen des Dialogs anzupassen, ohne dass diese Anpassung von vornherein als Beleg für ernsthafte Schwierigkeiten zu verstehen ist.
140 Viertens schließlich werfen die Klägerinnen der Kommission zwar vor, sie habe vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich auf Artikel 14 LRSV Bezug genommen; sie haben aber nicht dargetan, dass dieser Umstand im Rahmen der Prüfung des Vorliegens ernsthafter Schwierigkeiten relevant ist. Da die Kommission nicht zur Anhörung der Beschwerdeführer verpflichtet ist (Urteil Kommission/ Sytraval und Brink’s France, Randnrn. 58 und 59), braucht sie ihnen auch nicht mitzuteilen, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre Entscheidung stützen möchte. Fehlt eine solche Mitteilung, bedeutet dies folglich nicht bereits, dass die Kommission auf Schwierigkeiten gestoßen wäre.
141 Überdies hat die Kommission im Schreiben vom 8. Februar 2002 erklärt, dass „[n]ach den [ihr] vorliegenden Informationen … für einen [Hypermarkteigentümer, der eine Änderung der Bedingungen der Nutzung des Grundstücks beantragt, auf dem der Hypermarkt errichtet ist,] keine Rechtspflicht zur Zahlung einer Kompensation besteht“. Diese Formulierung zeigt, dass sich die Kommission auf eine Prüfung des geltenden spanischen Rechts gestützt hat, zu dem als wesentlicher Bestandteil die LRSV gehört. Obwohl die Kommission den Klägerinnen nicht ausdrücklich mitgeteilt hat, dass ihre Beurteilung auf die LRSV gestützt sein werde, hat sie diesen Rechtstext somit bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt.
142 Nach alledem ist festzustellen, dass das Verwaltungsverfahren zwar wesentlich länger gedauert hat, als für eine erste Prüfung im Rahmen des Artikels 88 Absatz 3 EG normalerweise erforderlich ist, dass aber rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen worden ist, dass die Kommission auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG rechtfertigt hätten.
Zu weiteren Mängeln der Prüfung der Kommission
143 Soweit die Klägerinnen schließlich geltend machen, dass die Kommission nicht systematisch vorgegangen sei, nicht gerechtfertigte, voneinander abweichende Ansichten geäußert habe und nicht auf die Dokumente eingegangen sei, die die Beschwerdeführerinnen zu Zweifelsfragen vorgelegt hätten, haben sie lediglich summarische Behauptungen aufgestellt, die nicht durch weitere Auskünfte oder Beweise untermauert werden und daher als unbegründet zurückzuweisen sind.
144 Da keine der im Rahmen des vierten Klagegrundes erhobenen Rügen Erfolg hat, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.
5. Antrag auf Vorlage von Beweisen
145 Die Klägerinnen verlangen, dass die Kommission ihre Verwaltungsakten mitsamt der Antwort des Königreichs Spanien auf das Auskunftsersuchen der Kommission und den späteren Ausführungen des Königreichs Spanien oder Dritter vorlegt.
146 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Kommission die Antwort des Königreichs Spanien auf das Auskunftsersuchen als Anlage zu ihrer Klagebeantwortung vorgelegt hat. Da das Gericht das gesamte Vorbringen der Klägerinnen anhand der zu den Verfahrensakten gereichten Unterlagen prüfen konnte, braucht der Kommission nicht aufgegeben zu werden, zusätzliche Dokumente vorzulegen. Der Antrag der Klägerinnen auf Vorlage von Beweisen ist deshalb zurückzuweisen.
147 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
148 Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihrem Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung unterlegen, doch hat die Prüfung durch das Gericht ergeben, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung der bei ihr erhobenen Beschwerden verletzt hat. Unter diesen Umständen sind den Klägerinnen drei Viertel ihrer eigenen Kosten, drei Viertel der Kosten der Kommission und die gesamten Kosten von ANGED aufzuerlegen. Die Kommission hat ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen zu tragen.
149 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien trägt somit seine eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen drei Viertel ihrer eigenen Kosten, drei Viertel der Kosten der Kommission und die gesamten Kosten der Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución.
3. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen.
4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
Pirrung |
Meij |
Forwood |
Pelikánová |
Papasavvas |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. Dezember 2006.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
J. Pirrung |
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Das spanische Recht
2. Das Decreto-ley und die DT 1
3. Das Verfahren vor der Kommission
4. Die angefochtene Entscheidung
Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
Zulässigkeit
1. Zulässigkeit bestimmter Anlagen zu den Stellungnahmen der Klägerinnen vom 14. Oktober 2005
2. Zulässigkeit der Klage
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Begründetheit
1. Erster Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des spanischen Rechts
Erster Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
– Zur Existenz einer Regelung, die eine Verpflichtung zur Abführung von Wertzuwachs vorsieht
– Zur Existenz einer Verwaltungspraxis, die dem Staat erlaubt, die Abführung von Wertzuwachs zu verlangen
Zweiter Teil: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Änderung der Bestimmung des Bodens
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
2. Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
3. Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 659/1999
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
Zur Prüfungsdauer
Zur Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
Zu weiteren Mängeln der Prüfung der Kommission
5. Antrag auf Vorlage von Beweisen
Kosten
* Verfahrenssprache: Spanisch.