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Document 52009PC0189
Proposal for a Council Regulation establishing a multi-annual plan for the western stock of Atlantic horse mackerel and the fisheries exploiting that stock {SEC(2009) 524} {SEC(2009) 525}
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEC(2009) 524} {SEC(2009) 525}
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEC(2009) 524} {SEC(2009) 525}
/* KOM/2009/0189 endg. - CNS 2009/0057 */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEC(2009) 524} {SEC(2009) 525} /* KOM/2009/0189 endg. - CNS 2009/0057 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 21.4.2009 KOM(2009) 189 endgültig 2009/0057 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen {SEC(2009) 524}{SEC(2009) 525} BEGRÜNDUNG KONTEXT DES VORSCHLAGS | Gründe und Ziele des Vorschlags Mit dem Vorschlag wird ein langfristiger Plan für die Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands (Trachurus trachurus) und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen, festgelegt. Der Plan umfasst alle vorgesehenen Stufen der Wiederauffüllungs- und Bewirtschaftungspläne, die in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[1] vorgesehen sind. Der Plan soll sicherstellen, dass dieser Bestand auf der Basis wissenschaftlicher Gutachten mit höchstmöglichem Dauerertrag bewirtschaftet wird und die Fischwirtschaft eine stabile Grundlage erhält. Diese Ziele stehen im Einklang mit den Zielen von Absatz 30 des Umsetzungsplans des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg 2002), wie sie in der Resolution 2 dieser Konferenz angenommen wurden[2], und mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik, die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeführt sind. Dies ist - nach der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands - der zweite Plan für pelagische Bestände in Gemeinschaftsgewässern. Für weit verbreitete pelagische Bestände, die gemeinsamen mit Küstenstaaten des Nordatlantiks bewirtschaftet werden, bestehen bereits bilaterale oder multilaterale Bewirtschaftungsmaßnahmen, namentlich für Nordostatlantische Makrele, Blauen Wittling, Atlanto-Skandischen Hering und Nordsee-Hering. Der westliche Stöckerbestand ist bei weitem der größte der drei Stöckerbestände des Kontinentalschelfs der Gemeinschaft. Die derzeitige Bewirtschaftungsregelung ist der Situation bei Stöcker nicht sehr gut angepasst. Die Berücksichtigung wissenschaftlicher Empfehlungen im konkreten Fall wird dadurch erschwert, dass die Bestandsgebiete der wissenschaftlichen Gutachten nicht mit den Gebieten übereinstimmen, für die zulässige Gesamtfangmengen festgesetzt werden. Dieses Problem der Flächendiskrepanz soll bei der Umsetzung des langfristigen Bewirtschaftungsplans gelöst werden. Die wissenschaftlichen Bestandsgutachten stützen sich auf eine unzulängliche Bewertungsgrundlage. Die wichtigste fischereiunabhängige Informationsquelle sind die internationalen Eier-Surveys, die alle drei Jahre seit 1977 durchgeführt werden. Deren Datenergebnisse und ergänzende Informationen haben es den Fischereiwissenschaftlern bisher nicht erlaubt, eine vollständige Bestandsbewertung vorzunehmen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass sich wissenschaftliche Gutachten für einen Bestand nicht auf eine vollständige Bestandsbewertung stützen können. Die Unzulänglichkeiten wissenschaftlicher Gutachten haben vielerlei Gründe, darunter z. B. die geringe Qualität von Daten bei rückläufigen Fischereien. Bislang hat die Kommission Bewirtschaftungspläne nur für Bestände eingeführt, deren Zustand verhältnismäßig gut bekannt ist, mit zusätzlichen Bestimmungen für momentanen Datenmangel. Die Kenntnisse über den Stöckerbestand haben sich nach und nach verbessert, doch sie sind immer noch unzulänglich. Aufgrund des starken Interesses der pelagischen Fischwirtschaft an einer wissenschaftsbasierten, langfristigen Bewirtschaftung anhand bereits verfügbarer biologischer Daten und bestärkt durch wissenschaftliche Empfehlungen für eine Bewirtschaftung auf Basis biologischer Indikatoren zur Entwicklung des Zustands der Bestände stellt die vorliegende Verordnung die Ergebnisse der Eier-Surveys in den Mittelpunkt einer Befischungsregelung, die einem Risikotest anhand wissenschaftlicher Modelle unterzogen wurde. Durch die Revisionsklausel, die in den Plan aufgenommen wird, kann die Befischungsregelung an genauere wissenschaftlicher Bewertungen angepasst werden, sobald diese verfügbar sind. | 120 | Allgemeiner Kontext 2002 haben die Mitgliedstaaten den Umsetzungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (Johannesburg) unterzeichnet. Dieser Umsetzungsplan enthält die Selbstverpflichtung, die Fischbestände bis 2015 unter Einhaltung höchstmöglicher Dauererträge wiederherzustellen. Bei der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik im Jahr 2002 einigten sich der Rat und die Kommission außerdem darauf, Mehrjahrespläne und Wiederauffüllungspläne für die Fischbestände durchzuführen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind. Für die meisten Kabeljaubestände in Gemeinschaftsgewässern, zwei Seehechtbestände, zwei Kaisergranatbestände, zwei Seezungenbestände, die Schollen- und Seezungenbestände in der Nordsee und den Heringsbestand westlich Schottlands wurden Pläne aufgestellt. | 130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gibt den allgemeinen Rahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission legt Anlande-, Wiege- und Kontrollverfahren für Hering, Makrele und Stöcker fest. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung muss erweitert werden, um alle Fanggebiete der westlichen Stöckerbestände abzudecken. Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates mit technischen Maßnahmen enthält besondere Bestimmungen über die Anlandung von untermaßigem Stöcker und beschränkt die Verwendung automatischer Sortiergeräte an Bord von Schiffen, die diese Art befischen. | 140 | Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU Das Ziel des Vorschlags für eine nachhaltige Entwicklung steht im Einklang mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft, insbesondere den Maßnahmen zum Schutz natürlicher Lebensräume und zur Erhaltung natürlicher Ressourcen. | ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung von interessierten Kreisen | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Die Interessengruppen wurden im Rahmen des Regionalbeirats für pelagische Arten konsultiert. Dieses Gremium wurde zur Anhörung von Gruppen eingesetzt, die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik an pelagischen Fischbeständen interessiert sind. Seine Mitglieder vertreten die Fangwirtschaft (Reeder, kleine Fischereibetriebe, angestellte Fischer, Erzeugerorganisationen), Fischverarbeitungsindustrie und Handel, Umweltverbände, Aquakulturbetriebe, Verbraucher und Freizeitvereinigungen. Da die Initiative zum Bewirtschaftungsplan für den westlichen Stöckerbestand vom Regionalbeirat selbst kam, wurde in den Jahren 2007 und 2008 über einen formellen Vorschlag des Beirats in seiner Arbeitsgruppe II (Blauer Wittling, Sprotte und Stöcker) und mit seinem Exekutivausschuss beraten. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten ihre Absicht mitgeteilt, den Vorschlag des Regionalbeirats zu formalisieren. Dies geschah im Rahmen der jüngsten Beratungen über eine Neuregelung der TAC-Gebiete für Stöcker als Voraussetzung für eine Befischungsregelung auf Basis der Entwicklung einer bestandsspezifischen TAC und bestandsspezifischer Eier-Surveys. Diese Beratungen wurden mit den Mitgliedstaaten und mit dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur seit Mai 2008 geführt. | 212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung | Einholung und Nutzung von Expertenwissen | 221 | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Externe Fachkenntnisse über die langfristige Bewirtschaftung von Fischereiressourcen, die für die Gemeinschaft von Interesse sind, wurde beim Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) eingeholt. Diese Organisation stellt das Fachwissen von Fischereiwissenschaftlern zusammen, die hauptsächlich in den nationalen Fischereiforschungsinstituten der Mitgliedstaaten arbeiten, und liefert der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten systematische und standardisierte Gutachten. Die Empfehlungen des ICES wurden dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) unterbreitet. | 2249 | Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung Die Biomasse des Laicherbestands (SSB) des westlichen Stöckerbestands war 1982 durch einen außergewöhnlich starken Nachwuchsjahrgang gekennzeichnet ([pic]18-mal der langfristige Durchschnitt). Dieser Jahrgang wurde allmählich abgefischt, während der Neuzuwachs gering blieb. Dadurch ging die SSB nach ihrem Höhepunkt 1988 ständig zurück und hat sich dann seit 2001 zumindest wieder stabilisiert. Die fischereiliche Sterblichkeit des Bestands erscheint niedrig, während der Nachwuchs 2001 wieder besonders stark war und noch einige Zeit für eine robuste Reproduktionskapazität sorgen wird. Der lange Rückgang, eine Umorientierung auf Jungfische in bedeutenden Teilen der Fischerei, das unbestimmte Laichverhalten und unzureichende Stichproben der Fangtätigkeit machen es schwierig, Gutachten über die nachhaltige Bewirtschaftung auf der Grundlage von Zeitserien der Fänge und der geschätzten Eierproduktion zu erstellen. Auf ein gemeinsames Ersuchen der EU und Norwegens beim ICES um Empfehlungen für eine geeignete Regelung zur Bewirtschaftung des Bestands mit Bewirtschaftungsstrategien und -zielen unter Berücksichtigung des Ökosystems wurden 2005 zuerst verschiedene Konzepte zur Bestandsbewertung und -bewirtschaftung anhand einer Simulationsstudie untersucht[3]. 2006 empfahl der ICES erstmals eine Befischungsregelung auf Basis der Entwicklung der Daten aus dem Eier-Survey als aussichtsreiche Lösung[4]. 2006 und 2007 wurden von der Studiengruppe für Bewirtschaftungsstrategien Simulationen entsprechend dem gemeinsamen Antrag der EU und Norwegens durchgeführt[5]. Auf dieser Grundlage und mit Unterstützung einer separaten Gruppe von Wissenschaftlern unterbreitete der Regionalbeirat für pelagische Bestände der Kommission im Juli 2007 den Entwurf eines Bewirtschaftungsplans[6]. Die Kommission bat den ICES um Beurteilung dieses Plans. Der ICES befand 2007, dass der Plan dem Vorsorgeprinzip kurzfristig, jedoch nicht in den späteren Phasen der 40-jährigen Simulationsdauer genügt. Der ICES hat sein jüngstes Gutachten auf der Grundlage des vorgeschlagenen Plans abgegeben[7]. Der STECF hat die Befunde des ICES bestätigt[8]. Ferner wurde von der Europäischen Gemeinschaft ein Forschungsprojekt über die Identität des Stöckerbestands finanziert[9]. Der beiliegende Vorschlag stützt sich auf die eingegangenen Gutachten. | 226 | Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Die Gutachten des ICES und des STECF können auf deren Websites (www.ices.dk und fishnet.jrc.it/web/stecf) abgerufen werden. | 230 | Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung stützt sich auf drei Arten von Beiträgen: Anhörungen des Regionalbeirats für pelagische Bestände auf der Grundlage wissenschaftlicher Modelle für Befischungsregelungen; biologische Analysen des STECF und des ICES; wirtschaftliche Analyse der betreffenden Flottensegmente auf der Grundlage von Informationen aus den Jahresberichten der Kommission mit Wirtschaftsdaten ausgewählter europäischer Fangflotten. Die Folgenabschätzung ist abrufbar auf der Webseite der GD MARE und der Webseite mit den Folgenabschätzungen der Kommission. | RECHTLICHE ASPEKTE | 310 | Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für die Festlegung eines langfristigen Plans ist Artikel 37 EG-Vertrag. | 329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag genügt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Er führt eine Regelung zur Festsetzung der jährlichen Fangmöglichkeiten ein, die für die Wirtschaft vorhersehbar ist und Fangbeschränkungen entsprechend dem biologischen Zustand der Bestände vorsieht. | AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | 409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. | WEITERE ANGABEN | Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel | Der Vorschlag enthält eine Bestimmung, derzufolge die Bewirtschaftungsmaßnahmen alle sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung bewertet werden. | 532 | Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht der Plan dem Vorsorgeprinzip und beinhaltet kurzfristig nur ein sehr geringes Risiko des Bestandsrückgangs. Die Einschränkung dieser Aussage auf die kurze Sicht ist dadurch bedingt, dass die Befischungsregelung eine Mindestfangmenge von 54 % der zuletzt geltenden Fangbeschränkungen vorsieht, auch wenn der Bestandsnachwuchs ständig rückläufig wäre. Die erste TAC-Festsetzung - für 2010 - wird dem positiven Trend aus dem Eier-Survey 2007 folgen. Die zweite TAC-Festsetzung wird unter Berücksichtigung der vorläufigen Ergebnisse des Eier-Surveys 2010 angepasst und dann zweimal fortgeschrieben. Nach der zweiten Anpassung der TAC (für 2014) findet eine Überprüfung statt, um eine Anpassung der Befischungsregelung zu ermöglichen, wenn ungewöhnlich starke Signale auf einen Bestandsrückgang hindeuten. Ferner kann der Rat die Bezugsgrundlage jederzeit ändern, wenn wissenschaftliche Gutachten nahelegen, dass eine Befischungsregelung auf Basis der Eier-Surveys nicht mehr für eine Bewirtschaftung nach dem Vorsorgeprinzip geeignet ist. | . 2009/0057 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission[10], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[11], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den auf dem UN-Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Umsetzungsplan ist die Europäische Gemeinschaft unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und diese Ziele bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[12] besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen. (2) Der westliche Bestand ist der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Gemeinschaft. Die biologischen Informationen über diesen Bestand reichen nicht aus für eine vollständige Bestandsbewertung, die eine Festsetzung von Zielen für die fischereiliche Sterblichkeit mit Bezug auf den höchstmöglichen Dauerauftrag ermöglichen und die zulässigen Gesamtfangmengen auf wissenschaftliche Fangprognosen stützen würde. Der Index des Eierbestands, der seit 1977 in dreijährlichen internationalen Surveys ermittelt wird, kann jedoch als biologischen Indikator für die Entwicklung der Bestandsgröße herangezogen werden. (3) Dem wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zufolge kann eine Befischungsregelung auf Basis der Entwicklung des Eierbestands aus den letzten drei Eier-Surveys eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten. (4) Nach vorsorglichen wissenschaftlichen Gutachten dürften die jährlichen Fangmengen aus dem westlichen Stöckerbestand seit 2003 unter 150 000 Tonnen bleiben und dabei auch ohne außergewöhnlich starke Bestandszuwächse eine nachhaltige Bewirtschaftung erlauben. Eine Befischungsregelung sollte sich zu gleichen Teilen auf diese vorsorgliche Empfehlung und auf eine längerfristig festgesetzte TAC mit einem Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung des Trends der Eierproduktion stützen. (5) Die Befischungsregelung muss Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische berücksichtigen, da jede Entnahme aus dem Bestand relevant ist. (6) Die Gebiete, für die jährlich Begrenzungen der Gesamtfangmengen von Stöcker festgesetzt werden, fallen nicht mit den Bestandsgrenzen zusammen. Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2009 haben der Rat und die Kommission eine Neuregelung dieser TAC-Gebiete vorgesehen, die eine ordnungsgemäße Funktionsweise dieses Plans erlauben würde. (7) Der Stöckerbestand verteilt sich hauptsächlich auf die Gewässer der Gemeinschaft und Norwegens. Norwegen hat Interesse an der Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands. Der Bestand unterliegt bislang keiner gemeinsamen Bewirtschaftung. (8) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten besondere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik[13] und der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker[14] getroffen werden. Diese Maßnahmen sollen insbesondere Fehlmeldungen von Fanggebieten und Arten entgegenwirken. (9) Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden; falls die Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte der Plan angepasst werden. (10) Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds[15] gilt der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[16], wenn der Laicherbestand auf weniger als 130 % seiner Größe von 1982 geschätzt wird, als er einen außergewöhnlich starken Nachwuchs generiert hatte, und als Bewirtschaftungsplan in allen anderen Fällen. Ein Laicherbestand von 130 % gegenüber der Größe von 1982 entspricht dem Vorsorgewert für die Biomasse. (11) Die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten und die Festsetzung der biologischen Bezugswerte sind außerordentlich wichtige Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und wirken sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten aus. Der Rat sollte sich das Recht vorbehalten, die Durchführungsbefugnis im Zusammenhang mit diesen besonderen Fragen selbst auszuüben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL IGEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands (nachstehend „der Plan“) festgelegt. Artikel 2 Anwendungsbereich Dieser Plan gilt für den Stöckerbestand in den Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VII a, b, c, e, f, g, h, j, k, VIIIa, b, c, d und e. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „ICES“: der Internationale Rat für Meeresforschung, und „ICES-Gebiet“: eine von dieser Organisation definierte statistische Fischereizone; b) „westlicher Stöcker“: Stöcker des Bestands gemäß Artikel 2; c) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“: die Stöckermenge, die jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) „Gesamtentnahme“: die aus dem Meer entnommene Menge von westlichem Stöcker, die sich aus der geltenden TAC und einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommenen Schätzung der Rückwürfe des betreffenden Jahres zusammensetzt; e) „Index des Eier-Surveys“: die geschätzte Zahl von Stöckereiern aus dem dreijährlichen internationalen Eier-Survey für Makrelen und Stöcker, dividiert durch 1015; f) „freigelassene Fische“: gefangene und wieder ins Meer freigelassene Fische, die nicht an Bord des Fischereifahrzeugs verbracht wurden. KAPITEL IIZIEL DER LANGFRISTIGEN BEWIRTSCHAFTUNG Artikel 4 Ziel des Plans Ziel des Plans ist die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Zu diesem Zweck sollte sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorsorgliche Gutachten für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen. KAPITEL IIIFANGREGELN Artikel 5 Verfahren zur Festsetzung der TAC 1. Zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 4 entscheidet der Rat jedes Jahr nach dem Verfahren von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die im folgenden Jahr geltende TAC für westlichen Stöcker. 2. Die TAC wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels festgelegt. Artikel 6 Berechnung der TAC 1. Die TAC wird berechnet, indem von der nach den Artikeln 7 und 8 ermittelten Gesamtentnahme eine Fischmenge abgezogen wird, die nach der Schätzung des STECF den Rückwürfen einschließlich freigelassener Fische entspricht, die in dem Kalenderjahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung aufgetreten sind. 2. Wenn der STECF nicht in der Lage ist, die Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische für das Jahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung zu schätzen, so entspricht der Abzug der relativen höchsten Menge der Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische, die nach wissenschaftlichen Schätzungen in den letzten fünfzehn Jahren aufgetreten sind, mindestens jedoch 5 %. 3. Wenn die TAC auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 3 vorläufig berechneten Gesamtentnahme berechnet wird, so wird sie in dem Jahr ihrer Anwendung an die endgültige Berechnung der Entnahme angepasst. Artikel 7 Berechnung der Gesamtentnahme für das Jahr nach einem Eier-Survey 1. Wenn die TAC für das Jahr nach der Durchführung eines Eier-Surveys festzusetzen ist, wird die Gesamtentnahme anhand folgender Elemente berechnet: a) eines konstanten Faktors von 1,07 zur endgültigen Anhebung der Gesamtentnahme aufgrund einer Simulation in entsprechenden mathematischen Modellen, die eine Maximierung des jährlichen Ertrags ermöglichen soll, ohne das Ziel, das Risiko eines Bestandsrückgangs möglichst gering zu halten, zu beeinträchtigen; b) der für das Jahr der Durchführung des Eier-Surveys festgesetzten TAC (nachstehend „Referenz-TAC“); c) eines Gewichtungsfaktors, der gemäß dem Anhang festgesetzt wird und der Bestandsentwicklung auf Basis der Indizes der Eier-Surveys entspricht; d) einer Mindestmenge der Gesamtentnahme von 75 000 Tonnen einschließlich der geschätzten Rückwürfe. 2. Die Gesamtentnahme gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet: 1,07 * (75 000 Tonnen + (Referenz-TAC * Gewichtungsfaktor) / 2) 3. Wenn nur eine vorläufige Berechnung des letzten Index des Eier-Surveys verfügbar ist, wird die Gesamtentnahme nach den Absätzen 1 und 2 anhand des vorläufigen Index berechnet und während dem Jahr der Anwendung der betreffenden TAC an das endgültige Ergebnis des Eier-Surveys angepasst. Artikel 8 Berechnung der Gesamtentnahme für die folgenden Jahre 1. Wenn die TAC für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, entspricht die Gesamtentnahme der für das vorangegangene Jahr berechneten Gesamtentnahme. 2. Wenn jedoch ab dem Jahr, für das die TAC festzusetzen ist, mehr als drei Jahre seit dem letzten Eier-Survey vergangen sind, wird die Gesamtentnahme um 15 % reduziert, es sei denn, dass die Reduzierung dem Gutachten des STECF zufolge nicht angebracht ist; in diesem Fall wird die Gesamtentnahme in Höhe der letzten Gesamtentnahme festgesetzt oder mit einer niedrigeren Reduzierung entsprechend dem Gutachten des STECF berechnet. Artikel 9 Übergangsbestimmung für die Festsetzung der TAC 1. Wenn die erste TAC nach den Artikeln 6 und 7 für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, wird die TAC gemäß diesen Artikeln so berechnet, als ob der letzte Eier-Survey im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden wäre. 2. Wenn die für die Berechnung der ersten TAC heranzuziehende Referenz-TAC für andere als die Gebiete gemäß Artikel 2 festgesetzt wurde, wird die Referenz-TAC auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Gutachten über die geeigneten Fangmengen oder - wenn solche Gutachten nicht vorliegen - der aktuellsten Fangmengen für die ICES-Gebiete nach Artikel 2 berechnet. Artikel 10 Anpassung der Maßnahmen In dem Fall, dass dem Gutachten des STECF zufolge die Indizes der Eier-Surveys gemäß Artikel 3 Buchstabe e, deren Gewichtung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c oder der konstante Faktor nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr geeignet sind, ein sehr geringes Risiko der Bestandserschöpfung und einen hohen Ertrag zu sichern, beschließt der Rat neue Werte für diese Elemente. KAPITEL IV ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN Artikel 11 Spezielle Fangerlaubnis 1. Zur Befischung von westlichem Stöcker müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse[17] erteilt werden. 2. Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich in einem der ICES-Gebiete gemäß Artikel 2 aufhält, Stöcker zu fangen oder an Bord aufzubewahren. 3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Absatz 1 sind, und macht es auf seiner offiziellen Website der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Artikel 12 Gegenkontrollen 1. Die Mitgliedstaaten nehmen für westlichen Stöcker die Gegenkontrollen und Datenabgleiche gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vor. Besondere Beachtung gilt etwaigen fälschlichen Meldungen kleiner pelagischer Arten als Stöcker und umgekehrt. 2. Bei Schiffen, die mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sind, überprüfen die Mitgliedstaaten anhand einer repräsentativen Stichprobe unter Verwendung der VMS-Daten, ob die im Fischereiüberwachungszentrum eingegangenen Informationen mit den Angaben im Logbuch übereinstimmen. Diese Gegenkontrollen werden für einen Zeitraum von drei Jahren elektronisch aufgezeichnet. Besondere Beachtung gilt der Kohärenz der räumlichen Daten bei Tätigkeiten in Gebieten, in denen Bestandsgrenzen für Stöcker aufeinander treffen, insbesondere in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa, IVa und IVb, VIIe und VIId. 3. Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Kontaktstellen, bei denen die Logbücher und die Anlandeerklärungen vorzulegen sind, und macht dieses der Öffentlichkeit insbesondere auf seiner offiziellen Website zugänglich. KAPITEL VFOLGEMASSNAHMEN Artikel 13 Bewertung des Plans Die Kommission bewertet spätestens im sechsten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des Regionalbeirats für pelagische Bestände die Auswirkungen des Plans auf westlichen Stöcker und auf die Fischereien, die diesen Bestand befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor. KAPITEL VISCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds 1. Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand mindestens 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. 2. Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand weniger als 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Berechnung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c 1. Der Gewichtungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird auf der Grundlage der nach Nummer 2 diese Anhangs berechneten Kurve wie folgt festgesetzt: a) Ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder kleiner als -1,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 0; b) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als –1,5 und kleiner als 0, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 – (– 2/3 * Kurve); c) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder größer als 0 und nicht größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 + (0,8 * Kurve); d) ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,4. 2. Die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys wird nach folgender Formel berechnet: (Index des Eier-Surveys 3 – Index des Eier-Surveys 1) / (3 – 1), wobei die letzten drei Indizes der Eier-Surveys in einer Reihe als Punkte 1, 2 und 3 auf der x-Achse einer Koordinate markiert werden und der Index des Eier-Surveys 3 der letzte Index des Eier-Surveys und der Index des Eier-Surveys 1 der sechs Jahre zuvor geschätzte Index des Eier-Surveys ist. [1] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [2] UN-Dokument A/CONF.199/20** [3] Report of the ad hoc Group on Long Term Advice (AGLTA). (2005b) 126. 12–13 April 2005 , ICES Headquarters. ICES Document CM 2005/ACFM: 25. [4] ICES, 2006. Report of the ICES Advisory Committee on Fishery Management, Advisory Committee on the Marine Environment and Advisory Committee on Ecosystems, 2006. ICES Advice, Book 9, S.7. [5] ICES SGMAS Report 2007. Report of the Study Group on Management Strategies (SGMAS), S.28. ICES CM 2007/ACFM:04. [6] Auf der Grundlage der Studie "Towards a management plan for western horse mackerel", Ad hoc group of scientists in collaboration with members of the Pelagic RAC, Pelagic RAC et .al., 2007. [7] ICES, 2007. Report of the ICES Advisory Committee on Fishery Management, Advisory Committee on the Marine Environment and Advisory Committee on Ecosystems, 2007. ICES Advice, Book 9, S.13 und 55. [8] Report of the Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries. Review of scientific advice for 2007. Consolidated advice on stocks of interest to the European Community in the ICES areas, endorsed at the 26th STECF Plenary session November 2007, http://www.ices.dk/products/icesadvice.asp [9] HOMSIR project, A multidisciplinary approach using genetic makers and biological tags in horse mackerel (trachurus trachurus) stock structure analysis, QLK5-Ct1999-01438. A summary is provided by Abaunza et al., Stock identity of horse mackerel (Trachurus trachurus) in the Northeast Atlantic and Mediterranean Sea: Integrating the results from different stock identification approaches, Fisheries Research 89 (2008) 2, 196. [10] ABl. C … vom …, S. [11] ABl. … [12] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [13] ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. [14] ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56. [15] ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1. [16] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [17] ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 5.