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Документ 32009E0467
Council Joint Action 2009/467/CFSP of 15 June 2009 appointing the European Union Special Representative for Afghanistan and Pakistan and repealing Joint Action 2009/135/CFSP
Gemeinsame Aktion 2009/467/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP
Gemeinsame Aktion 2009/467/GASP des Rates vom 15. Juni 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP
ABl. L 151 vom 16/06/2009г., стр. 41—44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 31/03/2010
Отношение | Акт | Коментар | Част, до която се отнася | От | До |
---|---|---|---|---|---|
отменяне | 32009E0135 |
Отношение | Акт | Коментар | Част, до която се отнася | От | До |
---|---|---|---|---|---|
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 6.1 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Änderung | Artikel 10 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 9.2 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 5.2 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 12 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 5.1 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 4 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 1 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Ersetzung | Artikel 11 | 01/03/2010 | |
поправен от | 32010D0120 | Änderung | Artikel 2 | 01/03/2010 | |
с продължен срок от | 32010D0120 | 31/03/2010 |
16.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 151/41 |
GEMEINSAME AKTION 2009/467/GASP DES RATES
vom 15. Juni 2009
zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 24. Juli 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/612/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Ettore F. SEQUI zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan für den Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 angenommen. |
(2) |
Am 16. Februar 2009 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Afghanistan bis zum 28. Februar 2010 angenommen. |
(3) |
Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan auf Pakistan ausgeweitet und entsprechend ersetzt werden. Daher sollte die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP aufgehoben werden. |
(4) |
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Ernennung
Herr Ettore F. SEQUI wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Afghanistan und Pakistan ernannt.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) in Afghanistan und Pakistan und trägt dem Gesamtansatz der EU für eine grenzüberschreitende und umfassendere regionale Zusammenarbeit Rechnung. Der Sonderbeauftragte soll insbesondere
a) |
zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ sowie der entsprechenden Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen; |
b) |
die regionalen Akteure in Afghanistan und den Nachbarländern darin bestärken, positive Beiträge zum Friedensprozess in Afghanistan zu leisten, und somit zur Konsolidierung des afghanischen Staates beitragen; |
c) |
zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der EU und Pakistans sowie der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und anderer einschlägiger VN-Resolutionen beitragen; |
d) |
die zentrale Rolle der Vereinten Nationen, insbesondere des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der VN, unterstützen; und |
e) |
die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region unterstützen. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
a) |
er vermittelt die Standpunkte der EU zum politischen Prozess in Afghanistan, gestützt auf die zwischen Afghanistan und der internationalen Gemeinschaft vereinbarten zentralen Grundsätze, insbesondere auf die Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afghanistans und den „Afghanistan Compact“; |
b) |
er vermittelt die Standpunkte der EU zum politischen Prozess in Pakistan, gestützt auf die zentralen Grundsätze, die sich aus den regelmäßigen Kontakten zwischen Pakistan und der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Kontext der Gruppe der Freunde eines demokratischen Pakistan, ergeben; |
c) |
er knüpft und unterhält enge Kontakte zu den repräsentativen Institutionen Afghanistans und Pakistans, insbesondere zur Regierung und zum Parlament, und unterstützt diese. Außerdem sollten Kontakte zu anderen Persönlichkeiten des politischen Lebens in Pakistan und Afghanistan und anderen wichtigen Akteuren sowohl in diesen Ländern selbst als auch außerhalb gepflegt werden; |
d) |
er pflegt enge Kontakte zu den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen, insbesondere den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen; |
e) |
er hält enge Verbindung zu den Nachbarländern und anderen interessierten Ländern in der Region, damit deren Standpunkte bezüglich der Situation in Afghanistan und Pakistan und die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen diesen Ländern und Afghanistan und Pakistan in der Politik der EU berücksichtigt werden; |
f) |
er nimmt Stellung zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinsamen Erklärung der EU und Afghanistans und des „Afghanistan Compact“ und der Gemeinsamen Erklärung der EU und Pakistans, insbesondere in folgenden Bereichen:
|
g) |
er leistet in Absprache mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission einen Beitrag dazu, dass das politische Konzept der EU in ihren Maßnahmen zur Entwicklung Afghanistans und Pakistans zum Ausdruck kommt; |
h) |
er wirkt gemeinsam mit der Kommission aktiv in dem im Rahmen des „Afghanistan Compact“ geschaffenen Gemeinsamen Koordinierungs- und Überwachungsrat und in der Gruppe der Freunde eines demokratischen Pakistan mit; und |
i) |
er erteilt Empfehlungen zur Teilnahme der EU an internationalen Konferenzen über Afghanistan und Pakistan und zu den dort zu vertretenden Standpunkten. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine bevorrechtigte Verbindung zum Sonderbeauftragten und bildet für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat. Das PSK liefert dem Sonderbeauftragten im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 2 830 000 EUR. Dieser Betrag deckt auch die Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten der EU für Afghanistan gemäß der Gemeinsamen Aktion 2009/135/GASP im Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum Inkrafttreten dieser Gemeinsamen Aktion.
(2) Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die endgültige Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der EU zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der EU. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Auf Vertragsbasis eingestelltes internationales Personal muss die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
(3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Artikel 7
Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Artikel 8
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.
Artikel 9
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.
Artikel 10
Sicherheit
Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:
a) |
er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
b) |
er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der EU eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; |
c) |
er gewährleistet, dass alle außerhalb der EU einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder sofort bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; |
d) |
er gewährleistet die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Berichte über die Ausführung des Mandats. |
Artikel 11
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.
Artikel 12
Koordinierung
(1) Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen des Sonderbeauftragten für Zentralasien abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt dem Leiter der Polizeimission der EU in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.
Artikel 13
Überprüfung
Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung seines Mandats vor. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung des Mandats in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Prioritäten für einen Einsatz gibt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.
Artikel 14
Aufhebung
Die Gemeinsame Aktion 2009/135/GASP wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 16
Veröffentlichung
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KOHOUT
(1) ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 60.
(2) ABl. L 46 vom 17.2.2009, S. 61.
(3) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.